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41_II_564

BGE 41 II 564

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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564

Obligationenrecht. N° 70.

»sicherungsnehmers die beim Tode erbberechtigten Kin-

)} der, unter seinem Ehegatten der beim Tode überlebende

»und unter den Hinterlassenen oder Hinterbliebenen

~ seine Nachkommen und sein Ehegatte zu verstehen. »

Dass mit dem Fallenlassen der Worte «beim Tode I)

im definitiven Gesetzestext eine materielle Abänderung

der vom Gesetze zu gebenden Interpretationsregel beab-

sichtigt worden sei, erscheint als ausgeschlossen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gu1geheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Solothufll vom 1. Mai 1915 auf-

gehoben und die Solothurner Kantollalbank angewiesen,

die Hälfte der bei ihr am 16. Dezember 1913 deponier-

ten Versicherungssumme von 15,000 Fr., sowie die Hälfte

des Depotzinses an die Klägerin auszuzahlen.

70. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1916

i. S. X. Zurkirch, Kläger, gegen staat Luzern und Gemeinde

T1dligenswil, Beklagte.

Klage gegen einen K a 11 ton und eine G e m ei II d e auf

Geldzahlung als Genugtuung 'wegen Stimmrechtsentzuges,

Verhinderung der Kinder des Klägers am Schulbesuche und

willkürliche Verhaftung des Klägers. Unzuständigkeit des

Bundesgerichtes auf Grund sowohl des aOR als des ZGB

(Art. 59

1

) wegen Anwendbarkeit kantonalen öffentlichen

Rechtes.

A. -

Im Dezember 1913 erhob der Berufungskläger

Xaver Zurkireh, Torfmoos, Udligenswil beim Amtsgericht

Luzern-Stadt Zivilklage gegen den Staat Luzern und

die Einwohnergemeinde Udligenswil mit dem Rechts-

begehren :

((Es haben die Beklagten solidarisch an Kläger au-

Obl1gatlonenrecht. N° 70.

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t) zuerkennen und zu bezahlen eine Entschädigung VOn

~) 3091 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober

I) 1913 unter solidarischer Kostenf()lge. ~)

Er legte dieser Klage folgenden Tatbestand zu Grunde:

Der Kläger bewohne ein Häuschen im sogenannten

Teufried an der Grenze der Gemeinde Udligenswil

(Luzern) gegen die Gemeinde Küssnacht (Schwyz). Am

3. Juni 1911, vor den bevorstehenden Gemeindewahlen

habe der Gemeinderat von Udligenswil beschlossen, der

Kläger sei vom Stimmregister der Gemeinde, auf dem

er mehrere Jahre lang gestanden, abzutragen. Dieser Be-

schluss stütze sich auf ein Gutachten, welches der Kreis-

förster von Moos in Luzern, im Auftrag des Departe-

ments der Staatswirtschaft abgegeben habe, und das

dahin gehe, das vom Kläger bewohnte Häuschen im

Teufried stehe ganz auf Schwyzerboden. Zugleich sei der

Klüger aufgefordert worden, seine Kinder nunmehr nach

Küssnacht in die Schule zu schicken. Dieser Aufforde-

rung sei er nachgekommen; dagegen habe er verlangt,

dass er auf das Stimmregister von Udligenswil weiter

aufgetragen werde. Der Gemeinderat sei auf das Gesuch

nicht eingetreten, der Regierungsrat des Kantons Luzern

habe aber mit Entscheid vom 9. August 1913 seinen

Rekurs gutgeheissen. Wegen des Schulbesuches der

Kinder in Küssnaeht seien Schwierigkeiten eingetreten.

Der Schulrat von Küssnacht habe deswegen mit dem

Gemeinderat von Udligenswil unterhandelt, und im

November 1912 sei der Kläger plötzlich von der Gemeil1de-

schulpflege Udligenswil aufgefordert worden, die Kinder

wieder nach Udligenswil in die Schule zu schicken. Da

er immer noch vom Stimmregister dieser Gemeinde ab-

getragen gewesen sei, habe er der Aufforderung nicht

sofort Folge geleistet, zumal er erst am 27. November

1912 vom schwyzerischen Erziehungsrat die Mitteilung

erhalten habe, dass seine Kinder nicht mehr in Küss-

nacht schulpflichtig seien. Die Schulpflege VOll Udligens-

wil aber habe den Kläger sofort beim Statthalteramt

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Obligationenrecht. N0 70.

Luzern-Land verzeigt. und Mitte November,bei einem

~ang nach Luzern, sei er dort beim Regierungsgebäude

emfach von der Kantonspolizei (ohne Verhaftsbefehl)

abgefasst, nach dem StatthaHeramt transportiert und

etwa drei Stunden lang in Verhaft gehalten worden. Den

Grund ·zu dieser willkürlichen Verhaftung habe die An-

zeige der Schulpflege und des Schulinspektors vom

13. November gebildet, dass er seine Kinder uicht der

erhaltenen Aufforderung gemäss nach Udligenswil in die

Schule geschickt habe. Hintenher habe das Statthalter-

amt die ganze Untersuchung gegen den Kläger wieder

fallen lassen müssen.

Aus diesem Tatbestand leitet der Kläger Anspruche

ab auf:

a) eine Genugtuungssumme von 1000 Fr. wegen Ent ..

zuges des Stimmrechts während zweier Jahre, und im

Zusammenhang damit ein Ersatz im Betrage von 68 Fr.

75 Cts. für Bemühungen. dem Stimmrechtsentzug ent-

gegenzuwirken;

• b) eine Genugtuungssumme von 1500 Fr. wegen Ver-

hmderung des geordneten Schulbesuchs zweier schul-

pflicHtigen Kinner wälirend-rast r ~ Jahren, Scfiädigung

und Verlängerung des Lehrganges usw.;

. c}. eine Genugtuuilgssumme von.500.Fr. wegen willkür-

hcher Verhaftung in dieser Schulangelegenheit, nebst

14 Fr. 85 Cts. für Schreibereien und Versäumnisse;

d) als Ersatz für Auslagen für Fleischschau, unnötig

hervorgerufen durch das Erkenntnis des Gemeinderates :

8 Fr.

In rechtlicher Beziehung beruft sich der Kläger auf

die Art. 50 ff. insbesondere 55 aOR und Art. 41 ff., 49

llOR, indem er im wesentlichen ausführt:

Er sei widerrechtlich sowohl von dem verantwortlichen

Organ der Gemeinde Udligenswil. wie auch von Organen

des Staates Luzern in seinen persönlichen Verhältnissen

wesentlich verletzt und geschädigt worden. FüI den Ge-

meinderat von Udligenswil, der die widerrechtliche und

Obligatiopenrecht. N0 70.

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willkürliche Abtragung vom Stimmregister und Verset-

zung des Klägers in den Kanton Schwyz am 3. Juni 191.,

verfügt habe, sei die Einwohnergemeinde haftbar, für

das kantonale Staatswirtschaftsdepartement, das bei

diesem Erlass auch mitgewirkt habe, und even1 uell für

den Kreisförster von Moos, einen kantonalen Beamten,

sei es der Staat. Laut § 15 des Gesetzes über qie Ver-

antwortlichkeit der Behörden vom 10. September 1842

sei die Gemeinde für die von ihr gewählten Gemeinde-

behörden und Gemeindebeamten verantwortlich. Die Ge-

meinde hafte für die von ihr gewählten Beamten, soweit

durch deren amtliche Handlungen Fehler oder Unter-

lassungen die Rechte oder das Vermögen Dritter benach-

t eiligt werde. Ebenso hafte per analogiam der Staat für

jedes Verschulden seiner Beamten und Angestellten gegen-

über Dritten nach diesem Grundsatze, wie namentlich

auch den Grundsätzen der Art. 50 ff. a und Art. !n fI.

nOR. Der Gemeinderat von Udligenswil berufe sich in

seinem Entscheid vom 3. Juni 1911 auf ein im Auftrag

des Staatswirtschaftsdepartements veranstaltetes Gut-

achten. Dieses Departement sei aber nicht berechtigt

gewesen, von sich aus solche Gutachten betreffend Ab-

tretung von Kantonsgebiet zu veranlassen. Auch in Be-

ziehung auf die· Verhinderung des Schnlbesuchs der

Kinder, und namenUich betreffend der willkürlichen und

ungesetzlichen Verhaftung des Klägers durch das Statt-

halteramt sei die Haftung des Staates gegeben (Art. 5

Staatsverfassung). Die unberechtigte Verzeigung des

Klägers durch den Bezirksschulinspektor sei durch einen

kantonalen Beamten erfolgt, die gesetzwidrige Verhaftung

sei durch eine kantonale Behörde, das Statthalteramty

geschehen (§ 313 StrRV).

B. -

Durch Beschluss vom 3. Oktober 1914 hat das-

Amtsgericht Luzern-Stadt das Beweisverfahren für ge-

schlossen erklärt, und ist in diesem Beschluss von der

Erwägung ausgegangen, dass das Gericht für die gegen

die Gemeinde Udligenswil gerichtete Klage örtlich nicht

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Obügationenreeht. N0 70.

zuständig sei, da diese Gemeinde in dem Gerichtskreis

-des Amtsgerichts Luzern-Land liege.

Durch Urteil vom 29. Januar 1915 hat so dann das

Gericht erkannt : Die Klage gegen den Erstbeklagten sei

abgewiesen, die Klage gegen den Zweit beklagten wegen

Inkompetenz von der Hand gewiesen. Der Kläger appel-

lierte an das Obergericht des Kantons Luzern, dessen

I. Kammer das erstinstanzliche Urteil am 25. März 1915

bestätigte.

C. -

Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger

am 30. August 1915 die Berufung an das Bundesgericht

erklärt, mit dem Antrag, dasselbe gänzlich aufzuheben,

und gemäss den Begehren in Klage und Replik abzu-

ändern ..... .

Das Buüdesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

(Nichtüberprüfbarkeit des angefochtenen Ent-

scheides, soweit er die Klage der Gemeinde Udligellswi!

betrifft, wegen Anwendbarkeit kantonalen Prozess-

rechtes.) .....

2. -

Bei der Klage gegen den Kanton Luzern, die

hiernach einzig noch zur Entscheidung stebt, muss sich

vor allem fragen, ob die geltend gemachten Ansprüche,

ihrer rechtlichen Natur nach, vom eidgenössischen Recht

beherrscht werden. Dabei kqmmt es nicht so sehr auf

die Tatsache an, dass der Kläger sich zu deren Unter-

stützung auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes übel'

das Obligationenrecht hinsichtlich der Schadenshaftung

aus unerlaubten Handlungen beruft, aJs vielmehr darauf,

ob diese Bestimmungen überhaupt auf den vom Kläger

geltend gemachten TatbestalldAnwendung finden könneu.

Ist letzteres nicht der Fall, ist also eidgenössisches Recht

auf den der Klage zu Grunde gelegten Tatbestand nicht

anwendbar, so vermag die rechtsirrtümliche Anrufung

des nicht anwendbaren Rechts seitens einer Partei die

Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht zu begründen.

Obligationenrecht. N0 70.

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Nun hat das Bundesgericht unter der Herrschaft des

aOR wiederholt ausgesprochen, dass dieses Bundesgesetz

über die Haftung des Staates für nicht gewerbliche Ver-

richtungen seiner Beamten keine Normen enthalte;

vergl. Revue der Gerichtspraxis XVI S. 36 und XX S. 71.

Soweit der der Klage zu Grunde gelegte Tatbestand in

die Zeit vor Inkrafttreten des ZGB (1. Januar 1912)

fällt, wird er somit nach den Grundsätzen dieser Praxis

vom kantonalen öffentlichen Recht beherrscht. Soweit

aber zeitlich das ZGB und revOR in Frage kommen, so

ist zu bemerken :

Nach Art. 55 ZGB verpflichten die Organe einer juri-

stischen Person (als welche bekanntlich auch Staat und

Gemeinde gelten) diese letztere sowohl durch den Ab-

schluss von Rechtsgeschäften, als durch ihr sonstiges

Verhalten, insbesondere also durch Schadenszufügung

mit rechtwidrigen Handlungen. Für die öffentlich-recht-

lichen Körperschaften, also namentlich für den Staat

und die Gemeinden, bleibt jedoch nach Art. 59 ZGB das

öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbe-

halten. Soweit also die schädigenden Handlungen der

Staats- und Gemeindeorgalle (Beamten) in den Bereich

des öffentlichen Rechts fallen, greift der Vorbehalt des

Art. 59 Abs. 1 Platz, und damit die Herrschaft der

Bundes- oder kantonalen Gesetzgebungsgewalt, jellach-

dem es sich um das öffentliche Recht des Bundes oder

eines Kantons handelt. Da im vorliegenden Fall lediglich

kantonale (staatliche oder kommunale) Beamte und Be-

hörden in Rede stehen, ist somit das kantonale Recht

massaebend, sofern überhaupt die eingeklagten Amts-

handlungen öffentlich-rechtlicher, und nicht etwa privat-

rechtlicher Natur sind. Die Abgrenzung hat das Bundes-

gericht in seinem Entscheide vom 16. Januar 1915 in

Sachen Kofmehl gegen Kanton Solothurn (AS 41 II S. 60).

grundsätzlich darnach getroffen, ob der Staat durch d~e

betreffende Amtshandlung dem Bürger gegenüber em

Hoheitsrecht des Staates geltend gemacht habe, oder ob

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ObUgationenrecht. N0 70.

es sich jenem gegenüber um Beziehungen gehandelt habe,

in we1che der Staat etwa im privatrechtlichen Rechts-

verkehr (ahf Fiskus) zu den einzelnen Bürgern treten

kann, und hinsichtlich welcher er sich, g1eich dem Bürger,

der allgemeinen Privatrechtsordnung unterzieht (vergl.

u. a. FLEINER, Instit. des deutschen Verwaltungsrechts

S. 265 f.; v. TUHR, Der allg. Teil des deutschen BGB

S 624 f.).

Die vorliegende Klage wird nun nicht auf Massllahmen

von Organen des Staates und der Gemeinde gegründet,

die ad einem Gebiete liegen, in welchem Staat und Ge-

meinde dem einzelnen Bürger als coordiniert erscheinen,

und daher der Herrschaft des Privatrechts unterworfen

sind, sondern die betreffenden Handlungen bewegen sich

ausschliesslich innerhalb der Entfaltung des staatlichen

Hoheitsrechts. Die Frage, ob und in welchem Masse die

öffentlich-rechtliche Person durch dieselben dem Betrof-

fenen gegenüber verantwortlich werde, bleibt somit kraft

Art. 59 ZGB dem öffentlichen, und zwar hier dem kan-

tonalen Recht vorbehalten, weshalb das Bundesgericht

in der Sache nicht kompetent ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Obligationenrecht. Ne 71.

71. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1915

i. S. W'ydler, Kläger,

. gegen die Spar- und Leihkasse Bern, Beklagte.

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Die Bank, die für einen Privaten \Yertpapiere kauft,

handelt in der Regel als Kommissionärin. Der Irr-

tu m übe r den We r t der (an der Börse gekauften) Pa-

piere ist auch im Falle völliger Wertlosigkeit k ein we-

·sentlicher. Anfechtung eines solchen Vertrages wegen

a b sie h tl ich er T ä u s eh u n g, begangen durch den

Direktor der Verkäuferin als deren Organ. Erfordernisse der

Verleitung zum Vertragsabschlusse und der absichtlichen

Täuschung. Entspricht die erfolgte Irrtumserregung nicht

den Voraussetzungen des Art. 28 0 R, so ist das Geschäft

auch nicht in Hinsicht auf Art. 2 0 0 Rund Art. 2 Z G B

ungültig. Ist der Kauf von Na m e n akt i endureh die

Zulassung ihrer U e b e r t rag u n g i m Akt i e n r e gi -

s t er bedingt 'I

1. -

Am 6. Mai 1914 beauftragte der Kläger Wydler die

Schweizerische Volksbank in Bern. ihm 13 (Namen-)

Aktien der Berner Rückversicherungsgesellschaft zu kau-

fen. Die Volksbank entledigte sich dieses Auftrages, in-

dem sie am 7. Mai durch ihren Direktor Cattani an der

Berner Börse von der Beklagten, der Spar- und Leihkasse

Bem, die daselbst durch ihren Direktor, Albert Lang,

vertreten war, die Akti('n zum Preise von 7475 Fr.

(9 % über pari) erwarb. Direktor Lang war zugleich

Verwaltungsrat der Rückversicherungsgesellschaft. Diese

wollte anfänglich die Eintragung der mit 20 % Jiberier-

ten Titel auf den Namen des Klägers von der Hinter-

legung einer weitem Zahlungsquo te von 20 % abhängig

machen; als dann aber der Kläger dies als unzulässig

bestritt und Aufhebung des Kaufes unter Rückerstattung

des bezahlten Preises verlangte, liess die Gesellschaft

.die gestelUe Bedingung fallen, wovon der Kläger am

18. Juni VOll der Volksbank Kenntnis erhielt. Am 16.Juni

hatte inzwischen der Verwaltungsrat der Rückversi-

.cberungsgesellschaft den Aktionären durch Zirkular mit-