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43_II_124

BGE 43 II 124

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N° 19.

bracht, oder, enger ausgedrückt, ob deren Anwendung

gegen bundesrechtliche Normen verstosse. Nun besteht

aber kein Rechtssatz des Bundesrechtes, der eine derar-

tige konzessionsweise Ueberbindung des Schadenersatzes,

verbieten würde. Weder sind die,bundesrechtlichen

Normen über Schadenersatz aus unerlaubten HandIun ...

gen derart ausschIiesslich anwendbar, dass nicht durch

Konzession eine weitergehende Ersatzpflicht begründet

werden könnte, noch stehen die Bestimmungen des

Elektr. Ges. dem entgegen (vergl. wiederum das ange-

führte Urteil in Bd. 42). Ohne Bedeutung für die zu beur ...

teilende Eintretensfrage ist endlich die Behauptung der

Beklagten, der Konzessionär habe die Schadenersatz-

p!licht nur in Bezug auf Schädigungen seines eigenen.

mcht auch des Eigentums Dritter, wie der Klägerin.

überbinden können. Auch diese Frage ist eine solche des

öffentlichen Rechtes und die Verletzung einer bundes-

rechtlichen Norm in keiner Weise ersichtlich.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

19. 'D'rteil der II. Zivi1a.bteilung vom 14. Km 1917

i. S. Schweiz. Bundesbahnen gegen lIochulL

An~endbarkeit eidgenössischen Rechts auf die Frage, ob<

emem Beamten des Rechtsbureaus einer Kreisdirektion

d~r SBB .Organfunktion zukomme, und ob infolgedessen

dIe von,Ihm namens der SBB vorgenommenen Prozess-

handlungen als von der Partei selbst ausgehend anzuer-

kennen seien, oder ob er sich den Vorschriften über die

Prozess vertretung unterziehen müsse. -

Entscheidung'

dieser Frage in einem konkreten Falle.

A. -

In einem, die Verpachtung einer Bahnhofrestau-

ration betreffenden Prozesse ist vor den aarg. Gerichten

Prozessrecht. N° 19.

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namens der Kreisdirektion III der SBB ein Beamter ihres

Rechtsbureaus, Dr. jur. C. Spahn, aufgetreten; insbeson-

dere in den mündlichen Verhandlungen erschien er

namens der SBB; die Rechtsschriften unterzeichnete er

« als Verfasser », während sie ausserdem noch von dem

Vorsteher des Rechts- und Finanzbureaus, also einem

Mitglied der Kreisdirektion, unterzeichnet wurden; kurze

Zuschriften an die Prozessleitung unterzeichnete er

allein.

Nachdem das Bezirksgericht die Prozesshandlungen des

Dr. Spahn als vollgültig betrachtet und in der Sache selbst

einen Entscheid gefällt hatte, erklärte Dr. Spahn namens

der SBB in einer, wie es scheint, von ihm allein unter-

zeichneten, nicht bei den Akten liegenden Eingabe die

Appellation an das Obergericht.

B. -

Durch Urteil vom 8. Dezember 1916 hat das

Obergericht des Kantons Aargau erkannt :

«Auf die Appellation wird nicht eingetreten. »

Die Erwägungen dieses Urteils lauten wörtlich:

« 1. Gemäss § 51 ZPO dürfen, so weit die Proz€~sordnung

»selber keine Ausnahme macht, nur patentierte Anwälte

» im Prozess für die Parteien schriftliche Rechtsvorkehren

l) erstatten. Nach § 13 des Advokatengesetzes sind Rechts-

»schriften nur entgegenzunehmen, wenn sie entweder

» von der Partei wirklich und persönlich verfasst oder von

»einem im Aargau zugelassenen Anwalt als Verfasser

» unterzeichnet sind. Dr. C. Spahn, der die Appellation als

& Verfasser unterzeichnet hat, ist nun kein im Aargau zuge-

)} lassener Anwalt, da er das aargauische Allwaltspatent

)} nicht besitzt und entgegen dem Grossratsbeschluss

)} vom 28. November 1899 die für die Zulassung vorge-

» sehene Kaution nicht geleistet und sich auch entgegen

)} dem obergerichtlichen Kreisschreiben vom 7. April

» 1916 nicht um die Zulassung zur Ausübung des Anwalts-

» berufes beworben hat. Es treffen auf ihn auch die Aus-

)} nahmen der §§ 46 und 51 Absatz 3 der ZPO nicht zu;

.» die von ihm eingereichte Appellation ist daher zu

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Prozessrecht. N° 19.

I) verwerfen. Dass Angestellte für ihren Dienstherrn vor

» Gericht auftreten, ist in der aargauischen Zivilprozess-

I) ordnung aber nicht vorgesehen.

) 2. Die Klägerin kann dem nicht entgegenhalten,.

I} Dr. Spahn sei vom Bezirksgericht Zofingen unbean-

i) standet als ihr Vertreter zugelassen worden, denn über

I) die Zulassung der Anwälte entscheiden nicht die Be-

I) zirksgerichte, sondern einzig und allein das Obergericht ..

» welches übrigens gemäss § 327 ZPO von Amtes wegen

»zu prüfen hat, ob die Appellation gesetzlich eingelegt

}) sei. Da dem· nicht so ist, so muss sie -

wie in andern

» analogen Fällen, vergl. z. B. das Urteil vom 24. Novem-

I} bel' 1916 in Sachen Starker gegen Luzzi -

als ungültigr

}} unter Auflage der Kosten an die Klägerin selbst dann

I) verworfen werden, wenn Dr. Spahn vom Bezirksgericht,.

I) entsprechend der frühern Praxis, für einen Einzelfall

» ausnahmsweise hätte ohne Kautionsleistung zugelassen

}) werden düfen.»

C. -

Gegen dieses Urteil haben die SBB rechtzeitig

und in richtiger Form die in Art. 87 Ziff.l OG vorgesehene

zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen,

mit dem Antrag : «Das Bundesgericht möchte im Sinne

» des Art. 93 den angeflochtenen- Entscheid aufheben und

» das aargauische Obergericht anweisen, auf die von den

» SBB formell und materiell richtig angebnichte Appella-

l} tion einzutreten und über die Sache materiell zu ent-

I) scheiden, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. I) Die

Begründung der Beschwerde ist aus Erwägung 1 hienach

ersichtlich.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht

gegen die Anwendung der Vorschrift des aargauischen

Prozessrechts, dass nuraargauische oder ihnen gleich-

gestellte ausserkantonale Anwälte zur Vertretung der

Parteien vor Gericht zuzulassen, und dass nur von ihnen,.

Prozessrecht. Ne 19.

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oder aber von der Partei selber verfasste Rechtsschriften

entgegenzunehmen seien; sondern die Rekurrentin macht

geltend, dass auf die Frage, ob Dr. Spahn überhaupt als

blosser Pro z e s s ver t r e t e r oder nicht vielmehr als.

ein 0 I' g a n der SBB erscheine, zu Unrecht kantonales.

statt eidgenössischen Rechts angewendet worden sei.

Ueber die Anwendbarkeit jener, auf die Prozessvertretung.

bezüglichen Vorschrift des kantonalen Rechts hat sich

daher das Bundesgericht in diesem Falle (im Gegensatz

zu dem durch Urteil der staatsrechtlichen Abteilung vom

9. Februar 1917 i. S. Koch gegen Aargau erledigten}

nicht auszusprechen.

2. -

Ob Dr. Spahn als ein Organ der SBB, oder aber

als blosser Prozessvertreter derselben erscheine, ist in

dem angefochtenen Urteile nicht erörtert worden. Aus

dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Gericht

diese Frage implicite im letztern Sinne entschieden hat;.

denn nur, wenn Dr. Spahn als blosser Prozessvertreter

erschien, bedurfte es einer Prütung der weitern Frage,.

ob er den aargauischen Anwälten gleichzustellen sei; auf

der Verneinung dieser letztern Frage beruht aber gerade

das ganze angefochtene Urteil.

Sodann ergibt sich aus diesem Urteil, dass die Frage,.

ob Dr. Spahn ein Organ, oder im Gegenteil bloss ein

Prozessvertreter der SBB sei, in der Tat auf Grund des.

k a 11 ton ale n Rechts in letzterm Sinne entschieden

worden ist. Denn das, im Uebrigen nur mit Vorschriften

des kantonalen Rechts argumentierende Urteil hat die'

Möglichkeit, dass auch Bundesrecht in Betracht kommen

könnte, überhaupt nicht in Erwägung gezogen.

Demnach hängt das Schicksal der vorliegenden Be-

schwerde einzig davon ab, ob die Frage nach der Organ-

funktion des Dr. Spahn richtigerweise in Anwendung.

eid gen ö s s i s ehe n Rechts zu entscheiden gewesen

wäre.

3. - Das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1897 betreffend

die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für

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Prozessrecht. N° 19.

Rechnung des Bundes bestimmt in Art. 35 Ziff. 1, dass

..o.ie (C gerichtliche Vertretung der Eisenbahnverwaltung in

denjenigen Angelegenheiten, deren Behandlung den Kreis-

direktionen zusteht,)} ebenfalls in den «Geschäftskreis

der K r eis dir e k t ion e n» fällt. Zu denjenigen

Angelegenheiten, deren Behandlung « den Kreisdirektio-

nen zusteht», gehört nun aber nach Ziff. 18 desselben

Art. 35 «die Verpachtung und Vermietung der Bahn-

hofrestaurationen)}. Nach Art. 44 I Ziff.3 der Vollziehungs-

verordnung vom 7. November 1899 so dann liegt die

gerichtliche Vertretung der SBB innerhalb der Kreis-

direktion dem

« Finanz- und Rechtsdeparte-

me nt» ob. Diesem aber untersteht nach Art. 52 lit.

Db derselben Verordnung das « R e c h t s bur e au ».

dessen Vor s t a n d seinerseits nach Art. 3 litt. ades

in Art. 53 der Verordnung vorgesehenen, vom Verwal-

tungsrat erlassenen « Reglements für die Rechtsbureaux

bei den Kreisdirektionen » (vom 31. Mai 1902) ({ die

Bundesbahnverwaltung in allen in den Geschäftskreis der

Kreisdirektion fallenden Rechtsstreitigkeiten vor Gericht

vertritt. »

Hieraus ergibt sich, dass die Frage, wer als Organ der

SBB deren Prozesse zu führen habe, in .der Tat durch die

Bundesgesetzgebung, in Verbindung mit den von ihr

vorgesehenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften,

geregelt ist. Dies führt aber nach dem Gesagten zur Auf-

hebung des vorliegenden, auss.chliesslich auf der Anwen-

dung kantonalen Rechts beruhenden Urteils.

4. -

Gemäss Art. 93 Abs. 2 OG hat das Bundesgericht

nach Aufhebung des kantonalen Entscheides die Wahl,

den Prozess zur Beurteilung auf Grund des eidgenös-

sischen Rechts an die Vorinstanz zurücluuweisen, oder

aber ~in der Sache selbst»zu entscheiden. Im vorliegenden

Falle ist umso mehr Anlass vorhanden, von der letztem

Befugnis Gebrauch zu machen, d. h. direkt über die

Gültigkeit der von Dr. Spahn vorgenommenen Prozess-

handlungen zu entscheiden, als die tatsächlichen Ver-

Prozessrecht. N° 19.

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hi'lltnissc einfach sind, die Sache also in dieser Beziehung

" spruchreif » ist und eine Aktenvervollständigung un-

nötig erscheint.

5. -

Nach den angeführten Bestimmungen des Rück-

kaufgesetzes, der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung

und des vom Verwaltungsrat der SBB erlassenen Regle-

ments für die Rechtsbureaux kann nicht bezweifelt

\\'erden, dass jedenfalls dem

({ Vorstand des Rechts-

bureaus » Organfunktion zukommt und dass somit e r in

Prozesssachen als « Partei » anzuerkennen ist. Dasselbe

muss aber auch für den ihm gemäss Art. 53 litt. D c bei-

gegebenen «Stellvertreter J) gelten; denn es liegt im

\Vesen der öffentlichrechtlichen Stellvertretung, dass der

in gesetzlicher Weise ernannte « Stellvertreter» oder

« Substitut » im Falle der Verhinderung des Titulars alle

diesem zukommenden Befugnisse ausüben kann. Dagegen

gilt dies allerdings nicht ohne weiteres auch hinsichtlich

eines jeden, dem Inhaber des Amtes unterstellten Ge-

h ü I f e n. Indessen ist nicht bestritten, dass die Funk-

tionen des Dr. Spahn gerade darin bestehen, den Vorstand

ues Rechtsbureaus in der Ausübung seines Amtes da-

durch zu unterstützen, dass er gewisse, sonst dem Vor-

stand selbst obl~egende Arbeiten an dessen S tell e

besorgt und nicht etwa dem Vorstand des Rechtsbureaus,

sondern direkt dem Vorsteher des Finanz- und Rechts-

departements zur Genehmigung unterbreitet. Er erscheint

daher nicht (wie z. B. ein Kopist) als ein gewöhnlicher

Gehülfe des Rechtsbureauvorstandes, sondern als dessen

ausserordentlicher S tell ver t re t e r. Als solchem

aber muss ihm, ebenso wie dem ordentlichen Stellver-

treter, Organfunktion zuerkannt werden.

6. -

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich,

dass der kantonale Richter dem Dr. Spahll die Fähigkeit,

im Namen der SBB als Par t e i aufzutreten, zu Unrecht

abgesprochen hat. Die Aufhebung des angefochtenen

Urteils erfolgt daher in dem Sinne, dass das Obergericht

die von Dr. Spahn vorgenommenen Prozesshandlungen,

AS 43 Il -

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Prozessrecht~ N° 20.

sowie die von ihm unterzeichneten Erklärungen und

Rechtsschriften, als von den SBB selbst ausgehend

anzuerkennen und also insbesondere auf die von ihm

namens der SBB ergriffenen Appellation einzutreten hat.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird als im Sinne der Erwägungen

begründet erklärt.

20. Sentenza 14 marzo 1917 della. IIa sezione civile

nella causa Lampugnanit attore

contro Xunicipio di 'Lugano, convenuto.

Una contestazione concernente I'organizzazione di una fon-

dazione di cui agli Art, 80 e seg, ces non e una causa di

diritto civile a mente dell'art. 56 OGF : la decisione canto-

nale ehe la riguarda non e dunque suscettibile di appella-

zione al Tribunale federale giusta gli art. 56 e seg. OGF,

A. -

Con testamento pubblicato il 18 febbraio 1893

Antonio Caccia di Morcote legava aHa cittä. di Lugano

la villa detta la Malpensata col fondo annesso, tutte le

masserizie, quadri ecc., coll'onere di istituirvi un musen

pubblico di belle arti e di nominare a prima suo direttore

l'esecutore testamentario sig. Dr Virgilio Lampugnani

in Sorengo. II musen fu erelto nel 1904 in ente giuridico

autonomo sotto la forma di lila fondazione, di cui l'am-

ministra.zione venne devoluta aHa Municipalitä. di Lugano

coll'obbligo di darne scarico annualmente al Consiglio

comunale: ad una commissione speciale ne fu affidata

1a direzione e il sig. Lampugnani nominato a direttore

a vita.

Entrato in vigore H nuovo CCS e poscia ehe la legge

ticinese di a.ttuazione di deHo codiee ebbe istituite le

Municipalitä. ad autoritä. inferiori di vigilanza sulle fon-

dazioni destinate ai eomuni, i1 sig. Lampugnani, agendo

quale eseeutore deI testamento Caeeia e direttore deI

Prozessrecht. N° 20.

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museo, presentava il 30 giugno 1914 alla Municipalitä.

risp. al Consiglio eomunale di Lugano un memoriale

col quale es so domandava anzitutto ehe l'amministr;:t-

zione della fondaziolle fosse tolta aHa Municipalitä. e

devoluta ad una commissione speciale. non potelldo

un'autorita di vigilanza (municipalitä.) essere in pari

tempo organa amministrativo : esso chiedeva. in seeondo

luogo, che fossero sospese nei loro effetti fmo a decisione

della vertenza certe deliberazioni dell'amministrazione

relative al trasIoeo deI musen ed alla vendita della pro-

priem della Malpensata e, finalmente, ehe Ja Munici-

palita die Lugano provedesse ad iserivere la fondazione

nel registro di commercio svizzero.

B. -

COll risoluzione deI 28 dicembre 1914 il Con-

siglio eomullale di Lugano respinse il ricorso. Lo accoise

invece i1 Consiglio di Stato quale autoritä. superiore di

vigilallza sulle fondazioni (art. 16 legge di attuazioue deI

CCS), il quale, con risoluzione deI 14 maggio 1915, pri-

vava la Municipalita dell'amministrazione della fonda-

zione, Ie faceva obbligo quale autorita inferiore di vigi-

Ianza di provvederla di «sufficienti» organi amminis-

trativi, sospendeva l'eseeuzione delle decisioni concernenti

il trasloco deI musen eec. e dava aHa amministrazione

istituenda Ia facolta di procedere all'iscrizione della fon-

dazione nel registro di commercio. Contro questa decisione

la Municipalita di Lugano ricorreva aHa Commissione

dell'Amministrativo, Ia quale il 17 ottobre 1916 pronun-

ciava:

10 La Commissiolle si dichiara competente, essendo

Ia vertenza (U carattere amministrativo.

20 La risoluzione governativa e annullata in tutti i

suoi dispositivi, traune quello concernente l'iserizione

della fondazione nel registf() di commercio.

Sull'eceezione di ineompetenza proposta dal sig. Lam-

pugnani Ia Commissione osserva ehe se nella sua forma

esteriore il deereto deI Consiglio di Stato appare come una

risoluzione in tema di vigilallza sulle fondazioni, nella