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742 Obligationennxht. N" 97. und Wirkung der Forderung beschlägt und sich daher nicht nach dem Rechte des Ortes, wo die Abtretung vor-
• genommen wurde, sondern nach dem für die Forderungen geltenden Rechte entscheidet; dass die Forderung aus den Obligationen der englischen Gesellschaft als eine in England zu erfüllende Forderung dem englischen Recht untersteht und daher eine nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheidende Zivilstreitig- keit nicht vorliegt ; dass somit nur fraglich sein kann, ob die Berufung aus dem Grunde und insoweit statthaft sei, als die Vorinstanz bei ihrem Entscheid zum Teil auf eidgenössisches Recht abgestellt hat; dass jedoch das Handelsgericht dabei das eidgenössische Recht ausdrücklich nicht -als schweizerisches sondern als supponierten Inhalt des englischen Rechtes angewandt hat, so dass faktisch nicht Anwendung eidgenössischen sondern ausländischen Rechts vorliegt (vgl. AS 20 S. 411 f.; ZITELMANN, Internationales Privatrecht I S. 289) ; dass unter diesen Umständen auf die Sache gemäss Art. 56 OG auch in Bezug auf die behauptete Aktenwidrig- keit (in der Feststellung, dass die Notwendigkeit des Registereintrages bestritten worden sei, während die Klägerin sie in der Widerklageantwort stillschweigend anerkannt habe) nicht einzutreten ist, da Aktenwidrig- keiten vor dem Bundesgericht ,nur inbezug auf Rechts- streitigkeiten gerügt werden können, die seiner sachlichen Zuständigkeit unterstehen; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Obligationenrecht. N° 98. 743
98. OrteU der I. ZivUabteilung vom aa. Dezember 1915
i. S. Spar- und Leihkasae Zofingen, Aberkennungsbeklagte und Berufungsklägerin gegen Xeuli, Aberkennungskläger und Berufungsbeklagter. Art. 57 0 G. Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts auf Wechselakte. - Art. 75 5 0 R. Eine dem Wortlaut nach unvollständige und an sich unverständliche wechsel- mässige Erklärung (z. B. Indossement) kann nur dann auslegungsweise durch andere Angaben auf der Wechsel· urkunde ergänzt und als gültig betrachtet werden, wenn jeder ernstliche Zweifel über ihren wirklichen Inhalt aus- gescblossen ist. - Verhältnis des Ungültigkeitsgrundes der gesetzlich ungenügenden wechselmässigen Erklärung zu dem der mangelnden Protesterhebung. - Einrede des B etru ge s als wechselrechtliche nach Art. 811 OR und als zivilrechtliche. - GeItendmachung des Wechselanspruchs im Aberkennungsprozess.
1. - Die Societe Franco-Suisse Immobiliere in Paris hat durch ihren Administrateur-Delegue Valette am
24. Juni 1911 einen Kaufvertrag um das Hotel « Victoria I) in Grindelwald abgeschlossen mit Fabrikant Würgler- Wächter in Aarburg und zwei andern Miteigentümern als Verkäufern. Der (Aberkennungs.) Kläger. Hotelier Meuli. wurde von der Käuferin als Direktor des Etablissements angestellt und hatte als solcher eine Geschäftseinlage von 50,000 Fr. zu machen. Zu deren Leistung stellte er am
18. Juli 1911 in Zofingen zwei gleichlautende Eigen- wechsel von je 25,000 Fr. an die Order der Societe Franco- Suisse Immobiliere in Paris aus, zahlbar am 5. August 1911 bei der heutigen (Aberkennungs)-Beklagten, der Spar- und Leihkasse Zofingen. Auf den Rückseiten beider Wechsel finden sich zwei Blanko-Indossamente, von denen je das erste lautet: « l'Administrateur-Delegue : (sig.) Valette I) und das nachfolgende (sig.) ({ Würgler-Wächter ~) . ... Nachdem die Wechsel bei Verfall unbezahlt geblieben waren, liess die Beklagte als deren· Inhaberin J;>rotest ~rheben und leitete darauf durch zwei gleichlautende AS .t.t n - 1915 49 744 Obligationenrecht. N0 98. Zahlungsbefehle N° 13,265/66 des Betreibungsamtes I nter- la~en vom 9. /11. August 1911 gegen den Kläger für die bel den Wechselforderungen von je 25,000 Fr. nebst Akzessorien die ordentliche Betreibung (auf Pfändung oder Konkurs) ein. Der Rechtsvorschlag des Klägers wurde durch Rechtsöfl'nungsentscheid des Gerichtspräsi- denten von Interlaken vom 24. Oktober 1911 beseitigt. Demgegenüber hat nunmehr der Kläger im vorliegenden Prozess das Begehren gestellt, es seien die mit der Rechts- öfl'nungsklage geltend gemachten Forderungen nebst Zins zu 60/;> seit dem 5. August 1911, Retour- und Protestspesen, Betrelbungs- und Rechtsöfl'nungskosten gerichtlich abzu- erkennen. Der Kläger stützt dieses Begehren zunächst ~arauf, dass die .beiden Wechsel den formellen gesetz- hchen ErfordernISsen nicht entsprächen: Das erste Ir:dossement ~ l'Administrateur-Delegue : (sig.) Valette » seI keine genügende Bezeichnung der W echselnehmerin, d~er nach ~rt. 7~5 O~ ungültig und somit die Beklagte n~cht als. Eigentumenn des Wechsels legitimiert, aus dIesem emen Anspruch gegen den Kläger geltend zu machen. An einem solchen Wechselanspruch fehle es aber auch deshalb, weil der aufgenommene Protest aus ~wei (hier nicht zu erörternden Gründen) den gesetz- hchen Anforderungen nicht entspreche und also das (allfällige) Wechselrecht nicht gewahrt worden sei. End- lich macht der Kläger geltend. : Er sei das Opfer eines Be~ruge~ geworden. Mit dem Kaufvertrag um das Hotel « Vlctona)) und seiner Anstellung als Direktor hätten Valette und Würgler lediglich bezweckt, ihm die 50,000 Franken zu entlocken und mit deren Indossierung habe man ihm bloss die Einreden aus der Person Würglers verunmöglichen wollen. Di~ Vorinstanz hat das Aberkennungsbegehren durch UrteIl vom 15. September 1915 zugesprochen, mit der Begründung, dass die Bemängelung zwar nicht der Pro- testerhebung, wohl aber der heiden ersten Indossemente Obligationenrecht. N0 98. 745 gerechtfertigt sei und damit auf die dritte Einwendung I nicht näher eingetreten werden müsse. Vor Bundesgericht erneuert die Beklagte ihr Begehren um Abweisung der Klage und beantragt ferner eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu nochmaliger Beurteilung.
2. - Die Berufung ist zulässig ; im besondern beurteilt sich der Fall nach s c h w e i zer i s ehe m R e c h t e. da, wie nicht bestritten wird, die einzelnen Wechselakte und namentlich die als ungültig angefochtene Indossie- rung in der Schweiz erfolgt sind.
3. - Der Aberkennungskläger bestreitet die Legitima- tion der Beklagten als 'Vechselinhaberin. mit der Be- gründung, es fehle an der durch Art. 755 OR geforderten zusammenhängenden Indossementsreihe und zwar inso- fern, als nach dieser Bestimmung « das erste Indossement mit dem Namen des 'Vechselnehmers unterzeichnet sein)) müsse. Hier bildet nun das erste Indossement : « L'Adminis- trateur-DeIegue: (sig.) Valette )) jedenfalls seinem W 0 r t- lau t nach nicht die Namensunterzeichnung der Wech- selnehmerin ; diese würde lauten: ~ SocieM Franco-Suisse Immobiliere: L'Administrateur-Delegue : (sig.) Valette ;). Es kann sich also nur fragen, ob das genannte Indosse- ment seinem Si n n e nach eine hinreichende Namens- bezeichnung der Wechselnehmerin darstelle und ob es insofern den Anforderungen des Art. 755 genüge. Hiebei ist entsprechend dem Entscheid des Bundes- gerichts i. S. der Hülfskasse in Grosswangen gegen Nützi (EB 37 11 217 /18) grundsätzlich davon auszugehen, dass der Sinn des streitigen Indossements aus der W e c h- seI u r k und e sei b s t entnommen werden muss, zu seiner Ennittlung also keine ausserhalb der Urkunde gegebene Tatumstände beigezogen werden dürfen. Es folgt dies aus der Natur des Wechsels und somit auch der Indossementserklärung als eines Fonnalaktes. An 746 Obligationenrecht. N° 98. besonderen Gründen, die eine Ausnahme von jener prin- zipiellen Auffassung rechtfertigten, fehlt es, namentlich hat man es nicht mit dem im genannten Urteile unent- schieden gelassenen Falle zu tun, wo als Wechselnehmer (oder früherer Indossant) der Rechtsvorgänger, als Indos- sant (oder späterer Indossant) der Rechtsnachfolger unterzeichnet und sich das Rechtsnachfolgeverhältnis, als Voraussetzung für den wechselmässigen Rechts- übergang, nicht aus dem Wechsel selbst erweisen lässt. Berücksichtigt man nun lediglich die W e c h seI - u r k U 11 d e, so kann das streitige I n dos sem eIlt jedenfalls nicht für sich a I lei n betrachtet als genügende 'Samensbezeichnung der Wechselnehmerin gelten. Vom :'\ amen der letzteren - der Firma Societe Franco-Sllisse Immobiliere - findet sich kein 'Vort darin, sondern es besteht bloss aus der Unterschrift eines ihrer Organe. Valette, und einer vorangestellten Beifügung, die erken- nen lässt, dass dieser nicht für sich selbst, sondern als Delegierter des Verwaltungsrates einer Aktiengesell- schaft unterzeichnen wollte. "TeIche Gesellschaft aber damit gemeint sei, ist nicht zu ersehen, namentlich nicht. ob die auf der Vorderseite der Urkunde als \Ve c h sel- II e h 111 e r i n bezeichnete. Um 'letzteres annehmen zu können, muss man vidmehr den \Vortlaut des Indosse- ments mit dem der Verpflichtunggerklärung des Aus- stellers auf der Vorderseite hl Verbindung bringen und schliessen, Valette habe, weil Aussteller des er s tell Indossements, für die in jener Erklärung als \Vechsel- nehmerin erwähnte Gesellschaft handeln wollen. Es mag dahingestellt bleiben, ob einern solchen Schluss nicht schon der Formalcharakter der urkundlichen \Vechselerklä- rung entgegenstehe, oder ob in Fällen wie dem vorlie- genden, wo es sich darum handeln würde, die verurkun- deten Erklärungen durch Vergleichung ihres Inhaltes auszulegen, die ordentlichen Auslegungsregeln. beson- ders Art. 18 OR (16 a OR) Platz greifen, wonach der Richter den Parteiwillen nach freier Würdigung unter Obligationenrecht. N° 98. 747 Berücksichtigung der den Parteien obliegenden Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) ermitteln muss. Eine solche Auslegung darf jedenfalls nicht dazu führen, den Zweck der wechselrechtlichen Formvorschriften zu beeinträchtigen, und dies wiederum erfordert im Interesse der Verkehrsfunktion des \Vechsels, dass eine dem Wortlaute nach unrichtige oder unvoll- ständige Wechselerklärung nur dann als gültig anerkannt werde, wenn jeder ernstlicher Zweifel über deren wirk- lichen Inhalt ausgeschlossen ist (vetgl. den angeführten Entscheid, S. 219). Hier kann nun aber jener Schluss aus der Tatsache, dass die an sich unvollständige und unver- ständliche Indossementserklärung an er s t erStelle steht, darauf, dass der Erklärende für die Firma, deren Namen sich auf der Vorderseite richtig wieder gegeben findet, unterzeichnen wollte, keineswegs als zwingend gelten, namentlich nicht, \Venll man erwägt, dass das Urteil hierüber nur aus dem Inhalt des ·Wechsels zu ge- winnen ist, olme Zuhilfenahme der besonderen Kennt- nisse, die ein Beteiligter VOll den zu Grunde liegenden Verhältnissen besitzen mag (vergl. auch CRÜ~HCT, Wechselrecht, I, 322, Text zu Xote 7).
4. - Da der erörterte Ullgültigkeitsgrund hinreicht, dem Kläger nach Art. 753 die Legitimation zur Geltend- machung des eingeklagten \Vechselanspruches abzu- sprechen, so erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Einwendungen der Beklagten, wonach die Pro t e s t e r- heb u n g als formell mangelhaft beanstandet und damit der Verlust des wechselmässigen Anspruches gegen den Kläger als Aussteller behauptet wird (Art. 762, 827 ZifT. 7 und 828 Abs. 2 OR). Aus dem gleichen Grunde braucht auch nicht auf die Ausführung darüber eingetre- ten zu werden, dass der Kläger von Valette und Würgler- \Vächter b e t r 0 gen worden sei. Diese Ausführungen sind für den vorliegenden Prozess zum vornherein inso- fern unerheblich, als damit eine Anfechtbarkeit des der 748 Obligationenreeht. N° 98. Wechselausstellung zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Vertrages - betreffend die Anstellung des Klägers als Direktor gegen Leistung einer Geschäftseinlage von 50,000 Fr. in Wechseln - behauptet wird. Denn Gegen- stand des gegenwärtigen Aberkennungsprozesses, der sich auf die beiden Zahlungsbefehle N° 13,265/66 und den Rechtsöffnungsentscheid gründet, bilden allein die zwei Forderungen aus den vom Kläger zur Erfüllung jenes Vertrages ausgestellten Eigenwechseln. Der behauptete Betrug könnte also nur im Sinne der Geltendmachung einer Einrede aus dem Wechsel recht nach Art. 8 1 1 von Bedeutung sein. Die Prüfung unter diesem Gesichts- punkte aber wird dadurch überflüssig, dass die Aber- kennungsklage nach Art. 755 gutzuheissen ist. Hiedurch erweist sich auch die Unbegründetheit des eventuellen Berufungsantrages, die Sache zu nochmaliger Beurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Denn damit kann nur eine Beurteilung der auf den Nachweis eines Betruges abzielenden Ausführungen gemeint sein. Hin- sichtlich der formellen Einwendungen aber (Ungültig- keit des ersten Indossements und der Protesterhebung) bedürfen, wie die Beklagte nicht bestreitet, die Akten keiner Ergänzung und es liegt also auch insofern kein Grund zu einer Rückweisung vor. Demnach hat da..s Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. September 1915 bestätigt. Urheberrecht. N° 99, IV. URHEBERRECHT DROIT D'AUTEUR
99. Urteil der L Zivilabteilung vom 27. November 1916
i. S. Monopol Film-Verls.g "Gloriau Zubler & eie, Beklagte, gegen "Fata Morgana", Klägerin. Urheberrecht. Schutz von kinematographischen Erzeug- nissen nach der revidierten Berner Uebereinkunft vom
13. Nov. 1908 (Art. 2, 4 u. 14 Abs. 2). Mittelbare Aneignung eines Kunstwerkes. Uebertragung des Alleinaufiührungs- rechtes an einem Film. Verjährung des Urheberrechts. Schadenersatz wegen grob fahrlässiger Verletzung desselben. A. - Durch Urteil vom 14. September 1915 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erkannt : Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt. (Das Zivilgericht Baselstadt hatte durch Urteil vom
7. Juli 1915 der Beklagten verboten, den Asta Nielsen- Film « Die Verräterin )} in der Schweiz aufzuführen oder zu vermieten, und sie zur Zahlung von 150 Fr. an die Klägerin verurteilt). B. - Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung und auf gänzliche Ab- weisung der Klage. Das Bundesgericht zieht inErwägung:
1. - Am 30. August 1911 wurde in Basel zwischen Wilhelm Graf als Vertreter der Projektions-A.-G. Union und J. Singer. dem damaligen Inhaber des American Biograph in Basel. mündlich ein Vertrag vereinbart. wonach Singer den Film «Im grossen Augenblick.