Volltext (verifizierbarer Originaltext)
14 Staatsrecht. setzungen der Besteuerung erhoben hat - er habe i n der S c h w e i z kein Vermögen - war offenbar uner- heblich, da, sobald einmal seine persönliche Steuerpflicht gegeben ist, darauf, wo &ich sein Vermögen befindet, nicht ankommt. Anders verhielte es sich nur, wenn Liegenschaf- ten in Frage stäriden. Dass ~ies hier zutreffe, ist aber nicht behauptet. Ebenso kann dem eventuellen Begehren, die Steuer- pflicht auf das erste Halbjahr 1916 zu beschränken aus dem nämlichen Grunde, weil es nicht Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens war, keine Folge ge- geben werden. Wenn der Rekurrent in seiner Zuschrift vom 9. Mai 1916 an die Gem6indesteuerbehörde bemerkte, dass er demnächst nach Deutschland verreisen werde, und in der Eingabe an die -kantonale Steuerkommission vom August 1916 darauf hinwies, dass er tatsächlich am
5. Juni 1916 abgereist, zwei Monate in Deutschland ver- blieben sei und nächstens wieder hingehen- müsse, um seinen Pass in Ordnung zu bringen, so geschah dies nur um zu zeigen, dass sein Aufenthalt in Obwalden ein vorübergehender, ausschliesslich Kurzwecken di.enender sei, und nicht um die Beschränkung der Besteuerung auf die Zeit bis zu seiner Abreise zu verlangen, wie sie heute eventuell gefordert wird. Ueberdies ist zu sagen, dass sich nicht der Sarner Aufenthalt als Unterbrechung eines anderweitigen Aufenthalts, sondern umgekehrt die Rück- kehr nach Deutschland als' Unterbrechung des Aufent- halts in Sarnen darstellte, wo der Rekurrent auch nach der zweiten Reise nach Deutschland, die im September 1916 stattfand, noch bis zum Dezember 1916 verweilte. Ob er nunmehr, wie er in Aussicht stellt, Sarnen endgiltig verlassen habe, ist unerheblich, da der Aufenthalt dort seit 1915 und während des Jahres 1916 jedenfalls die Besteuerung für das letztere Jahr, die heute tilein im Streite steht, zu stützen vermag. Es braucht daher zu der abweichenden Begründung, mit der der Regierungsrat HandeIs- und Gewerbefreiheit. N° 4. 1& am angefochtenen Entscheide zum gleichen Ergebnis gekommen ist, nicht Stellung genommen zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.
11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIDERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
4. Urteil vom 15. Februar 1917
i. S. Frau G. gegen Thurgau, Regierungsrat. Erfordernis des guten Leumundes für die Erteilung oder Erneuerung des Wirtschaftspatents. Grenzen der An- forderungen, die nach Art. 31 BV in dieser Richtung an den Wirt gestellt werden dürfen. A. - Die Rekurrentin Frau G. hat seitdem im Jahr 1909 erfolgten Tode ihres Ehemannes die Wirtschaft zur «Sonne)} in Wilen-Wängi betrieben, nachdem schon zuvor ihr Mann während mehrerer Jahre auf der nänl- lichen Liegenschaft gewirtet hatte. Am 28. Juli 1916 hat sie vom Gemeinderat Wängi auch für das am 1. Au- gust 1916 beginnende neue Wirtschaftsjahr das Patent erhalten. In einem vom ·18. Juli 1916 datierenden Rap- porte berichtete der Landjäger Weissmann dem Bezirk'3- amt MÜllchwilen, dass am 13. Juli 1916 Abends der Wagnermeister M. in der Wirtschaft zur Sonne in An- wesenheit des Ernst W. eine Szene gemacht und dann ausserhalb der Wirtschaft dem W. aufgepasst habe. .<' der auf Ersuchen der Wirtin Frau G. zu deren Schutz in der Wirtschaft geblieben sei: früh morgens sei M.
16 Staatsrecht. wieder erschienen, habe der Frau G. alle Grobheiten gemacht und die Stühle in der Wirtschaft umhergeworfen, auch tagsüber habe er sich so geberdet und in Gegen- wart verschiedener Personen geäussert, er habe seit 14 Jahren mit der Frau G. Umgang gehabt, deren 11 jäh- riger Knabe sei von ihm;. letzteres werde von Frau G. zugegeben. Gestützt hierauf intervenierte das Bezirks- amt Münchwilen beim Gemeinderat Wängi wegen der Patenterteilung. Es wurde dann die Lösung getroffen, dass Frau G. die Wirtschaft verpachtete und das Patent am 31. Juli 1916 auf den Pächter Karli ausgestellt wurde, worauf das Bezirksamt den Rapport vom 18. Juli 1916 als gegenstandslos erklärte. Schon am 1. September 1916 kam dann aber Frau G. beim Gemeinderat erneut um Erteilung des Patents an sie ein, da der Pächter Karli den Vertrag zu lösen -wünsche. In der vom Bezirksamt ~uf Wunsch des Gemeinderats eröffneten Untersuchung uber den Leumund der Bewerberin deponierte der Wag- nermeister M., er habe mit Frau G. seit 13 Jahren intime Beziehungen unterhalten und mit ihrem 'Wissen einen Schlüssel zum Scheunen tor besessen, den er hin und wieder für seine nächtlichen Besuche benutzt und erst kürzlich zurückgegeben habe. _ Die Szene vom 13. Juli habe er aus Eifersucht gegen W., den Frau G. als Logis- gänger habe annehmen wollen, veranstaltet; Frau G. habe sich mit diesem schon im Winter sehr zutraulich benommen, nach dem 1. August habe er sie in das Schlaf- zimmer des W., der inzwischen in die « Sonne» einge- zogen gewesen sei, eintreten sehen, wo sie längere Zeit,-erweilt habe. Frau G. darüber zur Rede gestellt, sagte aus: « Ich bestreite entschieden die Richtigkeit der Aus- sagen des M. Zur Zeit, da mein Mann noch lebte, hatte ich mit M. einmal Geschlechtsverkehr und gebar infolge- dessen den Knaben Albert, jetzt 11 Jahre alt. Später ge- stattete ich dem Müller noch zwei mal meinen Geschlechts- teil zu besichtigen und zu betasten, aber eigentlichen -Geschlechtsverkehr hatte ich mit ihm nie mehr. Wenn Handels- und Gewerbefreiheit. N0 4. 17 er das trotzdem behauptet, so legt er wissentlich falsches Zeugnis ab. Es ist durchaus unwahr, dass ich darum wusste, dass M. einen Schlüssel zu meiner Scheune be- sass. Ich bestreite auch, einep. solchen von ihm zurück- empfangen zu haben. Dass ich mich von Gästen, u. a. auch von dem Logisgänger W. küssen und betasten liess, ist durchaus unwahr. Es ist nichts als pure Leiden- schaft, die den M. dies behaupten lässt. Das Schlaf- zimmer des W. habe ich in Anwesenheit des Genannten nie betreten.» Am 28. September 1916 beschloss darauf der Gemein- derat Wängi, das Gesuch der Frau G. um Patentertei- lung werde « vorläufig» abgewiesen, da ihr Leumund nach den Zeugenaussagen des W. ein sehr getrübter zu sein scheine. Auf den von Frau G. hiegegen ergriffenen Rekurs liess der Regierungsrat durch das Bezirksamt Münchwilen noch den Ernst W. vernehmen, der die Behauptungen des M. über seine (W's) angeplichen in- timen Beziehungen zu Frau . G. als unwahr bestritt. Ferner erschien im Laufe des Rekursverfahrens der Zeuge M. unvorgeladen beim Bezirksstatthalter, um folgenden Widerruf zu Protokoll zu geben: «Meine » Zeugenaussagen vom 14. September waren wissentlich »falsche. Ich hatte mit der Frau G. im Ganzen nur vier » bis fünf Male geschlechtlich verkehrt. Es war dies, als » sie noch im Wilhof wirtete und in der Zeit, bevor sie » den von mir gezeugten Knaben gebar. Nach ihrer » Niederkunft und insbesondere seitdem sie auf der » Sonne wirtete, habe ich mit ihr nie mehr Geschlechts- » verkehr gepflogen. Ich widerrufe deshalb meine über » diesen Punkt früher gemachten unwahren Deposi- » tionen. Dagegen muss ich meine frühere Aussage, » wonach ich der Frau G .. den zum Scheunentor gehö- » renden Schlüssel Anfangs August d. J. zurückgab, auf- » rechthalteIl. Ebenso behaupte ich die Frau G. in der » erwähnten Weise beobachtet zu haben, als sie das » Schlafzimmer des Logisgängers 'N. betrat und darin AS 43 I - 1917
18 ~taatsrecht. I) längere Zeit verweiltß. Ich habe gegen Frau G. aus » Rache falsches Zeugnis abgelegt, obwohl ich damals)} dringend ermahnt wurde, die Wahrheit zu sagen, und » obwohl ich auf die Folgen des falschen Zeugnisses auf- I) merksam gemacht wurde. I) Trotzdem wies der Regierungsrat am 17. November 1916 den Rekurs der Frau G. mit nachstehender Begrün- dung ab: «Gemäss § 17 litt. i des Wirtschaftsgesetzes)} erlischt das Wirtschaftsrecht, wenn der Wirt für einen I) ordentlichen und ehrbaren Wirtschaftsbetrieb keine I) Gewällr mehr bietet. Die Rekurrentin gibt zu, noch zu I) Lebzeiten ihres Mannes mit Wagner M. in Wängi ge- I) schlechtlieh verkehrt zu h.aben, aus welchem Verkehr » der heute 11 Jahre alte Knabe Albert hervorgegangen I) sei; sie bestreitet jedoch, entgegen der Behauptung des)) M., mit diesem seither jemals wieder einen Geschlechts- I) verkehr unterhalten zu haben; sie will ihm einzig nur)} noch zwei Mal die Besichtigung und Betastung ihrer » Geschlechtsteile gestattet haben. Abgesehen davon,)} dass eine Prüfung der aufgestellten Behauptungen auf I) ihre Richtigkeit ausgeschlossen ist und die Aussagen)} M's mit Rücksicht auf seine Vorstrafe wegen falschen I) Zeugnisses und sein Verhalten gegenüber Frau G.~)} namentlich in jüngster Zeit, allerdings nicht. volle)} Glaubwürdigkeit verdienen, muss denn doch gesagt·)) werden, dass eine Wirtin. die ihre Geschlechtsehre » derart preisgibt, wie die,heutige Rekurrentin es getan » hat, für einen ordentlichen und ehrbaren Wirtschafts- » betrieb in der Tat keine Gewähr mehr bietet. Der Ge- I) meinderat Wängi hat daher mit Recht der Rekurrentin » das Wirtschaftspatent nach Kenntnis der erwähnten I) Tatsachen nicht mehr erteilt. Es ist nach den Akten)) doch anzunehmen. dass neben den von der Rekurrentin
l) zugestandenen Verfehlungen wenigstens ein Teil auch » der bestrittenen· vorgekommen sein dürfte. Diese An .. » nahme wird auch durch die vom Bezirksamt Münch-
l) wilen vorgenommene Aktenvervollständigung, nach Handels- und Gewerbefreiheit. N° 4. 19 . »welcher der Zeuge M. seine früheren Aussagen zum Teil)) .widerruft, nicht entkräftigt. I) B. - Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat Frau G. beim Bundesgericht staatsrechtliche Be- schwerde erhoben mit dem Antrage, er sei aufzuheben und es sei der Regierungsrat einzuladen, dafür zu sorgen, dass die Rekurrentin das nachgesuchte Patent erhalte. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass vereinzelte Verfehlungen nach der feststehenden Praxis des Bundes- rats als früherer Rekursbehörde nicht dazu führen dürf- ten, einer Person für alle Zeit den guten Leumund abzu- erkennen, im gegenwärtigen Falle aber ausser den zu- gestandenen zeitlich weit zurückliegenden Vor~än gen, - von denen der eine, die Duldung unzüchtIger Betastung durch M., überdies im Protokoll missver- ständlich dargestellt sei, - nichts vorliege, was gegen die sittliche Eignung der Rekurrentin für den Wirtschafts- betrieb sprechen würde. Die Anschuldigungen, die M. erhoben, habe er zum grössten Teile widerrufen und, soweit er sie aufrechterhalten, könne auf sie als die Aussagen eines durch Alkohol heruntergekommenen, wegen falschen Zeugnisses vorbestraften und durch niedrige Beweggründe geleiteten Menschen unmöglich abgestellt werden. Wenn der Regierungsrat der Re- kurrentin trotzdem das Patent verweigere, so gehe er damit in den Anforderungen, welche an einen Patent- bewerber gestellt werdend ürften, zu weit und verletze die Rechtsgleichheit und Gewerbefreiheit. C. - Der Regierungsrat des Kantons Thurgau erklärt in seiner Vernehmlassung, in der er auf Abweisung der Beschwerde schliesst, dass er dem zugestandenen ausser- ehelichen Geschlechtsverkehr der Rekurrentin mit M. keine Bedeutung beigemessen habe, obwohl die Re- kurren tin bestraft worden wäre, wenn ihr seitdem ver- storbener Mann deshalb Anzeige erstattet hätte. Aus- schlaggebend sei gewesen, dass Frau G. auch noch nach dem Tode ihres Mannes Beziehungen zu dem schlecht-
20 Staatsrecht. beleumdeten M. unterhalten habe, wie sich aus ihren eigenen Zugeständnissen, dass M. sich wiederholt in ihre Heiratspläne gemischt und dass -sie ihm zweimal die Besichtigung und Betastung ihres Geschlechtsteils gestattet habe, ergebe. Diese Zugeständnisse genügten, auch wenn man die Aussagen des M. unberücksichtigt lasse, um darzutun, dass die Rekurrentin für einen ordentlichen Wirlschaftsbetrieb keine Gewähr biete. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Nach § 6 litt. c und e des thurgauis~hen Wirt- schaftsgesetzes vom 12. März 1905 darf das Patent nur an solche Personen erteilt werden, die für sich und ihre Hausgenossen einen,guten Leumund nachzuweisen ver- mögen und für einen ordentlichen und ehrbaren Wirt- schaftsbetrieb Gewähr leisten. Die nämlichen Erforder- nisse werden auch für die Fortdauer des einmal erteilten Patents aufgestellt, indem dasselbe nach § 17 litt. g und i «erlischt I), wenn der Wirt oder einer seiner Haus- genossen den guten Leumund verliert oder jener für eine ordentlichen un'd ehrbaren \-Virtschaftsbetrieb keine Ge- währ mehr bietet. Beide Bestimmungen sind an sich vom Standpunkte der Art. 31 und 4 BV nicht zu bean- standen, wie denn auch die Rekurrentin deren Ver- fassungsmässigkeit nicht anficht. Es kann sich daher nur fragen, ob nicht die 'Art ihrer Anwendung im vor- liegenden Falle gegen die erwähnten Verfassungsvor- schriften verstosse. Dazu ist nicht erforderlich, dass die Tatsachen in willkürlicher \Veise gewürdigt und unter die beschränkende Bestimmung des Gesetzes sub- sumiert worden seien. Vielmehr liegt eine Verletzung der bundesrechtlich gewährleisteten Gewerbefreiheit auch schon vor, wenn der an sich zulässigen gesetzlichen Einschränkung der Gewerbeausübung eine Ausdehnung gegeben worden ist, die generell angewendet über deren Grund und Zweck hinausginge und sich durch die poli- Handel~- und Gev,uiJefreiheit. N° 4. 21 zeiliche Obsorge für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sittlichkeit in den öffentlichen Lokalen nicht mehr rechtfertigen lässt (vgl. Bbl. 1895 I S. 61, 1896 II S. 37, 1899 I S. 375, 1900 III S. 600 f., ferner den von der Rekurrentin angeführten nicht gedruckten Entscheid des Bundesrats in Sachen Schmid-Baier gegen Thürgau vom 14. September 1906). An dieser Zweckbestimmung müssen auch die Anforderungen, welche an die Persön- lichkeit des Wirtes gestellt werden dürfen, ihre Begren- zung finden. Es darf daher einem Patentbewerber die sittliche Eignung zur Führung einer Wirtschaft nicht schon wegen jeder Verfehlung, die er sich einmal hat zu schulden kommen lassen, sondern nur dann abgesprochen werden, wenn entweder seine g e gen w ä I' t i g e Le- bensführung nicht einwandfrei ist oder aus den früheren Verfehlungen auf einen b lei ben den sittlichen De- fekt geschlossen werden muss. Denn nur dann' ist die Befürchtung, dass er die Wirtschaft nicht in den Anfor- derungen der Sitte und Ordnung entsprechender \Veise führen würde, berechtigt und nur mit jener Befürchtung kann anderseits die in dem Erfordernis des einwand- freien Leumundes als Bedingung der Patenterteilung liegende Beeinträchtigung der freien Gewerbeausübung begründet werden. Auf diesen Boden hat sich denn auch schon der Bundesrat als frühere Rekursbehörde ge- stellt, indem er in wiederholten Entscheidungen (vgI. ausser den bereits zitierten noch Bbl. 1898 III S. 776) erklärte, dass die Verweigerung des Patentes mangels guten Leumundes sich auf Verhältnisse stützen müsse die in der Gegenwart noch fortbestünden oder doch ü; ihren Folgen und Wirkungen sich jetzt noch geltend machten. Auch muss zum mindesten da, wo es sich wie im vorliegenden Falle nicht um die erstmalige Erteilung. sondern um die Nichterneuerung eines Patents gegenüber einem bisherigen langjährigen Inhaber handelt, verlangt werden, dass für die Vorwürfe, weIche diesem hinsichtlich seiner Lebensführung gemacht werden, sichere, greifbare
22 Staatsrecht. Anhaltspunkte vorliegen. Das blosse Bestehen von Ver- dachtsmomenten kann dazu nicht genügen.
2. - An diesem Masstabe gemessen erscheint die Verweigerung der Erneuerung des Patents gegenüber der heutigen Rekurrentin nicht haltbar. Freilich behauptet der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung auf die Be- schwerde, dass er dem zugestandenen ausserehelichen Geschlechtsverkehr der Rekurrentin mit M. in der Zeit vor der Geburt ihres Knaben keine Bedeutung beige- messen, sondern ausschliesslich auf ihre sonstigen Zuge- ständnisse abgestellt habe, aus denen sich das Fortbe- stehen anstössiger Beziehungen zu dem Genannten auch für die spätere Zeit ergebe. Nun hat aber die Rekurrentin auch nach dem Protokoll des Bezirksamts keineswegs zugestanden, dass sie dem M. die Intimitäten. von denen dort die Rede ist, noch in jüngerer Zeit gestattet habe, sondern lediglich erklärt, dass si~ «später)), d. h. in eine spätere Zeit als der aussereheliche Geschlechtsverkehr, aus dem ihr Knabe hervorging, fallen. Da es ihre Aussage allein ist, die überhaupt hierüber Kunde gibt, muss daher auch der von ihr. schon im kantonalen Rekursverfahren gegebenen Erläuterung Glauben geschenkt werden, dass es sich dabei nicht um neuere Vorgänge, sondern um solche handle, welche in die Zeit unmittelbar nach der Geburt des Knaben, also ebenfalls auf 11 Jahre zurückgehen. Es kann daher aus ihnen ebensowenig ein Grund abge- leitet werden, ihr heute die Eignung zur Führung einer Wirtschaft abzusprechen wie aus dem vorangegangenen ehebrecherischen Verkehr, den der Regierungsrat selbst mit Recht als für die Beurteilung des Leumundes un- erheblich erklärt. Irgendwelche weiteren Zugeständnisse, aus denen sich das Bestehen anstössiger Beziehungen zu M. oder anderen Männern auch noch für die spätere Zeit "er- gäbe, liegen aber nicht vor. Ebensowenig haben dafür sonstige sichere Anhaltspunkte namhaft gemacht werden können, obwohl sie bei der Enge der Verhältnisse in einem Dorfe wie Wängi doch offenbar unschwer beizubringen Handels- und Gewerbefreiheit. N° 5. 23 gewesen wären. Es bleibt demnach nur das einseitige.~eug nis des M., das wohl einen gewissen Verdacht zu beg~~n~en vermag, aber bei der mehr als zweifelhaften "~ersonlIch keit des Zeugen und den niedrigen Beweggr~nden, von denen er sich bei seinem Handeln leiten lies~, W1~ ~uch der Regierungsrat in der Beschwerdeantwort l~pllclte aner- kennt für sich allein unmöglich als BeweIS angesehen werde~ kann. Auf biossen Verdacht hin darf aber, nach- dem die Rekurrentin vorher das Patent während ~ahren anstandslos erhalten hat und ihre vVirtschaftsfu:lrun~ unbestrittenermasssen in dieser ganzen Zeit zu kemerlel Klagen Anlass gegeben hat, eine so einschneiden~e M~ss nahme wie die Nichterneuerung des Patents mcht "\ ~r fügt werden. Sollte sich Frau G. in d~r Folge nachweIs- barermassen eines sittlich verwerfl~chen ~ene~~ens schuldig machen, so steht es den \V~rtschahspoh~elbe hörden jederzeit frei, ihr das Patent "lIeder zu entzIel:en. Dass es ihr schon heute versagt wurde, beruht auf emer Ueberspannung der Erfordernisse der §§ 6 und 17 des Wirtschaftsgesetzes, die vor dem Grundsatz der Gewerbe- freiheit nicht Stand hält. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird gutgeheissen und es werden dem- gemäss in Aufhebung des angefochtenen Entscheid~s die zuständigen Behörden ange"wiesen, der Rekurrenbn das nachgesuchte Patent zu erteilen.
5. Arret du aa fevrier 1917 dans la cause Geronimi contre ConseU d'Etat va.laisan. Il n'est pas contraire au principe de la lib~rte du ?omme,rc.e et de l'industrie de considerer comme pratlqu:,nt l.a;t medl- cal et de soumettre par consequent aux .dlSpos~tlOns sur l'exercice de la medecine, un masseur qUl, au heu de se