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41_III_118

BGE 41 III 118

Bundesgericht (BGE) · 1915-04-30 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

C'e&t .aveG rajiQIl qne r office a refuse de payer, au moyen

des fonds provenant des loyers saisis t.n meme temps

que

l'immeub~e, les interets hypothecaires dus au

recourant (cf. JAEGER, note 8 sur art. 102 p. 320). Sans

doute l'art. 102 reserve les droits des creanciers hypo-

thecaires, mais il n'appartient pas aux autorites . de

poursuite de statuer sur ces droits. Si le recourant

pretend avoir, en vertu du droit materiel, sur les fruits

des immeubles saisis des droits prHerables a ceux que

la saisie a crees en faveur du creancier saisissant, il

devra le faire reconnaitre par le juge a l'occasion de

l'etablissement de l'etat des charges. Tant que ce droit

n'aura pas ete reconnu, il n'a aucune qualite pour

reclamer de l'office un paiement quelconque.

Par ces motifs,

la Chambre des Poursuites et des Faillites

prononce:

Le recours est ecarte.

26. Entscheid vom 30. April 1915 i. S. Be.nk in Zug.

Art. 39 ff. SchKG. Kann eine im Handelsregister gestrichene,

aufgelöste

Kollektiv~ oder Kommanditgesellschaft auf

Pfändung betrieben werden.? Wie lange ist die Betreibung

gegen eine solche Gesellschaft noch zulässig? Art. 38

SchKG. Erlass einer Konkursandrohung trotz Stellung eines

Pfändungsbegehrens.

A. -

Die im Handelsregk-ter eingetragene Komman-

ditgesellschaft Gubler & Cie, die ein Installationsgeschäft

betrieben hat, löste sich im Sommer 1914 auf und über-

trug ihr Geschäft mit Aktiven und Passiven auf die

Aktiengesellschaft Gubler & Cie. Diese Tatsachen wurden

am 13. Juni 1914 ins Handelsregister eingetragen und

der Eintrag im Handelsamtsblatt vom 16. Juni bekannt

gemacht. Am 15. Oktober 1914 stellte das Betreibungs-

unn Konkurskammer .;-1 0 26.

amt Zürich 2 auf Begehren der Hekurrentin, Bank in

Zug, der Kommanditgesellschaft Gllbler & Cie einen

Zahlungsbefehl für 5000 Fr. nebst Zins zu. Die Schuld-

nerin erhob Rechtsvorschlag; der Hekurrentin wurde

aber die provisorische Rechtsöfl'nung gewährt. Darauf

erhob die Schuldnerin die Aberkennungsklage. Die Re-

kurrentin verlangte nun, wie es scheint, am 17. Dezem-

ber, vom Einzelrichter die Anordnung der Aufnahme

eines Güterverzeichnisses. Der Einzelrichter wies das Be-

gehren am 23.Dezember 1914 ab, indem er ausführte,

dass die Betreibung nur noch auf Pfändung gehen

könne. Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde bei

der Rekurskammer des zürcherischen

Obergerichts.

Das Verfahren ist noch hängig. Zugleich verlangte die

Rekurrentin vorsorglicherweise am 30. Dezember vom

Betreibungsamt Zürich 2 die Pfändung. Dieses antwor-

tete ihr jedoch, dass die Kommanditgesellschaft Gubler

& Cie nicht mehr existiere und daher auch nicht mehr

betrieben werden könne.

B. -

Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde

bei den Aufsichtsbehörden, indem sie das Begehren

stellte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändung

zu vollziehen. Sie führte aus: Die sechsmonatliche Frist

des Art. 40 Abs. 2 SchKG

~ ei allerdings erloschen,

bevor sie die Fortsetzung der Betreibung habe verlan-

gen können; diese Frist beziehe sich aber nur auf die

Art der Betreibung, nicht auf die grundsätzliche ZuJäs-

sigkeit der Exekution. Eine rechtsgültig angehobene

Betreibung müsse auf alle Fälle innert der Gültigkeits-

dauer des Zahlungsbefehls fortgeführt werden können.

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies

die Beschwerde durch Entscheid vom 31. März 1915

mit folgender Begründung ab: Die Kommanditgesell-

schaft Gubler & Cie sei erloschen und habe nicht etwa im

Liquidationsstadium fortbestanden. Die Liquidation s~i

durch den Geschäftsübergang vollzogen worden. DIe

erwähnte Gesellschaft könne daher nicht mehr betrie-

AS 41 1II -

1915

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

ben werden. Den Gläubigern bleibe nur die Wahl, ent-

weder dem Schuldübernahmevertrag beizutreten oder sich

an die Mitglieder der aufgelösten Gesellschaft zu halten.

Das Bundesgericht habe allerdings im Entscheid in

Sachen Bally (AS Sep.-Ausg. 12 No 14*) angenommen,

auch eine Kollektivgesellschaft, die durch Übertragung

der Aktiven und Passiven liquidiert worden sei, könne

während sechs Monaten nach der Löschung noch betrie-

ben werden und zwar auf Konkurs, Aber auch wenn

man diese Auffassung teile, so könne man auf das Fort-

setzungsbegehren deswegen nicht eintreten, weil es

nicht innert sechs Monaten seit der Publikation der

Löschung gestellt worden sei.

e. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter

Erneuerung ihres Beg~hrens an das Bundesgericht wei-

tergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Der Auffassung der Vorinstanz, dass die Kom-

manditgesellschaft Gubler & eie nicht mehr betrieben

werden könne, weil sie nicht mehr bestehe, kann nicht

beigestimmt werden. Die besondere Haftung der Kollek-

tiv- oder Kommanditgesellschaft nach Art. 566 und 608

OR kann nur durch eine gegen die Gesellschaft gerich-

tete Betreibung geltend gemacht werden. Hieraus wäre

an und für sich zu schliessen, dass die Betreibung einer

Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft solange zuzulas-

sen sei, als diese für Forderungen von Gesellschaftsgläu-

bigern haftet; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt auch eine

aufgelöste Gesellschaft Trägerin von Verpflichtungen

und besteht daher, auch wenn sie nicht mehr aktiv

handelnd auftritt, in diesem Sinne noch fort, zumal da

aus der nachträglichen Erfüllung von Verpflichtungen

neuerdings gesellschaftliche Rechtsv('rhältnisse auf Grund

des aufgehobenen, aber noch seine Wirkungen ausüben-

• Ges.-Ausg. 15 I N° 43.

und Konkurskammer. N° 2ti.

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den Gesellschaftsvertrages entstehen können. Das Bun-

desgericht hat denn auch in seinem Entscheide in Sachen

Dussus vom 25. Mai 1912 (AS Sep.-Ausg. Ui N° 26 *)

im Gegensatz zur frühern Praxis festgestellt, dass eine

aufgelöste Kollektivgesellschaft noch während sech~ Mo-

naten, nachdem die Beendigung der Liquidation bekannt

gemacht worden ist, betrieben werden kann. Die Auf-

lösung einer Kollektiv-

oder Kommanditgesellschaft

auf Grund eines Verkaufs des Geschäftes mit Aktiven

und Passiven kann somit nicht zur Folge haben, dass

nun eine Betreibung der Gesellschaft ohne weiteres aus-

geschlossen ist; vielmehr muss eine solche noch zum

mindesten während sechs Monaten nach der Bekannt-

machung der Auflösung zulässig sein, wie übrigens das

Bundesgericht SChOll in dem von der Vorinstanz zitierten

Entscheide ausgeführt hat. Die gegenteilige Auffassung

der Vorinstanz würde dazu führen. dass die Gesellschafts-

gläubiger durch eine Veräusserung des Gesellschaftsver-

mögens um das ihnen nach Art. 566 und 608 OR zuste-

hende-allenfalls auf dem 'Vege der Anfechtungsklage

geltend zu machende - Vorrecht gebracht werden könnten

(vgl. BGE 13 1\0 15 Erw. 4).

2. -

Obwohl 'somit der Begründung der Vorinstanz

nicht beigestimmt werden kann, muss aber der Rekurs

trotzdem abgewiesen werden, weil die von der Rekurren-

tin ausdrücklich verlangte Pfändung nicht als zulässig

erscheint. Allerdings könnte der Wortlaut der Art. 40

und 42 SchKG dazu führen, die Pfändung zuzulassen;

denn danach ist die Betreibung gegen eine früher im

Handelsregister eingetragene Person auf dem Wege der

Pfändung fortzusetzen, sofern der Gläubiger nicht innert

sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Streichung

I

der Eintragung im Handelsregister die Konkursandro-

hung oder den Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung

verlangt hat, und dies ist im vorliegenden Fall nicht

geschehen. Allein der Wortlaut der erwähnten Gesetzes-

• Ges.-Ausg. 38 I N0 52.

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

bestimmungtmjst ganz offenbar nur auf den Fall zuge-

schnitten, wo eine im Handelsregister eingetragene phy-

sische Person durch die Streichung lediglich die Kauf-

mannsqualität verliert, im übrigen aber als Rechtssub-

jekt weiterbesteht und weiter betrieben werden kann.

In einem solchen Falle rechtfertigt es sich, die Konkurs-

betreibung nur noch zuzulassen, sofern vor dem Ablauf

einer unverrückbaren, lediglich vom Tage der Publika-

tion der Streichung abhängigen Frist die Konkursandro-

hung oder der Zahlungsbefehl zur Wecbselbetreibung

verlangt wird, weil in diesem Moment ein Übergang die-

ser Betreibungsart zur Pfändung mit Schwierigkeiten

verbunden wäre und nicht durchaus notwendig ist.

Anders liegt die Sache bei einer Kollektiv- oder Kom-

manditgesellschaft, die im Handelsregister eingetragen

war, weil sie ein nach kaufmännischer Art geführtes

Gewerbe betrieb und die nun mit Rücksicht auf die Auf-

lösung der Gesellschaft und die Aufgabe des Geschäftes

im Handelsregister gestrichen wird. Eine solche Gesell-

schaft kann, abgesehen vom Fall des Art. 43 SchKG,

ihrer Natur nach nur auf Konkurs betrieben werden und

deshalb bedurfte es für diesen Fall einer besondern Be-

stimmung über die Betreibungsart gar nicht. Jede Be-

treibung gegen die Gesellschaft ist (mit Ausnahme des

Falles des Art. 43, der als Spezialbestimmung ausser

Betracht gelassen werden k;mn) auf dem Wege des Kon-

kurses durchzuführen, sofern sie überhaupt möglich ist,

und möglich ist sie gemäss Abs. 1 des Art. 40 SchKG

unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb der sechs

Monate nach der Streichung nur angehoben wird. Dass

das Fortsetzungsbegehren auch noch innerhalb der sechs

Monate gestellt sein müsse, kann in solchen Fällen nicht

verlangt werden; mit andern Worten: Abs. 2 des Art.

40 SchKG fällt in Fällen vorliegender Art vollständig

ausser Betracht. Danach hätte, da gemäss Art. 38 SchKG

das Betreibungsamt es ist, welches von Amteswegen

bestimmt, ob einem Fortsetzungsbegehren auf dem Wege

und Konkurskammer • N° 27.

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der Pfändung oder der Konkursandrohung zu entspre-

chen sei, und dieses Fortsetzungsbegehren innert der

Frist des Art. 38 SchKG möglich und auch gestellt

worden ist, das Betreibungsamt, trotzdem Pfändung

verlangt war, eine Konkursandrohung erlassen können

und sollen, wenn die Rechtsöffnung eine definitive gewe-

sen wäre. Da nur eine provisorische Rechtsöffnung vor-

lag, war statt dessen die Stellung des Begehrens um

Aufnahme des Güterverzeichnisses allerdings zulässig

und hätte vom Konkursrichter nicht verweigert werden

sollen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.

27. Entscheid vom 30. April 1915 i. S. Müller.

Art. 19 SchKG und Art. 1 Kriegsnov. z. SchKG. Weiterzieh-

barkeit des Entscheides einer kantonalen Aufsichtsbehörde

über die Bewilligung eines Aufschubes nach Art. 1 der

Kriegsnovelle. -

Welcher Zeitpunkt ist für die Beurtei-

lung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners massgebend '1

A. -

Die Rekurrentin Frau Martha Müller-Le Crest in

Basel hatte seinerzeit in eigenem Namen, aber für Rech-

nung des Ernst Julius Arnold Nachfolger in Dresden beim

Rekursgegner Kar! Schürpf, Buchdrncker in Basel, ge-

druckte Prospekte bezogen. Ernst Julius Arnold Nach-

folger leistete ihr hiefür im April 1914 Zahlung. Die Re-

kurrentin bezahlte aber ihrerseits dem Rekursgegner den

Preis für die Prospekte nicht, so dass dieser die Betreibung

gegen sie einleiten musste. Am 15. Februar 1915 gewährte

das Betreibungsamt Basel-Stadt der Rekurrentin, nach-

dem sich diese verpflichtet hatte, monatliche Abschlags-

zahlungen von etwa einem Achtel der Betreibungssumme