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41_II_77

BGE 41 II 77

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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76 Obligationenrecht N° 9. droht hätten, ihre Kapitalien im Falle der Ausführung des Vertrages zu kündigen. Mit dem Nachweise dessen wäre nur ein für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit des Ver- trages unwesentliches Motiv dargetan. das den Kläger zu seinem Entschlusse, den simulierten Vertrag als nichtig anzufechten, bestimmt hätte.; trotzdem aber müsste dem Begehren auf Nichtigerklärung wegen Simulation aus den oben angegebenen Gründen entsprochen werden. Nicht gegen, sondern eher für dieses Begehren spricht die ferner als Beweisantrag formulierte Behauptung, der Beklagte sei bei den Vertragsunterhandlungen vollständig über die ökonomischen Verhältnisse des Vaters Holdener aufge- klärt worden, namentlich auch darüber, dass. Verlust- scheine gegen diesen bestanden : Deswegen braucht der mit dem vermögenslosen Kläger abgeschlossene Mietver- trag nicht ernsthaft gemeint gewesen zu sein, umsoweniger als anderseits gerade die Tatsache der Auspfändung des Vaters Holdener eine Veranlassung bilden musste, zur Erwirkung des Patentes sich eines Strohmannes zu be- dienen. Die Behauptung endlich, Dritte hätten dem Kläger die nötigen Mittel zur Erfüllung des Vertrages in Aussicht gestellt, ist deshalb von der Beweiserhebung ausgeschlos- sen worden, weil die Vorinstanz nicht annehmen.zu kön- nen glaubte, dass es sich hiebei um verbindliche Zusiche- rungen gehandelt habe. Diese Annahme beruht auf einer für das Bundesgericht massgebenden Tatbestandswürdi- gung. Damit stellt sich aber auch dieser letzte Beweis- antrag als unerheblich dar.

4. - •....................• Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 1914 bestätigt. Obligationenrecht. N° 10.

10. Urteil dar I. Zivilabteilung vom. 29. Ja.nuar 1915

i. S. Lambert, Kläger, gegen G&werbebank in Zürich, Beklagte. 77 Art. 41 0 Run d 5 5 Z G B. Schadenersatzklage einer Bank wegen u n r ich t i ger In f 0 r m a ti 0 n über eine Aktiengesellschaft, wodurch der Kläger zur Uebernahme von Aktien bestimmt wurde. Pas si v leg i tim at ion: Prüfung, ob der Direktor der Bank die Auskunft als Organ, oder persönlich erteilt habe. Frage der 0 b j e k t e n W i- der re c h tl ich k ei t der Auskunft und des Verschul- dens der Informantin. Kau s a I z usa m m e n h an g : Prüfung, ob der Kläger, durch die Information oder durch vorherige Bemühungen eines Dritten bestimmt worden sei, welche Bedeutung den Einwirkungen zukomme, die nach seiner Verpflichtung zur Gebernahme, aber vor der Bezahlung der Aktien erfolgten und ob seine Einsicht- nahme von den Büchern der Gesellschaft den Kausalzu- sammenhang unterbrochen habe. Schadensbemessung: Reduktion der Ersatzpflicht mangels Voraussehbarkeit des Schadens und wegen Mitverursachung durch einen Dritten.

1. - Die Beklagte, Gewerbebank Zürich, stand in Geschäftsbeziehungell mil der im Jahre 1910 gegründe- ten und im September 1913 in Liquidation getretenen Firma Math. H. Bungartz A.-G. (später « Schweizerische Backofenfabrik A.-G.) genannt). die sich mit der Her- stellung und dem Vertrieb von Oefen, Herdanlagen usw. beschäftigte. Sie hatte dieser Firma einen Kontokorrent eröffnet und vermittelte ihr darauf ihren gesamten Zahlungsverkehr; namentlich diskontierte sie ihre Kundenwechsel und war Domiziliatin für ihre Gläubi- gerwechsel und Anweisungen. Im Jahre 1912 erhöhte die Firma - die in der Folge abkürzungsweise als Backofenfabrik bezeichnet wird .- ihr Aktienkapital von 20,000 auf 150,000 Fr. durch Ausgabe von Aktien im Nominalbetrage von je 500 Fr. Hiebei übernahm die Beklagte für sich selbst 6 neue Aktien. Ausserdem zahlte sie für Rechnung von M. H. Bungartz, des Gründers

78 ObHgationenrecht. N° 10. und Direktors der Backofenfabrik, der 160 neue Aktien zu übernehmen hatte, die gesetzlichen 20 % mit 16,000 Franken ein, wofür ihr Bungartz diese Aktien verpfän- dete. Laut vorinstanzlicher Feststellung sicherte damals der Direktor der Beklagten, Vontobel, dem Bungartz zu, dass er ibm bei der Plazierung seiner 160 Aktien nach Kräften behilflich sein werde. Am 29. Mai 1912 erstatteten die Rechnungsrevisoren der Backofenfabrik, F. Madöry und E. Ehrat, deren letzterer Prokurist der Beklagten ist, einen Bericht, w&- rin die Lage des Geschäftes ungünstig beurteilt, im be- sonderen approximativ ein Betriebsdefizit von 38,400 Fr. berechnet und ausgeführt wird: Das Defizit könne auch nicht durch die laufenden Arbeiten gehoben werden, da in den letzten drei Monaten noch kein einziger Ofen fertiggestellt und fakturiert worden sei; trotz dtr kürz- lichen Kapitalerhöhung seien die Betriebsmittel bereits wieder knapp. Diesen Darlegungen trat der Verwaltungs- ratspräsident der Backofenfabrik, Dr. Peitzsch, mit einer Zuschrift an die Revisoren vom 19. Juni 1912 entgegen, worin deren Ausführungen in entschiedener Weise als unzutreffend angegriffen und das von ihnen eingeschla- gene Verfahren getadelt wird .. Nach diesem Bericht hätten damals einem Gese11schaftsvermögen von 117,066 Franken Kontokorrentschulden von 21,641 Fr. entgegen- gestanden. In der Folge stellte die Zürcher Treuhand- vereinigung im Auftrage der Backofenfabrik einen pro- visorischen Abschluss auf den 31. Juli 1912 auf, der sich auf eine kalkulatorische Nachprüfung der Bucheinträge beschränkte und von einer Kontrolle der Bestände ab- sah. Hienach wäre auf genannten Zeitpunkt ein Gewinn von 14,620 Fr. erzielt worden. Im November 1912 suchte die Backofenfabrik durch Inserat in der • Neuen Zürcher Zeitung. einen kauf- männischen Leiter. Der Kläger, damals Angestellter der

• Gottbardwerke I) in Bodio, machte eine Offerte, worauf ibm durch ein Finanzierungsbureau die Anstellungsbe- ObUgatlonenrecht. N° 10. 79 dingungen, namentlich auch das Erfordernis der Kapital- beteiligung mitgeteilt wurden. Der Kläger liess es zunächst. biebei bewenden. Am 13. Dezember 1912 er- .bien dann Direktor Bungartz bei ibm und suchte ihn lJei einer Unterredung in Biasca zu einem Engagement ait finanzieller Beteiligung zu bestimmen. Er liess ibm den Entwurf eines Anstellungsvertrages zurück und gab ilm zugleich als Referenz für die Backofenfabrik die Beklagte und deren Direktor Vontobel an. Am gleichen Tage schrieb der Kläger der Beklagten was folgt: (I Ich stehe im Begriff, mit der Firma Math. .H. Bungartz A.-G. Zürich 1 in nähere Geschäftsverbin- .dung zu treten. Diese Firma gibt Sie als Ref€reDZ auf, .. und Sie würden mich deshalb sehr verpflichten, wenn .. Sie mir eingehendere Mitteilungen über dieses Unter- .. nehmen machen wollten. Jedenfalls dürfte Ihnen nähe- .res darüber bekannt sein, ob sich das Ofensystem der .genannten Firma gut eingeführt hat, und wie es beur- .teilt wird. Es wäre 'für mich deshalb sehr interessant, .. wenn Sie mir sowohl hierüber, als auch über die Person

• des Herrn Bungartz Angaben machen wollten. Für ihre

• Bemühungen danke ich Ihnen im Voraus verbindlicbst. • Am 14. Dezember übersandte die Beklagte dem Kläger 6>lgende von ihren Proturisten Lyrer und Ehrat unter- aichnete Auskunft: • Diese Firma verkehrt mit uns seit .zirka 16 Monaten und hat in dieser Zeit schon grossen .. Umsatz erzielt. Anfangs 1912 wurde das Aktienkapital .von 20,000 auf 150,000 Fr. erhöht. Nach den schon .. von verschiedenen Seiten erhaltenen Informationen

• sollen sich ihre Backöfen sehr gut bewähren. Bungartz .. selbst ist ein routinierter Geschäftsmann und guter .. Verkäufer. Bis jetzt hat sich unser Verkehr mit der .Firma glatt abgewickelt und glauben wir, sie für eine

• Geschäftsverbindung empfehlen zu dürfen .• Am 19. Dezember 1912 unterzeichnete dann der Kläger .en Ansteßungsvertrag und übersandte ihn der Back- efenfabrik. Da es. ibm möglich wurde, seine bisherige

80 Obligationenrecht. N° 10. Stellung früher als anfänglich angenommen zu verlassen, wurde der Vertragsinhalt in diesem Punkte abgeändert. Die Auswechslung der endgültigen Vertragsdoppel er- folgte am 30. Dezember 1912. Laut dem Vertrage stellte die Backofenfabrik den Kläger für drei Jahre fest als kaufmälmischen Direktor an mit einem Anfangsgehalt von 6000 Fr. und Anspruch auf Tantieme. Der Kläger hatte « bei Tätigung des Vertrages» 50 Aktien des Geschäfts zum Nominalwerte von 500 Fr. zu übernehmen. Am 1. Februar kam der Kläger nach Zürich und hatte dort eine Unterredung mit Direktor Vontobel, der ihm. hiebei nach vorinstanzlicher Feststellung die schriftliche Auskunft vom 14. Dezember mündlich bestätigte. Un- mittelbar nachher zahlte er der Beklagten in Wert- papieren 25,000 Fr. ein, wogegen ihm 50 voll liberierte Aktien der Backofenfabrik ausgehändigt wurden. Bald nach dem Eintritt des Klägers in das Geschäft stellte sich dessen finanzielle Lage als unhaltbar heraus, und es wurde in der Folge nach Durchführung einer Buchexpertise die Liquidation beschlossen.

2. - Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Bezahlung von 25,000 Fr. nebst Zins zu 6 % seit der Liberierung der übernommenen" 50 Aktien, unter Abzug des Betrages, der nach Durchführung der Liquidation über die Backofenfabrik auf diese Aktien entfallen werde. Zur Begründung macht der ~läger geltend: Die Beklagte habe ihn durch ihren Direktor mit dem Brief vom

14. Dezember 1912 und bei der Unterredung vom

1. Februar 1913 wissentlich falsch informiert, in dem Bestreben, das Privatkonto des Bungartzbei ihr zu erleichtern und zu diesem Behufe Bungartz bei der Ab- stossung der wertlosen Aktien behilflich zu sein. Durch ihre Information habe sich der Kläger zur Uebernahme der Titel bestimmen lassen. Sie hafte ihm hienach für den entstandenen Schaden. Die Beklagte hat jedes Verschulden bestritten und I I Obllgationenreeht. N0 10. 81 ihre SChadenersatzpflicht grundsätzlich eventuell der Höhe nach in Abrede gestellt. Das zürcherische Handelsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juni 1914 im Betrage von 10,000 Fr. nebst Zins zu 5 % von derfriedensrichterlichenWeisung (20. November 1913) an gutgeheissen. Beide Parteien haben hiegegen die Berufung an das Bundesgericht er- griffen.

3. - Mit Unrecht hat die Beklagte ihre Pas s i v I e- gi tim a t ion bestritten. Die Auskunftserteilung vom

14. Dezember 1912 trägt die Unterschrift zweier ihrer Prokuristen und bildet also eine von ihr ausgegangene Erklärung. Deren eigentlicher Urheber war freilich laut vorinstanzlicher Feststellung Direktor Vontobel, in dessen Auftrag und nach dessen Angaben das Schriftstück aus- gefertigt wurde. Das bedeutet aber . nur, dass für di~ Verantwortlichkeit auf das Wissen und den Willen nicht sl)wohl der Unterzeichner des Briefes, als ihres Vorge- setzten Vontobel abzustellen ist, schliesst indessen eine Verantwortlichkeit der Beklagten nicht aus. Denn auch Vontobel hat bei seinen Weisungen, wenn auch nicht nach aussen auftretend, als Organ der Beklagten ge- handelt, was schon daraus erhellt, dass er dem Briefe die Firmaunterschrift der Beklagten geben liess. Auch mit der weiternBehauptung kann die Beklagte nicht durchdringen, Vontobel habe jedenfalls bei der Unter- redung mit dem Kläger vom 1. Februar 1913 nicht als Organ der Beklagten, sondern als Privatmann Auskunft gegeben. Die Vorinstanz weist diese Behauptung auf Grund ihrer für das Bundesgericht massgebenden Wür- digung des Beweisergebnisses als unrichtig zurück. Heute hat die Beklagte namentlich noch geltend gemacht, der Kläger habe sich selbst (auf Seite IX der Klageschrift) dahin ausgesprochen, dass die mündliche Auskunft Von- tobels von diesem persönlich erteilt worden sei. Mag aber auch die angerufene Stelle für sich allein betrachtet zu AS 41 II - 1915 6

82 ObllgationenrechL Nil 10. dieser Auffassung Anlass geben, so ist doch nach dem Begehren und dem sonstigen Inhalt der Klage klar, dasa es nicht der Wille des Klägers sein konnte, zu Gunstea der Beklagten in diesem Punkte gerade das' für ih. mögliche Haftbarkeit wichtigste Moment aus der Klap- darstellung auszuscheiden.

4. - Die Beklagte hat die fragliche Auskunft zw .. auf Anfrage des Klägers hin. aber nicht in Ausübung eines von ihr betriebenen Gewerbes noch sonst gegen Entgelt erteilt. Unter diesen Umständen liegt in ihrer Erteilurw nicht die Erfüllung einer übernommenen vertraglich .. Verpflichtung, sondern ein ausservertragliches Handeln und für dessen schädigende Folgen kann eiJJe Ersatzpflicht nur auf Grund von Art. 41ft. OR besteh. (vergl. BGE 30 11 S.267 Erw. 2; Revue der Gericht. praxis 11 Nr. 45, BEcKER, Kommentar zum OR S. 181" . Die Parteien haben sich denn selbst auch lediglich auf den Standpunkt der Haftung aus unerlaubter HandluDI gestellt.

5. - Von den gesetzlichen Voraussetzungen der un- erlaubten Handlung ist zunächst die W i der r e c h t- li c hk e i t gegeben, indem man auf Grund der voria- stanzlichen Beweiswürdigung davon auszugehen hat, dass die dem Kläger erteilte Auskunft in versehiedenea Beziehungen der Wirklichkeit nicht entsprochen habe und daher zur Irreführu~g des Klägers objektiv geeignet gewesen sei. Zu günstig war zunächst die Au- gabe, die Backofenfabrik habe während der Zeit, da die Beklagte mit ihr geschäftlich verkehrte, einen grossea Umsatz erzielt. Demgegenüber verweist die Vorinstanz auf den Revisorenbericht vom 29. Mai 1912, wonach ill den Monaten Januar-März 1912 kein einziger Ofen fel'- tiggestellt und fakturiert worden sei. Ob der Inhalt dieses Berichtes durch den bemhigenden Gegenbericht des Vel'- waltungsratspräsidenten der Fabrik widerlegt werde, ist eine VGm Bundesgericht nicht nachzuprüfende Beweis- frag~. Unvol1ständig sodann war die weitere Angabe, 83 das Aktienkapital der Fabrik sei von 20,000 auf 150,000 Franken erhöht worden. Um zuverlässig zu sein, hätte ihr beigefügt werden sollen, dass auf die Mehrzahl der Aktien, nämlich auf die von Bungartz gezeichneten und bei der Beklagten lombardierten 160 Stück, nur 20 % einbezahlt waren. Endlich entspricht es der Wirklich- keit nicht, wenn die Beklagte erklärt, ihr Verkehr mit der Fabrik habe sich immer (glatt)) abgewickelt. Die Vorinstanz stellt demgegenüber fest: dass ein grosser Teil der der Beklagten zum Diskonto übergebenen Tratten der Backofenfabrik insofern etwas anormales gehabt habe, als sie schon vor der Entstehung einer Forderung auf die Kunden gezogen,...-orden seien, -dass dies häufige Prolongationen benötigt habe, dass die Beklagte zahl- reiche Anweisungen, auch in geringem Beträgen, man- gels Deckung nicht eingelöst, gegen die Fabrik einen scharfen Ton angeschlagen und ihr schliesslich Betrei- bung angedroht und solche auch angehoben habe. Unter diesen Umständen verdient aber ein Bankverkehr un- möglich mehr die Bezeichnrung « glatt ». In allen diesen Beziehungen gibt die dem Kläger er- teilte Auskunft - und zwar sowohl die schriftliche vom

14. Dezember 1912, als die mündliche vom 1. Februar 1913, die laut vorinstanzlicher Feststellung inhaltlich eine Bestätigung der erstern bildete - die geschäftliche Lage der Backofenfablik ungenau wieder und zum Teil, was den Bankverkehr anlangt, geradezu in einer der Wirklichkeit widersprechenden Weise. Man hat es mithin mit einer obiektiv falschen Information zu tun. Abzuweisevn ist der Antrag der Beklagten auf Akten- ergänzung durch Einvernahme von Zeugen darüber. dass die Backofenfabrik zur Zeit, als der Kläger seine Aktien ~r\Yarb, gut gestanden sei und absolut zahlungs- und lebensfähig gewesen und der Zusammenbruch erst unter der späteren Geschäftsführung des Klägers erfolgt sei; und ebenso der weitere Antrag auf Edition der Geschäfts- bücher und Anordnung einer Expertise. Zwar äussert

84 ObHlLationenrecht. N° 10. sich die Vorinstanz nicht besonders darüber, ob und in welchem Masse sich nach jenem Zeitpunkte die Lage des Geschäftes ungünstiger als vorher gestaltet habe .. Dagegen. ?eruht ihr Ents~heid z,:eifellos au.f der An- nahme, die Fabrik habe sICh bereIts vorher In solchen finanziellen Schwierigkeiten befunden, dass mindestens ein teilweiser Verlust des Aktienkapitals unvermeidbar war. Nur in diesem Sinne lassen sich ihre Feststellungen auffassen. dass sich bald nach dem Eintritte des Klägers die Situation der Gesellschaft als unhaltbar « herausge- stellt » habe (- d. h. dass die schon vorher bestandene Unhaltbarkeit nunmehr zu Tage getreten sei -) und dass unbestrittenermassen die 50 Aktien des Klägers den entsprechenden reellen Gegenwert nicht repräsen- tierten. Ihre Auffassung wird durch den Inhalt der Akten nirgends widerlegt, im Gegenteil durch .verschie~ene Beweise gestützt, besonders durch den ReVlsorenbencht vom 29. Mai 1912 und die Ausführungen der Vorinstanz über den Bankverkehr der Fabrik mit der Beklagten. Damit fehlt es aber an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Beweisergänzung; dies nicht nur soweit, als mit ihr dargetan werden will, dass die erteilte Auskunft den damaligen Verhältnissen der Gesellschaft entsprochen habe und daher eine widerrechtliche Handlung der Be- klagten ausgeschlossen sei, sondern auch soweit hiem\t gleichzeitig die Zufügung eines Schadens (unten, Erw. 7) verneint wird.

6. - Mit der Vorinstanz muss ferner das Verhalten der Beklagten als schuldhaft und zwar mindestens als g r 0 b f a h rl ä s s i g gelten. Hier fällt zunächst in Be- tracht, dass der Kläger die Auskunft in Hinsicht auf eine für ihn sehr wichtige finanzielle Entschliessung, die Frage, ob er' sich mit einem bedeutenden Betrage an 'einem industriellen Unternehmen beteiligen wolle, ein- verlangte und dass die Beklagte laut Feststellung der Vorinstanz und wie übrigens nicht bestritten, dies wusste, also die vom Kläger in seiner Anfrage vom 4. Dezem- 1 Obligationen recht N0 10. 85 ber 1912 gebrauchte Wendung (l in nähere Geschäfts- verbindung treten» nicht etwa als Anknüpfung einer gewöhnlichen Geschäftsverbindung, die wenigstens vor- läufig kein wesentliches Risiko in sich schliessen würde, auffasste. Wenn unter solchen Umständen die Beklagte sich zur Erteilung einer Auskunft freiwillig herbeiliess. so musste sie dann hiebei jenen Grad von Aufmerksam- keit und Gewissenhaftigkeit aufwenden, den der. Anfra- gende in Anbetracht der Wichtigkeit der Sache von ihr erwarten und verlangen konnte. Anderseits ergibt sich aus der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, dass die Beklagte recht gut in der Lage war, zuverlässige Aus- kunft zu verschaffen, weil sie zu der Backofenfabrik nicht nur in rein bankkundenmässigen, sondern auch in andern finanziellen Beziehungen stand, selbst Aktien dieses Unternehmens erworben und die Aktien des Direktors der Fabrik belehnt hatte, was alles ihr eine ausreichende Orientierung ermöglichte. Statt nun aber von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und ihren Bericht dementsprechend abzufassen, hat sie ihm laut dem unter Erwägung 5 gesagten einen der Wirklichkeit durchaus widersprechenden Inhalt gegeben. Dabei ist namentlich, auf Grund der vorinstanzlichen Tatbe- standsfestsetzung' betrachtet, völlig unverständlich, wie sie dazu kommen konnte, die Abwicklung ihres bishe- rigen Verkehrs mit der Fabrik als « glatt» zu bezeich- nen. Sodann lässt sich nicht ersehen, was sie zu der, mindestens übertriebenen Angabe berechtigte, die Fabrik habe bereits einen grossen Absatz erzielt. Dass sie ferner bei der Nennung des Aktienkapitals die ihr nach vor- instanzlicher Feststellung genau bekannte Tatsache der Einzahlung von blos 20 % unerwähnt liess, gereicht ihr ebenfalls zum Verschulden : Der Zweck einer klaren, jeden Irrtum des Adressaten ausschliessenden Info.rma- tion erforderte, auf diese naheliegende Tatsache hmzu- weisen, statt es darauf ankommen zu lassen, ob der Kläger die Unvollständigkeit der Auskunft bemerken

86 Obligationenrecht. No LV. uud sich noch besonders beim Handelsregister erku.ndi- gen werde. Berücksichtigt man. im weitem, dass nach den tatbeständlichen Ausführungen der Vorinstanz der Direktor der Beklagten dem Direktor der Backofenfabrik, Bungartz, seine Mitwirkung bei der Plazierung der ver- pfändeten Aktien zugesichert hatte, dass die Beklagte bei der Fabrik bereits stark engagiert und es ihr darum zu tun war, der Fabrik durch Zuführung von flüssigen Mitteln eine Verminderung des Engagements zu ermög- lichen und dass endlich der Beklagten eine Abstossung der Position des vermögenslosen Bungartz wünschens- wert sein musste, so liegt der Schluss nahe, das Verhalten der Beklagten sei nicht bloss auf grobe Fahrlässigkeit, sondern auf Arglist zurückzuführen.

7. - Aus der unerlaubten Handlung der Beklagten ist ferner dem Kläger ein Sch aden erwachsen. Sein Vermögen hat sich um die Differenz zwischen den be- zahlten 25,000 Fr. und dem geringem Wert der erwor- benen Aktien vermindert. Ziffermässig steht dieser l\1in- derwert zur Zeit noch nicht fest, er scheint aber recht erheblich zu sein. Nach einer Erklärung des Liquidators der Backofenfabrik wäre sogar das A.ktienkapital voll- ständig verloren und damit die Aktien des Klägers wertlos. Dass der Kläger durch deren Erwerb geschädigt wor- den ist, bestreitet denn auch die Beklagte im Ernste nicht, wohl aber stellt sie den Kausalzusammen- ha n g zwischen ihrem Handeln und dem eingetretenen Schaden in Abrede. In dieser Beziehung lässt sich zu- nächst ihrer Auffassung nicht beipflichten, dass bereits Bungartz den Kläger bei der Besprechung vom 13. De- zember 1912 endgültig für die Uebernahme der Aktien gewonnen habe. Zwar muss damals nach den Akten Bungartz, der, wie die Vorinstanz erklärt, über eine ge- läufige und gewandte Redegabe verfügt, bereits einen erheblichen Einfluss in dem Sinne auf den Kläger aus- geübt haben, dass dieser. nicht nur den Abschluss eines Obligationenrecht. N° 10. 87 Anstellungsvertrages mit der Backofenfabrik \vünschte, sondern auch disponirt war, sich zur Erreichung dessen zu einer finanziellen Beteiligung bei der Fabrik zu ver- pflichten. Allein damit war nach der ganzen Sachlage doch nur eine gegenteilige Beweggründe zurückdrängende Geneigtheit für die spätere Eingehung dieser Verpflich- tung geschaffen. Zum eigentlichen Entschlusse bedurfte es noch der Einwirkung, wie sie die nachherigen Angaben der Beklagten als Auskunftsgeherin auf ihn ausübten, und diese Einwirkung bildet das für das Zu- standekommen der vertraglichen Bindung bestimmende Moment. Hiefür spricht vor allem, dass der Kläger, llachdem ihm Bungartz als Referenz die Beklagte und ihren Direktor Vontobel bezeichnet hatte, sich sogleich an diese um Auskunftserteilung wandte und dass er gleich nach Empfang der Auskunft den Vertrag (in sei- ner ersten Fassung) unterzeichnete. Aber auch darin tritt die determinierende Wirkung des Handeins der Beklagten zu Tage, dass sich der Kläger, bevor er das Geld bezahlte, am 1. Februar 1913 noch einmal an die Beklagte wandte und sich von ihr den Inhalt ihrer schriftlichen Mitteilung zur Sicherheit noch mündlich bestätigen "liess. Zu Unrecht behauptet die Beklagte, diese Besprechung sei deshalb, weil die Parteien den (endgültigen) Vertrag schon vorher, am 30. Dezember 1912 unterzeichnet hatten, ohne ursächliche Bedeutung für den Willensentschluss des Klägers gewesen und da- her bei der Frage ihrer Verantwortlichkeit auszuschalten. Darauf erwidert die Vorinstanz zutreffend, dass der Kläger trotzdem unter den gegebenen Umständen die Zahlung hätte verweigern und einem Klaganspruch der Fabrik unter Berufung auf Art. 28 Abs. 2 OR die Ein- rede hätte entgegenhalten können, die Beklagte habe ihn durch absichtliche Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet und die Fabrik habe diesen \Villensmangel ge- kannt. Nicht beipflichten lässt sich auch der Ansicht der Beklagten, die kausale Wirkung ihres Handeins sei

88 Obligationenrecht. N° 10. dadurch ausgeschlossen worden, dass der Kläger die Bücher der Backofenfabrik eingesehen und von der günstigen Zwischenbilanz auf den 31. Juli Kenntnis ge- nommen habe. Nach vorinstanzlicher Feststellung war zur kritischen Zeit aus den Büchern kein klares Bild über den Zustand. der Gesellschaft zu gewinnen und die mass" gebende Bilanz auf den 31. Dezember 1912 wurde erst viel später, gegen Ende März· 1913, fertiggestellt. Sollte daher üherhaupt der Kläger von der Möglichkeit der Büchereinsicht Gebrauch gemacht haben, wofür ein be- . stimmt er Nachweis fehlt, so ist doch jedenfalls anzu- nehmen, dass dies für seinen Entschluss zur Eingehung des Vertrages und namentlich zur Leistung der Zahlung nicht ausschlaggebend gewesen sei. Gerade was die Zah- lung anlangt, erhellt das Gegenteil wiederum daraus, dass der Kläger es für nötig befunden hat, noch einmal die Auskunft der Beklagten einzuholen. Der in diesem Punkte gestellte Antrag auf Aktenergänzung ist daher ebenfalls zu verwerfen.

8. - Mit Grund hat endlich die Vorinstanz die Be- klagte zum E r s atz nicht des vollen, sondern nur ein e s Teil e s des S c h ade n s . verurteilt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung dudte nämlich die Beklagte füglich voraussetzen, der Kläger werde sich in der für ihn so wichtigen Angelegenheit nicht mit ihrer Auskunft begnügen, sondern zur Sicherheit noch anderweitige In- formationen einziehen und' er werde auf diese Weise dazu geführt, ihrer eigenen Auskunft keine entscheidende Bedeutung mehr beizulegen. Insofern letzteres gegen Er- warten unterblieb, war der eingetretene Schaden für die Beklagte nicht voraussehbar. In diesem Umfange ist also das schuldhafte Handeln der Beklagten nicht die Scha- densursache im Rechtssinne und es verliert damit nach dem Grundsatze. der adäquaten Verursachung für die Haftung der Beklagten entsprechend an Wichtigkeit. Sodann steht ihm nach dem oben Ausgeführten als Mit- ursache der Umstand zur Seite, dass der Kläger durch Obligationenrecht. N° 10. die Einwirkung des Bungartz zur Vornahme der Rechts- handlungen, die den Schaden nach sich zogen, bereits sehr disponiert war, worin ein nach Art. 44 Abs. 1 OR von der Bekl;lgten nicht zu ·verantwortender Umstand liegt. Endlich darf noch berücksichtigt werden, dass wenn auch die beklagte Gesellschaft nach Art. 55 ZGB durch das Verhalten Vontobels als ihres Organes ver- pflichtet wurde, man immerhin bei der Frage, inwieweit das schuldenhafte Handeln ein organschaftliches und nicht rein persönliches des Handelnden sei, eher einen strengen Massstab anlegen muss. Würdigt man die Be- deutung dieser Momente in ihrer Gesamtheit, so erweist sich der Vorentscheid auch insofern als den Verhältnissen angemessen, als er die Beklagte trotz der Schwere ihres Verschuldens den Schaden nur zum geringern Teile, zu 2/0, tragen lässt. Der gen aue Schadensbetrag ist erst feststellbar, wenn die Liquidation der Backofenfabrik über die Höhe des auf die Aktien entfa lenden Betreffnisses die erforderliche Klarheit geschaffen haben wird. Dem hat die Vorinstanz dadurch Rechnung getragen, dass sie den Kläger ver- pflichtet, der Beklagten gegen Bezahlung der ihm zuge- sprochenen 10,000 Fr. einen entsprechenden Teil seiner Aktien, also 10,000 Fr. nominal, zu überlassen. Dieses Verfahren erledigt in zweckmässiger Weise die Schaden- ersatzfrage endgültig und es lässt sich gesetzlich, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, auf den Art. 43 OR stützen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 1914 wird bestätigt.