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43_II_443

BGE 43 II 443

Bundesgericht (BGE) · 1910-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

442

Bau und Betrieb der Eisenbahnen. No 54.

einer Pauschalsumme für eine fünf jährige Periode im

Sinne der Antwort zu Expertenfrage IV, weil die Ent-

schädigung eben nicht von 1909 an, sondern erst vom

1. Januar 1910 zu ermitteln, für die Zeitspanne von 1910-

1914 aber das Jahr 1911 nicht das Mitteljahr ist. Auch der

in AIllage 4 ausgerechnete Koeffizient der Verkehrs-

zunahme der Beklagten gibt dazu für die Zeit nach 1911

keinen Massstab, da er nach der Erklärung der Exper-

ten nur bis zu diesem Jahre gilt. Es bleibt daher nichts

anderes übrig, als die Beklagte für das Jahr 1911 unmit-

telbar zur Zahlung der angegebenen Summc zu verur-

teilen, hinsichtlich der übrigen Jahre dagegen die Parteien

auf die Ermittlung nach den).n der verbesserten Anlage 2

cnthaltenen Grundsätzen zu verweisen. Dabei hat es die

Meinung, dass von den darin enthaltenen Bewertungen

mRngels abweichender Verständigung nur illsofern abge-

gangen werden darf, als AenderungcH im Umfange des

Verkehrs der Beklagten und in den infolgedessen zu dessen

Bewältigung nötigen Leistungen e~ rechtfertigen. Für das

Jahr 1910 kann die massgebende Summe einfaeh dureh

Vornahme eines dem Verkehrszulluhmekoeffizientell von

1,8% entsprechenden Abzugs an dem für 1911 festge-

setzten Betrage ermittelt werden.

Demnaeh hat das Bundesgerieht

beschlossen:

Es wird

davon Vormerk

genOml1H.'ll,

dass

die

Beklagte anerkannt:

a) die Zahlung der von ihr zu leistenden Anschluss-

entschädigung habe monatlich zu erfolgen und die dahe-

rigen Beträge seien vom Tage der Rechnungszustellung

an zli 5 % zu verzinsen, wenn die Zahlung nicht innert

Monatsfrist nach stattgefundener Zustellung erfolgt;

b) die auf Grund dieses Urteils für die Zeit vom 1. Ja-

Huat' 1910 bis zum Erlass des Urteils zu ermittelnden

mOllaUiehen Elltschädigungsqnoten yom Ende desjenigen

Prozessrecht. N° 55.

443

Monats an, für den die Feststellung erfolgen wird, bis

zum Zeitpunkt der· Zahlungen zu 5 % zu verzinsen;

und sodann erkannt:

1. Die Beklagte hat den Klägern für das Jahr 1911

eine Anschlussentschädigung von netto 134,123 Fr. 84 Cts.

zu zahlen; für das Jahr 1910 ist die Entschädigung unter

Berücksichtigung des Verkehrszunahme-Koeffizienten von

1,8% entsprechend niedriger zu berechnen.

2. Für die Zeit ab 1. Januar 1912 ist die von der

Beklagten an die Kläger zu leistende Anschlussentschä-

digung nach Massgabe des wirtschaftlichen Wertes der

von den Klägern für die Beklagte aufgewendeten Ge-

samtleistungen auf Grund der von den Sachverständigen

in der verbesserten Anlage 2 ihres Gutachtens aufgestell-

teu Rechnungsmethode unter Berücksichtigung der jewei-

ligen Betriebs- und Verkehrsverhältllisse festzusetzen.

3. Alle weitergehenden Anträge der Parteien werden

abgewiesen.

VII. PROZESSRECHT

PROCEDURE

55. Urteil der staatsrechtlichen Abteilung vom 11. Mai 1917

i. S. Gemeinde 'l'inzen gegen E. Frott " Oie.

Streit zwischen dem Konzedenten und dem Konzessionär

einer Wasserwerkanlage an einem öffentlichen Gewässer

.über die Verwirkung der Konzbssion zufolge Nichtein-

haltung der konzessionsmässigen Baufrist. Uuzuständigkeit

des Bundesgerichts als prorogierten Gerichtsstands i. S. von

Art. 52 Ziff. 1 OG wegen öffentlich-rechtlichen Charakters

des Streitverhältnisses.

~4. -

Durch « Konzessionsvertrag I} vom 25. Januar I

6. Februar 1911, genehmigt vom Kleinen Rate am

444

Prozessrecht. N° 55.

15. April 1911, erteilte die Gemeinde Tinzen der Firma

E. Frote& Oe «(die Erlaubnis für den Bau und Betrit'b

einer Anlage zur Gewinnung elektrischer Kraft aus den

Wasserkräften der Julia und des Eribaches samt einem

deren Zuflüsse (Demat- oder Tigielerbach) sowie der hiezu

nötigen Wehranlagell, der Zu- und Ableitungskanäle auf

dem Gebiete der Gemeinde Tinzen und je einer Stau-

anlage auf Lajets hinter der Schäferhütte, und unterhalb

der alten Alphütten im Val d'Err. }) Art. 1. 5, 12 und 13

der Konzessionsurkunde bestimmen:

«(Art. 1. Die Dauer der Konzession ist VOm Datum

der Rechtskraft dieses Vertrages an gerechnet auf sechzig

Jahre festgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Ge-

meinde berechtigt, das Werk' zu übernehmen und zwar .....

(folgen die Bedingungen). »

« Art. 5. Für die Konzessiollserteilullg bezahlt die

Firma E. Frote & eie an die Gemeinde Tinzen Fr. 500 in

bar. Dieser Betrag wird mit dem Tage der Konzessions-

~enehmigung durch den Kleinen Rat. des Kantons Grau-

bünden fällig. })

Die Konzession erlischt:

1. wenn während fünf Jahren von ihrer Erteilullg an

gerechnet das projektierte Werk ni,ch tin Seirie b gesetzt is t;

2. wenn der Betrieb fünf Jahre lang eingestellt ist;

3. wenn die Konzessionäre die gesetzlichen und ver-

traglichen Verpflichtungen in gröblicher Weise verletzen.

In jedem dieser Fälle bezahlt die Firma E. Froh> & Oe

an die Gemeinde Tinzen eine Entschädigung von 5000 Fr.,

welche Summe vor Inkrafttreten des Vertrages bei der

bündnerischen Standeskasse in Fonn von genügender

Real- oder Bankkaution deponiert werden soll. »

«(Art. 12. Im übrigen gelten die Bestimmungen des

Gesetzes betreffend die Benützung der öffentlichen

GeWässer des Kantons Graubünden zur Errichtung von

Was.serwerken vom 18. März 1906 und die Ausführungs-

bestImmungen dazu. Alle weitere bestehende und künftige

Staatsgesetzgebung wird in allen Teilen vorbehalten. >}

Prozessrecht. No 55.

445

• Art. 13. Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrage

ergeben sollten, entscheiden die ordentlichen Gerichte

bezw. die kompetenten Behörden. Für Streitsachen über

3000 Fr. wird das Bundesgericht als einzige Zivilgerichts-

instanz eingesetzt. >;

Nachdem die in Art. 5, Abs. 2, Ziffer 1 oben bestimmte

Frist abgelaufen war, ohne dass die Konzessionärin mit

dem Bau des 'Verkes begonnen gehabt hätte, teilte ihr

der Gemeindevorstand Tinzen am 15. Juni 1916 mit, dass

er die Konzession als erloschen betrachte und die Zahlung

der für

die~en FaH geschuldeten Entschädigung von

5000 Fr. gewärtige. Frote & Oe bestritten indessen mit

Antwort vom 25. Juni 1916 die Zahlungspflicht, indem

sie behaupteten, dass die Gemeinde Tinzen ihnen durch

die Erteilung einer kollidierenden Konzes~ion an das

Syndikat für die Ausnützung graubündnerischer Wasser-

kräfte die rechtzeitige Finanzierung und Ausführung des

Projektes unmöglich gemacht und damit das Recht auf

Einforderung der fraglichen En tschädigung verwirkt

habe.

R. -

Durch Klage vom 6. November 1916 hat infolge-

dessen die Gemeinde Tinzen unter Berufung auf die in

Art. 13 der Konzessionsurkunde enthaltene Gerichts-

standsvereinbaruilg und Art. 52, Ziff. 1 OG beim Bundes-

gericht gegen die Firma Frote & Oe die R e c h t s b e -

gehre II gestellt:

« 1. der zwischen der Klägerin und der Beklagten ab-

geschlossene Konzessionsvertrag sei als erloschen zu er-

klären;

2. die Beklagte sei zu verurteilen, an die Klägerin

5000 Fr. nebst Zinsen zu 6 % seit 15. Juni 1916 zu

bezahlen. })

C. -

Die Beklagte Firma Frote & Oe hat -

unter

Vorbehalt der Geltendmachung eigener Schadenersatz-

ansprüche in einem besonderen Verfahren -

auf Abwei-

sung der Klage angetragen und zur Begründung im We-

sentlichen ausgeführt: Werke der vorliegenden Art könn-

446

Prozessrecht. N° 55,

ten bei den bedeutenden und zum Teil nicht vorausseh-

baren Schwierigkeiten, die sich ihnen in technischer und

finanzieller Beziehung entgegenstellten, nur in den sel-

tensten Fällen innert der dafür ursprünglich festgesetzten'

Frist erstellt werden. Es sei daher allgemeine Uebung, die

letztere angemessen zu verlängern, wenn die Verhältnisse

die Nichtvollendung innert des erstmaligen Termins

rechtfertigten. Auf eine solche Verlängerung habe der

Konzessionär nicht nur einen moralischen, sondern einen

aus den Grundsätzen 'von Treu und Glauben im Verkehr

folgenden Rechtsanspruch, Art. 6 des graubündnerischen

\Vassergesetzes sehe sie denn auch ausdrücklich VOl'. Im

gegenwärtigen Falle hätten. die Voraussetzungen dafür

unzweifelhaft vorgelegen. Aus den der Klageantwort

beigelegten Akten gehe hervor, dass die Beklagte sich nach

der Konzessionserteilung keineswegs untätig verhalten,

sondern sich sowohl um die Projektierung als um die

Finanzierung des Werkes nach Kräften hemüht und einen

Beteiligungsvertrag mit den Elektrizitätswerken des

Kantons Zürich zustande gebracht, habe, nach dem die

Erstellung als gesichert habe betrachtet werden dürfen,

Wenn es in der Folge doch nicht dazu gekommen sei, so

treffe die Schuld einzig die Gemeinde Tinzen, welche in

der Zwischenzeit, ohne den Ablauf der in Art. 5 Abs. 2

Ziff. 1 der Konzessionsurkunde festgesetzten Frist abzu-

warten, die in dieser erwähnten Rechte an eine andere

Unternehmung, das Syndikat. für die Ausi1ützung grau-

bündnerischer \Vasserkräfte, verliehen und damit jede

Verlängerung der Konzession der Beklagten von vorne-

herein abgelehnt habe. Damit sei die Ausführung des

\Verkes tatsächlich verunmöglicht worden. Denn bei der

kurzen vom Tage der ErteiIung jener kollidierenden

Konzession (10. März 1914) an noch zur Verfügung stehen-

den Zeit, hätte es niemand wagen können, mit dem Bau zu

beginnen, auf die Gefahr hin, dass die konzessionsmässige

Frist für die Inbetriebsetzung infolge unvorhergesehener

Schwierigkeiten dann doch nicht eingehalten werden

Prozessrecht. N° 55.

H7

könnte und die gemachten Aus.agen verloren wären. Da

die Klägerin aus ihrem eigenen schuldhaften Verhalten

keine Rechte ableiten könne, sei deshalb sowohl das

Begehren um Aufhebung des Konzessionsvertrages als

dasjenige auf Zahlung der für diesen Fall vereinbarten

Entschädigung abzulehnen.

D. -

In ihrer Replik bestreitet die klagende Gemeinde

Tinzen, dass von einer Pflicht des Konzedenten zur Ver-

Iiingerung der konzessionsgemässen Frist für die Erstel-

lung des \Verkes die Rede sein könne. Wenn Art. 6 dei'

kantonalen Wassergesetzes bestimme, dass solche Ver-

längerungen mit Zustimmung desKIeinen Rates bewilligt

werden könnten •. so handle es sich dabei lediglich um ein

Recht der Gemeinde, yon dem sie nach Gutfinden Ge-

brauch machen. könne oder nicht und für dessen Aus-

übung ausschiie~sHch:jhre eigenen Interessen massgebend

seien. Von diesem Standpunkte aus habe aber die Klägerin

hier nicht anders als geschehen handeln können, weil sie

SOllst die Ausführung des inzwischen an den Tag getrete-

liell grösserenund wasserwirtschaftlich bedeutend ratio-

nelleren \Vasserwerkprojektes mit Staubecken anlage auf

dem Gebiete von Mühlen und Rofna, für dessen Aus-

führung nur das Syndikat für die Ausnützung graubünd-

llerischer Wasserkräfte als Träger der Konzessionen der

bei den letzteren Gemeinden in Betracht komme, vereitelt

hütte. Durch die ErteiIung der Konzession an das erwähnte

Syndikat auf den Zeitpunkt des Erlöschens derjenigen dei'

Beklagten seien demnach keine Rechte dieser verletzt

worden. Ob die im Wassergesetz vorgesehene und in

der Konzession der Beklagten gewährte Vorbereitungs-

und Baufrist von 5 Jahren ausreiche oder nicht,

:-i ei

dabei unerheblich. Wenn die Beklagte sie für zu kurz

geh3lten habe hätte sie 'dies bei dell Konzessions-

~'erhandlungen ~eltend machen und, sofern die Gemeinde

Tinzen darauf nicht eingegangen wäre, auf die Konzession

verzichten sollen.

E. -

Nachdem die Beklagte demgegenüber in der Du-

448

Prozelsrecht. N° 55.

plik an ihrem Rechtsstandpunkte festgehalten hatte, ist

der Schriftenwechsel durch Instruktionsverfügung vom

24. April 1917 als geschlossen erklärt und den Parteien

mitgeteilt worden, dass die Akten vorerst dem Gerichte

zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt wür-

den.

F. -

Durch Eingaben vom 19. Mai 1917 haben darauf

die Parteivertreter erklärt, dass sie auf eine mündliche

Verhandlung über die Kompetenzfrage verzichteten.

Das Bundesgericht zieht

inErwägung:

1. -

Wie SChOll oft ausge~prochen 'wurde, bezieht sich

die Vorschrift des Art. 52 Ziff. lOG, wonach das Bundes-

gericht « verpflichtet ist, die Beurteilung auch anderer

als der in den vorhergeheilden Artikeln genannten Rechts-

fälle zu übernehmen, wenn es von bei den Parteien ange-

rufen wird und der Streitgegenstand einen Hauptwert von

mindestens 3000 Fr. hat», nur auf zivilrechtIiche

Streitigkeiten. Da ein anderer Zuständigkeitsgrulld als

die Vereinbarung der Parteien nicht geltend gemacht ist

und auch nicht in Betracht kommt, ist daher in ersLer

Linie zu prüfen, ob man es hier mit einem solchen

Streite zu tun habe. Massgebelld hiefür ist ausschliesslich

die innere Natur des zu beurteiIe"ndell Rechtsverhältnisses

und nicht etwa die Bezeichnung, weIche die Parteien ihm

be~ der Begründung oder in den Rechtsschriften beigelegt

haben.

2. -

Nun stellt sich die Konzession im allgemeinen

und die hier in Frage stehende Bewilligung zur Errichtung

von Wasserwerken an öffentlichen Gewässern im be-

sonderen nach in der \Vissellschaft heute feststehender und

auch vom Bundesgericht stets geteilter Auffassung nicht

als privatrechtliches zweiseitiges Rechtsgeschäft, sondern

als einseitiger staatlicher Hoheitsakt dar, bei dem die

Bindung des Konzessionärs nicht aus einer vertraglichen

Verständigung, sondern ausschliesslich aus seiner Unter-

Prozessrecht. N° 55.

449

werfung unter den Konzessionsinhalt folgt. Gleichwie der

Streit über die Rechtsgiltigkeit und den Umfang der

Konzession demnach dem öffentlichen Rechte angehört,

so trifft dies auch für die weitere Frage zu, ob dieselbe

noch zu Recht bestehe oder infolge eines in der Konzes-

sionsurkunde gemachten Vorbehalts vorzeitig erloschen

sei. Bestimmungen der Konzessionsurkunde wie die heute

streitige, welche dem Konzessionär hinsichtlich der Er-

stellung und des Betriebes des Werkes bestimmte Ver-

pflichtungen auferlegen und für den Fall ihrer Missachtung

die Verwirkung der verliehenen Rechte vorsehen, be-

gründen kein besonderes ausserhalb der eigentlichen

Konzession stehendes Rechtsverhältnis, das nach anderen

Normen als diese zu beurteilen wäre, sondern bilden einen

Bestandteil des KOllzessionsaktes selbst. Es wird damit

dessen Bestand an eine Bedingung geknüpft und ausge-

sprochen, dass die Behörde nur bei Erfüllung dieser Be-

diugung an ihn gebunden sein soll. Die Frage, ob die

Voraussetzungell für einen Widerruf der Konzession in

dem umschriebenen Sinne zutreffen, kann deshalb so

wenig zum Gegenstand eines Zivilprozesses gemacht wer-

den, wie die Rechtsgültigkeit der Konzessionserteilung

selbst.

Dies ist. denn auch unverkennbar der Standpunkt des

massgebenden kantonalen vVassergesetzes. Wenn hier

in Art. 4 für die Errichtung von Wasserwerkanlagen ausser

der Erlaubniss der Territorialgemeinde die Zustimmung

des Kleinen Rates verlangt wird, so folgt daraus unzwei-

deutig, dass auch das positive graubündnerische Recht

die Konzession nicht als einen privatrechtlichell, sondern

als einen auf dem Boden des öffentlichen Rechtes sich

bewegenden Hoheitsakt ansieht. Denn selbst wenn man

in der Erlaubnis der Gemeinde mit Rücksicht auf den

Grundsatz des Art. 1 des Gesetzes, dass die öffentlichen

Gewässer im « Eigentum » der Gemeinden stehen, auf

deren Gebiet sie sich befinden, noch eine privatrechtliche

Entäusserungshandlung erblicken wollte, wäre dies doch

450

Prozessrecht. N° 55.

j~den~alIs für den Akt der Regierung ausgeschlossen, weit

dIe pnvatrechtliche Verfügung über die Gewässer zufolge

des erwähnten Grundsatzes eben nicht dem Staate. son-

dern ausschliesslich den Gemeinden zukommt. Die Not-

wendigkeit der Mitwirkung des Kleinen Rates lässt sich

de~halb nur aus dem in Art. 3 eben da vorbehaltenen

Was s e rho he i t s r e c h te des Staates herleiten.

Dass sie tatsächlich hierauf und nicht etwa bloss auf das

allgemeine Aufsichtsrecht des Staates über die Gemeinde-

verwaltung zurückzuführen ist, ergibt sich abgesehen VOil

dem Zusammenhange zwischen Art. 3 und 4 klar auch

aus Art. 5, wonach der Kleine Rat die Genehmigung der

VOll der Gemeinde erteilten Konzession nicht nur au"-

Rücksichten einer «guten Geineindeverwaltung », sondem

auch aus rein wasserwirtschaft lichen Gründen verweigern

kalln (Gefahr der Verurunöglichullg einer rationellen Aus-

heutu~lg der 'Wasserkraft zum Vorteil a 11 e r beteiligteJ'

Gememden, ungenügende Deckung der einheimischen Be-

d~rfn~sse in~olge Ausfuhr der gewollnenen Energie, lm-

gUllstlge Beemflussung des \Vasserstalldes undWasserlaufe;;.

llSW.). Ebenso lässt sich nur daraus erklären, dass er nach

Art., 12 berechtigt ist, iH FälleIl, \"-0 die wirtschaftlich

richtige Ausbeutullg der \Vasserkraft' die Mitwirkullil

aller Gemeinden liÖtig macht, eine Gemeinde, die siel;

ohne genügenden Grund ablehnend ycrhält, zur K01lzes-

sionserteilung zu zwingen und die Koozessionsbedingun-

gen selbst festzusetzen. Die n~mliche Auffassung hält da:,

Gesetz auch für die Ver wir k u Il g der Konzession fest.

indem es in Art. 6 Abs. 1 bestimmt, dass der K lei ne

Rat sie als erloschen erklären werde

wenn die in den nachstehenden Ziff. 1-3 umschriebene~

Voraussetzungen zutreffen. Auch hier ist somit die Ord-

nung des Verhältnisses zum Konzessionär nicht etwa der

Gemeinde als Eigentümerin des Gewässers überlassen

sondern es sind die Gründe des vorzeitigen Erlösehens de;

Konzession gesetzlich geregelt worden und es soll die

Verwirkung selbst bei deren Zutreffe:n nicht ohne wei-

Prozessrecht. N° 55.

teres, von Rechtswegen, sondern nur auf Grund eines

besonderen Beschlusses der mit der Handhabung der

staatlichen Wasserhoheit betrauten Behörde, des Kleinen

Rates, eintreten. Die Vergleichung der Verwirkungs-

gründe in Art. 5 Abs. 2 ZiiI. 1-3 der Konzession der Be-

klagten zeigt denn auch, dass es sich dabei nicht etwa um

eine selb,tändige Regelung, sondern einfach um die Wie-

dergabe der gesetzlichen Bestimmungen handelt. Da der

den Widerruf der Konzes&ion aussprechende Beschluss

des Kleinen Rates unzweifelhaft gleich der Konzession:;-

erteiIung die Natur eines Verwaltungsaktc.

hat, ist

damit gesagt, dass der Entscheid über die ZUlüssigkeit des

Widerrufs Verwaltungs- und nicht Rechtssache ist und

dass die hieraus folgende Entscheidungsbefugnis der ka.l~­

tonalen Verwaltungsbehörde deshalb nicht mitte1st einer

Prorogatiollsabrcde zu Gunstcu derjenigen des Bundes-

gerichts als Zivilgerichisinstanz ausgeschaltet werde:,

kann.

Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Kleine Rat

mit dem übrigen IIlllalt der Konzessionsurkunde auch

deren Art. 13 genehmigt hat. Abgesehen davon, inwie-

weit einem daraus allenfalls zu schliessenden Verzicht auf

die ihm durch Art. 6 des Wassergesetzes übertragene

Kompetenz überhaupt rechtliche BedeutulJg zukäme,

kann ein solcher SChOll deshalb nicht angenommen wer-

den, weil die KOl1zessionsurkunde in Art. 12 die Bestim-

mungen des erwähnten Gesetzes und die Ausführungs-

vorschriften dazu ausdrücklich vorbehält. Es kann des-

halb auf da's erste mit der Klage gestellte Rechtsbegehren

mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden.

3. -

Ob sich die Sache hinsichtlich des zweiten Begeh-

rens, mit dem die Zahlung der für den Fall des Erlöschens

der Konzession geschuldeten Entschädigung von 5000 Fr.

verlangt wird, anders verhielte, d. h. ob nicht eventuell

in dieser Forderung ein auf dem Wege des Hoheitsaktes

begründeter privat re eh t li eher Anspruch im Sinne der

bisherigen Praxis zu erblicken wäre, ist nicht zu prüfen,

-152

Prozessrecht. N° 56.

weil es für dessen Geltendmachung zur Zeit an der not-

wendigen Voraussetzung, nämlich an einem Beschlusse

des Kleinen Rates, der die Konzession als verwirkt er-

klären würde, fehlt.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

56. trrteil der II. Zivllabtellung vom 4. Juli 1917

i. S. W'1SS gegen Bern.

Unzulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegenüber

Entscheiden über Bewilligung oder Verweigerung des

Armenrechts.

Die vorliegende, unter Berufung auf Art. 87 Ziff. 1 OG

eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen, angeb-

lich am 25. Mai 1917 vom Appellationshof des Kantons

Beru gefällten, der Beschwerde nicht beigelegten Ent-

scheid über ein von der Beschwerdeführerin in einem

Vaterschaftsprozesse gegen JOSeph Pinchet gestelltes

Armenrechtsgesuch. Nach der Behauptung der Beschwer-

deführerin hat der Appellationshof dasArmenrechtsgesuch

mit folgender Begründung al!gewiesen : « Aus den Akten

» scheint sich zu ergeben, dass zur Zeit der Konzipierung

»des in Frage stehenden Kindes die aussereheliche

» Mutter und auch der Schwängerer in Mailand domizi-

}) liert waren. Gemäss Art. 2 Niederlassenengesetz -

» der auf den vorliegenden Fall per analogiam anzu-

)} wenden ist -

wäre das Recht des Wohnsitzstaates

}} massgebend (verg1. BG Praxis 2, Nr. 246), also das

» italienische Recht, nach welchem ein günstige\f:}p,sgang

)} des von den Gesuchstellern anzuhebenden Vaterschafts-

» prozesses nicht als wahrscheinlich bezeichnet werden

» kann, weil die im italienischen Codice civile statuierten

Prozessrecht. N° 56.

» diesbezüglichen Voraussetzungen in casu Hieht zu-

)} treffen.)}

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Nach Art. 87 Ziff. 1 OG ist ab zivilrechtliche Be-

schwerde wegen Anwendung kantonalen oder auslän-

dischen anstatt eidgenössischen Rechts zulässig gegen

« letztinstallzliche, der Berufung nicht unterliegende

Entscheide in Zivilsachen)}. Nun ist zwar durch den

bundesgerichtlichen Plenare,lltscheid vom 16. November

1916 i. S. Siegenthaler gegen Stofer (AS 41 II Nr. 101) der

hier verwendete Ausdruck. ~ Entscheide in Zivilsachen)}

dahin interpretiert worden, dass es sich nicht um einen

Entscheid der sog. streitigen Gerichtsbarkeit zu handeln

brauche, sondern dass die Beschwerde auch gegen Ent-

scheide der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie ge~ell

Administrativentscheide zulässig sei. Daraus folgt m-

dessen nicht, dass auch hlosse prozessleitende Dekrete, als

welche die Beschlüsse über Bewilligung oder Verweigerung

des Armenrechts erscheinen, als « Entscheide in Zivil-

sachen)} im Sinne des Art. 87 OG zu betrachten seien.

Der Begriff des Entscheides in einer Zivilsache s~tzt

voraus, dass, wenn auch nicht notwendig in Form emes

gerichtlichen U r t eil s, so doch immerhin i~ber einen

z i v i Ire c h t 1 ich e II Ans p r u c h entscllleden wor-

den sei (wie z. B. in dem angeführten Falle : über den v?~

Beschwerdebeklagten erhobenen Anspruch auf ~~wIlh­

gung eines Notwegrechts). Ein Entscheid übe:- BeWllhgun~

oder Verweigerung des Armenrechts stellt SIch :1Un abel

nicht als Entselleid über einen z i v i Ire c h t 11 c h e n,

sondern höchstens als solcher über einen pro z e s s -

r e c h t I ich e II Anspn!ch dar. Er erscheint. daher

ebensowenig als ein « Entscheid in Zivilsachen)}, ~le z. B.

nach BGE 42 II Nr. 83 die Bewilligung oder VerweIgerung

der definitiven oder provisorischen Re c h l s ö f f nun g.

Dass dabei zivilrechtliche Fragen von präjudizieller Be-

AS 43 11 -1917

30