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Staatsrecht.
doive accorder l'extradition. 11 resulte, au contraire, si-
non du texte formel, du moins du sens de Ia loi, consacl~
par la jurisprudence, qu'll faut en outre que les actes
en ques1ion soient punissables dans le canton requis. Ce
principe est admis gimeralement dans le droit d'extradi-
ti on moderne tel qu'i[ s'est developpe depuis 1870. Il se
trouve peut-etre dejä ä l'etat embryonnaire dans la dis-
position de rart. 1 er, a1. 2, de Ia loi de 1852 qui autorise
le canton de refuge ä faire juger selon ses lois l'individu
poursuivi. Plus tard, le legislateur federal a proclame
expressement ce principe ä l'art. 3 de la loi de 1892 sur
l'extradition aux Etats etrangers, qui pose comme con-
dition de l'extradition que les faits reJeves contre l'etran-
ger poursuivi soient punissables «tant selon la loi du
lieu du refuge que selon celle de l'Etat requerant.) La
plupart des traites d'extradition conclus avec les Etats
etrangers renferment cette reserve ou une reserve amt-
logue ~France, art, 1 er in fine; Russie, art. 3; Belgique,
art .. 2 In fine; Luxembourg, art. 2 in fine; Espagne, art.
1er In fine; Saluador, art. ler; Monaco, art. l er; Serbie,
art. 1 er; Autriche-Hongrie, art. 1 er, a1. 2; Etats-Unis,
art. 2). La doctrine s'est egaleID:ent plononcee en faveur
de ce principe (v. SCHAUBERG, Das interkantonale Straf-
recht der Schweiz, Zeitschr. für schweiz. Recht 1869,
vol. 16, p. 124; BRÜSTLEIN, Revue penale suisse 36 an-
nee, 2e et 3e Iivraisons, ad art. 3 du projet de la loi fe-
derale de 1892; LANGHARD, Das schweizerische Auslie-
ferungsrecht p. 11 et suiv.). Quant au Tribunal federal,
il a dejä juge dans son arret du 3 octobre 1901 (Berne
c. Argovie, RO 27 I p. 478) que, d'apres la loi de 1852
1'obligation d'accorder l'extradition n'existe qu'ä
1~
condition que l'acte incrimine soit egalement punissable
dans 1e canton de refuge. Il n'y a pas de motifs de
revenir sur ceLte jurisprudence qui est conforme au
principe adopte actuellement par le droit d'extradition
et qui est prrfaitemen1 conciliable avec la loi de 1852.
Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 71.
Par ces motifs
le Tribunal fMeral
prononce:
Le recours est ecarte.
7 L t1rt~il vom 2S. Dezember 1915
i. S. Schwyz gegen t1ri.
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Streit über eine staatsrechtliche Servitut (ein
durch Staatsvertrag begründetes Holzbezugsrecht inter-
kantonaler Natur). Aus leg u n g dieses Rechts in
Hinsicht auf den K r eis der b e r e c h t i g t e n Pe r-
so ne n.
A. -
Auf der linken (Süd-)Seite des von Sisikon am
Urner See in durchgehend östlicher Richtung bis zur
Wasserscheide gegen das Muotatal sich hinaufziehenden
Riemenstaldertals liegt in der Höhe von 1400 bis 2400 m
die Lid ern e n - Alp, welche mit einem Flächeninhalt
von zirka 410 ha zuunterst lichten Wald und weiter
oben ein gutes Weidegebiet nebst Geröll- und Fels-
partien umfasst. Die Alp ist Eigentum der OberalJmend-
korporation Schwyz, einer Wirtschaftsgenossenschaft
der « rechtmässigen alten Landleute des Bezirks und
altfreien Landes Schwyz» mit ausgedehntem Grund-
besitz auf diesem ganzen Landgebiet. Das Riemen-
staldertal scheidet die Kantone Schwyz und Uri in der
Weise, dass die Kantol1sgrenze unmittelbar oberhalb
des Dorfes Sisikon, bei dem sie etwas nordwärts aus-
gebuchtet ist, an den Talbach herantritt, dessen Lauf
bis nach Kirchrüti (in zirka 1230 m Höhe) begleitet
und sich von dort südwärts nach dem Spielauer-Stock
zu wendet. Dabei bildet das rechtsseitige (nördliche),
und vom Grenzknie bei Kirchrüti an aufwärts das beid-
seitige Talgebiet den Bann der schwyzerischen Gemeinde
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Staatsrecht~
RiemenstaJ,den mit dem am rechten Talhang in zirka
1000 m Höhe gelegenen Dorfe dieses Namens, und das
linkseitige (südliche) Taigebiet bis zum Grenzknie bei
Kirchrüte den Bann der urnerischen Gemeinde Sisikon.
Die Lidernen-Alp befindet sich in der Hauptsache auf
dem Schwyzer (Riemenstalder) Gebiet, greift jedoch mit
de~ Parzelle Flöschboden (die im Jahre 1576 gegen die
gleIch grosse, etwas höher gelegene schwyzerische Par-
zelle Rossstock der Urner Alp Spiel au ausgetauscht
worden ist) auf das Urner (Sisiker) Gebiet hinüber. Die-
ses schliesst ferner den sogenannten Sisikerwald in sich,
welcher der Korporation Uri gehört und von ihr der
Gemeinde Sisikoll zur Nutzung uud Verwaltung zuge-
wiesen worden ist.
Ein im Jahre 1350 zwischen den Landammännern
von Schwyz und Uri zum Zwecke der Grenzregulierung
im Riemenstaldertal abgeschlossener Vertrag enthält
dis Bestimmung, dass «alle die in dem tal gesessen
sint, oder güter dar inne hant I>, das Recht zur Nutzung
(: die eingeklagte Forderung auf 906 Fr.
reduziert, im übrigen aber an seinC1l Rechtsbegehren
und an deren Begründung festgehalten und wesentlich
noch geltend gemacht: Die Kompetenzeinrede der
Gegenpartei sei bereits durch das Urteil vom 10. Juni
1908, sowie auch durch das weitere Urteil des Staats-
gerichtshofes vom 2. Mai 1913 über das Aufgebot des
Kreisgerichts Uri betreffend das Rienrenstalder Holz-
recht erledigt, und ebenso auch die Verwirkungseinrede .
. Materiell aber gehe es nicht an, zur Auslegung einer
Urkunde aus der Mitte des 14. Jahrhunderts die in den
angerufenen Landbüchern enthaltene Reehtssprache des
17. und 18. Jahrhunderts heranzuziehen; vielmehr müsse
man sich in die Zeit der Urkunde selbst zurückversetzen.
Damals sei Riemenstalden jedenfalls noch wenig bevöl-
kert und meistens Weideland gewesen, und es sei deshalb
geradezu undenkbar, dass der Landammann von Schwyz
und zugleich Präsident der Oberallmend das Holzrecht
für alle verlangt hätte, nur nicht für die von ihm ver-
tretene Korporation. Der Umstand, dass später, jeweilen
gestützt auf die Urkunde von 1350, das Holzrecht für
einzelne Alpen ausdrücklich erwähnt worden sei, lasse
nicht darauf schliessen, dass es für die übrigen Alpen
nicht bestehe; vielmehr seien solche ausdrückliche Ab-
machungen eben nur für Gebiete getroffen worden, bei
denen Zweifel entstanden seien. Uebrigens sei dieser
Auslegungsstreit schon entschieden durch das bundes-
gerichtliche Urteil vom 10. Juni 1908, das richtig an-
nehme, dass holzberechtigt einfach die B e w 0 h n e r
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Staatsrecht.
und G r U dU b e s i t zer des Tales seien, und keinen Uu"
terschied zwischen verschiedenen Arten von Grundbe-
sitz mache. Der Holzbezug der Oberallmendkorporation
aus ihren eigenen Waldungen sei wegen der topographi-
schen Verhältnisse illusorisch; für die Alp Lidernen sei.
tatsächlich, wenn auch nicht Bauholz (das für den auf
dem urnerischen Teil der Alp gelegenen alten Stall ohne
weiteres aus den Urner Waldungen habe bezogen wer-
den können), so doch immer Hag- und Brennholz ab-
gegeben worden, wofür Zeugenbeweis anerboten werde.
Was speziell das l:lechtsbegehren 2 betreffe, so korrigiere
sich die Einrede, dass unter der «(Rekurrentin» die Re-
gierung von Schwyz verstanden sei, durch die Akten
von selbst: es handle sich um ein ausgewiesenes und
librigens von der Gegenpartei nicht bestrittenes Recht
der 0 b e r a11 m end kor p 0 rat ion S c h w Y z als
Rechtsnachfolgerin des Bauamtes Schwyz. Und gegen-
über dem Rechtsbegehren 3 sei auch die Verjährungs-
einrede nicht begründet, da ein öffentlich-rechtliches
Verhältnis in Frage stehe, auf das die zivilrechtIichell
Verjährungsgrundsätze überhaupt
nicht
anwendbar
seien, und da eventuell das Abrec4nungsdatum des
14. September 1903 massgebend 'wäre, nach welchem die
Verjährung nicht eingetreten sei.
E. -
In der Duplik haben der Regierungsrat des
Kantons Uri und die Korpor~tion Uri ebenfalls an ihren
Einwendungen festgehalten und insbesondere bestritten,
dass für die Alp Lidernen jemals Bau-, Hag- oder
Brennholz auf dem ordnungsmässigen Vergabungsweg
verlangt und verabfolgt worden sei.
F. -
Es ist Beweis durch Zeugen, Augenschein und
Expertise erhoben worden.
An der Augenscheinsverhandlung vom 6. Juli 1915
haben die Parteien anerkannt, dass über das Rechts-
begehren 2 des «Rekurses» im Sinne seiner Erläu-
terung in der Replik kein Streit herrsche. Die gleich-
zeitig durchgeführte Zeugen einvernahme hat ergeben,
StaatsrechtI. streitigkeiten zwisch!d Kantonen. N° 71.
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dasS eine Bewilligung zu Holzbezügen für die Alp Li-
dernen bei der Korporation Uri niemals eingeholt
worden ist, dass dagegen im Jahre 1909 für die « Weid
Kirchrftti., eine fruher der Oberallmendkorporation
Schwyz gehörende, im Jahre 1882 aber an' die GenosS-
same Ingenbohl übergegangene Alp, auf VerlangeI1 dieser
neuen EigentÜlllerin von der Korporation Uri Schindel-
holz «vergabt» worden ist.
Aus. dem am 13. November 1915 erstatteten einläss-
lichen Bericht des Experten, Kantonsforstinspektors
F. Enderlin in Chur, ist der nachstehende Befund ZU
erwähnen: Nach den topographischen und den Vege-
tationsverhältnissen im Tal von Sisikon könne nicht ge-
sagt werden, dass die Alp Lidernen für ihren Holzbe-
darf auf die Urner Korporationswaldungen angewiesen
sei, indem es möglich sei, diesen Holzbedarf sowohl in
waldbaulicher Beziehung, als auch nach den Grund-
sätzen der Fortbenutzung, aus den Waldungen der
Oberallmendkorporation Schwyz auf Schwyzergebiet
zu beziehen. Die Ausbringung des notwendigen Holzes
aus den Urner Waldungen nach den jetzigen Verbrauchs-
steUen auf Lidernen-Alp sei bedeutend leichter und
zurzeit mit weniger Kosten verbunden, als die Bringung
dieses Holzes aus den Schwyzer "Valdungen. Immerhin
könne, nicht spezielle Waldorte vorausgesetzt, der Un-
terschied in den Kosten nicht als ausserordentlich,
ausser den Verhältnissen liegend, bezeichnet werden.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Es handelt sich vorliegend nicht um einen
« staatsrechtlichen Rekurs », wie der Regierungsrat des
Kantons Schwyz seine erste Eingabe bezeichnet hat,
sondern vielmehr um eine selbständige Klage, mit der
eine Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen Kan-
tonen zum Austrag gebracht werden will. Denn das
Bundesgericht wird nach Inhalt und Begründung der in
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Staatsrecht.
jener Eingabe gestellten Rechtsbegehren nicht als staats-
gerichtliche Beschwerdeinstanz nach Massgabe der Art.
175 Abs. 1 Z i f f. 3 und 178 OG, sondern als direkt
entscheidender Staatsgerichtshof im Sinne der Art. 175
Abs.1 Ziff., 2 und 177 OG angerufen. Und zwar sind
die Voraussetzungen hiefür gegeben. Das Bundesgericht
hat schon im Urteil vom 10. Juni 1908 (AS 34 I Nr. 47
Erw. 1 S. 280 ff.) festgestellt, dass das den Streitgegen-
stand bildende, aus dem Grenzbereinigungsvertrag der
bei den beteiligten Gemeinwesen vom Jahre 1350 abge-
leitete Waldnutzungsrecht s ta a t s re c h t li c her Na-
tur ist und im Prozesse zwischen den beiden Kantonen,
die auch heute als Parteien auftreten, beurteilt werden
muss, trotzdem sich für seine Ausübung unmittelbar
nicht die Kantone selbst, sondern bestimmte Kreise
ihrer Angehörigen als begünstigt und belastet gegell-
überstehen. Der Einwand des beklagten Kantons Uri,
dass in Wirklichkeit ein privatrechtliches Verhältnis
dieser unmittelbaren Interessenten in Frage stehe, ist
daher, wie die Replik mit Recht betont, schon durch
jenes erste Urteil, dessen Auffassung das Bundesgericht
auch am 2. Mai 1913 * ohne weiteres bestiitigt hat,
widerlegt worden und bedarf neute keiner besonderen
Erörterung mehr.
2. -
Mit der Feststellung der staatsrechtlichen Natur
des streitigen Nutzungsrec1}ts entfällt in materieller
. Hinsicht von vornherein die Verwirkullgseinrede des
Beklagten, da sich die gerichtlichen Aufgebote '"Oll
1901 und 1912 auf .ein solches Recht nicht beziehen
konnten, wie schon im Urteil vom 2. Mai 1913 (Erw. 3)
des näheren ausgeführt worden ist. Im übrigen erhebt
sich mit Bezug auf die Klagebegehrell 1 und 3 -' die
nach den Auseinandersetzungen in Rechtsantwort und
Replik und nach der ausdrücklichen Erklärung der
Parteivertreter an der Augenscheinsverhandlung zu Be-
gehren 2 allein noch im Streite liegen -
gemäss dem
* In der AS nicht veröffentlichtes Urteil.
Staatsrecht}. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 71.
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Rechtsstandpunkte . des Klägers zunächst die grund-
sätzlich entscheidende Frage, ob die Alp Lidernen zu
den Gütern des Hiemenstaldertales gehört, für welche
das Nutzungsrecht im Sinne der Urkunde von 1350 be-
steht. Diese Frage aber ist mit dem Beklagten zu ver-
neinen. Einmal spricht schon eine gewisse Wahrschein-
lichkeit dafür, dass die Urkunde das « tal I), in dem die
.Nutzungsberechtigten« gesessen sein I} oder «güter haben»
müssen, nicht in der geographisch-wissenschaftlichen
Bedeutung des gesamten Talkessels bis zu den die Wasser-
scheide bildenden Bergkämmenf sondern vielmehr in dem
mehr volkstümlichen, den Lebensverhältnissen angepass-
ten Sinne versteht, wonach es bloss die Talsohle mit den un-
mittelbar anstossenden und von ihr aus bewirtschafteten
Hängen, nicht auch die höher gelegenen und selb-
ständig bewirtschafteten Weiden und Alpen, umfasst.
Und ferner macht der Beklagte jedenfalls zutreffend
geltend, dass der Ausdruck «güter I) in der mittelalter-
lichen Rechtssprache, wie sie sich unbestrittenermassen
insbesondere in den alten Landbüchern von Schwyz
und Uri findet, nur das zu privater Nutzung ausge-
schiedene «Eigen» oder Sondergut, im Gegensatz zu
der im Allgemeingebrauch stehenden Allmend, nament-
lich den Alpweiden, bezeichnet. Dieser Sprachgebrauch
geht gewiss schon ins 14. Jahrhundert zurück, und die
damals noch spärliche Besiedelung des Tales von Rie-
menstalden bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass
er speziell bei Abfassung der Urkunde von 1350 nicht
beobachtet worden wäre. Zu einem anderen Schlusse
führt auch der Inhalt der späteren« Marchinstrumente))
nicht. Allerdings findet sich in demjenigen von 1821
(siehe oben, Fakt. A) im Anschluss an die Bestätigung
der 1350 anerkannten und bisher geübten Holzbenutzung
die Bemerkung: « ••• hingegen wollen auch die Herren
» von Uri die Häge und Mauern bei Lidernen und Pro-
» holz, wie längere Zeit hindurch geschehen, fernerhin
» allein erhalten, obwohl sie laut dem Tauschinstrument
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Staatsrecht.
»von 1576 und der Konferenzverhandlung von 1682 ge.-
I) meinschaftliehe Unterhaltung fordern könnten.» Allein
diese Bemerkung beweist nicht, dass die U ebernahme
der Hagpflicht für die Alp Lidernen von Uri auf das
(I Hauptinstrument I) von 1350 zurückgeht und hieraus
abgeleitet wurde. Sie lässt vielmehr erkennen, dass im
Jahre 1576 der gern ei n s am e Hagunterhalt durch
U ri und Schwyz vereinbart worden war; hiezu aber
hätte sich Schwyz wohl kaum bereitgefunden, wenn es
auf Grund des Vertrages von 1350 den Holzbezug von
Uri für all e Bedürfnisse der Alp Lidernen hätte be-
anspruchen können. Endlich ist unrichtig auch die Be-
hauptung der Klagepartei, dass der heutige Streit über
die Auslegung der Urkunde von 1350 schon durch das
bundesgerichtIiche Urteil vom 10. Juni 1908 zu ihren
Gunsten entschieden sei. Wenn daselbst (Erw.3, a. a. O.
S. 284) gesagt ist, dass « die Bewohner und Grundbe-
sitzer in Riemenstalden » die Befugnis hätten, den Ser-
vitutwald auf der urnerischen Talseite nach Massgabe
ihrer Bedürfnisse unwüstiglich zu nutzen, so wollte mit
jener Bezeichnung der nutzungsberechtigten Personen
lediglich die urkundliche Umschreibung. derselben in einer
abgekürzten und moderneren Form wiedergegeben, nicht
aber näher präzisiert werden. Denn die damals in Frage
stehende Dorfliegenschaft « Kirchenfeld I) war unzweifel-
haft ein « Gut I) im Sinne ger Urkunde von 1350, und
der Streit drehte sich lediglich um den s ach I ich e n
Umfang des Nutzungsrechts, darum nämlich, ob es nur
den Bedürfnissen für den « gewöhnlichen Haus- und
Landwirtschaftsbetrieb » des Gutes, oder auch - wie das
Bundesgericht entschied -
den durch die öffentlichen
Aufgaben der Einwohnerschaft von Riemenstalden ge-
gebenen Bedürfnissen, ({ den Holzanforderungen der Ge.-
meinde als solcher für Kirche, Pfarr- und Schulhaus»,
zu dienen habe. Hier dagegen handelt es sich um die
nähere Bestimmung des Begriffs der das Nutzungsrecht
gewährenden « Güter» und damit des Umfangs dieses
... taatsrechtI. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 71.
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Rechts in Hinsicht auf den Kreis der nut z u n g s -
b e r e C h t i g t e n Per s 0 n e n. Gerade auch der im
früheren Urteil festgestellte Sinn und Zweck der streiti-
gen Holzgerechtigkeit: der Talschaft von Riemenstalden
die Waldnutzung zu verschaffen, deren sie bedürfe und
die sie bei den obwaltenden Verhältnissen auf schwyze-
rischem Gebiet nicht finde, spricht gegen die Ausdehnung
des Nutzungsrechts auf die Alp Lidernen. Nach der
Urkunde von 1350 sind diejenigen, welche in Riemen-
stalden sitzen oder dort Güter besit~en, als Wirtschafts-
genossenschaft aufzufassen, die für einen Teil ihres
Holzbedarfs auf den an Uri übergegangenen gemeinen
Wald angewiesen wurde. Als berechtigt erscheinen dem-
nach die Talgenossen, und zwar sowohl diejenigen, die
im Tale sitzen (und wirtschaften), als auch diejenigen,
die darin Güter besitzen, womit Personal- und Realbe-
rechtigte gleichmässig anerkannt sind. Aber über den
Kreis dieser supponierten Genossenschaft hinaus darf
das Holznutzungsrecht nicht ausgedehnt werden. Insbe-
sondere würde es dem Sinn und Zweck der Vereinbarung
zuwiderlaufen, wenn man eine andere viel grössere Kor-
poration, wie die Oberallmendkorporation Schwyz, für
ihren 'Gemeinbesitz selbst wieder als Mitglied jener
Wirtschaftsgenossenschaft anerkennen wollte. Dies geht
umso weniger an, als die Alp Lidernen selbst den
für ihre Bewirtschaftung nötigen Holzbestand besitzt,
wie Augenschein und Expertise ausgewiesen haben.
Dass die Verwendung des eigenen Bestandes für die
Holzbedürfnisse der Alp mehr Kosten verursacht, als die
Benutzung des Urner Waldes, rechtfertigt die von der
Klagepartei beanspruchte Ausdehnung der Nutzungs-
berechtigung nicht, da eine so eigenartige Servitut ge-
wiss nicht auf Liegenschaften ausgedehnt werden darf,
die ihren Holzbedürfnissen selbst zu genjigen vermögen.
Freilich hat die Augenscheinsverhandlung ergeben, dass
für die der Korporation Ingenbohl gehörende Weid
Kirchrüti ein Holzbezug aus Urnerwald stattgeful'den
AS 41 1- 1915
35
524
- Staatsieeht.
hat, doch sind die Verhältnisse dieser Liegenschaft und
die näheren Umstände des Holzbezuges nicht derart ab-
geklärt, dass hieraus für den vorliegenden Rechtsstreit
etwas entscheidendes geschlossen werden könnte.
3. -
Mit der Abweisung des grundsätzlichen An-
spruchs von Klagebegehren 1 im Sinne der vorstehen-
den Erwägung entfällt . ohne weiteres auch die For-
derung des Klagebegehrens 3, und es bedürfen des-
halb die besondern Ei~wendungen des Beklagten ihr
gegenüber keiner Erörterung mehr.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird, soweit ihre Begehren noch streitig
sind, abgewiesen.
X. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
72 tTr,teU VOll) 4. November 191~
i, S.'Christ",lli~elU'ing gegen Ba.sel-Sta.c1~
Ein de~schw~;e:rischJi-anzöSisriI1en, GJ~~hbstandS'yerttig
vom 1869
wfdhJlpr~chender" A rr"e~tb efe~ 1 ~ ist· nic~t
schlechthiIinlcbiig, sondern.., nur innert,de,r., ord~ntlicbel}'
BeschwerdefrIst~1l~Art.178, Ziff: 3 9G a'nl,~clitba~.·
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A:
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'. A. -:-" .... 'G~;tül$t auf drei vop ·de~;.heutlg~ . .Rekurs-
b~klagteri- ·Fritz,rusenrin~Siegri1)t;:·'Witwe:·l\feck .. Eisell'"
rirtg-in Basel unö Eheleut-e Meflg..E~sen~ngi~~ra gegeIt -
. die heutige !l-ekurrentin.Witwe-Chrlst.:-Elsenrlngtn: Gagny
. bei Paris erWirkte Artes~bef~h~ff beI~gl:e-dtts~Betrelbungs
am,t :sasel-Sfädtain4.;F~I'~~:{ 19.J~·Yiel!: der. An:es.t-
,schuldnerin gehören'de; im Dep.ot bei qeI--Ba.i.l~ntonal-
'-
. -
,.",
Staatsverträge. N° 72.
525
bank liegende Obligationen dieser Bank im Nominalwerte
von je 5000 Fr. mit Beschlag. Die Arresturkunde wurde
der Rekurrentin am 8. Februar 1915 an ihrem Wohnorte
Gagny durch die Post mitte1st eingeschriebenen Briefs
zugestellt. Da dieselbe gegen den ihr auf dem gleichen
Wege zugekommenen Zahlungsbefehl keinen Rechts-
vorschlag erhob, kam es in der Folge zur Pfändung der
Arrestobjekte und Stellung des Verwertungsbegehrens.
B. -
Am 13. Oktober 1915 hat darauf Witwe Christ-
Eisenring beim Bundesgericht staatsrechtlicheBeschwerde
'mit dem Antrage erhoben, die Arreste N° 40, 41 und 42
vom 2. /4. Februar 1915 gegen sie seien aufzuheben. Zur
Begründung dieses Antrages wird geltend gemacht, dass
die Rekurrentin französische Staatsbürgerin und in
Frankreich domiziliert und die Arrestlegung daher nach
dem schweizerisch- französischen Gerichtsstandsvertrag
vom 15. Juni 1869 unzulässig gewesen sei. Ein gegen
diesen Vertrag verstossender Arrest müsse aber nicht nur
als anfechtbar, sondern als schlechthin nichtig angesehen
werden, es könne daher vom Arrestschuldner dagegen.
jederzeit, auch nach Ablauf der Frist des Art. 178 Ziff. 3
OG noch Beschwerde geführt werden.
C. -
Das Betreibungsamt Basel-Stadt und die Rekurs-
beklagten Fritz Eisenring und Mitbeteiligte haben bean-
tragt, auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutre-
ten, eventuell ihn als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Da seit der Zustellung der Arresturkunde an die Re-
kurrentin bis zur Einreichungder Beschwerdeschrift mehr
als 60 Tage verflossen sind, könnteauCdie Beschwerde
nur dann eingetreten werden, wenn die in der Arrestle-
gung angeblich liegende Vetletzung des französisch-
schweizerischen Gerichtsstandsvertrages den Arrestbefehl
nicht nur anfechtbar, sondern unheilbar nichtig machen
würde. Dies ist aber entgegen der Behauptung der Rekur-