Sachverhalt
Am 17. Februar 1911 begaben sich die beiden
Knaben Johann Afiolter und Robert Mösch (jener im
Januar 1903, dieser im Mai 1904 geboren) in das Haus
des Müller-Labhardt, dessen Sohn Heinrich (geboren
im Januar 1906) mit ihnen bekannt war. Der Vater
Müller war als Reisender in seinem Beruf abwesend und
dessen Frau zur Post gegangen. Die Knaben Afiolter
und Mösch wurden von der Magd Ida Butiger empfangen
und mit Heinrich Müller ohne besondere Aufsicht sich
selbst überlassen. Der letztere besass ein Kindergewehr
mit zugehörigen hölzernen, vorn mit einer Gummidec-
kung versehenem Bolzen und einer Sprungfeder als
Triebkraft. Er selbst konnte das Gewehr als solches
nicht handhaben, da die Feder an seine Kräfte zu hohe
Anforderungen stellte. Es diente ihm als durchaus
206
Obligationenrecht. N° 31.
harmloses Spielzeug. Dieses gewöhnlich in einem Kasten
verwahrte Gewehr wurde nun von einem der Knaben
behändigt. Einer muss die Feder angezogen haben. Fest-
gestellt ist, dass Mösch damit hantierte, auf Affolter
zielte, abschoss und ihn ins Gesicht traf, was eine schwere
Verletzung des linken Auges und dauernde. Verminde-
rung von dessen Sehschärfe nach sich zog. Na~h dem
Unfall war die Gummideckung nicht mehr aIIl Bolzen,
ohne dass feststände, wer sie entfernt hat.
Der Vater des Verletzten, Johann Ed. Affolter, Bahn-
arbeiter in Luzern, erhob darauf im Namen seines
Sohnes Klage auf Bezahlung einer Entschädigung von
5000 Fr. in solidum gegen F:rau Müller-Labhardt, deren
Sohn Heinrich, den Knaben Robert Mösch und dessen
Vater, Fuhrhalter Gottlieb Mösch. Die Klage wurde auf
die Art. 50 ff. aOR, hinsichtlich der beklagten Eltern
im besondern auf Art. 61 gestützt. Die Beklagten haben
ihre Haftbarkeit grundsätzlich und eventuell der Höhe
nach bestritten.
B. -
Die bei den kantonalen Instanzen, das Ober-
gericht des Kantons Luzern durch Urteil vom 17. Januar
1917, haben die Klage abgewiesen. Das Obergericht
hält dafür, dass den Knaben Mösch und Müller die für
die Annahme einer subjektiven Widerrechtlichkeit erfor-
derliche Urteilsfähigkeit gemangelt und dass weder bei
Frau Müller noch bei Mösch,das zu verlangende Mass an
Sorgfalt in der Beaufsichtigung ihrer Kinder gefehlt habe.
Die -
einredeweise bestrittene -
Passivlegitimation der
Ehefrau Müller sei allerdings zu bejahen, da nach dem
frühern kantonalen Familienrecht nicht nur der Vater
sondern auch die Mutter aufsichts- und gegebenenfalls
ersatzpflichtig sei. Offen gelassen werde, ob gegen Frau
Müller Verjährung vorliege, insofern nämlich, als der
Anspruch aus dem Unfall vom 17. Januar 1911 gegen sie
erst am 11. Februar 1913 geltend gemacht worden sei.
C. -
Gegen das obergerichtIicheUrteil hat der Kläger
die Berufung an das Bundesgericht· ergriffen und sein
Obligationenrecht. No :J1.
2<:'7
Klagebegehren erneuert. Gleichzeitig verlangt er Akteh-
ergänzung durch nachträgliche Abhörung von vier
Zeugen darüber, dass der Knabe Mösch ungezogen sei,
sich schlecht alJfführe und ein rohes, andere Leute
schädigendes Betragen zeige und dass deswegen erhobene
Reklamationen von den Eltern Mösch mit Hohn abge-
wiesen worden seien.
.
In der. heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers die gestellten Berufungsanträge wiederholt, der
Vertreter der Beklagten auf kostenfällige Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an-
getragen.
Das Bundesgericht zieht
i n E r w a gun g :
1. -
(Betrifft ein Begehren um Verschie~ung des
Prozesses.)
2. -
In der Sache selbst ist vorerst die S c h ade n -
er s atz p f I ich t der bei den K 11 a b e ri M ÖS c h
und M ü i I e r zu prüfen. Jener war zur Zeit des Unfalles
noch nicht sieben, dieser kaum fünf Jahre alt; es erhebt
sic4 also die Frage, ob sie beide bereits die erforderliche
Zur e c h nun g s f ä h i g k e i t besessen haben, um
gemäss den Art. 50 ff. aOR haftbar gemacht werden zu
können. Das aOR umschreibt den Begriff der Zurech~ungs
fähigkeit als der zur Begehung einer unerlaubten Hand-
lung erforderlichen Urteilsfähigkeit nicht. Zweifellos
aber bildet· die Zurechnungsfähigkeit eine Voraussetzung
der unerlaubten Handlung und der aus dieser sich er-
gebenden Schadenersatzpflicht. Es erhellt das zunächst
daraus, dass der Art. 59 aOR die s t r a f rechtliche Zu-
rechnungsfähigkeit erwähnt und der Art. 58 dne aus-
nahmsweise Schadenersatzpflicht « nicht zurechnungs-
fähiger » Personen aufstellt. Aus der letztem Bestimmung
namentlich ist a contrario zu schliessen, dass für die un-
erlaubte Handlung im eigentlichen Sinne, Wie der Art. 50
sie,auffasst, die Zurechnungsfähigkeit begriffswesentlich
203
Obligationenrecht. N° 31
sei. Das folgt aber auch schon aus der Erwägung, dass die
in Art. 50 für die unerlaUbte Handlung aufgestellten
Voraussetzungen der Absicht oder Fahrlässigkeit zugleich
die der Zurechnungsfähigkeit enthalten müssen. denn mit
Absicht oder aus Fahrlässigkeit widerrechtlich handeln
kann nur. wem dieses Handeln zum Verschulden zuzu-
rechnen ist.
Zur Bejahung der Zurechnungsfähigkeit im vorliegen-
den Falle ist erforderlich, dass den Knaben Affolter und
Mösch das nötige Unterscheidungsvermögen zustand,
um die objektive Rechtswidrigkeit und die schädigenden
Folgen der ihnen zur Last gelegten Handlungsweise
einzusehen. Eine Altersgrenze, von der an erst die Zu-
rechenbarkeit gesetzlich als vorhanden angenommen wer-
den darf, stellt das OR (im Gegensatz zum gemeinen
Recht. zu § 828 DBGB und der gewöhnlichen Regelung
dieses Punktes in der Strafgesetzgebung) nicht auf. Es
ist daher auf die konkreten Umstände des einzelnen
Falles abzustellen, also namentlich auf die Individualität
und die geistige Entwicklung des betreffenden Minder-
jährigen und die Natur der in Betracht kommenden
schädigenden Handlung. In letzterer Beziehung hat dabei
eine Differenzierung insoweit einzutreten, als bei Sach-
beschädigungen und Körpervocietzungen im allgemeinen
die erforderliche Einsicht in ~ die Rechtswidrigkeit und
Kausalität des Tuns früher als vorhanden angenommen
werden darf, als bei unerlaubten Handlungen mit kompli-
zierterem Tatbestand, namentlich bei gewissen Ver-
mögensdelikten (wie Betrug). Aber auch wenn man dem
Rücksicht trägt, so ist doch zu sagen, dass Kindern unter
sieben Jahren, wie die Beklagten Müller und Mösch, eine
Körperverletzung vorliegender Art nicht zum Verschulden
angerechnet werden kann. Sie sind sich noch nicht be-
wusst, dass Manipulationen mit einem solchen als Spiel-
zeug dienenden Gewehrchen ausnahmsweise, wenn durch
Zufall das Auge als ein besonders empfindliches Organ
davon betroffen wird, eine körperliche Schädigung zur
ObHlfationenrecht~ N" 31.
209
Folge haben können und dass daher auf Abwendung
solcher Schädigungen Bedacht genommen werden müsse.
Ein so grosses Mass von Ueberlegung dürfte in diesem
Alter ausnahmsweise. bei besonders vorgerückter Geistes-
entwicklung vorausgesetzt werden. In diesem Falle be-
finden sich aber die Beklagten Müller und Mösch nach
aktengemässer Würdigung der Vorinstanz nicht. Hin-
sichtlich des letzteren behauptet der Kläger freilich noch,
dass er von bösartigem Charakter sei. Allein daraus würde
an sich noch nicht folgen, dass er im gegebenen Falle
intellektuell die erforderliche Einsichtin die Gefährlich-
keit seines Tuns gehabt und mit der Möglichkeit. eine
Körperverletzung zuzufügen, gerechnet habe. Nur in
diesem Falle wäre seine angebliche Bösartigkeit als
Charaktereigenschaft für den Schadenseintritt von ur-
sächlicher Bedeutung (vergl. EB 41 11 S. 422).,Nach dem
Gesagten fehlte ihm aber noch das erforderliche Verständ-
nis von der Tragweite seiner Handlungsweise. Der Be-
'Weisantrag, der vor Bundesgericht in Betracht seiner
Charakteranlage gestellt wurde, ist daher als unerheblich
abzulehnen. Damit muss die Schadenersatzpflicht der
beiden Knaben Müller und Mösch, soweit sie auf den Art.
50 gestützt wird,,verneint werden.
Auch aus dem eventuell noch angerufenen Art. 5 8
a 0 R lässt sich gegen keinen von ihnen ein Ersatzanspruch
herleiten. Besondere « Rücksichten der Billigkeit)), die
einen solchen rechtfertigen müssten, liegen nicht vor,
namentlich nicht, soweit ein Unterschied in den beider-
seitigen Vermögensverhältnissen als Rechtfertigungs-
grund in Betracht kommen kann. Im Gegenteil würde
es das Billigkeitsgefühl verletzen, Kinder ohne Vermögen
und Anwartschaft wegen einer ihnen nicht zuzurechnen-
den Schädigung bereits mit Schulden zu belasten. an de-
nen sie voraussichtlich auf eine ferne Zukunft hinaus zu
tragen hätten.
3. -
Was die Haftbarkeit der Fra u Müll e r -
Lab h a r d t anlangt, so ist der angefochtene Entscheid
210
Obligationenrecht. N° 31.
insoweit einer Ueberprüfung durch das Bundesgericht
unzugänglich, als er die gegenüber dieser Beklagten er-
hobene Einrede der mangelnden Pas s i vI e g i tim a -
t ion abweist. Es handelt sich hier um die Anwendung
des frühem kantonalen Familienrechtes, sowohl in Betreff
der Frage, ob und inwiefern der Frau Müller-Labhardt
neben ihrem Ehemann eine elterliche Aufsichtspflicht
zur Ueberwachung ihres Sohnes obgelegen habe,als der
weitem Frage, ob und inwieweit am. der Verletzung dieser
Pflicht gegenüber ihr ein Schadenersatzanspruch habe
erwachsen können.
Nach Bundesrecht dagegen beurteilt sich die ferner
erhobene Ver jäh run g & ein red e. Diese Einrede,
die von der Vorinstanz unentschieden gelassen wurde
(in der Meinung, da!;>s die gegen Frau Müller geltend
gemachte Schadenersatzforderung sachlich unbegründet
sei), ist, aus folgenden Gründen gutzuheissen:
Es steht zunächst fest, dass gegenüber der Frau Müller
der Lauf der Verjährung nicht, wie gegenüber den andern
Beklagten, durch Betreibung unterbrochen wurde. Da
so dann der Kläger (in der Person seines gesetzlichen
Vertreters) unmittelbar nach dem Unfall im Sinne von
Art. 69 aOR « Kenntnis von· der Schädigung und der
Person des Täters I) erlangt h~t d.h. die Sachlage, aus der
er nun eine Haftbarkeit der Frau Müller wegen Vernach-
lässigung der häuslichen Aufsichtspflicht herleitet, kannte,
so war an sich gegenüber' Frau Müller die Verjährung
schon' ungefähr seit einem Jahre eingetreten, als er sie
zum amtlichen Sühneversuch vom 11. Februar 1913
lud. Mit Unrecht wendet er ein, es handle sich uni eine
Solidarschuld und daher hätten die gegenüber den
andern Beklagten vorgenommenen Betreibungshand-
hmgen den Lauf der Verjährung auch gegenüber Frau
Müller unterbrochen (Art. 155 aOR). Der Art. 60 aOR,
der im Falle, wo mehrere Personen aus unerlaubter
Handlung einen Schaden gemeinsam verschulden, sie
als solidarisch haftbar erklärt, ob sie als Anstifter, Ur-
Obligationenrecht. ~
u :; 1.
. ::'11
heber oder Gehülfen gehandelt haben, trifft hier nicht zu;
Frau Müller wird nicht wegen der dem Kläger zugefügten
Körperverletzung als einer unerlaubten Handlung in der
Eigenschaft einer Mitbeteiligten (Anstifterin, Gehilfin
usw.) belangt, sondern wegen der behaupteten Missach-
tung ihrer Aufsichtspflicht als einer schuldhafteIl Unter-
lassung, die einen selbständigen Tatbestand neben dem
der körperlichen Verletzung bildet. Ihre Mitverantwortung
beruht also auf blosser Klagenkonkurrenz (sog. u H-
e eh t e r Sol i dar i t ä t), für die die spezifischen
Folgen der Solidarhaft, im besondern auch hinsichtlich
der Unterbrechung der Verjährung (Art. 155 aOR), nicht
gelten (vergl. OSER, Kommentar, Vorbemerkung 2 tT. zu
Art. 143 H. rev. OR und die dort angegebene Literatur,
ferner den (nicht publizierten) Entscheid des Bundes-
gerichtes vom 7. November 1913 i. S. Baltiswiler).
Mit Unrecht macht der Kläger weiterhin geltend,
dadurch dass das ZGB die Verantwortlichkeit des Fa-
milienhauptes in das Familienrecht hinübergenommell
habe, seien hinsichtlich der Verjährung an Stelle der für
die unerlaubten Handlungen aufgestellten Sonderbe-
stimmungen '(Art. 69 aOR; Art. 60 rcy. OR) die an-
gemeinen Vorschriften der Art. 127 ff. rev. OR als anwend-
bar erklärt worden; die danach vorgesehene ordentliche
Verjährungsfrist von zehn Jahren aber sei bei der Ein-
leitung des Sühneversuches gegenüber Frau 2\1üller noch
nicht abgelaufen gewesen. Allerdings beruht die Verant-
wortlichkeit des Familienhauptes nicht unter allen Um-
ständen auf einem Verschulden und damit auf einer
unerlaubten Handlung im eigentlichen Sinne. Allein die
Bestimmungen der Art. 6 9 a 0 Rund Art. 6 0 r e Y.
o R beziehen sich eben nicht nur auf solche Handlungen,
auf zivilrechtliche Delikte, sondern aue hau f d e -
I i k t s ä h n I ich eTa t b e s t ä n d e, wie der Ab-
schnitt über die {l unerlaubten Handlungen }} solche mehr-
fach enthält. Es wäre denn auch schwer verständlich,
warum die Bestimmungen des Art. 60 rev. OR über die
212
Obligationenrecht. N° 31.
Verjährung z. B. für die Haftung des Geschäftsherrn
(Art. 55 rev. OR), aber nicht auch für die des Familien-
hauptes gelten sollten. Wenn daher der Art. 7 ZGB die
allgemeinen Bestimmungen des OR als auch auf die üb-
rigen zivilrechtlichen Verhältnisse anwendbar erklärt, so
ruft das in vorliegender Beziehung der' Anwendung des
Art. 60 und nicht des Art. 127 ff. rev. OR. Dem entspricht
ferner, dass, nachdem nunmehr das rev. OR die Ansprüche
aus ungerechtfertigter Bereicherung hinsichtlich der Ver-
jährung denen aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff.)
angepasst hat, die Bestimmungen der Art. 127 ff. über die
Verjährung im wesentlichen nur noch fm' Ansprüche aus
Vertrag Geltung haben.
Ob die behauptete Haftung der Frau Müller-Labhardt
materiell bestände, braucht hiernach nicht untersucht
zu werden.
4. - Was endlich die Frage der Haftbarkeit des Go t t-
li e b M öse h anlangt, so beurteilt sie sich in zwischen-
zeitlicher Hinsicht nach Art. 6 1 a 0 R, nicht nach dem
nunmehrigen Art. 333 ZGB. Ob der Beklagte Mösch im
Sinne von Art. 61 «das übliche und durch die Umstände
gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung)
seines Sohnes «beobachtet habe », ist unter Berücksich-
tigung der Gepflogenheiten des täglichen Lebens zu prü-
fen. Danach aber lässt es sich gewiss nicht als eine Ver-
letzung der häuslichen Aufsichtspflicht ansehen, wenn
ein Vater, der aus beruflichen Gründen von Hause ab-
wesend sein muss, seinem ungefähr sieben Jahre alten
Sohn gestattet, die freie Zeit bei einer bekannten Familie
zum Spielen mit den dieser angehörigen Kindern zuzu-
bringen. Dadurch sichert er sich ja gerade eine gewisse
Ueberwachung und verhindert, dass sein Kind veranlasst
wird, sich auf der Strasse herumzutreiben. Eine Haft-
barkeitbestände auch nicht, falls Mösch von dem Besuche
seines Sohnes bei der Familie Müller nichts gewusst und
sich überhaupt damals um den Knaben nicht weiter geküm-
mert hätte, denn dadurch wäre dieser nach dem Gesagten
Obligationenrecht. N° 31.
213
doch nicht in eine Lage gebracht worden, die eine vom
Vater zu verantwortende Gefährdung Dritter in sich
schloss. Für den Schadenseintfitt von Bedeutung ist
übrigens nicht sowohl, dass sich der Knabe Mösch zu de~
Familie Müller begeben, als vielmehr, dass er hier das
Kindergewehr in die Hand bekommen hat; soweit aber
darin ein Mangel an der erforderlichen Aufsicht liegen
würde, träfe die Verantwortlichkeit nicht den Beklagten
Mösch, der als Fernstehender mit diesem Umstande nicht
zu rechnen hatte. Unerheblich ist endlich auch hinsichtlich
der Haftbarkeit des Vaters Mösch die Behauptung, sein
Sohn sei bösartigen Charakters. Wenn dies richtig wäre,
so könnte sich daraus allerdings für den Vater im allge-
meinen eine Verschärfung seiner Aufsichtspflicht er-
geben. Aber im vorliegenden Falle hätte nach dem oben
Gesagten der· angebliche Charakterfehler nicht kausal
gewirkt, weil die Unfallsursache lediglich in der noch
ungenügenden intellektuellen Entwicklung des Knaben
Mösch zu suchen ist. Auch in dieser Beziehung ist daher
der Antrag. über die moralische Charakteranlage des
Knaben Mösch nachträglich Beweis zu erheben, als un-
erheblich abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 17. Januar 1917
bestätigt.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 (Betrifft ein Begehren um Verschie~ung des Prozesses.)
E. 2 In der Sache selbst ist vorerst die S c h ade n -
er s atz p f I ich t der bei den K 11 a b e ri M ÖS c h
und M ü i I e r zu prüfen. Jener war zur Zeit des Unfalles
noch nicht sieben, dieser kaum fünf Jahre alt; es erhebt
sic4 also die Frage, ob sie beide bereits die erforderliche
Zur e c h nun g s f ä h i g k e i t besessen haben, um
gemäss den Art. 50 ff. aOR haftbar gemacht werden zu
können. Das aOR umschreibt den Begriff der Zurech~ungs
fähigkeit als der zur Begehung einer unerlaubten Hand-
lung erforderlichen Urteilsfähigkeit nicht. Zweifellos
aber bildet· die Zurechnungsfähigkeit eine Voraussetzung
der unerlaubten Handlung und der aus dieser sich er-
gebenden Schadenersatzpflicht. Es erhellt das zunächst
daraus, dass der Art. 59 aOR die s t r a f rechtliche Zu-
rechnungsfähigkeit erwähnt und der Art. 58 dne aus-
nahmsweise Schadenersatzpflicht « nicht zurechnungs-
fähiger » Personen aufstellt. Aus der letztem Bestimmung
namentlich ist a contrario zu schliessen, dass für die un-
erlaubte Handlung im eigentlichen Sinne, Wie der Art. 50
sie,auffasst, die Zurechnungsfähigkeit begriffswesentlich
203
Obligationenrecht. N° 31
sei. Das folgt aber auch schon aus der Erwägung, dass die
in Art. 50 für die unerlaUbte Handlung aufgestellten
Voraussetzungen der Absicht oder Fahrlässigkeit zugleich
die der Zurechnungsfähigkeit enthalten müssen. denn mit
Absicht oder aus Fahrlässigkeit widerrechtlich handeln
kann nur. wem dieses Handeln zum Verschulden zuzu-
rechnen ist.
Zur Bejahung der Zurechnungsfähigkeit im vorliegen-
den Falle ist erforderlich, dass den Knaben Affolter und
Mösch das nötige Unterscheidungsvermögen zustand,
um die objektive Rechtswidrigkeit und die schädigenden
Folgen der ihnen zur Last gelegten Handlungsweise
einzusehen. Eine Altersgrenze, von der an erst die Zu-
rechenbarkeit gesetzlich als vorhanden angenommen wer-
den darf, stellt das OR (im Gegensatz zum gemeinen
Recht. zu § 828 DBGB und der gewöhnlichen Regelung
dieses Punktes in der Strafgesetzgebung) nicht auf. Es
ist daher auf die konkreten Umstände des einzelnen
Falles abzustellen, also namentlich auf die Individualität
und die geistige Entwicklung des betreffenden Minder-
jährigen und die Natur der in Betracht kommenden
schädigenden Handlung. In letzterer Beziehung hat dabei
eine Differenzierung insoweit einzutreten, als bei Sach-
beschädigungen und Körpervocietzungen im allgemeinen
die erforderliche Einsicht in ~ die Rechtswidrigkeit und
Kausalität des Tuns früher als vorhanden angenommen
werden darf, als bei unerlaubten Handlungen mit kompli-
zierterem Tatbestand, namentlich bei gewissen Ver-
mögensdelikten (wie Betrug). Aber auch wenn man dem
Rücksicht trägt, so ist doch zu sagen, dass Kindern unter
sieben Jahren, wie die Beklagten Müller und Mösch, eine
Körperverletzung vorliegender Art nicht zum Verschulden
angerechnet werden kann. Sie sind sich noch nicht be-
wusst, dass Manipulationen mit einem solchen als Spiel-
zeug dienenden Gewehrchen ausnahmsweise, wenn durch
Zufall das Auge als ein besonders empfindliches Organ
davon betroffen wird, eine körperliche Schädigung zur
ObHlfationenrecht~ N" 31.
209
Folge haben können und dass daher auf Abwendung
solcher Schädigungen Bedacht genommen werden müsse.
Ein so grosses Mass von Ueberlegung dürfte in diesem
Alter ausnahmsweise. bei besonders vorgerückter Geistes-
entwicklung vorausgesetzt werden. In diesem Falle be-
finden sich aber die Beklagten Müller und Mösch nach
aktengemässer Würdigung der Vorinstanz nicht. Hin-
sichtlich des letzteren behauptet der Kläger freilich noch,
dass er von bösartigem Charakter sei. Allein daraus würde
an sich noch nicht folgen, dass er im gegebenen Falle
intellektuell die erforderliche Einsichtin die Gefährlich-
keit seines Tuns gehabt und mit der Möglichkeit. eine
Körperverletzung zuzufügen, gerechnet habe. Nur in
diesem Falle wäre seine angebliche Bösartigkeit als
Charaktereigenschaft für den Schadenseintritt von ur-
sächlicher Bedeutung (vergl. EB 41 11 S. 422).,Nach dem
Gesagten fehlte ihm aber noch das erforderliche Verständ-
nis von der Tragweite seiner Handlungsweise. Der Be-
'Weisantrag, der vor Bundesgericht in Betracht seiner
Charakteranlage gestellt wurde, ist daher als unerheblich
abzulehnen. Damit muss die Schadenersatzpflicht der
beiden Knaben Müller und Mösch, soweit sie auf den Art.
50 gestützt wird,,verneint werden.
Auch aus dem eventuell noch angerufenen Art. 5 8
a 0 R lässt sich gegen keinen von ihnen ein Ersatzanspruch
herleiten. Besondere « Rücksichten der Billigkeit)), die
einen solchen rechtfertigen müssten, liegen nicht vor,
namentlich nicht, soweit ein Unterschied in den beider-
seitigen Vermögensverhältnissen als Rechtfertigungs-
grund in Betracht kommen kann. Im Gegenteil würde
es das Billigkeitsgefühl verletzen, Kinder ohne Vermögen
und Anwartschaft wegen einer ihnen nicht zuzurechnen-
den Schädigung bereits mit Schulden zu belasten. an de-
nen sie voraussichtlich auf eine ferne Zukunft hinaus zu
tragen hätten.
E. 3 Was die Haftbarkeit der Fra u Müll e r -
Lab h a r d t anlangt, so ist der angefochtene Entscheid
210
Obligationenrecht. N° 31.
insoweit einer Ueberprüfung durch das Bundesgericht
unzugänglich, als er die gegenüber dieser Beklagten er-
hobene Einrede der mangelnden Pas s i vI e g i tim a -
t ion abweist. Es handelt sich hier um die Anwendung
des frühem kantonalen Familienrechtes, sowohl in Betreff
der Frage, ob und inwiefern der Frau Müller-Labhardt
neben ihrem Ehemann eine elterliche Aufsichtspflicht
zur Ueberwachung ihres Sohnes obgelegen habe,als der
weitem Frage, ob und inwieweit am. der Verletzung dieser
Pflicht gegenüber ihr ein Schadenersatzanspruch habe
erwachsen können.
Nach Bundesrecht dagegen beurteilt sich die ferner
erhobene Ver jäh run g & ein red e. Diese Einrede,
die von der Vorinstanz unentschieden gelassen wurde
(in der Meinung, da!;>s die gegen Frau Müller geltend
gemachte Schadenersatzforderung sachlich unbegründet
sei), ist, aus folgenden Gründen gutzuheissen:
Es steht zunächst fest, dass gegenüber der Frau Müller
der Lauf der Verjährung nicht, wie gegenüber den andern
Beklagten, durch Betreibung unterbrochen wurde. Da
so dann der Kläger (in der Person seines gesetzlichen
Vertreters) unmittelbar nach dem Unfall im Sinne von
Art. 69 aOR « Kenntnis von· der Schädigung und der
Person des Täters I) erlangt h~t d.h. die Sachlage, aus der
er nun eine Haftbarkeit der Frau Müller wegen Vernach-
lässigung der häuslichen Aufsichtspflicht herleitet, kannte,
so war an sich gegenüber' Frau Müller die Verjährung
schon' ungefähr seit einem Jahre eingetreten, als er sie
zum amtlichen Sühneversuch vom 11. Februar 1913
lud. Mit Unrecht wendet er ein, es handle sich uni eine
Solidarschuld und daher hätten die gegenüber den
andern Beklagten vorgenommenen Betreibungshand-
hmgen den Lauf der Verjährung auch gegenüber Frau
Müller unterbrochen (Art. 155 aOR). Der Art. 60 aOR,
der im Falle, wo mehrere Personen aus unerlaubter
Handlung einen Schaden gemeinsam verschulden, sie
als solidarisch haftbar erklärt, ob sie als Anstifter, Ur-
Obligationenrecht. ~
u :; 1.
. ::'11
heber oder Gehülfen gehandelt haben, trifft hier nicht zu;
Frau Müller wird nicht wegen der dem Kläger zugefügten
Körperverletzung als einer unerlaubten Handlung in der
Eigenschaft einer Mitbeteiligten (Anstifterin, Gehilfin
usw.) belangt, sondern wegen der behaupteten Missach-
tung ihrer Aufsichtspflicht als einer schuldhafteIl Unter-
lassung, die einen selbständigen Tatbestand neben dem
der körperlichen Verletzung bildet. Ihre Mitverantwortung
beruht also auf blosser Klagenkonkurrenz (sog. u H-
e eh t e r Sol i dar i t ä t), für die die spezifischen
Folgen der Solidarhaft, im besondern auch hinsichtlich
der Unterbrechung der Verjährung (Art. 155 aOR), nicht
gelten (vergl. OSER, Kommentar, Vorbemerkung 2 tT. zu
Art. 143 H. rev. OR und die dort angegebene Literatur,
ferner den (nicht publizierten) Entscheid des Bundes-
gerichtes vom 7. November 1913 i. S. Baltiswiler).
Mit Unrecht macht der Kläger weiterhin geltend,
dadurch dass das ZGB die Verantwortlichkeit des Fa-
milienhauptes in das Familienrecht hinübergenommell
habe, seien hinsichtlich der Verjährung an Stelle der für
die unerlaubten Handlungen aufgestellten Sonderbe-
stimmungen '(Art. 69 aOR; Art. 60 rcy. OR) die an-
gemeinen Vorschriften der Art. 127 ff. rev. OR als anwend-
bar erklärt worden; die danach vorgesehene ordentliche
Verjährungsfrist von zehn Jahren aber sei bei der Ein-
leitung des Sühneversuches gegenüber Frau 2\1üller noch
nicht abgelaufen gewesen. Allerdings beruht die Verant-
wortlichkeit des Familienhauptes nicht unter allen Um-
ständen auf einem Verschulden und damit auf einer
unerlaubten Handlung im eigentlichen Sinne. Allein die
Bestimmungen der Art. 6 9 a 0 Rund Art. 6 0 r e Y.
o R beziehen sich eben nicht nur auf solche Handlungen,
auf zivilrechtliche Delikte, sondern aue hau f d e -
I i k t s ä h n I ich eTa t b e s t ä n d e, wie der Ab-
schnitt über die {l unerlaubten Handlungen }} solche mehr-
fach enthält. Es wäre denn auch schwer verständlich,
warum die Bestimmungen des Art. 60 rev. OR über die
212
Obligationenrecht. N° 31.
Verjährung z. B. für die Haftung des Geschäftsherrn
(Art. 55 rev. OR), aber nicht auch für die des Familien-
hauptes gelten sollten. Wenn daher der Art. 7 ZGB die
allgemeinen Bestimmungen des OR als auch auf die üb-
rigen zivilrechtlichen Verhältnisse anwendbar erklärt, so
ruft das in vorliegender Beziehung der' Anwendung des
Art. 60 und nicht des Art. 127 ff. rev. OR. Dem entspricht
ferner, dass, nachdem nunmehr das rev. OR die Ansprüche
aus ungerechtfertigter Bereicherung hinsichtlich der Ver-
jährung denen aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff.)
angepasst hat, die Bestimmungen der Art. 127 ff. über die
Verjährung im wesentlichen nur noch fm' Ansprüche aus
Vertrag Geltung haben.
Ob die behauptete Haftung der Frau Müller-Labhardt
materiell bestände, braucht hiernach nicht untersucht
zu werden.
E. 4 Was endlich die Frage der Haftbarkeit des Go t t-
li e b M öse h anlangt, so beurteilt sie sich in zwischen-
zeitlicher Hinsicht nach Art. 6 1 a 0 R, nicht nach dem
nunmehrigen Art. 333 ZGB. Ob der Beklagte Mösch im
Sinne von Art. 61 «das übliche und durch die Umstände
gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung)
seines Sohnes «beobachtet habe », ist unter Berücksich-
tigung der Gepflogenheiten des täglichen Lebens zu prü-
fen. Danach aber lässt es sich gewiss nicht als eine Ver-
letzung der häuslichen Aufsichtspflicht ansehen, wenn
ein Vater, der aus beruflichen Gründen von Hause ab-
wesend sein muss, seinem ungefähr sieben Jahre alten
Sohn gestattet, die freie Zeit bei einer bekannten Familie
zum Spielen mit den dieser angehörigen Kindern zuzu-
bringen. Dadurch sichert er sich ja gerade eine gewisse
Ueberwachung und verhindert, dass sein Kind veranlasst
wird, sich auf der Strasse herumzutreiben. Eine Haft-
barkeitbestände auch nicht, falls Mösch von dem Besuche
seines Sohnes bei der Familie Müller nichts gewusst und
sich überhaupt damals um den Knaben nicht weiter geküm-
mert hätte, denn dadurch wäre dieser nach dem Gesagten
Obligationenrecht. N° 31.
213
doch nicht in eine Lage gebracht worden, die eine vom
Vater zu verantwortende Gefährdung Dritter in sich
schloss. Für den Schadenseintfitt von Bedeutung ist
übrigens nicht sowohl, dass sich der Knabe Mösch zu de~
Familie Müller begeben, als vielmehr, dass er hier das
Kindergewehr in die Hand bekommen hat; soweit aber
darin ein Mangel an der erforderlichen Aufsicht liegen
würde, träfe die Verantwortlichkeit nicht den Beklagten
Mösch, der als Fernstehender mit diesem Umstande nicht
zu rechnen hatte. Unerheblich ist endlich auch hinsichtlich
der Haftbarkeit des Vaters Mösch die Behauptung, sein
Sohn sei bösartigen Charakters. Wenn dies richtig wäre,
so könnte sich daraus allerdings für den Vater im allge-
meinen eine Verschärfung seiner Aufsichtspflicht er-
geben. Aber im vorliegenden Falle hätte nach dem oben
Gesagten der· angebliche Charakterfehler nicht kausal
gewirkt, weil die Unfallsursache lediglich in der noch
ungenügenden intellektuellen Entwicklung des Knaben
Mösch zu suchen ist. Auch in dieser Beziehung ist daher
der Antrag. über die moralische Charakteranlage des
Knaben Mösch nachträglich Beweis zu erheben, als un-
erheblich abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 17. Januar 1917
bestätigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
204
Obllgationemecht. N0 30.
prüfung der künstlerischen Auffassung des Preisgerichts
auf ihre Richtigkeit bezweckt, nicht bewilligt werden
kann. Damit erübrigt es sich, auf den Standpunkt der
Vorinstanz einzutreten, wonach diese BeWclsergänzung
schon aus formelI-prozessualischen· Gründen abgelehnt
wurde.
8.,--. Soweit die Klage auf eine Haftung des Beklagten
als fllls,"s procurator gestützt wird, fehlt ihr_ eine akten-
mässige· Grundlage und sie ist denn auch in dieser
Beziehung heute ausdrücklich· nicht mehr aufrecht er-
halten worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. /26. Ok-
tober 1916 bestätigt.
ObUgationenrecht. N° 31.
31. Orten c1er L Zivilabtei1ung vom S. April 1917
i. S. Afolter, Kläger und Berufungskläger,
gegen lliseKüller und ltOlllOrten, Beklagte und
Berufungsbeklagte.
205
Kö r perl Ich e Sc h ä d i gun g (Verletzung einesAuges)
die ein K n a b e einem andern mit eInem als SpIelzeug
dienenden Gewehrehen zufügte. HaftbarkeIt des Schädigers
und eines andern Spielgenossen nach Art. 5 0 a 0 R.
. Dieser setzt Zur e c h nun g s f ä h i g k e I t des Schädi-
gers voraus. Bösartigkeit nicht kausal bei fehlender
Einsicht. -
Ersatzpflicht aus Art. 5 8 a 0 R ? -
Be-
langung der Ehe fra u, in deren Haushalt sich der
Unfall ereignete, auf Grund von Art. 6 1 a 0 R. Einreden
der mangelnden Pas s i v leg i tIm a t ion und der
Ver jäh r un g. Zwischen dem aus Art. 50 a 0 R (Art. 41
rev. OR) und dem wegen Verpflichtung zur h ä u s I ich e n
Auf s ich t Haftbaren besteht keine eigentliche Sol I -
dar i t ä t; Bedeutung für die U n t erb r e c h u n g
der Ver jäh run g. Die Ver jäh run g s f r ist für
den Tatbestand des Art. 33 3 Z G B ist die einjährige für
die unerlaubten Handlungen (Art. 69 aOR und 60 rev. OR)
geblieben. -
Auf sie h t s P f I ich t des V a t e r s,
der sich beruflich von zu Hause entfernen muss.
A. -
Am 17. Februar 1911 begaben sich die beiden
Knaben Johann Afiolter und Robert Mösch (jener im
Januar 1903, dieser im Mai 1904 geboren) in das Haus
des Müller-Labhardt, dessen Sohn Heinrich (geboren
im Januar 1906) mit ihnen bekannt war. Der Vater
Müller war als Reisender in seinem Beruf abwesend und
dessen Frau zur Post gegangen. Die Knaben Afiolter
und Mösch wurden von der Magd Ida Butiger empfangen
und mit Heinrich Müller ohne besondere Aufsicht sich
selbst überlassen. Der letztere besass ein Kindergewehr
mit zugehörigen hölzernen, vorn mit einer Gummidec-
kung versehenem Bolzen und einer Sprungfeder als
Triebkraft. Er selbst konnte das Gewehr als solches
nicht handhaben, da die Feder an seine Kräfte zu hohe
Anforderungen stellte. Es diente ihm als durchaus
206
Obligationenrecht. N° 31.
harmloses Spielzeug. Dieses gewöhnlich in einem Kasten
verwahrte Gewehr wurde nun von einem der Knaben
behändigt. Einer muss die Feder angezogen haben. Fest-
gestellt ist, dass Mösch damit hantierte, auf Affolter
zielte, abschoss und ihn ins Gesicht traf, was eine schwere
Verletzung des linken Auges und dauernde. Verminde-
rung von dessen Sehschärfe nach sich zog. Na~h dem
Unfall war die Gummideckung nicht mehr aIIl Bolzen,
ohne dass feststände, wer sie entfernt hat.
Der Vater des Verletzten, Johann Ed. Affolter, Bahn-
arbeiter in Luzern, erhob darauf im Namen seines
Sohnes Klage auf Bezahlung einer Entschädigung von
5000 Fr. in solidum gegen F:rau Müller-Labhardt, deren
Sohn Heinrich, den Knaben Robert Mösch und dessen
Vater, Fuhrhalter Gottlieb Mösch. Die Klage wurde auf
die Art. 50 ff. aOR, hinsichtlich der beklagten Eltern
im besondern auf Art. 61 gestützt. Die Beklagten haben
ihre Haftbarkeit grundsätzlich und eventuell der Höhe
nach bestritten.
B. -
Die bei den kantonalen Instanzen, das Ober-
gericht des Kantons Luzern durch Urteil vom 17. Januar
1917, haben die Klage abgewiesen. Das Obergericht
hält dafür, dass den Knaben Mösch und Müller die für
die Annahme einer subjektiven Widerrechtlichkeit erfor-
derliche Urteilsfähigkeit gemangelt und dass weder bei
Frau Müller noch bei Mösch,das zu verlangende Mass an
Sorgfalt in der Beaufsichtigung ihrer Kinder gefehlt habe.
Die -
einredeweise bestrittene -
Passivlegitimation der
Ehefrau Müller sei allerdings zu bejahen, da nach dem
frühern kantonalen Familienrecht nicht nur der Vater
sondern auch die Mutter aufsichts- und gegebenenfalls
ersatzpflichtig sei. Offen gelassen werde, ob gegen Frau
Müller Verjährung vorliege, insofern nämlich, als der
Anspruch aus dem Unfall vom 17. Januar 1911 gegen sie
erst am 11. Februar 1913 geltend gemacht worden sei.
C. -
Gegen das obergerichtIicheUrteil hat der Kläger
die Berufung an das Bundesgericht· ergriffen und sein
Obligationenrecht. No :J1.
2<:'7
Klagebegehren erneuert. Gleichzeitig verlangt er Akteh-
ergänzung durch nachträgliche Abhörung von vier
Zeugen darüber, dass der Knabe Mösch ungezogen sei,
sich schlecht alJfführe und ein rohes, andere Leute
schädigendes Betragen zeige und dass deswegen erhobene
Reklamationen von den Eltern Mösch mit Hohn abge-
wiesen worden seien.
.
In der. heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers die gestellten Berufungsanträge wiederholt, der
Vertreter der Beklagten auf kostenfällige Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an-
getragen.
Das Bundesgericht zieht
i n E r w a gun g :
1. -
(Betrifft ein Begehren um Verschie~ung des
Prozesses.)
2. -
In der Sache selbst ist vorerst die S c h ade n -
er s atz p f I ich t der bei den K 11 a b e ri M ÖS c h
und M ü i I e r zu prüfen. Jener war zur Zeit des Unfalles
noch nicht sieben, dieser kaum fünf Jahre alt; es erhebt
sic4 also die Frage, ob sie beide bereits die erforderliche
Zur e c h nun g s f ä h i g k e i t besessen haben, um
gemäss den Art. 50 ff. aOR haftbar gemacht werden zu
können. Das aOR umschreibt den Begriff der Zurech~ungs
fähigkeit als der zur Begehung einer unerlaubten Hand-
lung erforderlichen Urteilsfähigkeit nicht. Zweifellos
aber bildet· die Zurechnungsfähigkeit eine Voraussetzung
der unerlaubten Handlung und der aus dieser sich er-
gebenden Schadenersatzpflicht. Es erhellt das zunächst
daraus, dass der Art. 59 aOR die s t r a f rechtliche Zu-
rechnungsfähigkeit erwähnt und der Art. 58 dne aus-
nahmsweise Schadenersatzpflicht « nicht zurechnungs-
fähiger » Personen aufstellt. Aus der letztem Bestimmung
namentlich ist a contrario zu schliessen, dass für die un-
erlaubte Handlung im eigentlichen Sinne, Wie der Art. 50
sie,auffasst, die Zurechnungsfähigkeit begriffswesentlich
203
Obligationenrecht. N° 31
sei. Das folgt aber auch schon aus der Erwägung, dass die
in Art. 50 für die unerlaUbte Handlung aufgestellten
Voraussetzungen der Absicht oder Fahrlässigkeit zugleich
die der Zurechnungsfähigkeit enthalten müssen. denn mit
Absicht oder aus Fahrlässigkeit widerrechtlich handeln
kann nur. wem dieses Handeln zum Verschulden zuzu-
rechnen ist.
Zur Bejahung der Zurechnungsfähigkeit im vorliegen-
den Falle ist erforderlich, dass den Knaben Affolter und
Mösch das nötige Unterscheidungsvermögen zustand,
um die objektive Rechtswidrigkeit und die schädigenden
Folgen der ihnen zur Last gelegten Handlungsweise
einzusehen. Eine Altersgrenze, von der an erst die Zu-
rechenbarkeit gesetzlich als vorhanden angenommen wer-
den darf, stellt das OR (im Gegensatz zum gemeinen
Recht. zu § 828 DBGB und der gewöhnlichen Regelung
dieses Punktes in der Strafgesetzgebung) nicht auf. Es
ist daher auf die konkreten Umstände des einzelnen
Falles abzustellen, also namentlich auf die Individualität
und die geistige Entwicklung des betreffenden Minder-
jährigen und die Natur der in Betracht kommenden
schädigenden Handlung. In letzterer Beziehung hat dabei
eine Differenzierung insoweit einzutreten, als bei Sach-
beschädigungen und Körpervocietzungen im allgemeinen
die erforderliche Einsicht in ~ die Rechtswidrigkeit und
Kausalität des Tuns früher als vorhanden angenommen
werden darf, als bei unerlaubten Handlungen mit kompli-
zierterem Tatbestand, namentlich bei gewissen Ver-
mögensdelikten (wie Betrug). Aber auch wenn man dem
Rücksicht trägt, so ist doch zu sagen, dass Kindern unter
sieben Jahren, wie die Beklagten Müller und Mösch, eine
Körperverletzung vorliegender Art nicht zum Verschulden
angerechnet werden kann. Sie sind sich noch nicht be-
wusst, dass Manipulationen mit einem solchen als Spiel-
zeug dienenden Gewehrchen ausnahmsweise, wenn durch
Zufall das Auge als ein besonders empfindliches Organ
davon betroffen wird, eine körperliche Schädigung zur
ObHlfationenrecht~ N" 31.
209
Folge haben können und dass daher auf Abwendung
solcher Schädigungen Bedacht genommen werden müsse.
Ein so grosses Mass von Ueberlegung dürfte in diesem
Alter ausnahmsweise. bei besonders vorgerückter Geistes-
entwicklung vorausgesetzt werden. In diesem Falle be-
finden sich aber die Beklagten Müller und Mösch nach
aktengemässer Würdigung der Vorinstanz nicht. Hin-
sichtlich des letzteren behauptet der Kläger freilich noch,
dass er von bösartigem Charakter sei. Allein daraus würde
an sich noch nicht folgen, dass er im gegebenen Falle
intellektuell die erforderliche Einsichtin die Gefährlich-
keit seines Tuns gehabt und mit der Möglichkeit. eine
Körperverletzung zuzufügen, gerechnet habe. Nur in
diesem Falle wäre seine angebliche Bösartigkeit als
Charaktereigenschaft für den Schadenseintritt von ur-
sächlicher Bedeutung (vergl. EB 41 11 S. 422).,Nach dem
Gesagten fehlte ihm aber noch das erforderliche Verständ-
nis von der Tragweite seiner Handlungsweise. Der Be-
'Weisantrag, der vor Bundesgericht in Betracht seiner
Charakteranlage gestellt wurde, ist daher als unerheblich
abzulehnen. Damit muss die Schadenersatzpflicht der
beiden Knaben Müller und Mösch, soweit sie auf den Art.
50 gestützt wird,,verneint werden.
Auch aus dem eventuell noch angerufenen Art. 5 8
a 0 R lässt sich gegen keinen von ihnen ein Ersatzanspruch
herleiten. Besondere « Rücksichten der Billigkeit)), die
einen solchen rechtfertigen müssten, liegen nicht vor,
namentlich nicht, soweit ein Unterschied in den beider-
seitigen Vermögensverhältnissen als Rechtfertigungs-
grund in Betracht kommen kann. Im Gegenteil würde
es das Billigkeitsgefühl verletzen, Kinder ohne Vermögen
und Anwartschaft wegen einer ihnen nicht zuzurechnen-
den Schädigung bereits mit Schulden zu belasten. an de-
nen sie voraussichtlich auf eine ferne Zukunft hinaus zu
tragen hätten.
3. -
Was die Haftbarkeit der Fra u Müll e r -
Lab h a r d t anlangt, so ist der angefochtene Entscheid
210
Obligationenrecht. N° 31.
insoweit einer Ueberprüfung durch das Bundesgericht
unzugänglich, als er die gegenüber dieser Beklagten er-
hobene Einrede der mangelnden Pas s i vI e g i tim a -
t ion abweist. Es handelt sich hier um die Anwendung
des frühem kantonalen Familienrechtes, sowohl in Betreff
der Frage, ob und inwiefern der Frau Müller-Labhardt
neben ihrem Ehemann eine elterliche Aufsichtspflicht
zur Ueberwachung ihres Sohnes obgelegen habe,als der
weitem Frage, ob und inwieweit am. der Verletzung dieser
Pflicht gegenüber ihr ein Schadenersatzanspruch habe
erwachsen können.
Nach Bundesrecht dagegen beurteilt sich die ferner
erhobene Ver jäh run g & ein red e. Diese Einrede,
die von der Vorinstanz unentschieden gelassen wurde
(in der Meinung, da!;>s die gegen Frau Müller geltend
gemachte Schadenersatzforderung sachlich unbegründet
sei), ist, aus folgenden Gründen gutzuheissen:
Es steht zunächst fest, dass gegenüber der Frau Müller
der Lauf der Verjährung nicht, wie gegenüber den andern
Beklagten, durch Betreibung unterbrochen wurde. Da
so dann der Kläger (in der Person seines gesetzlichen
Vertreters) unmittelbar nach dem Unfall im Sinne von
Art. 69 aOR « Kenntnis von· der Schädigung und der
Person des Täters I) erlangt h~t d.h. die Sachlage, aus der
er nun eine Haftbarkeit der Frau Müller wegen Vernach-
lässigung der häuslichen Aufsichtspflicht herleitet, kannte,
so war an sich gegenüber' Frau Müller die Verjährung
schon' ungefähr seit einem Jahre eingetreten, als er sie
zum amtlichen Sühneversuch vom 11. Februar 1913
lud. Mit Unrecht wendet er ein, es handle sich uni eine
Solidarschuld und daher hätten die gegenüber den
andern Beklagten vorgenommenen Betreibungshand-
hmgen den Lauf der Verjährung auch gegenüber Frau
Müller unterbrochen (Art. 155 aOR). Der Art. 60 aOR,
der im Falle, wo mehrere Personen aus unerlaubter
Handlung einen Schaden gemeinsam verschulden, sie
als solidarisch haftbar erklärt, ob sie als Anstifter, Ur-
Obligationenrecht. ~
u :; 1.
. ::'11
heber oder Gehülfen gehandelt haben, trifft hier nicht zu;
Frau Müller wird nicht wegen der dem Kläger zugefügten
Körperverletzung als einer unerlaubten Handlung in der
Eigenschaft einer Mitbeteiligten (Anstifterin, Gehilfin
usw.) belangt, sondern wegen der behaupteten Missach-
tung ihrer Aufsichtspflicht als einer schuldhafteIl Unter-
lassung, die einen selbständigen Tatbestand neben dem
der körperlichen Verletzung bildet. Ihre Mitverantwortung
beruht also auf blosser Klagenkonkurrenz (sog. u H-
e eh t e r Sol i dar i t ä t), für die die spezifischen
Folgen der Solidarhaft, im besondern auch hinsichtlich
der Unterbrechung der Verjährung (Art. 155 aOR), nicht
gelten (vergl. OSER, Kommentar, Vorbemerkung 2 tT. zu
Art. 143 H. rev. OR und die dort angegebene Literatur,
ferner den (nicht publizierten) Entscheid des Bundes-
gerichtes vom 7. November 1913 i. S. Baltiswiler).
Mit Unrecht macht der Kläger weiterhin geltend,
dadurch dass das ZGB die Verantwortlichkeit des Fa-
milienhauptes in das Familienrecht hinübergenommell
habe, seien hinsichtlich der Verjährung an Stelle der für
die unerlaubten Handlungen aufgestellten Sonderbe-
stimmungen '(Art. 69 aOR; Art. 60 rcy. OR) die an-
gemeinen Vorschriften der Art. 127 ff. rev. OR als anwend-
bar erklärt worden; die danach vorgesehene ordentliche
Verjährungsfrist von zehn Jahren aber sei bei der Ein-
leitung des Sühneversuches gegenüber Frau 2\1üller noch
nicht abgelaufen gewesen. Allerdings beruht die Verant-
wortlichkeit des Familienhauptes nicht unter allen Um-
ständen auf einem Verschulden und damit auf einer
unerlaubten Handlung im eigentlichen Sinne. Allein die
Bestimmungen der Art. 6 9 a 0 Rund Art. 6 0 r e Y.
o R beziehen sich eben nicht nur auf solche Handlungen,
auf zivilrechtliche Delikte, sondern aue hau f d e -
I i k t s ä h n I ich eTa t b e s t ä n d e, wie der Ab-
schnitt über die {l unerlaubten Handlungen }} solche mehr-
fach enthält. Es wäre denn auch schwer verständlich,
warum die Bestimmungen des Art. 60 rev. OR über die
212
Obligationenrecht. N° 31.
Verjährung z. B. für die Haftung des Geschäftsherrn
(Art. 55 rev. OR), aber nicht auch für die des Familien-
hauptes gelten sollten. Wenn daher der Art. 7 ZGB die
allgemeinen Bestimmungen des OR als auch auf die üb-
rigen zivilrechtlichen Verhältnisse anwendbar erklärt, so
ruft das in vorliegender Beziehung der' Anwendung des
Art. 60 und nicht des Art. 127 ff. rev. OR. Dem entspricht
ferner, dass, nachdem nunmehr das rev. OR die Ansprüche
aus ungerechtfertigter Bereicherung hinsichtlich der Ver-
jährung denen aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff.)
angepasst hat, die Bestimmungen der Art. 127 ff. über die
Verjährung im wesentlichen nur noch fm' Ansprüche aus
Vertrag Geltung haben.
Ob die behauptete Haftung der Frau Müller-Labhardt
materiell bestände, braucht hiernach nicht untersucht
zu werden.
4. - Was endlich die Frage der Haftbarkeit des Go t t-
li e b M öse h anlangt, so beurteilt sie sich in zwischen-
zeitlicher Hinsicht nach Art. 6 1 a 0 R, nicht nach dem
nunmehrigen Art. 333 ZGB. Ob der Beklagte Mösch im
Sinne von Art. 61 «das übliche und durch die Umstände
gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung)
seines Sohnes «beobachtet habe », ist unter Berücksich-
tigung der Gepflogenheiten des täglichen Lebens zu prü-
fen. Danach aber lässt es sich gewiss nicht als eine Ver-
letzung der häuslichen Aufsichtspflicht ansehen, wenn
ein Vater, der aus beruflichen Gründen von Hause ab-
wesend sein muss, seinem ungefähr sieben Jahre alten
Sohn gestattet, die freie Zeit bei einer bekannten Familie
zum Spielen mit den dieser angehörigen Kindern zuzu-
bringen. Dadurch sichert er sich ja gerade eine gewisse
Ueberwachung und verhindert, dass sein Kind veranlasst
wird, sich auf der Strasse herumzutreiben. Eine Haft-
barkeitbestände auch nicht, falls Mösch von dem Besuche
seines Sohnes bei der Familie Müller nichts gewusst und
sich überhaupt damals um den Knaben nicht weiter geküm-
mert hätte, denn dadurch wäre dieser nach dem Gesagten
Obligationenrecht. N° 31.
213
doch nicht in eine Lage gebracht worden, die eine vom
Vater zu verantwortende Gefährdung Dritter in sich
schloss. Für den Schadenseintfitt von Bedeutung ist
übrigens nicht sowohl, dass sich der Knabe Mösch zu de~
Familie Müller begeben, als vielmehr, dass er hier das
Kindergewehr in die Hand bekommen hat; soweit aber
darin ein Mangel an der erforderlichen Aufsicht liegen
würde, träfe die Verantwortlichkeit nicht den Beklagten
Mösch, der als Fernstehender mit diesem Umstande nicht
zu rechnen hatte. Unerheblich ist endlich auch hinsichtlich
der Haftbarkeit des Vaters Mösch die Behauptung, sein
Sohn sei bösartigen Charakters. Wenn dies richtig wäre,
so könnte sich daraus allerdings für den Vater im allge-
meinen eine Verschärfung seiner Aufsichtspflicht er-
geben. Aber im vorliegenden Falle hätte nach dem oben
Gesagten der· angebliche Charakterfehler nicht kausal
gewirkt, weil die Unfallsursache lediglich in der noch
ungenügenden intellektuellen Entwicklung des Knaben
Mösch zu suchen ist. Auch in dieser Beziehung ist daher
der Antrag. über die moralische Charakteranlage des
Knaben Mösch nachträglich Beweis zu erheben, als un-
erheblich abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 17. Januar 1917
bestätigt.