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Obligationenrecht. N° 30.
30. 'Urteil der I. Zivilabteilung vom S. April 1917
i. S. Linder, Kläger und Berufungskläger
gegen v. Beding, Beklagter und Berufungsbeklagter.
Aus lob u n g .. Schon unter dem a OR dem Bundesrechte
unterstehend. -
Wettbewerb unter den s c h w e i z e -
r i s c h e n K ü n s t I ern zur Erstellung eines N a t i 0 -
n a I den k mal e s. N ach t r ä g I ich e E r set z u n g
eines .der zur engern Konkurrenz aus-
ge w ä hIt e n E n t wü r f e dur c h ein e n an der n,
weil das Pr eis ger ich t fand, der Wettbewerber, ein
Architekt, habe sich der Mithülfe eines ausländischen
Bildhauers bedient und sein Entwurf habe mehr bild-
hauerischen als architektonischen Charakter. S c h ade n -
e r s atz k lag e des betreffenden Bewerbers. Prüfung,
inwiefern das Preisgerlcht zur Beurteilung der in Betracht
kommenden künstlerischen und rechtlichen Fragen zu-
ständig und sein Befund e.in endgültiger gewesen sei. Be-
deutung unrichtiger Pro t 0 k 0 11 i run g seiner Verhand-
lungen. Seine Stellung zum I n i t i a t i v kom i tee als
der auslobenden Behörde. Frage der Haftbarkeit des
Prä s i den t e n dieses Komitees,des allein ins Recht
gefassten Beklagten.
1. -
Im Oktober 1908 unterbreitete das Initiativ-
komitee für die Erstellung eines Nationaldenkmals in
Schweyz, welchem Komitee der Beklagte, Landammann
Rudolf v. Reding in Schwyz, als Präsident nebst neunzehn
andern Mitgliedern aus diesem Kanton angehörten, den
schweizerischeIi. Künstlern 'ein von der eidg. Kunst-
kommission entworfenes und vom Bundesrat genehmigtes
\Vettbewerbprogramm. Danach wurde beabsichtigt, « dem
Ruhme des Heldenzeitalters der Schweiz ein Denkmal
zu weihen I), und « zu diesem Zwecke unter den schweize-
rischen Künstlern ein Wettbewerb eröffnet». Den Be-
werbern sollte «für den Gegenstand der Darstellung die
grösste Freiheit gelassen » werden. Zur« Beurteilung der
Entwürfe t> sollte ein Preisgericht zuständig sein, bestehend
aus dem Beklagten, als Präsidenten: und sechs weitern
Mitgliedern, nämlich den Architekten Prof. Dr Bluntschli
Obligationenrecht. ~o :3'j.
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in Zürich und Prof. Dr. Moser in Karlsruhe, den Bild'-
hauern James Vibert in Genf und Giuseppe Chiattone in
Lugano, dem Maler Chades Giron in Morges und dem
Erziehungsrat D. Bomer in Schwyz. Im weitern wurde
erklärt: Der Wettbewerb sei ein zweifacher. Für die erste,
allgemeine Eingabe, die eine ~deenkonkurrenz sei, würden
nur Entwürfe in ungefärbtem Gips im Massstab 1/00 der
Ausführungsgrösse verlangt. Die Entwürfe dürften keinen
Namen tragen, sondern nur mit einem Motto versehen
sein und ein das gleiche Motto tragender Briefumschlag
habe den Namen des Bewerbers zu enthalten. Die Urheber
der fünf besten Entwürfe würden zu einem zweiten
beschränkten Wettbewerb zugezogen, diese Entwürfe
aber unter sich nicht klassifiziert. Es folgen dann nähere
Angaben über die beim zweiten 'Wettbewerb innezu-
haltenden Grössenmasse und endlich wird bestimmt,
dass, wenn keiner der Entwürfe dieses \Yettbewerbes zur
Ausführung gelange, jeder der Bewerber eine Entschä-
digung von 5000 Fr. erhalte, dass aber, wenn ein Entwurf
zur Ausführung empfohlen werde, dessen Urheber diese
Entschädigung nicht bekomme.
Zum ersten. \Vettbewerb sandte auch der Kläger,
Architekt Hans Eduard Linder, VOll Basel, wohnhaft in
BerIin, einen Entwurf ein, mit dem Motto: « So schwört
es laut mit unserm Schweizerschwerte : Der Freiheit
Treu im Leben und im Tod! }) Der Entwurf enthält eiBe
Darstellung des Rütlischwurs durch drei Kolossalfigurell,
mit einem Stein schwert in der Mitte, wobei die Gruppe
von einer Reihe Blutbuchen und architektonischen
Anlagen umrahmt und umgeben ist.
Anfang August 1909 trat das Preisgericht in Schwyz
zur Beurteilung der eingegangenen Entwürfe zusammen.
Aus 104 solcher wurden 12 ausgeschieden und einer
eingehenden Prüfung unterzogen. Darunter befand sich
als N0. 45 der Entwurf des Klägers, der wie folgt be-
urteilt wurde: « Diese Arbeit zeichnet sich durch ihre
Originalität und durch einen ausserordentliChen Stim-
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Obligationenrecht. N° 30.
mUllgsgehalt aus. Die drei Figuren sind vorzüglich
charakterisiert und gut architektonisch gedachte, aufs
äusserste vereinfachte Bildhauerarbeiten. Sie können ill
der Umrahmung von starken Blutbuchen einen wuch"
tigen Eindruck hervorbringen. -
Das Stein schwert in
. der Mitte wirkt nicht gut; es würde eher durch einen
einfachen Altarstein zu ersetzen sein. Einige Mitglieder
des Preisgerichts zweifeln an der Möglichkeit der vollen
Wirkung wegen des zu nahen Standpunktes der Beschauer
und weil nirgends ein Gesamtüberblick möglich sei.
Ueberdies weist ein Mitglied darauf hin, dass der RütJi-
schwur für das Nationaldenkmal in Schwyz nicht das
geeignetste Hauptmotiv abgehcHkönnte.)}
Der schriftliche Bericht vom 5. August 1909, den das
Preisgericht über seine Verhandlungen abgefasst hat und
der von allen seinen Mitgliedern unterzeichnet ist; enthält
im Wortlaut die obige Würdigung des klägerischen
Entwurfes als Bestandteil der Beurteilung der 12 näher
geprüften Entwürfe und erklärt dann in Anschluss
hieran:
« Aus diesen 12 Arbeiten würden durch Abstimmung
diejenigen Projekte ausgeschieden, deren Urheber zum
zweiten Wettbewerbe eingeladen werden sollen. -
Es
entfielen auf N° 1: 4 Stimmen
» N° 9: 7
)}
)}
N° 15 : 7
.)}
)}
N° 76 : 5
»
und
)}
N° 79 : 6
»
« Die Oeffnung der Briefumschläge ergab die nach-
» stehenden Nammen :
« Verfasser von N° 1 : J. G. Utinger, Luzern-Breslau.
)} Verfasser von N° 9: Architekt Otto Zollinger und
)} Bildhauer Toni Schrödter, Zürich.
« Verfasser von N° 15: Bildhauer Eduard Zimmer-
»mann, Stans-München.
)} Verfasser von N° 76.: Bildhauer A. Kar! Angst, Paris.
Obligationemecht. N° 30.
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« Verfasser von N° 79 : Bildhauer Dr Richard Kissling,
Zürich. »
»Das Preisgericht empfiehlt diese Künstler zur Ein-
»ladung zum zweiten Wettbewerb für das National,:
»denkmal. »
Wie aus den Akten, namentlich den Zeugenaussagen
der Preisrichter und der unten erwähnten Eingabe des
Initiativkomitees vom 28. Oktober 1909 sich ergibt,
haben· sich die Verhandlungen und Beschlussfassungen
des Preisgerichts tatsächlich anders zugetragen : Unter
den fünf Entwürfen, deren Urheber zum zweiten Wett-
bewerb zugelassen werden sollten, befand sich die N° 1
nicht, sondern statt ihrer die N° 45, die mit 4 gegen 3
Stimmen ausgewählt worden war. Nachdem dann die
Briefumschläge der fünf ausgewählten Entwürfe eröffnet
und die Namen dieser fünf Wettbewerber bekannt ge-
worden waren, wobei als Urheber des Entwurfes N° 45
«Ed. Linder, Dip!. Architekt B. D. A. » ermittelt wurde,
erhoben sich gegen die Zulassung dieses. Entwurfes
Bedenken. Das Preisgericht fragte sich nämlich, ob urd
inwieweit der Entwurf mehr bildhauerischen als archi-
tektonischen Charakter habe, und ob daher nicht die
Urheberschaft des Klägers als Architekten zweifelhaft
und die schweizerische Staatsangehörigkeit eines andern
hildhauerischen Urhebers oder Miturhebers unsicher sei.
Infolgedessen ersuchte das Preisgericht durch Telegramm .
vom 4. August 1909 den Kläger um eine Erklärung da· .
rüber, wer die plastische Skizze zu seinem Entwurfe
gemacht habe. Gleichen Tages erhielt es die telegraphische
Antwort, das Modell habe nach den Entwürfen, Angaben
und Korrekturen des Klägers der VOll ihm engagierte
Bildhauer Max Fichte in Berlin gemacht. Darauf schied
das Preisgericht den Entwurf des Klägers aus den fünf
in Vorschlag gebrachten wieder aus, in der Annahme,
dass er wegen· der Mitarbeiterschaft des ausländischen
Bildhauers Fichte disqualifiziert sei, und es ersetzte ilm
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Obligationenrecht. No 30.
durch den von J. G. UUnger herrührenden Entwurf
N° 1.
Mit Telegramm vom 6. August anerbot der Kläger dem
Preisgericht noch Beweise für seine Urheberschaft der
Gesamtidee, erhielt aber vom Beklagten am 10. August
den Bescheid : Das Preisgericht zweifle nicht, dass die
Gesamtidee des Entwurfes vom Kläger stamme und dass
der mitarbeitende Künstler unselbständig und als Gehülfe
des Klägers gewirkt habe. Es sei aber VOll der ursprüng-
lichen Absicht, das Projekt N° 45 zum engern \Vett-
bewerbe zuzulassen, deshalb abgekommen, weil der Ver-
fasser Architekt sei und eine allfällige Ausführung der
vorgelegten Idee mehr in das Gebiet der Bildhauerei als
in das der Architektur faHen würde. Ohne die Mitwirkung
eines ganz hervorragenden Bildhauers, der mit der Zeit
wohl die künstlerische Hauptpersönlichkeit werden würde
halte das Preisgericht eine befriedigende Ausführung der
drei Kolossalfiguren für undenkbar. Und sodann sei der
Künstler, der am Entwurfe mitgearbeitet habe, nicht
Schweizer.
In einer Eingabe vom 28. Oktober 1909 an das eidg.
Departement des Innern, dIe durch eine Beschwerde des
KHigers veranlasst wurde, billigte das Initiativkomitee
die Auffassung des Preisgerichtes, wobei es, von dessen
Bericht vom 5. August 1909 abweichend, den Hergang in
der angegebenen Weise richtig darstellte.
Im nunmehrigen Prozesse-belangt der Kläger den Be-
klagten als Präsidenten des Initiativkomitees -
das, wie
unbestritten, rechtlich eine einfache Gesellschaft im Sinne
von Art. 530 OR bildet -
auf Bezahlung von 5000 Fr.
samt Zins zu5 % seit Ende August 1909. Er macht, unter
Berufung auf die Bestimmungen über die Auslobung gel-
tend, sein Entwurf sei vom Preisgericht als einer der fünf
besten erklärt worden und der Kläger habe daher An-
spruch auf die ausge~etzte Belohnung, bestehend in der
Zulassung zum engern Wettbewerbe und deren weitem
Folgen, erlangt, sofern er Schweizerbürger und Urheber
Obligationenrecht. N" 30.
des Entwurfes N0 45 sei, was beides zutreffe. Se.ine Urhe-
berschaft im besondern sei vom Beklagten ll1 desse~
Briefe vom 10. August 1909 zug~geben. woruen:,~eI
Kläger trete aber dafür noch Bewels an" mde.m Cl SIch
auf Fichtes eigene Erklärung berufe, :l..ernel
~uf das
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. der Professoren B. runo Schmitz 111 Berlm-Char-
eugms
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lottenburg und Bluntschli in Zürich, au seI.ne;) IZZCI,
die mit seinem Modell und seinem zeic~1l1ensche:i EJ~l
wurfe zu vergleichen seien, auf das sonstlge Matenal UMt
das Sachverständnis des Richters oder zu befrag~:Hlcr
Experten. Die nachträgliche Au,:schlie:sun~ d.es I~~~lgel:s
vom engem \Vettbewerbe habe Ihm dIe l\lIogh~hk,:, bl:-
t' . der mI't der t\.usführung' des Dcmo,Ulls
nommen, en we
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betraut zu werden und damit eiBen die Klagsumme wett
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überbteigenden Gewinn zu macheIl oe er
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"'000 FI' zu erhalten der jedem der mcht nll~ der
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Ausführung beauftragten Teilnehmer am z~yeltell
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bewerbe. zugesichert worden sei. Ferner ware der llO:~h
unbekannte Kläger nam~lltlich im ersten:. aber a~tC:l 1111
't '1 F He zu künstlenschem Ansehen luld dallll~ auch
zweI el. a
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wirtschaftlich in eii~e günstigere Stenm~g ge ang:
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den ihm so zugefügten Schaden habe er AnsprUCH auf
Ersatz.
l'TrI'
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Die bei den kantonalell Instanzen haben (le .I:\. age a;,
b
.. det abgewiesen Das Bezirksgericht führt aus:
UB egrun
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. htb' d-B'l'r
Die Motiye. yon denen sich das Prelsgenc . el er
(' " -
teilung Zulassung oder Wegweisung der emzelHen Ell1-
würfe ilabe leitell lassen, seien der richterl~chen. Ueber-
prüfung entzogen und das Preisg~richt allem, .l.l.lC;l~. (l,as
Initiativkomitee oder dessen PräSIdent hab~ d:e \i c, ahl-
wortullg für seinen Entscheid zu tragell. Bel dIeser S~ch
lage könne von der Anordnung des verlangten ~uge1).
scheines und der Expertise Umgang genommen wel den. -
Das Kantonsgericht verwirft zwar die Rechtsauffassung
der ersten Instanz und hält dafür, der Kläger könnte an
sich zur Begründung der eingeklagle~ Ford.erung. den
Nachweis erbringen",dass die nachträghche Dlsquahfika-
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Obligationenrecht. N° 30.
tion wegen mangelnder Urheberschaft ungerechtfertigt
gewesen sei. Nun habe er aber den Beweisbescheid des
Bezirksgerichts -
gemeint ist die oben erwähnte Urteils-
erwägung betreffend die Ablehnung des Augenscheines
und der Expertise -
nicht gültig, nach Vorschrift von
Art. 108 (recte 427) ZPO, durch Stellüng eines dahin-
zielenden Begehrens rekurriert und damit seinem Ent-
schädigungsbegehren die Grundlage entzogen.
Vor Bundesgericht erneuert der Kläger sein Rechts-
begehren.
2. -
Zu Unrecht hat der Beklagte die Zu s t ä n -
d i g k e i t des Bundesgerichts mit der Behauptung
bestritten, der Wettbewerb, aus dem der Kläger die
eingeklagte Schadenersatzforderung herleite, habe vor
dem Inkrafttreten des' rev. OR stattgefunden und be-
urteile sich daher nach kantonalem Recht. Freilich ent-
hält das f r ü her e 0 R, im Gegensatz zum revidierten,
noch keine Bestimmungen über P r eis aus s ehr e i -
hen und Auslobung. Allein daraus folgt nicht, das
(es dIese Rechtsinstitute dem kantonalen Recht habe
überlassen wollen. Ein ausdrücklicher Vorbehalt in die-
sem Sinne fehlt im aOR. Jenen Schluss aber lediglich aus
dem Stillschweigen des Gesetzes zu ziehen, also bloss
daraus, dass es keine Bestimmungen über Preisaus-
schreiben und Auslobung aufstellt, vermag sicb aus
sachlichen Erwägungen nicht zu rechtfertigen. Man hat
es bei diesen Rechtsinstituten mit keinen m a t e r i e I -
I e n Verhältnissen obligationenrechtlichen Inhaltes zu
tun, deren besonderer Charakter hätte dazu führen
können, sie von der bundesgesetzlichen Regelung aus-
zunehmen, vielmehr mit Spezialnormen über die Art der
Beg r ü n dun g obIigationenrechtIicher Beziehungen,
welche Normen für. diese Beziehungen überhaupt gelten~
dem allgemeinen Teil des OR angehören und den darin
aufgestellten Vorschriften über das Zustandekommen
vertraglicher Gebundenheit sich einfügen. Wenn das aOR
hierüber nichts Ausdrückliches bestimmt hat, so kann
Obligationenrecht. N° 30.
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das nur in der Meinung geschehen sein, es dem Richter
zu überlassen, die fraglichen Normen in Uebereinstim-
mung mit den zugehörigen Bestimmungen des OR und
unter Berücksichtigung, der Doktrin von sich aus zu~
finden.
3. -
Schon vor der kantonalen Oberinstanz hat der
Beklagte die von ihm erhobene Ein red e der S tr eit-
gen 0 s sen s c h a f t fallen lassen und damit zugegeben,
dass er, soweit die eingeklagte Schadenersatzforderung
dem Kläger zusteht, für deren vollen Betrag als Schuldner
zu gelten habe. Und zwar bezieht sich das nicht nur auf
die der Forderung in erster Linie gegebene Begründung,
wonach der Beklagte als Präsident des Initiativkomitees
_ rechtlich einer einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530
OR, -
belangt wird, sondern auch auf den event~ellen
Standpunkt, wonach der Beklagte in der Sache auf eIgene
Faust gehandelt hätte und so als lalsus procw'ator haftb~r
geworden wäre. Für das Bundesgericht fäl.lt hie~~lac~ In
diesen Beziehungen eine Prüfung des Streltverhaltmsses
ausse:r Betracht.
4. -
Was die Hauptbegründung der Klageforderung
anlangt, so hat man es beim fraglichen Wettbewerbe, an
dem sich der Kläger mitbeteiligte, mit einer Aus I o-
b u n g nach Art. 8 rev. OR zu tun. Zu entscheiden ist,
ob das Preisgericht durch das von ihm eingeschlagene
Verfahren gegen die Bestimmungen des VI{ e t t be-
wer b pro g r am me s verstossen und ..
de~ KI~ger
dadurch geschädigt habe und ob das Il1lhatf\'.~omIt~e
für einen allfälligen Schaden aufkommen musse, In
welchem Falle nach Erwägung 3 von selbst auch die
Haftbarkeit des Beklagten als Präsident dieses Komitees
zu bejahen wäre.
5. -
Eine Haftbarkeit des Beklagten ist vorerst und
zwar mangels einer Schädigung des Klägers insoweit zu
verneinen, als sich der Kläger darauf beruft, dass das
Preisgericht in seinem B e r ich t vom 5. A u g u s t
1 909 seine Verhandlungen und Beschlüsse betreffend
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Obligationenrecht. N° 30.
die Auswahl der fünf zum engem Wettbewerb zuzulas-
senden Entwürfe unrichtig wiedergegeben hat, deshalb
nämlich, weil darin die, anfängliche Zulassung des kläge-
rischen Entwurfes N° 45 und dessen nachträgliche Er-
setzung durch, den Entwurf N° 1 unerwähnt geblieben ist
und so der Leser zu der Meinung veranlasst wurde, der
Enhvurf des Klägers sei nicht· als einer der fünf besten
bezeichnet gewesen, sondern statt seiner von Anfang an
der Entwurf N° 1. Diese unzutreffende, weil I ü c k e n-
ha f te Ver u r kund u n g,
auf die der Kläger
grosses Gewicht legt, hat ihm tatsächlich gar nicht zum
Nachteil gereicht, sobald man sie bei der Entscheidung
des Falles bei Seite lässt und diesen auf Grund der Ver-
handlungen und Beschlüsse beurteilt, wie sie anerkannter-
massen in Wirklichkeit erfolgt sind, und auf dieser Grund-
lage prüft, ob der vom Kläger geltend gemachte Schadell-
ersatzanspruch bestehe oder nicht. Rechtlich könnte die
mangelhafte Protokollierung des Sachverhaltes höchstens
insofern Bedeutung haben, als daraus auf eine Befangen-
heit und Parteilichkeit des Preisgerichtes und zwar bei
aUen seincn sieben Mitgliedern, die den Bericht sämtlich " \
1m Lcrzcic1met haben, geschlossen werden wollte, in der
MciilU11g, die sachliche Richtigkeit seiner Verfügung
anztHveifeJll. Allein so weit geht auch der Kläger nicht
und in der Tat .fehlt es an Jeglichen Anhaltspunkten
für cille solche Annahme. Jene Unvollständigkeit des
schriftlichen Berichts, die freilich formell zu bemängeln
ist, lässt sich sachlich dadurch erklären, dass es dem
Preisgericht bei seinem Berichte nur. darum zu tun ge-
wesen sein mag, die endgültigen Ergebnisse seiner Ver-
handlungen.schriftlich niederzulegen, also hier die end-
gültig als die fünf besten ausgewählten Entwürfe anzu-
geben. Demgemilss spricht sich der Bericht auch nicht
darüber aus, auf welche Weise (mit welchem Sthpmen-
uerhältnis u.s.w.) jene sieben der zwölf eingehend be-
urteilten Entwürfe eliminiert worden sind.
6: -
Prüft man die Sache auf Grund des wirklichen
I
!
~
,
.t-.....,.
Obligationenrecht. N° 30.
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Herganges, SO' ~teht zunächst fest, dass das Preisgericht
den Entwurf des Klägers als ein end e r f Ü n f
. b e s t e n aus g e w ä hIt hat, und «Jer Kläger hat in-
sofern Ans pr u c h 'a u f Zu las sung zur eng'ern
Konkurrenz erlangt.
.
Er behauptet nun: Von den drei Bedingungen für die
Zulassung zum engern Wettbewerbe, nämlich dass der
Bewerber ein schweizerischer Künstler, dass er Urheber
des eingesandten Entwurfes sei und dass dieser zu den
fünf besten gehöre, h.abe das Preisgericht nur die letztere,
die objektive Qualität des Entwurfes zu beurteile~ ge-
habt. Es sei daher nicht befugt gewesen, nachdem mIt der
Eröffnung der Briefumschläge die Namen der Bewerber,
und damit auch der des Klägers, bekannt geworden waren,
auf die Wahl seines Entwurfes zurückzukommeli. Es habe
die Anonymität der Entwürfe zu wahren, die Entwürfe
losgelöst von jeder persönlichEm Beziehung zu be~rteilen
gehabt, und was es nach Oeffnung der Umschlage be-
schlossen habe, sei formwidrig und nichtig.
.
Damit wird aber die Z u s t ä n d i g k e i t des
P r eis ger ich t s zu eng bestimmt. Die «B e u r -
te i lu n g der E n t W Ü I' f e t), die das Wettbewerb-
programm als die Aufgabe des Preis~erichts bezeich.~et,
erstreckt sich allerdings nur auf dIe Fra gen a s-
thetischer und kÜ'nstlerisch technischer
N at ur, die mit den Voraussetzungen für die Zulassung
eines Bewerbers zum engern, Wettbewerb zusammen-
hängen, nicht auch auf alle so~stig~~ tatsä~hliche~ und
rechtlichen Fragen, die sich gl~IChzelbg darbIeten konnen
(etwa die Rechtsfrage, in welchem Zeitpunkte ein .. Be-
werber dasSchweizerbürgerrecht erworben haben musse,
um noch als «schweizerischer Künstler» im' Sin~e des
Wettbewerbprogrammes zu· gelten, wie es sich im Falle
von Doppelbürgerrechten verhalte u.s.w.). Dageg~n m~ss
das PreisgeHc~t jene erstern Fragen voll s t a n d 1 g
und a 118 e it i g beurteilen können, denn es hat als
sachverständige Instanz in diesen Dingen'. Zu amten und
As"a II - .. i9t7
u.
es können daher nicht einzelne Punkte, deren Beurteilung
ebenfalls Fachkunde in Kunstsachen voraussetzt, seiner
Beurteilung entZogen und derjenigen des nicht als hin-
reichend sachverständig zu erachtenden Initiativkomitees
unterstellt sein. Derartige in das Gebiet der Aesthetik und
der künstlerischen Technik einschlagende Fragen können
aber nicht nur zu lösen sein, solange der Entwurf als
solcher, ohne Kenntnis des Bewerbers, auf seinen Wert
zu beurteilen ist, sondern auch nachher, wenn es sich fragt,
ob der bekannt gewordene Bewerber als zulassungsbe-
rechtigter Urheber im Sinne der Preisausschreibung
anzuerkennen sei. Mit Unrecht macht daher der Kläger
geltend. das Preisgericht' habe mit der Auswahl der fünf
besten Entwürfe seine Aufgabe vollendet gehabt. Viel-
mehr hatte es nach Eröffnung der Briefumschläge gege-
benenfalls weiter zu prüfen. ob erst jetzt entdeckbare
Gründe künstlerischer Natur vorlägen, die gegen die
Zulassung eines der fünf Konkurrenten zum engern
Wettbewerb sprächen.
Zu einer solchen Prüfung musste sich nun in der
Tat das Preisgericht nach der Eröffnung des den
Namen des Klägers enthaltenden Briefumschlages ver-
anlasst sehen : Es stellte sich heraus •. dass der Kläger
Architekt sei und dies führte das Preisgericht -
und
zwar gerade vermöge seiner besondern Fachkenntnisse -
dazu, die Frage aufzuwerfen, ob er als Architekt Urheber
im eigentlichen Sinne der inmitten des Denkmalentwurfes
angebrachten drei Kolossalfiguren sei. Die Antwort
hierauf hing wiederum von der Prüfung weiterer Fragen
ab : davon, ob der künstlerische Wert und Zweck des
klägerischen Entwurfes -
wie aller andern dieser Ent-
würfe -
in der vom Bewerber gegebenen allgemeinen
Idee für sich allein liege oder ob auch die Ausführung.
wie sie die eingereichten Darstellungen und Pläne nebst
zugehörigem Modell enthielt, für die Beurteilung wesent-
lich sei und, bejahendenfalls, welche Bedeutung den im
Entwurfe enthaltenen drei KolossalfIguren als Bestand-
I
I
Obligationenrecht. N° 30.
201
teil des ganzen Werkes und im Verhältnis zu ihm zu-
komme. Das Preisgericht ist auf die Würdigung aller
dieser Punkte eingetreten und musste es tun, um zu seiner
Auffassung zu gelangen, dass die dargestellten Kolossal-
figuren nicht architektonischen, sondern wesentlich bild-
hauerischen Charakter hätten und dass derjenige, der sie
im Modelle ausgeführt hatte, nicht als blosser, zu hand;.
werksmässigen und mechanischen Vorkehren beigezo-
gener Gehilfe gelten könne, sondern in erheblichem
Umfange Miturheber des Entwurfes sei. In allen diesen
Beziehungen hat sich also das Preisgericht i n n e r haI b
sei n erZ u s t ä n d i g k e i t gehalten, wie sie sich
aus dem Wettbewerbsprogramm Und der Natur seiner
Aufgabe ergeben hat.
Keine Sachverständigenfrage hat freilich das Preis-
gericht insoweit behandelt, als es den Ersteller des Mo-
dells der drei Kolossalfiguren in der Person des Bild-
hauers Fichte ermittelte und dessen deutsche S t a a t s -
a n geh ö r i g k e i t feststellte. Ferner hat das Preis-
gericht nicht ausschliesslich eine künstlerische, sondern
gleichzeitig auf eine rechtliche Würdigung vorgenommen,
wenn es zur Auffassung gelangte, die künstlerisch als
wesentlich anzus~hende Mit a r bei t eines Ausländers
ziehe nach dem Inhalt der Wettbewerbsbedingungen die
Disqualifikation des betreffenden, an sich zum engern
Wettbewerbe zuzulassenden Entwurfes nach sich. Und
endlich muss es formell als ein unrichtiges Verfahren und
als eine Kompetenzüberschreitung' geIten, wenn das
Preisgericht den Entwurf des Klägers, nachdem er sich
ihm als zur Zulassung ungeeignet erwiesen hatte, wieder
ausgeschaltet und vorbehaltslos dur.c h den E n t -
w u r f N0 1 e r set z t hat. Statt dessen hätte es den
Entwurf des Klägers unter Hinweis auf den als vorhanden
angesehenen Grund zu seiner Disqualiftkation als, ob-
jektiv betrachtet, einen der fünf besten unter den aus-
gewählten beibehalten, ihm aber den Entwurf N° 1 als
allfälligen Ersatz und als den in erster Linie nach ihm
202
ObligaUon~nrecht. N° 30.
zur Auswahl geeigneten zur Seite setzen sollen, es dem
Initiativkomitee anheimstellend, auf Grund der ihm
unterbreiteten künstlerischen Würdigung bei der Entwürfe
und der sachverständigen Ansichtsäusserung über die
Bedeutung der Mitarbeit Fichtes am klägerischen Ent-
wurfe den endgültigen Entscheid zu treffen. -
Allein
in keiner dieser Beziehungen hat der Kläger eine wirkliche
Schädigung seiner Interessen erlitten. Was den Haupt-
punkt, jene selbständige Ausschaltung und Ersetzung
des klägerischen Entwurfes durch einen andern anlangt.
so hat das Initiativkomitee als das zuständige Organ
hievon später Kenntnis er~lten und gestützt hierauf
inhaltlich der Auffassung de.s Preisgerichts zugestimmt,
somit den Entwurf des Klägers als disqualifiziert erklärt
und dafür den Entwurf N° 1 zum engem Wettbewerb
zugelassen. In Wirklichkeit ist also der Kläger im Er-
gebnis gleichgestellt worden, wie wenn das Preisgericht,
entsprechend seiner Aufgabe, bloss als vorschlagende
Instanz gehandelt hätte, in welchem Falle es ja, um zu
seinem Vorschlage gelangen zu können, jene mit seiner
Fachkunde nicht zusammenhängenden tatsächlichen und
rechtlichen Fragen ebenfalls nicht hätte umgehen können.
Uebrigens ist, und zwar mit Recht, unbestritten geblieben,
dass diese Fragen richtig gelöst- wurden, dass also Fichte
das Modell tatsächlich verfertigt hat, dass er ein Deutscher
ist und dass infolgedessen dfr Kläger keinen Anspruch
auf Zulassung zum engern Wettbewerb erlangt hat,
sobald die Bestätigung des Fichte als k ü n s t I e r i s c h
wes e n t I ich e Mit a r bei t am Entwurf des Klägers
angesehen werden muss.
7. -
Was nun den letztern Punkt anbetrifft, so ist
anzunehmen, dass das Preisgericht, indem es ihn einer
sachverständigen Prüfung unterzog, nicht nur, wie schon
oben ausgeführt, innerhalb der Grenzen seiner Zuständig-
keit gehandelt hat~ sondern dass sein Befund hierüber für
das Initiativkomitee und im jetzigen Prozess für den
R ich t e r m a ~ s g e ben d sein muss. Als Bedingung
Obligatlonenrecht. No 30.
203
des Wettbewerbes wurde aufgestellt, dass die Entwürfe
von einem Preisgericht zu beurteilen seien, und dessen
Mitglieder wurden einzeln aufgezählt. Damit ist· kund-
gegeben worden, dass beide Teile, der Auslobende und
der Bewerber, dieses Preisgericht als unparteüsche und
sachverständige Instanz gelten zu lassen und dessen
Beurteilung der EntWÜrfe in ästhetischer und künst-
lerisch-technischer Hinsicht als endgültig anzuerkennen
haben. Eine spätere gerichtliche Anfechtung dieser
Beurteilung ist daher ausgeschlossen, wenigstens sofern
sie sich nicht als offensichtlich unrichtig und unhaltbar
erweist. Dies lässt sich aber hier nicht sagen und wird
durch die Ausführungen des Klägers nicht dargetan.
Namentlich kann er mit seinen Haupteinwendungen nicht
durchdringen, Gegenstand des ersten, allgemeinen Wett-
bewerbs, auf den sich der streitige Entwurf bezieht, sei
nur die Idee als solche für das zu errichtende Denkmal,
nicht deren körperliche Ausführung, und ferner habe die
Figurengruppe in Wirklichkeit architektonischen und
nicht bildhauerischen Charakter. Wenn das Preisgericht
in beiden Punkten gegenteiliger Auffassung ist und
besonders davon ausgeht, dass auch eine bloss allgemeine
Idee, um Gegenstand des Wettbewerbes zu bilden, der
äussern Darstellung und Formgebung bedürfe und dass
ihr Wert davon mitbedingt sei, so lässt sich dieser Auf-
fassung sachliche Bedeutung gewiss nicht absprechen.
Auch aus dem vom Kläger angerufenen Schreiben des
Beklagten vom 10. August 1909 erhellt in Wirklichkeit
nichts Gegenteiliges; wenn es auch sagt, dass die Ge-
samtidee vom Kläger stamme und Fichte als dessen
unselbständiger Gehilfe gearbeitet habe, so hebt es doch
anderseits den bildhauerischen Charakter der Gruppe des
Entwurfes und die deutsche Nationalität des Verfertigers
dieser Gruppe als Hinderungsgrund für die Zulassung
des Entwurfes hervor. Mit den bisherigen Ausführungen
ist endlich auch dargetan, dass der vom Kläger verlangte
gerichtliche E x per t e n b ewe i s, der eine Nach-
204
Obligationenreeht. N0 30.
prüfung der künstlerischen Auffassung des Preisgerichts
auf ihre Richtigkeit bezweckt, nicht bewilligt werden
kann. Damit erübrigt es sich,. auf den Standpunkt der
Voriustanz. einzutreten, wonach diese Beweisergänzung
schon aus formell-prozessualischen Gründen abgelehnt
wurde.
8.,-- Soweit die Klage auf eine Haftung des Beklagten
als /alsus p,ocurator gestützt wird, fehlt ihr_ eineak.ten-
mässige· Grundlage und sie ist denn auch in dieser
Beziehung heute ausdrücklich· nicht mehr aufrecht er-
halten worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil deE;
Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 24.126. Ok-
tober 1916 bestätigt.
Obligationenrecht. N° 31.
31. tJ'rteil der L Zivilabteiluq vom aa, April 1917
i. S. Molter, Kläger und Berufungskläger,
gegen J1iseKüller und lt02llorten, Beklagte und
Berufungsbeklagte.
205
Kö r perl ich e Se h ä d i gun g (Verletzung einesAuges)
die ein K n a b e einem andern mit einem als Spielzeug
dienenden Gewehrehen zufügte. Haftbarkeit des Schädigers
und eines andern Spielgenossen nach Art. 5 0 a 0 R.
. Dieser setzt Zur e e h nun g s f ä h i g k e i t des Schädi-
gers voraus. Bösartigkeit nicht kausal bei fehlender
Einsicht. -
Ersatzpflicht aus Art. 5 8 a 0 R ? -
Be-
langung der Ehe fra u, in deren Haushalt sich der
Unfall ereignete, auf Grund von Art. 6 1 a 0 R. Einreden
der mangelnden Pas s i v leg i tim a t ion und der
Ver jäh run g. Zwischen dem aus Art. 50 a 0 R (Art. 41
rev. OR) und dem wegen Verpflichtung zur h ä u sI ich e n
Auf sie h t Haftbaren besteht keine eigentliche Sol i -
dar i t ä t; Bedeutung für die U n t erb r e c h u n g
der Ver jäh run g. Die Ver jäh run g s f r ist für
den Tatbestand des Art. 33 3 Z G B ist die einjährige für
die unerlaubten Handlungen (Art. 69 aOR und 60 rev. OR)
geblieben. -
Auf sie h t s p f 1 ich t des V a t e r s,
der sIch beruflich von zu Hause entfernen muss.
A. -
Am 17. Februar 1911 begaben sich die beiden
Knaben Johann Affolter und Robert Mösch (jener im
Januar 1903, dieser im Mai 1904 geboren) in das Haus
des Müller-Labhardt, desseu Sohn Heinrich (geboren
im Januar 1906) mit ihnen bekannt war. Der Vater
Müller war als Reisender in seinem Beruf abwesend und
dessen Frau zur Post gegangen. Die Knaben Affolter
und Mösch wurden von der Magd Ida Butiger empfangen
und mit Heinrich Müller ohne besondere Aufsicht sich
selbst überlassen. Der letzte.re besass ein Kindergewehr
mit zugehörigen hölzernen, vorn mit einer Gummidec-
kung versehenem Bolzen und einer Sprungfeder als
Triebkraft. Er selbst konnte das Gewehr als solches
nicht handhaben, da die Feder an seine Kräfte zu hohe
Anforderungen stellte. Es diente ihm als durchaus