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41_II_743

BGE 41 II 743

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Obligationennxht. N" 97.

und Wirkung der Forderung beschlägt und sich daher

nicht nach dem Rechte des Ortes, wo die Abtretung vor-

• genommen wurde, sondern nach dem für die Forderungen

geltenden Rechte entscheidet;

dass die Forderung aus den Obligationen der englischen

Gesellschaft als eine in England zu erfüllende Forderung

dem englischen Recht untersteht und daher eine nach

eidgenössischen Gesetzen zu entscheidende Zivilstreitig-

keit nicht vorliegt;

dass somit nur fraglich sein kann, ob die Berufung aus

dem Grunde und insoweit statthaft sei, als die Vorinstanz

bei ihrem Entscheid zum Teil auf eidgenössisches Recht

abgestellt hat;

dass jedoch das Handelsgericht dabei das eidgenössische

Recht ausdrücklich nicht -als schweizerisches sondern als

supponierten Inhalt des englischen Rechtes angewandt

hat, so dass faktisch nicht Anwendung eidgenössischen

sondern ausländischen Rechts vorliegt (vgl. AS 20 S. 411

f.; ZITELMANN, Internationales Privatrecht I S. 289);

dass unter diesen Umständen auf die Sache gemäss

Art. 56 OG auch in Bezug auf die behauptete Aktenwidrig-

keit (in der Feststellung, dass die Notwendigkeit des

Registereintrages bestritten worden sei, während die

Klägerin sie in der Widerklageantwort stillschweigend

anerkannt habe) nicht einzutreten ist, da Aktenwidrig-

keiten vor dem Bundesgericht,nur inbezug auf Rechts-

streitigkeiten gerügt werden können, die seiner sachlichen

Zuständigkeit unterstehen;

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Obligationenrecht. N° 98.

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98. OrteU der I. ZivUabteilung vom aa. Dezember 1915

i. S. Spar- und Leihkasae Zofingen, Aberkennungsbeklagte

und Berufungsklägerin gegen Xeuli, Aberkennungskläger

und Berufungsbeklagter.

Art. 57 0 G. Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts auf

Wechselakte. -

Art. 75 5 0 R. Eine dem Wortlaut nach

unvollständige und an sich unverständliche wechsel-

mässige Erklärung (z. B. Indossement) kann nur dann

auslegungsweise durch andere Angaben auf der Wechsel·

urkunde ergänzt und als gültig betrachtet werden, wenn

jeder ernstliche Zweifel über ihren wirklichen Inhalt aus-

gescblossen ist. -

Verhältnis des Ungültigkeitsgrundes der

gesetzlich ungenügenden wechselmässigen Erklärung zu dem

der mangelnden Protesterhebung. -

Einrede des

B etru ge s als wechselrechtliche nach Art. 811 OR und als

zivilrechtliche. -

GeItendmachung des Wechselanspruchs

im Aberkennungsprozess.

1. -

Die Societe Franco-Suisse Immobiliere in Paris

hat durch ihren Administrateur-Delegue Valette am

24. Juni 1911 einen Kaufvertrag um das Hotel « Victoria I)

in Grindelwald abgeschlossen mit Fabrikant Würgler-

Wächter in Aarburg und zwei andern Miteigentümern als

Verkäufern. Der (Aberkennungs.) Kläger. Hotelier Meuli.

wurde von der Käuferin als Direktor des Etablissements

angestellt und hatte als solcher eine Geschäftseinlage von

50,000 Fr. zu machen. Zu deren Leistung stellte er am

18. Juli 1911 in Zofingen zwei gleichlautende Eigen-

wechsel von je 25,000 Fr. an die Order der Societe Franco-

Suisse Immobiliere in Paris aus, zahlbar am 5. August

1911 bei der heutigen (Aberkennungs)-Beklagten, der

Spar- und Leihkasse Zofingen. Auf den Rückseiten beider

Wechsel finden sich zwei Blanko-Indossamente, von denen

je das erste lautet: « l'Administrateur-Delegue : (sig.)

Valette I) und das nachfolgende (sig.) ({ Würgler-Wächter ~) .

... Nachdem die Wechsel bei Verfall unbezahlt geblieben

waren, liess die Beklagte als deren· Inhaberin J;>rotest

~rheben und leitete darauf durch zwei gleichlautende

AS .t.t n -

1915

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744

Obligationenrecht. N0 98.

Zahlungsbefehle N° 13,265/66 des Betreibungsamtes I nter-

la~en vom 9. /11. August 1911 gegen den Kläger für die

bel den Wechselforderungen von je 25,000 Fr. nebst

Akzessorien die ordentliche Betreibung (auf Pfändung

oder Konkurs) ein. Der Rechtsvorschlag des Klägers

wurde durch Rechtsöfl'nungsentscheid des Gerichtspräsi-

denten von Interlaken vom 24. Oktober 1911 beseitigt.

Demgegenüber hat nunmehr der Kläger im vorliegenden

Prozess das Begehren gestellt, es seien die mit der Rechts-

öfl'nungsklage geltend gemachten Forderungen nebst Zins

zu 60/;> seit dem 5. August 1911, Retour- und Protestspesen,

Betrelbungs- und Rechtsöfl'nungskosten gerichtlich abzu-

erkennen. Der Kläger stützt dieses Begehren zunächst

~arauf, dass die .beiden Wechsel den formellen gesetz-

hchen ErfordernISsen nicht entsprächen: Das erste

Ir:dossement ~ l'Administrateur-Delegue : (sig.) Valette »

seI keine genügende Bezeichnung der W echselnehmerin,

d~er nach ~rt. 7~5 O~ ungültig und somit die Beklagte

n~cht als. Eigentumenn des Wechsels legitimiert, aus

dIesem emen Anspruch gegen den Kläger geltend zu

machen. An einem solchen Wechselanspruch fehle es

aber auch deshalb, weil der aufgenommene Protest aus

~wei (hier nicht zu erörternden Gründen) den gesetz-

hchen Anforderungen nicht entspreche und also das

(allfällige) Wechselrecht nicht gewahrt worden sei. End-

lich macht der Kläger geltend. : Er sei das Opfer eines

Be~ruge~ geworden. Mit dem Kaufvertrag um das Hotel

« Vlctona)) und seiner Anstellung als Direktor hätten

Valette und Würgler lediglich bezweckt, ihm die 50,000

Franken zu entlocken und mit deren Indossierung habe

man ihm bloss die Einreden aus der Person Würglers

verunmöglichen wollen.

Di~ Vorinstanz hat das Aberkennungsbegehren durch

UrteIl vom 15. September 1915 zugesprochen, mit der

Begründung, dass die Bemängelung zwar nicht der Pro-

testerhebung, wohl aber der heiden ersten Indossemente

Obligationenrecht. N0 98.

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gerechtfertigt sei und damit auf die dritte Einwendung

I

nicht näher eingetreten werden müsse.

Vor Bundesgericht erneuert die Beklagte ihr Begehren

um Abweisung der Klage und beantragt ferner eventuell

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu nochmaliger

Beurteilung.

2. - Die Berufung ist zulässig; im besondern beurteilt

sich der Fall nach s c h w e i zer i s ehe m R e c h t e.

da, wie nicht bestritten wird, die einzelnen Wechselakte

und namentlich die als ungültig angefochtene Indossie-

rung in der Schweiz erfolgt sind.

3. -

Der Aberkennungskläger bestreitet die Legitima-

tion der Beklagten als 'Vechselinhaberin. mit der Be-

gründung, es fehle an der durch Art. 755 OR geforderten

zusammenhängenden Indossementsreihe und zwar inso-

fern, als nach dieser Bestimmung « das erste Indossement

mit dem Namen des 'Vechselnehmers unterzeichnet sein))

müsse.

Hier bildet nun das erste Indossement : « L'Adminis-

trateur-DeIegue: (sig.) Valette)) jedenfalls seinem W 0 r t-

lau t nach nicht die Namensunterzeichnung der Wech-

selnehmerin; diese würde lauten: ~ SocieM Franco-Suisse

Immobiliere: L'Administrateur-Delegue : (sig.) Valette;).

Es kann sich also nur fragen, ob das genannte Indosse-

ment seinem Si n n e nach eine hinreichende Namens-

bezeichnung der Wechselnehmerin darstelle und ob es

insofern den Anforderungen des Art. 755 genüge.

Hiebei ist entsprechend dem Entscheid des Bundes-

gerichts i. S. der Hülfskasse in Grosswangen gegen Nützi

(EB 37 11 217 /18) grundsätzlich davon auszugehen, dass

der Sinn des streitigen Indossements aus der W e c h-

seI u r k und e sei b s t entnommen werden muss, zu

seiner Ennittlung also keine ausserhalb der Urkunde

gegebene Tatumstände beigezogen werden dürfen. Es

folgt dies aus der Natur des Wechsels und somit auch

der Indossementserklärung als eines Fonnalaktes. An

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Obligationenrecht. N° 98.

besonderen Gründen, die eine Ausnahme von jener prin-

zipiellen Auffassung rechtfertigten, fehlt es, namentlich

hat man es nicht mit dem im genannten Urteile unent-

schieden gelassenen Falle zu tun, wo als Wechselnehmer

(oder früherer Indossant) der Rechtsvorgänger, als Indos-

sant (oder späterer Indossant) der Rechtsnachfolger

unterzeichnet und sich das Rechtsnachfolgeverhältnis,

als Voraussetzung für den wechselmässigen Rechts-

übergang, nicht aus dem Wechsel selbst erweisen lässt.

Berücksichtigt man nun lediglich die W e c h seI -

u r k U 11 d e, so kann das streitige I n dos sem eIlt

jedenfalls nicht für sich a I lei n betrachtet als genügende

'Samensbezeichnung der Wechselnehmerin gelten. Vom

:'\ amen der letzteren -

der Firma Societe Franco-Sllisse

Immobiliere -

findet sich kein 'Vort darin, sondern es

besteht bloss aus der Unterschrift eines ihrer Organe.

Valette, und einer vorangestellten Beifügung, die erken-

nen lässt, dass dieser nicht für sich selbst, sondern als

Delegierter des Verwaltungsrates einer Aktiengesell-

schaft unterzeichnen wollte. "TeIche Gesellschaft aber

damit gemeint sei, ist nicht zu ersehen, namentlich nicht.

ob die auf der Vorderseite der Urkunde als \Ve c h sel-

II e h 111 e r i n bezeichnete. Um 'letzteres annehmen zu

können, muss man vidmehr den \Vortlaut des Indosse-

ments mit dem der Verpflichtunggerklärung des Aus-

stellers auf der Vorderseite hl Verbindung bringen und

schliessen, Valette habe, weil Aussteller des er s tell

Indossements, für die in jener Erklärung als \Vechsel-

nehmerin erwähnte Gesellschaft handeln wollen. Es mag

dahingestellt bleiben, ob einern solchen Schluss nicht schon

der Formalcharakter der urkundlichen \Vechselerklä-

rung entgegenstehe, oder ob in Fällen wie dem vorlie-

genden, wo es sich darum handeln würde, die verurkun-

deten Erklärungen durch Vergleichung ihres Inhaltes

auszulegen, die ordentlichen Auslegungsregeln. beson-

ders Art. 18 OR (16 a OR) Platz greifen, wonach der

Richter den Parteiwillen nach freier Würdigung unter

Obligationenrecht. N° 98.

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Berücksichtigung der den Parteien obliegenden Pflicht

zum Handeln nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB)

ermitteln muss. Eine solche Auslegung darf jedenfalls

nicht dazu führen, den Zweck der wechselrechtlichen

Formvorschriften zu beeinträchtigen, und dies wiederum

erfordert im Interesse der Verkehrsfunktion des \Vechsels,

dass eine dem Wortlaute nach unrichtige oder unvoll-

ständige Wechselerklärung nur dann als gültig anerkannt

werde, wenn jeder ernstlicher Zweifel über deren wirk-

lichen Inhalt ausgeschlossen ist (vetgl. den angeführten

Entscheid, S. 219). Hier kann nun aber jener Schluss aus

der Tatsache, dass die an sich unvollständige und unver-

ständliche Indossementserklärung an er s t erStelle

steht, darauf, dass der Erklärende für die Firma, deren

Namen sich auf der Vorderseite richtig wieder gegeben

findet, unterzeichnen wollte, keineswegs als zwingend

gelten, namentlich nicht, \Venll man erwägt, dass das

Urteil hierüber nur aus dem Inhalt des ·Wechsels zu ge-

winnen ist, olme Zuhilfenahme der besonderen Kennt-

nisse, die ein Beteiligter VOll den zu Grunde liegenden

Verhältnissen besitzen

mag (vergl. auch

CRÜ~HCT,

Wechselrecht, I, 322, Text zu Xote 7).

4. -

Da der erörterte Ullgültigkeitsgrund hinreicht,

dem Kläger nach Art. 753 die Legitimation zur Geltend-

machung des eingeklagten \Vechselanspruches abzu-

sprechen, so erübrigt sich eine Prüfung der weiteren

Einwendungen der Beklagten, wonach die Pro t e s t e r-

heb u n g als formell mangelhaft beanstandet und damit

der Verlust des wechselmässigen Anspruches gegen den

Kläger als Aussteller behauptet wird (Art. 762, 827

ZifT. 7 und 828 Abs. 2 OR). Aus dem gleichen Grunde

braucht auch nicht auf die Ausführung darüber eingetre-

ten zu werden, dass der Kläger von Valette und Würgler-

\Vächter b e t r 0 gen worden sei. Diese Ausführungen

sind für den vorliegenden Prozess zum vornherein inso-

fern unerheblich, als damit eine Anfechtbarkeit des der

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Obligationenreeht. N° 98.

Wechselausstellung zu Grunde liegenden zivilrechtlichen

Vertrages -

betreffend die Anstellung des Klägers als

Direktor gegen Leistung einer Geschäftseinlage von

50,000 Fr. in Wechseln -

behauptet wird. Denn Gegen-

stand des gegenwärtigen Aberkennungsprozesses, der

sich auf die beiden Zahlungsbefehle N° 13,265/66 und

den Rechtsöffnungsentscheid gründet, bilden allein die

zwei Forderungen aus den vom Kläger zur Erfüllung jenes

Vertrages ausgestellten Eigenwechseln. Der behauptete

Betrug könnte also nur im Sinne der Geltendmachung

einer Einrede aus dem Wechsel recht nach Art. 8 1 1

von Bedeutung sein. Die Prüfung unter diesem Gesichts-

punkte aber wird dadurch überflüssig, dass die Aber-

kennungsklage nach Art. 755 gutzuheissen ist. Hiedurch

erweist sich auch die Unbegründetheit des eventuellen

Berufungsantrages, die Sache zu nochmaliger Beurtei-

lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Denn damit

kann nur eine Beurteilung der auf den Nachweis eines

Betruges abzielenden Ausführungen gemeint sein. Hin-

sichtlich der formellen Einwendungen aber (Ungültig-

keit des ersten Indossements und der Protesterhebung)

bedürfen, wie die Beklagte nicht bestreitet, die Akten

keiner Ergänzung und es liegt also auch insofern kein

Grund zu einer Rückweisung vor.

Demnach hat da..s Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. September

1915 bestätigt.

Urheberrecht. N° 99,

IV. URHEBERRECHT

DROIT D'AUTEUR

99. Urteil der L Zivilabteilung vom 27. November 1916

i. S. Monopol Film-Verls.g "Gloriau Zubler & eie, Beklagte,

gegen "Fata Morgana", Klägerin.

Urheberrecht. Schutz von kinematographischen Erzeug-

nissen nach der revidierten Berner Uebereinkunft vom

13. Nov. 1908 (Art. 2, 4 u. 14 Abs. 2). Mittelbare Aneignung

eines Kunstwerkes. Uebertragung des Alleinaufiührungs-

rechtes an einem Film. Verjährung des Urheberrechts.

Schadenersatz wegen grob fahrlässiger Verletzung desselben.

A. -

Durch Urteil vom 14. September 1915 hat das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erkannt :

Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

(Das Zivilgericht Baselstadt hatte durch Urteil vom

7. Juli 1915 der Beklagten verboten, den Asta Nielsen-

Film « Die Verräterin)} in der Schweiz aufzuführen oder

zu vermieten, und sie zur Zahlung von 150 Fr. an die

Klägerin verurteilt).

B. -

Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat

die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt,

mit dem Antrag auf Aufhebung und auf gänzliche Ab-

weisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

inErwägung:

1. -

Am 30. August 1911 wurde in Basel zwischen

Wilhelm Graf als Vertreter der Projektions-A.-G. Union

und J. Singer. dem damaligen Inhaber des American

Biograph in Basel. mündlich ein Vertrag vereinbart.

wonach Singer den Film «Im grossen Augenblick.