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EntllCbeidUftjeft
. jener wiederauflebenden Forderung als solcher eine Mei-
nungsverschiedenheit vorliegt, darf der Anfechtungsbe-
klagte nicht etwa zur Zahlung des von ihm emzuwerfen-
• den Betrages an die Abtret ungsglä ubiger, sondern
nur an die K 0 n kur s ver wal tun g verurteilt wer-
den, welch letztere dann für die richtige Verteilung jenes
Betrages zu sorgen hat.
In diesem Sinne ist das angefochtene Urteil, wonach der
Beklagte 30,000 Fr. «in die Konkursmasse der Firma Ed.
Zürcher & Oe einzubezahlen »hat, zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 1916 bestätigt.
86. Urteil der II. Zivilabteilung vom SO. November 1916
i. S. Hirsch & Söhne, G. m. b. K., Klägerin,
gegen Xonkursmasse Stücheli, Beklagte.
Der Verkäufer, der im Konkurs des l{äufers eine Kaufpreis-
forderung angemeldet hat, kann darin nicht auch noch eine
Schadenersatzforderung aus Nichtbeschaffung der ihm vom
Käufer für den Kaufpreis versprochenen Akzepte geltend
machen.
A. -
Die Klägerin lieferte dem K. Stücheli, Müller in
Mörikon, seit Jahren Getreide, das Stücheli jeweilen mit
Akzepten der Spar- und Leihkasse Eschlikon bezahlte. Im
April 1912 bestätigte die Klägerin dem Stücheli eine Be-
stellung auf rumänischen Weizen (! Conditionen gewohnte»
Nachdem der Weizen dem Stücheli im Juni 1912 geliefert
worden war, geriet Stücheli, ohne der Klägerin vorher
Zahlung geleistet oder für den Fakturabetrag Bankak-
zepte verschafft zu haben, in Konkurs, in welchem die
Klägerin neben andern Forderungen. die heute keine
der zlvilkammem. N° 86.
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Rolle mehr spielen, ihre Kaufpreisforderung von 27.250
Franken nebst Zins für den gelieferten rumänischen Wei-
zen anmeldete. Die Konkursverwaltung anerkannte diese
Forderung und kollozierte sie in 5. Klasse. Mit Schreiben
vom 6. September 1912 maehte die Klägerin eine weitere
Forderung von 27,250 Fr. geltend, mit der Erklärung,
dass sie von dieser Forderung denjenigen Betrag in Abzug
bringen lasse, der die Konkursdividende übersteige, die
im Konkurs der Spar- und Leihkasse Eschlikon darauf
entfallen wäre. Die Klägerin begründete ihren Anspruch
auf Kollokation dieser Forderung mit Hinweis darauf,
dass Stücheli sich verpflichtet habe, den Kaufpreis für
den ihm im Juni gelieferten Weizen mit Bankakzepten zu
bezahlen. Stücheli sei dieser Verpflichtung schuldhafter-
weise nicht nachgekommen und daher der Klägerin ge-
genüber zum Ersatz des ihr durch die Nichtübergabe der
Akzepte entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser Scha-
den bestehe in der Dividende, die auf die Forderung von
27,250 Fr. im Konkurs der Spar- und Leihkasse Eschlikon
entfallen wäre; denn wenn die Klägerin für 27,250 Fr.
Akzepte erhalten hätte, so hätte sie neben der Anmeldung
der Kaufpreisforderuüg im Konkurs Stücheli den nämli-
chen Betrag auch im Konkurs der Spar- und Leihkasse
Eschlikon geltend machen können. Laut Mitteilung vom
4. Oktober 1912 wurde diese Forderung von 27,250 Fr.
von der K:onkursverwaltung abgewiesen,
(! weil doppelt
eingegeben ». Hierauf leitete die Klägerin die vorliegende
Kollokationsklage ein, mit dem Begehren, die Beklagte
sei pflichtig, die genannte Schadenersatzforderung im
Konkurs in 5. Klasse zu kollozieren. Die Beklagte hat auf
Abweisung der Klage geschlossen. Sie machte geltend,
Stücheli habe keine Verpflichtung zur Bezahlung des Wei-
zens mit Akzepten übernommen; jedenfalls könne ihm
die Nichtübergabe der Akzepte nicht zum Verschulden
angerechnet werden.
B. -
Durch Entscheid vom 24. August 1916 hat das
Obergericht des Kantons Thurgau die Klage abgewiesen,
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EntaClbe1dun,gen
indem es annahm, es treffe Stücheli an der NichtIeistung
der Akzepte kein Verschulden.
C. -
Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin die Be-
rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen,
die Klage sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache zur
Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
unter Kostenfolge aller Instanzen zu Lasten der Beklagten.
D. -'- In der heutigen Verhandlung hat die Klägerin
diese Anträge erneuert; die Beklagte hat auf Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ent-
scheides geschlossen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwagullg:
1. -
Da sich der Streitwert in Kollokationsstreitigkei-
ten gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht
nach dem Betrag der mutmasslichen Konkursdividende,
sondern nach dem Betrag der Forderung, deren Kolloka-
tion angefochten wird, richtet, ist der für das mündliche
Verfahren erforderliche Streitwert gegeben (vergl. AS 27
II S. 71 und die dort zitierten weitem Entscheide des BG).
2. -
In der Sache selbst ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass der Gemeinschuldner sich vertraglich
verpflichtet hat, der Klägerin für ihre Kaufpreisforderung
aus der Getreidelieferung Akzepte der Spar- und Leih-
kasse Eschlikon zu geben. Gestützt auf diese Verpflichtung
hat die Klägerin behauptet, es s,eien ihr zwei Forderungen
entstanden, die sie nicht nur alternativ, sondern kumu-
lativ gegen den Gemeinschuldner geltend machen könne:
eine Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises und eine
Forderung auf Beschaffung von Akzepten in der' Höhe
des Kaufpreises. Dieser Auffassung kann nicht beige-
pflichtet werden. Mit der herrschenden Praxis und Theorie
muss zwar angenommen werden, dass wenn der Käufer
dem Verkäufer für seine Kaufpreisforderung Akzepte -
sei es eigene, sei es solche eines Dritten -
hingibt, das
kausale,Schuldverhältnis nicht getilgt wird, sondern neben
der Ld.vukammern. N° 86.
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der Wecbselforderung weiter bestehen bleibt. Diese Auf';'
fassullg hat ihren Grund darin, dass im kaufmännischen
Verkehr Wechsel nur ausnahmsweise an Zahlungsstatt
angenommen werden, während die Wechselbegebung
zablungshalber die allgemein übliche ist und daher ver-
. mutet werden muss. Hätte also die Klägerin die ihr vom
Gemeinschuldner versprochenen Akzepte erhalten, so
wären ihr allerdings zwei Forderungen zugestanden: die
Kaufpreisforderung gegen den Gemeinschuldner, die
durch die Hingabe der Akzepte nicht getilgt worden wäre,
und die Wechselforderung gegen die Spar- und Leihkasse
Eschlikon. Dagegen ist ausgeschlossen, dass die Klägerin
aus beiden Schuldverhältnissen g lei c h z e i t i g hätte
Bezahlung verlangen können. Durch die Annahme von
Wechseln zahlungshalber verpflichtet sich der Verkäufer
dem Käufer gegenüber, zunächst die Wechselforderung
geltend zu machen, mit dem Wechsel wechselmässig zu
verfahren, also die Einziehung der Geldsumme bei dem
Drittschuldner zu versuchen. Während dieser Zeit bleibt
die Kaufpreisforderung selbst suspendiert; hat der Ver-
käufer einen Wechsel mit einem spätem Fälligkeitstermin
angenommen~ so ist darin ein entsprechender Stundungs-
vertrag hinsichtlich der Kaufpreisforderung enthalten.
Erst wenn der Wechselnehmer am Verfalltag aus dem
Wechsel keine Befriedigung erhalten hat, kann er, wenn
er seiner Diligenzpflicht als Wechselnehmer bei Einzie-
hung des Wechsels richtig nachgekommen ist und die
Nichthonorierung des Wechsels nicht selber verschuldet
hat, wieder auf die unterliegende Rechtsbeziehung,
auf das kausale Schuldverhältnis zurückgreifen und
unter Rückbietung des Wechsels in unpräjudiziertem
Zustand vom Wechselgeber Bezahlung der Kaufpreis-
forderung verlangen. Daraus folgt, dass der Verkäufer
am Verfalltag nicht zugleich den Drittschuldner aus
dem Wechsel für die Wechselforderung und den Käufer
für die Kaufpreisforderung belangen kann, dass ihm
also nicht zwei kumulativ geltend zu machende An- .
Entscheidungen
sprüche zustehen (vergl. AS 14 S. 312, 35 1I S. 87 f.;
HAFNER, Komm. zu Art. 142 OR, STAUB, Komm. zu
Art. 83 der,deutschen WO §§25 ff. und die dort zitierten
Entscheide, sowie ADLER, Die Einwirkung der Wechsel-
begebung auf das kausale Schuldverhältnis, in Zeitschrift
für das gesamte Handelsrecht und Konkursrecht, Bd. 64
S. 127-240 und Bd. 65 S. 141-190). Wie nun aber der Ver-
käufer bei Nichthonorierung des Wechsels durch den
Drittschuldner lediglich zur Geltendmachung der Kauf-
preisforderung gegen den Käufer berechtigt ist, so kann
er auch dann, wenn überhaupt der Käufer seiner Ver-
pflichtung, für die Kaufpreisforderung Akzepte zu geben,
nicht nachgekommen ist, von ihm nichts anderes als Be-
zahlung des Kaufpreises verlangen. All Stelle des An-
spruchs auf Uebergabe der Wechsel zahlungshalber, d. h.
des Zahlungs s u r r 0 g a t s, tritt ohne weiteres und
allein die Forderung auf Tilgung des Kaufpreises. Insbe-
sondere kann der Verkäufer neben der Zahlung des Kauf-
preises nicht zugleich noch Schadenersatz für die Nicht-
leistung des Zahlungs mit tel s verlangen. Steht aber
der Klägerin nach Zivilrecht eine Schadenersatzforderung
nicht zu, so kann ihr eine solche aucb nicht infolge des
Ausbruchs des Konkurses über ihren Schuldner erwachsen.
Die im Streite liegende Forderung würde übrigens inso-
fern den Konkurs des Gemeinscbuldners' zur Voraus-
setzung haben, als die Kaufpreisforderuug der Klägerin
darin nicht volle Deckung erhäit und die Klägerin dadurch
zu Schaden kommt. Nach eillem allgemein anerktmnten
Grundsatz des Konkursrechtes sind jedoch solche zur
Zeit der Konkurseröffnung nocb nicht existente, erst mit
der Austragung des Konkurses entstehende Forderungen
überhaupt keine Konkursforderungen (vergl. AS 40 III
S. 456, 41 III S. 137).
Zu ihrer unrichtigen Auffassung ist die Klägerin durch
die Erwägung verleitet worden, sie dürfe im Konkurs des
Stücheli nicht schlecbter gestellt sein, als wenn Stücheli
seiner Verpflichtung zur Beschaffung der Akzepte nach-
der ZiVilkammern. N° 86.
, 501
gekommen wäre, in welchem Fall sie gestützt auf Art. 216
SchKG sowohl zur Anmeldung ihrer Kaufpreisforderung
im' Konkurse des Stücheli, als auch zur Anmeldung ihrer
Wechselforderung im Konkurs der Spar- und Leihkasse
Eschlikon berechtigt gewesen wäre und auf diese Weise
eine doppelte Konkursdividende bezogen bätte., Abge-
sehen davon, dass es sich bei Art. 216 SchKG um eine
besondere 'Bestimmung des Konkursrechtes handelt, die
nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gläubiger und
seinen gleicbzeitig in Konkurs geratenen mehreren Mit-
verpflichteten regelt und aus der kein Schluss auf das
gewöhnliche zivilrechtliche Verhältnis zwischen der Klä-
gerin und dem Gemeinschuldner gezogen werden kann,
ist jedoch die Behauptung, dass ein Gläubiger im Kon-
kurs seines Schuldners nicht schlechter gestellt sein dürfe,
als wenn der Schuldner vorbeI' erfüllt hätte, nicht richtig.
Im Konkurs verhält es sich vielmehr gerade so, dass die
weitaus grösste Zahl der Gläubiger für ihre Forderungen
nicht volle Deckung erhält, sondern sich mit einem mehr
oder weniger grossen Prozentsatz derselben, d. h. mit der
Konkursdividende zufrieden geben muss, also schlechter
gestellt ist, als wenn der Schuldner erfüllt hätte. Die Auf-
fassung der Klägerin müsste auch konsequent dazu
führen, dem im Konkurs zu Verlust gekommellen Gläu-
biger für den nicht gedeckten Betrag seiner Forderung
noch einen Schadenersatzanspruch im Konkurs des
Schuldners zuzuerkennen. wovon natürlich keine Rede
sein kann. Die Klage ist daher abzuweisen, ohne dass un-
tersucht zu werden braucbt, ob der Gemeinschuldner die
Nicbtbeschaffung der Akzepte ver s c h u I d e t habt'.
Demnacb hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Thurgau vom 24. August 1916 be-
stätigt.