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EntllCbeidUftjeft . jener wiederauflebenden Forderung als solcher eine Mei- nungsverschiedenheit vorliegt, darf der Anfechtungsbe- klagte nicht etwa zur Zahlung des von ihm emzuwerfen-
• den Betrages an die Abtret ungsglä ubiger, sondern nur an die K 0 n kur s ver wal tun g verurteilt wer- den, welch letztere dann für die richtige Verteilung jenes Betrages zu sorgen hat. In diesem Sinne ist das angefochtene Urteil, wonach der Beklagte 30,000 Fr. «in die Konkursmasse der Firma Ed. Zürcher & Oe einzubezahlen »hat, zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 1916 bestätigt.
86. Urteil der II. Zivilabteilung vom SO. November 1916
i. S. Hirsch & Söhne, G. m. b. K., Klägerin, gegen Xonkursmasse Stücheli, Beklagte. Der Verkäufer, der im Konkurs des l{äufers eine Kaufpreis- forderung angemeldet hat, kann darin nicht auch noch eine Schadenersatzforderung aus Nichtbeschaffung der ihm vom Käufer für den Kaufpreis versprochenen Akzepte geltend machen. A. - Die Klägerin lieferte dem K. Stücheli, Müller in Mörikon, seit Jahren Getreide, das Stücheli jeweilen mit Akzepten der Spar- und Leihkasse Eschlikon bezahlte. Im April 1912 bestätigte die Klägerin dem Stücheli eine Be- stellung auf rumänischen Weizen (! Conditionen gewohnte» Nachdem der Weizen dem Stücheli im Juni 1912 geliefert worden war, geriet Stücheli, ohne der Klägerin vorher Zahlung geleistet oder für den Fakturabetrag Bankak- zepte verschafft zu haben, in Konkurs, in welchem die Klägerin neben andern Forderungen. die heute keine der zlvilkammem. N° 86. 487 Rolle mehr spielen, ihre Kaufpreisforderung von 27.250 Franken nebst Zins für den gelieferten rumänischen Wei- zen anmeldete. Die Konkursverwaltung anerkannte diese Forderung und kollozierte sie in 5. Klasse. Mit Schreiben vom 6. September 1912 maehte die Klägerin eine weitere Forderung von 27,250 Fr. geltend, mit der Erklärung, dass sie von dieser Forderung denjenigen Betrag in Abzug bringen lasse, der die Konkursdividende übersteige, die im Konkurs der Spar- und Leihkasse Eschlikon darauf entfallen wäre. Die Klägerin begründete ihren Anspruch auf Kollokation dieser Forderung mit Hinweis darauf, dass Stücheli sich verpflichtet habe, den Kaufpreis für den ihm im Juni gelieferten Weizen mit Bankakzepten zu bezahlen. Stücheli sei dieser Verpflichtung schuldhafter- weise nicht nachgekommen und daher der Klägerin ge- genüber zum Ersatz des ihr durch die Nichtübergabe der Akzepte entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser Scha- den bestehe in der Dividende, die auf die Forderung von 27,250 Fr. im Konkurs der Spar- und Leihkasse Eschlikon entfallen wäre; denn wenn die Klägerin für 27,250 Fr. Akzepte erhalten hätte, so hätte sie neben der Anmeldung der Kaufpreisforderuüg im Konkurs Stücheli den nämli- chen Betrag auch im Konkurs der Spar- und Leihkasse Eschlikon geltend machen können. Laut Mitteilung vom
4. Oktober 1912 wurde diese Forderung von 27,250 Fr. von der K:onkursverwaltung abgewiesen, (! weil doppelt eingegeben ». Hierauf leitete die Klägerin die vorliegende Kollokationsklage ein, mit dem Begehren, die Beklagte sei pflichtig, die genannte Schadenersatzforderung im Konkurs in 5. Klasse zu kollozieren. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie machte geltend, Stücheli habe keine Verpflichtung zur Bezahlung des Wei- zens mit Akzepten übernommen ; jedenfalls könne ihm die Nichtübergabe der Akzepte nicht zum Verschulden angerechnet werden. B. - Durch Entscheid vom 24. August 1916 hat das Obergericht des Kantons Thurgau die Klage abgewiesen, 488 EntaClbe1dun,gen indem es annahm, es treffe Stücheli an der NichtIeistung der Akzepte kein Verschulden. C. - Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin die Be- rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen, die Klage sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kostenfolge aller Instanzen zu Lasten der Beklagten. D. -'- In der heutigen Verhandlung hat die Klägerin diese Anträge erneuert; die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ent- scheides geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwagullg:
1. - Da sich der Streitwert in Kollokationsstreitigkei- ten gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht nach dem Betrag der mutmasslichen Konkursdividende, sondern nach dem Betrag der Forderung, deren Kolloka- tion angefochten wird, richtet, ist der für das mündliche Verfahren erforderliche Streitwert gegeben (vergl. AS 27 II S. 71 und die dort zitierten weitem Entscheide des BG).
2. - In der Sache selbst ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Gemeinschuldner sich vertraglich verpflichtet hat, der Klägerin für ihre Kaufpreisforderung aus der Getreidelieferung Akzepte der Spar- und Leih- kasse Eschlikon zu geben. Gestützt auf diese Verpflichtung hat die Klägerin behauptet, es s,eien ihr zwei Forderungen entstanden, die sie nicht nur alternativ, sondern kumu- lativ gegen den Gemeinschuldner geltend machen könne: eine Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises und eine Forderung auf Beschaffung von Akzepten in der' Höhe des Kaufpreises. Dieser Auffassung kann nicht beige- pflichtet werden. Mit der herrschenden Praxis und Theorie muss zwar angenommen werden, dass wenn der Käufer dem Verkäufer für seine Kaufpreisforderung Akzepte - sei es eigene, sei es solche eines Dritten - hingibt, das kausale,Schuldverhältnis nicht getilgt wird, sondern neben der Ld.vukammern. N° 86. ,499 der Wecbselforderung weiter bestehen bleibt. Diese Auf';' fassullg hat ihren Grund darin, dass im kaufmännischen Verkehr Wechsel nur ausnahmsweise an Zahlungsstatt angenommen werden, während die Wechselbegebung zablungshalber die allgemein übliche ist und daher ver- . mutet werden muss. Hätte also die Klägerin die ihr vom Gemeinschuldner versprochenen Akzepte erhalten, so wären ihr allerdings zwei Forderungen zugestanden: die Kaufpreisforderung gegen den Gemeinschuldner, die durch die Hingabe der Akzepte nicht getilgt worden wäre, und die Wechselforderung gegen die Spar- und Leihkasse Eschlikon. Dagegen ist ausgeschlossen, dass die Klägerin aus beiden Schuldverhältnissen g lei c h z e i t i g hätte Bezahlung verlangen können. Durch die Annahme von Wechseln zahlungshalber verpflichtet sich der Verkäufer dem Käufer gegenüber, zunächst die Wechselforderung geltend zu machen, mit dem Wechsel wechselmässig zu verfahren, also die Einziehung der Geldsumme bei dem Drittschuldner zu versuchen. Während dieser Zeit bleibt die Kaufpreisforderung selbst suspendiert ; hat der Ver- käufer einen Wechsel mit einem spätem Fälligkeitstermin angenommen~ so ist darin ein entsprechender Stundungs- vertrag hinsichtlich der Kaufpreisforderung enthalten. Erst wenn der Wechselnehmer am Verfalltag aus dem Wechsel keine Befriedigung erhalten hat, kann er, wenn er seiner Diligenzpflicht als Wechselnehmer bei Einzie- hung des Wechsels richtig nachgekommen ist und die Nichthonorierung des Wechsels nicht selber verschuldet hat, wieder auf die unterliegende Rechtsbeziehung, auf das kausale Schuldverhältnis zurückgreifen und unter Rückbietung des Wechsels in unpräjudiziertem Zustand vom Wechselgeber Bezahlung der Kaufpreis- forderung verlangen. Daraus folgt, dass der Verkäufer am Verfalltag nicht zugleich den Drittschuldner aus dem Wechsel für die Wechselforderung und den Käufer für die Kaufpreisforderung belangen kann, dass ihm also nicht zwei kumulativ geltend zu machende An- . Entscheidungen sprüche zustehen (vergl. AS 14 S. 312, 35 1I S. 87 f. ; HAFNER, Komm. zu Art. 142 OR, STAUB, Komm. zu Art. 83 der,deutschen WO §§25 ff. und die dort zitierten Entscheide, sowie ADLER, Die Einwirkung der Wechsel- begebung auf das kausale Schuldverhältnis, in Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Konkursrecht, Bd. 64 S. 127-240 und Bd. 65 S. 141-190). Wie nun aber der Ver- käufer bei Nichthonorierung des Wechsels durch den Drittschuldner lediglich zur Geltendmachung der Kauf- preisforderung gegen den Käufer berechtigt ist, so kann er auch dann, wenn überhaupt der Käufer seiner Ver- pflichtung, für die Kaufpreisforderung Akzepte zu geben, nicht nachgekommen ist, von ihm nichts anderes als Be- zahlung des Kaufpreises verlangen. All Stelle des An- spruchs auf Uebergabe der Wechsel zahlungshalber, d. h. des Zahlungs s u r r 0 g a t s, tritt ohne weiteres und allein die Forderung auf Tilgung des Kaufpreises. Insbe- sondere kann der Verkäufer neben der Zahlung des Kauf- preises nicht zugleich noch Schadenersatz für die Nicht- leistung des Zahlungs mit tel s verlangen. Steht aber der Klägerin nach Zivilrecht eine Schadenersatzforderung nicht zu, so kann ihr eine solche aucb nicht infolge des Ausbruchs des Konkurses über ihren Schuldner erwachsen. Die im Streite liegende Forderung würde übrigens inso- fern den Konkurs des Gemeinscbuldners' zur Voraus- setzung haben, als die Kaufpreisforderuug der Klägerin darin nicht volle Deckung erhäit und die Klägerin dadurch zu Schaden kommt. Nach eillem allgemein anerktmnten Grundsatz des Konkursrechtes sind jedoch solche zur Zeit der Konkurseröffnung nocb nicht existente, erst mit der Austragung des Konkurses entstehende Forderungen überhaupt keine Konkursforderungen (vergl. AS 40 III S. 456, 41 III S. 137). Zu ihrer unrichtigen Auffassung ist die Klägerin durch die Erwägung verleitet worden, sie dürfe im Konkurs des Stücheli nicht schlecbter gestellt sein, als wenn Stücheli seiner Verpflichtung zur Beschaffung der Akzepte nach- der ZiVilkammern. N° 86. , 501 gekommen wäre, in welchem Fall sie gestützt auf Art. 216 SchKG sowohl zur Anmeldung ihrer Kaufpreisforderung im' Konkurse des Stücheli, als auch zur Anmeldung ihrer Wechselforderung im Konkurs der Spar- und Leihkasse Eschlikon berechtigt gewesen wäre und auf diese Weise eine doppelte Konkursdividende bezogen bätte., Abge- sehen davon, dass es sich bei Art. 216 SchKG um eine besondere 'Bestimmung des Konkursrechtes handelt, die nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gläubiger und seinen gleicbzeitig in Konkurs geratenen mehreren Mit- verpflichteten regelt und aus der kein Schluss auf das gewöhnliche zivilrechtliche Verhältnis zwischen der Klä- gerin und dem Gemeinschuldner gezogen werden kann, ist jedoch die Behauptung, dass ein Gläubiger im Kon- kurs seines Schuldners nicht schlechter gestellt sein dürfe, als wenn der Schuldner vorbeI' erfüllt hätte, nicht richtig. Im Konkurs verhält es sich vielmehr gerade so, dass die weitaus grösste Zahl der Gläubiger für ihre Forderungen nicht volle Deckung erhält, sondern sich mit einem mehr oder weniger grossen Prozentsatz derselben, d. h. mit der Konkursdividende zufrieden geben muss, also schlechter gestellt ist, als wenn der Schuldner erfüllt hätte. Die Auf- fassung der Klägerin müsste auch konsequent dazu führen, dem im Konkurs zu Verlust gekommellen Gläu- biger für den nicht gedeckten Betrag seiner Forderung noch einen Schadenersatzanspruch im Konkurs des Schuldners zuzuerkennen. wovon natürlich keine Rede sein kann. Die Klage ist daher abzuweisen, ohne dass un- tersucht zu werden braucbt, ob der Gemeinschuldner die Nicbtbeschaffung der Akzepte ver s c h u I d e t habt'. Demnacb hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Thurgau vom 24. August 1916 be- stätigt.