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42_III_425

BGE 42 III 425

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Entlcheldimpn der Sdluldbetretbung&-

den· Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, er

sei-aufzuheben,. und" es sei die Sacbe zur Beweiserllebung

an die Vorinstanz zurückzuweisen und anzuerkfPlIlen.

• dass die inzwischen vorgenommene Pfändung zu unter-

bleiben habe. solange der zu Grunde liegende Zahlungs-

befehl als nicbtig angefochten sei».

. Die Scbuldbetreibungs- und Konkurskammer . zieht

in Erwägung:

In dem von der Vorinstanz angeführten Urteil i. S. Bühle,!

(AS 40 III N° 49) bat das Bundesgericht erklärt, dass

eine durch die Post vorgenommene Zustellung nicht des-

halb als ungültig betrachtet werden könne, weil sie im

Widerspruch zu Art. 56 Ziff. 1 SchKG erst nach sieben

Uhr abends erfolgt ist. Die Frage, wie es sich mit Zu-

stellungen durch die Posfverhalte, die an Sonntagen und

staatlich anerkannten Feiertagen geschehen sind, ist da-

mals nicht untersucht worden. Doch ist klar, dass auch

in einem solchen Falle, wenn der Schuldner die Urkunde

erhalten hat, die Nichtbeachtung des Art. 56 SchKG

höchstens zur Folge haben kann, dass die Zustellung so

behandelt wird, wie wenn sie erst am. darauffolgenden

Werktage vorgenommen wäre, ~d dass die Frist zum

Rechtsvorschlag oder zur Beschwerde erst von da an zu

laufen beginnt. Den Zustellungsakt selbst als ungültig zu

erklären, besteht kein Grund, da von irgendwelchen recht-

lich' schützenswerten Interessen des Schuldners daran

nicht die Rede sein kann, während umgekehrt dadurch

die Kosten unnütz vermehrt und die Interessen des Gläu-

bigers unter Umständen in erheblicher Weise gefäbrdet

würden., Zu' welchen praktisch unerträglichen Konse-

quenzen eine solche Bebandlung der Sache führen müsste,

zeigt gerade der vorliegende Fall, wo der Rekurrent trotz

der zu unrichtiger Zeit erfolgten Zustellung des Zahlungs-

befehls dagegen innert Frist Recht vorgeschlagen~ den

Rechtsvorschlag dann aber wieder zurückgezogen hat.

und KoDkurlkammd'. Ne,..

Das Begehren um Aufhebung des Zahlungsbefehls muss

daher abgewiesen werden.

D~mnaeh hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt' :

. Der Rekurs wird abgewiesen •

74. Entscheid vom 15. November 1916 i. S. Franzmair.

Art. 252 fi. SchKG. Legitimation des Gemeinschuldners zur

Beschwerde über Beschlüsse der Gläubigerversammlung ?

Gültigkeit von Beschlüssen einer « Gläubigerversammlung r"

auch wenn nur ein Konkursgläubiger vorhanden ist?

Art. 256 SchKG. Unzulässigkeit des Abschlusses von Frei-

handverkäufen zwischen der Konkursmasse und diesem

einzigen Gläubiger.

A. -

In dem gegen die Firma Franzmair und Geisser

hängigen Konkursverfahren erliess das Konkursamt

~ottingen-Zürich als Konkursverwaltung am 28. Juni

1916 die Einladung zu einer am 25. Juli abzubaltenden

dritten Gläubigerversammlung. Als Traktanden waren

u. a. genannt : .....

3. Beschlussfassung über Verwertung der Aktiven.

a) Genehmigung des mit Frau Baumgartner abge-

schlossenen Kaufvertrages per 40,000 Fr.

b) Vollmacht zum Verkaufe der Guthaben en bloc auf

einer sofort anzuordnenden Steigerung.

c) Vollmacht zum freihändigen Verkaufe des Schuld-

briefes . per 24,000 Fr .• der bei der Schweiz. Volksbank

St. Gallen hinterlegt ist.

.. 4. -

BeschIussfassung über Verzicht auf Geltend-

machung bezw. Stellung ven Begehren um Abtretung

streitiger Rechtsansprüche gemäss Art. ZOO SchKG.

., Die Gläuhigerversammlung beschloss, dem Kaufvertrag

mit Frau Baumgartner die. Genehmigung zu erteilen. &-

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Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

dann wurde die Konkursverwaltung ermächtigt, die Gut- «

haben und den Schuldbrief freihändig zu veräussern. Auf

die Geltendmachung der in Traktandum N° 4 genannten

Ansprüchl\ -

es handelt sich meist um Anfechtungs-

ansprüche -

wurde verzichtet. Die Gläubigerversamm-

lung fasste alle diese Beschlüsse einstimmig. Nachdem er

schon am 19. Juli gegen die Abhaltung der Gläubiger-

versammlung protestiert hatte, beschwerte sich der heu-

tige Rekurrent Ferdinand Franzmair am 31. Juli über die

am 25. Juli gefassten Beschlüsse, indem er beantragte,

diese seien aufzuheben. Zur Begründung machte er gel-

tend: alle Gläubiger seien von Frau Baumgartner (i auf-

gekauft»; diese sei somit die einzige Konkursgläubigerin.

~(Die ganze Versammlung sei ein Manöver.» Wenn nur

noch ein Gläubiger existiere, könne von einer Gläubiger-

versammlung nicht die Rede sein. Die Konkursverwal-

tung dürfe nicht den Anweisungen der Frau Baumgartner

folgen; denn es gebe nicht an, dass ein Gläubiger der

Konkursverwaltung den Auftrag geben könne, mit ihm

Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Zum Beweise dafür, dass

alle am 25. Juli anwesenden Gläubiger von Frau Baum-

gartner abgefunden worden seien, bean~ragte der Rekur-

rent die Einvernahme sämtlicher Gläubiger.

Beide kantonalen Instanzen wiesen jedoch die Be-

schwerde ab, die kantonale Aufsichtsbehörde durch Ent-

scheid vom 14. Oktober 1916. In der Begründung wurde

ausgeführt : Wenn auch die 'vom Beschwerdeführer be~

hauptete Ahfindung der Gläubiger zutreffend wäre, so

hätte sich kein anderes Resultat ergeben können, weil

alle Beschlüsse einstimmig gefasst worden seien. In mate-

rieller Beziehung handle es sich durchweg um Fragen der

Angemessenheit, hinsichtlich deren die Aufsichtsbehördeu

die Gläubigerversammlung gewähren lassen müssten.

B. -

Gegen diesen, ihm am 18. Oktober 1916 zuge-

stellten Entscheid ergreift F~ Franzmair am 27. Oktober

unter Wiederholung des schon im kantonalen Verfahren

gestellten Antrages den Rekurs an das Bundesgericht~

indem· er von neuem behauptet, dass alle am 25. Juli

anwesenden Gläubiger nur Strohmänner gewesen seien.

WenD man auch zugeben wollte, dass, falls nur ein

Gläubiger bekannt sei, dieser an Stelle der Gläubiger-

versammlung souverän vorschreiben könne, was die

Konkursverwaltung zu tun habe, so sei dies dann nicht

mehr der Fall, wenn es sich um Rechtsgeschäfte zwischen

diesem einzigen Gläubiger und der KonkursverwaItung

handle. Nicbt nur bei der Genehmigung des Kaufvertrages

treffe dies aber zu, sondern auch bei den Beschlüssen

über die freihändige Verwertung der Guthaben und des

Schuldbriefes; denn anch hier könne nur Frau Baum-

gartner als Erwerberin in Frage kommen. Sollte das

Bundesgericht diese Ansicht teilen, so sei die Sache zur

Abnahne der angebotenen Beweise an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Weiterhin sei aber auch der Beschluss

über den Verzicht auf die Geltendmachung der Anf~h­

tungsansprüche nach JlEGERS Komm. N. 3 b zu Art. 253 .

SehKG aufzuheben, weil dadurch die Verlustscheine auch

für diejenigen Forderungen, welche der Rekurrent aner-

kannt habe, um ein Vielfaches grösser würden.

Das Konkursamt Hottingen-Zürich als Rekursgegner

beantragt in seiner Vernehmlassung vom 1. November

die Abweisung des Rekurses, indem es bemerkt, dass ihm

von einer Abtretung der Forderungen sämtlicher Gläu-

biger an Frau Baumgartner nichts bekannt sei.

Die Schnldbetreibungs- und Konkw'skammer zieht

in Erwägung:

1. - Der Gemeinschuldner ist zur Beschwerdeführung

gegen Verfügungen der Konkursverwaltung und Be-

schlüsse der Gläubigerversammlung nur legitimiert, sofern

und soweit diese ihm gesetzlich garantierten Rechte un.d

Interessen verletzen (JlEGER N. 2 zu Art. 239 SchKG; N. 4

zu Art. 240 SchKG; Archiv Bd. BI N° 107 Anmerkung der

Redaktion). Daher kann sich der Rekurrent darüber nicht

beschweren, dass die Gläubigerversammlung beschlossen

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Bnt&chetdungen der Schuldbetreibungs-

h~t. au~ ei~e Ahfechtungsanspmche ZU verzichten; deBil •

~ese smd nicht von der KonkursverwaltUng zu Iiqui.

dlerende Aktivbestllndteile des Vermögens des GemeiD~

schuld~ers, sondeMrß ~ie stehen direkt der Masse zu. Gegen

Beschl~sse der Glaubtgerversammlung über die Anhebung

oder NIchtanhebung von Anfechtungsklagen können dem~

nach nur die Gläubiger Beschwerde führen nicht aber

der Gemeinschuldner, weil seine rechtliche~ Interessen

dadurch nicht verletzt werden.

'.

,2. -

Anders verhält es sich hinsichtlich der drei wei~

teren Beschlüsse der Gläub1gerversammlung nämlich

der Genehmigung des von der Konkursverw;ltung am

20. ~~i 1916 abgeschlossenen Kaufvertrages über die

MobilIen und Waren des Gemeinschuldners sowie der

B~schlüsse über den freihändigen Verkauf des Schnld-

brIefes und der Guthaben. Nach Art. 256 Abs. 1 SchK6

b~~det die öffentliche Versteigerung der zur Masse ge-

horen den Vermögensgegenstände die Regel, und die

Konkursverwaltung ist nur auf Grund eines Beschlusses

der Gläubi~er zur Am\rdnung einer andern Verwertungs-

art berechtIgt .. Der Gemeinschuldner hat einen Anspruch

darauf, dass dIe Verwertung in den gesetzlichen Formen

vorgenommen werde (Sep.-Ausg. -10 N° 37"'), und ist da-

her zur Beschwerde legitimiert,~wenn der Beschluss über

den freihändigen Verkauf nicht formrichtig zu Stande

gekommen ist. Nur aus delI! Grunde, dass -

wie der

R:ku~rent geltend macht -

ein Gläubiger alle Mit-

glaublger abgefunden hat, und somit als ein z i ger

K Oll kur s g I ä u b i ger übrig geblieben ist, können in-

d:ss~n die angefochtenen Beschlüsse nicht als gesetz-

wl.~n~ aufgehoben werden; denn es ist grundsätzlich

m~gII:h, dass an einer Gläubigerversammlung nur ein

Glaublger anwesend ist und einen gesetzmässigen Be-

schluss fassen kann'(JA!:GER N 8 zu Art. 235). Art. 235

Abs; 3 SchKG sieht ein bestimmtes Quorum der be-

• Ges.-Au.g. SlI No 84.

kannten GläUbiger als Voraussetzung für die BeschlUQ-

fähigkeit ~er Versammlung nur vor, um zu vermeiden,

{jass: 'eine Minderheit anwesender oder vertretener: Gläu-

biget, welche nicht % der bekannten Gläubiger a~,.

machen, der -nicht anwesenden und nicht vertretenen

Mehrheit ihren Willen aufzwingen und unter Umständen.

deren Interessen schädigen kann. Diese Gefahr ist im

vorliegenden Falle nicht vorhanden. Es ist nicht einzu-

sehen, warum einem Beschlusse allgemein die Rechts('

beständigkeit versagt werden sollte, wenn nur e i'D

Gläubiger vorhanden ist. der alle im Konkurs ange.-

meldeten Forderungen auf sich vereinigt. und dieser Tat-

bestand nicht auf einem widerrechtlichen Stimmenkauf

beruht. 'Doch muss dieser Satz dann eine Ausnahme er~

leiden, wenn dieser einzige Gläubiger ein unmittelbares.

persönliches Interesse an dem zur Verhandlung gestellten

.(iegenstande hat, derart, dass er mit den von,der

Gläubigerversammlung zu vertretenden Interessen im

Widerspruche steht. Dies trifft nun in der vorliegenden

Rekurssache hinsichtlich der Genehmigung des von der

Konkursverwaltung mit Frau Baumgartner abgeschlosse-

nen Kaufvertrages zu. Um darüber beschliessen zu können,

haben die Gläubiger zu untersuchen, ob der freihändige

Verkauf oder die öffentliche Versteigerung für die Masse

_ d.' h. für die Gläubiger und den Gemeinschuldner -

ein günstigeres Resultat ergibt. Wenn auch der Gemein-

schuldner an dieser Prüfung nicht teilnehmen kann. so

sind dabei seine Interessen doch indirekt insofern auoo

gewahrt. als das Gesetz eben als selbstverständlich an-

nimmt. dass die Gläubiger nur diejenige Verwertungsart

wählen werden, welche den höchstmöglichen Erlös er-

warten lässt. Diese Übereinstimmung der Interessen der

-Gläubiger und des Gemeinschuldners ist jedoch niebt

gegeben. wenn nur ein Gläubiger vorhanden ist und die

Gläubigerversammlung einen zwischen der Konkursver ..

waltung und diesem Gläubiger eingegangenen Vertrag zu

genehmigen hat. In diesem Falle steht das Interesse dieses

-4S0Entscheidungen der SchuJdbetreibunp-

-Gläubigers in offenem Gegensatze zu den Interessen des •

Schuldners, welche die Gläubigerversammlung wenigstens

mittelbar zu wahren hat. Aus dieser absoluten Unver-

einbarkeit der Interessen ergibt sich, dass unter solchEm

Umständen die Prüfung über das einzuschlagende Ver-

wertungsverfahren nicht diesem Gläubiger allein über-

tassen werden darf. und dies hat für die Praxis zur Folge._

dass die Konkursverwaltung, falls nur ein Gläubiger vor-

handen ist, mit diesem über Vermögensgegenstände des

Gemeinschuldners genehmungsbedürftige Freihandkäufe

nicht kontrahieren kann. Wenn die tatsächlichen Be-

hauptungen des Rekurrenten, dass die am 25. Juli an-

wesenden Gläubiger nur fiktive Gläubiger waren.zu-

treffend sind, so muss der Rekurs daher hinsichtlich des

Beschlusses über die Genehmigung des Kaufvertrage&

gutgeheissell werden. Da jedoch die Vorinstanz die vom

Rekurrenten bezüglich dieses Beschwerdepunktes ange-

botenen Beweise nicht abgenommen hat, so ist die Sach!;:

an die kantonale Aufsichtsbehörde zur Aktenergänzung

und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägunger.

zurückzuweisen.

3. - Das Begehren um Aufhebung der Beschlüsse be-

treffend den freihändigen Verkauf des Schuldbriefes und

der Guthaben muss jedoch abg~wiesen werden; denn an

diesen Beschlüssen war Frau -Baumgartner nicht un-

mittelbar interessiert und die mittelbaren Interessen.

welche sie als eventuelle Erwerberin der genannten Gegen-

stände haben konnte, genügen nicht zur Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheides. Die Konkursverwaltung

hat ja immerhin die Möglichkeit, die Guthaben und den

Schuldbrief an andere Kauflustige, welche günstigere An-

gebote stellen, zu veräussern. Auch dann, wenn -

wiE'

Gies der Rekurrent behauptet, -

niemand ausser Frau

Baumgartner für den Erwerb dieser Aktiven iil Fragt,

kommt, so können doch die angefochtenen BeschlÜSSE'

keine schutzwürdigen Interessen verletzen, weil in diesem

letztern Falle Frau Baumgartner allein den Preis be-

und Konkurakammer. N~ ij.

_ 43i

stimmen wird, welches auch die Verwertungsart sein

mag.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

1. Der Rekurs wird in dem Sinne gutgelleissen, dass die

Beschwerde gegen den Beschluss der Gläubigerversamm-

-Iung vom 25. Juli 1916 über die Genehmigung des mit

Witwe Baumgartner am 20. Juni 1916 abgeschlossen.en

-Kaufvertrages an die Vorinstanz zur Aktencrgänzllng nll

Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung zurück-

gewiesen wird.

2. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

75. Anit du 18 novembre 1916 dans la cause Veuve Ka.rtirl~

Lorsqu'un tiers possesseur se dit proprietaire d'un objet sur

lequel le bailleur pretend exercer son droit de retentio~_

l'office n'a pas a fixer un delai au bailleur P?ur ouv~r

action et doit considerer l'objet comme soustr81t au drOit

de retention aussi longtemps qu'un prononce judiciaire qu'i i

appartient au baiIleur de solliciter n'a pas dccid6 autrement_

Dame veuve Martin, creanciere des epoux Dory, a f(~-

ql1is la prise d'inventaire et la reintegration d'un. piano

que F. Guignard avait fait enlever dc chez les debIteurs.

L'office areintegre le piano, malgre I'opposition de

Guignard qui s'en dit proprietaire.

Sur plainte portee par Guignard, la Cha~bre?es Pour~

smtes et des Faillites a par arret du 23 avnl191n ordonne

ä roffice de restitl1er le piano au plaignant, -

ce qui a

eu lieu. L'arret constate que, Guignard revendiquant uu

droit de propriete sur le piano qu'il detenait, i~ n'appar-

tenait pas ä r office de le troubier dans sa possesslOn et quc

• cOest au bailleur qu'il incombe da se porter demandeur

s'il entend soutmür que ce droit de propriete n'existe pas