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128 Entscheidg. der Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer. N0 28
Die Vorinstanz hätte somit auf das Begehren der
Rekurrenten gar nicht eintreten sollen. Da sie aber im-
me~hin . die Einstellung der Betreibung verweigert hat,
so .IS~ 111.r Entscheid im Dispositiv zu bestätigen und
lediglIch Ihre Begründung zu berichtigen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
f
Entscheidungen der ZivUkammem. N° 29.
Entscheidungen der Zivilkammern. -
-Arrets
des sections ciYiles.
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29. Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 3. Februar 1915 i. S.
Meyer, Kläger, gegen Allgemeine Maschinen- und
Apparategeaellschaft Zürich in Liquidation, Beklagte.
1. Voraussetzung für die Gutheissung einer Schadenersatz-
klage aus § 585 der zürcherischen ZPO. 2. Ausländische
Patente können in der Schweiz nicht arrestiert werden.
A. - Der Kläger war vom August 1907 bis August
1909 als Mechaniker bei der Beklagten in Zürich an-
gestellt, die sich unter anderm mit der Konstruktion
einer Stoffmessmaschine beschäftigte, für die sie ein
Patent besass. Schon im Jahre 1908 liess der Kläger in
Deutschland von ihm erfundene Verbesserungen dieser
Maschine patentieren; das Patent wurde ihm dafür vom
deutschen Patentamt vom 11. September 1908 ab ver-
liehen. Am 20. Dezember 1909 erhob die Beklagte gegen
den Kläger Strafklage bei der Bezirksanwaltschaft wegen
Diebstahls von Zeichnungen und Modellen. Nachdem eine
am 22. Dezember 1909 beim Kläger vorgenommene
Hausdurchsuchung keinerlei Diebstahlsgegenstände zu
Tage gefördert hatte, wurde die Strafklage am 18. Fe-
bruar 1910 mit Rücksicht auf einen inzwischen von der
Beklagten gegen den Kläger angestrengten Zivilprozess
über die Rechtsbeständigkeit seines Patentes sistiert.
Auf Begehren der Beklagten erliess der Audienzrichter
am 23. Dezember 1909 eine provisorische Verfügung,
wonach sämtliche Modelle und Zeichnungen des Klägers
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Entscheidungen
für die Stoffmessmaschine mit amtlichem Beschlag belegt
wurden. Am 24. Dezember 1909 nahm das Stadtammann-
• amt Zürich III die Zeichnungen und Modelle in amtliche
Verwahrung und untersagte der Firma Schwarz &. eie
die Herausgabe der bei ihr befindlichen Stoffmessma-
schine. Durch Verfügung vom 27. Dezember 1909 be-
s1;ätigte der Audienzrichter die provisorische Massnahme,
unter dem Vorbehalt, dass die Beklagte eine Kaution
von 3000 Fr. leiste, definitiv. Am gleichen Tage er-
wirkte die Beklagte überdies einen Arrestbefehl, demzu-
folge die «(Patenturkunde)) des Klägers für eine Schaden-
ersatzforderung der Beklagten von 2500 Fr. arrestiert
wurde. Gemäss Fristansetzung des Audienzrichters erhob
die Beklagte am 6. Januar 1910 Klage gegen den Kläger
über die Streitfrage, ob das Patent des Klägers als Eigen-
tum der Beklagten eventuell nichtig zu erklären sei und
die beschlagnahmten Gegenstände der Beklagten heraus-
zugeben seien. Diese Klage wurde am 24. März 1910
von der· ersten Instanz wegen örtlicher Unzuständigkeit
von der Hand gewiesen und dieser Entscheid am 15. Juni
1910 von der I. Appellationskammer des Obergerichts
des Kantons Zürich bestätigt. Mittlerweile hatte die
Beklagte am 5. Februar 1910 die Arrestanerkennungs-
klage eingeleitet, womit sie vom Kläger 2000 Fr. Scha-
denersatz wegen Verletzung ihrer Patentrechte forderte.
Ferner leitete die Beklagte am 25. Juni 1910 beim Frie-
densrichter gegen den Kläger Klage auf Feststellung
ihres geistigen Eigentums an dem Patente des Klägers
ein. Nachdem sie am 11. Juli 1910 die Weisung beim
Gericht eingereicht hatte, wurde dieser Prozess bis nach
Erledigung der Arrestanerkennungsklage sistiert. Mit
Gesuch vom 25. Juni 1910 verlangte die Beklagte vom
Audienzrichter Verlängerung der vorsorglichen Mass-
regel vom 27. Dezember 1909. Diesem Gesuch gab der
Audienzrichter mit Verfügung vom SO.-Juni 1910, die
vom Obergericht am 29. Juli 1910 beStätigt wurde, gegen
Erhöhung der Kaution der Beklagten auf 6000 Fr. Folge.
der Zivilkammern. N° 29.
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Da aber die Beklagte die erhöhte Kaution nicht leistete,
erklärte der Audienzrichter am 18~ August 1910 die
provisorische Massnahme als dahingefallen und es wurde
die Verfügung des Klägers über die mit Beschlag beleg-
ten Gegenstände wiederhergestellt. Am 3. Mai 1911 wurde
die Arrestanerkennungsklage infolge Rückzugs der Beklag-
ten abgeschrieben und am 23. Mai 1911 der Abschrei-
bungsbeschluss den Parteien zugestellt. Am 27. Juni 1911
zog die Beklagte auch die Feststellungsklage zurück.
Hierauf leitete der Kläger am S. Juli 1911 die vorlie-
gende Klage ein, mit dem Antrag, die Beklagte sei zu
yerpflichten, ihm 15,000 Fr. Schadenersatz samt Zins
zu 5 % seit 4. Juli 1911 zu bezahlen. Zur Begründung
dieses Begehrens wies der Kläger zunächst auf die von
der Beklagten gegen ihn erhobene Strafklage hin, durch
welche er widerrechtlich geschädigt worden sei. Sodann
machte er geltend, er sei durch die vorsorgliche Massnahme
und den Arrest tatsächlich und rechtlich verhindert ge-
wesen, über sein Patent und seine Erfindung zu verfü-
gen und habe daher nicht an ihre Ausbeutung oder Ver-
wertung denken können, obschon er mehrere Interessenten
gehabt habe. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage
geschlossen.
B. -
Durch Urteil vom 7. Oktober 1914 hat das
Obergericht des Kantons Zürich, vor welchem der Klä-
ger seine Schadenersatzforderung nur noch im Betrage
von 5000 Fr. aufrecht hielt, die Klage für 1000 Fr.
nebst 5 % Zins seit dem 4. Juli 1911 gutgeheissen.
C. -
Gegen dieser Urteil haben beide Parteien die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen:
a) der Kläger mit dem Antrag, die Klage sei
für 5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 4. Juli 1911 gutzu-
heissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge;
b) die Beklagte mit dem Antrag, die Klage sei,
unter Auferlegung aller Gerichts- und Parteikosten sämt-
licher Instanzen zu Lasten des Klägers, gänzlich abzu-
weisen.
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Entscheid ungen
Das Bundesgericht zieht
in Erwägun g:
1. -
(Ausführungen darüber, dass die gestützt auf
Art. 50 aOR geltend gemachte Schadenersatz forderung
wegen der von der Beklagten eingeleiteten Strafklage
verjährt ist).
2. -
Nicht verjährt ist dagegen die Klage, soweit sie
sich auf die vorsorgliche Massnahme des Audienzrichters
stützt, durch welche sämtliche Modelle und Zeichnungen
des Klägers für die Stoffmessmaschine mit amtlichem
Beschlag belegt worden sind. Diese Beschlagnahme fiel
am 18. August 1910 infolge der Nichtleistung der der
Beklagten auferlegten Kaution dahin, sodass die Ein-
leitung der vorliegenden Klage am 3. Juli 1911 noch
rechtzeitig d. h. vor Ablauf der Verjährungsfrist von
einem Jahr erfolgte. In der Sache fragt es sich, ob die
in § 585 der zürcherischen ZPO vorgesehene Kaution
schon verfallen sei, wenn die Verfügung sich nachträg-
lich als unbegründet herausstellt und die Gegenpartei
einen Schaden nachweist, oder ob dazu der r\achweis
eines Verschuldens desjenigen erforderlich sei, der dif
Massnahme erwirkt hat. Da es 'sich hierbei um die Aus-
legung kantonalen Rechts handelt, ist das Bundesge-
richt an die Auffassung der Vorinstanz gebunden, wo-
nach die vorsorgliche MassR.ahme nur dann zur Grund-
lage einer SchadenersaLzklage gemacht werden kann,
wenn sie in schuldhafter Weise erwirkt worden ist. Die
Vorinstanz hat diese Frage zwar nicht besonders erörtert;
daraus, dass sie als allgemeine Voraussetzung für die
Zusprechung der Klage ein Verschulden annimmt, muss
aber geschlossen werden, dass diese Voraussetzung auch
für die Gutheissung der Schadenersatzklage aus § 585
dep zürcherischen. ZPO gelten soll. In concreto liegt nun
aber ein solches Verschulden der Beklagten nicht vor.
Die vorsorgliche Massnahme wurde seiner Zeit von ihr
sofort nach Einleitung der Strafklage gegen den Kläger
der Zivilkammern. N° 29.
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n.achgesucht. D.abei handelte es sich um die Ergreifung
emes RechtsmIttels, welches die zürcherische Zivilpro-
zesso~dnung der Beklagten zur Geltendmachung des
von lhr behaupteten Rechtsanspruches an die :Hand
gab. In der Benutzung dieses prozessualischen Mittels
lag nichts unerlaubtes; sie bildete vielmehr unter den
gegebenen Umständen neben dem Arrest die einzig
wirksame Massnahme zur Wahrung der Interessen der
Beklagten. Dass die Beklagte dolos gebandelt habe,
nimmt die Vorinstanz denn auch selber nicht an; da-
gegen erblickt sie in der Erwirkung der provisorischen
Ve=fügung ein fahrlässiges Verschulden der Beklagten,
weIl der beigezogene Experte dargetan habe, dass das
Patent des Klägers keinen Eingriff in die Patentrechte
~er Beklagten enthalte und die Beklagte dies vermöge
lhrer Fachkenntnis hätte einsehen sollen. Dieser Auffas-
sung kann jedoch nicht beig('pflichtet werden; wenn
auch der Experte zum Schluss gelangt ist, dass das
Patent des Klägers in keinem wesentlichen Punkte als
eine .unzulässige Nachahmung der Patente der Beklagten
bezeIchnet werden könne, so schliesst dies doch die
Möglichkeit einer sachlich begründeten an der n Auf-
fassung nicht aus.
3: -
Soweit sich die Klage auf den von der Beklagten
erwIrkten Arrest stützt, fragt es sich in erster Linie, ob
er überhaupt geeignet gewesen sei~ eine Behinderung
des Klägers in der Verfügung über sein Patentrecht
nach sieh zu ziehen. Diese Frage kann nicht schon des-
halb verneint werden, weil als Arrestgegenstand in der
Arresturkunde eine « Patenturkunde » genannt ist. Mit
Arrest können allerdings nur diejenigen pfändbaren Ge-
genstände (einschliesslich Forderungen und Rechte) be-
legt werden, die einen Vermögenswert besitzen, während
es sich bei einer Patenturkunde um eine blasse Beweis-
urkunde handelt, die als solche keinen Vermögenswert,
keine selbständige Bedeutung hat, sondern demjenigen
gehört, dem der Patentanspruch zusteht. Im vorliegen-
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Entscheidungen
den Falle darf jedoch ohne weiteres angenommen werden,
dass tatsächlich nicht nur die Patenturkunde, sondern
auch der Patentanspruch mit Arrest belegt worden
ist. Die in der Arresturkunde enthaltene Bezeichnung des
Arrestgegenstandes als Patenturkunde ist lediglic~ auf
eine ungeschickte Ausdrucksweise zurückzuführen, mdem
es sich dabei ähnlich wie bei Ansprüchen aus Lebens-
versicherungen verhält, wo von einer Verpfändung der
der « Police » gesprochen zu werden pflegt, obschon da-
mit immer nur die Verpfändung des Versicherungsan-
spruches gemeint ist. Die Beldagte hat denn auch laut
Arrestbefehl nicht nur die Arrestierung der Patentur-
kunde, sondern auch des« Patentes» überhaupt verlangt.
Es frägt sich dagegen, ob der Arrest darum nicht gültig
gewesen sei, weil er sich. auf ein deutsches Patent bezo-
gen habe. Nach Art. 272 SchKG wird der Arrest von der
zuständigen Behörde des Oltes, wo das Vermögenstück
sich befindet, bewilligt. Ob als Sitz des Patentrechtes,
das, obwohl immateriell, doch in seinen Folgen in die
Aussenwelt tritt und daher auch lokalisiert ist, der Ort
zu betrachten sei, wo das Patent erteilt worden ist oder
wo es ausgeübt wird u. s. w., braucht hier nicht unter-
sucht zu werden. Jedenfalls ist das Patent in dem
Lande gelegen, in welchem. und für welches es
erteilt worden ist. Bei dieser Sachlage war die zür-
cher Behörde zur Arrestierung des Patents des Klägers
nicht berechtigt (vgl. AS 38 11 S. 702 ff., KOHLER, Hand-
buch des deutschen Patentrechtes S. 64. und 885. Aus
dem Patent- und Industrierecht I S. 35, Die Immate-
rialgüter im internationalen Recht in Zeitschrift für in-
ternationales Privat- und Strafrecht VI S. 245 f.; siehe
auch die im Blatt für Patent-, Muster- und Zei-
chenwesen II S. 358 abgedruckte Entscheidung des
ungarischen Patentamtes). Der Kli:iger hätte daher den
Arrest auf dem Wege der Beschwerde ohne weiteres als
ungesetzlich anfechten können, mit der Folge, d~ss er
hätte aufgehoben werden müssen. Nach der PraXIS des
der Zivilkammern. N° 29.
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Bundesgerichts steht nun aber ein Anspruch ausArt.-m
SchKG dem Geschädigten nur dann zu, wenn der Scha-
den von ihm nicht durch Massnahmen, die ihm zuge-
mutet werden dürfen, hätte abgewendet werden können
(vgl. AS 20 II S. 98). Zu diesen Massnahmen gehörte
im vorliegenden Falle in erster Linie die Ergreifung der
Beschwerde gegen den ungesetzlichen Arrest. Da der
Kläger dies unterlassen hat, hat er es somit einzig sich
zuzuschreiben, wenn ihm aus dem Arrest ein Schaden
entstanden sein sollte. Es könnte sich hö~stens fragen,
ob nicht auch bei Ergreifung der Beschwerde der Klä-
ger in der Verfügung über seine Erfindung gehindert
gewesen wäre, nämlich für die Zeit zwischen der Arrest-
nahme und der Aufhebung des Arrestes. Da das Be-
schwerdeverfahren im allgemeinen rasch durchgeführt
zu werden pflegt, hätte f'S sich dabei aber nur um eine
ganz kurze zeitweilige Behinderung handeln können. Der
Kläger hat auch bei Begründung der Klage auf diesen
Zeitraum kein besonderes Gewicht gelegt, sodass von
einer Berücksichtigung des darauf eventuell entfallenden
Schadens Umgang zu nehmen ist.
. Selbst wenn aber angenommen werden wollte, dass
der Arrest vom Kläger nicht hätte angefochten werden
können, so stände doch damit noch nicht fest :dass eine
Verhinderung des Klägers, sein Patent zu verwerten,
wirklich stattgefunden habe. Dem Schuldner gegenüber
äussert die Arrestierung die nämlichen Rechtswirkungen,
wie die definitive Pfändung, mit der einzigen Ausnahme
der Bestimmung des Art. 277 SchKG (vgl. JlEGER, Komm.
zu Art. 271 SchKG N° 6). Nach Art. 96 SchKG ist aber
der Schuldner in der Verfügung über das gepfändete
Vermögensstück nicht gänzlich eingestellt; er muss nur
dazu die Einwilligung des Betreibungsbeamten einholen.
Eine der wichtigsten Arten der Verwertung des Patents,
die Erteilung von Lizenzen, wäre dem Kläger dah~r
nicht genommen gewesen, vorausgesetzt bloss, dass dIe
Lizenzgebühren dem Betreibungsamt abgeliefert worden
AS 41 lIi -
1915
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Entscheidungen
wären. Das Betreibungsamt wäre gemäss Art. 100 SchKG
verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass, sofern das
Patent einen Ertrag geben konnte, dies durch die Arres-
tierung nicht verhindert worden wäre. Auch dies zu
erreichen hat der Kläger versäumt; er würde daher den
Schaden durch seine eigene Unterlassung veranlasst
haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird gutgeheissen, die
Berufung des Klägers abgewiesen und, in Aufhebung
der Urteils der I. Appellationskammer des 01;lergerichts
des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1914, die Klage
abgewiesen.
30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Februar 1915
i. S. Zürcher Lagerha.us A..-G., Klägerin,
gegen Konkursma.sse Baumann &. Ci." Beklagte.
Für den Konkursfall stipulierter prozentualer Zuschlag zu
einer Forderung; im Konkur_s nicht anzuerkennen.
A. -
Die seither in Konkurs erklärte Firma Baumanll
& Oe hatte am 13. November 1911 Waren bei der Klä-
gerin faustpfändlich hinterlegt. Die
({ Faustpfandver-
schreibung » enthielt als Abs. 5 und 6 folgende Bestim-
mungen :
)} Für den Fall, dass sich die Zürcher Lagerhaus A. -G.
»veranlasst sehen sollte, ihre Forderung rechtlich gel-
)} tend zu machen, wird dieselbe berechtigt erklärt, neben
» den Gerichts- und Parteikosten noch eine Gebühr VOll
J) fünf vom Hundert des. rechtlich geltend gemachten
» Betrages als Entschädigung für Mühewalt zu beziehen.
» Zur nämlichen Entschädigung ist die Zürcher La-
» gerhaus A.-G. auch berechtigt, wenn die Forderung im
der Zivilkammern. N° 30.
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)} Konkurs oder einer gerichtlichen Liquidation oder im
» Verwertungsverfahren geltend gemacht werden müsste.»
Gestützt auf diese Vertragsbestimmung beansprucht
die Klägerin, im Konkurs der genannten Firma ausser für
ihre unbestrittene Darlehensforderung von 129,070 Fr. 75
noch für einen weitem Betrag von 6453 F. 55 (=5%jener
Forderung) kolloziert zu werden, und zwar als Pfand-
gläubigerin. Die Konkursverwaltung hat sich dessen ge-
weigert.
B. - Durch Urteil vom 9. Dezember 1914 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich (Rekurskammer) die auf Zu-
lassung der streitigen Fordrung gerichtete Klage abge-
wiesen.
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
ergrifl'en, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
t. - Würde der geforderte Zuschlag VOll;) % als ({ Ellt-
schiidigung für ':\;lühewalt) betrachtet, als was er in
Abs. 6 der yorliegendell «Faustpfandverschreibung)}
durch Hinweis auf Abs.;) VOll den Kontrahenten b e _
z e ich Let worden ist, so würde es sich um eine erst
lIach der ErölTnung des Konkurses entstandene Forderung
handeln, die schon aus diesem Grunde keine KOllkurs-
forderung wtire (da der Konkurs nur die Liquidierung der
im ~lomente seiner Eröffnung vorhandenen Aktiven und
Passh-en des Gemeinschuldners bezweckt), und die zudem
auch dmch die Vorschrift des Art. 208 SchKG VOll der
Teilnahme am Konkurse ausgeschlossen wäre. Nach dieser
Gesetzesbestimmung kann der Gläubiger, neben der
Hauptforderung und den Zinsen bis zum Konkurser-
ölTnungstage, nur noch die « Betreibungskosten », also
nicht auch die Kosten seiner Vertretung im Konkurse.
geltend machen. Dabei handelt es sich, -
wie bei allen