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Entscheidungen deJ' SchuJdbetreibungs-
69. Entscheid vom 20. Oktober 1916 i. S. '.roggweller.
Kollision zwischen den Beschlagsrechten der Pfändullgsgläu-
biger an den Mietzinsen der gepfändeten Liegenschaft und
dem Pfandrecht der Grundpfandgläubiger nach Art. 806
ZGB. l\Iassgebende Grundsätze für die Verteilung.
W
A. -
Heinrich Toggweiler-Kölliker in Zürich 2 war
Eigentümer der Liegenschaften Zähringerstrasse 1 (Grundpfandes bis zur Verwertung auflaufen-;.
Doch wird sie «den Zinsschuldnern gegenüber erst wirk-
sam, wenn ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht
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Entscheidungen der Schuld,petreibungs-
worden ist I), was nach Art. 152 Abs. 2 SchKG nur durch
eine,Anzeige des Betreibungsamts geschehen kann. Voraus-
set2:ungfü~ die Entstehung und das Wirksamwerden des
Pfandrechtes des Grundpfandgläubigers an den Mietzinsen
ist demnach, dass er für ~eine grundveIsicherte Forderung
die Betreibung auf Grundpfandverwertung anhebt und zu-
gleich dem Betreibungsamte die nötigen Angaben über
Namen der Mietzinsschuldner, Höheund Fälligkeitstermine
der Mietzinse usw. macht. da sonst das Amt zum Erlass der
Zahlungsverbote nach Art. 152 Abs. ~ ScllKG nicht ver-
pflichtet ist (AS Sep.-Ausg. 15 N° 20 *). Nur unter dieser
Voraussetzung und nur für die Forderungen, die Gegen-
stand der Betreibung bilden, kaun er Zll seiner Deckung
auf die -Mietzinsen greifen. Die Grundpfandgläubiger,
welche nicht betrieben haben, haben auf diese keinerlei
Anspruch, gleichviel ob ihre Forderungen im Range der-
jenigen des betreibenden Grundpfandgläubigers yor- oder
nachgehen (AS 40 III N°56 Erw.1). Daher erklärt denn
auch Art. 806 Abs. 3 ZGB Rechtsgeschäfte des Pfand-
eigentümers über noch nicht verfallene .Mietzinsforde-
rungen nur gegenüber dem Grundpfandgläubiger für
ungiltig. der vor de.:' Fälligkeit. der Zinsforderung Be-
treibung angehaben hat.
.
Auszunehmen sind dabei im'merhin diejenigen Micl-
zinscH, die erst nach Stellung des Vel'wert{tugsbegehrens
in der Grundplandbetreibung- fällig werdell. Mit diesem
Zdtpuuktt· kommt nach Art. 155 Abs. 1 1:1 Verbindung
11iiL Art. 102 Abs. 3 SchKG (= Abs. 2 des ursprünglichen
Gesetzestextes, der illfolge eines Versehens noch heute in
.\rt. 1;35 zitiert ist), die Liegenschaft unler die Verwaltung
fit's Betreibungsamts. Es hat daher von da, ebenso wie im
Pfändungsverfahren von der Pfändung an, das Betrei-
hnugsamt von Amtes wegen die Mietzinse einzuziehen
und darf diese Massnaillne nicht davon abhängig machen,
dass ihm die Pfandgläuhiger die dazu nötigen An-
.. Ges.-Aus~. 38 I "" ·W.
I'
und Konkurskammer. N° 69.
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gaben über die bestehenden Mietverhältnisse liefern. Ist
-dem so, so muss aber auch angenommen werden, dass es
dabei für Rechnung all erGrundpfandgläubiger handelt.
Denn gleichwie bei der Verwertung nicht nur die in Be-
treibung gesetzte Pfandforderung, sondern auch die
übrigen, soweit sie fällig oder durch das Steigerungs-
angebot nicht gedeckt sind. endgiltig liquidiert werdell,
weshalb vor der Steigerung die sämtlichen auf derLiegen-
schaft haftenden Pfandlasten nach Bestand uno Rang im
Lastenbereinigungsverfahrell festzustellen sind. so wird
auch die Verwaltung der Liegenschaft vom Betreibungs-
amte unzweifelhaft nicht nur im Interesse des betreiben-
den, sondern der GesmnLheit der an der Verwertung be-
teiligten Gläubiger geführt. Die Mietzinsen, welche von
der Stellung des Verwertungsbegehrells bis zur Verwer-
tung fällig werden, sind daher als Bestandteil des allge-
m.einen Verwertungsergebnisses zu betrachten und haben
zusammen mit dem Erlöse der Liegenschaft selbst' zur
Deckung aller Grundpfandgläubiger nach Massgabe ihrer
Rangol'dmmg zu dienen. Erst wenn nach gänzlicher Be-
friedigung aller Grundpfalldforderungen noch ein Über-
schuss bleibt, kommt er den Pfändungsgläubigern oder
beim Fehlen solcher dem Eigentümer der Liegenschaft zu.
(AS,t2 III N°31 Erw.3, ferner die noch nicht gedruckten
Urteile i. S. Kümmin gegen Luzern und i. S. Halter gegen
Luzern vom 31. AU{"fUst 1916*.)
2. -- Danach heantwortet sich auch die hier streitigt~
Frage, in welcher Reihenfolge ein Grundpfandgläubiger,
dem illfolge Anhehung der Betreibung sowohl die Liegen-
schaft selbsl als vor Stellung des Vcrwertungsbegehreus
verfallene Mietzinsen haften, für die in Betreibung ge-
setzten ForderungeH aus heiden zu befriedigen, d. h. ob
er dafür zuerst auE den Erlös der Liegenschaft oder auf
jene Mietzinsen anzuweisen ist. Sie kann nach der Art,
wie Art. 806 ZGB die Pfandhaft der Mietzinsen geordnet
hat. im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz nur im
,. ViiI. otWil ~"55 lllJ,l 513 .
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Entscheidungen der Scbuldbetre1bungs-
ersten Sinne gelöst werden. Wenn das Gesetz ein Anrecht
auf die vor dem Verwertungsbegehren verfallenen Miet-
zinsen nur dem betreibenden Grundpfandgläubiger zuer-
kennt und die Pfandgläubiger, welche nicht betrieben
haben, davon ausschliesst, so ist damit zugleich ausge-
sprochen, dass bei Verteilung des Liegenschaftserlöses auf
die dem betreibenden Grundpfandgläubiger in Form der
Mietzinsen haftende besondere Sicherheit keine Rücksicht
genommen werden, den nicht betreibenden Pfandgläu-
bigern also nicht mehr als diejenige Summe zugeteilt
werden darf, die ihnen ohne das Bestehen dieser Sicherheit
nach dem für die Liegenschaft erzielten Steigerungspreise
(einschliesslich der nach dem Verwertungsbegehren ver-
fallenen, allen haftenden Zinsen) zukäme. Das Pfandrecht
des betreibenden Grundpfandgläubigers an den vor dem
Verwertungsbegehren fällig gewordenen Mietzinsen ist
demnach ein sub s i d i ä res, lediglich zur Deckung eines
allfälligen Verlusts auf dem Hauptpfand -
der Liegen-
schaft -
bestimmtes, sodass die durch es gesicherten
Forderungen -
für die, weil fällig nach Art. 135 SchKG
in den Steigerungsbedingungen Baarzahlung verlangt
werden muss -
trotzdem in die Verteilung des Liegen-
schaftserlöses in vollem Betrage einzustellen und erst so-
weit sie dabei nicht befriedigt werden, die Mietzinsen zu
ihrer Deckung heranzuziehen sind. Wollte man anders
vorgehen und sie zuerst aus d~n Mietzinsen tilgen, so wäre
die Beschränkung des Pfandrechts an diesen auf die Pfand-
gläubiger, welche Betreibung angehoben haben, bedeu-
tungslos. Deun ob die Mietzinsen einfach als gemeinsames
Pfandobjekt zusammen mit. dem Steigerungspreis unter
die Pfandgläubiger nach ihrem Rang verteilt oder ob sie
zwar formell. nur dem betreibenden Pfandgläubiger zu-
gewiesen werden, dafür aber dieser mit einem umsovlel
geringeren Betrage auf den Liegenschaftserlös angewiesen
wird. sodass die nachgehenden Pfandgläubiger dar a u.s
entsprechend mehr erhalten, als es sonst der Fall gewes~H
wäre, kommt im Erfolge genml auf dasselbe hinaus.
und Konkurskammer. N° 69.
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Für diese Auffassung spricht auch die Bestimmung des
Art. 102 Abs. 1 SchKG, wonach « die Pfändung eines
Grundstückes uuter Vorbehalt der den Grundpfand-
gläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und
sonstige Erträgnisse umfasst)}. Da solche Ansprüche der
Grnndpfandgläubiger in Bezug auf die vor dem Ver-
wertungsbegehren verfallenen Mietzinsen nur im Rahmen
des Art. 806 ZGB, also nur zu Gunsten des Grundpfand-
gläubigers bestehen, der die Betreibung auf Grundpfand-
verwertung angehoben hat, ist daraus zu schliessen, dass
die übrigen Grundpfandgläubiger, welche nicht betrieben
haben, aus jener Betreibung weder unmittelbar noch
mittelbar Vorteil ziehen dürfen, d. h. dass sie ihnen weder
in Form einer Zuweisung der Mietzinsen selbst, noch in
Form einer erhöhten Zuteilung aus dem Liegenschafts-
erlös zu Gute kommen darf. Andernfalls wären die den
Pfändungsgläubigern durch Art. 102 Abs. 1 SehK(i- ein-
geräumten Rechte regelmässig, nämlich in allen den
Fällen illusorisch, wo der Liegenschaftserlös zusammen
mit den nach dem Verwertungsbegehren in der Grund-
pfandbetreibung verfallenen Mietzinsen nicht alle Grund-
pfandforderungen deckt. Dass dabei, wenn keine Pfän-
dungen bestehen, ein allfälliger Überschuss der Mietzinse
über den zur Deckung des betreibenden Pfandgläubigers
nötigen Betrag dem Schuldner, bezw. Pfandeigentümer
zufallen kann, ist keine Folge, die eine andere Lösung
rechtfertigen würde. Die Grundpfandgläubiger haben es
in der Hand, sich das V<>rrecht auf die Mietzinse dadurch
zu sichern, dass sie rechtzeitig betreiben. Unterlassen sie
das, so haben sie den ihnen daraus erwachsenden Verlust
sich selbst zuzuschreiben.
3. -
Da das Verwertungsbegehren für die Liegenschaft
Zährillgerstrasse 1 erst am 3. Juni 1915 gestellt worden
ist, die vom 1. Januar bis zum 1. April 1915 verfallenen
Mietzinsen also ausschliesslich den Grundpfandgläubigern
hafteten, welche damals bereits betrieben hatten, und die
Bodenkreditanstalt als einzige Pfandgläubigerin. für die
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Entscheidungen der SchuldDetreibunga-
dies zutrifft, schon durch den Steigerungserlös der Liegen-
schaft gedeckt ist, erweist sich demnach das mit der Be-
schwerde gestellte Begehren auf Zuweisung dieser Mietzinse
• an die Pfändungsgläubiger der Gruppe 176 als begründet. ..
Dagegen kann in Bezug auf die Liegenschaft Hutten-
~trasse 52 der Beschwerde nur teilweise Folge gegeben
,,,erden. Denn die hier für die Pfändungsgläubiger bean-
spruchten 2410 Fr. 55 Cts. umfassen auch die Mietzinse,
welche erst na c h dem Verwertungsbegehren der Hypo-
lhekarbank Winterthur vom 8. Juni 1915 fäHig geworden
sind. Da diese nach dem Gesagten vorab den sämtlichen
Grundpfandgläubigern ohne Rücksicht darauf, ob sie be-
lliebcn haUen oder nicht, bis zur vollen Tilgung ihrer
Forderungen zukommen, kann mithin insoweit VOll einer
Zuweisung an die Pfändungsgläubiger nicht die Rede sein.
Für die vorgehende Zeit ist zwischen den Mietzinsen, die
von der Pfändung bis zum 26. April 1915 und denjenigen.
die von da his zum Verwertungsbegehrcll fällig geworden
sind, zu unterscheiden. Die ersteren gehöf(~!l ganz deli
Pfändungsgläubigern, weil die Hypothekarbank Winter-
thur, die damals allein von den Pfandgläubigern Betrei-
bung angehoben hatte, aus dem Steigerullgspreise der
Liegenschaft befriedigt werden kaall. Die letzteren sind
zunächst dem bei der Verteilung des Liegellschaftserlöst'S
zu Verlust gekommenen Schuldbriefgläubiger zweiten
Rangs Götz-Niggli für seine mn 27. April 1915 in Betrei-
bung gesetzte Forderung von-562 Fr. 50 Cts. zuzüglich
VerzugszillS und Betreibul1gskosten zuzuweisen. Ein all-
fälliger Üht>rschuss wäre deJl Pfändungsgläuhigeru zu-
zuteilen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. KOllkurskammer
erkannt:
Die Beschwerde wird teilweise gutgellCissell und es
werden demgemäss die zuständigen Betreibungsämter
angewiesen, die Verteilung im Sinne der Erwägungen
abzuändern ~
und Konkurskammer. N° 70.
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70. Sentenza. a novembre 1916 nella causa Bezzol-..
"\nnullamento d'ufficio di incanto e delibera per violazione
deU' art. 132 L E 7. Questo disposto e d'ordine pubblico e
]a sua vlolazione censurabile d'ufficio.
A. -
Nell'esecuzione N° 17505 promossa da G. Bezzola
in Locarno contro Candolfi Natale in Comologno l'ufficio
di Locarno pignorava il 15 febhraio 1916, tra aUri beni,
«(Ia quota parte spettante al debitore sui beni immobili
}) siti in teiTitorio di Comologno eiseritta a catasto alle
) partite Candolfi Fratelli di Giov. Paolo, Candolfi Eredi
» tu Marianna e Candolfi Giov. Paolo fu Giaeomo.)}
A riehiesta deI creditore l'ufficio compietava il 22 marzo
1916 detto pignoramellto esteildendolo «a tutte le ragioni
/) spettanti al debitore neUe eredita della di lui madre
) Mariallua edel di lui padre Giov. Paolo fu Giaeomo I).
Le « ragioni ereditarie paterne e materne spettanti al
I) debitore i) e stimate 3"11 fr. 60 furono messe all'incanto
(scconda asta) il 24 giugno e deliberate al creditore Bez-
zola per il pl'ezzo di 35 fr.
In altra esecuzioue promossa da Irene Bogetto in Lo-
carno contro 10 stesso debitore, l'utlicio di Locarno pigno-
rava il 7 luglio nuovamellte Ia (i quota parte spettante al
l) debitorc sugli immobili iscritti alle partite dei fratelli
» Candolfi fn Gio\'. Paolo, degli Ercdi Candolfi fu Ma-
l) rianna e fu Giovan Paolo I).
B. -- Con rieorsi deI 22-24 luglio 1916 Giovmmi Bez-
zula domandava l'annullamento di quest'ultimo pignora-
mcnto adducendo ehe, contrariamente ai disposti degli
arL 90 c 91 LEF, il debitOl'e non fu avvisato deI pigno-
rmnento c non vi assistette 6, in secondo luogo, ehe l'uffi-
do non potevu procedere il 7 luglio al pignoramento di
beni da e~so aggiudicati il 24 giugno al rieorrente, al
quak, in (IUell'ineanto, sotto Ia designuzione delle «ra-
uioni el'cditarie materne e paterne spettanti a1 debitore),