opencaselaw.ch

42_III_496

BGE 42 III 496

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EntllCbeidUftjeft

. jener wiederauflebenden Forderung als solcher eine Mei-

nungsverschiedenheit vorliegt, darf der Anfechtungsbe-

klagte nicht etwa zur Zahlung des von ihm emzuwerfen-

• den Betrages an die Abtret ungsglä ubiger, sondern

nur an die K 0 n kur s ver wal tun g verurteilt wer-

den, welch letztere dann für die richtige Verteilung jenes

Betrages zu sorgen hat.

In diesem Sinne ist das angefochtene Urteil, wonach der

Beklagte 30,000 Fr. «in die Konkursmasse der Firma Ed.

Zürcher & Oe einzubezahlen »hat, zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 1916 bestätigt.

86. Urteil der II. Zivilabteilung vom SO. November 1916

i. S. Hirsch & Söhne, G. m. b. K., Klägerin,

gegen Xonkursmasse Stücheli, Beklagte.

Der Verkäufer, der im Konkurs des l{äufers eine Kaufpreis-

forderung angemeldet hat, kann darin nicht auch noch eine

Schadenersatzforderung aus Nichtbeschaffung der ihm vom

Käufer für den Kaufpreis versprochenen Akzepte geltend

machen.

A. -

Die Klägerin lieferte dem K. Stücheli, Müller in

Mörikon, seit Jahren Getreide, das Stücheli jeweilen mit

Akzepten der Spar- und Leihkasse Eschlikon bezahlte. Im

April 1912 bestätigte die Klägerin dem Stücheli eine Be-

stellung auf rumänischen Weizen (! Conditionen gewohnte»

Nachdem der Weizen dem Stücheli im Juni 1912 geliefert

worden war, geriet Stücheli, ohne der Klägerin vorher

Zahlung geleistet oder für den Fakturabetrag Bankak-

zepte verschafft zu haben, in Konkurs, in welchem die

Klägerin neben andern Forderungen. die heute keine

der zlvilkammem. N° 86.

487

Rolle mehr spielen, ihre Kaufpreisforderung von 27.250

Franken nebst Zins für den gelieferten rumänischen Wei-

zen anmeldete. Die Konkursverwaltung anerkannte diese

Forderung und kollozierte sie in 5. Klasse. Mit Schreiben

vom 6. September 1912 maehte die Klägerin eine weitere

Forderung von 27,250 Fr. geltend, mit der Erklärung,

dass sie von dieser Forderung denjenigen Betrag in Abzug

bringen lasse, der die Konkursdividende übersteige, die

im Konkurs der Spar- und Leihkasse Eschlikon darauf

entfallen wäre. Die Klägerin begründete ihren Anspruch

auf Kollokation dieser Forderung mit Hinweis darauf,

dass Stücheli sich verpflichtet habe, den Kaufpreis für

den ihm im Juni gelieferten Weizen mit Bankakzepten zu

bezahlen. Stücheli sei dieser Verpflichtung schuldhafter-

weise nicht nachgekommen und daher der Klägerin ge-

genüber zum Ersatz des ihr durch die Nichtübergabe der

Akzepte entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser Scha-

den bestehe in der Dividende, die auf die Forderung von

27,250 Fr. im Konkurs der Spar- und Leihkasse Eschlikon

entfallen wäre; denn wenn die Klägerin für 27,250 Fr.

Akzepte erhalten hätte, so hätte sie neben der Anmeldung

der Kaufpreisforderuüg im Konkurs Stücheli den nämli-

chen Betrag auch im Konkurs der Spar- und Leihkasse

Eschlikon geltend machen können. Laut Mitteilung vom

4. Oktober 1912 wurde diese Forderung von 27,250 Fr.

von der K:onkursverwaltung abgewiesen,

(! weil doppelt

eingegeben ». Hierauf leitete die Klägerin die vorliegende

Kollokationsklage ein, mit dem Begehren, die Beklagte

sei pflichtig, die genannte Schadenersatzforderung im

Konkurs in 5. Klasse zu kollozieren. Die Beklagte hat auf

Abweisung der Klage geschlossen. Sie machte geltend,

Stücheli habe keine Verpflichtung zur Bezahlung des Wei-

zens mit Akzepten übernommen; jedenfalls könne ihm

die Nichtübergabe der Akzepte nicht zum Verschulden

angerechnet werden.

B. -

Durch Entscheid vom 24. August 1916 hat das

Obergericht des Kantons Thurgau die Klage abgewiesen,

488

EntaClbe1dun,gen

indem es annahm, es treffe Stücheli an der NichtIeistung

der Akzepte kein Verschulden.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin die Be-

rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen,

die Klage sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache zur

Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

unter Kostenfolge aller Instanzen zu Lasten der Beklagten.

D. -'- In der heutigen Verhandlung hat die Klägerin

diese Anträge erneuert; die Beklagte hat auf Abweisung

der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ent-

scheides geschlossen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwagullg:

1. -

Da sich der Streitwert in Kollokationsstreitigkei-

ten gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht

nach dem Betrag der mutmasslichen Konkursdividende,

sondern nach dem Betrag der Forderung, deren Kolloka-

tion angefochten wird, richtet, ist der für das mündliche

Verfahren erforderliche Streitwert gegeben (vergl. AS 27

II S. 71 und die dort zitierten weitem Entscheide des BG).

2. -

In der Sache selbst ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass der Gemeinschuldner sich vertraglich

verpflichtet hat, der Klägerin für ihre Kaufpreisforderung

aus der Getreidelieferung Akzepte der Spar- und Leih-

kasse Eschlikon zu geben. Gestützt auf diese Verpflichtung

hat die Klägerin behauptet, es s,eien ihr zwei Forderungen

entstanden, die sie nicht nur alternativ, sondern kumu-

lativ gegen den Gemeinschuldner geltend machen könne:

eine Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises und eine

Forderung auf Beschaffung von Akzepten in der' Höhe

des Kaufpreises. Dieser Auffassung kann nicht beige-

pflichtet werden. Mit der herrschenden Praxis und Theorie

muss zwar angenommen werden, dass wenn der Käufer

dem Verkäufer für seine Kaufpreisforderung Akzepte -

sei es eigene, sei es solche eines Dritten -

hingibt, das

kausale,Schuldverhältnis nicht getilgt wird, sondern neben

der Ld.vukammern. N° 86.

,499

der Wecbselforderung weiter bestehen bleibt. Diese Auf';'

fassullg hat ihren Grund darin, dass im kaufmännischen

Verkehr Wechsel nur ausnahmsweise an Zahlungsstatt

angenommen werden, während die Wechselbegebung

zablungshalber die allgemein übliche ist und daher ver-

. mutet werden muss. Hätte also die Klägerin die ihr vom

Gemeinschuldner versprochenen Akzepte erhalten, so

wären ihr allerdings zwei Forderungen zugestanden: die

Kaufpreisforderung gegen den Gemeinschuldner, die

durch die Hingabe der Akzepte nicht getilgt worden wäre,

und die Wechselforderung gegen die Spar- und Leihkasse

Eschlikon. Dagegen ist ausgeschlossen, dass die Klägerin

aus beiden Schuldverhältnissen g lei c h z e i t i g hätte

Bezahlung verlangen können. Durch die Annahme von

Wechseln zahlungshalber verpflichtet sich der Verkäufer

dem Käufer gegenüber, zunächst die Wechselforderung

geltend zu machen, mit dem Wechsel wechselmässig zu

verfahren, also die Einziehung der Geldsumme bei dem

Drittschuldner zu versuchen. Während dieser Zeit bleibt

die Kaufpreisforderung selbst suspendiert; hat der Ver-

käufer einen Wechsel mit einem spätem Fälligkeitstermin

angenommen~ so ist darin ein entsprechender Stundungs-

vertrag hinsichtlich der Kaufpreisforderung enthalten.

Erst wenn der Wechselnehmer am Verfalltag aus dem

Wechsel keine Befriedigung erhalten hat, kann er, wenn

er seiner Diligenzpflicht als Wechselnehmer bei Einzie-

hung des Wechsels richtig nachgekommen ist und die

Nichthonorierung des Wechsels nicht selber verschuldet

hat, wieder auf die unterliegende Rechtsbeziehung,

auf das kausale Schuldverhältnis zurückgreifen und

unter Rückbietung des Wechsels in unpräjudiziertem

Zustand vom Wechselgeber Bezahlung der Kaufpreis-

forderung verlangen. Daraus folgt, dass der Verkäufer

am Verfalltag nicht zugleich den Drittschuldner aus

dem Wechsel für die Wechselforderung und den Käufer

für die Kaufpreisforderung belangen kann, dass ihm

also nicht zwei kumulativ geltend zu machende An- .

Entscheidungen

sprüche zustehen (vergl. AS 14 S. 312, 35 1I S. 87 f.;

HAFNER, Komm. zu Art. 142 OR, STAUB, Komm. zu

Art. 83 der,deutschen WO §§25 ff. und die dort zitierten

Entscheide, sowie ADLER, Die Einwirkung der Wechsel-

begebung auf das kausale Schuldverhältnis, in Zeitschrift

für das gesamte Handelsrecht und Konkursrecht, Bd. 64

S. 127-240 und Bd. 65 S. 141-190). Wie nun aber der Ver-

käufer bei Nichthonorierung des Wechsels durch den

Drittschuldner lediglich zur Geltendmachung der Kauf-

preisforderung gegen den Käufer berechtigt ist, so kann

er auch dann, wenn überhaupt der Käufer seiner Ver-

pflichtung, für die Kaufpreisforderung Akzepte zu geben,

nicht nachgekommen ist, von ihm nichts anderes als Be-

zahlung des Kaufpreises verlangen. All Stelle des An-

spruchs auf Uebergabe der Wechsel zahlungshalber, d. h.

des Zahlungs s u r r 0 g a t s, tritt ohne weiteres und

allein die Forderung auf Tilgung des Kaufpreises. Insbe-

sondere kann der Verkäufer neben der Zahlung des Kauf-

preises nicht zugleich noch Schadenersatz für die Nicht-

leistung des Zahlungs mit tel s verlangen. Steht aber

der Klägerin nach Zivilrecht eine Schadenersatzforderung

nicht zu, so kann ihr eine solche aucb nicht infolge des

Ausbruchs des Konkurses über ihren Schuldner erwachsen.

Die im Streite liegende Forderung würde übrigens inso-

fern den Konkurs des Gemeinscbuldners' zur Voraus-

setzung haben, als die Kaufpreisforderuug der Klägerin

darin nicht volle Deckung erhäit und die Klägerin dadurch

zu Schaden kommt. Nach eillem allgemein anerktmnten

Grundsatz des Konkursrechtes sind jedoch solche zur

Zeit der Konkurseröffnung nocb nicht existente, erst mit

der Austragung des Konkurses entstehende Forderungen

überhaupt keine Konkursforderungen (vergl. AS 40 III

S. 456, 41 III S. 137).

Zu ihrer unrichtigen Auffassung ist die Klägerin durch

die Erwägung verleitet worden, sie dürfe im Konkurs des

Stücheli nicht schlecbter gestellt sein, als wenn Stücheli

seiner Verpflichtung zur Beschaffung der Akzepte nach-

der ZiVilkammern. N° 86.

, 501

gekommen wäre, in welchem Fall sie gestützt auf Art. 216

SchKG sowohl zur Anmeldung ihrer Kaufpreisforderung

im' Konkurse des Stücheli, als auch zur Anmeldung ihrer

Wechselforderung im Konkurs der Spar- und Leihkasse

Eschlikon berechtigt gewesen wäre und auf diese Weise

eine doppelte Konkursdividende bezogen bätte., Abge-

sehen davon, dass es sich bei Art. 216 SchKG um eine

besondere 'Bestimmung des Konkursrechtes handelt, die

nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gläubiger und

seinen gleicbzeitig in Konkurs geratenen mehreren Mit-

verpflichteten regelt und aus der kein Schluss auf das

gewöhnliche zivilrechtliche Verhältnis zwischen der Klä-

gerin und dem Gemeinschuldner gezogen werden kann,

ist jedoch die Behauptung, dass ein Gläubiger im Kon-

kurs seines Schuldners nicht schlechter gestellt sein dürfe,

als wenn der Schuldner vorbeI' erfüllt hätte, nicht richtig.

Im Konkurs verhält es sich vielmehr gerade so, dass die

weitaus grösste Zahl der Gläubiger für ihre Forderungen

nicht volle Deckung erhält, sondern sich mit einem mehr

oder weniger grossen Prozentsatz derselben, d. h. mit der

Konkursdividende zufrieden geben muss, also schlechter

gestellt ist, als wenn der Schuldner erfüllt hätte. Die Auf-

fassung der Klägerin müsste auch konsequent dazu

führen, dem im Konkurs zu Verlust gekommellen Gläu-

biger für den nicht gedeckten Betrag seiner Forderung

noch einen Schadenersatzanspruch im Konkurs des

Schuldners zuzuerkennen. wovon natürlich keine Rede

sein kann. Die Klage ist daher abzuweisen, ohne dass un-

tersucht zu werden braucbt, ob der Gemeinschuldner die

Nicbtbeschaffung der Akzepte ver s c h u I d e t habt'.

Demnacb hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Thurgau vom 24. August 1916 be-

stätigt.