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43_II_505

BGE 43 II 505

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenreeht. No 64.

Betrages mit 2449 M. 65 pf. nebst Zins zum Tageskurs am

Tag der Zahlung zugesprochen, von der Erwägung aus-

gehend, die Klägerin habe in ihrem eventuellen Antrag

nicht mehr verlangt. Diese Voraussetzung trifft nicht

zu~ Allerdings hat die Klägerin an zweiter Stelle ihres

Eventualantrages nur einen Betrag von 2449 M. 65 Pf.

genannt; die andere Hälfte der vom Beklagten zurück-

hehaltenen Provision ist aber bereits in dem im Eventual-

antrag an erster Stelle genannten Betrag von 29,625 Fr.

enthalten, welcher sich im übrigen aus der Hälfte des an

Neufeld & Oe tatsächlich bezahlten Kaufpreises zusam-

mensetzt. Die der Klägerin in Dispositiv 1 b des ange-

fochtenen Entscheides zugesprochene Summe ist daher

um den Betrag von 2449 M. 65 Pf. nebst Zins zu 5 % seit

dem 28. September 1914 zum Tageskurs am Tag der Zah-

lung zu erhöhen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen.

Diejenige der Klägerin wird in dem Sinne teilweise gut-

geheissen, dass der in Di~positiv 1 b des Urteils des Han-

delsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 1917

genannte Betrag von 2449 M. 65 Pf. auf 4899 M. 30 Pf.

erhöht wird. Im übrigen ",ird das angefochtene Urteil

bestätigt.

65. Urteil der I. ZivilabteUung vom 22. September 1917

i. S. Vogel 14 Cie gegen Liechti.

50J

Art. 107 Ab s. 2 0 R. Der Ersatz des durch die Erfüllungsver-

zögerung verursachten Schadens kann nur neben dem Be-

gehren um nachträgliche Erfüllung des Vertrages, nicht auch

in Verbindung mit dem Ersatz des aus der Nichterfüllung

entstandenen Schadens verlangt werden. Für die Bestim-

mung dieses letzteren Schadens sind massgebend die Verhält.

nisse im Zeitpunkte, in welchem der Verzicht auf die Ver-

tragserfüllung erklärt wird.

.4 .• -

Am 28./29. Mai 1915 kam in Zürich zM.schen den

daselbst domizilierten Parteien ein Kaufvertrag zustande,

wonach der Beklagte Liechti der Klägerin, Kommandit-

Aktiengesellschaft Vogel & oe, 50 Wagen

=

500 t

von ihm als «in Marseille disponibel » offerierten Reis

Saigon I zu 50 Fr. per 100 kg, brutto für netto, franko

yerzollt Genf, zahlbar bei Eintreffen der Ware in Genf,

mit einer Anzahlung von 25 % (12 Fr. 50 Cts. per 100 kg)

in Check auf Paris bei Vertragsabschluss, zu liefern hatte,

und zwar, gemäss unbestrittener Zusage, im Juni 1915.

lVIit Schreiben vom 26. Juni 1915 machte die Klägerin,

nachdem sie die vereinbarte Anzahlung von 62,500 Fr.

schon am 29. Mai geleistet hatte, den Beklagten darauf

aufmerksam, dass noch kein Sack geliefert sei und dass

sie deshalb wegen nicht rechtzeitiger Vertragserfüllung

ihre Vorbehalte machen müsse, weil sie selbst die 'Vare

als Juni-Lieferung weiterverkauft und von seiten ihres

Käufers einen gleichlautenden Vorbehalt empfangen habe.

Hierauf gab ihr der Beklagte mit Brief vom 28. Juni die

«positive Zusicherung)}, dass wenigstens ein Teil der

Ware noch im Laufe des Monats Juni und der Rest im

JuJi «zur Andienung gelangen» werde. Bis zum 20. Juli

erfolgte jedoch immer noch keine Lieferung. Das veran-

lasste die Klägerin, mit Schreiben von diesem Tage dem

Beklagten eine Frist von & Tagen zur Erfüllung des Ver-

50S

Obligationenrecht. N° 65.

trages anzusetzen, mit der Androhung, dass sie andern-

falls « die erforderlichen Schritte gegen ihn einleiten)}

müsste. Der Beklagte ersuchte mit Schreiben vom 24. Juli,

diese Fristsetzung zu annullieren, da es bei den gegen-

wärtigen Ereignissen ein Ding der Unmöglichkeit sei,

(! .eine Lieferfrist gutzuheissen ». In der Folge kam es zu

emem Abkommen der Parteien, wonach, laut Brief-

wechsel vom 25./26. Juli, der Beklagte der Klägerin

120 t des Reises, die inzwischen nach Genf gelangt waren:

sofort auf Rechnung der geleisteten Anzahlung spesen-

frei zu überweisen hatte und ihr im weitern die Zusiche-

rung gab, dass er « bemüht sein » werde, die restanzlichen

3S0 t « im Laufe des Monats August 1915 sukzessive zu

iiberweisell I>, während die Klägerin ihm versprach, sich

eventuelJ, falls nicht das ganze Quantum im August zu'

sukzessiven Lieferung gelangen könnte, über eine Pro-

l.ongation des Restes mit ihm zu verständigen., sowie

It'rner, nach Ueberweisung der 120 t auf die noch zu

liefernden 380 t die geforderte Anzahlung von 25 o/c mit

·17,500 Fr. « in Check auf Paris zum Parikurse)) o(mit

Vorbehalt des Abzugs allfälliger, ihr bei der Lieferung

der 120 t belasteter Spesen) zu leisten. Dieses Abkommen

gelangte insoweit zur Ausführung, als der Beklagte die

120 t tatsächlich überwies und. der Klägerin hiefür eine

provisorische Faktur über 60,000 Fr. mit einem Saldo

zu ihren Gunsten von 2500 Fr. ausstellte, wogegen die

Klägerin dem Beklagten am 29. Juli als weitere Anzahlung

c.illen Check von 40,675 Fr. (nämlich 47,500 Fr., abzüg-

h{'h des Saldos von 2500 Fr., sowie der von ihr ausge-

legten Fracht- und Zollspesen von zusammen 4325 Fr.)

übersandte. Weitere Lieferungen aber erfolgten nicht

mehr. Auch die Korrespondenz der Parteien ruhte bis

die Klägerin am 12. Mai 1916 den Beklagten ~nter

Hinweis darauf, dass bei Anlass der Prüfung ihrer Jahres-

hi1anz pro 1915 durf h die mitbeteiligten Aktionäre die

nur teilweise Erfüllung des mit ihm abgeschlossenen

Kaufes über 500 t Reis Saigon I konstatiert worden sei,

Obligationenrecht. N° 65.

anfragte, ob er geneigt sei, in Unlerhandlull.gen einzu-

treten. um diese Angelegenheit auf gütlichem Wegedu!'eh

Zahlung einer Abfindungssumme aus der \Velt zu schaffell.

Der Beklagte antwortete am 15. Mai, er sei nicht in der

Lage, Propositionen bezüglkh einer AbfindungssuIllIlJ(' zu

maeben, dagegen steHe er der Klägerin ihre Anz..'l.hh .. lllg

von 47,500 Fr. in französischer, niehl in schweizerisdlt'l'

Währung nach Belieben zur Verfügung. Hierauf setzt \'

ihm die Klügerin mit Schreihen yom 19. Mai 1916 cilH~

mit Ende des Monats ablaufende Frist an, um die noell

ausstehenden 380 t na('11 den Bestimmungen des;\h-

schlusses \'0111 28.;29. Mai 191:) zu liekm, mit der .\n-

drohung, dass sie 'nach fruchtlosem Ahlauf der Frist;tU f

die Lieferung yerziehten, die gelcist{'t{~ Anzahlung saml

Zins zurückfordern und Sclladenersatz geltend maeJWIl

werde. J)emgegenüber wandte der Beklagte ein, dass cli,

Forderung der Klägerin aus dem Kaufvertrag gemü~"

Art. 119 OR erloschen sei, weil ihm zufolge des im Okl,,-

bel' 191:} in der Schweiz {'ingt'fiihrkll 11eismollop0ls di,'

Lieferung der \Yare unmöglie!l geworden sei; dalwi

neuelte er sein,\nerhietrn, die .\nr

.. alllullg von fi.;"}()() Fr.

in französischer Wiihnlll.g. wie Cl' sie empfangen haht'.

zurückzuerstatten. Die ]{liigcrin. aber konstatierte III it

&~hreibell \'0111 1. Juni Hl1G den UltlwllulzLen Frisl-

ablauf und erkliirte unter Erneuerung ihrer Rii('kfortl<'-

rungs- und Schadenersatzbegehren, auf die Lieferung ~kr

restierenden :380 t zu w.rzichten, worauf ihr d('r Beklaglt·

am 7 .. Juni einen Check auf Paris von 47,!'iOO Fr. ü}Wl'-

weisen Hess.

B. -

Mit ihrer Ende August 1916 beim Handelsgerieht

des Kanton:, Zürich eingereichten Klage hat die Klägt~rin

folgende, vom Beklagten in erster Linie grundsätzlieh

bestrittene Forderungen, je nebst :} % Zins seit 7. Juni

1916, ans Recht gesetzt:

a)7526 Fr. 30Cts., wovon 5296 Fr. 45 Cts. als Diifere.lIz

zwischen dem Nominalwert und dem Kurswelt yon

SR,85% des am 7. Juni 1916 erhaltenen r.hecks, Ulld

;}08

Obligationenrecht. N" 65.

2229 Fr. 85 Cts. als Verzinsung des Checkbetrages zu 5 %

vom 29. Juni 1915 bis 7. Juni 1916 .

b) 15,200 Fr. als Schadenersatz, 'weil sie zufolge der

Säumnis des Beklagten ihrerseits einen mit Leo Brager

in Zürich unter gleichen Lieferungsbedingungen abge-

schlossenen Weiterverkauf der Ware nicht habe halten

können und sich deshalb schliesslich, am 5. August 1915,

veranlasst gesehen habe, mit Brager ein Abkommen zu

treffen, wonach er gegen eine Entschädigung von 20,000

Franken in die Aufhebung des ganzen Kontraktes ein-

gewilligt und auf alle weitern Ansprüche verzichtet habe;

von dieser Entschädigung entfalle der eingeklagte Betrag

auf das ihr vom Beklagten nicht gelieferte Warenquantum

von 380 t;

c) 24,700 Fr. als Ersatz entgap,genen Gewinns, den sie

auf den 380 t bei dem mit Brager vereinbarten Verkaufs-

preis von 56 Fr. 50 Cts. per 100 kg erzielt hätte.

C. -

Mit Urteil vom 2. März 1917 hat das Handels-

gericht des Kantons Zürich erkannt:

(< 1. Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin

j) 7526 Fr. 30 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 7. Juni 1916 zu

»bezahlen. Mit der Mehrforderung wird die Klägerin

»abgewiesen. »

2. bis 4. . •; (Kosten.)

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig

die Berufung an das Bund~ericht ergriffen und die

Anträge gestellt : In Aufhebung des Urteils sei die ganze

Klagesumme von 47,426 Fr. 30 Cts. nebst Zins zuzu-

sprechen ...; eventuell ~ei der Prozess zu neuer Entschei-

dung nach vorgängiger Aktenvervollständigung im Sinne

der von der Klägerin über ihr Geschäft mit Brager und

bezüglich der faktischen Möglichkeit der Vertragserfüllung

durch den Beklagten gemachten Beweisanerbietenan das

Handelsgericht zurückzuweisen.

E. -

Der Beklagte hat sich dieser Berufung innert

nützlicher Frist angeschlossen und beantragt, das han-

Obligutioncurccht. :\" 6 C,.

509

del&gerichtliche Urteil sei insoferu aufzuheben als es die

eine Klageforderung zugesprochen... habe.

F. -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

der Klägerin Gutheissung der Berufungsanträge seiner

Partei und Abweisung der Anschlussberufun.g des Be-

klagten ... beantragt, während der Vertreter des Beklagten

auf Abweisung der Hauptberufung und Gutheissung der

Anschlussberufung ... angetragen hat.

Das Bundesgericht zieht

inErwägung:

1. -

Das Handelsgericht hat die Schadenersatzforde-

rungen der Klägerin wegen der an Brager bezahlten Ab-

findung und für entgangenen Gewinn aus dem Geschäft

mit diesem (oben, lit. bund c) mit derBegründungabge-

wiesen, ihr schon im August 1915 liquidiertes Vertrags-

yerhältuis zu Brager könne als Grundlage ihres Schadens-

nachweises nicht in Betracht fallen; denn massgebend

für die Berechnung des Schaden~ sei die Situation vom

1. Juni 1916, an welchem Tage erst die Klägerin auf die

Lieferung des Beklagten verzichtet und an deren Stelle

Schadenersatz verlangt habe; zwischen dem ihr an diesem

Tage infolge der Nichtlieferung erwachsenen Schaden und

jenen früheren Vorgängen bestehe aber keinerlei Kausal-

zusammenhang. Dieser Argumentation ist beizupflichten.

Wenn die Klägerin dagegen einwendet, dass der fragliche

Kausalzusammenhang insofern gegeben sei, als die dem

Beklagten gewährten Erstreckungen der Nachfrist seine

Haftung für die jeweilen bereits eingetretenen Schadens-

folgen seines Verzuges nicht aufgehoben hätten, da die

Erfüllung während der Nachfrist gemäss Art. 107 OR

die Schadenersatzpflicht für die Erfüllungsverspätung

nicht ausschliesse, übersieht sie die Wirkung des in

Art. 107 OR vorgesehenen Wahlrechts der nicht im

Verzug befmdlichen Vertragspartei. Laut Art. 107 OR

konnte die Klägerin allerdings noch nach dem erfolglosen

, AS 41 U -

t917

34

510

Obllgationenreeht. No es.

Ablauf der erstmals am 20. Juli 1915 gesetzten und dann

im Abkommen vom 25./26. Juli 1915 erstreckten Nach-

frist Anspruch auf Ersatz des ihr durch die Erfüllungsver-

zögerung des Beklagten zugefügten Schadens erheben.

Allein sie musste dies unter Festhaltung des Begehrens

um nachträgliche Erfüllung tun. Nur « statt dessen)}

konnte sie den Verzicht auf die Vertragserfüllung nebst

dem Anspruch auf Ersatz des aus der Nichterfüllung ent-

standenen Schadens wählen. wofür sie sich entsprechend

der Androhung vom 19. Mai mit der Erklärung vom

1. Juni 1916 endgültig entschieden hat. Durch diese Wahl

hat sie also jenen andern Schadenersatzanspruch implicite

aufgegeben. Für die Bestimmung des demnach hier einzig

noeh in Betracht fallenden, « aus der Nichterfüllung

entstandenen » Schadens aber müssen in der Tat aus-

schliesslich die Verhältnisse im Zeitpunkte, in welchem

der Verzicht auf die Vertragserfüllung erklärt wird,

massgebend sein, da unter der « Niehterfüliung ii im Zu-

sammenhange des .\!'t. 107 nHr die ::\ichlerfüllung iunert

dei" Nndlfrisl, den'Jl t'rlolgloser Ablauf die Verzieh! s-

l'rklürung veranlasst hat, verstanden sein kann {na·gl.

entsprechend. für den Fall der SchadensIiquidation nach

(Jef hier nicht geltend gemaehte"n Sondervorschrift deS

:nt. 191 Abs. 3 OR, das Vrteil "der 1. Zivilabteilung des

Bundesgerichts vom 6. Juli 1917 i. S. Aug. Marschel & Oe

gegen Baumwollspinuerei und Zwirnerei A.-G., vorm.

E. Kappeler-Bebie, Erw.3*). Mit dem Handelsgericht ist

daher auf das En.de IVfai 1915 eingegangene und am 5. Au-

gust 1915 wieder gelöste Vertragsverhältnis der Kliigerlll

zu Lco Brager grundsätzlieh nicht abzustellen, sondern die

für die beiden Schadenersatzforderungen einzig hierauf

hasierte Klage in diesem Umfange entgegen denBerufung&-

anträgen der Klägerin ohne weiteres abzuweisen.

2. -- Was die vorinstallzlich gutgeheissene Klageforde-

rung für den Kursverlust auf der vom Beklagten in

:\

J

;L

Obligationenreeht. N° 66.

511

französischer Währung zurückerstatteten Anzahlung und

für deren Verzinsung bis zur Rückerstattung (oben.

litt. a) betrifft, ist aus der Vereinbarung der Parteien,

wonach die Klägerin jene Anzahlu.ng « in Check Paris

zum Parikurse» leisten konnte, mit der Vorinstanz zu

schliessen, dass die Anzahlung der Klägerin vorbehaltlo;.,

als vollwertig, wie wenn sie in schweizerischer \Vährung

erfolgt wäre, angerechnet wurde und ihr deshalb auch zu

diesem vollen Werte zurückerstattet werden muss. Und

der Zinszuspruch lässt sich mit Rücksicht auf die grund.,.

sätzlich feststehende Schadenersatzpflicht des Beklagten

wegen Nichterfüllung des Vertrages sehr wohl recht-

fertigen. Somit erweist sich auch die Anschlussberufung

des Beklagten als unbegründet.

DCIllllach hat das Bundesgerü·ht

er k a"1l n f:

Haupt- und AllSchlussberufung werden

abw~",iesell.

und es wird damit das Urteil des Handelsgerichts des

Kantons Zürieh vom 2. Mürz 1917 in allenTeilenlwstütigt.

66. Amt della 1r " seetion civile du 28 septembre 1917

dans la cause Gra.s et Collombat contre Brasserie de St-Jean.

C au t ion n e m e n t garantissant un pret d'UllC sommc de-

terminee et une creance indeterminee pour d{'s livraisons de

biere. Divisibilite du cautionnement et validite pour Ie

montant du pret (Art. 493 CO). Une simple d e 11 0 n c i a-

11 0 n du cautionnement ne constitue pas la sommation

prevue a l'art. 503 CO. La • remise • d'un cafe nr sigllifir pas

nccessairement la remis", v 0 Ion t air e r du caH'"

A. -

Le 5 juin 1912, Charles Gilliard, cnft'tier a

Geneve, rccOlUlaissait : « avoir re<;u ..... ü. türe de pret $

de la S. A. Brasserie de St-Jean, a Gelleye, une SOBune

de 6000 fr. «destinee a lui faciliter l'aehat et l'exploi-