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42_III_404

BGE 42 III 404

Bundesgericht (BGE) · 1916-10-20 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Heinrich Toggweiler-Kölliker in Zürich 2 war

Eigentümer der Liegenschaften Zähringerstrasse 1 (< Zum

Predigerhof » in Zürich 1 und Huttenstrasse 52 in Zürich 6.

Auf der ersten hafteten an grundversicherten Kapitalien:

Fr. 172,000 zu Gunstell der Schweiz. Lebensversicherungs-

und Rentenanstalt Zürich,

)}

88,000 zu Gunsten der Schweiz. Bodenkreditallstalt

Zürich,

)

'10,000 zu Gunsten von F. Bertschinger in Wallisellell,

)}

50,000 zu Gunsten von Guhl & Oe, Bankgeschäft in

Zürich.

Die zweite war belastet mit drei Schuldbriefen YOIl :

Fr. 65,000 zu Gunsten der Hypothekarbank Winterthur,

25,000 zu Gunsten des E. Götz-Niggli in Zürich,

~

15,000 zu GUllsten des Toggweiler selbst (verpfändet

bei der Inkasso- & Effektenbank Zürich).

Beide Liegenschaften sind <:!m 20. und 21. Januar 1915

aus Auftrag des Betreihungsamts Zürich 2 VOll den Be-

treibungsämtern Zürich 1 und 6 in verschiedenen gegen

Toggweiler gerichteten laufenden Betreibungen gepfändet

worden. Die Ehefrau des Schuldners .Amalie Toggweiler-

Kölliker hat sich diesen Pfändungen (Gruppe· 176 des

Betreibungsamtes Zürich 2) für eine (anerkannte) FraueIl-

gutsforderung von 10,000 Fr. angeschlossen.

Ferner sind vorher und nachher gegen Toggweiler fol-

gende Betreibungen auf Grundpfandverwertung ange-

hoben worden :

und KoDkurskalllllulf.;:.C \)~.

. ·i05

in Bezug auf die Liegenschaft Zähringer-

strasse 1 :

am 19. Juni 1914 von der Bodenkreditanstalt für 2500 Fr.

am 1. April 1914 verfallene Kapitalabzahlung auf dem

Schuldbrief zweiten Rangs,

am 23. Oktober 1914 von derselben für 2500 Fr. Kapital-

abzahlung per 1. Oktober 1914,

am 23. April 1915 von F. Bertschinger für 25,000 Fr.

Kapital des Scl1uldbriefes dritten Rangs und 1800 Fr.

Kapitalzins davon per 1. Oktober 1914,

am 12. Juni 1915 von der Bodenkreditallstalt für 2500 Fr.

Kapitalabzahlung per 1. April 1915 und 2320 Fr. Halh-

jahreszins per 1. April 1915,

am 26. Juni 1915 von der Renteuanstalt für 800 Fr.

Saldo des per 1. Juli 1914 verfallenen Zinses und 4300 Fr.

Halbjahreszins per 1. Januar 1915 auf dem Schuldbrief

ersten Rangs,

am 3. Juli 1915 VOll derselben für 4085 Fr. Halbjahres-

zins per 1. Juli 1915,

in Bezug auf die Liegenschaft Hutten-

strasse 52 :

am 8. Dezember 1914 VOll der HypothekarbankWinter-

thur für 1787 Fr. 50 Cts. um 1. Oktober 1914 verfallenen

Halbjahreszins auf dem Schuldbl'ief ersten Rangs,

am 27. April 1915 von E. Götz-Niggli für 562 Fr. 50Cts.

Halbjahreszins per 1. April 1915 auf dem Schuldbriet'

zweiten Rangs,

am 10. Mai 1915 von der Hypothekarbank Winterthur

für 1787 Fr. 50 Cts. Halbjahreszins per 1. April 1915 auf

dem Schuldbrief ersten Rangs,

am 14. Mai 1915 von Götz-Niggli für 25,000 Fr. Kapital

des Schuldbriefes zweiten Rangs.

Alle diese Gläubiger hatten jeweils bei Anhebung der

Betreibung die Ausdehnung des Pfandrechts auf die Miet-

zinsen verlangt und von den zuständigen Betreibungs-

'lOH

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

ämtern den Erlass entsprechender Zahlungsverbote an die

Mieter erwirkt. Gegen den Zahlungsbefehl Götz-Nigglis

vom 14. Mai 1915 schlug der Schuldner Recht vor, weil

das Kapital erst auf den 26. Oktober 1915 gekündet und

daher noch nicht fällig sei. Die darauf dem Gläubiger

vom Betreibungsamt Zürich 6 im Sinne des bundes-

gerichtlichen Kreisschreibens vom 23. Oktober 1913 ge.

setzte Frist zur Beseitigung de& Recbtsvorschlags im

Wege der Rechtsöffnung oder ordentlichen Forderung&-

klage ist unbenützt abgelaufen.

Die Liegenschaft Zähringerstrasse 1 ist in der Folgt~

auf das von der Bodenkreditanstalt am 3. Juni 1915

gestellte Verwertungsbegehren vom Betreibungsamte

Zürich 1 auf öffentliche Steigerung gebracht und an der

zweiten Gant vom 7. Oktober 1915 um 295,000 Fr. an

den Inhaber des Schuldbriefs dritten Rangs F. Bert-

schillger zugeschlagen worden. Ferner hatte das Betrei-

hungsamt an seit dem 1. Januar bis zum 1. Oktoher 191f.

(in den Steigerungsbedingungen festgesetzter Antritts-

termin) verfallenen Mietzinsen nach Abzug der Verwal-

tUllgsausgaben eingenommen 9841 Fr. 60 Cts. (Die Miet-

zinsen bis zum 1. Januar 1915 waren infolge einer

Vereinharung zwischen dem Pfalldschuldner und der

Bodenkreditallstall, die damals _allein darall ein Pfand-

recht gehabt hütte, dieser zur Deckung anderer als der

in Betreibung gesetzten Forderungen ausgehändigt worden

und stehen heute ausser Streit.) In dem im Oktober 1915

aufgelegten Kollokations- und Verteilungsplan hat das

Betreibungsamt VOll diesem Gesamterlös von 304,841 Fr.

i)O Cts. die Steigerungskosten VOll 534 Fr. 65 Cts. abge.

zogen und die alsdanIl noch verhleibenden 304,306 Fr.

~)5 Cts. auI Grund des rechtskräftigen Lastenverzeich·

nisses wie folgt zugeteilt :

1. der Rentenanstalt :

durch Überbund : das Kapital des

Schuldbriefes ersten Rangs

. . . . Fr. 172,000

Marchzins vom 1. Juli bis 1. Okt. 1915~)

1,827 50

und Konkurskamruer. N'Gi:l.

i. Il b aa r : für bis zum 1. Juli 1915 ver-

fallene Kapitalzinse, Verzugszins darauf

. 4iJi

und Betreibungskosten . • . . . . Fr. 9,306 45

2. der Bodenkreditanstalt :

dur c h Übe r b und: das noch nicht

verfallene Kapital des Schuldbriefes

zweiten Rangs. . . . . . • •.

» 80,500

i n b aar: die in Betreibung gesetzten

verfallenen Kapitalraten . . . . .»

7,500

für bis zum 1. Oktober 1915 verfallene

Kapitalzinsen, Verzugszinsen darauf

und Betreibungskosten . . . . • .»

4,664 45

wovon 5000 Fr. aus den eingegangenen

Mietzinsen, der Mehrbetrag aus der vom

Ersteigerer geleisteten Baarzahlung,

3. dem F. Bertschinger :

durch Überhun~d : an das Kapital

des Schuldbriefes dritten Rangs. . . »

18,666 95

in ba a r : den Rest der Mietzinsen. .»

4,841 60

dur eh Ver r e c h n 11 n g mit dem ent-

sprechenden Teile der baar zu zahlen-

den Kaufpreisquote . . . . . . .»

5,000-

Summe . . . Fr. 304,306 95

Der Rest der Forderung Bertschingers von 15.093 Fr.

10 Cts. und der Schuldbrief letzten Rangs zu Gunsten

von Guhl & Oe kamen zu Verlust. Die Liegenschaft

Huttenstrasse 52, die infolge des von der Hypothekar-

bank Winterthur am 8. Juni 1915 gestellten Verwertungs-

begehrens am 9. September 1915 (zweite Gant) verwertet

wurde, ist vom Inhaber des Schuldbriefes zweiten Rangs

Götz-Niggli um 80,000 Fr. ersteigert worden. An Miet-

zinsen waren hier beim Betreibungsamt nach Abzug der

Verwaltungsausgaben eingegangen 2984 Fr. 10 Cts. Von

diesem Gesamterlös von 82,984 Fr. 10 Cts. erhielten nach

dem am 20. September 1915 aufgelegten Kollokationsplan :

Aß 42 111 -

1916

28

408

Entscbeidungen der Schuldbetreibungs-

1. das Betreibungsamt selbst, Ver-

wertungskosten

2. das Steuerbureau Zürich:

Liegenschaftssteuer 1914 .

Brandassekuranzbeitrag 1914

3. die Hypothekarbank \Villterthur;

durch Überbund : Kapital des Schuld-

briefes ersten Rangs.

Marchzins vom 1. April bis 1. August

1915 (Antrittstermin)

in ba a r : für bis zum 1. April 1915 ver-

fallene Kapitalzinse und Betreibullgs-

kosten

4. E. Götz-Niggli:

dur c h Übe r b und : an das Kapital

des Schuldbriefes zweiten Rangs .

Fr.

17

))

l)

j n ban I': die eingegangenen Mietzinsen)

Summe.

. Fr.

332· 70

107 95

6790

65,000

1,083 3;-)

3,581

-_._.

9,837 i!)

2,984 10

82,984 10

Der Mehrbetrag der Forderung Götz-Nigglis von

13,172 Fr. 05 Cts. und der der Inkasso- & EfIektenbal*

verpfändete Schuldbrief dritten Rangs kamen zu Verlust.

B. -

Nachdem die Ehefrau des Schuldners Amalie

Toggweiler-Kölliker von dieser Art der Verteilung durch

den vom Betreibungsamt Zürich 2 in der Pfändungs-

gruppe 176 aufgestellten Kollokations- und Verteilungs,

plan, in den die entsprechenden Aufstellungen hinüber-

genommen waren, erfahren hatte, erhob sie Beschwerde

mit den Begehren, es seien

a) die Mietzinsen der Liegenschaft Zähringerstrasse I

für die Zeit vom 1. Januar bis 1. April 1915, und

b) diejenigen der Liegenschaft Huttenstrasse 52 bis

auf einen dem Götz-Niggli zukommenden Betrag von

573 Fr. 05 Cts. ganz den Pfändungsgläubigern der ge-

nannten Gruppe zuzuteilen. Zur Begründung wurde

Beltend gemacht, dass die Grundpfandgläubiger auf die

Mietzinsen erst von dem Zeitpunkt, da sie betrieben, nur

und Konkurskammer. ND \)9.

für die in Betreibung gesetzten Forderungen und [luch

für diese nur soweit Anspruch hätten, als sie nicht aus

dem Erlös der Liegenschaft selbst befriedigt werden

könnten. Da die Bodenkreditanstalt als einziger Grund-

pfandgläubiger, der vor dem April 1915 betrieben, SChOll

durch die Zuschlagssumme gedeckt sei, kämen demnach

die vom 1. Januar bis 1. April 1915 verfallenen Miet-

zinsen der Liegenschaft Zähringerstrasse 1 den Pfändungs-

gläubigern zu. Ebenso seien die Mietzinsen der Liegen-

schaft Huttenstrasse 52 bis auf den Betrag der Betreibung

Götz-Nigglis vom 27. April 1915 VOil 573 Fr. 05 Cts.

(562 Fr. 50 Cts, zuzüglich 11 Fr. 05 Cts. Verzugszins und

Betreibungskostel1) ganz ihnen zuzuweisen, weil die

Hypothekarbank Winterthur für ihre Forderungen auf

den Steigerung'Spreis angewiesen werden könne und Götz-

Niggli nur für den erwähnten Betrag gültig Betreibung

angehoben habe.

Beide kantonalen Instanzen lehnten das Eintreten auf

die Beschwerde ab, die erste wegen Unzuständigkeit der

Aufsichtsbehörden und weil die Pfandverwertungsbetrei-

bungen bereits abgeschlossen seien, die zweite, weil der

Beschwerdeführerin die Legitimation zur Anfechtung der

im Pfandverwertungsverfahren erfolgten Verteilung fehle.

Auf Rekurs der Beschwerdeführerin hat jedoch das BUll-

desgericht durch Urteil vom 14. April 1916 (AS 42 III

N0 25), auf dessen Erwägungen für das Nähere zu ver-

weisen ist, die Entscheidung der oberen kantonalen Auf-

sichtsbehörde aufgehoben und die Sache zur materiellen

Behandlung an diese zurückgewiesen.

C. - Infolgedessen hat die kantonaleAufsichtsbehörde

am 28.Juli 1916 neuerdings geurteilt und dieBeschwerde

als materiell unbegründet abgewiesen. In den Erwägungen

des neuen Entscheides wird im \Vesentlichen ausgeführt:

streitig sei, wie der Steigenmgserlös und die Mietzinsen

zu verteilen seien, wenn letztere den einzelnen Pfand-

gläubigern nicht in gleichem Umfange hafteten und der

Pfandgläubiger, der sich durch frühere Anhebung der

410

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Betreibung ein weitergehendes Anrecht auf sie gesichert,

an sich auch aus dem Erlös der Liegenschaft befriedigt

werden könnte, d. h. ob der betreffende Gläubiger in die-

• sem Falle zuerst auf den Steigerungserlös oder auf die

Mietzinsen anzuweisen sei. Diese Frage sei im letzteren

Sinne zu entscheiden. Die Mietzinsen bildeten den Ertrag

der Pfandsache; es sei daher «nur natürlich, dass sie,

wie der Ertrag in erster Linie zur Verwertung komme,-

auch vor dem Erlös aus der Substanz der Sache verteilt

würden ». Auch erscheine es als gerecht, dass der Pfand-

gläubiger, der sich durch das zeitliche Vorgehen seiner

Betreibung ein Vorrecht auf die Mietzinsen verschafft

habe, « zunächst einmal aus dem ihm allein haftenden

Pfande befriedigt werde, damit für die übrigen Gläubiger

vom Steigerungserlöse der Liegenschaft möglichst viel

übrig bleibe I). Gehe man so vor, so könne der nach-

gehende Pfandgläubiger, der sehe, dass die Mietzinsen

SChOll für die Befriedigung des vorgehenden nicht aus-

reichten, eine überflüssige Betreibung unterlassen. «Jeden-

fan~ wäre es durch nichts gerechtfertigt, wenn infolge einer

anderen Verteilung ein Teil der Mietzinse dem Schuldner zu-

käme.» Das Betreibungsamt Zürich 1 habe demnach richtig

gehandelt, als es die Mietzinsen der LiegenschaftZähringer-1

strasse vom 1. Januar bis 1. April 1915 der Bodenkredit-'

anstalt zw' Deckung ihrer am 18. Juli 1914 und 22. Oktober

1914 in Betreibung gesetzten Forderungen von je 2500 Fr.

zugewiesen habe. Da die Mfetzinseinnahmen während

jener Periode weniger als diese Summe ausmachten,

könnten demnach die Pfändungsgläubiger darauf keinen

_'\nspruch machen. Dass die später verfallenen Mietzin. eu

infolge der von Bertschinger am 23. April 1915 ange-

. l~benen Betreibung ausschliesslich den Grundpfand-

gläubigern zukommen, anerkenne die Rekurrentin durch

die Fassung ihres Beschwerdebegehrens selbst. Die Miet-

zinsen der Liegenschaft Huttenstrasse 52 wären nach

dem Gesagten in erster Linie der Hypothekarbank

"\Vinterthur für die am 7. Dezember 1914 in Betreibung

und Konkurskammer. N° 69.

411

gesetzten 1787 Fr. 50 Cts. zuzuweisen gewesen. Aus der

in der Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Zürich 6

enthaltenen Aufstellung folge, dass dadurch die sämt-

lichen Eingänge bis Ende April 1915 aufgezehrt würden.

Was nachher verfallen sei, habe vorab für die Forderung

des Götz-Niggli von 562 Fr. 50 Ch. (Betreibung vom

27. April 1915) und. die weitere Forderung der Hypo-

thekarbank Winterthur von 1787 Fr. 50 Cts. (Betreibung

vom 8. Mai 1915) gehaftet, sodass bei richtiger Verteilung

alle Mietzinsen den Hypothekargläubigern und zwar

hauptsächlich der Hypothekarbank Winterthur zukämen.

Wenn das Betreibungsamt Zürich 6 nicht so vorgegangen

sei, sondern alle Mietzinsen dem Götz-Niggli zugeteilt

habe, obwohl er daran ein Pfandrecht nur für 562 Fr.

50 Cts. gehabt habe, so könne die Rekurrentin daraus

nichts zu ihren Gunsten herleiten. weil das Endergebnis

bei korrektem Vorgehen kein anderes gewesen wäre. in-

dem dann infolge der Zuweisung der Mietzinsen an die

I. Hypothek Götz-Niggli eine entsprechend niedrigere

Baarzahlung an den Steigerungspreis hätte leisten müssen.

Das Beschwerdebegehren sei demnach in Bezug auf beide

Liegenschaften abzuweisen.

D. -

Gegen diesen, ihr am 7. August 1916 zugestellten

Entscheid rekurriert Frau Toggweiler-Kölliker am 16. Au-

gust 1916 wiederum an das Bundesgericht, indem sie au

der in ihrer Beschwerde vertretenen abweichenden Rechts-

auffassung festhält.

Die Schuldbctreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Nach Art. 806 Abs. 1 ZGB erstreckt sich tlie

Pfandbatt, wenn das verpfändete Grundstück vermietet

oder verpachtet ist, auch «(auf die Miet- oder Pachtzins-

forderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Ver-

wertung de!> Grundpfandes bis zur Verwertung auflaufen-;.

Doch wird sie «den Zinsschuldnern gegenüber erst wirk-

sam, wenn ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht

412

Entscheidungen der Schuld,petreibungs-

worden ist I), was nach Art. 152 Abs. 2 SchKG nur durch

eine,Anzeige des Betreibungsamts geschehen kann. Voraus-

set2:ungfü~ die Entstehung und das Wirksamwerden des

Pfandrechtes des Grundpfandgläubigers an den Mietzinsen

ist demnach, dass er für ~eine grundveIsicherte Forderung

die Betreibung auf Grundpfandverwertung anhebt und zu-

gleich dem Betreibungsamte die nötigen Angaben über

Namen der Mietzinsschuldner, Höheund Fälligkeitstermine

der Mietzinse usw. macht. da sonst das Amt zum Erlass der

Zahlungsverbote nach Art. 152 Abs. ~ ScllKG nicht ver-

pflichtet ist (AS Sep.-Ausg. 15 N° 20 *). Nur unter dieser

Voraussetzung und nur für die Forderungen, die Gegen-

stand der Betreibung bilden, kaun er Zll seiner Deckung

auf die -Mietzinsen greifen. Die Grundpfandgläubiger,

welche nicht betrieben haben, haben auf diese keinerlei

Anspruch, gleichviel ob ihre Forderungen im Range der-

jenigen des betreibenden Grundpfandgläubigers yor- oder

nachgehen (AS 40 III N°56 Erw.1). Daher erklärt denn

auch Art. 806 Abs. 3 ZGB Rechtsgeschäfte des Pfand-

eigentümers über noch nicht verfallene .Mietzinsforde-

rungen nur gegenüber dem Grundpfandgläubiger für

ungiltig. der vor de.:' Fälligkeit. der Zinsforderung Be-

treibung angehaben hat.

.

Auszunehmen sind dabei im'merhin diejenigen Micl-

zinscH, die erst nach Stellung des Vel'wert{tugsbegehrens

in der Grundplandbetreibung- fällig werdell. Mit diesem

Zdtpuuktt· kommt nach Art. 155 Abs. 1 1:1 Verbindung

11iiL Art. 102 Abs. 3 SchKG (= Abs. 2 des ursprünglichen

Gesetzestextes, der illfolge eines Versehens noch heute in

.\rt. 1;35 zitiert ist), die Liegenschaft unler die Verwaltung

fit's Betreibungsamts. Es hat daher von da, ebenso wie im

Pfändungsverfahren von der Pfändung an, das Betrei-

hnugsamt von Amtes wegen die Mietzinse einzuziehen

und darf diese Massnaillne nicht davon abhängig machen,

dass ihm die Pfandgläuhiger die dazu nötigen An-

.. Ges.-Aus~. 38 I "" ·W.

I'

und Konkurskammer. N° 69.

413

gaben über die bestehenden Mietverhältnisse liefern. Ist

-dem so, so muss aber auch angenommen werden, dass es

dabei für Rechnung all erGrundpfandgläubiger handelt.

Denn gleichwie bei der Verwertung nicht nur die in Be-

treibung gesetzte Pfandforderung, sondern auch die

übrigen, soweit sie fällig oder durch das Steigerungs-

angebot nicht gedeckt sind. endgiltig liquidiert werdell,

weshalb vor der Steigerung die sämtlichen auf derLiegen-

schaft haftenden Pfandlasten nach Bestand uno Rang im

Lastenbereinigungsverfahrell festzustellen sind. so wird

auch die Verwaltung der Liegenschaft vom Betreibungs-

amte unzweifelhaft nicht nur im Interesse des betreiben-

den, sondern der GesmnLheit der an der Verwertung be-

teiligten Gläubiger geführt. Die Mietzinsen, welche von

der Stellung des Verwertungsbegehrells bis zur Verwer-

tung fällig werden, sind daher als Bestandteil des allge-

m.einen Verwertungsergebnisses zu betrachten und haben

zusammen mit dem Erlöse der Liegenschaft selbst' zur

Deckung aller Grundpfandgläubiger nach Massgabe ihrer

Rangol'dmmg zu dienen. Erst wenn nach gänzlicher Be-

friedigung aller Grundpfalldforderungen noch ein Über-

schuss bleibt, kommt er den Pfändungsgläubigern oder

beim Fehlen solcher dem Eigentümer der Liegenschaft zu.

(AS,t2 III N°31 Erw.3, ferner die noch nicht gedruckten

Urteile i. S. Kümmin gegen Luzern und i. S. Halter gegen

Luzern vom 31. AU{"fUst 1916*.)

E. 2 -- Danach heantwortet sich auch die hier streitigt~

Frage, in welcher Reihenfolge ein Grundpfandgläubiger,

dem illfolge Anhehung der Betreibung sowohl die Liegen-

schaft selbsl als vor Stellung des Vcrwertungsbegehreus

verfallene Mietzinsen haften, für die in Betreibung ge-

setzten ForderungeH aus heiden zu befriedigen, d. h. ob

er dafür zuerst auE den Erlös der Liegenschaft oder auf

jene Mietzinsen anzuweisen ist. Sie kann nach der Art,

wie Art. 806 ZGB die Pfandhaft der Mietzinsen geordnet

hat. im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz nur im

,. ViiI. otWil ~"55 lllJ,l 513 .

414

Entscheidungen der Scbuldbetre1bungs-

ersten Sinne gelöst werden. Wenn das Gesetz ein Anrecht

auf die vor dem Verwertungsbegehren verfallenen Miet-

zinsen nur dem betreibenden Grundpfandgläubiger zuer-

kennt und die Pfandgläubiger, welche nicht betrieben

haben, davon ausschliesst, so ist damit zugleich ausge-

sprochen, dass bei Verteilung des Liegenschaftserlöses auf

die dem betreibenden Grundpfandgläubiger in Form der

Mietzinsen haftende besondere Sicherheit keine Rücksicht

genommen werden, den nicht betreibenden Pfandgläu-

bigern also nicht mehr als diejenige Summe zugeteilt

werden darf, die ihnen ohne das Bestehen dieser Sicherheit

nach dem für die Liegenschaft erzielten Steigerungspreise

(einschliesslich der nach dem Verwertungsbegehren ver-

fallenen, allen haftenden Zinsen) zukäme. Das Pfandrecht

des betreibenden Grundpfandgläubigers an den vor dem

Verwertungsbegehren fällig gewordenen Mietzinsen ist

demnach ein sub s i d i ä res, lediglich zur Deckung eines

allfälligen Verlusts auf dem Hauptpfand -

der Liegen-

schaft -

bestimmtes, sodass die durch es gesicherten

Forderungen -

für die, weil fällig nach Art. 135 SchKG

in den Steigerungsbedingungen Baarzahlung verlangt

werden muss -

trotzdem in die Verteilung des Liegen-

schaftserlöses in vollem Betrage einzustellen und erst so-

weit sie dabei nicht befriedigt werden, die Mietzinsen zu

ihrer Deckung heranzuziehen sind. Wollte man anders

vorgehen und sie zuerst aus d~n Mietzinsen tilgen, so wäre

die Beschränkung des Pfandrechts an diesen auf die Pfand-

gläubiger, welche Betreibung angehoben haben, bedeu-

tungslos. Deun ob die Mietzinsen einfach als gemeinsames

Pfandobjekt zusammen mit. dem Steigerungspreis unter

die Pfandgläubiger nach ihrem Rang verteilt oder ob sie

zwar formell. nur dem betreibenden Pfandgläubiger zu-

gewiesen werden, dafür aber dieser mit einem umsovlel

geringeren Betrage auf den Liegenschaftserlös angewiesen

wird. sodass die nachgehenden Pfandgläubiger dar a u.s

entsprechend mehr erhalten, als es sonst der Fall gewes~H

wäre, kommt im Erfolge genml auf dasselbe hinaus.

und Konkurskammer. N° 69.

415

Für diese Auffassung spricht auch die Bestimmung des

Art. 102 Abs. 1 SchKG, wonach « die Pfändung eines

Grundstückes uuter Vorbehalt der den Grundpfand-

gläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und

sonstige Erträgnisse umfasst)}. Da solche Ansprüche der

Grnndpfandgläubiger in Bezug auf die vor dem Ver-

wertungsbegehren verfallenen Mietzinsen nur im Rahmen

des Art. 806 ZGB, also nur zu Gunsten des Grundpfand-

gläubigers bestehen, der die Betreibung auf Grundpfand-

verwertung angehoben hat, ist daraus zu schliessen, dass

die übrigen Grundpfandgläubiger, welche nicht betrieben

haben, aus jener Betreibung weder unmittelbar noch

mittelbar Vorteil ziehen dürfen, d. h. dass sie ihnen weder

in Form einer Zuweisung der Mietzinsen selbst, noch in

Form einer erhöhten Zuteilung aus dem Liegenschafts-

erlös zu Gute kommen darf. Andernfalls wären die den

Pfändungsgläubigern durch Art. 102 Abs. 1 SehK(i- ein-

geräumten Rechte regelmässig, nämlich in allen den

Fällen illusorisch, wo der Liegenschaftserlös zusammen

mit den nach dem Verwertungsbegehren in der Grund-

pfandbetreibung verfallenen Mietzinsen nicht alle Grund-

pfandforderungen deckt. Dass dabei, wenn keine Pfän-

dungen bestehen, ein allfälliger Überschuss der Mietzinse

über den zur Deckung des betreibenden Pfandgläubigers

nötigen Betrag dem Schuldner, bezw. Pfandeigentümer

zufallen kann, ist keine Folge, die eine andere Lösung

rechtfertigen würde. Die Grundpfandgläubiger haben es

in der Hand, sich das V<>rrecht auf die Mietzinse dadurch

zu sichern, dass sie rechtzeitig betreiben. Unterlassen sie

das, so haben sie den ihnen daraus erwachsenden Verlust

sich selbst zuzuschreiben.

E. 3 Da das Verwertungsbegehren für die Liegenschaft

Zährillgerstrasse 1 erst am 3. Juni 1915 gestellt worden

ist, die vom 1. Januar bis zum 1. April 1915 verfallenen

Mietzinsen also ausschliesslich den Grundpfandgläubigern

hafteten, welche damals bereits betrieben hatten, und die

Bodenkreditanstalt als einzige Pfandgläubigerin. für die

.416

Entscheidungen der SchuldDetreibunga-

dies zutrifft, schon durch den Steigerungserlös der Liegen-

schaft gedeckt ist, erweist sich demnach das mit der Be-

schwerde gestellte Begehren auf Zuweisung dieser Mietzinse

• an die Pfändungsgläubiger der Gruppe 176 als begründet. ..

Dagegen kann in Bezug auf die Liegenschaft Hutten-

~trasse 52 der Beschwerde nur teilweise Folge gegeben

,,,erden. Denn die hier für die Pfändungsgläubiger bean-

spruchten 2410 Fr. 55 Cts. umfassen auch die Mietzinse,

welche erst na c h dem Verwertungsbegehren der Hypo-

lhekarbank Winterthur vom 8. Juni 1915 fäHig geworden

sind. Da diese nach dem Gesagten vorab den sämtlichen

Grundpfandgläubigern ohne Rücksicht darauf, ob sie be-

lliebcn haUen oder nicht, bis zur vollen Tilgung ihrer

Forderungen zukommen, kann mithin insoweit VOll einer

Zuweisung an die Pfändungsgläubiger nicht die Rede sein.

Für die vorgehende Zeit ist zwischen den Mietzinsen, die

von der Pfändung bis zum 26. April 1915 und denjenigen.

die von da his zum Verwertungsbegehrcll fällig geworden

sind, zu unterscheiden. Die ersteren gehöf(~!l ganz deli

Pfändungsgläubigern, weil die Hypothekarbank Winter-

thur, die damals allein von den Pfandgläubigern Betrei-

bung angehoben hatte, aus dem Steigerullgspreise der

Liegenschaft befriedigt werden kaall. Die letzteren sind

zunächst dem bei der Verteilung des Liegellschaftserlöst'S

zu Verlust gekommenen Schuldbriefgläubiger zweiten

Rangs Götz-Niggli für seine mn 27. April 1915 in Betrei-

bung gesetzte Forderung von-562 Fr. 50 Cts. zuzüglich

VerzugszillS und Betreibul1gskosten zuzuweisen. Ein all-

fälliger Üht>rschuss wäre deJl Pfändungsgläuhigeru zu-

zuteilen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. KOllkurskammer

erkannt:

Die Beschwerde wird teilweise gutgellCissell und es

werden demgemäss die zuständigen Betreibungsämter

angewiesen, die Verteilung im Sinne der Erwägungen

abzuändern ~

und Konkurskammer. N° 70.

417

70. Sentenza. a novembre 1916 nella causa Bezzol-..

"\nnullamento d'ufficio di incanto e delibera per violazione

deU' art. 132 L E 7. Questo disposto e d'ordine pubblico e

]a sua vlolazione censurabile d'ufficio.

A. -

Nell'esecuzione N° 17505 promossa da G. Bezzola

in Locarno contro Candolfi Natale in Comologno l'ufficio

di Locarno pignorava il 15 febhraio 1916, tra aUri beni,

«(Ia quota parte spettante al debitore sui beni immobili

}) siti in teiTitorio di Comologno eiseritta a catasto alle

) partite Candolfi Fratelli di Giov. Paolo, Candolfi Eredi

» tu Marianna e Candolfi Giov. Paolo fu Giaeomo.)}

A riehiesta deI creditore l'ufficio compietava il 22 marzo

1916 detto pignoramellto esteildendolo «a tutte le ragioni

/) spettanti al debitore neUe eredita della di lui madre

) Mariallua edel di lui padre Giov. Paolo fu Giaeomo I).

Le « ragioni ereditarie paterne e materne spettanti al

I) debitore i) e stimate 3"11 fr. 60 furono messe all'incanto

(scconda asta) il 24 giugno e deliberate al creditore Bez-

zola per il pl'ezzo di 35 fr.

In altra esecuzioue promossa da Irene Bogetto in Lo-

carno contro 10 stesso debitore, l'utlicio di Locarno pigno-

rava il 7 luglio nuovamellte Ia (i quota parte spettante al

l) debitorc sugli immobili iscritti alle partite dei fratelli

» Candolfi fn Gio\'. Paolo, degli Ercdi Candolfi fu Ma-

l) rianna e fu Giovan Paolo I).

B. -- Con rieorsi deI 22-24 luglio 1916 Giovmmi Bez-

zula domandava l'annullamento di quest'ultimo pignora-

mcnto adducendo ehe, contrariamente ai disposti degli

arL 90 c 91 LEF, il debitOl'e non fu avvisato deI pigno-

rmnento c non vi assistette 6, in secondo luogo, ehe l'uffi-

do non potevu procedere il 7 luglio al pignoramento di

beni da e~so aggiudicati il 24 giugno al rieorrente, al

quak, in (IUell'ineanto, sotto Ia designuzione delle «ra-

uioni el'cditarie materne e paterne spettanti a1 debitore),

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

404

Entscheidungen deJ' SchuJdbetreibungs-

69. Entscheid vom 20. Oktober 1916 i. S. '.roggweller.

Kollision zwischen den Beschlagsrechten der Pfändullgsgläu-

biger an den Mietzinsen der gepfändeten Liegenschaft und

dem Pfandrecht der Grundpfandgläubiger nach Art. 806

ZGB. l\Iassgebende Grundsätze für die Verteilung.

W

A. -

Heinrich Toggweiler-Kölliker in Zürich 2 war

Eigentümer der Liegenschaften Zähringerstrasse 1 (< Zum

Predigerhof » in Zürich 1 und Huttenstrasse 52 in Zürich 6.

Auf der ersten hafteten an grundversicherten Kapitalien:

Fr. 172,000 zu Gunstell der Schweiz. Lebensversicherungs-

und Rentenanstalt Zürich,

)}

88,000 zu Gunsten der Schweiz. Bodenkreditallstalt

Zürich,

)

'10,000 zu Gunsten von F. Bertschinger in Wallisellell,

)}

50,000 zu Gunsten von Guhl & Oe, Bankgeschäft in

Zürich.

Die zweite war belastet mit drei Schuldbriefen YOIl :

Fr. 65,000 zu Gunsten der Hypothekarbank Winterthur,

25,000 zu Gunsten des E. Götz-Niggli in Zürich,

~

15,000 zu GUllsten des Toggweiler selbst (verpfändet

bei der Inkasso- & Effektenbank Zürich).

Beide Liegenschaften sind <:!m 20. und 21. Januar 1915

aus Auftrag des Betreihungsamts Zürich 2 VOll den Be-

treibungsämtern Zürich 1 und 6 in verschiedenen gegen

Toggweiler gerichteten laufenden Betreibungen gepfändet

worden. Die Ehefrau des Schuldners .Amalie Toggweiler-

Kölliker hat sich diesen Pfändungen (Gruppe· 176 des

Betreibungsamtes Zürich 2) für eine (anerkannte) FraueIl-

gutsforderung von 10,000 Fr. angeschlossen.

Ferner sind vorher und nachher gegen Toggweiler fol-

gende Betreibungen auf Grundpfandverwertung ange-

hoben worden :

und KoDkurskalllllulf.;:.C \)~.

. ·i05

in Bezug auf die Liegenschaft Zähringer-

strasse 1 :

am 19. Juni 1914 von der Bodenkreditanstalt für 2500 Fr.

am 1. April 1914 verfallene Kapitalabzahlung auf dem

Schuldbrief zweiten Rangs,

am 23. Oktober 1914 von derselben für 2500 Fr. Kapital-

abzahlung per 1. Oktober 1914,

am 23. April 1915 von F. Bertschinger für 25,000 Fr.

Kapital des Scl1uldbriefes dritten Rangs und 1800 Fr.

Kapitalzins davon per 1. Oktober 1914,

am 12. Juni 1915 von der Bodenkreditallstalt für 2500 Fr.

Kapitalabzahlung per 1. April 1915 und 2320 Fr. Halh-

jahreszins per 1. April 1915,

am 26. Juni 1915 von der Renteuanstalt für 800 Fr.

Saldo des per 1. Juli 1914 verfallenen Zinses und 4300 Fr.

Halbjahreszins per 1. Januar 1915 auf dem Schuldbrief

ersten Rangs,

am 3. Juli 1915 VOll derselben für 4085 Fr. Halbjahres-

zins per 1. Juli 1915,

in Bezug auf die Liegenschaft Hutten-

strasse 52 :

am 8. Dezember 1914 VOll der HypothekarbankWinter-

thur für 1787 Fr. 50 Cts. um 1. Oktober 1914 verfallenen

Halbjahreszins auf dem Schuldbl'ief ersten Rangs,

am 27. April 1915 von E. Götz-Niggli für 562 Fr. 50Cts.

Halbjahreszins per 1. April 1915 auf dem Schuldbriet'

zweiten Rangs,

am 10. Mai 1915 von der Hypothekarbank Winterthur

für 1787 Fr. 50 Cts. Halbjahreszins per 1. April 1915 auf

dem Schuldbrief ersten Rangs,

am 14. Mai 1915 von Götz-Niggli für 25,000 Fr. Kapital

des Schuldbriefes zweiten Rangs.

Alle diese Gläubiger hatten jeweils bei Anhebung der

Betreibung die Ausdehnung des Pfandrechts auf die Miet-

zinsen verlangt und von den zuständigen Betreibungs-

'lOH

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

ämtern den Erlass entsprechender Zahlungsverbote an die

Mieter erwirkt. Gegen den Zahlungsbefehl Götz-Nigglis

vom 14. Mai 1915 schlug der Schuldner Recht vor, weil

das Kapital erst auf den 26. Oktober 1915 gekündet und

daher noch nicht fällig sei. Die darauf dem Gläubiger

vom Betreibungsamt Zürich 6 im Sinne des bundes-

gerichtlichen Kreisschreibens vom 23. Oktober 1913 ge.

setzte Frist zur Beseitigung de& Recbtsvorschlags im

Wege der Rechtsöffnung oder ordentlichen Forderung&-

klage ist unbenützt abgelaufen.

Die Liegenschaft Zähringerstrasse 1 ist in der Folgt~

auf das von der Bodenkreditanstalt am 3. Juni 1915

gestellte Verwertungsbegehren vom Betreibungsamte

Zürich 1 auf öffentliche Steigerung gebracht und an der

zweiten Gant vom 7. Oktober 1915 um 295,000 Fr. an

den Inhaber des Schuldbriefs dritten Rangs F. Bert-

schillger zugeschlagen worden. Ferner hatte das Betrei-

hungsamt an seit dem 1. Januar bis zum 1. Oktoher 191f.

(in den Steigerungsbedingungen festgesetzter Antritts-

termin) verfallenen Mietzinsen nach Abzug der Verwal-

tUllgsausgaben eingenommen 9841 Fr. 60 Cts. (Die Miet-

zinsen bis zum 1. Januar 1915 waren infolge einer

Vereinharung zwischen dem Pfalldschuldner und der

Bodenkreditallstall, die damals _allein darall ein Pfand-

recht gehabt hütte, dieser zur Deckung anderer als der

in Betreibung gesetzten Forderungen ausgehändigt worden

und stehen heute ausser Streit.) In dem im Oktober 1915

aufgelegten Kollokations- und Verteilungsplan hat das

Betreibungsamt VOll diesem Gesamterlös von 304,841 Fr.

i)O Cts. die Steigerungskosten VOll 534 Fr. 65 Cts. abge.

zogen und die alsdanIl noch verhleibenden 304,306 Fr.

~)5 Cts. auI Grund des rechtskräftigen Lastenverzeich·

nisses wie folgt zugeteilt :

1. der Rentenanstalt :

durch Überbund : das Kapital des

Schuldbriefes ersten Rangs

. . . . Fr. 172,000

Marchzins vom 1. Juli bis 1. Okt. 1915~)

1,827 50

und Konkurskamruer. N'Gi:l.

i. Il b aa r : für bis zum 1. Juli 1915 ver-

fallene Kapitalzinse, Verzugszins darauf

. 4iJi

und Betreibungskosten . • . . . . Fr. 9,306 45

2. der Bodenkreditanstalt :

dur c h Übe r b und: das noch nicht

verfallene Kapital des Schuldbriefes

zweiten Rangs. . . . . . • •.

» 80,500

i n b aar: die in Betreibung gesetzten

verfallenen Kapitalraten . . . . .»

7,500

für bis zum 1. Oktober 1915 verfallene

Kapitalzinsen, Verzugszinsen darauf

und Betreibungskosten . . . . • .»

4,664 45

wovon 5000 Fr. aus den eingegangenen

Mietzinsen, der Mehrbetrag aus der vom

Ersteigerer geleisteten Baarzahlung,

3. dem F. Bertschinger :

durch Überhun~d : an das Kapital

des Schuldbriefes dritten Rangs. . . »

18,666 95

in ba a r : den Rest der Mietzinsen. .»

4,841 60

dur eh Ver r e c h n 11 n g mit dem ent-

sprechenden Teile der baar zu zahlen-

den Kaufpreisquote . . . . . . .»

5,000-

Summe . . . Fr. 304,306 95

Der Rest der Forderung Bertschingers von 15.093 Fr.

10 Cts. und der Schuldbrief letzten Rangs zu Gunsten

von Guhl & Oe kamen zu Verlust. Die Liegenschaft

Huttenstrasse 52, die infolge des von der Hypothekar-

bank Winterthur am 8. Juni 1915 gestellten Verwertungs-

begehrens am 9. September 1915 (zweite Gant) verwertet

wurde, ist vom Inhaber des Schuldbriefes zweiten Rangs

Götz-Niggli um 80,000 Fr. ersteigert worden. An Miet-

zinsen waren hier beim Betreibungsamt nach Abzug der

Verwaltungsausgaben eingegangen 2984 Fr. 10 Cts. Von

diesem Gesamterlös von 82,984 Fr. 10 Cts. erhielten nach

dem am 20. September 1915 aufgelegten Kollokationsplan :

Aß 42 111 -

1916

28

408

Entscbeidungen der Schuldbetreibungs-

1. das Betreibungsamt selbst, Ver-

wertungskosten

2. das Steuerbureau Zürich:

Liegenschaftssteuer 1914 .

Brandassekuranzbeitrag 1914

3. die Hypothekarbank \Villterthur;

durch Überbund : Kapital des Schuld-

briefes ersten Rangs.

Marchzins vom 1. April bis 1. August

1915 (Antrittstermin)

in ba a r : für bis zum 1. April 1915 ver-

fallene Kapitalzinse und Betreibullgs-

kosten

4. E. Götz-Niggli:

dur c h Übe r b und : an das Kapital

des Schuldbriefes zweiten Rangs .

Fr.

17

))

l)

j n ban I': die eingegangenen Mietzinsen)

Summe.

. Fr.

332· 70

107 95

6790

65,000

1,083 3;-)

3,581

-_._.

9,837 i!)

2,984 10

82,984 10

Der Mehrbetrag der Forderung Götz-Nigglis von

13,172 Fr. 05 Cts. und der der Inkasso- & EfIektenbal*

verpfändete Schuldbrief dritten Rangs kamen zu Verlust.

B. -

Nachdem die Ehefrau des Schuldners Amalie

Toggweiler-Kölliker von dieser Art der Verteilung durch

den vom Betreibungsamt Zürich 2 in der Pfändungs-

gruppe 176 aufgestellten Kollokations- und Verteilungs,

plan, in den die entsprechenden Aufstellungen hinüber-

genommen waren, erfahren hatte, erhob sie Beschwerde

mit den Begehren, es seien

a) die Mietzinsen der Liegenschaft Zähringerstrasse I

für die Zeit vom 1. Januar bis 1. April 1915, und

b) diejenigen der Liegenschaft Huttenstrasse 52 bis

auf einen dem Götz-Niggli zukommenden Betrag von

573 Fr. 05 Cts. ganz den Pfändungsgläubigern der ge-

nannten Gruppe zuzuteilen. Zur Begründung wurde

Beltend gemacht, dass die Grundpfandgläubiger auf die

Mietzinsen erst von dem Zeitpunkt, da sie betrieben, nur

und Konkurskammer. ND \)9.

für die in Betreibung gesetzten Forderungen und [luch

für diese nur soweit Anspruch hätten, als sie nicht aus

dem Erlös der Liegenschaft selbst befriedigt werden

könnten. Da die Bodenkreditanstalt als einziger Grund-

pfandgläubiger, der vor dem April 1915 betrieben, SChOll

durch die Zuschlagssumme gedeckt sei, kämen demnach

die vom 1. Januar bis 1. April 1915 verfallenen Miet-

zinsen der Liegenschaft Zähringerstrasse 1 den Pfändungs-

gläubigern zu. Ebenso seien die Mietzinsen der Liegen-

schaft Huttenstrasse 52 bis auf den Betrag der Betreibung

Götz-Nigglis vom 27. April 1915 VOil 573 Fr. 05 Cts.

(562 Fr. 50 Cts, zuzüglich 11 Fr. 05 Cts. Verzugszins und

Betreibungskostel1) ganz ihnen zuzuweisen, weil die

Hypothekarbank Winterthur für ihre Forderungen auf

den Steigerung'Spreis angewiesen werden könne und Götz-

Niggli nur für den erwähnten Betrag gültig Betreibung

angehoben habe.

Beide kantonalen Instanzen lehnten das Eintreten auf

die Beschwerde ab, die erste wegen Unzuständigkeit der

Aufsichtsbehörden und weil die Pfandverwertungsbetrei-

bungen bereits abgeschlossen seien, die zweite, weil der

Beschwerdeführerin die Legitimation zur Anfechtung der

im Pfandverwertungsverfahren erfolgten Verteilung fehle.

Auf Rekurs der Beschwerdeführerin hat jedoch das BUll-

desgericht durch Urteil vom 14. April 1916 (AS 42 III

N0 25), auf dessen Erwägungen für das Nähere zu ver-

weisen ist, die Entscheidung der oberen kantonalen Auf-

sichtsbehörde aufgehoben und die Sache zur materiellen

Behandlung an diese zurückgewiesen.

C. - Infolgedessen hat die kantonaleAufsichtsbehörde

am 28.Juli 1916 neuerdings geurteilt und dieBeschwerde

als materiell unbegründet abgewiesen. In den Erwägungen

des neuen Entscheides wird im \Vesentlichen ausgeführt:

streitig sei, wie der Steigenmgserlös und die Mietzinsen

zu verteilen seien, wenn letztere den einzelnen Pfand-

gläubigern nicht in gleichem Umfange hafteten und der

Pfandgläubiger, der sich durch frühere Anhebung der

410

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Betreibung ein weitergehendes Anrecht auf sie gesichert,

an sich auch aus dem Erlös der Liegenschaft befriedigt

werden könnte, d. h. ob der betreffende Gläubiger in die-

• sem Falle zuerst auf den Steigerungserlös oder auf die

Mietzinsen anzuweisen sei. Diese Frage sei im letzteren

Sinne zu entscheiden. Die Mietzinsen bildeten den Ertrag

der Pfandsache; es sei daher «nur natürlich, dass sie,

wie der Ertrag in erster Linie zur Verwertung komme,-

auch vor dem Erlös aus der Substanz der Sache verteilt

würden ». Auch erscheine es als gerecht, dass der Pfand-

gläubiger, der sich durch das zeitliche Vorgehen seiner

Betreibung ein Vorrecht auf die Mietzinsen verschafft

habe, « zunächst einmal aus dem ihm allein haftenden

Pfande befriedigt werde, damit für die übrigen Gläubiger

vom Steigerungserlöse der Liegenschaft möglichst viel

übrig bleibe I). Gehe man so vor, so könne der nach-

gehende Pfandgläubiger, der sehe, dass die Mietzinsen

SChOll für die Befriedigung des vorgehenden nicht aus-

reichten, eine überflüssige Betreibung unterlassen. «Jeden-

fan~ wäre es durch nichts gerechtfertigt, wenn infolge einer

anderen Verteilung ein Teil der Mietzinse dem Schuldner zu-

käme.» Das Betreibungsamt Zürich 1 habe demnach richtig

gehandelt, als es die Mietzinsen der LiegenschaftZähringer-1

strasse vom 1. Januar bis 1. April 1915 der Bodenkredit-'

anstalt zw' Deckung ihrer am 18. Juli 1914 und 22. Oktober

1914 in Betreibung gesetzten Forderungen von je 2500 Fr.

zugewiesen habe. Da die Mfetzinseinnahmen während

jener Periode weniger als diese Summe ausmachten,

könnten demnach die Pfändungsgläubiger darauf keinen

_'\nspruch machen. Dass die später verfallenen Mietzin. eu

infolge der von Bertschinger am 23. April 1915 ange-

. l~benen Betreibung ausschliesslich den Grundpfand-

gläubigern zukommen, anerkenne die Rekurrentin durch

die Fassung ihres Beschwerdebegehrens selbst. Die Miet-

zinsen der Liegenschaft Huttenstrasse 52 wären nach

dem Gesagten in erster Linie der Hypothekarbank

"\Vinterthur für die am 7. Dezember 1914 in Betreibung

und Konkurskammer. N° 69.

411

gesetzten 1787 Fr. 50 Cts. zuzuweisen gewesen. Aus der

in der Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Zürich 6

enthaltenen Aufstellung folge, dass dadurch die sämt-

lichen Eingänge bis Ende April 1915 aufgezehrt würden.

Was nachher verfallen sei, habe vorab für die Forderung

des Götz-Niggli von 562 Fr. 50 Ch. (Betreibung vom

27. April 1915) und. die weitere Forderung der Hypo-

thekarbank Winterthur von 1787 Fr. 50 Cts. (Betreibung

vom 8. Mai 1915) gehaftet, sodass bei richtiger Verteilung

alle Mietzinsen den Hypothekargläubigern und zwar

hauptsächlich der Hypothekarbank Winterthur zukämen.

Wenn das Betreibungsamt Zürich 6 nicht so vorgegangen

sei, sondern alle Mietzinsen dem Götz-Niggli zugeteilt

habe, obwohl er daran ein Pfandrecht nur für 562 Fr.

50 Cts. gehabt habe, so könne die Rekurrentin daraus

nichts zu ihren Gunsten herleiten. weil das Endergebnis

bei korrektem Vorgehen kein anderes gewesen wäre. in-

dem dann infolge der Zuweisung der Mietzinsen an die

I. Hypothek Götz-Niggli eine entsprechend niedrigere

Baarzahlung an den Steigerungspreis hätte leisten müssen.

Das Beschwerdebegehren sei demnach in Bezug auf beide

Liegenschaften abzuweisen.

D. -

Gegen diesen, ihr am 7. August 1916 zugestellten

Entscheid rekurriert Frau Toggweiler-Kölliker am 16. Au-

gust 1916 wiederum an das Bundesgericht, indem sie au

der in ihrer Beschwerde vertretenen abweichenden Rechts-

auffassung festhält.

Die Schuldbctreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Nach Art. 806 Abs. 1 ZGB erstreckt sich tlie

Pfandbatt, wenn das verpfändete Grundstück vermietet

oder verpachtet ist, auch «(auf die Miet- oder Pachtzins-

forderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Ver-

wertung de!> Grundpfandes bis zur Verwertung auflaufen-;.

Doch wird sie «den Zinsschuldnern gegenüber erst wirk-

sam, wenn ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht

412

Entscheidungen der Schuld,petreibungs-

worden ist I), was nach Art. 152 Abs. 2 SchKG nur durch

eine,Anzeige des Betreibungsamts geschehen kann. Voraus-

set2:ungfü~ die Entstehung und das Wirksamwerden des

Pfandrechtes des Grundpfandgläubigers an den Mietzinsen

ist demnach, dass er für ~eine grundveIsicherte Forderung

die Betreibung auf Grundpfandverwertung anhebt und zu-

gleich dem Betreibungsamte die nötigen Angaben über

Namen der Mietzinsschuldner, Höheund Fälligkeitstermine

der Mietzinse usw. macht. da sonst das Amt zum Erlass der

Zahlungsverbote nach Art. 152 Abs. ~ ScllKG nicht ver-

pflichtet ist (AS Sep.-Ausg. 15 N° 20 *). Nur unter dieser

Voraussetzung und nur für die Forderungen, die Gegen-

stand der Betreibung bilden, kaun er Zll seiner Deckung

auf die -Mietzinsen greifen. Die Grundpfandgläubiger,

welche nicht betrieben haben, haben auf diese keinerlei

Anspruch, gleichviel ob ihre Forderungen im Range der-

jenigen des betreibenden Grundpfandgläubigers yor- oder

nachgehen (AS 40 III N°56 Erw.1). Daher erklärt denn

auch Art. 806 Abs. 3 ZGB Rechtsgeschäfte des Pfand-

eigentümers über noch nicht verfallene .Mietzinsforde-

rungen nur gegenüber dem Grundpfandgläubiger für

ungiltig. der vor de.:' Fälligkeit. der Zinsforderung Be-

treibung angehaben hat.

.

Auszunehmen sind dabei im'merhin diejenigen Micl-

zinscH, die erst nach Stellung des Vel'wert{tugsbegehrens

in der Grundplandbetreibung- fällig werdell. Mit diesem

Zdtpuuktt· kommt nach Art. 155 Abs. 1 1:1 Verbindung

11iiL Art. 102 Abs. 3 SchKG (= Abs. 2 des ursprünglichen

Gesetzestextes, der illfolge eines Versehens noch heute in

.\rt. 1;35 zitiert ist), die Liegenschaft unler die Verwaltung

fit's Betreibungsamts. Es hat daher von da, ebenso wie im

Pfändungsverfahren von der Pfändung an, das Betrei-

hnugsamt von Amtes wegen die Mietzinse einzuziehen

und darf diese Massnaillne nicht davon abhängig machen,

dass ihm die Pfandgläuhiger die dazu nötigen An-

.. Ges.-Aus~. 38 I "" ·W.

I'

und Konkurskammer. N° 69.

413

gaben über die bestehenden Mietverhältnisse liefern. Ist

-dem so, so muss aber auch angenommen werden, dass es

dabei für Rechnung all erGrundpfandgläubiger handelt.

Denn gleichwie bei der Verwertung nicht nur die in Be-

treibung gesetzte Pfandforderung, sondern auch die

übrigen, soweit sie fällig oder durch das Steigerungs-

angebot nicht gedeckt sind. endgiltig liquidiert werdell,

weshalb vor der Steigerung die sämtlichen auf derLiegen-

schaft haftenden Pfandlasten nach Bestand uno Rang im

Lastenbereinigungsverfahrell festzustellen sind. so wird

auch die Verwaltung der Liegenschaft vom Betreibungs-

amte unzweifelhaft nicht nur im Interesse des betreiben-

den, sondern der GesmnLheit der an der Verwertung be-

teiligten Gläubiger geführt. Die Mietzinsen, welche von

der Stellung des Verwertungsbegehrells bis zur Verwer-

tung fällig werden, sind daher als Bestandteil des allge-

m.einen Verwertungsergebnisses zu betrachten und haben

zusammen mit dem Erlöse der Liegenschaft selbst' zur

Deckung aller Grundpfandgläubiger nach Massgabe ihrer

Rangol'dmmg zu dienen. Erst wenn nach gänzlicher Be-

friedigung aller Grundpfalldforderungen noch ein Über-

schuss bleibt, kommt er den Pfändungsgläubigern oder

beim Fehlen solcher dem Eigentümer der Liegenschaft zu.

(AS,t2 III N°31 Erw.3, ferner die noch nicht gedruckten

Urteile i. S. Kümmin gegen Luzern und i. S. Halter gegen

Luzern vom 31. AU{"fUst 1916*.)

2. -- Danach heantwortet sich auch die hier streitigt~

Frage, in welcher Reihenfolge ein Grundpfandgläubiger,

dem illfolge Anhehung der Betreibung sowohl die Liegen-

schaft selbsl als vor Stellung des Vcrwertungsbegehreus

verfallene Mietzinsen haften, für die in Betreibung ge-

setzten ForderungeH aus heiden zu befriedigen, d. h. ob

er dafür zuerst auE den Erlös der Liegenschaft oder auf

jene Mietzinsen anzuweisen ist. Sie kann nach der Art,

wie Art. 806 ZGB die Pfandhaft der Mietzinsen geordnet

hat. im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz nur im

,. ViiI. otWil ~"55 lllJ,l 513 .

414

Entscheidungen der Scbuldbetre1bungs-

ersten Sinne gelöst werden. Wenn das Gesetz ein Anrecht

auf die vor dem Verwertungsbegehren verfallenen Miet-

zinsen nur dem betreibenden Grundpfandgläubiger zuer-

kennt und die Pfandgläubiger, welche nicht betrieben

haben, davon ausschliesst, so ist damit zugleich ausge-

sprochen, dass bei Verteilung des Liegenschaftserlöses auf

die dem betreibenden Grundpfandgläubiger in Form der

Mietzinsen haftende besondere Sicherheit keine Rücksicht

genommen werden, den nicht betreibenden Pfandgläu-

bigern also nicht mehr als diejenige Summe zugeteilt

werden darf, die ihnen ohne das Bestehen dieser Sicherheit

nach dem für die Liegenschaft erzielten Steigerungspreise

(einschliesslich der nach dem Verwertungsbegehren ver-

fallenen, allen haftenden Zinsen) zukäme. Das Pfandrecht

des betreibenden Grundpfandgläubigers an den vor dem

Verwertungsbegehren fällig gewordenen Mietzinsen ist

demnach ein sub s i d i ä res, lediglich zur Deckung eines

allfälligen Verlusts auf dem Hauptpfand -

der Liegen-

schaft -

bestimmtes, sodass die durch es gesicherten

Forderungen -

für die, weil fällig nach Art. 135 SchKG

in den Steigerungsbedingungen Baarzahlung verlangt

werden muss -

trotzdem in die Verteilung des Liegen-

schaftserlöses in vollem Betrage einzustellen und erst so-

weit sie dabei nicht befriedigt werden, die Mietzinsen zu

ihrer Deckung heranzuziehen sind. Wollte man anders

vorgehen und sie zuerst aus d~n Mietzinsen tilgen, so wäre

die Beschränkung des Pfandrechts an diesen auf die Pfand-

gläubiger, welche Betreibung angehoben haben, bedeu-

tungslos. Deun ob die Mietzinsen einfach als gemeinsames

Pfandobjekt zusammen mit. dem Steigerungspreis unter

die Pfandgläubiger nach ihrem Rang verteilt oder ob sie

zwar formell. nur dem betreibenden Pfandgläubiger zu-

gewiesen werden, dafür aber dieser mit einem umsovlel

geringeren Betrage auf den Liegenschaftserlös angewiesen

wird. sodass die nachgehenden Pfandgläubiger dar a u.s

entsprechend mehr erhalten, als es sonst der Fall gewes~H

wäre, kommt im Erfolge genml auf dasselbe hinaus.

und Konkurskammer. N° 69.

415

Für diese Auffassung spricht auch die Bestimmung des

Art. 102 Abs. 1 SchKG, wonach « die Pfändung eines

Grundstückes uuter Vorbehalt der den Grundpfand-

gläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und

sonstige Erträgnisse umfasst)}. Da solche Ansprüche der

Grnndpfandgläubiger in Bezug auf die vor dem Ver-

wertungsbegehren verfallenen Mietzinsen nur im Rahmen

des Art. 806 ZGB, also nur zu Gunsten des Grundpfand-

gläubigers bestehen, der die Betreibung auf Grundpfand-

verwertung angehoben hat, ist daraus zu schliessen, dass

die übrigen Grundpfandgläubiger, welche nicht betrieben

haben, aus jener Betreibung weder unmittelbar noch

mittelbar Vorteil ziehen dürfen, d. h. dass sie ihnen weder

in Form einer Zuweisung der Mietzinsen selbst, noch in

Form einer erhöhten Zuteilung aus dem Liegenschafts-

erlös zu Gute kommen darf. Andernfalls wären die den

Pfändungsgläubigern durch Art. 102 Abs. 1 SehK(i- ein-

geräumten Rechte regelmässig, nämlich in allen den

Fällen illusorisch, wo der Liegenschaftserlös zusammen

mit den nach dem Verwertungsbegehren in der Grund-

pfandbetreibung verfallenen Mietzinsen nicht alle Grund-

pfandforderungen deckt. Dass dabei, wenn keine Pfän-

dungen bestehen, ein allfälliger Überschuss der Mietzinse

über den zur Deckung des betreibenden Pfandgläubigers

nötigen Betrag dem Schuldner, bezw. Pfandeigentümer

zufallen kann, ist keine Folge, die eine andere Lösung

rechtfertigen würde. Die Grundpfandgläubiger haben es

in der Hand, sich das V<>rrecht auf die Mietzinse dadurch

zu sichern, dass sie rechtzeitig betreiben. Unterlassen sie

das, so haben sie den ihnen daraus erwachsenden Verlust

sich selbst zuzuschreiben.

3. -

Da das Verwertungsbegehren für die Liegenschaft

Zährillgerstrasse 1 erst am 3. Juni 1915 gestellt worden

ist, die vom 1. Januar bis zum 1. April 1915 verfallenen

Mietzinsen also ausschliesslich den Grundpfandgläubigern

hafteten, welche damals bereits betrieben hatten, und die

Bodenkreditanstalt als einzige Pfandgläubigerin. für die

.416

Entscheidungen der SchuldDetreibunga-

dies zutrifft, schon durch den Steigerungserlös der Liegen-

schaft gedeckt ist, erweist sich demnach das mit der Be-

schwerde gestellte Begehren auf Zuweisung dieser Mietzinse

• an die Pfändungsgläubiger der Gruppe 176 als begründet. ..

Dagegen kann in Bezug auf die Liegenschaft Hutten-

~trasse 52 der Beschwerde nur teilweise Folge gegeben

,,,erden. Denn die hier für die Pfändungsgläubiger bean-

spruchten 2410 Fr. 55 Cts. umfassen auch die Mietzinse,

welche erst na c h dem Verwertungsbegehren der Hypo-

lhekarbank Winterthur vom 8. Juni 1915 fäHig geworden

sind. Da diese nach dem Gesagten vorab den sämtlichen

Grundpfandgläubigern ohne Rücksicht darauf, ob sie be-

lliebcn haUen oder nicht, bis zur vollen Tilgung ihrer

Forderungen zukommen, kann mithin insoweit VOll einer

Zuweisung an die Pfändungsgläubiger nicht die Rede sein.

Für die vorgehende Zeit ist zwischen den Mietzinsen, die

von der Pfändung bis zum 26. April 1915 und denjenigen.

die von da his zum Verwertungsbegehrcll fällig geworden

sind, zu unterscheiden. Die ersteren gehöf(~!l ganz deli

Pfändungsgläubigern, weil die Hypothekarbank Winter-

thur, die damals allein von den Pfandgläubigern Betrei-

bung angehoben hatte, aus dem Steigerullgspreise der

Liegenschaft befriedigt werden kaall. Die letzteren sind

zunächst dem bei der Verteilung des Liegellschaftserlöst'S

zu Verlust gekommenen Schuldbriefgläubiger zweiten

Rangs Götz-Niggli für seine mn 27. April 1915 in Betrei-

bung gesetzte Forderung von-562 Fr. 50 Cts. zuzüglich

VerzugszillS und Betreibul1gskosten zuzuweisen. Ein all-

fälliger Üht>rschuss wäre deJl Pfändungsgläuhigeru zu-

zuteilen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. KOllkurskammer

erkannt:

Die Beschwerde wird teilweise gutgellCissell und es

werden demgemäss die zuständigen Betreibungsämter

angewiesen, die Verteilung im Sinne der Erwägungen

abzuändern ~

und Konkurskammer. N° 70.

417

70. Sentenza. a novembre 1916 nella causa Bezzol-..

"\nnullamento d'ufficio di incanto e delibera per violazione

deU' art. 132 L E 7. Questo disposto e d'ordine pubblico e

]a sua vlolazione censurabile d'ufficio.

A. -

Nell'esecuzione N° 17505 promossa da G. Bezzola

in Locarno contro Candolfi Natale in Comologno l'ufficio

di Locarno pignorava il 15 febhraio 1916, tra aUri beni,

«(Ia quota parte spettante al debitore sui beni immobili

}) siti in teiTitorio di Comologno eiseritta a catasto alle

) partite Candolfi Fratelli di Giov. Paolo, Candolfi Eredi

» tu Marianna e Candolfi Giov. Paolo fu Giaeomo.)}

A riehiesta deI creditore l'ufficio compietava il 22 marzo

1916 detto pignoramellto esteildendolo «a tutte le ragioni

/) spettanti al debitore neUe eredita della di lui madre

) Mariallua edel di lui padre Giov. Paolo fu Giaeomo I).

Le « ragioni ereditarie paterne e materne spettanti al

I) debitore i) e stimate 3"11 fr. 60 furono messe all'incanto

(scconda asta) il 24 giugno e deliberate al creditore Bez-

zola per il pl'ezzo di 35 fr.

In altra esecuzioue promossa da Irene Bogetto in Lo-

carno contro 10 stesso debitore, l'utlicio di Locarno pigno-

rava il 7 luglio nuovamellte Ia (i quota parte spettante al

l) debitorc sugli immobili iscritti alle partite dei fratelli

» Candolfi fn Gio\'. Paolo, degli Ercdi Candolfi fu Ma-

l) rianna e fu Giovan Paolo I).

B. -- Con rieorsi deI 22-24 luglio 1916 Giovmmi Bez-

zula domandava l'annullamento di quest'ultimo pignora-

mcnto adducendo ehe, contrariamente ai disposti degli

arL 90 c 91 LEF, il debitOl'e non fu avvisato deI pigno-

rmnento c non vi assistette 6, in secondo luogo, ehe l'uffi-

do non potevu procedere il 7 luglio al pignoramento di

beni da e~so aggiudicati il 24 giugno al rieorrente, al

quak, in (IUell'ineanto, sotto Ia designuzione delle «ra-

uioni el'cditarie materne e paterne spettanti a1 debitore),