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42_III_279

BGE 42 III 279

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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278

Ents«:heldungen

tung, wenn die beiden Schuldbriefe durch Indossament

oder Abtretungserklärung auf dem Papier verpfändet

worden wären. Nur bei einer solchen skripturmässigen

Verpfändung können die aus dem Schuldbrief nicht er-

sichtlichen Gegenforderungen des Schuldners dem Pfand-

gläubiger nicht entgegengehalten werden, der im guten

Glauben, ohne Kenntnis dieser Gegenforderungen, die

Skripturrechte in dem aus dem Papier sich ergebenden

Umfang erworben hat. In diesem Sinne setzt Art. 866

ZGB, wonach der Schuldbrief seinem Wortlaut gemäss

für jedermann zu Recht besteht, der sich in gutem Glauben

auf die Urkunde verlassen hat, bei Namenspapieren vor-

aus, dass der sich beim Erwerb auf den Schuldbrief ver-

lassende Erwerber so erworben habe, wie es das Gesetz

in Art. 869 für Schuldbriefe vorschreib t. Ebenso schliesst

Art. 872 ZGB, wonach der Schuldner nur solche Einreden

geltend machen kann, die sich auf den Eintrag oder auf

die Urkunde beziehen, oder ihm persönlich gegen den ihn

belangenden Gläubiger zustehen, die Geltendmachung

von dem Verpfänder gegenüber begründeten Einreden

nur gegenüber demjenigen Pfandgläubiger aus, der ein

eigenes . Skripturrecht aus dem Papi~r erworben hat;

macht der Pfandgläubiger nur die Rechte des Verpfänders

gegenüber dem Schuldner geltend, so kann ihm der

Schuldner auch die Einreden gegen den Verpfänder ent-

gegenhalten. Wenn nun auch bei Forderungen, die in

Namenpapieren verurkundet sind, wie bei allen andern

Forderungen, neben der Verpfändung durch Indossament

noch eine gewöhnliche Verpfändung a usserhalb

des Briefes zulässig ist (vgl. WIELAND, Komm. zu Art. 901

N. 3 c; für das deutsche Recht GIERKE, Deutsches Privat-

recht II S. 1019 und die dort zitierte Literatur), so er-

wirbt doch in einem solchen Falle der Pfandgläubiger

die Rechte aus dem Papier nur, soweit sie dem Verpfänder

zustehen, was zur Folge· hat, dass der Schuldner dem

Pfandgläubiger sämtliche dem Verpfänder gegenüber be-

gründeten Einreden entgegenhalten kann (vgl. WIE-

der Zivilkammern. N° 50.

279

LAND, Komm. zu Art. 901 ZGB N. 3 c). In concreto hat

nun die Beklagte, welche die Beweislast für den Umfang

des Pfandrechtserwerbes trifft, nicht bewiesen, dass die

beiden Schuldbriefe durch Indossament oder Abtretung

auf dem T i tel verpfändet worden sind; gegenteils

geht aus dem allein bei den Akten befindlichen Schuld-

brief von 30,000 Fr. hervor, dass dies für diesen Brief

nicht zutrifft und es ist auch bezüglich des andern Briefes

nichts gegenteiliges behauptet worden. Unter diesen Um-

ständen ist, da die Beklagte nicht mehr bestreitet, dass

die Kontokorrentforderung der Klägerin schon zur Zeit

der Verpfändungsanzeige bestand, die· von der Klägerin

geltend gemachte Einrede der Kompensation zu schützen

und die Klage in diesem Sinne gutzuheissen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. März 1916

bestätigt.

50. Urteil der II. Zivila.bteilung vom S. Juni 1916

i. S. Ma.yer, Kläger, gegen Eonkursmasse Jordy, Beklagte.

Rechte des Vermieters im Konkurse des Mieters ..

A. -

Am 1. Januar 1913 schloss der Kläger als Ver-

mieter mit dem Buchdrucker Stephan J ordy als Mieter

einen Mietvertrag über die nach den Wünschen des Jordy

erstellten Parterreräumlichkeiten in einem Neubau des

Klägers in Ragaz ab. Der Mietpreis betrug 4600 Fr. per

Jahr, praenumerando zahlbar in vier gleichen Raten je

am ersten Tage eines KaIenderquartals; der Vertrag

sollte bis Ende 1928 unkündbar sein.

Nachdem Jordy verschiedene Mal versucht hatte,eine

stärkere Reduktion des Mietzinses oder eine Abkürzung

280

Entscheidungen

der Vertragsdauer zu erreichen, liess er am 10. August

1915 dem Kläger den Mietvertrag auf Ende 1915 «künden».

Der Kläger nahm die Kündigung als vertragswidrig nicht

an; Jordy beharrte aber darauf, unterliess es jedoch,

eine am 16. August vor Vermittleramt anhängig gemachte

Klage auf Aufhebung des Mietvertrages gerichtlich zu

prosequieren.

Am 13. Oktober 1915 wurde über Jordy der Konkurs

erkannt. Damals standen die am 1. Juli und am 1. Oktober

fällig gewordenen Mietzinsraten für das 3. und 4. Quartal

1915 aus. Der Kläger meldete folgende Forderungen an:

a) Verfallener Mietzins vom 1. Juli bis

31. Dezember 1915 (inel. Nebenentschädi-

gungen und Verzugszins). . . . . . . Fr. 2396 95

b) Laufender Mietzins vom 1. Januar bis

30. Juni 1916 (ind. Nebenentschädigungen) » 2 534 70

c) Schadenersatz wegen Ausfall des Miet-

zinses . . . . . . . . . ..

» 28750

d) Schadenersatz für Aufwendung von

Baukosten. . . . . . . . .

» 30 000

e) Schadenersatz für nötige bauliche Ver-

änderungen . . . . . . . . . : . » 5 000

Die Konkursverwaltung anerkannte die Mietzinsforde-

rung bis zum 31. März 1916, wies dagegen alle weitern

Ansprüche des Klägers ab.

B. -

Durch Urteil vom '2.0./21. März 1916 hat das

Kantonsgericht St. Gallen über folgendes Rechtsbegehren

des Klägers:

« Es sei der Kollokationsplan im Konkurse des Stephan

I) Jordy, R~gaz, in nachfolgendem Sinne abzuändern :

« 1. Es sei die klägerische Mietzinsforderung von 1150

» Franken für die Zeit vom 1. April 1916 bis 30.Juni 1916,

» als retentionsberechtigt zu kollozieren.

« 2. Es sei der Kläger in V. Klasse mit folgenden Be-

t trägen zu kollozieren :

der ZiviIkamml'l'll. N0 sq.

281

« a) Fr. 28 750 -

Schadenersatz infolge Ausfall an

Mietzins,

« b)

» 30 000 -

Schadenersatz infolgeAufwendungen

von Baukosten,

« c)

»

5 000 -

Schadenersatz infolge baulichen Ver-

änderungen.

erkannt:

« Die Forderung des Klägers wird im Betrage von

» 6000 Fr., zu kollo zieren in V. Klasse, geschützt, im

I) übrigen wird die Klage abgewiesen. »

Dieses Urteil ist in der Hauptsache, wie folgt, begründet:

a) In Bezug auf die Mietzinsforderung für das 2. Quartal

1916: Nachdem die Beklagte die Erklärung abgegeben

habe, dass sie am 31. März 1916 vom Mietvertrag zurück-

trete und die Mietobjekte auf diesen Termin räume, sei

klar, dass der Kläger für die Zeit ab 1. April 1916 keinen

Mietzinsanspruch mehr besitze. Vom Tage der Aufhebung

des Mietzinsverhältnisses an erlösche dieser Anspruch,

sofern' sie auf einen Kündigungstermin erfolge, was im

vorliegenden Falle zutreffe.

b) In Bezug auf die Schadenersatzforderung : Diese sei

auf Grund des Art. 211 Abs.1 SchKG grundsätzlich gut-

zuheissen, jedoch falle dem Kläger ein für den Schaden

kausales Mitverschulden zur Last, weil er dem Gemein-

schuldner zuviel Vertrauen entgegengebracht habe. Es sei

ihm deshalb nicht der ganze Schaden zu ersetzen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung,

die Beklagte die Anschlussberufung an das Bundesgericht

ergriffen, der Kläger mit dem Antrag auf gänzlichen Zu-

spruch, die Beklagte mit dem Antrag auf gänzliche Ab-

weisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Bei der Frage, bis wann die vom Kläger geltend

gemachte Mietzinsforderung als sol c h e zu kollozieren

282

Entscheidungen

sei -

der Kläger verlangt, dass sie bis Ende Juni 1916

kolloziert werde -

ist davon auszugehen (vgl. BGE 27 II

S. 46 f.), dass Mietzinsforderungen. zwar grundsätzlich

erst nach Massgabe des dem Mieter gewährten Gebrauchs

entstehen, dass sie aber im Konkurse immerhin soweit

müssen geltend gemacht werden können, als dafür nach

der bezüglichen Bestimmung des OR ein Retentionsrecht

besteht; denn ein Retentionsrecht ohne Forderung ist

undenkbar. Nach Art. 272 OR hat nun der Vermieter

einer unbeweglichen Sache ein Retentionsrecht (! für einen

verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins t.

Unter (! einem verfaIJenen Jahreszins)) ist dabei -

unab-

hängig davon, wann die einzelnen Zinsraten fällig wurden,

-

der Mietzins für das verflossene Jahr zu ver-

stehen; denn aus der Entstehungsgeschichte des Art. 272

(vgl. insbesondere Botschaft zum OR, vom 3. März 1905,

S. 30) geht deutlich hervor, dass mit der Ersetzung der

Worte (! für den Mietzins des verflossenen Jahres)) (in

Art. 294 alt OR) durch die Worte « für einen verfallenen

Jahreszins » (in Art. 1320 des Entwurfs von 1905 und in

Art. 272 des definitiven neuen Gesetzestextes, bloss eine

redaktionelle, keine materielle Aende~g getroffen wer-

den wollte. Das (! verflossene Jahr» ist nun aber, wie bis-

her (vgl. HAFNER, Note 4 zu Art. 294), vom letzten « Ziel))

an zurückzurechnen . Ist danach auch unter (! einem ver-

fallenen Jahreszins)) im Sinne des Art. 272 neu OR der

Mietzins für das vom letzten' « Ziel» zurückzurechnende

Jahr zu verstehen -

selbst wenn' noch ein weiterer

Quartal- oder Semesterzins fällig sein sollte -, so kann

unter dem « laufenden Halbjahreszins » desselben Artikels

nur der Zins für das vom letzten (! Ziel» an nach vor n

zu rechnende halbe Jahr verstanden werden, und es ist

also der Begriff des « laufenden Halbjahreszinses)) davon

ob die einzelnen Zinsraten post- oder praenumerando zahl~

bar waren, ebenso unabhängig wie der Begriff des « ver-

fallenen Jahreszinses ».

Im vorliegenden Falle war nun das letzte (! Ziel» vor

der Zivilkammern. ND 50.

. 283

der Konkurseröffnung der 1. Oktober 1915 gewesen. Als

(! ein verfallener Jahreszins » erscheint deshalb (ohne Rück-

sicht darauf, dass am Tage der Konkurseröffnung, näm-

lich am 13. Oktober 1915, bereits auch der Zins für das

4. Quartal 1915 fällig war) der Zins für die Zeit vom

1. Oktober 1914 bis zum 30. September 1915, und als der

« laufende Halbjahreszins » erscheint der Zins für die Zeit

vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. März 1916. Erstreckt

sich aber danach das dem Kläger zustehende Retentions-

recht bis zum 31 März 1916 und nicht weiter, so hat er

nach dem Gesagten eine im Konkurs anzuerkennende

Mietzinsforderung bis zu diesem Datum und nicht weiter.

Das Urteil der Vormstanz ist deshalb hinsichtlich dieses

Punktes im Dispositiv zu bestätigen.

2. -

Für die Zeit nach dem 31. März 1916 besteht

nach dem Gesagten zwar keine Mietzinsforderung, die als

solche im Konkurse kolloziert werden könnte. Ebenso-

wenig besteht eine dem Mietzins entsprechende Massa-

schuld; letzteres deshalb nicht, weil die Konkursmasse

des Mieters nach Art. 266 OR, wie auch nach Art. 211

Abs.2 SchKG, zum Eintritt in den Vertrag (unter Sicher-

heitsleistung) nur berechtigt, nicht verpflichtet ist, ein

solcher Eintritt aber im vorliegenden Falle nicht statt-

gefunden hat.

Dagegen hat der Konkurs des Mieters an dessen Ver-

pflichtung, den Mietvertrag zu halten, nichts geändert;

denn eine dem Art. 295 OR entsprechende Bestimmung

besteht für die Miete nicht. Nun hatte aber Jordy schon

vor Konkursausbruch (durch einen Brief seines Anwalts

vom 10. August 1915) kategorisch erklärt, den Miet-

vertrag nicht länger als bis zum 31. Dezember 1915 halten

zu wollen. Diese « Kündigung» hatte zwar der Kläger

nicht (! angenommen»; andrerseits wurde sie aber auch

von Jordy nicht zurückgezogen, und es blieb also bei der

Erklärung des Jordy, dass er den Vertrag nicht länger

als bis Ende 1915 halten werde. Auch als der Konkurs

ausgebrochen war, erklärte weder J ordy noch die Konkurs-

284

Entscheidungen

verwaltung, den Vertrag über den 31. März 1916 hinaus

erfüllen zu wollen. Der Kläger hatte daher keine Veran-

lassung, vom Gemeinschuldner oder von der Konkurs-

verwaltung Sicherstellung im Sinne der Art. 211 Abs. 2

SchKG oder 266 OR zu verlangen. Vielmehr konnte er

?n~ehr, mit oder ohne förmliche «Auflösung der Miete &

1m SInne des Art. 266, Sc h ade n e r s atz fordern und sich

dafür in V. Klasse kollozieren lassen. Dies konnte er so-

wohl gestützt auf Art. 97 OR, als auch gemäss Art. 211

Abs: 1 SchKG. Was speziell den erstgenannten Artikel

betrIfft, so fällt in Betracht, dass die Beklagte den Beweis,

dass dem Gemeinschuldner « keinerlei Verschulden zur

Last falle)}, nicht angetreten hat und übrigens auch nicht

~ätte e~bringen kÖllI~en. Dass aber auf die Nichthaltung

emes MIetvertrages mfolge Konkurses des Mieters auch

Art. 211 Abs. 1 SchKG anwendbar ist -

ebenso wie auf

die Nichthaltung eines Kau f vertrages infolge Konkurses

~es Käufers (vgl. JA;;GER, Note 5a zu Art. 211) -

ergibt

~lch per arg. a contrario, und zwar zwingend, aus dem

m Abs. 3 für den Pachtvertrag gemachten Vorbehalt.

, 3. -,Zu er~etzen, bezw. als Konkursforderung zu kollo-

ZIeren 1st, WIederum sowohl nach Art. 97 OR als nach

Art. 211 Abs. 1 SchKG, das Erfüllungsinteresse

d. h. im vorliegenden Falle die Differenz zwischen de~

(~uf d~n Zeitpunkt der KonkurseröfInung zurück zu-

diskontIerenden) Gesamtbetrag der Mietzinse, die bei

Haltung des Vertrages zu bezahlen gewesen wären, einer-

seits, und demjenigen (ebenfalls zurückzudiskontierenden)

Ertrag, den der Kläger nach Auflösung des Vertrages mit

J ordy voraussichtlich erzielen wird oder doch zu erzielen

in der Lage sein dürfte.

Die Mietzinse, die bei Haltung des Vertrages vom

1. April 1916 an bis zum Schluss der vereinbarten Miet-

dauer (Ende 1928) zu bezahlen gewesen wären belaufen

sich auf 58650 Fr. Welchen Ertrag der Kläger ~nter den

veränderten Umständen während derselben Dauer vor-

aussichtlich wird erzielen können, ist eine Schätzungs-

der Zivilkammern. N° 50.

.285

frage, deren Beantwortung aUzusehr von der Beurteilung

lokaler Faktoren und persönlicher Verhältnisse abhängt,

als dass das Bundesgericht sie in einem von der Auf-

fassung der kantonalen Instanz abweichenden Sinne lösen

könnte. Das vorliegende Urteil, durch welChes dem Kläger

als Schadenersatz bloss 6000 Fr. zugesprochen worden sin d,

müsste daher bestätigt werden, wenn es nicht u. a. auf

der Erwägung beruhen würde, dass dem Kläger ein für

den enstandenen Schaden kausales Mit ver s c h u I den

zur Last falle, weiler dem Gemeinschuldner zuviel Ver-

trauen entgegengebracht habe. Diese Erwägung kann nicht

gutgeheissen werden: Abgesehen von der Frage, ob der

Kläger unter den Umständen, wie sie vorlagen, nicht alle

Veranlassung hatte, sowohl auf die Kreditwürdigkeit als

auf die technischen und kaufmännischen Fähigkeiten des

ihm wohlempfohlenen Stephan Jordy zu vertrauen, fällt

grundsätzlich in Betracht, dass im Verhältnis zwischen

Gläubiger und Schuldner das Zutrauen, welches der

Gläubiger dem handlungs- und urteilsfähigen Schuldner

bei der Begründung des Schuldverhältnisses entgegen-

brachte, jenem nicht zum Verschulden angerechnet werden

darf. Der Konkursmasse des Mieters stehen aber, wenn

es sich um die als Konkursforderung zu kollozierende

\ Schadenersatzforderung des Vermieters handelt, keine

weitern Rechte zu, als dem Mieter selbst.

Die Vorinstanz spricht sich nicht darüber aus, welchen

Betrag sie dem Kläger zuerkannt haben würde, wenn sie

nicht davon ausgegangen wäre, dass ein Abzug für Mit-

verschulden gemacht werden müsse. Es kann aber an-

genommen werden, dass sie das vermeintliche Mitver-

schulden des Klägers durch einen Abzug von etwa 25 %

berücksichtigen wollte, und dass sie also den dem Kläger

entstandenen Schaden auf rund 8000 Fr. veranschlagte.

Auf diesen Betrag ist daher die Urteilssumme zu erhöhen.

286

Entscheidungen

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

In ~ilweiser Gutheissung der Hauptberufung und in

Abwelsu~g der Anschlussberufung wird die in V. Klasse

zu kollozlerende Forderung des Klägers von 6000 auf

8000 ~. erhöht. Im übrigen werden beide Berufungen

abgewIesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

.

51. Urteil der II. Zivila.btellung vom S. Junl 1916

1. S. XOnkursma.ss~ der Leih- u. Sparka.sse Esohlikon, Beklagte,

gegen SohweiZerische 13odenkreditanstalt, Klägerin.

Form der Verpfändung von Namen- und Ordrepapieren, ins-

besondere auf den Namen lautender Schuldbriefe oder Gülten

-Anwendungsfalldes Art. 288 Ziff. 1 SChKG.---Anrechnun~

des Pfanderl?ses im Konkursfalle, wenn die pfandversicherte

Forderung meht voll gedeckt wird.

.A. -

~ie Leih- und Sparkasse Eschlikon (im Folgenden

mIt {(Leihkasse)) bezeichnet) stllnd seit einer Reihe von

Jahr~n m~t der Thurg. Hypothekenbank, der Rechts-

vorgangerm der Klägerin, im Geschäftsverkehr. Die

HYP?thekenbank hatte der Leihkasse einen Kontokorrent-

kredIt eröffnet und pflegte -die von der Leihkasse aus-

gestellten Eigenwechsel, wie auch solche Wechsel die

von K?nden der Leihkasse auf diese gezogen und von

der Leihkasse akzeptiert worden waren, zu diskontie-

re~ ~.n~ der Leihkasse im Kontokorrent zu belasten.

DIe fal~en Wechsel wurden in der Regel von der Leih-

kasse nIcht eingelöst, sondern vor Verfall erneuert. Am

~1. Dezen:wer 1911 erreichten die in Zirkulation befind-

lichen

Eigenwe~hs~l d.er Leihkasse den Betrag von

1,550.000 Fr., dIe m ZIrkulation befindlichen von der

Leihkasse akzeptierten Tratten des Müllers StUcheli den

der Zivilkammern. N° 51.

. 287

Betrag von 991,887 Fr. Der Umsatz auf dem Eigen-

wechselkonto der Leihkasse betrug im 1. Semester 1912

2,750,000 Fr.

Zur Sicherstellung des ihr von der Hypothekenbank

eröffneten Kredits hatte die Leihkasse der Hypotheken-

bank eine Anzahl Grundpfandtitel verpfändet, die in

ihrem Bestande wechselten, aber von 1905 bis 1912

immer einen Gesamtnominalwert von

500,000 bis

600,000 Fr. darstellten.

Im Frühjahr 1912 geriet die Hypothekenbank in finan-

zielle Schwierigkeiten, die dazu führten, dass im Auftrage

verschiedener Grossbanken, deren Beistand in Frage kam,

der Präsident des Direktoriums der Nationalbank Kundert,

sowie Handelsbankdirektor Müller in Basel eine Prüfung

der Situation der Hypothekenbank vornahmen. Am

22. April -

ob auf Veranlassung der Revisoren oder von

sich aus, ist nicht festgestellt - liess der Verwaltungsrats-

präsident der Hypothekenbank die Leihkasse brieflich

davon in Kenntnis setzen, dass die Bank « nicht im Fall

sein)) werde, die am 30. April fällig werdenden Wechsel

im Betrage von 100,000 Fr. zu erneuern; das Gleiche werde

voraussichtlich für die « Fälligkeiten vom 25./28. Mai»

(300,000 Fr.) zutreffen. Ungefähr zur gleichen Zeit (das

genaue Datum ergibt sich nicht aus den Akten) forderte

er den Verwalter der Leihkasse, Fr. Schiltknecht, persön-

lich auf, für Ablösung der grossen Schuld der Leihkasse

bei der Hypothekenbank besorgt zu sein, worauf Schilt-

knecht antwortete, die Mittel der Leihkasse seien fest-

gelegt und er, Schiltknecht, könne « auch kein Geld aus

den Steinen klopfen). Da sodann den Revisoren Kundert

und Müller das nur ungenügend gedeckte grosse Konto-

korrentguthaben der Hypothekenbank an die Leihkasse

auffiel, die Hypothekenbank aber nach ihrem Geschäfts-

reglement, mit Ausnahme von Darlehen an Gemeinden,

Korporationen, Genossenschaften und Vereine, nur

g e d eck t e Kredite gewähren sollte, Hessen sie am

28. April durch einen Prokuristen der Hypothekenbank