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42_III_404

BGE 42 III 404

Bundesgericht (BGE) · 1916-10-20 · Deutsch CH
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404

Entscheidungen deJ' SchuJdbetreibungs-

69. Entscheid vom 20. Oktober 1916 i. S. '.roggweller.

Kollision zwischen den Beschlagsrechten der Pfändullgsgläu-

biger an den Mietzinsen der gepfändeten Liegenschaft und

dem Pfandrecht der Grundpfandgläubiger nach Art. 806

ZGB. l\Iassgebende Grundsätze für die Verteilung.

W

A. -

Heinrich Toggweiler-Kölliker in Zürich 2 war

Eigentümer der Liegenschaften Zähringerstrasse 1 (Grundpfandes bis zur Verwertung auflaufen-;.

Doch wird sie «den Zinsschuldnern gegenüber erst wirk-

sam, wenn ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht

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Entscheidungen der Schuld,petreibungs-

worden ist I), was nach Art. 152 Abs. 2 SchKG nur durch

eine,Anzeige des Betreibungsamts geschehen kann. Voraus-

set2:ungfü~ die Entstehung und das Wirksamwerden des

Pfandrechtes des Grundpfandgläubigers an den Mietzinsen

ist demnach, dass er für ~eine grundveIsicherte Forderung

die Betreibung auf Grundpfandverwertung anhebt und zu-

gleich dem Betreibungsamte die nötigen Angaben über

Namen der Mietzinsschuldner, Höheund Fälligkeitstermine

der Mietzinse usw. macht. da sonst das Amt zum Erlass der

Zahlungsverbote nach Art. 152 Abs. ~ ScllKG nicht ver-

pflichtet ist (AS Sep.-Ausg. 15 N° 20 *). Nur unter dieser

Voraussetzung und nur für die Forderungen, die Gegen-

stand der Betreibung bilden, kaun er Zll seiner Deckung

auf die -Mietzinsen greifen. Die Grundpfandgläubiger,

welche nicht betrieben haben, haben auf diese keinerlei

Anspruch, gleichviel ob ihre Forderungen im Range der-

jenigen des betreibenden Grundpfandgläubigers yor- oder

nachgehen (AS 40 III N°56 Erw.1). Daher erklärt denn

auch Art. 806 Abs. 3 ZGB Rechtsgeschäfte des Pfand-

eigentümers über noch nicht verfallene .Mietzinsforde-

rungen nur gegenüber dem Grundpfandgläubiger für

ungiltig. der vor de.:' Fälligkeit. der Zinsforderung Be-

treibung angehaben hat.

.

Auszunehmen sind dabei im'merhin diejenigen Micl-

zinscH, die erst nach Stellung des Vel'wert{tugsbegehrens

in der Grundplandbetreibung- fällig werdell. Mit diesem

Zdtpuuktt· kommt nach Art. 155 Abs. 1 1:1 Verbindung

11iiL Art. 102 Abs. 3 SchKG (= Abs. 2 des ursprünglichen

Gesetzestextes, der illfolge eines Versehens noch heute in

.\rt. 1;35 zitiert ist), die Liegenschaft unler die Verwaltung

fit's Betreibungsamts. Es hat daher von da, ebenso wie im

Pfändungsverfahren von der Pfändung an, das Betrei-

hnugsamt von Amtes wegen die Mietzinse einzuziehen

und darf diese Massnaillne nicht davon abhängig machen,

dass ihm die Pfandgläuhiger die dazu nötigen An-

.. Ges.-Aus~. 38 I "" ·W.

I'

und Konkurskammer. N° 69.

413

gaben über die bestehenden Mietverhältnisse liefern. Ist

-dem so, so muss aber auch angenommen werden, dass es

dabei für Rechnung all erGrundpfandgläubiger handelt.

Denn gleichwie bei der Verwertung nicht nur die in Be-

treibung gesetzte Pfandforderung, sondern auch die

übrigen, soweit sie fällig oder durch das Steigerungs-

angebot nicht gedeckt sind. endgiltig liquidiert werdell,

weshalb vor der Steigerung die sämtlichen auf derLiegen-

schaft haftenden Pfandlasten nach Bestand uno Rang im

Lastenbereinigungsverfahrell festzustellen sind. so wird

auch die Verwaltung der Liegenschaft vom Betreibungs-

amte unzweifelhaft nicht nur im Interesse des betreiben-

den, sondern der GesmnLheit der an der Verwertung be-

teiligten Gläubiger geführt. Die Mietzinsen, welche von

der Stellung des Verwertungsbegehrells bis zur Verwer-

tung fällig werden, sind daher als Bestandteil des allge-

m.einen Verwertungsergebnisses zu betrachten und haben

zusammen mit dem Erlöse der Liegenschaft selbst' zur

Deckung aller Grundpfandgläubiger nach Massgabe ihrer

Rangol'dmmg zu dienen. Erst wenn nach gänzlicher Be-

friedigung aller Grundpfalldforderungen noch ein Über-

schuss bleibt, kommt er den Pfändungsgläubigern oder

beim Fehlen solcher dem Eigentümer der Liegenschaft zu.

(AS,t2 III N°31 Erw.3, ferner die noch nicht gedruckten

Urteile i. S. Kümmin gegen Luzern und i. S. Halter gegen

Luzern vom 31. AU{"fUst 1916*.)

2. -- Danach heantwortet sich auch die hier streitigt~

Frage, in welcher Reihenfolge ein Grundpfandgläubiger,

dem illfolge Anhehung der Betreibung sowohl die Liegen-

schaft selbsl als vor Stellung des Vcrwertungsbegehreus

verfallene Mietzinsen haften, für die in Betreibung ge-

setzten ForderungeH aus heiden zu befriedigen, d. h. ob

er dafür zuerst auE den Erlös der Liegenschaft oder auf

jene Mietzinsen anzuweisen ist. Sie kann nach der Art,

wie Art. 806 ZGB die Pfandhaft der Mietzinsen geordnet

hat. im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz nur im

,. ViiI. otWil ~"55 lllJ,l 513 .

414

Entscheidungen der Scbuldbetre1bungs-

ersten Sinne gelöst werden. Wenn das Gesetz ein Anrecht

auf die vor dem Verwertungsbegehren verfallenen Miet-

zinsen nur dem betreibenden Grundpfandgläubiger zuer-

kennt und die Pfandgläubiger, welche nicht betrieben

haben, davon ausschliesst, so ist damit zugleich ausge-

sprochen, dass bei Verteilung des Liegenschaftserlöses auf

die dem betreibenden Grundpfandgläubiger in Form der

Mietzinsen haftende besondere Sicherheit keine Rücksicht

genommen werden, den nicht betreibenden Pfandgläu-

bigern also nicht mehr als diejenige Summe zugeteilt

werden darf, die ihnen ohne das Bestehen dieser Sicherheit

nach dem für die Liegenschaft erzielten Steigerungspreise

(einschliesslich der nach dem Verwertungsbegehren ver-

fallenen, allen haftenden Zinsen) zukäme. Das Pfandrecht

des betreibenden Grundpfandgläubigers an den vor dem

Verwertungsbegehren fällig gewordenen Mietzinsen ist

demnach ein sub s i d i ä res, lediglich zur Deckung eines

allfälligen Verlusts auf dem Hauptpfand -

der Liegen-

schaft -

bestimmtes, sodass die durch es gesicherten

Forderungen -

für die, weil fällig nach Art. 135 SchKG

in den Steigerungsbedingungen Baarzahlung verlangt

werden muss -

trotzdem in die Verteilung des Liegen-

schaftserlöses in vollem Betrage einzustellen und erst so-

weit sie dabei nicht befriedigt werden, die Mietzinsen zu

ihrer Deckung heranzuziehen sind. Wollte man anders

vorgehen und sie zuerst aus d~n Mietzinsen tilgen, so wäre

die Beschränkung des Pfandrechts an diesen auf die Pfand-

gläubiger, welche Betreibung angehoben haben, bedeu-

tungslos. Deun ob die Mietzinsen einfach als gemeinsames

Pfandobjekt zusammen mit. dem Steigerungspreis unter

die Pfandgläubiger nach ihrem Rang verteilt oder ob sie

zwar formell. nur dem betreibenden Pfandgläubiger zu-

gewiesen werden, dafür aber dieser mit einem umsovlel

geringeren Betrage auf den Liegenschaftserlös angewiesen

wird. sodass die nachgehenden Pfandgläubiger dar a u.s

entsprechend mehr erhalten, als es sonst der Fall gewes~H

wäre, kommt im Erfolge genml auf dasselbe hinaus.

und Konkurskammer. N° 69.

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Für diese Auffassung spricht auch die Bestimmung des

Art. 102 Abs. 1 SchKG, wonach « die Pfändung eines

Grundstückes uuter Vorbehalt der den Grundpfand-

gläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und

sonstige Erträgnisse umfasst)}. Da solche Ansprüche der

Grnndpfandgläubiger in Bezug auf die vor dem Ver-

wertungsbegehren verfallenen Mietzinsen nur im Rahmen

des Art. 806 ZGB, also nur zu Gunsten des Grundpfand-

gläubigers bestehen, der die Betreibung auf Grundpfand-

verwertung angehoben hat, ist daraus zu schliessen, dass

die übrigen Grundpfandgläubiger, welche nicht betrieben

haben, aus jener Betreibung weder unmittelbar noch

mittelbar Vorteil ziehen dürfen, d. h. dass sie ihnen weder

in Form einer Zuweisung der Mietzinsen selbst, noch in

Form einer erhöhten Zuteilung aus dem Liegenschafts-

erlös zu Gute kommen darf. Andernfalls wären die den

Pfändungsgläubigern durch Art. 102 Abs. 1 SehK(i- ein-

geräumten Rechte regelmässig, nämlich in allen den

Fällen illusorisch, wo der Liegenschaftserlös zusammen

mit den nach dem Verwertungsbegehren in der Grund-

pfandbetreibung verfallenen Mietzinsen nicht alle Grund-

pfandforderungen deckt. Dass dabei, wenn keine Pfän-

dungen bestehen, ein allfälliger Überschuss der Mietzinse

über den zur Deckung des betreibenden Pfandgläubigers

nötigen Betrag dem Schuldner, bezw. Pfandeigentümer

zufallen kann, ist keine Folge, die eine andere Lösung

rechtfertigen würde. Die Grundpfandgläubiger haben es

in der Hand, sich das V<>rrecht auf die Mietzinse dadurch

zu sichern, dass sie rechtzeitig betreiben. Unterlassen sie

das, so haben sie den ihnen daraus erwachsenden Verlust

sich selbst zuzuschreiben.

3. -

Da das Verwertungsbegehren für die Liegenschaft

Zährillgerstrasse 1 erst am 3. Juni 1915 gestellt worden

ist, die vom 1. Januar bis zum 1. April 1915 verfallenen

Mietzinsen also ausschliesslich den Grundpfandgläubigern

hafteten, welche damals bereits betrieben hatten, und die

Bodenkreditanstalt als einzige Pfandgläubigerin. für die

.416

Entscheidungen der SchuldDetreibunga-

dies zutrifft, schon durch den Steigerungserlös der Liegen-

schaft gedeckt ist, erweist sich demnach das mit der Be-

schwerde gestellte Begehren auf Zuweisung dieser Mietzinse

• an die Pfändungsgläubiger der Gruppe 176 als begründet. ..

Dagegen kann in Bezug auf die Liegenschaft Hutten-

~trasse 52 der Beschwerde nur teilweise Folge gegeben

,,,erden. Denn die hier für die Pfändungsgläubiger bean-

spruchten 2410 Fr. 55 Cts. umfassen auch die Mietzinse,

welche erst na c h dem Verwertungsbegehren der Hypo-

lhekarbank Winterthur vom 8. Juni 1915 fäHig geworden

sind. Da diese nach dem Gesagten vorab den sämtlichen

Grundpfandgläubigern ohne Rücksicht darauf, ob sie be-

lliebcn haUen oder nicht, bis zur vollen Tilgung ihrer

Forderungen zukommen, kann mithin insoweit VOll einer

Zuweisung an die Pfändungsgläubiger nicht die Rede sein.

Für die vorgehende Zeit ist zwischen den Mietzinsen, die

von der Pfändung bis zum 26. April 1915 und denjenigen.

die von da his zum Verwertungsbegehrcll fällig geworden

sind, zu unterscheiden. Die ersteren gehöf(~!l ganz deli

Pfändungsgläubigern, weil die Hypothekarbank Winter-

thur, die damals allein von den Pfandgläubigern Betrei-

bung angehoben hatte, aus dem Steigerullgspreise der

Liegenschaft befriedigt werden kaall. Die letzteren sind

zunächst dem bei der Verteilung des Liegellschaftserlöst'S

zu Verlust gekommenen Schuldbriefgläubiger zweiten

Rangs Götz-Niggli für seine mn 27. April 1915 in Betrei-

bung gesetzte Forderung von-562 Fr. 50 Cts. zuzüglich

VerzugszillS und Betreibul1gskosten zuzuweisen. Ein all-

fälliger Üht>rschuss wäre deJl Pfändungsgläuhigeru zu-

zuteilen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. KOllkurskammer

erkannt:

Die Beschwerde wird teilweise gutgellCissell und es

werden demgemäss die zuständigen Betreibungsämter

angewiesen, die Verteilung im Sinne der Erwägungen

abzuändern ~

und Konkurskammer. N° 70.

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70. Sentenza. a novembre 1916 nella causa Bezzol-..

"\nnullamento d'ufficio di incanto e delibera per violazione

deU' art. 132 L E 7. Questo disposto e d'ordine pubblico e

]a sua vlolazione censurabile d'ufficio.

A. -

Nell'esecuzione N° 17505 promossa da G. Bezzola

in Locarno contro Candolfi Natale in Comologno l'ufficio

di Locarno pignorava il 15 febhraio 1916, tra aUri beni,

«(Ia quota parte spettante al debitore sui beni immobili

}) siti in teiTitorio di Comologno eiseritta a catasto alle

) partite Candolfi Fratelli di Giov. Paolo, Candolfi Eredi

» tu Marianna e Candolfi Giov. Paolo fu Giaeomo.)}

A riehiesta deI creditore l'ufficio compietava il 22 marzo

1916 detto pignoramellto esteildendolo «a tutte le ragioni

/) spettanti al debitore neUe eredita della di lui madre

) Mariallua edel di lui padre Giov. Paolo fu Giaeomo I).

Le « ragioni ereditarie paterne e materne spettanti al

I) debitore i) e stimate 3"11 fr. 60 furono messe all'incanto

(scconda asta) il 24 giugno e deliberate al creditore Bez-

zola per il pl'ezzo di 35 fr.

In altra esecuzioue promossa da Irene Bogetto in Lo-

carno contro 10 stesso debitore, l'utlicio di Locarno pigno-

rava il 7 luglio nuovamellte Ia (i quota parte spettante al

l) debitorc sugli immobili iscritti alle partite dei fratelli

» Candolfi fn Gio\'. Paolo, degli Ercdi Candolfi fu Ma-

l) rianna e fu Giovan Paolo I).

B. -- Con rieorsi deI 22-24 luglio 1916 Giovmmi Bez-

zula domandava l'annullamento di quest'ultimo pignora-

mcnto adducendo ehe, contrariamente ai disposti degli

arL 90 c 91 LEF, il debitOl'e non fu avvisato deI pigno-

rmnento c non vi assistette 6, in secondo luogo, ehe l'uffi-

do non potevu procedere il 7 luglio al pignoramento di

beni da e~so aggiudicati il 24 giugno al rieorrente, al

quak, in (IUell'ineanto, sotto Ia designuzione delle «ra-

uioni el'cditarie materne e paterne spettanti a1 debitore),