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42_II_639

BGE 42 II 639

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 99-

nach der ganzen Sachlage das Verschulden der Beklagten

an der nicht richtigen Erfüllung nicht bestritten werden,

so dass das Begehren 2 grundsätzlich begründet ist. Da die

Klägerin auf Grund besonderer vertraglicher Abmachung

prinzipiell auch zur Geltendmachung der vereinbarten

Konventionalstrafe berechttgt ist, kann daher nur frag-

lich sein, ob die Klägerin beide Ansprüche kumulativ

oder aber nur alternativ geHIend machen d. h. neben dem

Ersatz des ihr durch das Verschulden der Beklagten ent-

standenen Schadens noch die Bezahlung der Konventio-

nalstrafe verlangen könne, oder ob sie entweder nur den

vollen, wenn auch den Betrag der Vertragsstrafe über-

steigenden Schaden oder aber bloss die Konventional-

strafe zu fordern berechtigt sei. Dies kann jedoch dahin

gestellt bleiben, da zur zifiermässigen Festsetzung des von

der Klägerin behaupteten Schadens in den Akten jegliche

Anhaltspunkte fehlen und rlie Sache aus diesem Grund

gemäss Art. 82 Ziff. 2 OG zur Aktenverollständigung

und neuen Entscheidung über die Begehren 2 und 3 an

das kantonale Gericht zurückgewiesen werden muss.

Demnach hat das Bundesg~richt

erkannt;

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Han-

delsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 1916 auf-

gehoben und die Sache zur Alftenvervollständigung und

neuen Entscheidung im Sinne der Motive an die Vorin ..

stanz zurückgewiesen.

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100. Urteil der II. ZivUabteilung vom 14. Dezembll' 19115

i. S. ltranklnkassa Jiberlat, Beklagte,

.

gegen ltampm, Kläger.

Haftung einer als Genossenschaft konstituierten Kranken-

kasse für die Verbindlichkeiten einer von ihr unter beson-

derm Namen und nach Massgabe besonderer « Statuten"

betriebenen, jedoch keine Rechtspersönlichkeit bezitzenden

« Pensionskasse ».

A. -

Die Arbeiter der Papierfabrik Biberist hatten

seit Jahren eine Kranken-Unterstützungskasse. Am

16. Februar 1908 wurde den Statuten dieser Kasse ein

~ Nachtrag» beigefügt, dessen hier in Betracht kommende

§§ 1 und 2 lauteten:

« § 1. Für ältere Arbeiter und Arbeiterinnen, welche 25

und mehr Jahre ununterbrochen in der Papierfabrik

gearbeitet haben und die infolge Krankheit oder Invali-

dität nicht mehr fähig sind, ihre Arbeit zu verrichten,

wird eine Alters- und Pensionskasse gegründet, deren

rechtliche Verhältnisse durch nachstehende Bestimmun-

gen geregelt werden.)

.

« § 2. 'Ner Anspruch auf Pension erheben will, hat von

-einem Vereil1sarzt ein Zeugnis einzureichen, auf welches

hin Vorstand und Direktion gemeinsam über die PensiG-

nierung entscheiden.)

Am 14. Dezember 1913 konstituierte sich die Kasse als

Genossenschaft unter dem Namen « Krankenkasse der

Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist).

Laut § 20 der von der Papierfabrik genehmigten Statuten

gab die Fabrik der Kasse die Zusicherung, ihr «bis auf

weiteres einen jährlichen Beitrag von 1000 Fr. zuzuwen-

den ». Nach § 52 bildeten « die angehängten Statuten der

Alters- und Pensionskasse einen integrierenden Teil der

Statuten der Genossenschaft). Den Statuten der « Kran-

kenkasse » waren in der Tat an Stelle des frühern « Nach-

trags) besondere Statuten der Alters- und Pensionskasse

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ObUgatioDenreehL N· 100.

der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist »

beigefügt. Die hier in Betracht kommenden Bestimmun-

gen· di~ser Spezialstatuten lauteten: .

.

«Art. 1. Für ältere Arbeiter und Arbeitermnen, welche

25 und mehr Jahre ununterbrochen in der Papierfabrik

gearbeitet haben und die info~e Kran~eiten odm: Inva-

lidität nicht mehr fähig sind, Ihre ArbeIt zu verrIchten,

wird eine Alters- und Pensionskasse gegründet. deren

rechtliche Verhältnisse durch nachstehende Bestimmun-

gen geregelt werden.)

Art. 2. (Gleich § 2 des frühern (j Nachtrags »).

(l Art. 3. Wird ein Arbeiter oder eine Arbeiterin nach

Art. 2 der Statuten pensioniert, so werden die daherigen

Kosten für die Pensionierung von der Papierfabrik und

der Pensionskasse der Arbeiter gemeinschaftlich übernom-

men.

Die Höhe des Beitrages der Papierfabrik Biberist wird

jeweils YOll Fall zu Fall von der Direktion bestimmt.

Die Pensionskasse der Arbeiter ~at den fehlenden Be-

trag des zur Pension zugelassenen Mitgliedes nach Art. 8

der Statuten zu ergäuzen.)

« Art. 4. Folgende Beträge bilden die Einnahmen der

Alters- und Pensionskasse :

Q) Beiträge der l\fitglieder.

b) Freiwillige Zuschüsse der Papierfabrik Biberist. »

c-e) (hier nicht in Betracht kommend).

« Art. 6. Die Statuten der Alters- und Pensionskasse

bilden einen integrierenden Teil der Statuten der Kran-

kenkasse der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfa-

brik Biberist. und es haben deren Organe die Verwaltung

zu besorgen. »

.

(i Art. 8. Pensionierte erhalten 14-täglich folgende 'Un-

terstützungen :

a) Nach 25 Dienstjahren 1 Fr. 20 Cts. per Tag, oder in

12 Tagen 14 Fr. 40 Cts .•

b, c) (hier nicht in Betracht kommend).

« Art. 9. Die Jahresrechnung der Alters- und Pen-

ObHg!ltioneurecht. N° 100.

6U

sionskasse ist auf den 31. Dezember abzuschliessen. Rech-

nung und Bilanz haben jeweilen im Jahresbericht der

Krankenkasse zu erscheinen ... »

«Art. 10. Sollten die in Art. 4 vorgesehenen Einnahmen

nich ausreichen, die Bedürfnisse der Kasse zu bestreiten,.

so muss der 14-tägige Beitrag per Mitglied durch Be-

schluss der Generalversammlung entsprechend erhöht

werden. »

(~ Art. 11. Die Bestimmungen von Art. 56 und 58 der

Krankenkassen-Statuten betreffend Revision und Auf-

lösung der Genossenschaft gelten auch für die Alters- und

Pensionskasse. »

Unterm 19. Januar 1913 wurde im Schweiz. Handels--

amtsblatt bekannt gemacht, dass unter der Firma (~ Kran-

ken-, Alters- und Pensionskasse der Arbeiter und Arbeite-

rinnen der Papierfabrik Biberist » eine Genossenschaft

bestehe. Darauf folgte eine Wiedergabe der materiell

wesentlichsten Bestimmungen der Statuten sowohl der

Kranken- als der Pensionskasse.

Da bei dieser Vermengung der Kranken- mit der Alters-

unterstützung die für den erstern Zweck nachgesuchte

Bundessubvention nicht erhältlich war, beschloss die Ge--

neralversammlung der Genossenschaft am 23. Mai 19140-

es sei « die Alters:- und Pensionskasse von der Kranken--

kasse voll und ganz auszuscheiden I). Tatsächlich begnügte

man sich jedoch damit, die Statuten der Krankenkasse

zu· revidieren, dabei den Hinweis auf die Statuten. der

Pensionskasse zu streichen und im Schlussartikel (60)

beizufügen : « Durch die Annahme vorstehender Satzun-

gen sind die frühern Statuten und Protokollbeschlüsse

aufgehoben ». Auch bestand die Absicht, die Statuten der

{

die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, und zwar mit

den Anträgen :

« 1. Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 12. Juli 1916 aufzuheben:

a) weil die Streitsache gemäss Art. 54 der bez. Statuten

durch ein Schiedsgericht zu erledigen ist;

b) weil die Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik

Biberist zur Klage passiv nicht legitimiert ist.

2. Für den Fall die Zuständigkeit der Gerichte ange-

nommen wird, wird beantragt, es sei das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juli 1916 aufzu- .

AS 4t Il -

1916

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,ObligatiOnenrecht. N0 100.

heben und es seien die Akten behufs Durchführurig eines

gesetzlichen Prozessverfahrens an die kantonalen Gerichte

berw. an die I. Instanz zurückzuverweisen.

3. Im Falle der Ablehnung von Antrag 2 wird beantragt~

es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 12. Juli 1916 aufzuheben und es sei zu erkennen ::

a) dass die Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik

Biberist nicht gehalten ist, an den Kläger die eingeklagten.

Pensionsbeträge zu bezahlen;

b) eventuell, dass die Krankenkasse der Arbeiter der

Papierfabrik Biberist nur mit dem Vermögen der Alters-

und Pensionskasse der Arbeiter und Arbeiterinnen der

Papierfabrik Biberist für die Pensionsbeträge des Klägers

verpflichtet ist.

Der Kläger hat Abweisung der Berufung und Bestäti-

gung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Da gegen das zweitinstanzliehe kantonale Urteil

nur die « Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik Bi-

berist» (im Folgenden einfach als «Krankenkasse» be-

zeichnet), nicht auch der Kläger die Berufung an das Bun-

desgericht ergriffen hat, die Klag~ also gegenüber der Pa-·

pierfabrik Biberist rechtskräftig abgewiesen ist, so braucht

auf eine Prüfung des Rechtsverhältnisses zwischen dem

Kläger und der Papierfabrik nicht eingetreten zu werden.

2. -

Ob auf die Beurteilung des gegen die « Kranken-

kasse » erhobenen Anspruchs einzutreten sei, trotzdem die

« Krankenkasse » sich am Verfahren vor der I. Instanz,.

abgesehen von einem einzigen Vorstand vor dem Gerichts-

präsidenten, nicht beteiligt hatte, war eine vom Bundes-

gericht nicht zu überprüfende Frage des kantonalen Pro-

zessrechts.

3. -

In der Sache selbst bleibt nur zu untersuchen, ob

die « Krankenkasse » passiv legitimier~, d. h. ob sie ver- .

pflichtet sei, diejenigen Unterstützungen zu leisten, zu.

Obligationenrecht. N0 100.

: 645

.deren Zahlung nach den Statuten vom 14. Dezember 1913

die «Alters- und Pensionskasse der Arbeiter und Arbeite-

rinnen der Papierfabrik Biberist I) (im Folgenden einfach

als « Pensionskasse » bezeichnet) verpflichtet wäre. Denn,

dass der Kläger. nach diesen Statuten an sich zum Bezug

der eingeklagten Pension berechtigt ist, wird von der Be-

rufungsklägerin nicht bestritten und konnte nach Lage

der Akten auch nicht bestritten werden.

4. -

Nach den erwähnten. Statuten der ({ Pensions-

kasse » vom 14. Dezember 1913 hatte über die Pensions-

ansprüche « der Vorstand » (sc. derjenige der « Pensions-

kasse I»~ « gemeinsam mit der Direktion der Papierfabrik))

zu entscheiden. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber,

dass der Direktion der Papierfabrik bloss deshalb ein Mit-

spracherecht eingeräumt war, weil die Fabrik « von Fall

zu Fall freiwillige Zuschüsse an die Pensionierung leistete ••

dass dagegen der einzelne Arbeiter einen, von der Mitwir-

kung der Fabrikleitung unabhängigen, direkten Anspruch

gegenüber der durch den « Vorstand» vertretenen « Kasse»

besass.

Fragt es sich nun, w eIe h e « Kasse » haftbar war, _

die « Pensionskasse » oder aber die « Krankenkasse » -

so

ist davon auszugehen, dass die « Pensionskasse » al~ solche

keine 'Rechtspersönlichkeit besass; denn weder war sie als

« Genossenschaft » im Handelsregister eingetragen, noch

war ihr gemäss § 34 Sol. ZGB die Persönlichkeit vom Re-

gierungsrat verliehen worden. Die « Krankenkasse dage-

gen war. nach Art. 1 ihrer Statuten eine (I Genossenschaft»

und hatte sich auch als solche in das Handelsregister ein-

tragen lassen. Die «Pensionskasse)} hatte allerdings seit

1913 formell besondere (I Statuten), die aber materiell

nichts anderes waren, als der bis dahin bestandene (I Nach-

trag» zu den Statuten der « Krankenkasse»; die « Sta-

tuten» der « Pensionskasse » bezeichneten sich denn auch

in· Art. 6 selber als «integrierenden Bestandteil der Sta-

tuten der Krankenkasse». Nach demselben Art. 6 hatte

die « Pensionskasse » auch keine eigenen Organe, sondern

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Obligationenreeht. N0 100.

ihre « Verwaltung f) wurde von den Organen der « Kran-

kenkasse~) besorgt. Die « Pensionskasse ~) war somit

in Wirklichkeit nichts anderes als ein, einern besondern

Zweck dienender Verwaltungszweig der «Krankenkasse»;

rechtlich belangbar war nur die «Krankenkasse~) und

nicht die « Pensionskasse ».

Hieran ist durch die Statutenrevision vorn 23.Mai 1914

nichts geändert worden. Zwar wurde damals, wie die

Vorinstanz feststellt, von der Generalversammlung « be-

schlossen, es sei die Alters- und Pensionskasse von der

Krankenkasse voll und ganz auszuscheiden », was seinen

Grund darin hatte, dass eine Bundessubvention im

Sinne des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes vorn

13. Juni 1911 nur für die Krankenversi~herung, nicht

auch für die Altersunterstützung erhältlich war. Allein

hieraus wurde nicht etwa die praktische Konsequenz

gezogen, die « Pensions kasse)) als besondere Genossen-

schaft zu konstitutieren, sondern man begnügte sich in

formeller Beziehung damit, dass man die « Statuten)) der

Pensionskasse anlässlich des Neudrucks der Statuten der

« Krankenkasse)) einfach wegliess, sodass es nach Art. 60

der letzterwähnten Statuten, wonach «durch die An-

nahme vorstehender Satzungen die früheren Statuten ...

aufgehoben ~} wurden, den Anschein haben mochte, als

bestünden die Statuten der « Pensionskasse I) und sogar

diese « Kasse) selbst nicht roehr. Dass aber die « Pen-

sionskasse) tatsächlich nicht aufgelöst wurde, ergibt sich

deutlich sowohl aus dem, von der Vorinstanz als glaub-

würdig betrachteten Zeugnis des Präsidenten der « Kran-

kenkasse », als auch aus dem Protokoll der Vorstands-

sitzung vorn 17. Juni 1914, worin auseinandergesetzt

ist, warum der Neudruck der Statuten der «Pensions-

kasse » verschoben werden müsse, während dem Neu-

druck der Statuten dei"

«Krankenkasse~) nichts ent-

gegenstehe; ebenso aus dem Protokoll der Vorstandssit-

zung vorn 14. August 1914, woselbst ausgeführt wird,

dass die « erst vor Jahren ins Leben gerufene Alters- und

Obligationenrecht. N0 100.

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Pensionskasse nach und nach zu Grunde gehen) müsse,

wenn die Kasse von der Fabrik im Stiche gelas~en werde;

es sei (j Pflicht des Vorstandes. die Kasse über Wasser zu

halten »; es werde deshalb beschlossen, « die Pensions-

kasse I) (sc. (j die Auszahlungen ») «einstweilen zu sistie-

ren », die « Einzahlungsbeiträge)) dagegen weiterzube-

ziehen. Hieraus in Verbindung mit dem Umstande, dass

nach den Feststellungen der Vorinstanz das Vermögen

der « Pensionskasse ~) auch seither nicht liquidiert worden

ist, und dass nach den Akten die Begründung einer beson-

dern Genossenschaft mit Eintrag im Handelsregister ge-

mäss Art. 678 OR bis jetzt ebenfalls nicht stattgefunden

hat, muss geschlossen werden, dass die (, Krankenkasse »

zur Stunde noch Trägerin aller Rechte und Pflichten der

« Pensionskasse » ist, und dass sie somit insbesondere den

dem Kläger zustehenden Pensionsanspruch zu erfüllen

hat. Für diesen Anspruch hat sie mit ihrem ganzen Ver-

mögen einzustehen, da nach allgemeinen Rechtsgrund-

sätzen kein Schuldner ohne Zustimmung seiner Gläubiger

für die Erfüllung bestimmter Verbindlichkeiten einzelne

Vermögensbestandteile mit der Wirkung ausscheiden

kann, dass er für diese Verbindlichkeiten mit seinem

übrigen Vermögen nicht mehr haften würde.

Die von den Parteien erörterte Frage, ob der Kläger

schon am 23. Mai 1914, also vor seinem Austritt aus der

FabIik, auf Grund des arn 26. April 1914 zu seinen Gun-

sten ausgestellten Arztzeugnisses in Verbindung niit seiner

25jährigen Dienstzeit wohlerworbene Rechte besass, die

in einern Liquidationsbeschluss zu berücksichtigen ge-

wesen wären, braucht unter diesen Umständen nicht ent-

schieden zu werden; denn nach dem Gesagten ist ein

Liquidationsbeschluss tatsächlich nicht ergangen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Solothurn vorn 12.Juli 1916 bestätigt •.