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41_III_126

BGE 41 III 126

Bundesgericht (BGE) · 1914-12-04 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

28 .. Entscheid vom 6. Kai 1915 i. S. Baumann IN Oie.

Die Einrede, dass dem Gläubiger durch die Kriegsgesetzge-

bung ein Zahlungsaufschub aufgenötigt worden sei, ist nicht

auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen.

A. -

Den Rekurrenten Baumann & eie in Bern ist

vom Betreibungsamt Bern-Stadt am 23. März 1915 in

einer Betreibung auf Begehren der Gläubiger Auguste

Racine & fils in Marseille die Konkursandrohung zuge-

stellt worden.

B. -

Hierauf haben die Rekurrenten Beschwerde

erhoben mit dem Begehren um Aufhebung der Betrei-

bung. Sie machten geltend, dass nach dem Bundesrats-

beschluss vom 4. Dezember 1914 betreffend Schutz des

in der Schweiz domizilierten Schuldners in Verbindung mit

der Tatsache, dass ein Schweizer jetzt einen in Frank-

reich domizilierten Schuldner nicht gerichtlich belangen

könne, auch ein französischer Gläubiger einen Schuldner

in der Schweiz nicht belangen dürfe.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies die

Beschwerde durch Entscheid vom 15. April 1915 ab. Sie

führte aus: Jede Verfügung eines Betreibungs- oder

Konkursamtes könne zwar -innert der Beschwerdefrist

unter Berufung auf die Gegenmoratoriumsbestimmungen

des Bundesrates aufgehoben werden; jedoch fänden

diese Bestimmungen auf die in Betreibung gesetzte For-

derung keine Anwendung. weil die französische Kriegs-

gesetzgebung sich auf die Bewilligung eines Zahlungsauf-

schubes für eirizelne Kategorien von

Forderungen

beschränkt habe, so namentlich für Forderungen unter

Kaufleuten aus Warenlieferungen. Um eine solche Schuld

könne es sich aber vorliegend nicht handeln, da die in

Betreibung gesetzte Forderung auf einem gerichtlichen

Urteile beruhe.

C. -

Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am

30. April 1915 an das Bundesgericht weitergezogen mit

r

!

und Konkurskammer. N° 28,

127

dem Antrag, die Konkursandrohung seI aufzuheben. ~le

beharren d3rauf, dass in Frankreich seit Kriegsbeginn

kein einziger Konkurs ausgesprochen wurde und dass

eine in der Schweiz domizilierte Firma eine in Frankreich

domizilierte französische Firma gegenwärtig nicht betrei-

ben könne.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Der Standpunkt der Vorinstanz, wonach die einem

Schuldner auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom

4. Dezember 1914 zustehenden Einreden in jedem Sta-

dium des Betreibungsverfahrens und durch Beschwerde

vor den Aufsichtsbehörden geltend gemacht werden

können, ist nicht haltbar. Die Rekurrenten behaupten,

dass dem Gläubiger durch die Kriegsgesetzgebung ein

Zahlungsaufschub aufgenötigt worden sei, sie machen

also geltend, dass die Forderung jetzt nicht fällig und

deshalb die Betreibung unzulässig sei. Es handelt sich

somit um eine materiellrechtliche Einrede. Zu deren

Beurteilung sind aber die Aufsichtsbehörden nicht

zuständig; es steht ihnen nicht zu, auf Grund einer

Prüfung solcher Einreden Betreibungen einzustellen;

nur der Richter. ist hiezu kompetent. Das ergibt sich

sowohl aus Art. 85, als auch aus Art. 172 Zift. 3 sowie

aus Art. 69 Ziff. 3 SchKG; denn danach wird die Erhe-

bung der Einrede, dass die Forderung zur Zeit nicht auf

dem Betreibungswege geltend gemacht werden könne,

ins Rechtsvorschlagsverfahren verwiesen und hat der

Richter über die Einrede der Stundung der in Betrei-

bung gesetzten Forderung zu entscheiden. Auf welchem

Wege die Rekurrenten ihre Einrede hätten geltend ma-

chen können oder es noch tun können, ob durch Rechts-

vorschlag -

allenfalls nach Art. 77 SchKG, wenn die

Stundung erst nachträglich eintrat - oder im Verfahren

nach Art. 85 SchKG oder noch vor dem Konkursrichter,

ist hier nicht zu untersuchen.

128 Entscheidg. der Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer. N0 28

Die Vorinstanz hätte somit auf das Begehren der

Rekurrenten gar nicht eintreten sollen. Da sie aber im-

merhin die Einstellung der Betreibung verweigert hat,

so ist ihr Entscheid im Dispositiv zu bestätigen und

lediglich ihre Begründung zu berichtigen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

11'

Entscheidungen der Zivilkammern. N° 29.

EnLscheidun~en der Zivilkammern. -

-Arrets

des secfJons civiles.

129

29. Urteil der Ir. ZivUabteUung vom 3. Februar 1915 i. S.

Keyer, Kläger, gegen Allgemeine Maschinen- und

Apparategeaellschaft Zürich in Liquidation, Beklagte.

1. Voraussetzung für die Gutheissung einer Schadenersatz-

klage aus § 585 der zürcherischen ZPO. 2. Ausländische

Patente können in der Schweiz nicht arrestiert werden.

A. -

Der Kläger war vom August 1907 bis August

1909 als Mechaniker bei der Beklagten in Zürich an-

gestellt, die sich unter anderm mit der Konstruktion

einer Stoffmessmaschine beschäftigte, für die sie ein

Patent besass. Schon im Jahre 1908 liess der Kläger in

Deutschland von ihm erfundene Verbesserungen dieser

Maschine patentieren; das Patent wurde ihm dafür vom

deutschen Patentamt vom 11. September 1908 ab ver-

liehen. Am 20. Dezember 1909 erhob die Beklagte gegen

den Kläger Strafklage bei der Bezirksanwaltschaft wegen

Diebstahls von Zeichnungen und Modellen. Nachdem eine

am 22. Dezember 1909 beim Kläger vorgenommene

Hausdurchsuchung keinerlei Diebstahlsgegenstände zu

Tage gefördert hatte, wurde die Strafklage am 18. Fe-

bruar 1910 mit Rücksicht auf einen inzwischen von der

Beklagten gegen den Kläger angestrengten Zivilprozess

über die Rechtsbeständigkeit seines Patentes sistiert.

Auf Begehren der Beklagten erliess der Audienzrichter

am 23. Dezember 1909 eine provisorische Verfügung,

wonach sämtliche Modelle und Zeichnungen des Klägers