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Bau und Betrieb der Eisenbahnen. No 54.
einer Pauschalsumme für eine fünf jährige Periode im
Sinne der Antwort zu Expertenfrage IV, weil die Ent-
schädigung eben nicht von 1909 an, sondern erst vom
1. Januar 1910 zu ermitteln, für die Zeitspanne von 1910-
1914 aber das Jahr 1911 nicht das Mitteljahr ist. Auch der
in AIllage 4 ausgerechnete Koeffizient der Verkehrs-
zunahme der Beklagten gibt dazu für die Zeit nach 1911
keinen Massstab, da er nach der Erklärung der Exper-
ten nur bis zu diesem Jahre gilt. Es bleibt daher nichts
anderes übrig, als die Beklagte für das Jahr 1911 unmit-
telbar zur Zahlung der angegebenen Summc zu verur-
teilen, hinsichtlich der übrigen Jahre dagegen die Parteien
auf die Ermittlung nach den).n der verbesserten Anlage 2
cnthaltenen Grundsätzen zu verweisen. Dabei hat es die
Meinung, dass von den darin enthaltenen Bewertungen
mRngels abweichender Verständigung nur illsofern abge-
gangen werden darf, als AenderungcH im Umfange des
Verkehrs der Beklagten und in den infolgedessen zu dessen
Bewältigung nötigen Leistungen e~ rechtfertigen. Für das
Jahr 1910 kann die massgebende Summe einfaeh dureh
Vornahme eines dem Verkehrszulluhmekoeffizientell von
1,8% entsprechenden Abzugs an dem für 1911 festge-
setzten Betrage ermittelt werden.
Demnaeh hat das Bundesgerieht
beschlossen:
Es wird
davon Vormerk
genOml1H.'ll,
dass
die
Beklagte anerkannt:
a) die Zahlung der von ihr zu leistenden Anschluss-
entschädigung habe monatlich zu erfolgen und die dahe-
rigen Beträge seien vom Tage der Rechnungszustellung
an zli 5 % zu verzinsen, wenn die Zahlung nicht innert
Monatsfrist nach stattgefundener Zustellung erfolgt;
b) die auf Grund dieses Urteils für die Zeit vom 1. Ja-
Huat' 1910 bis zum Erlass des Urteils zu ermittelnden
mOllaUiehen Elltschädigungsqnoten yom Ende desjenigen
Prozessrecht. N° 55.
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Monats an, für den die Feststellung erfolgen wird, bis
zum Zeitpunkt der· Zahlungen zu 5 % zu verzinsen;
und sodann erkannt:
1. Die Beklagte hat den Klägern für das Jahr 1911
eine Anschlussentschädigung von netto 134,123 Fr. 84 Cts.
zu zahlen; für das Jahr 1910 ist die Entschädigung unter
Berücksichtigung des Verkehrszunahme-Koeffizienten von
1,8% entsprechend niedriger zu berechnen.
2. Für die Zeit ab 1. Januar 1912 ist die von der
Beklagten an die Kläger zu leistende Anschlussentschä-
digung nach Massgabe des wirtschaftlichen Wertes der
von den Klägern für die Beklagte aufgewendeten Ge-
samtleistungen auf Grund der von den Sachverständigen
in der verbesserten Anlage 2 ihres Gutachtens aufgestell-
teu Rechnungsmethode unter Berücksichtigung der jewei-
ligen Betriebs- und Verkehrsverhältllisse festzusetzen.
3. Alle weitergehenden Anträge der Parteien werden
abgewiesen.
VII. PROZESSRECHT
PROCEDURE
55. Urteil der staatsrechtlichen Abteilung vom 11. Mai 1917
i. S. Gemeinde 'l'inzen gegen E. Frott " Oie.
Streit zwischen dem Konzedenten und dem Konzessionär
einer Wasserwerkanlage an einem öffentlichen Gewässer
.über die Verwirkung der Konzbssion zufolge Nichtein-
haltung der konzessionsmässigen Baufrist. Uuzuständigkeit
des Bundesgerichts als prorogierten Gerichtsstands i. S. von
Art. 52 Ziff. 1 OG wegen öffentlich-rechtlichen Charakters
des Streitverhältnisses.
~4. -
Durch « Konzessionsvertrag I} vom 25. Januar I
6. Februar 1911, genehmigt vom Kleinen Rate am
444
Prozessrecht. N° 55.
15. April 1911, erteilte die Gemeinde Tinzen der Firma
E. Frote& Oe «(die Erlaubnis für den Bau und Betrit'b
einer Anlage zur Gewinnung elektrischer Kraft aus den
Wasserkräften der Julia und des Eribaches samt einem
deren Zuflüsse (Demat- oder Tigielerbach) sowie der hiezu
nötigen Wehranlagell, der Zu- und Ableitungskanäle auf
dem Gebiete der Gemeinde Tinzen und je einer Stau-
anlage auf Lajets hinter der Schäferhütte, und unterhalb
der alten Alphütten im Val d'Err. }) Art. 1. 5, 12 und 13
der Konzessionsurkunde bestimmen:
«(Art. 1. Die Dauer der Konzession ist VOm Datum
der Rechtskraft dieses Vertrages an gerechnet auf sechzig
Jahre festgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Ge-
meinde berechtigt, das Werk' zu übernehmen und zwar .....
(folgen die Bedingungen). »
« Art. 5. Für die Konzessiollserteilullg bezahlt die
Firma E. Frote & eie an die Gemeinde Tinzen Fr. 500 in
bar. Dieser Betrag wird mit dem Tage der Konzessions-
~enehmigung durch den Kleinen Rat. des Kantons Grau-
bünden fällig. })
Die Konzession erlischt:
1. wenn während fünf Jahren von ihrer Erteilullg an
gerechnet das projektierte Werk ni,ch tin Seirie b gesetzt is t;
2. wenn der Betrieb fünf Jahre lang eingestellt ist;
3. wenn die Konzessionäre die gesetzlichen und ver-
traglichen Verpflichtungen in gröblicher Weise verletzen.
In jedem dieser Fälle bezahlt die Firma E. Froh> & Oe
an die Gemeinde Tinzen eine Entschädigung von 5000 Fr.,
welche Summe vor Inkrafttreten des Vertrages bei der
bündnerischen Standeskasse in Fonn von genügender
Real- oder Bankkaution deponiert werden soll. »
«(Art. 12. Im übrigen gelten die Bestimmungen des
Gesetzes betreffend die Benützung der öffentlichen
GeWässer des Kantons Graubünden zur Errichtung von
Was.serwerken vom 18. März 1906 und die Ausführungs-
bestImmungen dazu. Alle weitere bestehende und künftige
Staatsgesetzgebung wird in allen Teilen vorbehalten. >}
Prozessrecht. No 55.
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• Art. 13. Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrage
ergeben sollten, entscheiden die ordentlichen Gerichte
bezw. die kompetenten Behörden. Für Streitsachen über
3000 Fr. wird das Bundesgericht als einzige Zivilgerichts-
instanz eingesetzt. >;
Nachdem die in Art. 5, Abs. 2, Ziffer 1 oben bestimmte
Frist abgelaufen war, ohne dass die Konzessionärin mit
dem Bau des 'Verkes begonnen gehabt hätte, teilte ihr
der Gemeindevorstand Tinzen am 15. Juni 1916 mit, dass
er die Konzession als erloschen betrachte und die Zahlung
der für
die~en FaH geschuldeten Entschädigung von
5000 Fr. gewärtige. Frote & Oe bestritten indessen mit
Antwort vom 25. Juni 1916 die Zahlungspflicht, indem
sie behaupteten, dass die Gemeinde Tinzen ihnen durch
die Erteilung einer kollidierenden Konzes~ion an das
Syndikat für die Ausnützung graubündnerischer Wasser-
kräfte die rechtzeitige Finanzierung und Ausführung des
Projektes unmöglich gemacht und damit das Recht auf
Einforderung der fraglichen En tschädigung verwirkt
habe.
R. -
Durch Klage vom 6. November 1916 hat infolge-
dessen die Gemeinde Tinzen unter Berufung auf die in
Art. 13 der Konzessionsurkunde enthaltene Gerichts-
standsvereinbaruilg und Art. 52, Ziff. 1 OG beim Bundes-
gericht gegen die Firma Frote & Oe die R e c h t s b e -
gehre II gestellt:
« 1. der zwischen der Klägerin und der Beklagten ab-
geschlossene Konzessionsvertrag sei als erloschen zu er-
klären;
2. die Beklagte sei zu verurteilen, an die Klägerin
5000 Fr. nebst Zinsen zu 6 % seit 15. Juni 1916 zu
bezahlen. })
C. -
Die Beklagte Firma Frote & Oe hat -
unter
Vorbehalt der Geltendmachung eigener Schadenersatz-
ansprüche in einem besonderen Verfahren -
auf Abwei-
sung der Klage angetragen und zur Begründung im We-
sentlichen ausgeführt: Werke der vorliegenden Art könn-
446
Prozessrecht. N° 55,
ten bei den bedeutenden und zum Teil nicht vorausseh-
baren Schwierigkeiten, die sich ihnen in technischer und
finanzieller Beziehung entgegenstellten, nur in den sel-
tensten Fällen innert der dafür ursprünglich festgesetzten'
Frist erstellt werden. Es sei daher allgemeine Uebung, die
letztere angemessen zu verlängern, wenn die Verhältnisse
die Nichtvollendung innert des erstmaligen Termins
rechtfertigten. Auf eine solche Verlängerung habe der
Konzessionär nicht nur einen moralischen, sondern einen
aus den Grundsätzen 'von Treu und Glauben im Verkehr
folgenden Rechtsanspruch, Art. 6 des graubündnerischen
\Vassergesetzes sehe sie denn auch ausdrücklich VOl'. Im
gegenwärtigen Falle hätten. die Voraussetzungen dafür
unzweifelhaft vorgelegen. Aus den der Klageantwort
beigelegten Akten gehe hervor, dass die Beklagte sich nach
der Konzessionserteilung keineswegs untätig verhalten,
sondern sich sowohl um die Projektierung als um die
Finanzierung des Werkes nach Kräften hemüht und einen
Beteiligungsvertrag mit den Elektrizitätswerken des
Kantons Zürich zustande gebracht, habe, nach dem die
Erstellung als gesichert habe betrachtet werden dürfen,
Wenn es in der Folge doch nicht dazu gekommen sei, so
treffe die Schuld einzig die Gemeinde Tinzen, welche in
der Zwischenzeit, ohne den Ablauf der in Art. 5 Abs. 2
Ziff. 1 der Konzessionsurkunde festgesetzten Frist abzu-
warten, die in dieser erwähnten Rechte an eine andere
Unternehmung, das Syndikat. für die Ausi1ützung grau-
bündnerischer \Vasserkräfte, verliehen und damit jede
Verlängerung der Konzession der Beklagten von vorne-
herein abgelehnt habe. Damit sei die Ausführung des
\Verkes tatsächlich verunmöglicht worden. Denn bei der
kurzen vom Tage der ErteiIung jener kollidierenden
Konzession (10. März 1914) an noch zur Verfügung stehen-
den Zeit, hätte es niemand wagen können, mit dem Bau zu
beginnen, auf die Gefahr hin, dass die konzessionsmässige
Frist für die Inbetriebsetzung infolge unvorhergesehener
Schwierigkeiten dann doch nicht eingehalten werden
Prozessrecht. N° 55.
H7
könnte und die gemachten Aus.agen verloren wären. Da
die Klägerin aus ihrem eigenen schuldhaften Verhalten
keine Rechte ableiten könne, sei deshalb sowohl das
Begehren um Aufhebung des Konzessionsvertrages als
dasjenige auf Zahlung der für diesen Fall vereinbarten
Entschädigung abzulehnen.
D. -
In ihrer Replik bestreitet die klagende Gemeinde
Tinzen, dass von einer Pflicht des Konzedenten zur Ver-
Iiingerung der konzessionsgemässen Frist für die Erstel-
lung des \Verkes die Rede sein könne. Wenn Art. 6 dei'
kantonalen Wassergesetzes bestimme, dass solche Ver-
längerungen mit Zustimmung desKIeinen Rates bewilligt
werden könnten •. so handle es sich dabei lediglich um ein
Recht der Gemeinde, yon dem sie nach Gutfinden Ge-
brauch machen. könne oder nicht und für dessen Aus-
übung ausschiie~sHch:jhre eigenen Interessen massgebend
seien. Von diesem Standpunkte aus habe aber die Klägerin
hier nicht anders als geschehen handeln können, weil sie
SOllst die Ausführung des inzwischen an den Tag getrete-
liell grösserenund wasserwirtschaftlich bedeutend ratio-
nelleren \Vasserwerkprojektes mit Staubecken anlage auf
dem Gebiete von Mühlen und Rofna, für dessen Aus-
führung nur das Syndikat für die Ausnützung graubünd-
llerischer Wasserkräfte als Träger der Konzessionen der
bei den letzteren Gemeinden in Betracht komme, vereitelt
hütte. Durch die ErteiIung der Konzession an das erwähnte
Syndikat auf den Zeitpunkt des Erlöschens derjenigen dei'
Beklagten seien demnach keine Rechte dieser verletzt
worden. Ob die im Wassergesetz vorgesehene und in
der Konzession der Beklagten gewährte Vorbereitungs-
und Baufrist von 5 Jahren ausreiche oder nicht,
:-i ei
dabei unerheblich. Wenn die Beklagte sie für zu kurz
geh3lten habe hätte sie 'dies bei dell Konzessions-
~'erhandlungen ~eltend machen und, sofern die Gemeinde
Tinzen darauf nicht eingegangen wäre, auf die Konzession
verzichten sollen.
E. -
Nachdem die Beklagte demgegenüber in der Du-
448
Prozelsrecht. N° 55.
plik an ihrem Rechtsstandpunkte festgehalten hatte, ist
der Schriftenwechsel durch Instruktionsverfügung vom
24. April 1917 als geschlossen erklärt und den Parteien
mitgeteilt worden, dass die Akten vorerst dem Gerichte
zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt wür-
den.
F. -
Durch Eingaben vom 19. Mai 1917 haben darauf
die Parteivertreter erklärt, dass sie auf eine mündliche
Verhandlung über die Kompetenzfrage verzichteten.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
1. -
Wie SChOll oft ausge~prochen 'wurde, bezieht sich
die Vorschrift des Art. 52 Ziff. lOG, wonach das Bundes-
gericht « verpflichtet ist, die Beurteilung auch anderer
als der in den vorhergeheilden Artikeln genannten Rechts-
fälle zu übernehmen, wenn es von bei den Parteien ange-
rufen wird und der Streitgegenstand einen Hauptwert von
mindestens 3000 Fr. hat», nur auf zivilrechtIiche
Streitigkeiten. Da ein anderer Zuständigkeitsgrulld als
die Vereinbarung der Parteien nicht geltend gemacht ist
und auch nicht in Betracht kommt, ist daher in ersLer
Linie zu prüfen, ob man es hier mit einem solchen
Streite zu tun habe. Massgebelld hiefür ist ausschliesslich
die innere Natur des zu beurteiIe"ndell Rechtsverhältnisses
und nicht etwa die Bezeichnung, weIche die Parteien ihm
be~ der Begründung oder in den Rechtsschriften beigelegt
haben.
2. -
Nun stellt sich die Konzession im allgemeinen
und die hier in Frage stehende Bewilligung zur Errichtung
von Wasserwerken an öffentlichen Gewässern im be-
sonderen nach in der \Vissellschaft heute feststehender und
auch vom Bundesgericht stets geteilter Auffassung nicht
als privatrechtliches zweiseitiges Rechtsgeschäft, sondern
als einseitiger staatlicher Hoheitsakt dar, bei dem die
Bindung des Konzessionärs nicht aus einer vertraglichen
Verständigung, sondern ausschliesslich aus seiner Unter-
Prozessrecht. N° 55.
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werfung unter den Konzessionsinhalt folgt. Gleichwie der
Streit über die Rechtsgiltigkeit und den Umfang der
Konzession demnach dem öffentlichen Rechte angehört,
so trifft dies auch für die weitere Frage zu, ob dieselbe
noch zu Recht bestehe oder infolge eines in der Konzes-
sionsurkunde gemachten Vorbehalts vorzeitig erloschen
sei. Bestimmungen der Konzessionsurkunde wie die heute
streitige, welche dem Konzessionär hinsichtlich der Er-
stellung und des Betriebes des Werkes bestimmte Ver-
pflichtungen auferlegen und für den Fall ihrer Missachtung
die Verwirkung der verliehenen Rechte vorsehen, be-
gründen kein besonderes ausserhalb der eigentlichen
Konzession stehendes Rechtsverhältnis, das nach anderen
Normen als diese zu beurteilen wäre, sondern bilden einen
Bestandteil des KOllzessionsaktes selbst. Es wird damit
dessen Bestand an eine Bedingung geknüpft und ausge-
sprochen, dass die Behörde nur bei Erfüllung dieser Be-
diugung an ihn gebunden sein soll. Die Frage, ob die
Voraussetzungell für einen Widerruf der Konzession in
dem umschriebenen Sinne zutreffen, kann deshalb so
wenig zum Gegenstand eines Zivilprozesses gemacht wer-
den, wie die Rechtsgültigkeit der Konzessionserteilung
selbst.
Dies ist. denn auch unverkennbar der Standpunkt des
massgebenden kantonalen vVassergesetzes. Wenn hier
in Art. 4 für die Errichtung von Wasserwerkanlagen ausser
der Erlaubniss der Territorialgemeinde die Zustimmung
des Kleinen Rates verlangt wird, so folgt daraus unzwei-
deutig, dass auch das positive graubündnerische Recht
die Konzession nicht als einen privatrechtlichell, sondern
als einen auf dem Boden des öffentlichen Rechtes sich
bewegenden Hoheitsakt ansieht. Denn selbst wenn man
in der Erlaubnis der Gemeinde mit Rücksicht auf den
Grundsatz des Art. 1 des Gesetzes, dass die öffentlichen
Gewässer im « Eigentum » der Gemeinden stehen, auf
deren Gebiet sie sich befinden, noch eine privatrechtliche
Entäusserungshandlung erblicken wollte, wäre dies doch
450
Prozessrecht. N° 55.
j~den~alIs für den Akt der Regierung ausgeschlossen, weit
dIe pnvatrechtliche Verfügung über die Gewässer zufolge
des erwähnten Grundsatzes eben nicht dem Staate. son-
dern ausschliesslich den Gemeinden zukommt. Die Not-
wendigkeit der Mitwirkung des Kleinen Rates lässt sich
de~halb nur aus dem in Art. 3 eben da vorbehaltenen
Was s e rho he i t s r e c h te des Staates herleiten.
Dass sie tatsächlich hierauf und nicht etwa bloss auf das
allgemeine Aufsichtsrecht des Staates über die Gemeinde-
verwaltung zurückzuführen ist, ergibt sich abgesehen VOil
dem Zusammenhange zwischen Art. 3 und 4 klar auch
aus Art. 5, wonach der Kleine Rat die Genehmigung der
VOll der Gemeinde erteilten Konzession nicht nur au"-
Rücksichten einer «guten Geineindeverwaltung », sondem
auch aus rein wasserwirtschaft lichen Gründen verweigern
kalln (Gefahr der Verurunöglichullg einer rationellen Aus-
heutu~lg der 'Wasserkraft zum Vorteil a 11 e r beteiligteJ'
Gememden, ungenügende Deckung der einheimischen Be-
d~rfn~sse in~olge Ausfuhr der gewollnenen Energie, lm-
gUllstlge Beemflussung des \Vasserstalldes undWasserlaufe;;.
llSW.). Ebenso lässt sich nur daraus erklären, dass er nach
Art., 12 berechtigt ist, iH FälleIl, \"-0 die wirtschaftlich
richtige Ausbeutullg der \Vasserkraft' die Mitwirkullil
aller Gemeinden liÖtig macht, eine Gemeinde, die siel;
ohne genügenden Grund ablehnend ycrhält, zur K01lzes-
sionserteilung zu zwingen und die Koozessionsbedingun-
gen selbst festzusetzen. Die n~mliche Auffassung hält da:,
Gesetz auch für die Ver wir k u Il g der Konzession fest.
indem es in Art. 6 Abs. 1 bestimmt, dass der K lei ne
Rat sie als erloschen erklären werde
wenn die in den nachstehenden Ziff. 1-3 umschriebene~
Voraussetzungen zutreffen. Auch hier ist somit die Ord-
nung des Verhältnisses zum Konzessionär nicht etwa der
Gemeinde als Eigentümerin des Gewässers überlassen
sondern es sind die Gründe des vorzeitigen Erlösehens de;
Konzession gesetzlich geregelt worden und es soll die
Verwirkung selbst bei deren Zutreffe:n nicht ohne wei-
Prozessrecht. N° 55.
teres, von Rechtswegen, sondern nur auf Grund eines
besonderen Beschlusses der mit der Handhabung der
staatlichen Wasserhoheit betrauten Behörde, des Kleinen
Rates, eintreten. Die Vergleichung der Verwirkungs-
gründe in Art. 5 Abs. 2 ZiiI. 1-3 der Konzession der Be-
klagten zeigt denn auch, dass es sich dabei nicht etwa um
eine selb,tändige Regelung, sondern einfach um die Wie-
dergabe der gesetzlichen Bestimmungen handelt. Da der
den Widerruf der Konzes&ion aussprechende Beschluss
des Kleinen Rates unzweifelhaft gleich der Konzession:;-
erteiIung die Natur eines Verwaltungsaktc.
hat, ist
damit gesagt, dass der Entscheid über die ZUlüssigkeit des
Widerrufs Verwaltungs- und nicht Rechtssache ist und
dass die hieraus folgende Entscheidungsbefugnis der ka.l~
tonalen Verwaltungsbehörde deshalb nicht mitte1st einer
Prorogatiollsabrcde zu Gunstcu derjenigen des Bundes-
gerichts als Zivilgerichisinstanz ausgeschaltet werde:,
kann.
Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Kleine Rat
mit dem übrigen IIlllalt der Konzessionsurkunde auch
deren Art. 13 genehmigt hat. Abgesehen davon, inwie-
weit einem daraus allenfalls zu schliessenden Verzicht auf
die ihm durch Art. 6 des Wassergesetzes übertragene
Kompetenz überhaupt rechtliche BedeutulJg zukäme,
kann ein solcher SChOll deshalb nicht angenommen wer-
den, weil die KOl1zessionsurkunde in Art. 12 die Bestim-
mungen des erwähnten Gesetzes und die Ausführungs-
vorschriften dazu ausdrücklich vorbehält. Es kann des-
halb auf da's erste mit der Klage gestellte Rechtsbegehren
mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden.
3. -
Ob sich die Sache hinsichtlich des zweiten Begeh-
rens, mit dem die Zahlung der für den Fall des Erlöschens
der Konzession geschuldeten Entschädigung von 5000 Fr.
verlangt wird, anders verhielte, d. h. ob nicht eventuell
in dieser Forderung ein auf dem Wege des Hoheitsaktes
begründeter privat re eh t li eher Anspruch im Sinne der
bisherigen Praxis zu erblicken wäre, ist nicht zu prüfen,
-152
Prozessrecht. N° 56.
weil es für dessen Geltendmachung zur Zeit an der not-
wendigen Voraussetzung, nämlich an einem Beschlusse
des Kleinen Rates, der die Konzession als verwirkt er-
klären würde, fehlt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
56. trrteil der II. Zivllabtellung vom 4. Juli 1917
i. S. W'1SS gegen Bern.
Unzulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegenüber
Entscheiden über Bewilligung oder Verweigerung des
Armenrechts.
Die vorliegende, unter Berufung auf Art. 87 Ziff. 1 OG
eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen, angeb-
lich am 25. Mai 1917 vom Appellationshof des Kantons
Beru gefällten, der Beschwerde nicht beigelegten Ent-
scheid über ein von der Beschwerdeführerin in einem
Vaterschaftsprozesse gegen JOSeph Pinchet gestelltes
Armenrechtsgesuch. Nach der Behauptung der Beschwer-
deführerin hat der Appellationshof dasArmenrechtsgesuch
mit folgender Begründung al!gewiesen : « Aus den Akten
» scheint sich zu ergeben, dass zur Zeit der Konzipierung
»des in Frage stehenden Kindes die aussereheliche
» Mutter und auch der Schwängerer in Mailand domizi-
}) liert waren. Gemäss Art. 2 Niederlassenengesetz -
» der auf den vorliegenden Fall per analogiam anzu-
)} wenden ist -
wäre das Recht des Wohnsitzstaates
}} massgebend (verg1. BG Praxis 2, Nr. 246), also das
» italienische Recht, nach welchem ein günstige\f:}p,sgang
)} des von den Gesuchstellern anzuhebenden Vaterschafts-
» prozesses nicht als wahrscheinlich bezeichnet werden
» kann, weil die im italienischen Codice civile statuierten
Prozessrecht. N° 56.
» diesbezüglichen Voraussetzungen in casu Hieht zu-
)} treffen.)}
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Nach Art. 87 Ziff. 1 OG ist ab zivilrechtliche Be-
schwerde wegen Anwendung kantonalen oder auslän-
dischen anstatt eidgenössischen Rechts zulässig gegen
« letztinstallzliche, der Berufung nicht unterliegende
Entscheide in Zivilsachen)}. Nun ist zwar durch den
bundesgerichtlichen Plenare,lltscheid vom 16. November
1916 i. S. Siegenthaler gegen Stofer (AS 41 II Nr. 101) der
hier verwendete Ausdruck. ~ Entscheide in Zivilsachen)}
dahin interpretiert worden, dass es sich nicht um einen
Entscheid der sog. streitigen Gerichtsbarkeit zu handeln
brauche, sondern dass die Beschwerde auch gegen Ent-
scheide der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie ge~ell
Administrativentscheide zulässig sei. Daraus folgt m-
dessen nicht, dass auch hlosse prozessleitende Dekrete, als
welche die Beschlüsse über Bewilligung oder Verweigerung
des Armenrechts erscheinen, als « Entscheide in Zivil-
sachen)} im Sinne des Art. 87 OG zu betrachten seien.
Der Begriff des Entscheides in einer Zivilsache s~tzt
voraus, dass, wenn auch nicht notwendig in Form emes
gerichtlichen U r t eil s, so doch immerhin i~ber einen
z i v i Ire c h t 1 ich e II Ans p r u c h entscllleden wor-
den sei (wie z. B. in dem angeführten Falle : über den v?~
Beschwerdebeklagten erhobenen Anspruch auf ~~wIlh
gung eines Notwegrechts). Ein Entscheid übe:- BeWllhgun~
oder Verweigerung des Armenrechts stellt SIch :1Un abel
nicht als Entselleid über einen z i v i Ire c h t 11 c h e n,
sondern höchstens als solcher über einen pro z e s s -
r e c h t I ich e II Anspn!ch dar. Er erscheint. daher
ebensowenig als ein « Entscheid in Zivilsachen)}, ~le z. B.
nach BGE 42 II Nr. 83 die Bewilligung oder VerweIgerung
der definitiven oder provisorischen Re c h l s ö f f nun g.
Dass dabei zivilrechtliche Fragen von präjudizieller Be-
AS 43 11 -1917
30