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41_II_316

BGE 41 II 316

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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316

Prozessrecht. N0 38.

38. Urteil der I. Zivilabteilung vom S. Mai 1916

i. S. Schreiber, Kläger,

gegen Gemeinde Soharans, Beklagte.

Klage eines Privaten gegen eine Gemeinde auf Schadenersatz

wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages um Holz und

eventuell aus ungerechtfertigter Bereicherung. Kompetenz

des Bundesgerichts '1

A. -

Der Gemeindevorsteher von Scharans pflog im

Herbst 1910 eine Unterhandlung mit dem Berufungs-

kläger Schreiber, wobei dieser sich zum Ankauf von durch

Schnee druck und \Vindwurf im Vvalde « Salvorta » nieder-

gelegtem Holz bereit erklärte, wenn ihm, ausser dem

Schadenholz, gleichzeitig eine Partie noch stehendes Holz

verkauft werde. Das Windwurf- und Schneedruckholz

mass 135,75 m3 an Bau- und 40 m3 an Brennholz.

Das Ergebnis der weiteren Verhandlungen ist im Pro-

tokoll der « Waldkommission)} von Scharans vom 28. Au-

gust 1911 wie folgt niedergelegt: « Herr Schreiber stellt

» folgende Offerte : für das bereits aufgerüstete Holz

» 8 Fr. 50 Cts. per m3 und für das noch zu zeichnende Holt,

» ca. 300 m3, 6 Fr. per m3• Das Holz würde durch Drahtseil

» zu Tal befördert. Das sich ergebende Brennholz ver-

» bleibt der Gemeinde und steht ihr zu dessen Transport

l) das Seil gratis zur Verfügung, oder der Käufer besorgt

» den Transport zum Selbstkostenpreis ... Vorstand und

»Kommission beschliessen, den Handel zu genannten

» Bedingungen abzuschliessen. »

Allein die Gemeindeversammlung vom 28. Mai 1912

versagte dem· Vertrag hinsichtlich der 300 m3 noch zu

bezeichnenden Holzes die Genehmigung; dagegen ge-

stattete sie den Aushieb für die Seilanlage. Der Berufungs-

kläger erstellte diese und begann den Transport des

Windwurf- und Schneedruckholzes sowie des Brenn-

holzes der Gemeinde. Er ersuchte die Gemeindeorgane

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um Mitteilung, ob er ferner die 300 m3 stehendes Holz

laut Vertrag vom 28. August 1911 fällen dürfe und da

ihm dies verweigert wurde, erhob er die gegenwärtige

Klage, indem er wegen Nichterfüllung des Vertrages

Schadenersatz im Betrage von 4500 Fr. forderte; even-

tuell verlangte er die ungerechtfertigte Bereicherung

zurück, welche die Gemeinde Scharans ohne Abgabe der

300 m3 erfahren habe, mit der Begründung, dass die

kleine Partie Windwurfholz· die Kosten einer Dralltseil-

anlage nicht ertragen hätte und ein anderer Transport

viel teurer gewesen wäre als das Holz selbst, ausserdem

habe die Gemeinde das Seil unentgeltlich für den Trans-

port des Brennholzes benutzt.)}

B. -

Das Bezirksgericht Heinzenberg verurteilte die

Gemeinde zur Bezahlnng von 1900 Fr. an den Kläger.

Beide Parteien appellierten, wobei der Kläger die unge-

rechtfertigte Bereicherung, deren Rückerstattung er von

der Gemeinde verlangt, auf 1233 Fr. 88 Cts. bezifferte.

Das Kantonsgericht von Graubünden erkannte mit Urteil

vom 13. Januar 1915 :

« Die Gemeinde Scharans ist verpflichtet, an den Kläger

» den Betrag von 758 Fr. 75 Cts. samt Zins hievon zu 5%

)} ab 17. April 1913 zu bezahlen.)}

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die

Berufung an das Bundesgericht erklärt; er beantragt

Abänderung im Sinne der Rechtsbegehren vor 1. und 2.

Instanz.

Dabei bemerkt er : « Sollte die Berufung zulässig sein,

)} wenn das Rechtsbegehren im Sinne der beiliegenden

>} Rechtsschrift reduziert wird (was wir annehmen, da

l} der Streitwert nach Massgabe des vor Kantonsgericht

>} noch streitigen Rechtsbegehrens über 2000 Fr. betrug),

» so können wir das prinzipaliter gestellte Petitum fallen

» lassen und durch das in der Rechtsschrift enthaltene

» ersetzen. »

In dieser Rechtsschrift wird der Antrag gestellt und

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Prozessrecht. N° 38.

begründet : Die Gemeinde Scharans sei zu verpflichten,

dem Kläger den Betrag von 1233 Fr. 88 Cts. samt 5%

Zins ab 17. April 1913 zu bezahlen.

D. -

Die Berufungsbeklagte hat mit Eingabe vom 23.

März 1915 die nachträglich.e Reduktion des Klagebegeh-

rens als unzulässig erklärt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -'- Es fragt sich, ob der gesetzliche Streitwert ge-

geben sei. Dafür ist unerheblich, ob die Klage in der bun-

desgerichtlichen Instanz reduziert worden sei, und es

braucht daher auf die Frage, ob die eventuell erklärte

Reduktion zulässig und wie sie überhaupt gemeint sei,

nicht eingetreten zu werden.

Massgebend ist der Streitwert in Ansehung der Rechts-

begehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch

streitig waren (Art. 59 Abs. lOG). Dabei versteht es sich

aber von selbst, dass nur diejenigen Rechtsbegehren in

Betracht fallen, hinsichtlich deren die s ach I ich e

Kompetenz des Bundesgerichts gegeben ist.

2. -

Das trifft nun bei der Klage auf Schadenersatz

wegen Nichterfüllung des Kaufv:ertrages nicht zu. Denn

die Vorinstanz hat diese Klage aus einem vom kantona-

len öffentlichen Recht beherrschten Standpunkt abge-

wiesen; sie hat erkannt, dass das Gemeindeorgan, wel-

ches den Vertrag mit dem Kläger abschloss, nach der

Gemeindeordnung sowohl, als nach der staatsrechtlichen

Stellung der Gemeinde gegenüber der Kantonsregierung

als Aufsichtsbehörde nicht kompetent gewesen sei, den

Vertrag endgültig abzuschliessen, sondern dass die Ge-

nehmignng nicht nur der Gemeindeversammlung, sondern

auch des Kleinen Rates notwendig gewesen wäre. Diese

Entscheidung ist ausschliesslich vom kantonalen öffent-

lichen Recht beherrscht und kann daher auf dem Wege

der Berufung nicht abgeändert werden.

Der bundesgerichtlichen Kognition, ratione maleriae,

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untersteht die Klage nur insoweit, als sie auf ungerecht-

fertigte Bereicherung gegründet wird. Denn von diesem

Gesichtspunkt aus spielen die Handlungsfähigkeit der

Gemeinde und die Vertretungsbefugnis der Gemeinde-

organe keine Rolle. Es handelt sich bei der Klage aus

ungerechtfertigter Bereicherung um eine Verpflichtung,

die zwar einer öffentlich-rechtlichen Korporation gegen-

über geltend gemacht wird,' aber durchaus auf zivilrecht-

licher Grundlage beruht, und für deren Entstehung

weder die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die

Disposition von Waldgut noch diejenigen über die Ver-

tretung der Gemeinde in Betracht fallen.

3. -

Soweit aber die' Klage auf ungerechtfertigte Be-

reicherung gestützt wird, erfüllt sie den gesetzlichen

Minimalstreitwert von 2000 Fr. nicht. Nach ihrer Be-

gründung besteht die Bereicherung höchstens in dem

Werte des Windwurf- und Schneedruckholzes, das auf

135,75 m3 angegeben wird, und in den Kosten des Trans-

portes der 40 m3 Br~nnholz der Gemeinde durch den

Kläger. Da nun der Kaufpreis für die 135,75 m3 8 Fr.

50 Cts. per m3 und die Transportkosten für das Brenn-

holz nach den eigenen Angaben des Klägers 80 Fr. betru-

gen, ergibt sich ohne weiteres, dass der Bereicherungsklage

kein höherer Streitwert beigemessen werden kann, als

derjenige von 1233 Fr. 88 Cts., der aus dem eventuellen

Berufungsantrag hervorgeht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

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1915

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