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43_II_205

BGE 43 II 205

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Obllgationemecht. N0 30.

prüfung der künstlerischen Auffassung des Preisgerichts

auf ihre Richtigkeit bezweckt, nicht bewilligt werden

kann. Damit erübrigt es sich, auf den Standpunkt der

Vorinstanz einzutreten, wonach diese BeWclsergänzung

schon aus formelI-prozessualischen· Gründen abgelehnt

wurde.

8.,--. Soweit die Klage auf eine Haftung des Beklagten

als fllls,"s procurator gestützt wird, fehlt ihr_ eine akten-

mässige· Grundlage und sie ist denn auch in dieser

Beziehung heute ausdrücklich· nicht mehr aufrecht er-

halten worden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. /26. Ok-

tober 1916 bestätigt.

ObUgationenrecht. N° 31.

31. Orten c1er L Zivilabtei1ung vom S. April 1917

i. S. Afolter, Kläger und Berufungskläger,

gegen lliseKüller und ltOlllOrten, Beklagte und

Berufungsbeklagte.

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Kö r perl Ich e Sc h ä d i gun g (Verletzung einesAuges)

die ein K n a b e einem andern mit eInem als SpIelzeug

dienenden Gewehrehen zufügte. HaftbarkeIt des Schädigers

und eines andern Spielgenossen nach Art. 5 0 a 0 R.

. Dieser setzt Zur e c h nun g s f ä h i g k e I t des Schädi-

gers voraus. Bösartigkeit nicht kausal bei fehlender

Einsicht. -

Ersatzpflicht aus Art. 5 8 a 0 R ? -

Be-

langung der Ehe fra u, in deren Haushalt sich der

Unfall ereignete, auf Grund von Art. 6 1 a 0 R. Einreden

der mangelnden Pas s i v leg i tIm a t ion und der

Ver jäh r un g. Zwischen dem aus Art. 50 a 0 R (Art. 41

rev. OR) und dem wegen Verpflichtung zur h ä u s I ich e n

Auf s ich t Haftbaren besteht keine eigentliche Sol I -

dar i t ä t; Bedeutung für die U n t erb r e c h u n g

der Ver jäh run g. Die Ver jäh run g s f r ist für

den Tatbestand des Art. 33 3 Z G B ist die einjährige für

die unerlaubten Handlungen (Art. 69 aOR und 60 rev. OR)

geblieben. -

Auf sie h t s P f I ich t des V a t e r s,

der sich beruflich von zu Hause entfernen muss.

A. -

Am 17. Februar 1911 begaben sich die beiden

Knaben Johann Afiolter und Robert Mösch (jener im

Januar 1903, dieser im Mai 1904 geboren) in das Haus

des Müller-Labhardt, dessen Sohn Heinrich (geboren

im Januar 1906) mit ihnen bekannt war. Der Vater

Müller war als Reisender in seinem Beruf abwesend und

dessen Frau zur Post gegangen. Die Knaben Afiolter

und Mösch wurden von der Magd Ida Butiger empfangen

und mit Heinrich Müller ohne besondere Aufsicht sich

selbst überlassen. Der letztere besass ein Kindergewehr

mit zugehörigen hölzernen, vorn mit einer Gummidec-

kung versehenem Bolzen und einer Sprungfeder als

Triebkraft. Er selbst konnte das Gewehr als solches

nicht handhaben, da die Feder an seine Kräfte zu hohe

Anforderungen stellte. Es diente ihm als durchaus

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Obligationenrecht. N° 31.

harmloses Spielzeug. Dieses gewöhnlich in einem Kasten

verwahrte Gewehr wurde nun von einem der Knaben

behändigt. Einer muss die Feder angezogen haben. Fest-

gestellt ist, dass Mösch damit hantierte, auf Affolter

zielte, abschoss und ihn ins Gesicht traf, was eine schwere

Verletzung des linken Auges und dauernde. Verminde-

rung von dessen Sehschärfe nach sich zog. Na~h dem

Unfall war die Gummideckung nicht mehr aIIl Bolzen,

ohne dass feststände, wer sie entfernt hat.

Der Vater des Verletzten, Johann Ed. Affolter, Bahn-

arbeiter in Luzern, erhob darauf im Namen seines

Sohnes Klage auf Bezahlung einer Entschädigung von

5000 Fr. in solidum gegen F:rau Müller-Labhardt, deren

Sohn Heinrich, den Knaben Robert Mösch und dessen

Vater, Fuhrhalter Gottlieb Mösch. Die Klage wurde auf

die Art. 50 ff. aOR, hinsichtlich der beklagten Eltern

im besondern auf Art. 61 gestützt. Die Beklagten haben

ihre Haftbarkeit grundsätzlich und eventuell der Höhe

nach bestritten.

B. -

Die bei den kantonalen Instanzen, das Ober-

gericht des Kantons Luzern durch Urteil vom 17. Januar

1917, haben die Klage abgewiesen. Das Obergericht

hält dafür, dass den Knaben Mösch und Müller die für

die Annahme einer subjektiven Widerrechtlichkeit erfor-

derliche Urteilsfähigkeit gemangelt und dass weder bei

Frau Müller noch bei Mösch,das zu verlangende Mass an

Sorgfalt in der Beaufsichtigung ihrer Kinder gefehlt habe.

Die -

einredeweise bestrittene -

Passivlegitimation der

Ehefrau Müller sei allerdings zu bejahen, da nach dem

frühern kantonalen Familienrecht nicht nur der Vater

sondern auch die Mutter aufsichts- und gegebenenfalls

ersatzpflichtig sei. Offen gelassen werde, ob gegen Frau

Müller Verjährung vorliege, insofern nämlich, als der

Anspruch aus dem Unfall vom 17. Januar 1911 gegen sie

erst am 11. Februar 1913 geltend gemacht worden sei.

C. -

Gegen das obergerichtIicheUrteil hat der Kläger

die Berufung an das Bundesgericht· ergriffen und sein

Obligationenrecht. No :J1.

2 s die gegen Frau Müller geltend

gemachte Schadenersatzforderung sachlich unbegründet

sei), ist, aus folgenden Gründen gutzuheissen:

Es steht zunächst fest, dass gegenüber der Frau Müller

der Lauf der Verjährung nicht, wie gegenüber den andern

Beklagten, durch Betreibung unterbrochen wurde. Da

so dann der Kläger (in der Person seines gesetzlichen

Vertreters) unmittelbar nach dem Unfall im Sinne von

Art. 69 aOR « Kenntnis von· der Schädigung und der

Person des Täters I) erlangt h~t d.h. die Sachlage, aus der

er nun eine Haftbarkeit der Frau Müller wegen Vernach-

lässigung der häuslichen Aufsichtspflicht herleitet, kannte,

so war an sich gegenüber' Frau Müller die Verjährung

schon' ungefähr seit einem Jahre eingetreten, als er sie

zum amtlichen Sühneversuch vom 11. Februar 1913

lud. Mit Unrecht wendet er ein, es handle sich uni eine

Solidarschuld und daher hätten die gegenüber den

andern Beklagten vorgenommenen Betreibungshand-

hmgen den Lauf der Verjährung auch gegenüber Frau

Müller unterbrochen (Art. 155 aOR). Der Art. 60 aOR,

der im Falle, wo mehrere Personen aus unerlaubter

Handlung einen Schaden gemeinsam verschulden, sie

als solidarisch haftbar erklärt, ob sie als Anstifter, Ur-

Obligationenrecht. ~

u :; 1.

. ::'11

heber oder Gehülfen gehandelt haben, trifft hier nicht zu;

Frau Müller wird nicht wegen der dem Kläger zugefügten

Körperverletzung als einer unerlaubten Handlung in der

Eigenschaft einer Mitbeteiligten (Anstifterin, Gehilfin

usw.) belangt, sondern wegen der behaupteten Missach-

tung ihrer Aufsichtspflicht als einer schuldhafteIl Unter-

lassung, die einen selbständigen Tatbestand neben dem

der körperlichen Verletzung bildet. Ihre Mitverantwortung

beruht also auf blosser Klagenkonkurrenz (sog. u H-

e eh t e r Sol i dar i t ä t), für die die spezifischen

Folgen der Solidarhaft, im besondern auch hinsichtlich

der Unterbrechung der Verjährung (Art. 155 aOR), nicht

gelten (vergl. OSER, Kommentar, Vorbemerkung 2 tT. zu

Art. 143 H. rev. OR und die dort angegebene Literatur,

ferner den (nicht publizierten) Entscheid des Bundes-

gerichtes vom 7. November 1913 i. S. Baltiswiler).

Mit Unrecht macht der Kläger weiterhin geltend,

dadurch dass das ZGB die Verantwortlichkeit des Fa-

milienhauptes in das Familienrecht hinübergenommell

habe, seien hinsichtlich der Verjährung an Stelle der für

die unerlaubten Handlungen aufgestellten Sonderbe-

stimmungen '(Art. 69 aOR; Art. 60 rcy. OR) die an-

gemeinen Vorschriften der Art. 127 ff. rev. OR als anwend-

bar erklärt worden; die danach vorgesehene ordentliche

Verjährungsfrist von zehn Jahren aber sei bei der Ein-

leitung des Sühneversuches gegenüber Frau 2\1üller noch

nicht abgelaufen gewesen. Allerdings beruht die Verant-

wortlichkeit des Familienhauptes nicht unter allen Um-

ständen auf einem Verschulden und damit auf einer

unerlaubten Handlung im eigentlichen Sinne. Allein die

Bestimmungen der Art. 6 9 a 0 Rund Art. 6 0 r e Y.

o R beziehen sich eben nicht nur auf solche Handlungen,

auf zivilrechtliche Delikte, sondern aue hau f d e -

I i k t s ä h n I ich eTa t b e s t ä n d e, wie der Ab-

schnitt über die {l unerlaubten Handlungen }} solche mehr-

fach enthält. Es wäre denn auch schwer verständlich,

warum die Bestimmungen des Art. 60 rev. OR über die

212

Obligationenrecht. N° 31.

Verjährung z. B. für die Haftung des Geschäftsherrn

(Art. 55 rev. OR), aber nicht auch für die des Familien-

hauptes gelten sollten. Wenn daher der Art. 7 ZGB die

allgemeinen Bestimmungen des OR als auch auf die üb-

rigen zivilrechtlichen Verhältnisse anwendbar erklärt, so

ruft das in vorliegender Beziehung der' Anwendung des

Art. 60 und nicht des Art. 127 ff. rev. OR. Dem entspricht

ferner, dass, nachdem nunmehr das rev. OR die Ansprüche

aus ungerechtfertigter Bereicherung hinsichtlich der Ver-

jährung denen aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff.)

angepasst hat, die Bestimmungen der Art. 127 ff. über die

Verjährung im wesentlichen nur noch fm' Ansprüche aus

Vertrag Geltung haben.

Ob die behauptete Haftung der Frau Müller-Labhardt

materiell bestände, braucht hiernach nicht untersucht

zu werden.

4. - Was endlich die Frage der Haftbarkeit des Go t t-

li e b M öse h anlangt, so beurteilt sie sich in zwischen-

zeitlicher Hinsicht nach Art. 6 1 a 0 R, nicht nach dem

nunmehrigen Art. 333 ZGB. Ob der Beklagte Mösch im

Sinne von Art. 61 «das übliche und durch die Umstände

gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung)

seines Sohnes «beobachtet habe », ist unter Berücksich-

tigung der Gepflogenheiten des täglichen Lebens zu prü-

fen. Danach aber lässt es sich gewiss nicht als eine Ver-

letzung der häuslichen Aufsichtspflicht ansehen, wenn

ein Vater, der aus beruflichen Gründen von Hause ab-

wesend sein muss, seinem ungefähr sieben Jahre alten

Sohn gestattet, die freie Zeit bei einer bekannten Familie

zum Spielen mit den dieser angehörigen Kindern zuzu-

bringen. Dadurch sichert er sich ja gerade eine gewisse

Ueberwachung und verhindert, dass sein Kind veranlasst

wird, sich auf der Strasse herumzutreiben. Eine Haft-

barkeitbestände auch nicht, falls Mösch von dem Besuche

seines Sohnes bei der Familie Müller nichts gewusst und

sich überhaupt damals um den Knaben nicht weiter geküm-

mert hätte, denn dadurch wäre dieser nach dem Gesagten

Obligationenrecht. N° 31.

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doch nicht in eine Lage gebracht worden, die eine vom

Vater zu verantwortende Gefährdung Dritter in sich

schloss. Für den Schadenseintfitt von Bedeutung ist

übrigens nicht sowohl, dass sich der Knabe Mösch zu de~

Familie Müller begeben, als vielmehr, dass er hier das

Kindergewehr in die Hand bekommen hat; soweit aber

darin ein Mangel an der erforderlichen Aufsicht liegen

würde, träfe die Verantwortlichkeit nicht den Beklagten

Mösch, der als Fernstehender mit diesem Umstande nicht

zu rechnen hatte. Unerheblich ist endlich auch hinsichtlich

der Haftbarkeit des Vaters Mösch die Behauptung, sein

Sohn sei bösartigen Charakters. Wenn dies richtig wäre,

so könnte sich daraus allerdings für den Vater im allge-

meinen eine Verschärfung seiner Aufsichtspflicht er-

geben. Aber im vorliegenden Falle hätte nach dem oben

Gesagten der· angebliche Charakterfehler nicht kausal

gewirkt, weil die Unfallsursache lediglich in der noch

ungenügenden intellektuellen Entwicklung des Knaben

Mösch zu suchen ist. Auch in dieser Beziehung ist daher

der Antrag. über die moralische Charakteranlage des

Knaben Mösch nachträglich Beweis zu erheben, als un-

erheblich abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 17. Januar 1917

bestätigt.