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42_II_618

BGE 42 II 618

Bundesgericht (BGE) · 1916-09-20 · Deutsch CH
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618

Obligationenrecht. N0 98.

98. Orten der I. Zivilabtenung vom 8. Dezember 1916

i. S. lIeuss&r, Beklagter, gegen Zbinden, Kläger.

G run d s t ü c k kau f. Anfechtung wegen wesentlichen Irr-

tums beim Abschluss und absichtlicher Täuschung durch

den Verkäufer.

A. -

Durch Urteil vom 20. September 1916 hat die

I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons

Zürich erkannt:

« 1. Der von den Parteien unterm 9. August Hi15 vor

!) ?em Grundbuchamt Uster abgeschlossene Kaufvertrag

!) Ist für den Kläger unverbindlich.

«2. Das Eventualbegehren und die Widerklage werden

» abgewiesen.)

_.

. B. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig

dIe Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem

Antrag, es sei die Klage im vollen Umfange abzuweisen

und die Widerklage gutzuheissen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung: .

1. -

Der Beklagte bot im Juii 1915 durch ein Inserat

im « Emmenthaler-Blatt» ein -in Wermatswil bei Uster

gelegenes Heimwesen, bestehend aus « viel Wald, Streue

und Obstwachs, alles eben und arrondiert, für 15 bis 16

Kühe Wieswachs das ganze Jahr; Preis ca. 75,000 Fr .•

zum Verkaufe an. Der Kläger trat mit ihm in Unter-

handlung. Am 8. August 1915 besichtigte er das Heim-

wesen, und am 9. August wurde der Kaufvertrag durch

das Notariat Uster beurkundet. Laut dem Vertrag um-

fasst das Heimwesen ein Wohnhaus und eine Scheune,

nebst 13 nach Grösse und Lage genau umschriebene

Parzellen Hof-, Garten-, Pflanz-, Acker-. Wies-, Wald-.

Streu- und Torf1and; der Kaufpreis wurde auf 68,000 Fr.

festgesetzt.

Im Dezember gleichen Jahres hob der Kläger gegen

OJ)ügaüoneufechl. N0 9".

den Beklagten die vorliegende Klage an, mit dem Be-

. gehren, es sei der Kauf als ungültig aufzuheben, even-

tuell der Beklagte sei zu verpflichten, ihm folgende vier

Grundstücke: ca. 26 Aren 64 m:l Wiese im Mittelfeld,

ca. 14 Aren 40 m 2 Wald im unteren Gemeindeholz,

ca. 43 Aren Wies-, Torf- und Streueland im äusseren

Riedt und ca. 27 Aren Waldung im Altorferwald, kosten-

los noch zuzufertigen. Zur Begründung machte er geltend,

durch ein Versehen des Urkundsbeamten seien die im

Eventualbegehren erwähnten vier Grundstücke nicht in

die Urkunde aufgenommen worden; der Beklagte, dem

der Fehler habe auffallen müssen, habe es arglistig unter-

lassen, den Beamten darauf aufmerksam zu machen, wie

es seine Pflicht gewesen wäre; der Kläger habe aber den

ganzen « Gewerb l), wie der Beklagte ihn seinerseits von

-den Erben Rüegg erworben hatte, und nicht nur einzelne

Grundstücke kaufen wollen. Durch das Beweisverfahren

ist in der Tat festgestellt, dass der Beklagte auf der

Notariatskanzlei sagte, er habe dem Kläger sein Heim-

wesen in Wermatswil, den ehemals Rüeggschen « Gewerb;)

verkauft, ferner dass der Urkundsbeamte aus Versehen

die vier streitigen Grundstücke -

wovon eines, das sog.

Mittelfeld, nur etwa 300 Meter vom Wohnhaus entfernt

liegt -

den Parteien nicht zur Verlesung brachte m:d

daher nicht in die Vertragsurkunde aufnahm, endlich

dass diese vier Parzellen zur Zeit des Verkaufes an den

Kläger noch zum «Gewerb!) gehörten, indem sie zwar

vom Beklagten am 20. Juni 1913 an einen Dritten ver-

kauft worden waren, die Eigentumsübertragung aber

noch nicht stattgefunden hatte. Der Beklagte beantragte

Abweisung beider Klagebegehren und erhob Widerklage

auf Bezahlung des Restpreises.

2. - Es frägt sich in erster Linie, ob der Kläger beim

Abschluss des Kaufvertrages sich in einem wesentlichen

Irrtume im Sinne von Art. 23 OR befunden habe und

ob der Kauf deshalb für ihn unverbindlich sei. Die Vor-

instanz hat einwandfrei festgestellt, dass die Nichtauf-

62;)

ObUgaUonenrecht. N- 93.

nahme einzelner, zum ehemals Rüeggschen Wermatswiler

« .Gewerb» gehörender Parzellen in den Kaufvertrag auf·

em Versehen des Urkundsbeamten zurückzuführen sei,

während der Wille des Klägers darauf gerichtet war, das

ganze zum Verkauf ausgeschriebene Heimwesen zu er-

werben, und er den Vertrag in diesem irrtümlichen Glauben

unterzeichnet hat. Dass er damals selber noch keine

genaue Von,tellung darüber gehabt zu haben scheint, aus

welchen Parzellen das Heimwesen sich im einzelnen zu-

sammensetze, indem er es nur einmal oberflächlich be,.

sichtigt hatte, steht der Annahme eines Irrtums nicht

entgegen. Denn er wusste, dass das Notariat Uster vom

Beklagten beauftragt worden war, das ga n z e ehemals

Rüeggsche Wermatswiler Heimwesen auf ihn zu über-

tragen; er durfte sich darauf verlassen, dass jener Auftrag

genau ausgeführt würde, und den Vertrag ohne weitere

Nachprüfung unterzeichnen. Ob nun jener Irrtum als ein

wes e n tl ich e r anzusehen sei, braucht deshalb nicht

entschieden zu werden, weil mit der Vorinstanz anzu-

nehmen ist, er sei durch den Beklagten erregt worden,

m: a. W. der Kläger sei durch abSIchtliche Täuschung

seitens des Beklagten zu dem Vertragsschlusse verleitet

worden. Immerhin mag bemerkt werden, dass verschie-

dene Anhaltspunkte für die Annahme eines wesentlichen

Irrtums nach der einen oder der andern Richtung vor-

liegen, wobei sowohl der Irrtum über die Identität der

Sac~e, als derjenige über den Umfang der Leistung, als

endlIch der Irrtum über den Sachverhalt (OR Art. 23

Ziff. 2, 3 und 4) in Betracht kommen könnten.

3. -: Dadurch dass der Beklagte dem Kläger verschwieg,

dass dIe vom Urkundsbeamten aus Versehen nicht in den

Kaufvertrag aufgenommenen vier Parzellen ebenfalls zu

dem Wennatswiler Heimwesen gehörten, das den Gegen-

stand des Kaufes bilden sollte, hat er ihn in den irrtüm-

lichen Glauben versetzt, das Heimwesen umfasse nur die

in der Kaufurkunde verzeichneten Liegenschaften. So wie

die Umstände lagen, war er aber verpflichtet, die An-

Obligationenrecht. N° 98.

. 6;';1

wesen den, insbesondere den Kläger als Käufer darüber

aufzuklären, dass der aufgesetzte Kaufvertrag den Inten-

tionen der Parteien nicht entsprach, indem ein Teil des

Heimwesens nicht in die Urkunde aufgenommen war und

daher im Eigentum des Verkäufers verblieben wäre,

trotzdem er auch dafür den Kaufpreis vom Kläger be-

zogen hätte. Zu seiner Entlastung behauptet der Beklagte

nicht etwa, das Versehen des Urkundsbeamten nicht

bemerkt zu haben, sondern er macht vielmehr geltend.

die streitigen vier Parzellen seien im Einverständnis mit

dem Kläger vom Verkaufe an diesen ausgenommen wor-

den, was indessen nicht zutrifft. Ferner ist mit der Vor-

instanz anzunehmen, dass der Kläger durch die Täu-

schung zum Abschluss des Vertrages verleitet worden

ist. Denn hätte er gewusst, dass jene vier Parzellen in

Wirklichkeit nicht mitverkauft seien, so hätte er sicher-

lich den Vertrag mit dem Beklagten nicht abgeschlossen.

wenigstens nicht zu dem für den Erwerb des ganzen

Heimwesens festgesetzten Preise. Dieser Schluss drängt

sich umsomehr auf, als eine der ausgelassenen Parzellen,

das sog. Mittelfeld, nur etwa 300 Meter vom Wohnhaus

entfernt liegt, von einem abgerundeten Heimwesen, das

+ erwerben der Kläger gewillt war, also schlechterdings

1cht die Rede sein konnte.

4. -

Danach ist das Hauptklagebegehren zuzusprechen

-

das eventuelle Rechtsbegehren liegt nicht mehr im

Streite -, und der Kaufvertrag als für den Kläger un-

verbindlich zu erklären, was ohne weiteres zur Abweisung

der Widerklage führt.

Demnach hat das Bundesgericht

er k an n t:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

I. Appellationskammer dei:> Obergerichts des Kantons'

Zürich vom 20. September 1916 bestätigt.