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42_III_420

BGE 42 III 420

Bundesgericht (BGE) · 1910-11-03 · Deutsch CH
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420

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

quc, des lors, les recours dirige!> contre de pareilles deci-

sions sont soumis aux prescriptions Cdictees par le Tri-

bunal federal dans son ordonnance du 3 novembre 1910.

• concernant Ia procedure de recours en matiere de pour- •

suite P0Hr dcHes ct de faHlite (cf. JAEGER, commentaire

de l'ordollnancc du Conseil fCderaI, art. 26, note 5);

qu'en consequence, conformement a rart. 6, a1. 3, dL'

r ordonnal1ce du Tribunal federal, qui ne fait que consu-

crer une jurisprudence des longtemps etablie (voir RO

Cd. spec. 5 p. 217 cl suiv.; G p. 232 et suiv.; 7 p. 17 ci

suiv.; p. 194 et suiv. *; cf. JAEGER commentaire LP.

note 6 sous art. 17), 1e recours doit preciser les points sur

lesquels une modification de la decision attaquee est re-

quise et incliquer brievement les moyens invoques;

que le reeours de la Ballque populaire et consorts, qui

He remplit pas ees condiÜons rIe forme, n'est point recol::-

vable;

que le delai tle reeours expirant le 2 novembre, le m~­

moire annonce dans la declaratioil de recours serait tardif

et ne pourrait etre pris en eonsideration.

Par ces motifs,

1a Chmnhrc des poursuites et faillites

prononce:

Il n'est pas entre eil matiere sur le recours.

72. Entscheid vom 7. November 19l6 i. S. FreL

Art. 115 SchKG. Unzulässigkeit des Anschlusses bei Am-

stellung einer leeren Pfändungsurkunde.

A. -

Frau A. Gabler-Keller beschwerte sich darüber,.

dass das Betreibungsamt Muri in dem von ihr gegen

J. Frei ar gehobenen Betreibungsverfahren dessen Ehe-

frau für ihre Frauengutsforderung die Anschlusspfändung

.. Ed. gen. 28 I ~o 85, 29 I ~o 106, 30 I N0 21 et 77.

und Konkurskammer. N° 72.

421

gewährt habe, obschon kein pfändbares Vermögen vor-

handen und ihr -

der Beschwerdeführerin -

die Pfän-

dungsurkunde als Verlustschein im Sinne von Art. 115

SchKG zugestellt worden sei. Am 22. September hiess

die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut. Diesen

Entscheid zog die heutige Rekurren1in Frau A. Frei an

die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, indem sie bean-

tragte, er sei aufzuheben und es sei auf die Beschwerde

der Frau Gabler an die untere Aufsichtsbehörde nicht

einzutreten, eventuell sie sei abzuweisen, ganz eventuell

sei festzustellen, dass der Ehefrau neuerdings die An-

schlusspfändung zustehe, wenn Frau Gabler leere Pfand-

schejne irgendwie geltend machen wolle. Sie führte aus:

die Anschlusspfändung könne nur auf dem Prozesswege,

nicht aber im betreibungsrechtlichen Beschwerdever-

fahren angefochten werden. Für die privilegierten Forde-

rungen müsse die Anschlusspfändung immer gewährt

werden ohne Rücksicht darauf, ob sich pfändbares Ver-

mögen vorgefunden habe oder nicht, denn die Ehefrau

habe ein Interesse daran, einen Verlnstschein zu erhalten.

Unter diesen Umständen sei der Vorbehalt zu machen,

dass die Ehefrau jederzeit berechtigt sei, Allschluss-

pfändung zu erwirken, wenn ein Verlustscheingläubiger

eine Pfändung vollziehen lassen wolle. Durch Entscheid

vom 12. Oktober wies die kantonale 'Aufsichtsbehörde

das Hauptbegehren ab und trat auf das Eventualbegehren

nicht ein, in Erwägung, dass im vorliegenden Falle die

Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde gegeben sei; denn der

Richter habe nur dann zu entscheiden, wenn Charakter

und Höhe der Forderung bestritten seien. Von einer An-

schlusspfändung könne, wenn deren Voraussetzungen,

nämlich eine den Bestand des anschlussberechtigten Ver-

mögens gefährdende PfändlITlg, fehlten, nicht die Rede

sein. Die Betreibung finde mit der Ausstellung definitiver

Verlustscheine ihren Abschluss und unter diesen Um-

ständen sei für eine Anschlusspfändung kein Platz mehr.

über die Berechtigung der Ehefrau, Anschluss zu er-

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

wirken. wenn auf Begehren eines Verlustscheingläubigers •

gepfändet worden sei, könne in diesem Verfahren nicht

entschieden werden.

B. -

Gegen diesen Entscheid ergreift Frau A. Frei

rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht mit den

Anträgen: der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuhebe~

und die Anschlusspfändung sei zuzulassen, eventuell seI

ihrem Begehren im Sinne des Eventualantrages vor der

kantonalen Aufsichtsbehörde, ganz eventuell im Sinne

der Zulässigkeit der Anschlusspfändung nach Durch-

führung des Anfechtungsprozesses der Frau Gabler zu

entsprechen. Unter Wiederholung der schon im kanto-

nalen Verfahren gemachten Ausführungen hinsichtlich

der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anschlusspfändung

führt die Rekurrentin noch aus, dass Frau Gabler in-

zwischen gegen Frei dIe Änfechtungsklage erhoben habe.

«Wenn nun Frau Frei im Besitze eines Verlustscheins ge-

wesen wäre, so hätte sie sich ihre Rechte auf dem Wege

der Anschlusspfändung oder des Anschlusses im Anfech-

tungsverfahren sichern können. Sollte das Bundesgericht

finden, Frau Frei habe es nicht nötig, sich einem Anfech-

tungsprozess ebenfalls anzuschliessen u.nd sie habe ohne

weiteres ein Recht, falls Frau Gabler in diesem Erfolg

habe, Anschlusspfändung zu verhmgen, wenn Frau Gabler

die im Anfechtungsprozess als pfändbar erklärten Objekte

pfänden lasse, so solle dies ausdrücklich im Urteil des

Bundesgerichts festgestellt wetden. »

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Wie die Vorinstanz richtig ausführte, kann von

einer Anschlusspfändung nur dann die Rede sein,

wenn überhaupt gepfändet worden ist. Die Pfän-

dung hat die Begründung eines Beschlagsrechtes an Ver-

mögensgegenständen des Schuldners zum Zweck. Vor-

aussetzung für sie ist demn~ch das Vorhandensein 00-

schlagsfähigen Vermögens beim Schuldner. Die Ausstel-

und Konkurskammer. N0 73.

42:l

lung der leeren Pfändungsurkunde an den Gläubiger im

Sinne von Art. 115 Abs. 1 SchKG bedeutet daher nicht

die Vornahme der Pfändung, sondern die Feststellung,

dass eine solche mangels Pfändungsgegenstandes unmög-

lich sei.. Unter solchen Umständen kann aber auch keine

Anschlusspfändung erwirkt werden, denn diese soll ja nur

verhindern, dass durch eine vollzogene Pfändung gewissen

privilegierten Forderungen die Deckung vermindert oder

tmtzogen werde. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat da-

her die Beschwerde der Frau Frei mit allseitig zutreffender

Begründung abgewiesen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen,

7~t Entscheid vom 11. November 1916 i. S. Studer.

\l't. 56 SchKG, Zustellung eines Zahlungsbefehls durch dk

Post an einem I~eiertag(', Folgel!.

.. ."1. -

Der heutige Rekurrent Ulrich Studer-Gander be-

::->chwertc sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde dar-

über, dass ibm durch die Post am Auffahrtstage in der Be-

treibung der Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Affoltern

~ll Albis gegen ihn der Zahlungsbefebl zugestellt worden

tiei und beantragte unter Berufung auf Art. 56 ScbKG

(He Aufhebung der Betreibung. Durch Entscheid vom

18. Oktober 1916 wies die kantonale Aufsichtsbehörde

die Beschwerde mit der Begründung ab, dass nach dem

Urteile des Bundesgerichtes i. S. Bühler (AS 40 III N° 49)

die Vorschrift des Art. 56' SchKG keine Anwendung finde.

B. -

Gegen diesen, ibm am 25. Oktober zugestellten

Entscheid ergreift U. Studer-Gander am 4. November

AS 4·2 III -1916