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41_I_511

BGE 41 I 511

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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510

Staatsrecht.

doive accorder l'extradition. 11 resulte, au contraire, si-

non du texte formel, du moins du sens de Ia loi, consacl~

par la jurisprudence, qu'll faut en outre que les actes

en ques1ion soient punissables dans le canton requis. Ce

principe est admis gimeralement dans le droit d'extradi-

ti on moderne tel qu'i[ s'est developpe depuis 1870. Il se

trouve peut-etre dejä ä l'etat embryonnaire dans la dis-

position de rart. 1 er, a1. 2, de Ia loi de 1852 qui autorise

le canton de refuge ä faire juger selon ses lois l'individu

poursuivi. Plus tard, le legislateur federal a proclame

expressement ce principe ä l'art. 3 de la loi de 1892 sur

l'extradition aux Etats etrangers, qui pose comme con-

dition de l'extradition que les faits reJeves contre l'etran-

ger poursuivi soient punissables «tant selon la loi du

lieu du refuge que selon celle de l'Etat requerant.) La

plupart des traites d'extradition conclus avec les Etats

etrangers renferment cette reserve ou une reserve amt-

logue ~France, art, 1 er in fine; Russie, art. 3; Belgique,

art .. 2 In fine; Luxembourg, art. 2 in fine; Espagne, art.

1er In fine; Saluador, art. ler; Monaco, art. l er; Serbie,

art. 1 er; Autriche-Hongrie, art. 1 er, a1. 2; Etats-Unis,

art. 2). La doctrine s'est egaleID:ent plononcee en faveur

de ce principe (v. SCHAUBERG, Das interkantonale Straf-

recht der Schweiz, Zeitschr. für schweiz. Recht 1869,

vol. 16, p. 124; BRÜSTLEIN, Revue penale suisse 36 an-

nee, 2e et 3e Iivraisons, ad art. 3 du projet de la loi fe-

derale de 1892; LANGHARD, Das schweizerische Auslie-

ferungsrecht p. 11 et suiv.). Quant au Tribunal federal,

il a dejä juge dans son arret du 3 octobre 1901 (Berne

c. Argovie, RO 27 I p. 478) que, d'apres la loi de 1852

1'obligation d'accorder l'extradition n'existe qu'ä

1~

condition que l'acte incrimine soit egalement punissable

dans 1e canton de refuge. Il n'y a pas de motifs de

revenir sur ceLte jurisprudence qui est conforme au

principe adopte actuellement par le droit d'extradition

et qui est prrfaitemen1 conciliable avec la loi de 1852.

Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 71.

Par ces motifs

le Tribunal fMeral

prononce:

Le recours est ecarte.

7 L t1rt~il vom 2S. Dezember 1915

i. S. Schwyz gegen t1ri.

511

Streit über eine staatsrechtliche Servitut (ein

durch Staatsvertrag begründetes Holzbezugsrecht inter-

kantonaler Natur). Aus leg u n g dieses Rechts in

Hinsicht auf den K r eis der b e r e c h t i g t e n Pe r-

so ne n.

A. -

Auf der linken (Süd-)Seite des von Sisikon am

Urner See in durchgehend östlicher Richtung bis zur

Wasserscheide gegen das Muotatal sich hinaufziehenden

Riemenstaldertals liegt in der Höhe von 1400 bis 2400 m

die Lid ern e n - Alp, welche mit einem Flächeninhalt

von zirka 410 ha zuunterst lichten Wald und weiter

oben ein gutes Weidegebiet nebst Geröll- und Fels-

partien umfasst. Die Alp ist Eigentum der OberalJmend-

korporation Schwyz, einer Wirtschaftsgenossenschaft

der « rechtmässigen alten Landleute des Bezirks und

altfreien Landes Schwyz» mit ausgedehntem Grund-

besitz auf diesem ganzen Landgebiet. Das Riemen-

staldertal scheidet die Kantone Schwyz und Uri in der

Weise, dass die Kantol1sgrenze unmittelbar oberhalb

des Dorfes Sisikon, bei dem sie etwas nordwärts aus-

gebuchtet ist, an den Talbach herantritt, dessen Lauf

bis nach Kirchrüti (in zirka 1230 m Höhe) begleitet

und sich von dort südwärts nach dem Spielauer-Stock

zu wendet. Dabei bildet das rechtsseitige (nördliche),

und vom Grenzknie bei Kirchrüti an aufwärts das beid-

seitige Talgebiet den Bann der schwyzerischen Gemeinde

512

Staatsrecht~

RiemenstaJ,den mit dem am rechten Talhang in zirka

1000 m Höhe gelegenen Dorfe dieses Namens, und das

linkseitige (südliche) Taigebiet bis zum Grenzknie bei

Kirchrüte den Bann der urnerischen Gemeinde Sisikon.

Die Lidernen-Alp befindet sich in der Hauptsache auf

dem Schwyzer (Riemenstalder) Gebiet, greift jedoch mit

de~ Parzelle Flöschboden (die im Jahre 1576 gegen die

gleIch grosse, etwas höher gelegene schwyzerische Par-

zelle Rossstock der Urner Alp Spiel au ausgetauscht

worden ist) auf das Urner (Sisiker) Gebiet hinüber. Die-

ses schliesst ferner den sogenannten Sisikerwald in sich,

welcher der Korporation Uri gehört und von ihr der

Gemeinde Sisikoll zur Nutzung uud Verwaltung zuge-

wiesen worden ist.

Ein im Jahre 1350 zwischen den Landammännern

von Schwyz und Uri zum Zwecke der Grenzregulierung

im Riemenstaldertal abgeschlossener Vertrag enthält

dis Bestimmung, dass «alle die in dem tal gesessen

sint, oder güter dar inne hant I>, das Recht zur Nutzung

(: die eingeklagte Forderung auf 906 Fr.

reduziert, im übrigen aber an seinC1l Rechtsbegehren

und an deren Begründung festgehalten und wesentlich

noch geltend gemacht: Die Kompetenzeinrede der

Gegenpartei sei bereits durch das Urteil vom 10. Juni

1908, sowie auch durch das weitere Urteil des Staats-

gerichtshofes vom 2. Mai 1913 über das Aufgebot des

Kreisgerichts Uri betreffend das Rienrenstalder Holz-

recht erledigt, und ebenso auch die Verwirkungseinrede .

. Materiell aber gehe es nicht an, zur Auslegung einer

Urkunde aus der Mitte des 14. Jahrhunderts die in den

angerufenen Landbüchern enthaltene Reehtssprache des

17. und 18. Jahrhunderts heranzuziehen; vielmehr müsse

man sich in die Zeit der Urkunde selbst zurückversetzen.

Damals sei Riemenstalden jedenfalls noch wenig bevöl-

kert und meistens Weideland gewesen, und es sei deshalb

geradezu undenkbar, dass der Landammann von Schwyz

und zugleich Präsident der Oberallmend das Holzrecht

für alle verlangt hätte, nur nicht für die von ihm ver-

tretene Korporation. Der Umstand, dass später, jeweilen

gestützt auf die Urkunde von 1350, das Holzrecht für

einzelne Alpen ausdrücklich erwähnt worden sei, lasse

nicht darauf schliessen, dass es für die übrigen Alpen

nicht bestehe; vielmehr seien solche ausdrückliche Ab-

machungen eben nur für Gebiete getroffen worden, bei

denen Zweifel entstanden seien. Uebrigens sei dieser

Auslegungsstreit schon entschieden durch das bundes-

gerichtliche Urteil vom 10. Juni 1908, das richtig an-

nehme, dass holzberechtigt einfach die B e w 0 h n e r

518

Staatsrecht.

und G r U dU b e s i t zer des Tales seien, und keinen Uu"

terschied zwischen verschiedenen Arten von Grundbe-

sitz mache. Der Holzbezug der Oberallmendkorporation

aus ihren eigenen Waldungen sei wegen der topographi-

schen Verhältnisse illusorisch; für die Alp Lidernen sei.

tatsächlich, wenn auch nicht Bauholz (das für den auf

dem urnerischen Teil der Alp gelegenen alten Stall ohne

weiteres aus den Urner Waldungen habe bezogen wer-

den können), so doch immer Hag- und Brennholz ab-

gegeben worden, wofür Zeugenbeweis anerboten werde.

Was speziell das l:lechtsbegehren 2 betreffe, so korrigiere

sich die Einrede, dass unter der «(Rekurrentin» die Re-

gierung von Schwyz verstanden sei, durch die Akten

von selbst: es handle sich um ein ausgewiesenes und

librigens von der Gegenpartei nicht bestrittenes Recht

der 0 b e r a11 m end kor p 0 rat ion S c h w Y z als

Rechtsnachfolgerin des Bauamtes Schwyz. Und gegen-

über dem Rechtsbegehren 3 sei auch die Verjährungs-

einrede nicht begründet, da ein öffentlich-rechtliches

Verhältnis in Frage stehe, auf das die zivilrechtIichell

Verjährungsgrundsätze überhaupt

nicht

anwendbar

seien, und da eventuell das Abrec4nungsdatum des

14. September 1903 massgebend 'wäre, nach welchem die

Verjährung nicht eingetreten sei.

E. -

In der Duplik haben der Regierungsrat des

Kantons Uri und die Korpor~tion Uri ebenfalls an ihren

Einwendungen festgehalten und insbesondere bestritten,

dass für die Alp Lidernen jemals Bau-, Hag- oder

Brennholz auf dem ordnungsmässigen Vergabungsweg

verlangt und verabfolgt worden sei.

F. -

Es ist Beweis durch Zeugen, Augenschein und

Expertise erhoben worden.

An der Augenscheinsverhandlung vom 6. Juli 1915

haben die Parteien anerkannt, dass über das Rechts-

begehren 2 des «Rekurses» im Sinne seiner Erläu-

terung in der Replik kein Streit herrsche. Die gleich-

zeitig durchgeführte Zeugen einvernahme hat ergeben,

StaatsrechtI. streitigkeiten zwisch!d Kantonen. N° 71.

519

dasS eine Bewilligung zu Holzbezügen für die Alp Li-

dernen bei der Korporation Uri niemals eingeholt

worden ist, dass dagegen im Jahre 1909 für die « Weid

Kirchrftti., eine fruher der Oberallmendkorporation

Schwyz gehörende, im Jahre 1882 aber an' die GenosS-

same Ingenbohl übergegangene Alp, auf VerlangeI1 dieser

neuen EigentÜlllerin von der Korporation Uri Schindel-

holz «vergabt» worden ist.

Aus. dem am 13. November 1915 erstatteten einläss-

lichen Bericht des Experten, Kantonsforstinspektors

F. Enderlin in Chur, ist der nachstehende Befund ZU

erwähnen: Nach den topographischen und den Vege-

tationsverhältnissen im Tal von Sisikon könne nicht ge-

sagt werden, dass die Alp Lidernen für ihren Holzbe-

darf auf die Urner Korporationswaldungen angewiesen

sei, indem es möglich sei, diesen Holzbedarf sowohl in

waldbaulicher Beziehung, als auch nach den Grund-

sätzen der Fortbenutzung, aus den Waldungen der

Oberallmendkorporation Schwyz auf Schwyzergebiet

zu beziehen. Die Ausbringung des notwendigen Holzes

aus den Urner Waldungen nach den jetzigen Verbrauchs-

steUen auf Lidernen-Alp sei bedeutend leichter und

zurzeit mit weniger Kosten verbunden, als die Bringung

dieses Holzes aus den Schwyzer "Valdungen. Immerhin

könne, nicht spezielle Waldorte vorausgesetzt, der Un-

terschied in den Kosten nicht als ausserordentlich,

ausser den Verhältnissen liegend, bezeichnet werden.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Es handelt sich vorliegend nicht um einen

« staatsrechtlichen Rekurs », wie der Regierungsrat des

Kantons Schwyz seine erste Eingabe bezeichnet hat,

sondern vielmehr um eine selbständige Klage, mit der

eine Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen Kan-

tonen zum Austrag gebracht werden will. Denn das

Bundesgericht wird nach Inhalt und Begründung der in

520

Staatsrecht.

jener Eingabe gestellten Rechtsbegehren nicht als staats-

gerichtliche Beschwerdeinstanz nach Massgabe der Art.

175 Abs. 1 Z i f f. 3 und 178 OG, sondern als direkt

entscheidender Staatsgerichtshof im Sinne der Art. 175

Abs.1 Ziff., 2 und 177 OG angerufen. Und zwar sind

die Voraussetzungen hiefür gegeben. Das Bundesgericht

hat schon im Urteil vom 10. Juni 1908 (AS 34 I Nr. 47

Erw. 1 S. 280 ff.) festgestellt, dass das den Streitgegen-

stand bildende, aus dem Grenzbereinigungsvertrag der

bei den beteiligten Gemeinwesen vom Jahre 1350 abge-

leitete Waldnutzungsrecht s ta a t s re c h t li c her Na-

tur ist und im Prozesse zwischen den beiden Kantonen,

die auch heute als Parteien auftreten, beurteilt werden

muss, trotzdem sich für seine Ausübung unmittelbar

nicht die Kantone selbst, sondern bestimmte Kreise

ihrer Angehörigen als begünstigt und belastet gegell-

überstehen. Der Einwand des beklagten Kantons Uri,

dass in Wirklichkeit ein privatrechtliches Verhältnis

dieser unmittelbaren Interessenten in Frage stehe, ist

daher, wie die Replik mit Recht betont, schon durch

jenes erste Urteil, dessen Auffassung das Bundesgericht

auch am 2. Mai 1913 * ohne weiteres bestiitigt hat,

widerlegt worden und bedarf neute keiner besonderen

Erörterung mehr.

2. -

Mit der Feststellung der staatsrechtlichen Natur

des streitigen Nutzungsrec1}ts entfällt in materieller

. Hinsicht von vornherein die Verwirkullgseinrede des

Beklagten, da sich die gerichtlichen Aufgebote '"Oll

1901 und 1912 auf .ein solches Recht nicht beziehen

konnten, wie schon im Urteil vom 2. Mai 1913 (Erw. 3)

des näheren ausgeführt worden ist. Im übrigen erhebt

sich mit Bezug auf die Klagebegehrell 1 und 3 -' die

nach den Auseinandersetzungen in Rechtsantwort und

Replik und nach der ausdrücklichen Erklärung der

Parteivertreter an der Augenscheinsverhandlung zu Be-

gehren 2 allein noch im Streite liegen -

gemäss dem

* In der AS nicht veröffentlichtes Urteil.

Staatsrecht}. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 71.

521

Rechtsstandpunkte . des Klägers zunächst die grund-

sätzlich entscheidende Frage, ob die Alp Lidernen zu

den Gütern des Hiemenstaldertales gehört, für welche

das Nutzungsrecht im Sinne der Urkunde von 1350 be-

steht. Diese Frage aber ist mit dem Beklagten zu ver-

neinen. Einmal spricht schon eine gewisse Wahrschein-

lichkeit dafür, dass die Urkunde das « tal I), in dem die

.Nutzungsberechtigten« gesessen sein I} oder «güter haben»

müssen, nicht in der geographisch-wissenschaftlichen

Bedeutung des gesamten Talkessels bis zu den die Wasser-

scheide bildenden Bergkämmenf sondern vielmehr in dem

mehr volkstümlichen, den Lebensverhältnissen angepass-

ten Sinne versteht, wonach es bloss die Talsohle mit den un-

mittelbar anstossenden und von ihr aus bewirtschafteten

Hängen, nicht auch die höher gelegenen und selb-

ständig bewirtschafteten Weiden und Alpen, umfasst.

Und ferner macht der Beklagte jedenfalls zutreffend

geltend, dass der Ausdruck «güter I) in der mittelalter-

lichen Rechtssprache, wie sie sich unbestrittenermassen

insbesondere in den alten Landbüchern von Schwyz

und Uri findet, nur das zu privater Nutzung ausge-

schiedene «Eigen» oder Sondergut, im Gegensatz zu

der im Allgemeingebrauch stehenden Allmend, nament-

lich den Alpweiden, bezeichnet. Dieser Sprachgebrauch

geht gewiss schon ins 14. Jahrhundert zurück, und die

damals noch spärliche Besiedelung des Tales von Rie-

menstalden bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass

er speziell bei Abfassung der Urkunde von 1350 nicht

beobachtet worden wäre. Zu einem anderen Schlusse

führt auch der Inhalt der späteren« Marchinstrumente))

nicht. Allerdings findet sich in demjenigen von 1821

(siehe oben, Fakt. A) im Anschluss an die Bestätigung

der 1350 anerkannten und bisher geübten Holzbenutzung

die Bemerkung: « ••• hingegen wollen auch die Herren

» von Uri die Häge und Mauern bei Lidernen und Pro-

» holz, wie längere Zeit hindurch geschehen, fernerhin

» allein erhalten, obwohl sie laut dem Tauschinstrument

522

Staatsrecht.

»von 1576 und der Konferenzverhandlung von 1682 ge.-

I) meinschaftliehe Unterhaltung fordern könnten.» Allein

diese Bemerkung beweist nicht, dass die U ebernahme

der Hagpflicht für die Alp Lidernen von Uri auf das

(I Hauptinstrument I) von 1350 zurückgeht und hieraus

abgeleitet wurde. Sie lässt vielmehr erkennen, dass im

Jahre 1576 der gern ei n s am e Hagunterhalt durch

U ri und Schwyz vereinbart worden war; hiezu aber

hätte sich Schwyz wohl kaum bereitgefunden, wenn es

auf Grund des Vertrages von 1350 den Holzbezug von

Uri für all e Bedürfnisse der Alp Lidernen hätte be-

anspruchen können. Endlich ist unrichtig auch die Be-

hauptung der Klagepartei, dass der heutige Streit über

die Auslegung der Urkunde von 1350 schon durch das

bundesgerichtIiche Urteil vom 10. Juni 1908 zu ihren

Gunsten entschieden sei. Wenn daselbst (Erw.3, a. a. O.

S. 284) gesagt ist, dass « die Bewohner und Grundbe-

sitzer in Riemenstalden » die Befugnis hätten, den Ser-

vitutwald auf der urnerischen Talseite nach Massgabe

ihrer Bedürfnisse unwüstiglich zu nutzen, so wollte mit

jener Bezeichnung der nutzungsberechtigten Personen

lediglich die urkundliche Umschreibung. derselben in einer

abgekürzten und moderneren Form wiedergegeben, nicht

aber näher präzisiert werden. Denn die damals in Frage

stehende Dorfliegenschaft « Kirchenfeld I) war unzweifel-

haft ein « Gut I) im Sinne ger Urkunde von 1350, und

der Streit drehte sich lediglich um den s ach I ich e n

Umfang des Nutzungsrechts, darum nämlich, ob es nur

den Bedürfnissen für den « gewöhnlichen Haus- und

Landwirtschaftsbetrieb » des Gutes, oder auch - wie das

Bundesgericht entschied -

den durch die öffentlichen

Aufgaben der Einwohnerschaft von Riemenstalden ge-

gebenen Bedürfnissen, ({ den Holzanforderungen der Ge.-

meinde als solcher für Kirche, Pfarr- und Schulhaus»,

zu dienen habe. Hier dagegen handelt es sich um die

nähere Bestimmung des Begriffs der das Nutzungsrecht

gewährenden « Güter» und damit des Umfangs dieses

... taatsrechtI. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 71.

523

Rechts in Hinsicht auf den Kreis der nut z u n g s -

b e r e C h t i g t e n Per s 0 n e n. Gerade auch der im

früheren Urteil festgestellte Sinn und Zweck der streiti-

gen Holzgerechtigkeit: der Talschaft von Riemenstalden

die Waldnutzung zu verschaffen, deren sie bedürfe und

die sie bei den obwaltenden Verhältnissen auf schwyze-

rischem Gebiet nicht finde, spricht gegen die Ausdehnung

des Nutzungsrechts auf die Alp Lidernen. Nach der

Urkunde von 1350 sind diejenigen, welche in Riemen-

stalden sitzen oder dort Güter besit~en, als Wirtschafts-

genossenschaft aufzufassen, die für einen Teil ihres

Holzbedarfs auf den an Uri übergegangenen gemeinen

Wald angewiesen wurde. Als berechtigt erscheinen dem-

nach die Talgenossen, und zwar sowohl diejenigen, die

im Tale sitzen (und wirtschaften), als auch diejenigen,

die darin Güter besitzen, womit Personal- und Realbe-

rechtigte gleichmässig anerkannt sind. Aber über den

Kreis dieser supponierten Genossenschaft hinaus darf

das Holznutzungsrecht nicht ausgedehnt werden. Insbe-

sondere würde es dem Sinn und Zweck der Vereinbarung

zuwiderlaufen, wenn man eine andere viel grössere Kor-

poration, wie die Oberallmendkorporation Schwyz, für

ihren 'Gemeinbesitz selbst wieder als Mitglied jener

Wirtschaftsgenossenschaft anerkennen wollte. Dies geht

umso weniger an, als die Alp Lidernen selbst den

für ihre Bewirtschaftung nötigen Holzbestand besitzt,

wie Augenschein und Expertise ausgewiesen haben.

Dass die Verwendung des eigenen Bestandes für die

Holzbedürfnisse der Alp mehr Kosten verursacht, als die

Benutzung des Urner Waldes, rechtfertigt die von der

Klagepartei beanspruchte Ausdehnung der Nutzungs-

berechtigung nicht, da eine so eigenartige Servitut ge-

wiss nicht auf Liegenschaften ausgedehnt werden darf,

die ihren Holzbedürfnissen selbst zu genjigen vermögen.

Freilich hat die Augenscheinsverhandlung ergeben, dass

für die der Korporation Ingenbohl gehörende Weid

Kirchrüti ein Holzbezug aus Urnerwald stattgeful'den

AS 41 1- 1915

35

524

- Staatsieeht.

hat, doch sind die Verhältnisse dieser Liegenschaft und

die näheren Umstände des Holzbezuges nicht derart ab-

geklärt, dass hieraus für den vorliegenden Rechtsstreit

etwas entscheidendes geschlossen werden könnte.

3. -

Mit der Abweisung des grundsätzlichen An-

spruchs von Klagebegehren 1 im Sinne der vorstehen-

den Erwägung entfällt . ohne weiteres auch die For-

derung des Klagebegehrens 3, und es bedürfen des-

halb die besondern Ei~wendungen des Beklagten ihr

gegenüber keiner Erörterung mehr.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Klage wird, soweit ihre Begehren noch streitig

sind, abgewiesen.

X. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

72 tTr,teU VOll) 4. November 191~

i, S.'Christ",lli~elU'ing gegen Ba.sel-Sta.c1~

Ein de~schw~;e:rischJi-anzöSisriI1en, GJ~~hbstandS'yerttig

vom 1869

wfdhJlpr~chender" A rr"e~tb efe~ 1 ~ ist· nic~t

schlechthiIinlcbiig, sondern.., nur innert,de,r., ord~ntlicbel}'

BeschwerdefrIst~1l~Art.178, Ziff: 3 9G a'nl,~clitba~.·

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'. A. -:-" .... 'G~;tül$t auf drei vop ·de~;.heutlg~ . .Rekurs-

b~klagteri- ·Fritz,rusenrin~Siegri1)t;:·'Witwe:·l\feck .. Eisell'"

rirtg-in Basel unö Eheleut-e Meflg..E~sen~ngi~~ra gegeIt -

. die heutige !l-ekurrentin.Witwe-Chrlst.:-Elsenrlngtn: Gagny

. bei Paris erWirkte Artes~bef~h~ff beI~gl:e-dtts~Betrelbungs­

am,t :sasel-Sfädtain4.;F~I'~~:{ 19.J~·Yiel!: der. An:es.t-

,schuldnerin gehören'de; im Dep.ot bei qeI--Ba.i.l~ntonal-

'-

. -

,.",

Staatsverträge. N° 72.

525

bank liegende Obligationen dieser Bank im Nominalwerte

von je 5000 Fr. mit Beschlag. Die Arresturkunde wurde

der Rekurrentin am 8. Februar 1915 an ihrem Wohnorte

Gagny durch die Post mitte1st eingeschriebenen Briefs

zugestellt. Da dieselbe gegen den ihr auf dem gleichen

Wege zugekommenen Zahlungsbefehl keinen Rechts-

vorschlag erhob, kam es in der Folge zur Pfändung der

Arrestobjekte und Stellung des Verwertungsbegehrens.

B. -

Am 13. Oktober 1915 hat darauf Witwe Christ-

Eisenring beim Bundesgericht staatsrechtlicheBeschwerde

'mit dem Antrage erhoben, die Arreste N° 40, 41 und 42

vom 2. /4. Februar 1915 gegen sie seien aufzuheben. Zur

Begründung dieses Antrages wird geltend gemacht, dass

die Rekurrentin französische Staatsbürgerin und in

Frankreich domiziliert und die Arrestlegung daher nach

dem schweizerisch- französischen Gerichtsstandsvertrag

vom 15. Juni 1869 unzulässig gewesen sei. Ein gegen

diesen Vertrag verstossender Arrest müsse aber nicht nur

als anfechtbar, sondern als schlechthin nichtig angesehen

werden, es könne daher vom Arrestschuldner dagegen.

jederzeit, auch nach Ablauf der Frist des Art. 178 Ziff. 3

OG noch Beschwerde geführt werden.

C. -

Das Betreibungsamt Basel-Stadt und die Rekurs-

beklagten Fritz Eisenring und Mitbeteiligte haben bean-

tragt, auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutre-

ten, eventuell ihn als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Da seit der Zustellung der Arresturkunde an die Re-

kurrentin bis zur Einreichungder Beschwerdeschrift mehr

als 60 Tage verflossen sind, könnteauCdie Beschwerde

nur dann eingetreten werden, wenn die in der Arrestle-

gung angeblich liegende Vetletzung des französisch-

schweizerischen Gerichtsstandsvertrages den Arrestbefehl

nicht nur anfechtbar, sondern unheilbar nichtig machen

würde. Dies ist aber entgegen der Behauptung der Rekur-