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Obligationennxht. N" 97.
und Wirkung der Forderung beschlägt und sich daher
nicht nach dem Rechte des Ortes, wo die Abtretung vor-
• genommen wurde, sondern nach dem für die Forderungen
geltenden Rechte entscheidet;
dass die Forderung aus den Obligationen der englischen
Gesellschaft als eine in England zu erfüllende Forderung
dem englischen Recht untersteht und daher eine nach
eidgenössischen Gesetzen zu entscheidende Zivilstreitig-
keit nicht vorliegt;
dass somit nur fraglich sein kann, ob die Berufung aus
dem Grunde und insoweit statthaft sei, als die Vorinstanz
bei ihrem Entscheid zum Teil auf eidgenössisches Recht
abgestellt hat;
dass jedoch das Handelsgericht dabei das eidgenössische
Recht ausdrücklich nicht -als schweizerisches sondern als
supponierten Inhalt des englischen Rechtes angewandt
hat, so dass faktisch nicht Anwendung eidgenössischen
sondern ausländischen Rechts vorliegt (vgl. AS 20 S. 411
f.; ZITELMANN, Internationales Privatrecht I S. 289);
dass unter diesen Umständen auf die Sache gemäss
Art. 56 OG auch in Bezug auf die behauptete Aktenwidrig-
keit (in der Feststellung, dass die Notwendigkeit des
Registereintrages bestritten worden sei, während die
Klägerin sie in der Widerklageantwort stillschweigend
anerkannt habe) nicht einzutreten ist, da Aktenwidrig-
keiten vor dem Bundesgericht,nur inbezug auf Rechts-
streitigkeiten gerügt werden können, die seiner sachlichen
Zuständigkeit unterstehen;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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98. OrteU der I. ZivUabteilung vom aa. Dezember 1915
i. S. Spar- und Leihkasae Zofingen, Aberkennungsbeklagte
und Berufungsklägerin gegen Xeuli, Aberkennungskläger
und Berufungsbeklagter.
Art. 57 0 G. Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts auf
Wechselakte. -
Art. 75 5 0 R. Eine dem Wortlaut nach
unvollständige und an sich unverständliche wechsel-
mässige Erklärung (z. B. Indossement) kann nur dann
auslegungsweise durch andere Angaben auf der Wechsel·
urkunde ergänzt und als gültig betrachtet werden, wenn
jeder ernstliche Zweifel über ihren wirklichen Inhalt aus-
gescblossen ist. -
Verhältnis des Ungültigkeitsgrundes der
gesetzlich ungenügenden wechselmässigen Erklärung zu dem
der mangelnden Protesterhebung. -
Einrede des
B etru ge s als wechselrechtliche nach Art. 811 OR und als
zivilrechtliche. -
GeItendmachung des Wechselanspruchs
im Aberkennungsprozess.
1. -
Die Societe Franco-Suisse Immobiliere in Paris
hat durch ihren Administrateur-Delegue Valette am
24. Juni 1911 einen Kaufvertrag um das Hotel « Victoria I)
in Grindelwald abgeschlossen mit Fabrikant Würgler-
Wächter in Aarburg und zwei andern Miteigentümern als
Verkäufern. Der (Aberkennungs.) Kläger. Hotelier Meuli.
wurde von der Käuferin als Direktor des Etablissements
angestellt und hatte als solcher eine Geschäftseinlage von
50,000 Fr. zu machen. Zu deren Leistung stellte er am
18. Juli 1911 in Zofingen zwei gleichlautende Eigen-
wechsel von je 25,000 Fr. an die Order der Societe Franco-
Suisse Immobiliere in Paris aus, zahlbar am 5. August
1911 bei der heutigen (Aberkennungs)-Beklagten, der
Spar- und Leihkasse Zofingen. Auf den Rückseiten beider
Wechsel finden sich zwei Blanko-Indossamente, von denen
je das erste lautet: « l'Administrateur-Delegue : (sig.)
Valette I) und das nachfolgende (sig.) ({ Würgler-Wächter ~) .
... Nachdem die Wechsel bei Verfall unbezahlt geblieben
waren, liess die Beklagte als deren· Inhaberin J;>rotest
~rheben und leitete darauf durch zwei gleichlautende
AS .t.t n -
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Zahlungsbefehle N° 13,265/66 des Betreibungsamtes I nter-
la~en vom 9. /11. August 1911 gegen den Kläger für die
bel den Wechselforderungen von je 25,000 Fr. nebst
Akzessorien die ordentliche Betreibung (auf Pfändung
oder Konkurs) ein. Der Rechtsvorschlag des Klägers
wurde durch Rechtsöfl'nungsentscheid des Gerichtspräsi-
denten von Interlaken vom 24. Oktober 1911 beseitigt.
Demgegenüber hat nunmehr der Kläger im vorliegenden
Prozess das Begehren gestellt, es seien die mit der Rechts-
öfl'nungsklage geltend gemachten Forderungen nebst Zins
zu 60/;> seit dem 5. August 1911, Retour- und Protestspesen,
Betrelbungs- und Rechtsöfl'nungskosten gerichtlich abzu-
erkennen. Der Kläger stützt dieses Begehren zunächst
~arauf, dass die .beiden Wechsel den formellen gesetz-
hchen ErfordernISsen nicht entsprächen: Das erste
Ir:dossement ~ l'Administrateur-Delegue : (sig.) Valette »
seI keine genügende Bezeichnung der W echselnehmerin,
d~er nach ~rt. 7~5 O~ ungültig und somit die Beklagte
n~cht als. Eigentumenn des Wechsels legitimiert, aus
dIesem emen Anspruch gegen den Kläger geltend zu
machen. An einem solchen Wechselanspruch fehle es
aber auch deshalb, weil der aufgenommene Protest aus
~wei (hier nicht zu erörternden Gründen) den gesetz-
hchen Anforderungen nicht entspreche und also das
(allfällige) Wechselrecht nicht gewahrt worden sei. End-
lich macht der Kläger geltend. : Er sei das Opfer eines
Be~ruge~ geworden. Mit dem Kaufvertrag um das Hotel
« Vlctona)) und seiner Anstellung als Direktor hätten
Valette und Würgler lediglich bezweckt, ihm die 50,000
Franken zu entlocken und mit deren Indossierung habe
man ihm bloss die Einreden aus der Person Würglers
verunmöglichen wollen.
Di~ Vorinstanz hat das Aberkennungsbegehren durch
UrteIl vom 15. September 1915 zugesprochen, mit der
Begründung, dass die Bemängelung zwar nicht der Pro-
testerhebung, wohl aber der heiden ersten Indossemente
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gerechtfertigt sei und damit auf die dritte Einwendung
I
nicht näher eingetreten werden müsse.
Vor Bundesgericht erneuert die Beklagte ihr Begehren
um Abweisung der Klage und beantragt ferner eventuell
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu nochmaliger
Beurteilung.
2. - Die Berufung ist zulässig; im besondern beurteilt
sich der Fall nach s c h w e i zer i s ehe m R e c h t e.
da, wie nicht bestritten wird, die einzelnen Wechselakte
und namentlich die als ungültig angefochtene Indossie-
rung in der Schweiz erfolgt sind.
3. -
Der Aberkennungskläger bestreitet die Legitima-
tion der Beklagten als 'Vechselinhaberin. mit der Be-
gründung, es fehle an der durch Art. 755 OR geforderten
zusammenhängenden Indossementsreihe und zwar inso-
fern, als nach dieser Bestimmung « das erste Indossement
mit dem Namen des 'Vechselnehmers unterzeichnet sein))
müsse.
Hier bildet nun das erste Indossement : « L'Adminis-
trateur-DeIegue: (sig.) Valette)) jedenfalls seinem W 0 r t-
lau t nach nicht die Namensunterzeichnung der Wech-
selnehmerin; diese würde lauten: ~ SocieM Franco-Suisse
Immobiliere: L'Administrateur-Delegue : (sig.) Valette;).
Es kann sich also nur fragen, ob das genannte Indosse-
ment seinem Si n n e nach eine hinreichende Namens-
bezeichnung der Wechselnehmerin darstelle und ob es
insofern den Anforderungen des Art. 755 genüge.
Hiebei ist entsprechend dem Entscheid des Bundes-
gerichts i. S. der Hülfskasse in Grosswangen gegen Nützi
(EB 37 11 217 /18) grundsätzlich davon auszugehen, dass
der Sinn des streitigen Indossements aus der W e c h-
seI u r k und e sei b s t entnommen werden muss, zu
seiner Ennittlung also keine ausserhalb der Urkunde
gegebene Tatumstände beigezogen werden dürfen. Es
folgt dies aus der Natur des Wechsels und somit auch
der Indossementserklärung als eines Fonnalaktes. An
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besonderen Gründen, die eine Ausnahme von jener prin-
zipiellen Auffassung rechtfertigten, fehlt es, namentlich
hat man es nicht mit dem im genannten Urteile unent-
schieden gelassenen Falle zu tun, wo als Wechselnehmer
(oder früherer Indossant) der Rechtsvorgänger, als Indos-
sant (oder späterer Indossant) der Rechtsnachfolger
unterzeichnet und sich das Rechtsnachfolgeverhältnis,
als Voraussetzung für den wechselmässigen Rechts-
übergang, nicht aus dem Wechsel selbst erweisen lässt.
Berücksichtigt man nun lediglich die W e c h seI -
u r k U 11 d e, so kann das streitige I n dos sem eIlt
jedenfalls nicht für sich a I lei n betrachtet als genügende
'Samensbezeichnung der Wechselnehmerin gelten. Vom
:'\ amen der letzteren -
der Firma Societe Franco-Sllisse
Immobiliere -
findet sich kein 'Vort darin, sondern es
besteht bloss aus der Unterschrift eines ihrer Organe.
Valette, und einer vorangestellten Beifügung, die erken-
nen lässt, dass dieser nicht für sich selbst, sondern als
Delegierter des Verwaltungsrates einer Aktiengesell-
schaft unterzeichnen wollte. "TeIche Gesellschaft aber
damit gemeint sei, ist nicht zu ersehen, namentlich nicht.
ob die auf der Vorderseite der Urkunde als \Ve c h sel-
II e h 111 e r i n bezeichnete. Um 'letzteres annehmen zu
können, muss man vidmehr den \Vortlaut des Indosse-
ments mit dem der Verpflichtunggerklärung des Aus-
stellers auf der Vorderseite hl Verbindung bringen und
schliessen, Valette habe, weil Aussteller des er s tell
Indossements, für die in jener Erklärung als \Vechsel-
nehmerin erwähnte Gesellschaft handeln wollen. Es mag
dahingestellt bleiben, ob einern solchen Schluss nicht schon
der Formalcharakter der urkundlichen \Vechselerklä-
rung entgegenstehe, oder ob in Fällen wie dem vorlie-
genden, wo es sich darum handeln würde, die verurkun-
deten Erklärungen durch Vergleichung ihres Inhaltes
auszulegen, die ordentlichen Auslegungsregeln. beson-
ders Art. 18 OR (16 a OR) Platz greifen, wonach der
Richter den Parteiwillen nach freier Würdigung unter
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Berücksichtigung der den Parteien obliegenden Pflicht
zum Handeln nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB)
ermitteln muss. Eine solche Auslegung darf jedenfalls
nicht dazu führen, den Zweck der wechselrechtlichen
Formvorschriften zu beeinträchtigen, und dies wiederum
erfordert im Interesse der Verkehrsfunktion des \Vechsels,
dass eine dem Wortlaute nach unrichtige oder unvoll-
ständige Wechselerklärung nur dann als gültig anerkannt
werde, wenn jeder ernstlicher Zweifel über deren wirk-
lichen Inhalt ausgeschlossen ist (vetgl. den angeführten
Entscheid, S. 219). Hier kann nun aber jener Schluss aus
der Tatsache, dass die an sich unvollständige und unver-
ständliche Indossementserklärung an er s t erStelle
steht, darauf, dass der Erklärende für die Firma, deren
Namen sich auf der Vorderseite richtig wieder gegeben
findet, unterzeichnen wollte, keineswegs als zwingend
gelten, namentlich nicht, \Venll man erwägt, dass das
Urteil hierüber nur aus dem Inhalt des ·Wechsels zu ge-
winnen ist, olme Zuhilfenahme der besonderen Kennt-
nisse, die ein Beteiligter VOll den zu Grunde liegenden
Verhältnissen besitzen
mag (vergl. auch
CRÜ~HCT,
Wechselrecht, I, 322, Text zu Xote 7).
4. -
Da der erörterte Ullgültigkeitsgrund hinreicht,
dem Kläger nach Art. 753 die Legitimation zur Geltend-
machung des eingeklagten \Vechselanspruches abzu-
sprechen, so erübrigt sich eine Prüfung der weiteren
Einwendungen der Beklagten, wonach die Pro t e s t e r-
heb u n g als formell mangelhaft beanstandet und damit
der Verlust des wechselmässigen Anspruches gegen den
Kläger als Aussteller behauptet wird (Art. 762, 827
ZifT. 7 und 828 Abs. 2 OR). Aus dem gleichen Grunde
braucht auch nicht auf die Ausführung darüber eingetre-
ten zu werden, dass der Kläger von Valette und Würgler-
\Vächter b e t r 0 gen worden sei. Diese Ausführungen
sind für den vorliegenden Prozess zum vornherein inso-
fern unerheblich, als damit eine Anfechtbarkeit des der
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Wechselausstellung zu Grunde liegenden zivilrechtlichen
Vertrages -
betreffend die Anstellung des Klägers als
Direktor gegen Leistung einer Geschäftseinlage von
50,000 Fr. in Wechseln -
behauptet wird. Denn Gegen-
stand des gegenwärtigen Aberkennungsprozesses, der
sich auf die beiden Zahlungsbefehle N° 13,265/66 und
den Rechtsöffnungsentscheid gründet, bilden allein die
zwei Forderungen aus den vom Kläger zur Erfüllung jenes
Vertrages ausgestellten Eigenwechseln. Der behauptete
Betrug könnte also nur im Sinne der Geltendmachung
einer Einrede aus dem Wechsel recht nach Art. 8 1 1
von Bedeutung sein. Die Prüfung unter diesem Gesichts-
punkte aber wird dadurch überflüssig, dass die Aber-
kennungsklage nach Art. 755 gutzuheissen ist. Hiedurch
erweist sich auch die Unbegründetheit des eventuellen
Berufungsantrages, die Sache zu nochmaliger Beurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Denn damit
kann nur eine Beurteilung der auf den Nachweis eines
Betruges abzielenden Ausführungen gemeint sein. Hin-
sichtlich der formellen Einwendungen aber (Ungültig-
keit des ersten Indossements und der Protesterhebung)
bedürfen, wie die Beklagte nicht bestreitet, die Akten
keiner Ergänzung und es liegt also auch insofern kein
Grund zu einer Rückweisung vor.
Demnach hat da..s Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. September
1915 bestätigt.
Urheberrecht. N° 99,
IV. URHEBERRECHT
DROIT D'AUTEUR
99. Urteil der L Zivilabteilung vom 27. November 1916
i. S. Monopol Film-Verls.g "Gloriau Zubler & eie, Beklagte,
gegen "Fata Morgana", Klägerin.
Urheberrecht. Schutz von kinematographischen Erzeug-
nissen nach der revidierten Berner Uebereinkunft vom
13. Nov. 1908 (Art. 2, 4 u. 14 Abs. 2). Mittelbare Aneignung
eines Kunstwerkes. Uebertragung des Alleinaufiührungs-
rechtes an einem Film. Verjährung des Urheberrechts.
Schadenersatz wegen grob fahrlässiger Verletzung desselben.
A. -
Durch Urteil vom 14. September 1915 hat das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erkannt :
Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
(Das Zivilgericht Baselstadt hatte durch Urteil vom
7. Juli 1915 der Beklagten verboten, den Asta Nielsen-
Film « Die Verräterin)} in der Schweiz aufzuführen oder
zu vermieten, und sie zur Zahlung von 150 Fr. an die
Klägerin verurteilt).
B. -
Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat
die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt,
mit dem Antrag auf Aufhebung und auf gänzliche Ab-
weisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
1. -
Am 30. August 1911 wurde in Basel zwischen
Wilhelm Graf als Vertreter der Projektions-A.-G. Union
und J. Singer. dem damaligen Inhaber des American
Biograph in Basel. mündlich ein Vertrag vereinbart.
wonach Singer den Film «Im grossen Augenblick.