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Obligationenrecht. N° 99-
nach der ganzen Sachlage das Verschulden der Beklagten
an der nicht richtigen Erfüllung nicht bestritten werden,
so dass das Begehren 2 grundsätzlich begründet ist. Da die
Klägerin auf Grund besonderer vertraglicher Abmachung
prinzipiell auch zur Geltendmachung der vereinbarten
Konventionalstrafe berechttgt ist, kann daher nur frag-
lich sein, ob die Klägerin beide Ansprüche kumulativ
oder aber nur alternativ geHIend machen d. h. neben dem
Ersatz des ihr durch das Verschulden der Beklagten ent-
standenen Schadens noch die Bezahlung der Konventio-
nalstrafe verlangen könne, oder ob sie entweder nur den
vollen, wenn auch den Betrag der Vertragsstrafe über-
steigenden Schaden oder aber bloss die Konventional-
strafe zu fordern berechtigt sei. Dies kann jedoch dahin
gestellt bleiben, da zur zifiermässigen Festsetzung des von
der Klägerin behaupteten Schadens in den Akten jegliche
Anhaltspunkte fehlen und rlie Sache aus diesem Grund
gemäss Art. 82 Ziff. 2 OG zur Aktenverollständigung
und neuen Entscheidung über die Begehren 2 und 3 an
das kantonale Gericht zurückgewiesen werden muss.
Demnach hat das Bundesg~richt
erkannt;
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Han-
delsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 1916 auf-
gehoben und die Sache zur Alftenvervollständigung und
neuen Entscheidung im Sinne der Motive an die Vorin ..
stanz zurückgewiesen.
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100. Urteil der II. ZivUabteilung vom 14. Dezembll' 19115
i. S. ltranklnkassa Jiberlat, Beklagte,
.
gegen ltampm, Kläger.
Haftung einer als Genossenschaft konstituierten Kranken-
kasse für die Verbindlichkeiten einer von ihr unter beson-
derm Namen und nach Massgabe besonderer « Statuten"
betriebenen, jedoch keine Rechtspersönlichkeit bezitzenden
« Pensionskasse ».
A. -
Die Arbeiter der Papierfabrik Biberist hatten
seit Jahren eine Kranken-Unterstützungskasse. Am
16. Februar 1908 wurde den Statuten dieser Kasse ein
~ Nachtrag» beigefügt, dessen hier in Betracht kommende
§§ 1 und 2 lauteten:
« § 1. Für ältere Arbeiter und Arbeiterinnen, welche 25
und mehr Jahre ununterbrochen in der Papierfabrik
gearbeitet haben und die infolge Krankheit oder Invali-
dität nicht mehr fähig sind, ihre Arbeit zu verrichten,
wird eine Alters- und Pensionskasse gegründet, deren
rechtliche Verhältnisse durch nachstehende Bestimmun-
gen geregelt werden.)
.
« § 2. 'Ner Anspruch auf Pension erheben will, hat von
-einem Vereil1sarzt ein Zeugnis einzureichen, auf welches
hin Vorstand und Direktion gemeinsam über die PensiG-
nierung entscheiden.)
Am 14. Dezember 1913 konstituierte sich die Kasse als
Genossenschaft unter dem Namen « Krankenkasse der
Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist).
Laut § 20 der von der Papierfabrik genehmigten Statuten
gab die Fabrik der Kasse die Zusicherung, ihr «bis auf
weiteres einen jährlichen Beitrag von 1000 Fr. zuzuwen-
den ». Nach § 52 bildeten « die angehängten Statuten der
Alters- und Pensionskasse einen integrierenden Teil der
Statuten der Genossenschaft). Den Statuten der « Kran-
kenkasse » waren in der Tat an Stelle des frühern « Nach-
trags) besondere Statuten der Alters- und Pensionskasse
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ObUgatioDenreehL N· 100.
der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist »
beigefügt. Die hier in Betracht kommenden Bestimmun-
gen· di~ser Spezialstatuten lauteten: .
.
«Art. 1. Für ältere Arbeiter und Arbeitermnen, welche
25 und mehr Jahre ununterbrochen in der Papierfabrik
gearbeitet haben und die info~e Kran~eiten odm: Inva-
lidität nicht mehr fähig sind, Ihre ArbeIt zu verrIchten,
wird eine Alters- und Pensionskasse gegründet. deren
rechtliche Verhältnisse durch nachstehende Bestimmun-
gen geregelt werden.)
Art. 2. (Gleich § 2 des frühern (j Nachtrags »).
(l Art. 3. Wird ein Arbeiter oder eine Arbeiterin nach
Art. 2 der Statuten pensioniert, so werden die daherigen
Kosten für die Pensionierung von der Papierfabrik und
der Pensionskasse der Arbeiter gemeinschaftlich übernom-
men.
Die Höhe des Beitrages der Papierfabrik Biberist wird
jeweils YOll Fall zu Fall von der Direktion bestimmt.
Die Pensionskasse der Arbeiter ~at den fehlenden Be-
trag des zur Pension zugelassenen Mitgliedes nach Art. 8
der Statuten zu ergäuzen.)
« Art. 4. Folgende Beträge bilden die Einnahmen der
Alters- und Pensionskasse :
Q) Beiträge der l\fitglieder.
b) Freiwillige Zuschüsse der Papierfabrik Biberist. »
c-e) (hier nicht in Betracht kommend).
« Art. 6. Die Statuten der Alters- und Pensionskasse
bilden einen integrierenden Teil der Statuten der Kran-
kenkasse der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfa-
brik Biberist. und es haben deren Organe die Verwaltung
zu besorgen. »
.
(i Art. 8. Pensionierte erhalten 14-täglich folgende 'Un-
terstützungen :
a) Nach 25 Dienstjahren 1 Fr. 20 Cts. per Tag, oder in
12 Tagen 14 Fr. 40 Cts .•
b, c) (hier nicht in Betracht kommend).
« Art. 9. Die Jahresrechnung der Alters- und Pen-
ObHg!ltioneurecht. N° 100.
6U
sionskasse ist auf den 31. Dezember abzuschliessen. Rech-
nung und Bilanz haben jeweilen im Jahresbericht der
Krankenkasse zu erscheinen ... »
«Art. 10. Sollten die in Art. 4 vorgesehenen Einnahmen
nich ausreichen, die Bedürfnisse der Kasse zu bestreiten,.
so muss der 14-tägige Beitrag per Mitglied durch Be-
schluss der Generalversammlung entsprechend erhöht
werden. »
(~ Art. 11. Die Bestimmungen von Art. 56 und 58 der
Krankenkassen-Statuten betreffend Revision und Auf-
lösung der Genossenschaft gelten auch für die Alters- und
Pensionskasse. »
Unterm 19. Januar 1913 wurde im Schweiz. Handels--
amtsblatt bekannt gemacht, dass unter der Firma (~ Kran-
ken-, Alters- und Pensionskasse der Arbeiter und Arbeite-
rinnen der Papierfabrik Biberist » eine Genossenschaft
bestehe. Darauf folgte eine Wiedergabe der materiell
wesentlichsten Bestimmungen der Statuten sowohl der
Kranken- als der Pensionskasse.
Da bei dieser Vermengung der Kranken- mit der Alters-
unterstützung die für den erstern Zweck nachgesuchte
Bundessubvention nicht erhältlich war, beschloss die Ge--
neralversammlung der Genossenschaft am 23. Mai 19140-
es sei « die Alters:- und Pensionskasse von der Kranken--
kasse voll und ganz auszuscheiden I). Tatsächlich begnügte
man sich jedoch damit, die Statuten der Krankenkasse
zu· revidieren, dabei den Hinweis auf die Statuten. der
Pensionskasse zu streichen und im Schlussartikel (60)
beizufügen : « Durch die Annahme vorstehender Satzun-
gen sind die frühern Statuten und Protokollbeschlüsse
aufgehoben ». Auch bestand die Absicht, die Statuten der
{
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, und zwar mit
den Anträgen :
« 1. Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 12. Juli 1916 aufzuheben:
a) weil die Streitsache gemäss Art. 54 der bez. Statuten
durch ein Schiedsgericht zu erledigen ist;
b) weil die Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik
Biberist zur Klage passiv nicht legitimiert ist.
2. Für den Fall die Zuständigkeit der Gerichte ange-
nommen wird, wird beantragt, es sei das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juli 1916 aufzu- .
AS 4t Il -
1916
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,ObligatiOnenrecht. N0 100.
heben und es seien die Akten behufs Durchführurig eines
gesetzlichen Prozessverfahrens an die kantonalen Gerichte
berw. an die I. Instanz zurückzuverweisen.
3. Im Falle der Ablehnung von Antrag 2 wird beantragt~
es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 12. Juli 1916 aufzuheben und es sei zu erkennen ::
a) dass die Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik
Biberist nicht gehalten ist, an den Kläger die eingeklagten.
Pensionsbeträge zu bezahlen;
b) eventuell, dass die Krankenkasse der Arbeiter der
Papierfabrik Biberist nur mit dem Vermögen der Alters-
und Pensionskasse der Arbeiter und Arbeiterinnen der
Papierfabrik Biberist für die Pensionsbeträge des Klägers
verpflichtet ist.
Der Kläger hat Abweisung der Berufung und Bestäti-
gung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Da gegen das zweitinstanzliehe kantonale Urteil
nur die « Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik Bi-
berist» (im Folgenden einfach als «Krankenkasse» be-
zeichnet), nicht auch der Kläger die Berufung an das Bun-
desgericht ergriffen hat, die Klag~ also gegenüber der Pa-·
pierfabrik Biberist rechtskräftig abgewiesen ist, so braucht
auf eine Prüfung des Rechtsverhältnisses zwischen dem
Kläger und der Papierfabrik nicht eingetreten zu werden.
2. -
Ob auf die Beurteilung des gegen die « Kranken-
kasse » erhobenen Anspruchs einzutreten sei, trotzdem die
« Krankenkasse » sich am Verfahren vor der I. Instanz,.
abgesehen von einem einzigen Vorstand vor dem Gerichts-
präsidenten, nicht beteiligt hatte, war eine vom Bundes-
gericht nicht zu überprüfende Frage des kantonalen Pro-
zessrechts.
3. -
In der Sache selbst bleibt nur zu untersuchen, ob
die « Krankenkasse » passiv legitimier~, d. h. ob sie ver- .
pflichtet sei, diejenigen Unterstützungen zu leisten, zu.
Obligationenrecht. N0 100.
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.deren Zahlung nach den Statuten vom 14. Dezember 1913
die «Alters- und Pensionskasse der Arbeiter und Arbeite-
rinnen der Papierfabrik Biberist I) (im Folgenden einfach
als « Pensionskasse » bezeichnet) verpflichtet wäre. Denn,
dass der Kläger. nach diesen Statuten an sich zum Bezug
der eingeklagten Pension berechtigt ist, wird von der Be-
rufungsklägerin nicht bestritten und konnte nach Lage
der Akten auch nicht bestritten werden.
4. -
Nach den erwähnten. Statuten der ({ Pensions-
kasse » vom 14. Dezember 1913 hatte über die Pensions-
ansprüche « der Vorstand » (sc. derjenige der « Pensions-
kasse I»~ « gemeinsam mit der Direktion der Papierfabrik))
zu entscheiden. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber,
dass der Direktion der Papierfabrik bloss deshalb ein Mit-
spracherecht eingeräumt war, weil die Fabrik « von Fall
zu Fall freiwillige Zuschüsse an die Pensionierung leistete ••
dass dagegen der einzelne Arbeiter einen, von der Mitwir-
kung der Fabrikleitung unabhängigen, direkten Anspruch
gegenüber der durch den « Vorstand» vertretenen « Kasse»
besass.
Fragt es sich nun, w eIe h e « Kasse » haftbar war, _
die « Pensionskasse » oder aber die « Krankenkasse » -
so
ist davon auszugehen, dass die « Pensionskasse » al~ solche
keine 'Rechtspersönlichkeit besass; denn weder war sie als
« Genossenschaft » im Handelsregister eingetragen, noch
war ihr gemäss § 34 Sol. ZGB die Persönlichkeit vom Re-
gierungsrat verliehen worden. Die « Krankenkasse dage-
gen war. nach Art. 1 ihrer Statuten eine (I Genossenschaft»
und hatte sich auch als solche in das Handelsregister ein-
tragen lassen. Die «Pensionskasse)} hatte allerdings seit
1913 formell besondere (I Statuten), die aber materiell
nichts anderes waren, als der bis dahin bestandene (I Nach-
trag» zu den Statuten der « Krankenkasse»; die « Sta-
tuten» der « Pensionskasse » bezeichneten sich denn auch
in· Art. 6 selber als «integrierenden Bestandteil der Sta-
tuten der Krankenkasse». Nach demselben Art. 6 hatte
die « Pensionskasse » auch keine eigenen Organe, sondern
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Obligationenreeht. N0 100.
ihre « Verwaltung f) wurde von den Organen der « Kran-
kenkasse~) besorgt. Die « Pensionskasse ~) war somit
in Wirklichkeit nichts anderes als ein, einern besondern
Zweck dienender Verwaltungszweig der «Krankenkasse»;
rechtlich belangbar war nur die «Krankenkasse~) und
nicht die « Pensionskasse ».
Hieran ist durch die Statutenrevision vorn 23.Mai 1914
nichts geändert worden. Zwar wurde damals, wie die
Vorinstanz feststellt, von der Generalversammlung « be-
schlossen, es sei die Alters- und Pensionskasse von der
Krankenkasse voll und ganz auszuscheiden », was seinen
Grund darin hatte, dass eine Bundessubvention im
Sinne des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes vorn
13. Juni 1911 nur für die Krankenversi~herung, nicht
auch für die Altersunterstützung erhältlich war. Allein
hieraus wurde nicht etwa die praktische Konsequenz
gezogen, die « Pensions kasse)) als besondere Genossen-
schaft zu konstitutieren, sondern man begnügte sich in
formeller Beziehung damit, dass man die « Statuten)) der
Pensionskasse anlässlich des Neudrucks der Statuten der
« Krankenkasse)) einfach wegliess, sodass es nach Art. 60
der letzterwähnten Statuten, wonach «durch die An-
nahme vorstehender Satzungen die früheren Statuten ...
aufgehoben ~} wurden, den Anschein haben mochte, als
bestünden die Statuten der « Pensionskasse I) und sogar
diese « Kasse) selbst nicht roehr. Dass aber die « Pen-
sionskasse) tatsächlich nicht aufgelöst wurde, ergibt sich
deutlich sowohl aus dem, von der Vorinstanz als glaub-
würdig betrachteten Zeugnis des Präsidenten der « Kran-
kenkasse », als auch aus dem Protokoll der Vorstands-
sitzung vorn 17. Juni 1914, worin auseinandergesetzt
ist, warum der Neudruck der Statuten der «Pensions-
kasse » verschoben werden müsse, während dem Neu-
druck der Statuten dei"
«Krankenkasse~) nichts ent-
gegenstehe; ebenso aus dem Protokoll der Vorstandssit-
zung vorn 14. August 1914, woselbst ausgeführt wird,
dass die « erst vor Jahren ins Leben gerufene Alters- und
Obligationenrecht. N0 100.
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Pensionskasse nach und nach zu Grunde gehen) müsse,
wenn die Kasse von der Fabrik im Stiche gelas~en werde;
es sei (j Pflicht des Vorstandes. die Kasse über Wasser zu
halten »; es werde deshalb beschlossen, « die Pensions-
kasse I) (sc. (j die Auszahlungen ») «einstweilen zu sistie-
ren », die « Einzahlungsbeiträge)) dagegen weiterzube-
ziehen. Hieraus in Verbindung mit dem Umstande, dass
nach den Feststellungen der Vorinstanz das Vermögen
der « Pensionskasse ~) auch seither nicht liquidiert worden
ist, und dass nach den Akten die Begründung einer beson-
dern Genossenschaft mit Eintrag im Handelsregister ge-
mäss Art. 678 OR bis jetzt ebenfalls nicht stattgefunden
hat, muss geschlossen werden, dass die (, Krankenkasse »
zur Stunde noch Trägerin aller Rechte und Pflichten der
« Pensionskasse » ist, und dass sie somit insbesondere den
dem Kläger zustehenden Pensionsanspruch zu erfüllen
hat. Für diesen Anspruch hat sie mit ihrem ganzen Ver-
mögen einzustehen, da nach allgemeinen Rechtsgrund-
sätzen kein Schuldner ohne Zustimmung seiner Gläubiger
für die Erfüllung bestimmter Verbindlichkeiten einzelne
Vermögensbestandteile mit der Wirkung ausscheiden
kann, dass er für diese Verbindlichkeiten mit seinem
übrigen Vermögen nicht mehr haften würde.
Die von den Parteien erörterte Frage, ob der Kläger
schon am 23. Mai 1914, also vor seinem Austritt aus der
FabIik, auf Grund des arn 26. April 1914 zu seinen Gun-
sten ausgestellten Arztzeugnisses in Verbindung niit seiner
25jährigen Dienstzeit wohlerworbene Rechte besass, die
in einern Liquidationsbeschluss zu berücksichtigen ge-
wesen wären, braucht unter diesen Umständen nicht ent-
schieden zu werden; denn nach dem Gesagten ist ein
Liquidationsbeschluss tatsächlich nicht ergangen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Solothurn vorn 12.Juli 1916 bestätigt •.