Volltext (verifizierbarer Originaltext)
126
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
28 .. Entscheid vom 6. Kai 1915 i. S. Baumann IN Oie.
Die Einrede, dass dem Gläubiger durch die Kriegsgesetzge-
bung ein Zahlungsaufschub aufgenötigt worden sei, ist nicht
auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen.
A. -
Den Rekurrenten Baumann & eie in Bern ist
vom Betreibungsamt Bern-Stadt am 23. März 1915 in
einer Betreibung auf Begehren der Gläubiger Auguste
Racine & fils in Marseille die Konkursandrohung zuge-
stellt worden.
B. -
Hierauf haben die Rekurrenten Beschwerde
erhoben mit dem Begehren um Aufhebung der Betrei-
bung. Sie machten geltend, dass nach dem Bundesrats-
beschluss vom 4. Dezember 1914 betreffend Schutz des
in der Schweiz domizilierten Schuldners in Verbindung mit
der Tatsache, dass ein Schweizer jetzt einen in Frank-
reich domizilierten Schuldner nicht gerichtlich belangen
könne, auch ein französischer Gläubiger einen Schuldner
in der Schweiz nicht belangen dürfe.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies die
Beschwerde durch Entscheid vom 15. April 1915 ab. Sie
führte aus: Jede Verfügung eines Betreibungs- oder
Konkursamtes könne zwar -innert der Beschwerdefrist
unter Berufung auf die Gegenmoratoriumsbestimmungen
des Bundesrates aufgehoben werden; jedoch fänden
diese Bestimmungen auf die in Betreibung gesetzte For-
derung keine Anwendung. weil die französische Kriegs-
gesetzgebung sich auf die Bewilligung eines Zahlungsauf-
schubes für eirizelne Kategorien von
Forderungen
beschränkt habe, so namentlich für Forderungen unter
Kaufleuten aus Warenlieferungen. Um eine solche Schuld
könne es sich aber vorliegend nicht handeln, da die in
Betreibung gesetzte Forderung auf einem gerichtlichen
Urteile beruhe.
C. -
Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am
30. April 1915 an das Bundesgericht weitergezogen mit
r
!
und Konkurskammer. N° 28,
127
dem Antrag, die Konkursandrohung seI aufzuheben. ~le
beharren d3rauf, dass in Frankreich seit Kriegsbeginn
kein einziger Konkurs ausgesprochen wurde und dass
eine in der Schweiz domizilierte Firma eine in Frankreich
domizilierte französische Firma gegenwärtig nicht betrei-
ben könne.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Standpunkt der Vorinstanz, wonach die einem
Schuldner auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom
4. Dezember 1914 zustehenden Einreden in jedem Sta-
dium des Betreibungsverfahrens und durch Beschwerde
vor den Aufsichtsbehörden geltend gemacht werden
können, ist nicht haltbar. Die Rekurrenten behaupten,
dass dem Gläubiger durch die Kriegsgesetzgebung ein
Zahlungsaufschub aufgenötigt worden sei, sie machen
also geltend, dass die Forderung jetzt nicht fällig und
deshalb die Betreibung unzulässig sei. Es handelt sich
somit um eine materiellrechtliche Einrede. Zu deren
Beurteilung sind aber die Aufsichtsbehörden nicht
zuständig; es steht ihnen nicht zu, auf Grund einer
Prüfung solcher Einreden Betreibungen einzustellen;
nur der Richter. ist hiezu kompetent. Das ergibt sich
sowohl aus Art. 85, als auch aus Art. 172 Zift. 3 sowie
aus Art. 69 Ziff. 3 SchKG; denn danach wird die Erhe-
bung der Einrede, dass die Forderung zur Zeit nicht auf
dem Betreibungswege geltend gemacht werden könne,
ins Rechtsvorschlagsverfahren verwiesen und hat der
Richter über die Einrede der Stundung der in Betrei-
bung gesetzten Forderung zu entscheiden. Auf welchem
Wege die Rekurrenten ihre Einrede hätten geltend ma-
chen können oder es noch tun können, ob durch Rechts-
vorschlag -
allenfalls nach Art. 77 SchKG, wenn die
Stundung erst nachträglich eintrat - oder im Verfahren
nach Art. 85 SchKG oder noch vor dem Konkursrichter,
ist hier nicht zu untersuchen.
128 Entscheidg. der Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer. N0 28
Die Vorinstanz hätte somit auf das Begehren der
Rekurrenten gar nicht eintreten sollen. Da sie aber im-
merhin die Einstellung der Betreibung verweigert hat,
so ist ihr Entscheid im Dispositiv zu bestätigen und
lediglich ihre Begründung zu berichtigen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
11'
Entscheidungen der Zivilkammern. N° 29.
EnLscheidun~en der Zivilkammern. -
-Arrets
des secfJons civiles.
129
29. Urteil der Ir. ZivUabteUung vom 3. Februar 1915 i. S.
Keyer, Kläger, gegen Allgemeine Maschinen- und
Apparategeaellschaft Zürich in Liquidation, Beklagte.
1. Voraussetzung für die Gutheissung einer Schadenersatz-
klage aus § 585 der zürcherischen ZPO. 2. Ausländische
Patente können in der Schweiz nicht arrestiert werden.
A. -
Der Kläger war vom August 1907 bis August
1909 als Mechaniker bei der Beklagten in Zürich an-
gestellt, die sich unter anderm mit der Konstruktion
einer Stoffmessmaschine beschäftigte, für die sie ein
Patent besass. Schon im Jahre 1908 liess der Kläger in
Deutschland von ihm erfundene Verbesserungen dieser
Maschine patentieren; das Patent wurde ihm dafür vom
deutschen Patentamt vom 11. September 1908 ab ver-
liehen. Am 20. Dezember 1909 erhob die Beklagte gegen
den Kläger Strafklage bei der Bezirksanwaltschaft wegen
Diebstahls von Zeichnungen und Modellen. Nachdem eine
am 22. Dezember 1909 beim Kläger vorgenommene
Hausdurchsuchung keinerlei Diebstahlsgegenstände zu
Tage gefördert hatte, wurde die Strafklage am 18. Fe-
bruar 1910 mit Rücksicht auf einen inzwischen von der
Beklagten gegen den Kläger angestrengten Zivilprozess
über die Rechtsbeständigkeit seines Patentes sistiert.
Auf Begehren der Beklagten erliess der Audienzrichter
am 23. Dezember 1909 eine provisorische Verfügung,
wonach sämtliche Modelle und Zeichnungen des Klägers