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40_II_68

BGE 40 II 68

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Haflpfiiehtreeht. N0 111. 1911, di modo ehe se Zoppi, per ogni evento, avesse provveduto dal 6 al 10 agosto alla denuneia, essa sarebbe stata aneora valida. Essendo cosi stabilito ehe la denuncia fu tardiva per negligenza e quindi per colpa della eonve- nuta, la domanda di regresso e inammissibile, come a ragione giudico la Corte cantonale, senza ehe sia necessa- rio eonoscere il valore delI'altra eccezione sollevata dalla « Zurigo) (vedi lettera C). 5° - Da quanto venne esposto (vedi in ispecial modo considerando 4) emerge poi anche ehe l'assunto della convenuta, non averle il. Casanova denunciato l'infor- tunio 0 averlo fatto troppo tardi, e contrario alle emer- genze della causa come esse furono rettamente aceertate dal primo giudiee. Per questi motivi pronuncia 1° L'appellazione e respinta e vien quindi confermato il giudizio 8 luglio 1913 deUa Camera eivile deI Tribunale di Appello dei Cantone Ticino.

13. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Kirz 1914 i. S. Brechbiihl, Kläger, gegen Schweizerische Bundesbahnen, Beklagte. Alr t. 9 E HG: Renten- oder Kapitalentschädigung ? A. - Dem im Jahre 1869 geborenen, verheirateten Kläger, der bei der Beklagten als Gütersehaffner tätig war, mussten infolge eines am 4. Mai 1911 im Betriebe der Beklagten erlittenen Unfalles beide Beine über den Knien amputiert werden. Mit Klage vom 4. Dezember 1912 verlangte er von der Beklagten eine Haftpflicht- entschädigung in unbestimmtem Betrag. Dass der dem Kläger aus dem Unfall erwachsene Lohnausfa1l2900 Fr. jährlich beträgt ist nicht bestritten. Haftptlichtreeht. 1'10 13. 69 B. - Durch Urteil vom 4. Juni 1913 hat das Amts- gericht von Bern dem Kläger für 2000 Fr. Lohnausfall eine seit dem.. Juni 1911 in Monatsraten vorauszahl- bare Rente und für den Rest des Lohnausfalles von 900 Fr. unter Zugrundelegung eines Alters von 42 Jah- ren eine Kapitalentschädigung von 13,941 Fr. abzüglich 10 % für die Vorteile der Kapitalabfindung gleich rund 12,500 Fr. zugesprochen. Ausserdem wurde die Beklagte zu einer Entschädigung von 5000 Fr. für Prothesen, Krücken und deren Reparatur verurteilt. Zu diesem Betrage gelangte die erste Instanz auf Grund der von ihr angeordneten ärztlichen Expertise, wonach für einen Mann, von dem Gewichte der Klägers, ein Prothesen- paar bis auf 800 Fr. zu stehen komme und alle vier Jahre neu angeschafft werden müsse. Für die Kapitali- sierung dieser Auslagen nimmt das Amtsgericht eine von 26,14 auf 24 Jahre verminderte Lebensdauer des Klägers an, während der sechs Paar Prothesen im Be- trage von 4800 Fr. (die Krücken inbegriffen) notwendig sein werden. Für Reparaturen hat die erste Instanz auf das Maximum der von den medizinischen Experten auf 50-80 Fr. geschätzten jährlichen Kosten abgestellt und unter Berücksichtigung eines Zeitraumes von 24 Jahren einen Betrag von 1920 Fr. festgesetzt, zusammen mit den Auslagen für Prothesen also 6720 Fr. Davon wurden 25 % = 1680 Fr. für die Vorteile der Kapitalabfindung abgezogen, was 5040 Fr. oder rund 5000 Fr. ausmacht. Dazu wurde dem Kläger noch eine vom 4. Mai 1912 an zahlbare jährliche Rente von 700 Fr. für die Kosten der Pflege und Wartung zugesprochen. Gegen den Entscheid des Amtsgerichtes hat nur die Beklagte appelliert. Sie verlangte vor Obergericht, dass der Kläger für Verdienst- ausfall und Prothesen ausschliesslich in Rentenform ent- schädigt werde, verpflichtete sich aber für den Fall des Todes des Klägers vor demjenigen seiner Frau und vor dem zurückgelegten 18. Altersjahr seiner fünf Kinder (FriedaEmmageh. 9.März 1897, FranzWerner geb.15.März

'10 Haftpllichtrecbt N0 13. 1898, Walt~r Otto geb. 4. April 1899, Martha Hedwig geb. 1. Juli 1900 und Johanna Lydia geb. 16. Septem- b~r 1901) der .Witwe eine bei ihrer Wiederverheiratung mIt dem dreIfachen Betrag abzulösende Rente von ??O ~r. und den Kindern eine solche von je 200 Fr. ]a~rhch zu be~ahlen. Dabei sollte, bei Wegfall einer Kmderrente, dIe Witwenrente um 100 Fr. jährlich bis auf 1420 Fr. erhöht werden; bei Wegfall der Witwen- rente dagegen sollte eine Erhöhung der Kinderrenten um insg~~amt 400 F.r. bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr des Jungsten Kmdes stattfinden. Voraussetzung dieser Offerte war, dass dem Kläger keine Kapitalentschädigung zugesprochen werde. Durch Urteil vom 10. Dezember 1913 hat das Obergericht des Kantons Bern dem Be- ?~hr~n der Beklagten Folge gegeben, dem Kläger eine Jahrhche, erstmals am 4. Juni 1911 und jeweilen in mo- natlichen Raten zum vorauszahlbare Rente von 2900 Fr. für Lohnausfall und von 700 Fr. für die Kosten der Pflege und Wartung, also von zusammen 3600 Fr. zu- g.~spr?chen: Ausserdem wurde die Beklagte verpflichtet, fur dIe beIden ersten vom Kläger im Jahre 1911 be- s<:hafften Prothesenpaare samt Reparaturen 1600 Fr. und für die zukünftig notwendig werdenden Prothesen Krücken und deren Reparatur 850 Fr. alle vier Jahr; zum voraus zu bezahlen. Die Vorinstanz stützte sich da- bei, abgesehen von dem Gutachten der medizinischen Experten, auch auf eine schriftliche Mitteilung des Ban- dagisten Schenk. C. - Gegen das Urteil des Obergerichtes des Kantons Ber~ hat de~ Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergnffen. mIt den Anträgen: « 1. Der Kläger se: für die Folgen des im Dienste der »Beklagten erlittenen Unfalles nach einem gemischten » System, d. h. zum Teil in Kapital, zum Teil in Rente » z?" entschä.digen .. Die Renten seien vom Verfalltage) hinweg,. dIe KapItalentschädigung vom Tage des Un- I) falles hmweg zu 5 % verzinslich zu erklären. Was das Haftpßichtrecht. N0 13. 71) Verhältnis zwischen Kapitalentschädigung und Renten- I) entschädigung anbetrifft, so schliesst sich der Kläger I) der Verteilung im erstinstanzlichen Urteile an. Im übri- I) gen behält sich der Kläger weitere Anträge für den Ab-) spruchstermin ausdrücklich vor. » 2. Die Prothesenentschädigung sei in Kapital zu ver-) abfolgen und vom Tage des Unfalles hinweg zu 5 % I) verzinslich zu erklären. Bei der Berechnung dieser Ent- I) schädigung sei ausschliesslich .auf das Expertengutach- I) ten der HH. Prof. Dr Arnd und Dr von Mutach abzu- » stellen. Eventuell, d. h. für den Fall des Zuspruchs) der Prothesenentschädigung in Rentenform sei die I) Prothesenentschädigung gemäss Expertengutachten der I) HH. Prof. Dr Arnd und Dr von Mutach zu bestimmen I) auf 1600 Fr. auf den Unfallstag. nebst Zins zu 5 % I) seit diesem Zeitpunkte, auf 800 Fr. je alle 4 Jahre, I) d. h. per 4. Mai 1915,4. Mai 1919,,1. Mai 1923 u. s. w., I) auf je 65 Fr. Reparaturkosten per Jahr, erstmals zahl- I) bar am 4. Mai 191 L Die verfallenen Beträge per4. Mai I) 1911, 19i2 und 1913 seien zu 5 % verzinslich zu er- ') klären seit Verfall. I) Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Streitig ist in erster Linie, ob der Lohnausfall, den der Kläger durch den Unfall im Dienste der Be- klagten erlitten hat, ausschliesslich durch Zusprechung einer Rente oder in Form einer Kapitalsumme in Ver- bindung mit einer Rente zu entschädigen sei. Da gemäss Art. 9 EHG der Richter über die Entschädigungsart nach freiem Ermessen entscheidet, hängt die Beantwor- tung dieser Frage von den besonderen Umständen des Falles ab. Nach der Praxis des Bundesgerichtes em- pfiehlt sich die Rentenentschädigung in der Regel da nicht, wo die Unfallverletzung die Prognose für die Le- bensdauer des Verunglückten ungünstig gestaltet und Angehörige des Verletzten vorhanden sind, denen er ZUm Unterhalte verpflichtet ist (vgl. AS 21 11 S. 10L18 f.,

Haftpllichtrecht. NO 13. 30 11 S. 492). In dieser Beziehung stellt die Vorinstanz fest, dass infolge des Verlustes der beiden Beine im Blutkreislauf des Klägers notwendigerweise grosse orga- nische Veränderungen eintreten werden, die es wahrschein- lich erscheinen lassen, dass er bedeutend früher als seine nur 2 Jahre jüngere Frau, d. h. vorzeitig sterben wird. Trotzdem ist dem Kläger keine Kapitalentschädigung zuzusprechen. Die angemessene Berücksichtigung des vorzeitigen Ablebens des Verletzten inbezug auf seine Hinterlassenen kann auch in derjenigen Entschädigung gefunden werden, die die Hinterlassenen erhalten hätten, wenn der Tod des Verunfallten schon vor dem Urteil eingetreten wäre. Im vorliegenden Falle hat sich nun die Beklagte unter der Voraussetzung, dass dem Kläger nur eine Rentenentschädigung zuerkannt werde, verpflichtet, bei seinem Hinscheide seiner Frau und seinen Kindern eine Entschädigung auszuzahlen, die so hoch bemessen ist, dass sogar bei sofortigem Tode des Klägers anläss- lieh des Unfalles Frau und Kinder nicht mehr erhalten hätten. Unter diesen Umständen erscheinen, angesichts der Solvenz der Beklagten, die Interessen der Hinterlas- senen auch bei einer Abfindung des K~ägers in Renten- form genügend gewahrt, so dass die Erwägung, die sonst bei Verkürzung der Lebensdauer des Verletzten durch den Unfall für die Liquidation des Schadenersatzes in Form einer Kapitalentschädigung spricht, hier nicht zu- trifft.

2. - Für die teilweise Entschädigung mit einer Ka- pitalsumme hat der Kläger lediglich auf die Notwendig- keit hingewiesen, ein Kapital zur Bestreitung der Erzie- hungskosten seiner Kinder zu besitzen. Dieser Stand- punkt steht im Zusammenhange mit dem vom Kläger zu Anfang des Prozesses neben der Forderung für Lohn- ausfall geltend gemachten Anspruch von 1500 Fr. jähr- lich für Nebenverdienst, den der Kläger aus dem Wie- derverkauf von Waren, die er bei bahnamtlichen Stei- gerungen erwarb, erlöst haben will. Der Kläger machte Haftptliehtrecht. NO 13. 73 damals geltend, dass er nur durch diesen Nebenverdienst in Stand gesetzt gewesen sei, für eine gute Schulbildung seiner Kinder zu sorgen und dass ihm deren Fortsetzung nur bei Zusprechung einer Kapitalentschädigung möglich sei. Da die Forderung des Klägers für Nebenverdienst von der ersten Instanz rechtskräftig abgewiesen worden ist, kann auf diesen Standpunkt nicht mehr eingetreten werden. Alsdann ist der Begründung des Klägers ent- gegen zu halten, dass auch wenn der Unfall sich nicht ereignet hätte, aus dem ordentlichen Verdienste des Klä- gers eine zeitweise Mehraufwendung für die Kinder über den Lohn hinaus nicht möglich gewesen wäre und dass daher die Entschädigung' als a d ä qua te Ausgleichung des durch den Unfall Eingebüssten auch nicht mehr zu bieten hat. Dazu kommt, dass bei Kapitalzuweisung er- fahl ungsgemäss die Gefahr vorhanden ist, dass der V. er- letzte, um aus seinem Kapital einen glösseren Gewmn zu ziehen, sich in Geschäftsunternehmungen einlässt, bei denen er infolge seiner durch den Unfall herbeigeführten Hilfslosigkeit leicht übervorteilt werden kann. Diese Ge- fahr besteht im vorliegenden Falle umsomehr, als der Kläger schon früher einen umfangreichen Handel betrie- ben haben will und, wie sein Vertreter heute angedeu- tet hat, immer noch einen starken Betätigungsdrang in sich verspürt. Abgesehen hievon ist aber zu sagen, dass eine teilweise Kapitalzuweisung für den Fall einer erheb- lichen Abkürzung der normalen Lebensdauer des Klä- gers, wie sie nach den tatsächlichen ~eststellunge? d~r Vorinstanz anzunehmen ist, im VergleIche zur verbmdh- chen Offerte der Beklagten auch eine empfindliche Schä- digung des Klägers und seiner Hinterlassenen zur . Folge haben würde. Sollte der Kläger infolge der NachWIrkun- gen seines Unfalles z. B. in den nächsten fünf oder zehn Jahren sterben, so hätte er nach der von ihm verlang- ten Schadensliquidation zwar wohl eine Kapitalent- schädigung für 900 Fr. Lohnausfall erhalten, dagegen würde seine Frau der ihr zugesicherten Rente von

74 lJaftpl1ichtrechL NO 13. 1420 Fr. jührlich, vom zurückgelegten 18. Altersjahr des jüngsten Kindes an, für die Dauer ihres ganzen Lebens verlustig gehen. Dass der Kläger erklärt hat, dieses Ri- siko auf sich nehmen zu wollen, ist für den Richter nicht verbindlich.

3. - Ebenso ist kein Grund vorhanden, für die Pro- thesen, Krücken und deren Reparatur an statt einer Ka- pitalentschädigung eine Rente zuzusprechen .....

4. - Angesichts der Solvenz der Beklagten ist auch dem heute zum ersten Mal vorgebrachten Begehren des Klägers um Sicherung der Rente keine Folge zu geben. Dagegen ist das ein offenbares redaktionelles Versehen enthaltende Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils dahin abzuändern, dass die in monatlichen Raten zum voraus zahlbare Rente von jährlich 3600 Fr. erstmals schon am

4. Mai 1911 (statt erst am 4. Juni 1911) fällig ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bem vom 10. Dezember 1913 im Sinne der Erwägungen bestätigt. Prozessrecht. N0 U. VI. PROZESSRECHT PROCEDURE

14. Urteil d.er I. Zivilabteilung vom 16. Januar 1914 i. S. Bea, Beklagter, gegen Steurer, Kläger. 75 Streitwertsberechnung beim Berufullgsverfah- ren: Massgebend ist der Y crmögenswert des e~.l~ge~l?gtcn Anspruches, nicht der für seinen Bestand praJudlzlellen Rechte. - Ob mehrere, von verschiedenen Personen erho- bene Ansprüche nach Art. 60 Ab s. lOG zusammen- aezählt werden können, hängt davon ab, ob die kantonalen Instanzen sie auf Grund ihres Prozess rechtes in einem Ver- fahren behandelt haben oder nicht. Verneinendenfalls kann das Bundesgericht nicht nachträglich die Prozesse vereinigen. In tatsächlicher Beziehung wird auf den das gleiche Streitverhältnis betreffenden Entscheid des Bundesge- richts vom 20 Februar 1914 i. S. Bea g. Stumpf (hie- vor S. 45) verwiesen. Das Bundesgericht zieht in Er w ä gun g : Die Klage richtet sich auf Bezahlung von 1500 Fr. nebst Zins und es fehlt daher der nach Art. 59 üG er- forderliche Minimalstreitwert. Mit Unrecht wendet der Berufungskläger ein, in \Virklichkeit müsse über die Gültigkeit des Vertrages entschieden werden, wonach das fragliche Automobil für 5000 Fr. verkauft worden sei. Für die Streitwertberechnung kommt es auf den Betrag des eingekfagten Anspruchs an, nicht au~ den Vermögenswert von Rechten (wie hier der KaufpreIsfor- derung), die für die Beurteilung jenes Anspruches von präjudizieller Bedeutung sein können. . Im weitem darf bei der Berechnung des StreItwertes der eingeklagten Forderung auch n~cht etwa die Forde- rung des Stumpf von 3500 Fr. hinzugezählt werden. Freilich ist Stumpf neben dem Kläger mit dem Beklag-