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40_II_556

BGE 40 II 556

Bundesgericht (BGE) · 1914-05-23 · Deutsch CH
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556

Obligationenrecht. Ne 92.

50 0/0. in allen denjenigen Fällen aber, die den Invali--

ditätsfällen dritten Grades entsprechen oder zwischen

dene.n zweiten und denen dritten Grades liegen, 10 % der

Versicherungssumme zuzusprechen.

Demgemäss ist im vorliegenden Falle, da die Vennin-

deru~g der Erwerbsfähigkeit 75 %

beträgt, also mehr

al~ elllelnvalidität zweiten Grades. jedoch immerhin

keme solche ersten Grades vorhanden ist, die Beklagte

zur Zahlung von 50 % der Versicherungssumme, d. h. zur

Zahlung von 5000 Fr. zu verurteilen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Di~ Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene

UrteIl aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger

5000 Fr. neb~ t 5 % Zins seit dem 21. November 1912 zu

bezahlen.

92. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 23. Oktober 1914

i. S. Luger, Kläger, gegen Esslinger, Beklagten.

Abtretung eines Anspruches auf Unterlassung von Konkur-

renz und auf Konventionalstraf~ im ZuwiderhandJungsfaHe.

A. -

Mit Urteil vom 23. Mai 1914 hat die 1. Appt'lla-

tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich die

auf Bezahlung einer Konventionalstrafe von 3000 Fr. ge-

richtete Klage abgewiesen,"

. B. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig

dIe Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem

Antrag, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihm 2000 Fr.

zu bezahlen, eventuell seien die Akten der Vorinstanz

zur Abnahme der offerierten Beweise zurückzusenden.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. DerBeklagte Esslinger betrieb in Zürich ein « Hüppen-

fabrikationsgeschäft ». Mit Vertrag von 12. März 1912

Obligationenrecht. N° 92.

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verkaufte er es für 2800 Fr. an Fräulein Bertha Nipp,

in deren Dienste er als Provisionsreisender trat. Ziffer 6

des Vertrages lautet: « Herr und Frau Esslinger ver-

» pflichten sich bei einer Konventionalstrafe von 3000 Fr.

l} im Zuwiderhandlungsfalle, in der Schweiz kein Konkur-

» renzgeschäft zu gründen, noch ein solches durch Dritte

»unter ihrer Anleitung betreiben zu lassen, noch für

» Konkurrenzartikel zu reisen oder Dritten Kunden anzu-

• weisen.»

Am 20. Juni 1912 verkaufte Fräulein Nipp das Geschäft

weiter an den heutigen Kläger Luger: der Kaufpreis

betrug wieder 2800 Fr. Die Verkäuferin stellte dem Käufer

am 8. Mai 1913 dne Erklärung aus, wonach sie als selbst-

verständlich angenommen habe, dass alle ihre Rechte aus

dem Kaufvertrag mit Esslinger auch auf Luger über-

gingen; die Erklärung enthält sodann folgenden Passus:

« Ich wiederhole hiermit nochmals ausdrücklich. dass alle

• Rechte aus dem am 12. März 1912 mit Herrn Esslinger

,. abgeschlossenen Vertrage Ihnen in aller Form des

• Rechtes übertrage und zediere.»

Da Esslinger in der Folge wieder ein eigenes Versand-

geschäft in Rahmhüppen u. s. w. in Zürich eröffnete, hob

Luger gegen ihn die' vorliegende Klage auf Bezahlung

der vertraglichen Konventionalstrafe an.

2. Die Vorinstanz . hat die Klage deshalb abgewiesen,

weil dem Kläger die Aktivlegitimation fehle: er fordere

die Konventionalstrafe als Zessionar der Bertha Nipp;

diese habe aber ihre Rechte gegen Esslinger auf Befol-

gung des ~onkurrenzverbotes und auf Bezahlung der

Konventionalstrafe im Uebertretungsfalle dem Kläger

Luger nicht abgetreten; der Kaufvertrag über das Ge-

schäft enthalte hierüber nich t s und die rechtliche Wirkung

dieser Tatsache habe durch die Erklärung. welche Fräu-

lein Nipp am 8. Mai 1913, offenbar auf den Prozess hin,

dem Kläger ausgestellt habe, weder aufgehoben noch

abgeschwächt werden können.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.

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Obligationenrecht. N° 92.

Richtig ist, dass Bertha Nipp ihren Anspruch auf Unter-

lassung jeglicher Konkurrenz durch Esslinger und auf

eine Konventionalstrafe von 3000 Fr. im Zuwiderhand-

lungsfalle nicht ausdrücklich mit dem Geschäft an

Luger abgetreten hat. Ob der Anspruch als selbstv~r­

ständlicher Aktivposten eo ipso mit dem Geschäfte auf

den Käufer übergegangen sei, kann dahinge'5tellt bleiben.

Denn Fräulein Nipp hat ihn jedenfalls nachträglich

an Luger abgetreten. Ihre Erklärung vom 8. Mai 1913

weist alle Requisite einer rechtsgültigen Zession auf,

insbesondere dasjenige der Schriftlichkeit (Art. 165

Abs. 1 OR). Der juristische Charakter der Erklärung

wird dadurch nicht geändert, dass sie möglicherweise

zum Zweck ausgestellt wurde, einer anderen Partei, dem

Kläger, im Prozesse gegen Esslinger behilflich zu sein.

Fräulein Nipp hat ihren Willen, den streitigen Anspruch

auf Luger zu übertragen. klar und deutlich bekundet.

3. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist daher die Aktiv-

legitimation des Klägers zu bejahen und die Sache an

das Obergericht zurückzuweisen, damit es die weiter vom

Beklagten erhobenen Einreden prüfe.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 23. Mai 1911 wird aufgehoben

und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vor-

instanz zurückgewiesen.

Prozessrecbt. N0 93.

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V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

93. Urteil der U. Zivilabtei1ung vom 9. September 1914 i. S.

Vll1a, Beklagter, gegen Wierville, Kläger.

1. Berechnung des S t r e i t wer t e s. 2. Art. 927 Z G B :

Besitzesentziehung durch verbotene Eigenmacht; besseres

Recht des Beklagten im Sinne des Abs. 2?

A. -

Zwischen den Parteien kam am 13. Juni 1913

ein Vertrag zustande, wonach der Kläger sich ver-

pflichtete, dem Beklagten 10 « Rapidaufzüge » zum

Preis von je 475 Fr. zu liefern. Da der Kläger nur

über geringe Mittel verfügte, machte ihm der Beklagte

einen Vorschuss von 990 Fr., zu dessen Sicherung die

Parteien am 26. Juli 1913 einen weite rn Vertrag ab-

schlossen, wonach der Kläger dem Beklagten seine

Werkzeugmaschinen, Werkzeuge und das

sämtlich~

Material für die dem Beklagten zu liefernden 10 Auf-

züge zum Preise von 990 Fr. verkaufte. Der Kaufpreis

wurde vom Kläger als durch den Vorschuss bezahlt

quittiert. Der Kaufantritt der verkauften Objekte sollte

sofort geschehen. Gleichzeitig wurde aber, wie nicht

bestritten ist, vereinbart, dass der Kaufvertrag dahin-

fallen soHe. sobald der Kläger die 10 Aufzüge geliefert

habe.

Die verkauften Maschinen und Werkzeuge befanden

sich mit dem Material zu den Aufzügen in einem vom

Kläger gemieteten Lokal an der Utengasse 15 in Basel.

Am 20. August 1913 Hess der Vermieter dieser Werk-

stätte für geschuldeten Mietzins beim Kläger eine Re-

tentionsurkunde aufnehmen, worin als Retentionsobjekt

eine der an den Beklagten verkauften Maschinen be-

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