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41_II_749

BGE 41 II 749

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

748

Obligationenrecht. N° 98.

Wechselausstellung zu Grunde liegenden zivilrechtlichen

Vertrages -

betreffend die Anstellung des Klägers als

Direktor gegen Leistung einer Geschäftseinlage von

50,000 Fr. in Wechseln -

behauptet wird. Denn Gegen-

stand des gegenwärtigen Aberkennungsprozesses, der

sich auf die bei den Zahlungsbefehle N° 13,265/66 und

den Rechtsöffnungsentscheid gründet, bilden allein die

zwei Forderungen aus den vom Kläger zur Erfüllung jenes

Vertrages ausgestellten Eigenwechseln. Der behauptete

Betrug könnte also nur im Sinne der Geltendmachung

einer Einrede aus dem Wechsel recht nach Art. 8 1 1

von Bedeutung sein. Die Prüfung unter diesem Gesichts-

punkte aber wird dadurch überflüssig, dass die Aber-

kennungsklage nach Art. 755 gutzuheissen ist. Hiedurch

erweist sich auch die Unbegründetheit des eventuellen

Berufungsantrages, die Sache zu nochmaliger Beurtei-

lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Denn damit

kann nur eine Beurteilung der auf den Nachweis eines

Betruges abzielenden Ausführungen gemeint sein. Hin-

sichtlich der formellen Einwendungen aber (Ungültig-

keit des ersten Indossements und der Protesterhebung)

bedürfen, wie die Beklagte niclIt bestreitet, die Akten

keiner Ergänzung und es liegt also auch insofern kein

Grund zu einer Rückweisung vor.

Demnach hat da,.s Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. September

1915 bestätigt.

Urheberrecht. N° 99.

IV. URHEBERRECHT

DROIT D'AUTEUR

99. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 27. November 1915

i. S. Monopol Film-Verlag "Gloriau Zubler &, Oie, Beklagte,

gegen "Fata. Morgana

U

, Klägerin.

Urheberrecht. Schutz von kinematographischen Erzeug-

nissen nach der revidierten Berner Uebereinkunft vom

13. Nov. 1908 (Art. 2, 4 u. 14 Abs. 2). Mittelbare Aneignung

eines Kunstwerkes. Uebertragung des Alleinaufführnngs-

rechtes an einem Film. Verjährung des Urheberrechts.

Schadenersatz wegen grob fahrlässiger Verletzung desselben.

A. -

Durch Urteil vom 14. September 1915 hat das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erkannt:

Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

(Das Zivilgericht Baselstadt hatte durch Urteil vom

7. Juli 1915 der Beklagten verboten, den Asta Nielsen-

Film ({ Die Verräterin » in der Schweiz aufzuführen oder

zu vermieten, und sie zur Zahlung von 150 Fr. an die

Klägerin verurteilt).

B. -

Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat

die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt,

mit dem Antrag auf Aufhebung und auf gänzliche Ab-

weisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Am 30. August 1911 wurde in Basel zwischen

Wilhelm Graf als Vertreter der Projektions-A.-G. Union

und J. Singer, dem damaligen Inhaber des Americall

Biograph in Basel, mündlich ein Vertrag vereinbart.

wonach Singer den Film «Im grossell Augenblick»

750

Urheberrecht. N° 99.

kaufte und sich ausserdem das Vorkaufsrecht für das

Gebiet der Schweiz für alle weiter erscheinenden Asta

Xielsen-Films einräumen liess. Diese letztere Vereinbarung

wurde in einem Schreiben Singers an die Projektions-

A.-G. Union vom 30. August 1911 wie folgt fixiert :

(i ... Mit dem Erwerb dieses Films erwerbe ich gleichzeitig

) das alleinige Vorführungsrecht in der Schweiz und dazu

) das Vorkaufsrecht für sämtliche weiter erscheinenden

I) Asta Nielsen-Films. Sollte ich von dem Vorkaufsrecht

) in dieser Form keinen Gebrauch machen, so steht es

) mir frei, dieses Recht in der Weise auszuüben, dass ich

) in der Schweiz das alleinige Recht habe, die Asta Nielsen-

) Films auf Ihre Rechnung wochenweise zu vermieten.)}

Die Projektions-A.-G. bestätigte am 4. September 1911

die Uebereinstimmung des Briefinhaltes mit dem mündlich

yereinbarten Vertrag. An Stelle des American Biograph

ist als Rechtsnachfolger die heutige Klägerin getreten,

welche im Juli 1912 den Asta :":ielsen-Film « Die Yerrä-

terin) "Oll der Projektions-A.-G. Union käuflich erwarb,

und zwar gemäss obigen Vereinbarungen mit der Zusi-

cherung des alleilligen Vorführungsrechtes in der Schweiz.

Am 12. Januar 1915 kündigte ~lie Beklagte an, dass sie

in ihrem « Wittlins Odeon Theater)} spielen werde :

(, Asta Nielsen)} in « Die Verräterin ». Hierauf verlangte die

Klägerin von ihr eine Lizenzgebühr von 200 Fr. unter Be-

rufung auf das ihr zustehende-alleinige Vorführungsrecht.

Da die Beklagte sich weigerte, den Betrag zu bezahlen,

hob die Klägerin am 15. März 1915 Klage gegen sie an, mit

dem Begehren, die Beklagte sei (da sie die (i Verräterin »

ausser in Basel, auch in Zürich, St. Gallen und Bern habe

spielen lassen) zur Zahlung von 950 Fr. nebst 5% Zins

seit Anhebung der Klage zu verurteilen und es sei ihr die

weitere AufIührung dieses Films, sowie dessen Vermie-

tung in der Schweiz zu verbieten. Die Beklagte beantragte

Abweisung der Klage. Die kantonalen Instanzen haben

diese jedoch in dem sub A angegebenen Umfange ge-

schützt.

Urheberrecht. N0 99.

2. -

Die grundsätzliche Frage, ob kinematographische

Erzeugnisse urheberrechtlich geschützt sind, ist durch

Art. 14 Abs. 2 der revidierten Berner Uebereinkunft vom

13. November 1908 dahin gelöst, dass sie « den gleichen

Schutz wie Werke der Literatur oder Kunst geniessen,

sofern der Urheber durch den Plan der Inszenierung

oder die Verbindung der dargestellten Begebenheiten dem

\Verke einen persönlichen und eigenartigen Charakter

verliehen hat ». Ist diese Bedingung erfüllt, so ist der

Urheber nicht nur des beschränkten Photographie-

schutzes gegen VervieIfältigung teilhaftig, sondern es

stehen ihm laut Art. 4 Abs. 1 der Konvention sowohl

die Rechtsbehelfe des i 11 t ern e n Rechtes, als die i n

der U e be r ein k u n f t be s 0 n der sei n ger ä u m-

t e n R e c h t e zu. Letztere verpflichtet aber in Art. 2

die vertragschliessenden Länder ausdrücklich, den Schutz

der in Art. 2 und 14 umschriebenen « Werke der Litera-

tur und Kunst >i, zu denen nach dem Gesagten auch

eigenartige kinematographische Erzeugnisse gehören,

zu sichern. Sind somit diese nach der Uebereinkunft

zweifellos urheberrechtlich geschützt, insbesondere auch

gegen nicht genehmigte Aufführung, sofern nur der

Urheber einem Vertragsstaate angehört, so kann dahinge-

stellt bleiben, wie es sich mit dem Rechtsschutze nach dem

internen Urheberrecht verhalte. Denn der streitige Film

stammt aus Deutschland, einem Vertragsstaate, und die

revidierte Berner Uebereinkunft wurde von der Schweiz

ratifiziert und steht daselbst seit dem 9. September 1910

in Kraft.

3. -

Es frägt sich nur, ob das Kinodrama (, die Verrä-

terin» die nötige Originalität aufweise, um als schutz-

fähiges Kunstwerk zu erscheinen, m. a. W. ob der Urheber

durch den Plan der Inszenierung oder die Verbindung

der dargestellten Begebenheiten dem Werke einen per-

sönlichen und eigenartigen Charakter verliehen habe. Das

ist im Grunde nicht bestritten und wurde denn auch von

der Vorinstanz ohne weiteres angenommen, wobei es

752

Urheherrecbt. N0 99.

sein Bewenden hat; denn das Bundesgericht kann sich

darüber selbstverständlich kein eigenes Urteil bilden.

Die Beklagte wendet aber ein, dass der von ihr aufge-

führte Film mit demjenigen, an welchem die Klägerin das

alleinige Vorführungsrecht geltend mache, nicht identisch

sei; vielmehr handle es sich um eine zweite Wiedergabe

des nämlichen Gegenstandes mit teilweise veränderten

Szenen und neuer Akteinteilung. Allein nach Art. 12 der

Uebereinkunft ist als unerlaubte Wiedergabe insbeson-

dere auch die vom Urheber nicht gestattete, mit t e 1-

bar e Aneignung eines Kunstwerkes anzusehen, die

letzteres in derselben oder in einer anderen Form mit

bIossen unwesentlichen Aenderungen, Zusätzen oder

Abkürzungen wiedergibt, ohne die Eigenschaft eines

neuen Originalwerkes zu besitzen. Dass nun der zweiten

\Viedergabe der « Verräterin >} diese Eigenschaft zu-

komme, hat nach verbindlicher Feststellung der Vor-

instanz die Beklagte vor dem kantonalen Richter nicht

einmal substantiiert behauptet. Und es liegt auch sonst

nichts dafür vor, dass die angeblichen Abweichungen

dem zweiten Film den Charakter eines eigenartigen

\Verkes zu verleihen vermöchten.

4. -

Unbegründet ist sodann auch der weitere Einwand

dass die Klägerin nicht das alleinige Aufführungsrecht

am Film {< Die Verräterin »habe. Er erledigt sich durch

Hinweis auf den Vertrag, der. zwischen den Rechtsvor-

gängern der Parteien abgeschlossen wurde und in ihren

Briefen vom 30. August und 4. September 1911 nieder-

gelegt ist, in Verbindung mit dem im Juli 1912 erfolgten

speziellen Kaufe des streitigen Films. Damit hat die

Klägerin das Recht der alleinigen Aufführung dieses

Films in der Schweiz erworben, ohne dass es zuvor der

Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten (Einregistrie-

rung oder dergl.) bedurfte. Denn nach Art. 4 Abs. 2 der

Uebereinkunft sind Genuss und Ausübung des Urheber-

rechts an keinerlei Förmlichkeit gebunden. Ob das

Urheberrecht selber von der « Union I) an die Klägerin

Urheberrecht. N° 99.

7ö:.s

für das Gebiet der Schweiz abgetreten wurde, wie die

Vorinstanz annimmt, braucht nicht entschieden zu wer-

den, weil die Klägerin mindestens das Verlagsrecht am

Film {(Die Verräterin » erworben hat und auch jenes ein

selbständiges, einem dinglichen nachgebildetes Recht ist,

das Dritten gegenüber geltend gemacht werden kann.

Nach Art. 381 OR gehen denn auch die Rechte des

Urhebers insoweit und auf so lange auf den Verleger

über, als es für die Ausführung des Vertrages erforderlich

ist.

Ebensowenig kann von einer Verjährung des abgetre-

tenen Rechtes die Rede sein. Selbst wenn die von der

Beklagten behauptete Usance erwiesen wäre, wonach alle

Rechte an einem Film nach drei Jahren verjähren, so

könnte sie gegenüber den zwingenden Bestimmungen der

Uebereinkunft und des URG über die Verjährung nicht

aufkommen.

5. -

Dass endlich die Beklagte das Urheberrecht

mindestens grob fahrlässig verletzt hat und deshalb der

Klägerin gegenüber schadenersatzpflichtig ist, haben die

kantonalen Instanzen in unanfechtbarer Weise dargetan.

Es genügt, auf ihre erschöpfenden Ausführungen zu

verweisen, die von der Beklagten heute nach keiner

Richtung entkräftet worden sind. Die Klage ist somit

begründet. Auch zur Herabsetzung des von der Vorinstanz

festgesetzten Schadenersatzes liegt ein Grund nicht vor.

Der Gewinn, welcher der Klägerin durch die Aufführung

der « Verräterill)} seitens der Beklagten entgangen ist,

lässt sich ziffermässig nicht nachweisen. Er ist vom

kantonalen Richter nach freiem Ermessen, unter sorg-

fältiger Würdigung der Umstände, auf 150 Fr. geschätzt

worden. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass er

diesen B~trag nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

nicht erreicht habe. Die Berufung erweist sich somit

durchwegs als unbegründet.

754

Kantonales Privatrecht .• N° 100.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 14. Sep-

tember 1915 in allen Teilen bestätigt.

V. KANTONALES PRIVATRECHT

DROIT PRIVE CANTONAL

100. 'Urteil der staatsrechtlichen Abteilung

vom 9. Dezember 1915

i. S. ltorpora.tionsgemeinde Sursee, Klägerin,

gegen Staat Luzern, Beklagten.

Streit um ein pr i va te s Fis c her ei r e c h t. -

Ver-

j il h run g dieses Rechts gemäss den einschlägigen Be-

stimmungen des luz. BGB; Anwendung derselben von

Amteswegen (Art. 3 BZP).

A. -

Am 1. April 1914 hat die Korporationsge-

meinde Sursee beim Bundesg~richt gestützt auf Art. 48

ZifT.4 OG Klage gegen den Staat Luzern eingereicht

mit dem Rechtsbegehren :

« Die Fischenze in der Sure vom Ausflusse derselben

" aus dem Sempacher See bis zum Mühleteich gegen die

») Schaubern sei der Klägerin zuzusprechen, und es stehe

\) dem Beklagten kein Recht darauf zu .... »

Den 'Wert dieser Fischenz beziffert die Klägerin auf

6000 Fr.

B. -

Der Staat Luzern hat in seiner Re c h t san t -

wort vom 10. Juni 1914 beantragt, die KMgerinsei

mit ihrem Begehren abzuweisen ....

Kantonales Privatrecht. N° 100.

Er anerkennt zwar, dass die eingeklagte Fischenz der

Stadtgemeinde Sursee seiner Zeit zugestanden habe,

wendet jedoch wesentlich ein: Die Fischenz gehe nicht

auf einen privatrechtlichen Titel zurück, sie sei der

Stadtgemeinde vielmehr kraft öffentlichen Rechts, als

Ausfluss der grundherrlichen Regalien, in Form eines

Lehens, verliehen worden und deshalb mit der allge·

meinen Aufhebung der Regalrechte durch die (näher

bezeichnete) Gesetzgebung der Helvetik dahingefallen

bezw. an den Staat übergegangen, der sie denn auch

seither -

insbesondere seit dem Bes~ande der mit dem

kantonalen Gesetz über die Ausübung der Fischerei vom

3. Dezember 1874 eingeleiteten modernen Fischereige-

setzgebung -

bis zum 10. Oktober 1910, unter welchem

Datum die Klägerin mit einem Gesuch um Anerkennung

ihres nunmehr gerichtlich geltend gemachten Anspruchs

an den Regierungsrat gelangt sei, unangefochten aus-

geübt habe. Zudem fehle auch jeder Nachweis eines

Uebergangs des streitigen Rechts von der Stadtgemeinde

auf die heute als Klägerin auftretende Korporationsge-

meinde Sursee. Diese hätte sich für ihr angebliches Pri-

vatrecht schon im Jahre 1798 zur Wehr setzen müssen.

Dadurch, dass sie dies unterlassen habe, sei ihr Anspruch

nach dem damals geltenden Recht, dem bis zur Ein-

führung des luz. BGB im Jahre 1839 in Kraft ge-

bliebenen « Municipale » der Stadt Luzern. das eine all-

gemeine Frist von 10 Jahren für die Rechtsverjährung

gekannt habe, verjährt.

C. -

In ihrer Re pli k hat die Klägerin unter Fest-

haltung des Klagebegehrens wesentlich noch vorge-

bracht: Eine lehensweise Uebertragung der streitigen

Fischenz an die Stadt Sursee sei nicht nachgewiesen;

die Fischenz stehe der Stadt vielmehr insofern direkt zu,

als die S ure seI b stauf der betreffenden Strecke urkund-

lich nachweisbar nie einem Landesherrn. sondern VOll

jeher ihr gehört habe. Und von Verjährung dieses

Rechts könne keine Rede sein, denn « liegende Rechte .~