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43_II_205

BGE 43 II 205

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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204 Obllgationemecht. N0 30. prüfung der künstlerischen Auffassung des Preisgerichts auf ihre Richtigkeit bezweckt, nicht bewilligt werden kann. Damit erübrigt es sich, auf den Standpunkt der Vorinstanz einzutreten, wonach diese BeWclsergänzung schon aus formelI-prozessualischen· Gründen abgelehnt wurde.

8. ,--. Soweit die Klage auf eine Haftung des Beklagten als fllls,"s procurator gestützt wird, fehlt ihr_ eine akten- mässige· Grundlage und sie ist denn auch in dieser Beziehung heute ausdrücklich· nicht mehr aufrecht er- halten worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. /26. Ok- tober 1916 bestätigt. ObUgationenrecht. N° 31.

31. Orten c1er L Zivilabtei1ung vom S. April 1917

i. S. Afolter, Kläger und Berufungskläger, gegen lliseKüller und ltOlllOrten, Beklagte und Berufungsbeklagte. 205 Kö r perl Ich e Sc h ä d i gun g (Verletzung einesAuges) die ein K n a b e einem andern mit eInem als SpIelzeug dienenden Gewehrehen zufügte. HaftbarkeIt des Schädigers und eines andern Spielgenossen nach Art. 5 0 a 0 R. . Dieser setzt Zur e c h nun g s f ä h i g k e I t des Schädi- gers voraus. Bösartigkeit nicht kausal bei fehlender Einsicht. - Ersatzpflicht aus Art. 5 8 a 0 R ? - Be- langung der Ehe fra u, in deren Haushalt sich der Unfall ereignete, auf Grund von Art. 6 1 a 0 R. Einreden der mangelnden Pas s i v leg i tIm a t ion und der Ver jäh r un g. Zwischen dem aus Art. 50 a 0 R (Art. 41 rev. OR) und dem wegen Verpflichtung zur h ä u s I ich e n Auf s ich t Haftbaren besteht keine eigentliche Sol I - dar i t ä t; Bedeutung für die U n t erb r e c h u n g der Ver jäh run g. Die Ver jäh run g s f r ist für den Tatbestand des Art. 33 3 Z G B ist die einjährige für die unerlaubten Handlungen (Art. 69 aOR und 60 rev. OR) geblieben. - Auf sie h t s P f I ich t des V a t e r s, der sich beruflich von zu Hause entfernen muss. A. - Am 17. Februar 1911 begaben sich die beiden Knaben Johann Afiolter und Robert Mösch (jener im Januar 1903, dieser im Mai 1904 geboren) in das Haus des Müller-Labhardt, dessen Sohn Heinrich (geboren im Januar 1906) mit ihnen bekannt war. Der Vater Müller war als Reisender in seinem Beruf abwesend und dessen Frau zur Post gegangen. Die Knaben Afiolter und Mösch wurden von der Magd Ida Butiger empfangen und mit Heinrich Müller ohne besondere Aufsicht sich selbst überlassen. Der letztere besass ein Kindergewehr mit zugehörigen hölzernen, vorn mit einer Gummidec- kung versehenem Bolzen und einer Sprungfeder als Triebkraft. Er selbst konnte das Gewehr als solches nicht handhaben, da die Feder an seine Kräfte zu hohe Anforderungen stellte. Es diente ihm als durchaus 206 Obligationenrecht. N° 31. harmloses Spielzeug. Dieses gewöhnlich in einem Kasten verwahrte Gewehr wurde nun von einem der Knaben behändigt. Einer muss die Feder angezogen haben. Fest- gestellt ist, dass Mösch damit hantierte, auf Affolter zielte, abschoss und ihn ins Gesicht traf, was eine schwere Verletzung des linken Auges und dauernde. Verminde- rung von dessen Sehschärfe nach sich zog. Na~h dem Unfall war die Gummideckung nicht mehr aIIl Bolzen, ohne dass feststände, wer sie entfernt hat. Der Vater des Verletzten, Johann Ed. Affolter, Bahn- arbeiter in Luzern, erhob darauf im Namen seines Sohnes Klage auf Bezahlung einer Entschädigung von 5000 Fr. in solidum gegen F:rau Müller-Labhardt, deren Sohn Heinrich, den Knaben Robert Mösch und dessen Vater, Fuhrhalter Gottlieb Mösch. Die Klage wurde auf die Art. 50 ff. aOR, hinsichtlich der beklagten Eltern im besondern auf Art. 61 gestützt. Die Beklagten haben ihre Haftbarkeit grundsätzlich und eventuell der Höhe nach bestritten. B. - Die bei den kantonalen Instanzen, das Ober- gericht des Kantons Luzern durch Urteil vom 17. Januar 1917, haben die Klage abgewiesen. Das Obergericht hält dafür, dass den Knaben Mösch und Müller die für die Annahme einer subjektiven Widerrechtlichkeit erfor- derliche Urteilsfähigkeit gemangelt und dass weder bei Frau Müller noch bei Mösch ,das zu verlangende Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung ihrer Kinder gefehlt habe. Die - einredeweise bestrittene - Passivlegitimation der Ehefrau Müller sei allerdings zu bejahen, da nach dem frühern kantonalen Familienrecht nicht nur der Vater sondern auch die Mutter aufsichts- und gegebenenfalls ersatzpflichtig sei. Offen gelassen werde, ob gegen Frau Müller Verjährung vorliege, insofern nämlich, als der Anspruch aus dem Unfall vom 17. Januar 1911 gegen sie erst am 11. Februar 1913 geltend gemacht worden sei. C. - Gegen das obergerichtIicheUrteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht· ergriffen und sein Obligationenrecht. No :J1. 2 s die gegen Frau Müller geltend gemachte Schadenersatzforderung sachlich unbegründet sei), ist, aus folgenden Gründen gutzuheissen: Es steht zunächst fest, dass gegenüber der Frau Müller der Lauf der Verjährung nicht, wie gegenüber den andern Beklagten, durch Betreibung unterbrochen wurde. Da so dann der Kläger (in der Person seines gesetzlichen Vertreters) unmittelbar nach dem Unfall im Sinne von Art. 69 aOR « Kenntnis von· der Schädigung und der Person des Täters I) erlangt h~t d.h. die Sachlage, aus der er nun eine Haftbarkeit der Frau Müller wegen Vernach- lässigung der häuslichen Aufsichtspflicht herleitet, kannte, so war an sich gegenüber' Frau Müller die Verjährung schon' ungefähr seit einem Jahre eingetreten, als er sie zum amtlichen Sühneversuch vom 11. Februar 1913 lud. Mit Unrecht wendet er ein, es handle sich uni eine Solidarschuld und daher hätten die gegenüber den andern Beklagten vorgenommenen Betreibungshand- hmgen den Lauf der Verjährung auch gegenüber Frau Müller unterbrochen (Art. 155 aOR). Der Art. 60 aOR, der im Falle, wo mehrere Personen aus unerlaubter Handlung einen Schaden gemeinsam verschulden, sie als solidarisch haftbar erklärt, ob sie als Anstifter, Ur- Obligationenrecht. ~ u :; 1. . ::'11 heber oder Gehülfen gehandelt haben, trifft hier nicht zu; Frau Müller wird nicht wegen der dem Kläger zugefügten Körperverletzung als einer unerlaubten Handlung in der Eigenschaft einer Mitbeteiligten (Anstifterin, Gehilfin usw.) belangt, sondern wegen der behaupteten Missach- tung ihrer Aufsichtspflicht als einer schuldhafteIl Unter- lassung, die einen selbständigen Tatbestand neben dem der körperlichen Verletzung bildet. Ihre Mitverantwortung beruht also auf blosser Klagenkonkurrenz (sog. u H- e eh t e r Sol i dar i t ä t), für die die spezifischen Folgen der Solidarhaft, im besondern auch hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung (Art. 155 aOR), nicht gelten (vergl. OSER, Kommentar, Vorbemerkung 2 tT. zu Art. 143 H. rev. OR und die dort angegebene Literatur, ferner den (nicht publizierten) Entscheid des Bundes- gerichtes vom 7. November 1913 i. S. Baltiswiler). Mit Unrecht macht der Kläger weiterhin geltend, dadurch dass das ZGB die Verantwortlichkeit des Fa- milienhauptes in das Familienrecht hinübergenommell habe, seien hinsichtlich der Verjährung an Stelle der für die unerlaubten Handlungen aufgestellten Sonderbe- stimmungen '(Art. 69 aOR; Art. 60 rcy. OR) die an- gemeinen Vorschriften der Art. 127 ff. rev. OR als anwend- bar erklärt worden; die danach vorgesehene ordentliche Verjährungsfrist von zehn Jahren aber sei bei der Ein- leitung des Sühneversuches gegenüber Frau 2\1üller noch nicht abgelaufen gewesen. Allerdings beruht die Verant- wortlichkeit des Familienhauptes nicht unter allen Um- ständen auf einem Verschulden und damit auf einer unerlaubten Handlung im eigentlichen Sinne. Allein die Bestimmungen der Art. 6 9 a 0 Rund Art. 6 0 r e Y. o R beziehen sich eben nicht nur auf solche Handlungen, auf zivilrechtliche Delikte, sondern aue hau f d e - I i k t s ä h n I ich eTa t b e s t ä n d e, wie der Ab- schnitt über die {l unerlaubten Handlungen }} solche mehr- fach enthält. Es wäre denn auch schwer verständlich, warum die Bestimmungen des Art. 60 rev. OR über die 212 Obligationenrecht. N° 31. Verjährung z. B. für die Haftung des Geschäftsherrn (Art. 55 rev. OR), aber nicht auch für die des Familien- hauptes gelten sollten. Wenn daher der Art. 7 ZGB die allgemeinen Bestimmungen des OR als auch auf die üb- rigen zivilrechtlichen Verhältnisse anwendbar erklärt, so ruft das in vorliegender Beziehung der' Anwendung des Art. 60 und nicht des Art. 127 ff. rev. OR. Dem entspricht ferner, dass, nachdem nunmehr das rev. OR die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung hinsichtlich der Ver- jährung denen aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff.) angepasst hat, die Bestimmungen der Art. 127 ff. über die Verjährung im wesentlichen nur noch fm' Ansprüche aus Vertrag Geltung haben. Ob die behauptete Haftung der Frau Müller-Labhardt materiell bestände, braucht hiernach nicht untersucht zu werden.

4. - Was endlich die Frage der Haftbarkeit des Go t t- li e b M öse h anlangt, so beurteilt sie sich in zwischen- zeitlicher Hinsicht nach Art. 6 1 a 0 R, nicht nach dem nunmehrigen Art. 333 ZGB. Ob der Beklagte Mösch im Sinne von Art. 61 «das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung) seines Sohnes «beobachtet habe », ist unter Berücksich- tigung der Gepflogenheiten des täglichen Lebens zu prü- fen. Danach aber lässt es sich gewiss nicht als eine Ver- letzung der häuslichen Aufsichtspflicht ansehen, wenn ein Vater, der aus beruflichen Gründen von Hause ab- wesend sein muss, seinem ungefähr sieben Jahre alten Sohn gestattet, die freie Zeit bei einer bekannten Familie zum Spielen mit den dieser angehörigen Kindern zuzu- bringen. Dadurch sichert er sich ja gerade eine gewisse Ueberwachung und verhindert, dass sein Kind veranlasst wird, sich auf der Strasse herumzutreiben. Eine Haft- barkeitbestände auch nicht, falls Mösch von dem Besuche seines Sohnes bei der Familie Müller nichts gewusst und sich überhaupt damals um den Knaben nicht weiter geküm- mert hätte, denn dadurch wäre dieser nach dem Gesagten Obligationenrecht. N° 31. 213 doch nicht in eine Lage gebracht worden, die eine vom Vater zu verantwortende Gefährdung Dritter in sich schloss. Für den Schadenseintfitt von Bedeutung ist übrigens nicht sowohl, dass sich der Knabe Mösch zu de~ Familie Müller begeben, als vielmehr, dass er hier das Kindergewehr in die Hand bekommen hat; soweit aber darin ein Mangel an der erforderlichen Aufsicht liegen würde, träfe die Verantwortlichkeit nicht den Beklagten Mösch, der als Fernstehender mit diesem Umstande nicht zu rechnen hatte. Unerheblich ist endlich auch hinsichtlich der Haftbarkeit des Vaters Mösch die Behauptung, sein Sohn sei bösartigen Charakters. Wenn dies richtig wäre, so könnte sich daraus allerdings für den Vater im allge- meinen eine Verschärfung seiner Aufsichtspflicht er- geben. Aber im vorliegenden Falle hätte nach dem oben Gesagten der· angebliche Charakterfehler nicht kausal gewirkt, weil die Unfallsursache lediglich in der noch ungenügenden intellektuellen Entwicklung des Knaben Mösch zu suchen ist. Auch in dieser Beziehung ist daher der Antrag. über die moralische Charakteranlage des Knaben Mösch nachträglich Beweis zu erheben, als un- erheblich abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 17. Januar 1917 bestätigt.