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Obligationenrecht. N° 98.
Wechselausstellung zu Grunde liegenden zivilrechtlichen
Vertrages -
betreffend die Anstellung des Klägers als
Direktor gegen Leistung einer Geschäftseinlage von
50,000 Fr. in Wechseln -
behauptet wird. Denn Gegen-
stand des gegenwärtigen Aberkennungsprozesses, der
sich auf die bei den Zahlungsbefehle N° 13,265/66 und
den Rechtsöffnungsentscheid gründet, bilden allein die
zwei Forderungen aus den vom Kläger zur Erfüllung jenes
Vertrages ausgestellten Eigenwechseln. Der behauptete
Betrug könnte also nur im Sinne der Geltendmachung
einer Einrede aus dem Wechsel recht nach Art. 8 1 1
von Bedeutung sein. Die Prüfung unter diesem Gesichts-
punkte aber wird dadurch überflüssig, dass die Aber-
kennungsklage nach Art. 755 gutzuheissen ist. Hiedurch
erweist sich auch die Unbegründetheit des eventuellen
Berufungsantrages, die Sache zu nochmaliger Beurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Denn damit
kann nur eine Beurteilung der auf den Nachweis eines
Betruges abzielenden Ausführungen gemeint sein. Hin-
sichtlich der formellen Einwendungen aber (Ungültig-
keit des ersten Indossements und der Protesterhebung)
bedürfen, wie die Beklagte niclIt bestreitet, die Akten
keiner Ergänzung und es liegt also auch insofern kein
Grund zu einer Rückweisung vor.
Demnach hat da,.s Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. September
1915 bestätigt.
Urheberrecht. N° 99.
IV. URHEBERRECHT
DROIT D'AUTEUR
99. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 27. November 1915
i. S. Monopol Film-Verlag "Gloriau Zubler &, Oie, Beklagte,
gegen "Fata. Morgana
U
, Klägerin.
Urheberrecht. Schutz von kinematographischen Erzeug-
nissen nach der revidierten Berner Uebereinkunft vom
13. Nov. 1908 (Art. 2, 4 u. 14 Abs. 2). Mittelbare Aneignung
eines Kunstwerkes. Uebertragung des Alleinaufführnngs-
rechtes an einem Film. Verjährung des Urheberrechts.
Schadenersatz wegen grob fahrlässiger Verletzung desselben.
A. -
Durch Urteil vom 14. September 1915 hat das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erkannt:
Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
(Das Zivilgericht Baselstadt hatte durch Urteil vom
7. Juli 1915 der Beklagten verboten, den Asta Nielsen-
Film ({ Die Verräterin » in der Schweiz aufzuführen oder
zu vermieten, und sie zur Zahlung von 150 Fr. an die
Klägerin verurteilt).
B. -
Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat
die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt,
mit dem Antrag auf Aufhebung und auf gänzliche Ab-
weisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Am 30. August 1911 wurde in Basel zwischen
Wilhelm Graf als Vertreter der Projektions-A.-G. Union
und J. Singer, dem damaligen Inhaber des Americall
Biograph in Basel, mündlich ein Vertrag vereinbart.
wonach Singer den Film «Im grossell Augenblick»
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Urheberrecht. N° 99.
kaufte und sich ausserdem das Vorkaufsrecht für das
Gebiet der Schweiz für alle weiter erscheinenden Asta
Xielsen-Films einräumen liess. Diese letztere Vereinbarung
wurde in einem Schreiben Singers an die Projektions-
A.-G. Union vom 30. August 1911 wie folgt fixiert :
(i ... Mit dem Erwerb dieses Films erwerbe ich gleichzeitig
) das alleinige Vorführungsrecht in der Schweiz und dazu
) das Vorkaufsrecht für sämtliche weiter erscheinenden
I) Asta Nielsen-Films. Sollte ich von dem Vorkaufsrecht
) in dieser Form keinen Gebrauch machen, so steht es
) mir frei, dieses Recht in der Weise auszuüben, dass ich
) in der Schweiz das alleinige Recht habe, die Asta Nielsen-
) Films auf Ihre Rechnung wochenweise zu vermieten.)}
Die Projektions-A.-G. bestätigte am 4. September 1911
die Uebereinstimmung des Briefinhaltes mit dem mündlich
yereinbarten Vertrag. An Stelle des American Biograph
ist als Rechtsnachfolger die heutige Klägerin getreten,
welche im Juli 1912 den Asta :":ielsen-Film « Die Yerrä-
terin) "Oll der Projektions-A.-G. Union käuflich erwarb,
und zwar gemäss obigen Vereinbarungen mit der Zusi-
cherung des alleilligen Vorführungsrechtes in der Schweiz.
Am 12. Januar 1915 kündigte ~lie Beklagte an, dass sie
in ihrem « Wittlins Odeon Theater)} spielen werde :
(, Asta Nielsen)} in « Die Verräterin ». Hierauf verlangte die
Klägerin von ihr eine Lizenzgebühr von 200 Fr. unter Be-
rufung auf das ihr zustehende-alleinige Vorführungsrecht.
Da die Beklagte sich weigerte, den Betrag zu bezahlen,
hob die Klägerin am 15. März 1915 Klage gegen sie an, mit
dem Begehren, die Beklagte sei (da sie die (i Verräterin »
ausser in Basel, auch in Zürich, St. Gallen und Bern habe
spielen lassen) zur Zahlung von 950 Fr. nebst 5% Zins
seit Anhebung der Klage zu verurteilen und es sei ihr die
weitere AufIührung dieses Films, sowie dessen Vermie-
tung in der Schweiz zu verbieten. Die Beklagte beantragte
Abweisung der Klage. Die kantonalen Instanzen haben
diese jedoch in dem sub A angegebenen Umfange ge-
schützt.
Urheberrecht. N0 99.
2. -
Die grundsätzliche Frage, ob kinematographische
Erzeugnisse urheberrechtlich geschützt sind, ist durch
Art. 14 Abs. 2 der revidierten Berner Uebereinkunft vom
13. November 1908 dahin gelöst, dass sie « den gleichen
Schutz wie Werke der Literatur oder Kunst geniessen,
sofern der Urheber durch den Plan der Inszenierung
oder die Verbindung der dargestellten Begebenheiten dem
\Verke einen persönlichen und eigenartigen Charakter
verliehen hat ». Ist diese Bedingung erfüllt, so ist der
Urheber nicht nur des beschränkten Photographie-
schutzes gegen VervieIfältigung teilhaftig, sondern es
stehen ihm laut Art. 4 Abs. 1 der Konvention sowohl
die Rechtsbehelfe des i 11 t ern e n Rechtes, als die i n
der U e be r ein k u n f t be s 0 n der sei n ger ä u m-
t e n R e c h t e zu. Letztere verpflichtet aber in Art. 2
die vertragschliessenden Länder ausdrücklich, den Schutz
der in Art. 2 und 14 umschriebenen « Werke der Litera-
tur und Kunst >i, zu denen nach dem Gesagten auch
eigenartige kinematographische Erzeugnisse gehören,
zu sichern. Sind somit diese nach der Uebereinkunft
zweifellos urheberrechtlich geschützt, insbesondere auch
gegen nicht genehmigte Aufführung, sofern nur der
Urheber einem Vertragsstaate angehört, so kann dahinge-
stellt bleiben, wie es sich mit dem Rechtsschutze nach dem
internen Urheberrecht verhalte. Denn der streitige Film
stammt aus Deutschland, einem Vertragsstaate, und die
revidierte Berner Uebereinkunft wurde von der Schweiz
ratifiziert und steht daselbst seit dem 9. September 1910
in Kraft.
3. -
Es frägt sich nur, ob das Kinodrama (, die Verrä-
terin» die nötige Originalität aufweise, um als schutz-
fähiges Kunstwerk zu erscheinen, m. a. W. ob der Urheber
durch den Plan der Inszenierung oder die Verbindung
der dargestellten Begebenheiten dem Werke einen per-
sönlichen und eigenartigen Charakter verliehen habe. Das
ist im Grunde nicht bestritten und wurde denn auch von
der Vorinstanz ohne weiteres angenommen, wobei es
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Urheherrecbt. N0 99.
sein Bewenden hat; denn das Bundesgericht kann sich
darüber selbstverständlich kein eigenes Urteil bilden.
Die Beklagte wendet aber ein, dass der von ihr aufge-
führte Film mit demjenigen, an welchem die Klägerin das
alleinige Vorführungsrecht geltend mache, nicht identisch
sei; vielmehr handle es sich um eine zweite Wiedergabe
des nämlichen Gegenstandes mit teilweise veränderten
Szenen und neuer Akteinteilung. Allein nach Art. 12 der
Uebereinkunft ist als unerlaubte Wiedergabe insbeson-
dere auch die vom Urheber nicht gestattete, mit t e 1-
bar e Aneignung eines Kunstwerkes anzusehen, die
letzteres in derselben oder in einer anderen Form mit
bIossen unwesentlichen Aenderungen, Zusätzen oder
Abkürzungen wiedergibt, ohne die Eigenschaft eines
neuen Originalwerkes zu besitzen. Dass nun der zweiten
\Viedergabe der « Verräterin >} diese Eigenschaft zu-
komme, hat nach verbindlicher Feststellung der Vor-
instanz die Beklagte vor dem kantonalen Richter nicht
einmal substantiiert behauptet. Und es liegt auch sonst
nichts dafür vor, dass die angeblichen Abweichungen
dem zweiten Film den Charakter eines eigenartigen
\Verkes zu verleihen vermöchten.
4. -
Unbegründet ist sodann auch der weitere Einwand
dass die Klägerin nicht das alleinige Aufführungsrecht
am Film {< Die Verräterin »habe. Er erledigt sich durch
Hinweis auf den Vertrag, der. zwischen den Rechtsvor-
gängern der Parteien abgeschlossen wurde und in ihren
Briefen vom 30. August und 4. September 1911 nieder-
gelegt ist, in Verbindung mit dem im Juli 1912 erfolgten
speziellen Kaufe des streitigen Films. Damit hat die
Klägerin das Recht der alleinigen Aufführung dieses
Films in der Schweiz erworben, ohne dass es zuvor der
Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten (Einregistrie-
rung oder dergl.) bedurfte. Denn nach Art. 4 Abs. 2 der
Uebereinkunft sind Genuss und Ausübung des Urheber-
rechts an keinerlei Förmlichkeit gebunden. Ob das
Urheberrecht selber von der « Union I) an die Klägerin
Urheberrecht. N° 99.
7ö:.s
für das Gebiet der Schweiz abgetreten wurde, wie die
Vorinstanz annimmt, braucht nicht entschieden zu wer-
den, weil die Klägerin mindestens das Verlagsrecht am
Film {(Die Verräterin » erworben hat und auch jenes ein
selbständiges, einem dinglichen nachgebildetes Recht ist,
das Dritten gegenüber geltend gemacht werden kann.
Nach Art. 381 OR gehen denn auch die Rechte des
Urhebers insoweit und auf so lange auf den Verleger
über, als es für die Ausführung des Vertrages erforderlich
ist.
Ebensowenig kann von einer Verjährung des abgetre-
tenen Rechtes die Rede sein. Selbst wenn die von der
Beklagten behauptete Usance erwiesen wäre, wonach alle
Rechte an einem Film nach drei Jahren verjähren, so
könnte sie gegenüber den zwingenden Bestimmungen der
Uebereinkunft und des URG über die Verjährung nicht
aufkommen.
5. -
Dass endlich die Beklagte das Urheberrecht
mindestens grob fahrlässig verletzt hat und deshalb der
Klägerin gegenüber schadenersatzpflichtig ist, haben die
kantonalen Instanzen in unanfechtbarer Weise dargetan.
Es genügt, auf ihre erschöpfenden Ausführungen zu
verweisen, die von der Beklagten heute nach keiner
Richtung entkräftet worden sind. Die Klage ist somit
begründet. Auch zur Herabsetzung des von der Vorinstanz
festgesetzten Schadenersatzes liegt ein Grund nicht vor.
Der Gewinn, welcher der Klägerin durch die Aufführung
der « Verräterill)} seitens der Beklagten entgangen ist,
lässt sich ziffermässig nicht nachweisen. Er ist vom
kantonalen Richter nach freiem Ermessen, unter sorg-
fältiger Würdigung der Umstände, auf 150 Fr. geschätzt
worden. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass er
diesen B~trag nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
nicht erreicht habe. Die Berufung erweist sich somit
durchwegs als unbegründet.
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Kantonales Privatrecht .• N° 100.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 14. Sep-
tember 1915 in allen Teilen bestätigt.
V. KANTONALES PRIVATRECHT
DROIT PRIVE CANTONAL
100. 'Urteil der staatsrechtlichen Abteilung
vom 9. Dezember 1915
i. S. ltorpora.tionsgemeinde Sursee, Klägerin,
gegen Staat Luzern, Beklagten.
Streit um ein pr i va te s Fis c her ei r e c h t. -
Ver-
j il h run g dieses Rechts gemäss den einschlägigen Be-
stimmungen des luz. BGB; Anwendung derselben von
Amteswegen (Art. 3 BZP).
A. -
Am 1. April 1914 hat die Korporationsge-
meinde Sursee beim Bundesg~richt gestützt auf Art. 48
ZifT.4 OG Klage gegen den Staat Luzern eingereicht
mit dem Rechtsbegehren :
« Die Fischenze in der Sure vom Ausflusse derselben
" aus dem Sempacher See bis zum Mühleteich gegen die
») Schaubern sei der Klägerin zuzusprechen, und es stehe
\) dem Beklagten kein Recht darauf zu .... »
Den 'Wert dieser Fischenz beziffert die Klägerin auf
6000 Fr.
B. -
Der Staat Luzern hat in seiner Re c h t san t -
wort vom 10. Juni 1914 beantragt, die KMgerinsei
mit ihrem Begehren abzuweisen ....
Kantonales Privatrecht. N° 100.
Er anerkennt zwar, dass die eingeklagte Fischenz der
Stadtgemeinde Sursee seiner Zeit zugestanden habe,
wendet jedoch wesentlich ein: Die Fischenz gehe nicht
auf einen privatrechtlichen Titel zurück, sie sei der
Stadtgemeinde vielmehr kraft öffentlichen Rechts, als
Ausfluss der grundherrlichen Regalien, in Form eines
Lehens, verliehen worden und deshalb mit der allge·
meinen Aufhebung der Regalrechte durch die (näher
bezeichnete) Gesetzgebung der Helvetik dahingefallen
bezw. an den Staat übergegangen, der sie denn auch
seither -
insbesondere seit dem Bes~ande der mit dem
kantonalen Gesetz über die Ausübung der Fischerei vom
3. Dezember 1874 eingeleiteten modernen Fischereige-
setzgebung -
bis zum 10. Oktober 1910, unter welchem
Datum die Klägerin mit einem Gesuch um Anerkennung
ihres nunmehr gerichtlich geltend gemachten Anspruchs
an den Regierungsrat gelangt sei, unangefochten aus-
geübt habe. Zudem fehle auch jeder Nachweis eines
Uebergangs des streitigen Rechts von der Stadtgemeinde
auf die heute als Klägerin auftretende Korporationsge-
meinde Sursee. Diese hätte sich für ihr angebliches Pri-
vatrecht schon im Jahre 1798 zur Wehr setzen müssen.
Dadurch, dass sie dies unterlassen habe, sei ihr Anspruch
nach dem damals geltenden Recht, dem bis zur Ein-
führung des luz. BGB im Jahre 1839 in Kraft ge-
bliebenen « Municipale » der Stadt Luzern. das eine all-
gemeine Frist von 10 Jahren für die Rechtsverjährung
gekannt habe, verjährt.
C. -
In ihrer Re pli k hat die Klägerin unter Fest-
haltung des Klagebegehrens wesentlich noch vorge-
bracht: Eine lehensweise Uebertragung der streitigen
Fischenz an die Stadt Sursee sei nicht nachgewiesen;
die Fischenz stehe der Stadt vielmehr insofern direkt zu,
als die S ure seI b stauf der betreffenden Strecke urkund-
lich nachweisbar nie einem Landesherrn. sondern VOll
jeher ihr gehört habe. Und von Verjährung dieses
Rechts könne keine Rede sein, denn « liegende Rechte .~