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43_II_190

BGE 43 II 190

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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190

Obligationenrecht. N° 30.

30. 'Urteil der I. Zivilabteilung vom S. April 1917

i. S. Linder, Kläger und Berufungskläger

gegen v. Beding, Beklagter und Berufungsbeklagter.

Aus lob u n g .. Schon unter dem a OR dem Bundesrechte

unterstehend. -

Wettbewerb unter den s c h w e i z e -

r i s c h e n K ü n s t I ern zur Erstellung eines N a t i 0 -

n a I den k mal e s. N ach t r ä g I ich e E r set z u n g

eines .der zur engern Konkurrenz aus-

ge w ä hIt e n E n t wü r f e dur c h ein e n an der n,

weil das Pr eis ger ich t fand, der Wettbewerber, ein

Architekt, habe sich der Mithülfe eines ausländischen

Bildhauers bedient und sein Entwurf habe mehr bild-

hauerischen als architektonischen Charakter. S c h ade n -

e r s atz k lag e des betreffenden Bewerbers. Prüfung,

inwiefern das Preisgerlcht zur Beurteilung der in Betracht

kommenden künstlerischen und rechtlichen Fragen zu-

ständig und sein Befund e.in endgültiger gewesen sei. Be-

deutung unrichtiger Pro t 0 k 0 11 i run g seiner Verhand-

lungen. Seine Stellung zum I n i t i a t i v kom i tee als

der auslobenden Behörde. Frage der Haftbarkeit des

Prä s i den t e n dieses Komitees,des allein ins Recht

gefassten Beklagten.

1. -

Im Oktober 1908 unterbreitete das Initiativ-

komitee für die Erstellung eines Nationaldenkmals in

Schweyz, welchem Komitee der Beklagte, Landammann

Rudolf v. Reding in Schwyz, als Präsident nebst neunzehn

andern Mitgliedern aus diesem Kanton angehörten, den

schweizerischeIi. Künstlern 'ein von der eidg. Kunst-

kommission entworfenes und vom Bundesrat genehmigtes

\Vettbewerbprogramm. Danach wurde beabsichtigt, « dem

Ruhme des Heldenzeitalters der Schweiz ein Denkmal

zu weihen I), und « zu diesem Zwecke unter den schweize-

rischen Künstlern ein Wettbewerb eröffnet». Den Be-

werbern sollte «für den Gegenstand der Darstellung die

grösste Freiheit gelassen » werden. Zur« Beurteilung der

Entwürfe t> sollte ein Preisgericht zuständig sein, bestehend

aus dem Beklagten, als Präsidenten: und sechs weitern

Mitgliedern, nämlich den Architekten Prof. Dr Bluntschli

Obligationenrecht. ~o :3'j.

191

in Zürich und Prof. Dr. Moser in Karlsruhe, den Bild'-

hauern James Vibert in Genf und Giuseppe Chiattone in

Lugano, dem Maler Chades Giron in Morges und dem

Erziehungsrat D. Bomer in Schwyz. Im weitern wurde

erklärt: Der Wettbewerb sei ein zweifacher. Für die erste,

allgemeine Eingabe, die eine ~deenkonkurrenz sei, würden

nur Entwürfe in ungefärbtem Gips im Massstab 1/00 der

Ausführungsgrösse verlangt. Die Entwürfe dürften keinen

Namen tragen, sondern nur mit einem Motto versehen

sein und ein das gleiche Motto tragender Briefumschlag

habe den Namen des Bewerbers zu enthalten. Die Urheber

der fünf besten Entwürfe würden zu einem zweiten

beschränkten Wettbewerb zugezogen, diese Entwürfe

aber unter sich nicht klassifiziert. Es folgen dann nähere

Angaben über die beim zweiten 'Wettbewerb innezu-

haltenden Grössenmasse und endlich wird bestimmt,

dass, wenn keiner der Entwürfe dieses \Yettbewerbes zur

Ausführung gelange, jeder der Bewerber eine Entschä-

digung von 5000 Fr. erhalte, dass aber, wenn ein Entwurf

zur Ausführung empfohlen werde, dessen Urheber diese

Entschädigung nicht bekomme.

Zum ersten. \Vettbewerb sandte auch der Kläger,

Architekt Hans Eduard Linder, VOll Basel, wohnhaft in

BerIin, einen Entwurf ein, mit dem Motto: « So schwört

es laut mit unserm Schweizerschwerte : Der Freiheit

Treu im Leben und im Tod! }) Der Entwurf enthält eiBe

Darstellung des Rütlischwurs durch drei Kolossalfigurell,

mit einem Stein schwert in der Mitte, wobei die Gruppe

von einer Reihe Blutbuchen und architektonischen

Anlagen umrahmt und umgeben ist.

Anfang August 1909 trat das Preisgericht in Schwyz

zur Beurteilung der eingegangenen Entwürfe zusammen.

Aus 104 solcher wurden 12 ausgeschieden und einer

eingehenden Prüfung unterzogen. Darunter befand sich

als N0. 45 der Entwurf des Klägers, der wie folgt be-

urteilt wurde: « Diese Arbeit zeichnet sich durch ihre

Originalität und durch einen ausserordentliChen Stim-

192

Obligationenrecht. N° 30.

mUllgsgehalt aus. Die drei Figuren sind vorzüglich

charakterisiert und gut architektonisch gedachte, aufs

äusserste vereinfachte Bildhauerarbeiten. Sie können ill

der Umrahmung von starken Blutbuchen einen wuch"

tigen Eindruck hervorbringen. -

Das Stein schwert in

. der Mitte wirkt nicht gut; es würde eher durch einen

einfachen Altarstein zu ersetzen sein. Einige Mitglieder

des Preisgerichts zweifeln an der Möglichkeit der vollen

Wirkung wegen des zu nahen Standpunktes der Beschauer

und weil nirgends ein Gesamtüberblick möglich sei.

Ueberdies weist ein Mitglied darauf hin, dass der RütJi-

schwur für das Nationaldenkmal in Schwyz nicht das

geeignetste Hauptmotiv abgehcHkönnte.)}

Der schriftliche Bericht vom 5. August 1909, den das

Preisgericht über seine Verhandlungen abgefasst hat und

der von allen seinen Mitgliedern unterzeichnet ist; enthält

im Wortlaut die obige Würdigung des klägerischen

Entwurfes als Bestandteil der Beurteilung der 12 näher

geprüften Entwürfe und erklärt dann in Anschluss

hieran:

« Aus diesen 12 Arbeiten würden durch Abstimmung

diejenigen Projekte ausgeschieden, deren Urheber zum

zweiten Wettbewerbe eingeladen werden sollen. -

Es

entfielen auf N° 1: 4 Stimmen

» N° 9: 7

)}

)}

N° 15 : 7

.)}

)}

N° 76 : 5

»

und

)}

N° 79 : 6

»

« Die Oeffnung der Briefumschläge ergab die nach-

» stehenden Nammen :

« Verfasser von N° 1 : J. G. Utinger, Luzern-Breslau.

)} Verfasser von N° 9: Architekt Otto Zollinger und

)} Bildhauer Toni Schrödter, Zürich.

« Verfasser von N° 15: Bildhauer Eduard Zimmer-

»mann, Stans-München.

)} Verfasser von N° 76.: Bildhauer A. Kar! Angst, Paris.

Obligationemecht. N° 30.

193

« Verfasser von N° 79 : Bildhauer Dr Richard Kissling,

Zürich. »

»Das Preisgericht empfiehlt diese Künstler zur Ein-

»ladung zum zweiten Wettbewerb für das National,:

»denkmal. »

Wie aus den Akten, namentlich den Zeugenaussagen

der Preisrichter und der unten erwähnten Eingabe des

Initiativkomitees vom 28. Oktober 1909 sich ergibt,

haben· sich die Verhandlungen und Beschlussfassungen

des Preisgerichts tatsächlich anders zugetragen : Unter

den fünf Entwürfen, deren Urheber zum zweiten Wett-

bewerb zugelassen werden sollten, befand sich die N° 1

nicht, sondern statt ihrer die N° 45, die mit 4 gegen 3

Stimmen ausgewählt worden war. Nachdem dann die

Briefumschläge der fünf ausgewählten Entwürfe eröffnet

und die Namen dieser fünf Wettbewerber bekannt ge-

worden waren, wobei als Urheber des Entwurfes N° 45

«Ed. Linder, Dip!. Architekt B. D. A. » ermittelt wurde,

erhoben sich gegen die Zulassung dieses. Entwurfes

Bedenken. Das Preisgericht fragte sich nämlich, ob urd

inwieweit der Entwurf mehr bildhauerischen als archi-

tektonischen Charakter habe, und ob daher nicht die

Urheberschaft des Klägers als Architekten zweifelhaft

und die schweizerische Staatsangehörigkeit eines andern

hildhauerischen Urhebers oder Miturhebers unsicher sei.

Infolgedessen ersuchte das Preisgericht durch Telegramm .

vom 4. August 1909 den Kläger um eine Erklärung da· .

rüber, wer die plastische Skizze zu seinem Entwurfe

gemacht habe. Gleichen Tages erhielt es die telegraphische

Antwort, das Modell habe nach den Entwürfen, Angaben

und Korrekturen des Klägers der VOll ihm engagierte

Bildhauer Max Fichte in Berlin gemacht. Darauf schied

das Preisgericht den Entwurf des Klägers aus den fünf

in Vorschlag gebrachten wieder aus, in der Annahme,

dass er wegen· der Mitarbeiterschaft des ausländischen

Bildhauers Fichte disqualifiziert sei, und es ersetzte ilm

194

Obligationenrecht. No 30.

durch den von J. G. UUnger herrührenden Entwurf

N° 1.

Mit Telegramm vom 6. August anerbot der Kläger dem

Preisgericht noch Beweise für seine Urheberschaft der

Gesamtidee, erhielt aber vom Beklagten am 10. August

den Bescheid : Das Preisgericht zweifle nicht, dass die

Gesamtidee des Entwurfes vom Kläger stamme und dass

der mitarbeitende Künstler unselbständig und als Gehülfe

des Klägers gewirkt habe. Es sei aber VOll der ursprüng-

lichen Absicht, das Projekt N° 45 zum engern \Vett-

bewerbe zuzulassen, deshalb abgekommen, weil der Ver-

fasser Architekt sei und eine allfällige Ausführung der

vorgelegten Idee mehr in das Gebiet der Bildhauerei als

in das der Architektur faHen würde. Ohne die Mitwirkung

eines ganz hervorragenden Bildhauers, der mit der Zeit

wohl die künstlerische Hauptpersönlichkeit werden würde

halte das Preisgericht eine befriedigende Ausführung der

drei Kolossalfiguren für undenkbar. Und sodann sei der

Künstler, der am Entwurfe mitgearbeitet habe, nicht

Schweizer.

In einer Eingabe vom 28. Oktober 1909 an das eidg.

Departement des Innern, dIe durch eine Beschwerde des

KHigers veranlasst wurde, billigte das Initiativkomitee

die Auffassung des Preisgerichtes, wobei es, von dessen

Bericht vom 5. August 1909 abweichend, den Hergang in

der angegebenen Weise richtig darstellte.

Im nunmehrigen Prozesse-belangt der Kläger den Be-

klagten als Präsidenten des Initiativkomitees -

das, wie

unbestritten, rechtlich eine einfache Gesellschaft im Sinne

von Art. 530 OR bildet -

auf Bezahlung von 5000 Fr.

samt Zins zu5 % seit Ende August 1909. Er macht, unter

Berufung auf die Bestimmungen über die Auslobung gel-

tend, sein Entwurf sei vom Preisgericht als einer der fünf

besten erklärt worden und der Kläger habe daher An-

spruch auf die ausge~etzte Belohnung, bestehend in der

Zulassung zum engern Wettbewerbe und deren weitem

Folgen, erlangt, sofern er Schweizerbürger und Urheber

Obligationenrecht. N" 30.

des Entwurfes N0 45 sei, was beides zutreffe. Se.ine Urhe-

berschaft im besondern sei vom Beklagten ll1 desse~

Briefe vom 10. August 1909 zug~geben. woruen:,~eI

Kläger trete aber dafür noch Bewels an" mde.m Cl SIch

auf Fichtes eigene Erklärung berufe, :l..ernel

~uf das

Z

. der Professoren B. runo Schmitz 111 Berlm-Char-

eugms

f

.

"'k'

'-1

lottenburg und Bluntschli in Zürich, au seI.ne;) IZZCI,

die mit seinem Modell und seinem zeic~1l1ensche:i EJ~l­

wurfe zu vergleichen seien, auf das sonstlge Matenal UMt

das Sachverständnis des Richters oder zu befrag~:Hlcr

Experten. Die nachträgliche Au,:schlie:sun~ d.es I~~~lgel:s

vom engem \Vettbewerbe habe Ihm dIe l\lIogh~hk,:, bl:-

t' . der mI't der t\.usführung' des Dcmo,Ulls

nommen, en we

~

.

betraut zu werden und damit eiBen die Klagsumme wett

1

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1

1 B"h"lO

überbteigenden Gewinn zu macheIl oe er

an~l üeL,~ .

"'000 FI' zu erhalten der jedem der mcht nll~ der

von;).'

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Ausführung beauftragten Teilnehmer am z~yeltell

'Cl-

bewerbe. zugesichert worden sei. Ferner ware der llO:~h

unbekannte Kläger nam~lltlich im ersten:. aber a~tC:l 1111

't '1 F He zu künstlenschem Ansehen luld dallll~ auch

zweI el. a

.

1

t

F'"

wirtschaftlich in eii~e günstigere Stenm~g ge ang:

m

den ihm so zugefügten Schaden habe er AnsprUCH auf

Ersatz.

l'TrI'

I'

Die bei den kantonalell Instanzen haben (le .I:\. age a;,

b

.. det abgewiesen Das Bezirksgericht führt aus:

UB egrun

' .

. htb' d-B'l'r

Die Motiye. yon denen sich das Prelsgenc . el er

(' " -

teilung Zulassung oder Wegweisung der emzelHen Ell1-

würfe ilabe leitell lassen, seien der richterl~chen. Ueber-

prüfung entzogen und das Preisg~richt allem, .l.l.lC;l~. (l,as

Initiativkomitee oder dessen PräSIdent hab~ d:e \i c, ahl-

wortullg für seinen Entscheid zu tragell. Bel dIeser S~ch­

lage könne von der Anordnung des verlangten ~uge1).­

scheines und der Expertise Umgang genommen wel den. -

Das Kantonsgericht verwirft zwar die Rechtsauffassung

der ersten Instanz und hält dafür, der Kläger könnte an

sich zur Begründung der eingeklagle~ Ford.erung. den

Nachweis erbringen",dass die nachträghche Dlsquahfika-

196

Obligationenrecht. N° 30.

tion wegen mangelnder Urheberschaft ungerechtfertigt

gewesen sei. Nun habe er aber den Beweisbescheid des

Bezirksgerichts -

gemeint ist die oben erwähnte Urteils-

erwägung betreffend die Ablehnung des Augenscheines

und der Expertise -

nicht gültig, nach Vorschrift von

Art. 108 (recte 427) ZPO, durch Stellüng eines dahin-

zielenden Begehrens rekurriert und damit seinem Ent-

schädigungsbegehren die Grundlage entzogen.

Vor Bundesgericht erneuert der Kläger sein Rechts-

begehren.

2. -

Zu Unrecht hat der Beklagte die Zu s t ä n -

d i g k e i t des Bundesgerichts mit der Behauptung

bestritten, der Wettbewerb, aus dem der Kläger die

eingeklagte Schadenersatzforderung herleite, habe vor

dem Inkrafttreten des' rev. OR stattgefunden und be-

urteile sich daher nach kantonalem Recht. Freilich ent-

hält das f r ü her e 0 R, im Gegensatz zum revidierten,

noch keine Bestimmungen über P r eis aus s ehr e i -

hen und Auslobung. Allein daraus folgt nicht, das

(es dIese Rechtsinstitute dem kantonalen Recht habe

überlassen wollen. Ein ausdrücklicher Vorbehalt in die-

sem Sinne fehlt im aOR. Jenen Schluss aber lediglich aus

dem Stillschweigen des Gesetzes zu ziehen, also bloss

daraus, dass es keine Bestimmungen über Preisaus-

schreiben und Auslobung aufstellt, vermag sicb aus

sachlichen Erwägungen nicht zu rechtfertigen. Man hat

es bei diesen Rechtsinstituten mit keinen m a t e r i e I -

I e n Verhältnissen obligationenrechtlichen Inhaltes zu

tun, deren besonderer Charakter hätte dazu führen

können, sie von der bundesgesetzlichen Regelung aus-

zunehmen, vielmehr mit Spezialnormen über die Art der

Beg r ü n dun g obIigationenrechtIicher Beziehungen,

welche Normen für. diese Beziehungen überhaupt gelten~

dem allgemeinen Teil des OR angehören und den darin

aufgestellten Vorschriften über das Zustandekommen

vertraglicher Gebundenheit sich einfügen. Wenn das aOR

hierüber nichts Ausdrückliches bestimmt hat, so kann

Obligationenrecht. N° 30.

197

das nur in der Meinung geschehen sein, es dem Richter

zu überlassen, die fraglichen Normen in Uebereinstim-

mung mit den zugehörigen Bestimmungen des OR und

unter Berücksichtigung, der Doktrin von sich aus zu~

finden.

3. -

Schon vor der kantonalen Oberinstanz hat der

Beklagte die von ihm erhobene Ein red e der S tr eit-

gen 0 s sen s c h a f t fallen lassen und damit zugegeben,

dass er, soweit die eingeklagte Schadenersatzforderung

dem Kläger zusteht, für deren vollen Betrag als Schuldner

zu gelten habe. Und zwar bezieht sich das nicht nur auf

die der Forderung in erster Linie gegebene Begründung,

wonach der Beklagte als Präsident des Initiativkomitees

_ rechtlich einer einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530

OR, -

belangt wird, sondern auch auf den event~ellen

Standpunkt, wonach der Beklagte in der Sache auf eIgene

Faust gehandelt hätte und so als lalsus procw'ator haftb~r

geworden wäre. Für das Bundesgericht fäl.lt hie~~lac~ In

diesen Beziehungen eine Prüfung des Streltverhaltmsses

ausse:r Betracht.

4. -

Was die Hauptbegründung der Klageforderung

anlangt, so hat man es beim fraglichen Wettbewerbe, an

dem sich der Kläger mitbeteiligte, mit einer Aus I o-

b u n g nach Art. 8 rev. OR zu tun. Zu entscheiden ist,

ob das Preisgericht durch das von ihm eingeschlagene

Verfahren gegen die Bestimmungen des VI{ e t t be-

wer b pro g r am me s verstossen und ..

de~ KI~ger

dadurch geschädigt habe und ob das Il1lhatf\'.~omIt~e

für einen allfälligen Schaden aufkommen musse, In

welchem Falle nach Erwägung 3 von selbst auch die

Haftbarkeit des Beklagten als Präsident dieses Komitees

zu bejahen wäre.

5. -

Eine Haftbarkeit des Beklagten ist vorerst und

zwar mangels einer Schädigung des Klägers insoweit zu

verneinen, als sich der Kläger darauf beruft, dass das

Preisgericht in seinem B e r ich t vom 5. A u g u s t

1 909 seine Verhandlungen und Beschlüsse betreffend

198

Obligationenrecht. N° 30.

die Auswahl der fünf zum engem Wettbewerb zuzulas-

senden Entwürfe unrichtig wiedergegeben hat, deshalb

nämlich, weil darin die, anfängliche Zulassung des kläge-

rischen Entwurfes N° 45 und dessen nachträgliche Er-

setzung durch, den Entwurf N° 1 unerwähnt geblieben ist

und so der Leser zu der Meinung veranlasst wurde, der

Enhvurf des Klägers sei nicht· als einer der fünf besten

bezeichnet gewesen, sondern statt seiner von Anfang an

der Entwurf N° 1. Diese unzutreffende, weil I ü c k e n-

ha f te Ver u r kund u n g,

auf die der Kläger

grosses Gewicht legt, hat ihm tatsächlich gar nicht zum

Nachteil gereicht, sobald man sie bei der Entscheidung

des Falles bei Seite lässt und diesen auf Grund der Ver-

handlungen und Beschlüsse beurteilt, wie sie anerkannter-

massen in Wirklichkeit erfolgt sind, und auf dieser Grund-

lage prüft, ob der vom Kläger geltend gemachte Schadell-

ersatzanspruch bestehe oder nicht. Rechtlich könnte die

mangelhafte Protokollierung des Sachverhaltes höchstens

insofern Bedeutung haben, als daraus auf eine Befangen-

heit und Parteilichkeit des Preisgerichtes und zwar bei

aUen seincn sieben Mitgliedern, die den Bericht sämtlich " \

1m Lcrzcic1met haben, geschlossen werden wollte, in der

MciilU11g, die sachliche Richtigkeit seiner Verfügung

anztHveifeJll. Allein so weit geht auch der Kläger nicht

und in der Tat .fehlt es an Jeglichen Anhaltspunkten

für cille solche Annahme. Jene Unvollständigkeit des

schriftlichen Berichts, die freilich formell zu bemängeln

ist, lässt sich sachlich dadurch erklären, dass es dem

Preisgericht bei seinem Berichte nur. darum zu tun ge-

wesen sein mag, die endgültigen Ergebnisse seiner Ver-

handlungen.schriftlich niederzulegen, also hier die end-

gültig als die fünf besten ausgewählten Entwürfe anzu-

geben. Demgemilss spricht sich der Bericht auch nicht

darüber aus, auf welche Weise (mit welchem Sthpmen-

uerhältnis u.s.w.) jene sieben der zwölf eingehend be-

urteilten Entwürfe eliminiert worden sind.

6: -

Prüft man die Sache auf Grund des wirklichen

I

!

~

,

.t-.....,.

Obligationenrecht. N° 30.

199

Herganges, SO' ~teht zunächst fest, dass das Preisgericht

den Entwurf des Klägers als ein end e r f Ü n f

. b e s t e n aus g e w ä hIt hat, und «Jer Kläger hat in-

sofern Ans pr u c h 'a u f Zu las sung zur eng'ern

Konkurrenz erlangt.

.

Er behauptet nun: Von den drei Bedingungen für die

Zulassung zum engern Wettbewerbe, nämlich dass der

Bewerber ein schweizerischer Künstler, dass er Urheber

des eingesandten Entwurfes sei und dass dieser zu den

fünf besten gehöre, h.abe das Preisgericht nur die letztere,

die objektive Qualität des Entwurfes zu beurteile~ ge-

habt. Es sei daher nicht befugt gewesen, nachdem mIt der

Eröffnung der Briefumschläge die Namen der Bewerber,

und damit auch der des Klägers, bekannt geworden waren,

auf die Wahl seines Entwurfes zurückzukommeli. Es habe

die Anonymität der Entwürfe zu wahren, die Entwürfe

losgelöst von jeder persönlichEm Beziehung zu be~rteilen

gehabt, und was es nach Oeffnung der Umschlage be-

schlossen habe, sei formwidrig und nichtig.

.

Damit wird aber die Z u s t ä n d i g k e i t des

P r eis ger ich t s zu eng bestimmt. Die «B e u r -

te i lu n g der E n t W Ü I' f e t), die das Wettbewerb-

programm als die Aufgabe des Preis~erichts bezeich.~et,

erstreckt sich allerdings nur auf dIe Fra gen a s-

thetischer und kÜ'nstlerisch technischer

N at ur, die mit den Voraussetzungen für die Zulassung

eines Bewerbers zum engern, Wettbewerb zusammen-

hängen, nicht auch auf alle so~stig~~ tatsä~hliche~ und

rechtlichen Fragen, die sich gl~IChzelbg darbIeten konnen

(etwa die Rechtsfrage, in welchem Zeitpunkte ein .. Be-

werber dasSchweizerbürgerrecht erworben haben musse,

um noch als «schweizerischer Künstler» im' Sin~e des

Wettbewerbprogrammes zu· gelten, wie es sich im Falle

von Doppelbürgerrechten verhalte u.s.w.). Dageg~n m~ss

das PreisgeHc~t jene erstern Fragen voll s t a n d 1 g

und a 118 e it i g beurteilen können, denn es hat als

sachverständige Instanz in diesen Dingen'. Zu amten und

As"a II - .. i9t7

u.

es können daher nicht einzelne Punkte, deren Beurteilung

ebenfalls Fachkunde in Kunstsachen voraussetzt, seiner

Beurteilung entZogen und derjenigen des nicht als hin-

reichend sachverständig zu erachtenden Initiativkomitees

unterstellt sein. Derartige in das Gebiet der Aesthetik und

der künstlerischen Technik einschlagende Fragen können

aber nicht nur zu lösen sein, solange der Entwurf als

solcher, ohne Kenntnis des Bewerbers, auf seinen Wert

zu beurteilen ist, sondern auch nachher, wenn es sich fragt,

ob der bekannt gewordene Bewerber als zulassungsbe-

rechtigter Urheber im Sinne der Preisausschreibung

anzuerkennen sei. Mit Unrecht macht daher der Kläger

geltend. das Preisgericht' habe mit der Auswahl der fünf

besten Entwürfe seine Aufgabe vollendet gehabt. Viel-

mehr hatte es nach Eröffnung der Briefumschläge gege-

benenfalls weiter zu prüfen. ob erst jetzt entdeckbare

Gründe künstlerischer Natur vorlägen, die gegen die

Zulassung eines der fünf Konkurrenten zum engern

Wettbewerb sprächen.

Zu einer solchen Prüfung musste sich nun in der

Tat das Preisgericht nach der Eröffnung des den

Namen des Klägers enthaltenden Briefumschlages ver-

anlasst sehen : Es stellte sich heraus •. dass der Kläger

Architekt sei und dies führte das Preisgericht -

und

zwar gerade vermöge seiner besondern Fachkenntnisse -

dazu, die Frage aufzuwerfen, ob er als Architekt Urheber

im eigentlichen Sinne der inmitten des Denkmalentwurfes

angebrachten drei Kolossalfiguren sei. Die Antwort

hierauf hing wiederum von der Prüfung weiterer Fragen

ab : davon, ob der künstlerische Wert und Zweck des

klägerischen Entwurfes -

wie aller andern dieser Ent-

würfe -

in der vom Bewerber gegebenen allgemeinen

Idee für sich allein liege oder ob auch die Ausführung.

wie sie die eingereichten Darstellungen und Pläne nebst

zugehörigem Modell enthielt, für die Beurteilung wesent-

lich sei und, bejahendenfalls, welche Bedeutung den im

Entwurfe enthaltenen drei KolossalfIguren als Bestand-

I

I

Obligationenrecht. N° 30.

201

teil des ganzen Werkes und im Verhältnis zu ihm zu-

komme. Das Preisgericht ist auf die Würdigung aller

dieser Punkte eingetreten und musste es tun, um zu seiner

Auffassung zu gelangen, dass die dargestellten Kolossal-

figuren nicht architektonischen, sondern wesentlich bild-

hauerischen Charakter hätten und dass derjenige, der sie

im Modelle ausgeführt hatte, nicht als blosser, zu hand;.

werksmässigen und mechanischen Vorkehren beigezo-

gener Gehilfe gelten könne, sondern in erheblichem

Umfange Miturheber des Entwurfes sei. In allen diesen

Beziehungen hat sich also das Preisgericht i n n e r haI b

sei n erZ u s t ä n d i g k e i t gehalten, wie sie sich

aus dem Wettbewerbsprogramm Und der Natur seiner

Aufgabe ergeben hat.

Keine Sachverständigenfrage hat freilich das Preis-

gericht insoweit behandelt, als es den Ersteller des Mo-

dells der drei Kolossalfiguren in der Person des Bild-

hauers Fichte ermittelte und dessen deutsche S t a a t s -

a n geh ö r i g k e i t feststellte. Ferner hat das Preis-

gericht nicht ausschliesslich eine künstlerische, sondern

gleichzeitig auf eine rechtliche Würdigung vorgenommen,

wenn es zur Auffassung gelangte, die künstlerisch als

wesentlich anzus~hende Mit a r bei t eines Ausländers

ziehe nach dem Inhalt der Wettbewerbsbedingungen die

Disqualifikation des betreffenden, an sich zum engern

Wettbewerbe zuzulassenden Entwurfes nach sich. Und

endlich muss es formell als ein unrichtiges Verfahren und

als eine Kompetenzüberschreitung' geIten, wenn das

Preisgericht den Entwurf des Klägers, nachdem er sich

ihm als zur Zulassung ungeeignet erwiesen hatte, wieder

ausgeschaltet und vorbehaltslos dur.c h den E n t -

w u r f N0 1 e r set z t hat. Statt dessen hätte es den

Entwurf des Klägers unter Hinweis auf den als vorhanden

angesehenen Grund zu seiner Disqualiftkation als, ob-

jektiv betrachtet, einen der fünf besten unter den aus-

gewählten beibehalten, ihm aber den Entwurf N° 1 als

allfälligen Ersatz und als den in erster Linie nach ihm

202

ObligaUon~nrecht. N° 30.

zur Auswahl geeigneten zur Seite setzen sollen, es dem

Initiativkomitee anheimstellend, auf Grund der ihm

unterbreiteten künstlerischen Würdigung bei der Entwürfe

und der sachverständigen Ansichtsäusserung über die

Bedeutung der Mitarbeit Fichtes am klägerischen Ent-

wurfe den endgültigen Entscheid zu treffen. -

Allein

in keiner dieser Beziehungen hat der Kläger eine wirkliche

Schädigung seiner Interessen erlitten. Was den Haupt-

punkt, jene selbständige Ausschaltung und Ersetzung

des klägerischen Entwurfes durch einen andern anlangt.

so hat das Initiativkomitee als das zuständige Organ

hievon später Kenntnis er~lten und gestützt hierauf

inhaltlich der Auffassung de.s Preisgerichts zugestimmt,

somit den Entwurf des Klägers als disqualifiziert erklärt

und dafür den Entwurf N° 1 zum engem Wettbewerb

zugelassen. In Wirklichkeit ist also der Kläger im Er-

gebnis gleichgestellt worden, wie wenn das Preisgericht,

entsprechend seiner Aufgabe, bloss als vorschlagende

Instanz gehandelt hätte, in welchem Falle es ja, um zu

seinem Vorschlage gelangen zu können, jene mit seiner

Fachkunde nicht zusammenhängenden tatsächlichen und

rechtlichen Fragen ebenfalls nicht hätte umgehen können.

Uebrigens ist, und zwar mit Recht, unbestritten geblieben,

dass diese Fragen richtig gelöst- wurden, dass also Fichte

das Modell tatsächlich verfertigt hat, dass er ein Deutscher

ist und dass infolgedessen dfr Kläger keinen Anspruch

auf Zulassung zum engern Wettbewerb erlangt hat,

sobald die Bestätigung des Fichte als k ü n s t I e r i s c h

wes e n t I ich e Mit a r bei t am Entwurf des Klägers

angesehen werden muss.

7. -

Was nun den letztern Punkt anbetrifft, so ist

anzunehmen, dass das Preisgericht, indem es ihn einer

sachverständigen Prüfung unterzog, nicht nur, wie schon

oben ausgeführt, innerhalb der Grenzen seiner Zuständig-

keit gehandelt hat~ sondern dass sein Befund hierüber für

das Initiativkomitee und im jetzigen Prozess für den

R ich t e r m a ~ s g e ben d sein muss. Als Bedingung

Obligatlonenrecht. No 30.

203

des Wettbewerbes wurde aufgestellt, dass die Entwürfe

von einem Preisgericht zu beurteilen seien, und dessen

Mitglieder wurden einzeln aufgezählt. Damit ist· kund-

gegeben worden, dass beide Teile, der Auslobende und

der Bewerber, dieses Preisgericht als unparteüsche und

sachverständige Instanz gelten zu lassen und dessen

Beurteilung der EntWÜrfe in ästhetischer und künst-

lerisch-technischer Hinsicht als endgültig anzuerkennen

haben. Eine spätere gerichtliche Anfechtung dieser

Beurteilung ist daher ausgeschlossen, wenigstens sofern

sie sich nicht als offensichtlich unrichtig und unhaltbar

erweist. Dies lässt sich aber hier nicht sagen und wird

durch die Ausführungen des Klägers nicht dargetan.

Namentlich kann er mit seinen Haupteinwendungen nicht

durchdringen, Gegenstand des ersten, allgemeinen Wett-

bewerbs, auf den sich der streitige Entwurf bezieht, sei

nur die Idee als solche für das zu errichtende Denkmal,

nicht deren körperliche Ausführung, und ferner habe die

Figurengruppe in Wirklichkeit architektonischen und

nicht bildhauerischen Charakter. Wenn das Preisgericht

in beiden Punkten gegenteiliger Auffassung ist und

besonders davon ausgeht, dass auch eine bloss allgemeine

Idee, um Gegenstand des Wettbewerbes zu bilden, der

äussern Darstellung und Formgebung bedürfe und dass

ihr Wert davon mitbedingt sei, so lässt sich dieser Auf-

fassung sachliche Bedeutung gewiss nicht absprechen.

Auch aus dem vom Kläger angerufenen Schreiben des

Beklagten vom 10. August 1909 erhellt in Wirklichkeit

nichts Gegenteiliges; wenn es auch sagt, dass die Ge-

samtidee vom Kläger stamme und Fichte als dessen

unselbständiger Gehilfe gearbeitet habe, so hebt es doch

anderseits den bildhauerischen Charakter der Gruppe des

Entwurfes und die deutsche Nationalität des Verfertigers

dieser Gruppe als Hinderungsgrund für die Zulassung

des Entwurfes hervor. Mit den bisherigen Ausführungen

ist endlich auch dargetan, dass der vom Kläger verlangte

gerichtliche E x per t e n b ewe i s, der eine Nach-

204

Obligationenreeht. N0 30.

prüfung der künstlerischen Auffassung des Preisgerichts

auf ihre Richtigkeit bezweckt, nicht bewilligt werden

kann. Damit erübrigt es sich,. auf den Standpunkt der

Voriustanz. einzutreten, wonach diese Beweisergänzung

schon aus formell-prozessualischen Gründen abgelehnt

wurde.

8.,-- Soweit die Klage auf eine Haftung des Beklagten

als /alsus p,ocurator gestützt wird, fehlt ihr_ eineak.ten-

mässige· Grundlage und sie ist denn auch in dieser

Beziehung heute ausdrücklich· nicht mehr aufrecht er-

halten worden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil deE;

Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 24.126. Ok-

tober 1916 bestätigt.

Obligationenrecht. N° 31.

31. tJ'rteil der L Zivilabteiluq vom aa, April 1917

i. S. Molter, Kläger und Berufungskläger,

gegen J1iseKüller und lt02llorten, Beklagte und

Berufungsbeklagte.

205

Kö r perl ich e Se h ä d i gun g (Verletzung einesAuges)

die ein K n a b e einem andern mit einem als Spielzeug

dienenden Gewehrehen zufügte. Haftbarkeit des Schädigers

und eines andern Spielgenossen nach Art. 5 0 a 0 R.

. Dieser setzt Zur e e h nun g s f ä h i g k e i t des Schädi-

gers voraus. Bösartigkeit nicht kausal bei fehlender

Einsicht. -

Ersatzpflicht aus Art. 5 8 a 0 R ? -

Be-

langung der Ehe fra u, in deren Haushalt sich der

Unfall ereignete, auf Grund von Art. 6 1 a 0 R. Einreden

der mangelnden Pas s i v leg i tim a t ion und der

Ver jäh run g. Zwischen dem aus Art. 50 a 0 R (Art. 41

rev. OR) und dem wegen Verpflichtung zur h ä u sI ich e n

Auf sie h t Haftbaren besteht keine eigentliche Sol i -

dar i t ä t; Bedeutung für die U n t erb r e c h u n g

der Ver jäh run g. Die Ver jäh run g s f r ist für

den Tatbestand des Art. 33 3 Z G B ist die einjährige für

die unerlaubten Handlungen (Art. 69 aOR und 60 rev. OR)

geblieben. -

Auf sie h t s p f 1 ich t des V a t e r s,

der sIch beruflich von zu Hause entfernen muss.

A. -

Am 17. Februar 1911 begaben sich die beiden

Knaben Johann Affolter und Robert Mösch (jener im

Januar 1903, dieser im Mai 1904 geboren) in das Haus

des Müller-Labhardt, desseu Sohn Heinrich (geboren

im Januar 1906) mit ihnen bekannt war. Der Vater

Müller war als Reisender in seinem Beruf abwesend und

dessen Frau zur Post gegangen. Die Knaben Affolter

und Mösch wurden von der Magd Ida Butiger empfangen

und mit Heinrich Müller ohne besondere Aufsicht sich

selbst überlassen. Der letzte.re besass ein Kindergewehr

mit zugehörigen hölzernen, vorn mit einer Gummidec-

kung versehenem Bolzen und einer Sprungfeder als

Triebkraft. Er selbst konnte das Gewehr als solches

nicht handhaben, da die Feder an seine Kräfte zu hohe

Anforderungen stellte. Es diente ihm als durchaus