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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
quc, des lors, les recours dirige!> contre de pareilles deci-
sions sont soumis aux prescriptions Cdictees par le Tri-
bunal federal dans son ordonnance du 3 novembre 1910.
• concernant Ia procedure de recours en matiere de pour- •
suite P0Hr dcHes ct de faHlite (cf. JAEGER, commentaire
de l'ordollnancc du Conseil fCderaI, art. 26, note 5);
qu'en consequence, conformement a rart. 6, a1. 3, dL'
r ordonnal1ce du Tribunal federal, qui ne fait que consu-
crer une jurisprudence des longtemps etablie (voir RO
Cd. spec. 5 p. 217 cl suiv.; G p. 232 et suiv.; 7 p. 17 ci
suiv.; p. 194 et suiv. *; cf. JAEGER commentaire LP.
note 6 sous art. 17), 1e recours doit preciser les points sur
lesquels une modification de la decision attaquee est re-
quise et incliquer brievement les moyens invoques;
que le reeours de la Ballque populaire et consorts, qui
He remplit pas ees condiÜons rIe forme, n'est point recol::-
vable;
que le delai tle reeours expirant le 2 novembre, le m~
moire annonce dans la declaratioil de recours serait tardif
et ne pourrait etre pris en eonsideration.
Par ces motifs,
1a Chmnhrc des poursuites et faillites
prononce:
Il n'est pas entre eil matiere sur le recours.
72. Entscheid vom 7. November 19l6 i. S. FreL
Art. 115 SchKG. Unzulässigkeit des Anschlusses bei Am-
stellung einer leeren Pfändungsurkunde.
A. -
Frau A. Gabler-Keller beschwerte sich darüber,.
dass das Betreibungsamt Muri in dem von ihr gegen
J. Frei ar gehobenen Betreibungsverfahren dessen Ehe-
frau für ihre Frauengutsforderung die Anschlusspfändung
.. Ed. gen. 28 I ~o 85, 29 I ~o 106, 30 I N0 21 et 77.
und Konkurskammer. N° 72.
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gewährt habe, obschon kein pfändbares Vermögen vor-
handen und ihr -
der Beschwerdeführerin -
die Pfän-
dungsurkunde als Verlustschein im Sinne von Art. 115
SchKG zugestellt worden sei. Am 22. September hiess
die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut. Diesen
Entscheid zog die heutige Rekurren1in Frau A. Frei an
die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, indem sie bean-
tragte, er sei aufzuheben und es sei auf die Beschwerde
der Frau Gabler an die untere Aufsichtsbehörde nicht
einzutreten, eventuell sie sei abzuweisen, ganz eventuell
sei festzustellen, dass der Ehefrau neuerdings die An-
schlusspfändung zustehe, wenn Frau Gabler leere Pfand-
schejne irgendwie geltend machen wolle. Sie führte aus:
die Anschlusspfändung könne nur auf dem Prozesswege,
nicht aber im betreibungsrechtlichen Beschwerdever-
fahren angefochten werden. Für die privilegierten Forde-
rungen müsse die Anschlusspfändung immer gewährt
werden ohne Rücksicht darauf, ob sich pfändbares Ver-
mögen vorgefunden habe oder nicht, denn die Ehefrau
habe ein Interesse daran, einen Verlnstschein zu erhalten.
Unter diesen Umständen sei der Vorbehalt zu machen,
dass die Ehefrau jederzeit berechtigt sei, Allschluss-
pfändung zu erwirken, wenn ein Verlustscheingläubiger
eine Pfändung vollziehen lassen wolle. Durch Entscheid
vom 12. Oktober wies die kantonale 'Aufsichtsbehörde
das Hauptbegehren ab und trat auf das Eventualbegehren
nicht ein, in Erwägung, dass im vorliegenden Falle die
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde gegeben sei; denn der
Richter habe nur dann zu entscheiden, wenn Charakter
und Höhe der Forderung bestritten seien. Von einer An-
schlusspfändung könne, wenn deren Voraussetzungen,
nämlich eine den Bestand des anschlussberechtigten Ver-
mögens gefährdende PfändlITlg, fehlten, nicht die Rede
sein. Die Betreibung finde mit der Ausstellung definitiver
Verlustscheine ihren Abschluss und unter diesen Um-
ständen sei für eine Anschlusspfändung kein Platz mehr.
über die Berechtigung der Ehefrau, Anschluss zu er-
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
wirken. wenn auf Begehren eines Verlustscheingläubigers •
gepfändet worden sei, könne in diesem Verfahren nicht
entschieden werden.
B. -
Gegen diesen Entscheid ergreift Frau A. Frei
rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht mit den
Anträgen: der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuhebe~
und die Anschlusspfändung sei zuzulassen, eventuell seI
ihrem Begehren im Sinne des Eventualantrages vor der
kantonalen Aufsichtsbehörde, ganz eventuell im Sinne
der Zulässigkeit der Anschlusspfändung nach Durch-
führung des Anfechtungsprozesses der Frau Gabler zu
entsprechen. Unter Wiederholung der schon im kanto-
nalen Verfahren gemachten Ausführungen hinsichtlich
der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anschlusspfändung
führt die Rekurrentin noch aus, dass Frau Gabler in-
zwischen gegen Frei dIe Änfechtungsklage erhoben habe.
«Wenn nun Frau Frei im Besitze eines Verlustscheins ge-
wesen wäre, so hätte sie sich ihre Rechte auf dem Wege
der Anschlusspfändung oder des Anschlusses im Anfech-
tungsverfahren sichern können. Sollte das Bundesgericht
finden, Frau Frei habe es nicht nötig, sich einem Anfech-
tungsprozess ebenfalls anzuschliessen u.nd sie habe ohne
weiteres ein Recht, falls Frau Gabler in diesem Erfolg
habe, Anschlusspfändung zu verhmgen, wenn Frau Gabler
die im Anfechtungsprozess als pfändbar erklärten Objekte
pfänden lasse, so solle dies ausdrücklich im Urteil des
Bundesgerichts festgestellt wetden. »
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Wie die Vorinstanz richtig ausführte, kann von
einer Anschlusspfändung nur dann die Rede sein,
wenn überhaupt gepfändet worden ist. Die Pfän-
dung hat die Begründung eines Beschlagsrechtes an Ver-
mögensgegenständen des Schuldners zum Zweck. Vor-
aussetzung für sie ist demn~ch das Vorhandensein 00-
schlagsfähigen Vermögens beim Schuldner. Die Ausstel-
und Konkurskammer. N0 73.
42:l
lung der leeren Pfändungsurkunde an den Gläubiger im
Sinne von Art. 115 Abs. 1 SchKG bedeutet daher nicht
die Vornahme der Pfändung, sondern die Feststellung,
dass eine solche mangels Pfändungsgegenstandes unmög-
lich sei.. Unter solchen Umständen kann aber auch keine
Anschlusspfändung erwirkt werden, denn diese soll ja nur
verhindern, dass durch eine vollzogene Pfändung gewissen
privilegierten Forderungen die Deckung vermindert oder
tmtzogen werde. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat da-
her die Beschwerde der Frau Frei mit allseitig zutreffender
Begründung abgewiesen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen,
7~t Entscheid vom 11. November 1916 i. S. Studer.
\l't. 56 SchKG, Zustellung eines Zahlungsbefehls durch dk
Post an einem I~eiertag(', Folgel!.
.. ."1. -
Der heutige Rekurrent Ulrich Studer-Gander be-
::->chwertc sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde dar-
über, dass ibm durch die Post am Auffahrtstage in der Be-
treibung der Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Affoltern
~ll Albis gegen ihn der Zahlungsbefebl zugestellt worden
tiei und beantragte unter Berufung auf Art. 56 ScbKG
(He Aufhebung der Betreibung. Durch Entscheid vom
18. Oktober 1916 wies die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde mit der Begründung ab, dass nach dem
Urteile des Bundesgerichtes i. S. Bühler (AS 40 III N° 49)
die Vorschrift des Art. 56' SchKG keine Anwendung finde.
B. -
Gegen diesen, ibm am 25. Oktober zugestellten
Entscheid ergreift U. Studer-Gander am 4. November
AS 4·2 III -1916