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43_II_7

BGE 43 II 7

Bundesgericht (BGE) ·II · 1917-01-31 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 0 er fahrlässig verschulden I), im Sinne des ~rt. .2 SchIT als eine « um der ö:{fentlichen Ordnung oder SIttlIc~eit . willen » aufgestellte zu betrachten wäre _ w~s hIe: mcht entschieden zu werden braucht, _ so wurde SIch daraus doch nicht ohne weiteres die Ausser- ~rafts~tzung des bisherigen kantonalen Rechts hinsicht- lIch emer auf altrechtliche Tatsachen gegründeten Ver- antwortliChkeitsklage ergeben. Es müsste vielmehr, damit d~m neuen. Rechte diese 'Virkung zuzuerkennen wäre, mcht ~ur Im Allgemeinen die Aufstellung von V 0 r- s ehr I f. t e n über die in Betracht kommende Materie, s~nde~n Insbesondere auch die A b w eie h u n g von der bIsherIgen Reglierung einem Gebote der öffentlichen Ord- nu.?g od~r Sittlichkeit entsprechen, oder m. a. W. es musste (1m Sinne des Art. 2 Ab s. 2 SchlT ZGB) die Familienrecht. N° 3.

E. 9 bisherige Regelung «nach der Auffassung des neuen Rechts der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit w i d e r- s pr e c h e n I). Dies trifft aber hier deshalb nicht zu, weil, wie sich aus dem vorliegenden kantonalen Urteil ergibt, schon im bisherigen schwyzerischen Recht der im ZGB aufgestellte Grundsatz der Haftung des Vormunds und der vormundschaftlichen Behörden für jede fahr- lässige Schädigung der Mündelinteressen galt. Die Anwendbarkeit des neuen Rechts auf eine Klage wie die vorliegende ergibt sich auch nicht etwa aus Art. 14 Abs. 1 SchlT ZGB. Diese Bestimmung bedeutet nur, dass Vormundschaften, die vor dem 1. Januar 1912 er r i c h- t e t worden sind, hinsichtlich der Wirkung von Tatsa- chen, die sich n ach diesem Zeitpunkt ereignet haben, vom neuen Rechte beherrscht werden. Dagegen unter- stellt sie dem neuen Rechte nicht auch die Wirkung von Tatsachen, die sich vor jenem Datum ereignet haben. Demgemäss hat denn das Bundesgericht auch schon in einem frühem, dem vorliegenden gleichartigen Falle (18. Mai 1916 i. S. Vogt gegen Bircher & Genossen) das Eintreten auf die Berufung verweigert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2. UrteU der U. Zivilabteilung vom 31. Januar 1917

i. S. Gyr und Genossen, Beklagte, gegen Schönbächler, Kläger. Anwendbarkeit des bisherigen kantonalen Hechts auf ~inc aus altrechlicheu Tatsachen abgeleitete VerantworUlch- keitsklage gegen vormundschaftliche Organe. Art. 2 SchlT ZGB nicht anwendbar. A. _ Die Beklagten haben im Jahre 1907 als Mitglieder des Waisenamts Einsiedeln ihre Einwilligung zu Zahlun- gen gegeben, die aus dem Vermögen des damals be-:or- mundeten Klägers behufs Tilgung von Schulden semer unehelichen Mutter gemacht· wurden. Gestützt hierauf hat der Kläger einen Schadellersatzallspruch von 3600 Fr. gegen sie geltend gemacht. r B. _ Durch Urteil vom 6. Dezember 1916 hat das Kall- tonsgericht Schwyz gestützt auf das bisherige kantonale Vormulldschaftsrecht die Beklagten zur Zahlung yCH, 690 Fr. 30 Cts. nebst 5 % Zins seit 11. März 1907 yerur- teilt, weil es eine fahrlässige Handlung der Beklagten ge- wesen sei, aus dem Vermögen des Mündels Schulden be- zahlen zu lassen, zu deren Tilgung der Mündel rechtlich nicht verpflichtet gewesen sei. Zur ErfüllunI? ein~r all- fälligen s i t t 1 ich e n Pflicht des Mündels selen dIe vor- mundschaftlichen Organe nicht berechtigt gewesen.

8 Familienrecht. No 2. C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten, mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: . Nach ~t. 56 OG ist die Berufung an das Bundesge- rIcht nur m solchen Zivilrechtsstreitigkeiten zulässig, die v~n .den kantonalen Gerichten unter Anwendung eidge- nossIschen Rechts entschieden worden sind oder zu ent- scheiden waren. Weder die eine noch die andere dieser Voraussetzungen trifft hier zu. Denn einerseits hat die Vor~nst~nz den streitigen SChadenersatzanspruch aus- sc~hesshch nach dem bisherigen kantonalen Recht beur- teIlt, und andrerseits war er auch nur nach diesem zu beurteilen, da die Tatsachen, aus welchen der Klagan- spruch abgeleitet wird, sich alle vor dem Inkrafttreten des ZGB ereignet haben. Selbst wenn die Bestimmung des Art. 426 ZGB, won~ch der Vormund und die Mitglieder ~er vormundS~haftlichen. Behörden « bei der Ausübung Ihres Amtes dIe Regeln emer sorgfältigen Verwaltung zu beobachten » haben und für den Schaden haften d . b . htI' h d ' en SIe «a SIC IC 0 er fahrlässig verschulden I), im Sinne des ~rt. .2 SchIT als eine « um der ö:{fentlichen Ordnung oder SIttlIc~eit . willen » aufgestellte zu betrachten wäre _ w~s hIe: mcht entschieden zu werden braucht, _ so wurde SIch daraus doch nicht ohne weiteres die Ausser- ~rafts~tzung des bisherigen kantonalen Rechts hinsicht- lIch emer auf altrechtliche Tatsachen gegründeten Ver- antwortliChkeitsklage ergeben. Es müsste vielmehr, damit d~m neuen. Rechte diese 'Virkung zuzuerkennen wäre, mcht ~ur Im Allgemeinen die Aufstellung von V 0 r- s ehr I f. t e n über die in Betracht kommende Materie, s~nde~n Insbesondere auch die A b w eie h u n g von der bIsherIgen Reglierung einem Gebote der öffentlichen Ord- nu.?g od~r Sittlichkeit entsprechen, oder m. a. W. es musste (1m Sinne des Art. 2 Ab s. 2 SchlT ZGB) die Familienrecht. N° 3. 9 bisherige Regelung «nach der Auffassung des neuen Rechts der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit w i d e r- s pr e c h e n I). Dies trifft aber hier deshalb nicht zu, weil, wie sich aus dem vorliegenden kantonalen Urteil ergibt, schon im bisherigen schwyzerischen Recht der im ZGB aufgestellte Grundsatz der Haftung des Vormunds und der vormundschaftlichen Behörden für jede fahr- lässige Schädigung der Mündelinteressen galt. Die Anwendbarkeit des neuen Rechts auf eine Klage wie die vorliegende ergibt sich auch nicht etwa aus Art. 14 Abs. 1 SchlT ZGB. Diese Bestimmung bedeutet nur, dass Vormundschaften, die vor dem 1. Januar 1912 er r i c h- t e t worden sind, hinsichtlich der Wirkung von Tatsa- chen, die sich n ach diesem Zeitpunkt ereignet haben, vom neuen Rechte beherrscht werden. Dagegen unter- stellt sie dem neuen Rechte nicht auch die Wirkung von Tatsachen, die sich vor jenem Datum ereignet haben. Demgemäss hat denn das Bundesgericht auch schon in einem frühem, dem vorliegenden gleichartigen Falle (18. Mai 1916 i. S. Vogt gegen Bircher & Genossen) das Eintreten auf die Berufung verweigert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.