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41_III_129

BGE 41 III 129

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

128 Entscheidg. der Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer. N0 28

Die Vorinstanz hätte somit auf das Begehren der

Rekurrenten gar nicht eintreten sollen. Da sie aber im-

me~hin . die Einstellung der Betreibung verweigert hat,

so .IS~ 111.r Entscheid im Dispositiv zu bestätigen und

lediglIch Ihre Begründung zu berichtigen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

f

Entscheidungen der ZivUkammem. N° 29.

Entscheidungen der Zivilkammern. -

-Arrets

des sections ciYiles.

129

29. Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 3. Februar 1915 i. S.

Meyer, Kläger, gegen Allgemeine Maschinen- und

Apparategeaellschaft Zürich in Liquidation, Beklagte.

1. Voraussetzung für die Gutheissung einer Schadenersatz-

klage aus § 585 der zürcherischen ZPO. 2. Ausländische

Patente können in der Schweiz nicht arrestiert werden.

A. - Der Kläger war vom August 1907 bis August

1909 als Mechaniker bei der Beklagten in Zürich an-

gestellt, die sich unter anderm mit der Konstruktion

einer Stoffmessmaschine beschäftigte, für die sie ein

Patent besass. Schon im Jahre 1908 liess der Kläger in

Deutschland von ihm erfundene Verbesserungen dieser

Maschine patentieren; das Patent wurde ihm dafür vom

deutschen Patentamt vom 11. September 1908 ab ver-

liehen. Am 20. Dezember 1909 erhob die Beklagte gegen

den Kläger Strafklage bei der Bezirksanwaltschaft wegen

Diebstahls von Zeichnungen und Modellen. Nachdem eine

am 22. Dezember 1909 beim Kläger vorgenommene

Hausdurchsuchung keinerlei Diebstahlsgegenstände zu

Tage gefördert hatte, wurde die Strafklage am 18. Fe-

bruar 1910 mit Rücksicht auf einen inzwischen von der

Beklagten gegen den Kläger angestrengten Zivilprozess

über die Rechtsbeständigkeit seines Patentes sistiert.

Auf Begehren der Beklagten erliess der Audienzrichter

am 23. Dezember 1909 eine provisorische Verfügung,

wonach sämtliche Modelle und Zeichnungen des Klägers

130

Entscheidungen

für die Stoffmessmaschine mit amtlichem Beschlag belegt

wurden. Am 24. Dezember 1909 nahm das Stadtammann-

• amt Zürich III die Zeichnungen und Modelle in amtliche

Verwahrung und untersagte der Firma Schwarz &. eie

die Herausgabe der bei ihr befindlichen Stoffmessma-

schine. Durch Verfügung vom 27. Dezember 1909 be-

s1;ätigte der Audienzrichter die provisorische Massnahme,

unter dem Vorbehalt, dass die Beklagte eine Kaution

von 3000 Fr. leiste, definitiv. Am gleichen Tage er-

wirkte die Beklagte überdies einen Arrestbefehl, demzu-

folge die «(Patenturkunde)) des Klägers für eine Schaden-

ersatzforderung der Beklagten von 2500 Fr. arrestiert

wurde. Gemäss Fristansetzung des Audienzrichters erhob

die Beklagte am 6. Januar 1910 Klage gegen den Kläger

über die Streitfrage, ob das Patent des Klägers als Eigen-

tum der Beklagten eventuell nichtig zu erklären sei und

die beschlagnahmten Gegenstände der Beklagten heraus-

zugeben seien. Diese Klage wurde am 24. März 1910

von der· ersten Instanz wegen örtlicher Unzuständigkeit

von der Hand gewiesen und dieser Entscheid am 15. Juni

1910 von der I. Appellationskammer des Obergerichts

des Kantons Zürich bestätigt. Mittlerweile hatte die

Beklagte am 5. Februar 1910 die Arrestanerkennungs-

klage eingeleitet, womit sie vom Kläger 2000 Fr. Scha-

denersatz wegen Verletzung ihrer Patentrechte forderte.

Ferner leitete die Beklagte am 25. Juni 1910 beim Frie-

densrichter gegen den Kläger Klage auf Feststellung

ihres geistigen Eigentums an dem Patente des Klägers

ein. Nachdem sie am 11. Juli 1910 die Weisung beim

Gericht eingereicht hatte, wurde dieser Prozess bis nach

Erledigung der Arrestanerkennungsklage sistiert. Mit

Gesuch vom 25. Juni 1910 verlangte die Beklagte vom

Audienzrichter Verlängerung der vorsorglichen Mass-

regel vom 27. Dezember 1909. Diesem Gesuch gab der

Audienzrichter mit Verfügung vom SO.-Juni 1910, die

vom Obergericht am 29. Juli 1910 beStätigt wurde, gegen

Erhöhung der Kaution der Beklagten auf 6000 Fr. Folge.

der Zivilkammern. N° 29.

131

Da aber die Beklagte die erhöhte Kaution nicht leistete,

erklärte der Audienzrichter am 18~ August 1910 die

provisorische Massnahme als dahingefallen und es wurde

die Verfügung des Klägers über die mit Beschlag beleg-

ten Gegenstände wiederhergestellt. Am 3. Mai 1911 wurde

die Arrestanerkennungsklage infolge Rückzugs der Beklag-

ten abgeschrieben und am 23. Mai 1911 der Abschrei-

bungsbeschluss den Parteien zugestellt. Am 27. Juni 1911

zog die Beklagte auch die Feststellungsklage zurück.

Hierauf leitete der Kläger am S. Juli 1911 die vorlie-

gende Klage ein, mit dem Antrag, die Beklagte sei zu

yerpflichten, ihm 15,000 Fr. Schadenersatz samt Zins

zu 5 % seit 4. Juli 1911 zu bezahlen. Zur Begründung

dieses Begehrens wies der Kläger zunächst auf die von

der Beklagten gegen ihn erhobene Strafklage hin, durch

welche er widerrechtlich geschädigt worden sei. Sodann

machte er geltend, er sei durch die vorsorgliche Massnahme

und den Arrest tatsächlich und rechtlich verhindert ge-

wesen, über sein Patent und seine Erfindung zu verfü-

gen und habe daher nicht an ihre Ausbeutung oder Ver-

wertung denken können, obschon er mehrere Interessenten

gehabt habe. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage

geschlossen.

B. -

Durch Urteil vom 7. Oktober 1914 hat das

Obergericht des Kantons Zürich, vor welchem der Klä-

ger seine Schadenersatzforderung nur noch im Betrage

von 5000 Fr. aufrecht hielt, die Klage für 1000 Fr.

nebst 5 % Zins seit dem 4. Juli 1911 gutgeheissen.

C. -

Gegen dieser Urteil haben beide Parteien die

Berufung an das Bundesgericht ergriffen:

a) der Kläger mit dem Antrag, die Klage sei

für 5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 4. Juli 1911 gutzu-

heissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge;

b) die Beklagte mit dem Antrag, die Klage sei,

unter Auferlegung aller Gerichts- und Parteikosten sämt-

licher Instanzen zu Lasten des Klägers, gänzlich abzu-

weisen.

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Entscheid ungen

Das Bundesgericht zieht

in Erwägun g:

1. -

(Ausführungen darüber, dass die gestützt auf

Art. 50 aOR geltend gemachte Schadenersatz forderung

wegen der von der Beklagten eingeleiteten Strafklage

verjährt ist).

2. -

Nicht verjährt ist dagegen die Klage, soweit sie

sich auf die vorsorgliche Massnahme des Audienzrichters

stützt, durch welche sämtliche Modelle und Zeichnungen

des Klägers für die Stoffmessmaschine mit amtlichem

Beschlag belegt worden sind. Diese Beschlagnahme fiel

am 18. August 1910 infolge der Nichtleistung der der

Beklagten auferlegten Kaution dahin, sodass die Ein-

leitung der vorliegenden Klage am 3. Juli 1911 noch

rechtzeitig d. h. vor Ablauf der Verjährungsfrist von

einem Jahr erfolgte. In der Sache fragt es sich, ob die

in § 585 der zürcherischen ZPO vorgesehene Kaution

schon verfallen sei, wenn die Verfügung sich nachträg-

lich als unbegründet herausstellt und die Gegenpartei

einen Schaden nachweist, oder ob dazu der r\achweis

eines Verschuldens desjenigen erforderlich sei, der dif

Massnahme erwirkt hat. Da es 'sich hierbei um die Aus-

legung kantonalen Rechts handelt, ist das Bundesge-

richt an die Auffassung der Vorinstanz gebunden, wo-

nach die vorsorgliche MassR.ahme nur dann zur Grund-

lage einer SchadenersaLzklage gemacht werden kann,

wenn sie in schuldhafter Weise erwirkt worden ist. Die

Vorinstanz hat diese Frage zwar nicht besonders erörtert;

daraus, dass sie als allgemeine Voraussetzung für die

Zusprechung der Klage ein Verschulden annimmt, muss

aber geschlossen werden, dass diese Voraussetzung auch

für die Gutheissung der Schadenersatzklage aus § 585

dep zürcherischen. ZPO gelten soll. In concreto liegt nun

aber ein solches Verschulden der Beklagten nicht vor.

Die vorsorgliche Massnahme wurde seiner Zeit von ihr

sofort nach Einleitung der Strafklage gegen den Kläger

der Zivilkammern. N° 29.

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n.achgesucht. D.abei handelte es sich um die Ergreifung

emes RechtsmIttels, welches die zürcherische Zivilpro-

zesso~dnung der Beklagten zur Geltendmachung des

von lhr behaupteten Rechtsanspruches an die :Hand

gab. In der Benutzung dieses prozessualischen Mittels

lag nichts unerlaubtes; sie bildete vielmehr unter den

gegebenen Umständen neben dem Arrest die einzig

wirksame Massnahme zur Wahrung der Interessen der

Beklagten. Dass die Beklagte dolos gebandelt habe,

nimmt die Vorinstanz denn auch selber nicht an; da-

gegen erblickt sie in der Erwirkung der provisorischen

Ve=fügung ein fahrlässiges Verschulden der Beklagten,

weIl der beigezogene Experte dargetan habe, dass das

Patent des Klägers keinen Eingriff in die Patentrechte

~er Beklagten enthalte und die Beklagte dies vermöge

lhrer Fachkenntnis hätte einsehen sollen. Dieser Auffas-

sung kann jedoch nicht beig('pflichtet werden; wenn

auch der Experte zum Schluss gelangt ist, dass das

Patent des Klägers in keinem wesentlichen Punkte als

eine .unzulässige Nachahmung der Patente der Beklagten

bezeIchnet werden könne, so schliesst dies doch die

Möglichkeit einer sachlich begründeten an der n Auf-

fassung nicht aus.

3: -

Soweit sich die Klage auf den von der Beklagten

erwIrkten Arrest stützt, fragt es sich in erster Linie, ob

er überhaupt geeignet gewesen sei~ eine Behinderung

des Klägers in der Verfügung über sein Patentrecht

nach sieh zu ziehen. Diese Frage kann nicht schon des-

halb verneint werden, weil als Arrestgegenstand in der

Arresturkunde eine « Patenturkunde » genannt ist. Mit

Arrest können allerdings nur diejenigen pfändbaren Ge-

genstände (einschliesslich Forderungen und Rechte) be-

legt werden, die einen Vermögenswert besitzen, während

es sich bei einer Patenturkunde um eine blasse Beweis-

urkunde handelt, die als solche keinen Vermögenswert,

keine selbständige Bedeutung hat, sondern demjenigen

gehört, dem der Patentanspruch zusteht. Im vorliegen-

134

Entscheidungen

den Falle darf jedoch ohne weiteres angenommen werden,

dass tatsächlich nicht nur die Patenturkunde, sondern

auch der Patentanspruch mit Arrest belegt worden

ist. Die in der Arresturkunde enthaltene Bezeichnung des

Arrestgegenstandes als Patenturkunde ist lediglic~ auf

eine ungeschickte Ausdrucksweise zurückzuführen, mdem

es sich dabei ähnlich wie bei Ansprüchen aus Lebens-

versicherungen verhält, wo von einer Verpfändung der

der « Police » gesprochen zu werden pflegt, obschon da-

mit immer nur die Verpfändung des Versicherungsan-

spruches gemeint ist. Die Beldagte hat denn auch laut

Arrestbefehl nicht nur die Arrestierung der Patentur-

kunde, sondern auch des« Patentes» überhaupt verlangt.

Es frägt sich dagegen, ob der Arrest darum nicht gültig

gewesen sei, weil er sich. auf ein deutsches Patent bezo-

gen habe. Nach Art. 272 SchKG wird der Arrest von der

zuständigen Behörde des Oltes, wo das Vermögenstück

sich befindet, bewilligt. Ob als Sitz des Patentrechtes,

das, obwohl immateriell, doch in seinen Folgen in die

Aussenwelt tritt und daher auch lokalisiert ist, der Ort

zu betrachten sei, wo das Patent erteilt worden ist oder

wo es ausgeübt wird u. s. w., braucht hier nicht unter-

sucht zu werden. Jedenfalls ist das Patent in dem

Lande gelegen, in welchem. und für welches es

erteilt worden ist. Bei dieser Sachlage war die zür-

cher Behörde zur Arrestierung des Patents des Klägers

nicht berechtigt (vgl. AS 38 11 S. 702 ff., KOHLER, Hand-

buch des deutschen Patentrechtes S. 64. und 885. Aus

dem Patent- und Industrierecht I S. 35, Die Immate-

rialgüter im internationalen Recht in Zeitschrift für in-

ternationales Privat- und Strafrecht VI S. 245 f.; siehe

auch die im Blatt für Patent-, Muster- und Zei-

chenwesen II S. 358 abgedruckte Entscheidung des

ungarischen Patentamtes). Der Kli:iger hätte daher den

Arrest auf dem Wege der Beschwerde ohne weiteres als

ungesetzlich anfechten können, mit der Folge, d~ss er

hätte aufgehoben werden müssen. Nach der PraXIS des

der Zivilkammern. N° 29.

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Bundesgerichts steht nun aber ein Anspruch ausArt.-m

SchKG dem Geschädigten nur dann zu, wenn der Scha-

den von ihm nicht durch Massnahmen, die ihm zuge-

mutet werden dürfen, hätte abgewendet werden können

(vgl. AS 20 II S. 98). Zu diesen Massnahmen gehörte

im vorliegenden Falle in erster Linie die Ergreifung der

Beschwerde gegen den ungesetzlichen Arrest. Da der

Kläger dies unterlassen hat, hat er es somit einzig sich

zuzuschreiben, wenn ihm aus dem Arrest ein Schaden

entstanden sein sollte. Es könnte sich hö~stens fragen,

ob nicht auch bei Ergreifung der Beschwerde der Klä-

ger in der Verfügung über seine Erfindung gehindert

gewesen wäre, nämlich für die Zeit zwischen der Arrest-

nahme und der Aufhebung des Arrestes. Da das Be-

schwerdeverfahren im allgemeinen rasch durchgeführt

zu werden pflegt, hätte f'S sich dabei aber nur um eine

ganz kurze zeitweilige Behinderung handeln können. Der

Kläger hat auch bei Begründung der Klage auf diesen

Zeitraum kein besonderes Gewicht gelegt, sodass von

einer Berücksichtigung des darauf eventuell entfallenden

Schadens Umgang zu nehmen ist.

. Selbst wenn aber angenommen werden wollte, dass

der Arrest vom Kläger nicht hätte angefochten werden

können, so stände doch damit noch nicht fest :dass eine

Verhinderung des Klägers, sein Patent zu verwerten,

wirklich stattgefunden habe. Dem Schuldner gegenüber

äussert die Arrestierung die nämlichen Rechtswirkungen,

wie die definitive Pfändung, mit der einzigen Ausnahme

der Bestimmung des Art. 277 SchKG (vgl. JlEGER, Komm.

zu Art. 271 SchKG N° 6). Nach Art. 96 SchKG ist aber

der Schuldner in der Verfügung über das gepfändete

Vermögensstück nicht gänzlich eingestellt; er muss nur

dazu die Einwilligung des Betreibungsbeamten einholen.

Eine der wichtigsten Arten der Verwertung des Patents,

die Erteilung von Lizenzen, wäre dem Kläger dah~r

nicht genommen gewesen, vorausgesetzt bloss, dass dIe

Lizenzgebühren dem Betreibungsamt abgeliefert worden

AS 41 lIi -

1915

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Entscheidungen

wären. Das Betreibungsamt wäre gemäss Art. 100 SchKG

verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass, sofern das

Patent einen Ertrag geben konnte, dies durch die Arres-

tierung nicht verhindert worden wäre. Auch dies zu

erreichen hat der Kläger versäumt; er würde daher den

Schaden durch seine eigene Unterlassung veranlasst

haben.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird gutgeheissen, die

Berufung des Klägers abgewiesen und, in Aufhebung

der Urteils der I. Appellationskammer des 01;lergerichts

des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1914, die Klage

abgewiesen.

30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Februar 1915

i. S. Zürcher Lagerha.us A..-G., Klägerin,

gegen Konkursma.sse Baumann &. Ci." Beklagte.

Für den Konkursfall stipulierter prozentualer Zuschlag zu

einer Forderung; im Konkur_s nicht anzuerkennen.

A. -

Die seither in Konkurs erklärte Firma Baumanll

& Oe hatte am 13. November 1911 Waren bei der Klä-

gerin faustpfändlich hinterlegt. Die

({ Faustpfandver-

schreibung » enthielt als Abs. 5 und 6 folgende Bestim-

mungen :

)} Für den Fall, dass sich die Zürcher Lagerhaus A. -G.

»veranlasst sehen sollte, ihre Forderung rechtlich gel-

)} tend zu machen, wird dieselbe berechtigt erklärt, neben

» den Gerichts- und Parteikosten noch eine Gebühr VOll

J) fünf vom Hundert des. rechtlich geltend gemachten

» Betrages als Entschädigung für Mühewalt zu beziehen.

» Zur nämlichen Entschädigung ist die Zürcher La-

» gerhaus A.-G. auch berechtigt, wenn die Forderung im

der Zivilkammern. N° 30.

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)} Konkurs oder einer gerichtlichen Liquidation oder im

» Verwertungsverfahren geltend gemacht werden müsste.»

Gestützt auf diese Vertragsbestimmung beansprucht

die Klägerin, im Konkurs der genannten Firma ausser für

ihre unbestrittene Darlehensforderung von 129,070 Fr. 75

noch für einen weitem Betrag von 6453 F. 55 (=5%jener

Forderung) kolloziert zu werden, und zwar als Pfand-

gläubigerin. Die Konkursverwaltung hat sich dessen ge-

weigert.

B. - Durch Urteil vom 9. Dezember 1914 hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich (Rekurskammer) die auf Zu-

lassung der streitigen Fordrung gerichtete Klage abge-

wiesen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig

und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht

ergrifl'en, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

t. - Würde der geforderte Zuschlag VOll;) % als ({ Ellt-

schiidigung für ':\;lühewalt) betrachtet, als was er in

Abs. 6 der yorliegendell «Faustpfandverschreibung)}

durch Hinweis auf Abs.;) VOll den Kontrahenten b e _

z e ich Let worden ist, so würde es sich um eine erst

lIach der ErölTnung des Konkurses entstandene Forderung

handeln, die schon aus diesem Grunde keine KOllkurs-

forderung wtire (da der Konkurs nur die Liquidierung der

im ~lomente seiner Eröffnung vorhandenen Aktiven und

Passh-en des Gemeinschuldners bezweckt), und die zudem

auch dmch die Vorschrift des Art. 208 SchKG VOll der

Teilnahme am Konkurse ausgeschlossen wäre. Nach dieser

Gesetzesbestimmung kann der Gläubiger, neben der

Hauptforderung und den Zinsen bis zum Konkurser-

ölTnungstage, nur noch die « Betreibungskosten », also

nicht auch die Kosten seiner Vertretung im Konkurse.

geltend machen. Dabei handelt es sich, -

wie bei allen