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40_II_53

BGE 40 II 53

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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62 Oblirationenrecbt. N0 10. Endlich räumt der alte Vertrag dem Beklagten am frag- lichen Wagen « das Benützungsrecht in unbeschränktem Masse» ein und lässt damit noch deutlicher, als der « Miet 1)-Vertrag, durchblicken, dass der Beklagte in Wirklichkeit der Verfügungsberechtigte bleiben solle. Als gegen einen Kaufvertrag sprechende weitere I n d i z i e n führt die Vorinstanz noch an, dass sich der Beklagte, nachdem ein Bürge die Bürgschaft und darauf der Bankverein den Kredit gekündigt hatte, nach einem neuen Bürgen umgesehen und nicht etwa den Stand- punkt eingenommen habe, er habe die 5000 Fr. als Käufer bezogen und sei zu weiterem nicht verpflichtet, und dass sich ferner der Kläger gerichtsnotorisch mit der Vermittlung von Krediten gegen Sicherheit befasse. Sogar wenn man von diesen fernern Momenten absieht, muss, nach den obigen Ausführungen, als erstellt gelten, dass man es mit einem Kreditgeschäfte zu tun hat, dass also der Beklagte in Wirklichkeit statt Gläubiger einer Kaufpreisforderung Darlehensempfänger geworden ist und zwar auf Grund eines vom Kläger und Steurer ver- bürgten Bankkredites und gegen Leistung von Real- sicherheit gegenüber den Bürgen durch Dargabe des Wagens. Die Aktenvervollständigung, die der Beklagte vor Bundesgericht hinsichtlich bestimmter von der Vor- instanz· verworfener Beweisanträge verlangt hat, ist we- gen Unerheblichkeit der zum Beweis verstellten Tat- sachen abzulehnen, denn deren Berücksichtigung ver- möchte an obiger Auslegung des Vertrages nichts zu ändern .. Namentlich ist es von keiner Bedeutung, wenn, wie behauptet wird, der Kläger sich selbst um den Ver- kauf des Wagens bemüht und ihn versichert hat, da er nach bei den Richtungen auch als Pfandgläubiger inte- ressiert sein konnte. Nicht eingetreten zu werden braucht endlich auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Sicherheit, die der Beklagte seinen Bürgen leistete, auch in einer EigentumSübertragung, statt einer Ver- pfändung habe bestehen können: Für die Entscheidung Oblirationenrecht. Ne U. öS des Falles bedarf es einer nähern Feststellung des wirk- lichen Vertragsinhaltes nur in Hinsicht auf die Frage, ob eine Kaufpreisforderung begründet worden sei oder nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. November 1913 in allen Teilen bestätigt.

11. Urteil der II. ZivilabteUung vom 2S. Februar 1914

i. S. Daube & Oie, Klägerin, gegen Kechanische Strickereien Aarburg A.-G., Beklagte.

1. Neue Anträge vor Bundesgericht (Art. 80 OG); 2. An- fee h tun g eines Inseratenauftrages wegen Irr t ums über die Währung der Insertionspreise und den Rabatt bei mehrmaligem Erscheinen der Inserate. A. - Mit Schreiben vom 24. Oktober 1912 erkundigte sich die Beklagte bei dem Verlag der Zeitschrift « Die Woche» in Berlin über die Kosten eines Inserates von 10 /12 cm Grösse bei 6-26maligem Erscheinen. Am

1. November 1912 erhielt sie von der Klägerin, die in der Schweiz die Generalvertretnng für den Annoncenteil der (l Woche » hat, folgende Offerte : Anlnll nm Z4. 0 ... 1912 1IIIr. ZIbI d. Zlilll Brutto 1.11111 = 4S I. D. IZ 111'= 54 ZI. lIar- RI. 18: 12 111 = 45/1]5 ZdIII. lIIaaa Woche I 6 4,5 945 10 850 50 :.

• II 6 M 15 965 60 :. .III 15 !W9 75 15°/ Gartenlaube, ältestes I 6 4,86 iO 4,37 4,0 bestverbreitetes Fa- milien- • II 6 583 iO 10 5i4, 90 speziell DamenjournaI III U58 15 ti39 30 iOO/o

Obligationenreeht. N° H • .. Auss~rdem en~hielt diese Vorberechnung noch Angaben uber die Inserbonskosten in andern Zeitschriften. Zur Erläuterung der Offerte führte die Klägerin in ihrem Begleitschreiben vom gleichen Tage aus: « Iu der ersten ~olonne haben wir eine je 6malige Insertion vorgesehen, In der letzten Kolonne haben wir Ihnen den Höchstrabatt bei einer 26maligen Wiederholung notiert. » Am 4. No- vember schickte die Beklagte der Klägerin drei verschie- dene Inserate für die «Woche »,die, mit je 14tägiger Unterbrechung, zusammen 26mal erscheinen sollten. Am

2. April 1913 stellte die Klägerin der Beklagten folgende Rechnung : « Für verschiedene Inserate in « Woche» N° 49, 51, 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13; 9mal 54/162 Zeilen a Mk. 3.50, abzüglich 15 % = netto a Mk. 481 .95 = Mk. 4337.55. » Mit_ Schreiben vom 3. April 1913 ver- langte die Beklagte von der Klägerin eine abgeänderte Rechnung, weil der in der Offerte vom 1. November 1912 « gegenüber 6maligem Erscheinen » zugesicherte « Extra- rabatt)} von 15 % nicht berücksichtigt worden sei, worauf die Klägerin der Beklagten am 4. April antwortete, sie habe in ihrer Rechnung vom 2. April den Höchstrabatt von 15 % bereits in Abzug gebracht. In ihrem Brief vom

7. April 1913 beharrte die Beklagte indessen darauf, dass be~ 26m~igem ~rscheinen, neben dem Rabatt von 15% bel 6mallger WIederholung, ein Abzug von noch einmal 15 % einzutreten habe. Zugleich verzichtete sie, für den Fall, dass der verlangte Rabatt nicht zugestanden werden sollte, auf das weitere Erscheinen der Inserate. In ihrem Schreiben vom 11. April focht die Beklagte die Rechnung der Klägerin zum ersten mal auch inbezug auf die Wäh- rung an. Die Beklagte führte darüber aus: « Da sie d. h. » die Offerte in Zürich ausgestellt wurde und keine Wäh-)} rung angegeben ist, müsste rechtlich angenommen » werden, dass die Preise in Franken (Schweizerwährung) » gegeben wurden, was schliesslich auch für deutsche »Zeitschriften sehr leicht möglich wäre. Jedenfalls dürfte Obligationenreeht. N° H. » eine i n der S c h w e i z ausgestellte Offerte, wenn » ihre Preise sich in Mark verstehen, die Aufschrift Mark » deutlich tragen, wenn die Inserenten nicht irregeführt » werden sollen. Wir müssen uns auch in diesem Punkte » alle Rechte vorbehalten.» Nach weiterer fruchtloser Korrespondenz zwischen den Parteien, in deren Verlauf sich die Beklagte gegen gänzliche Befreiung aus dem Vertrag zur Bezahlung der unveränderten Rechnung der Klägerin bereit erklärte, leitete die Klägerin am 14. Mai 1913 die vorliegende Klage ein. B. - Durch Urteil vom 13. November 1913 hat das Handelsgericht des Kautons Aargau über die Begehren :

a) der K I ä ger in: «1. Die Beklagte sei zu verurteilen, an die Klägerin » Mk. 4337.55 nebst 5% Verzugszins seit Zustellung der » Klage zu bezahlen. » 2. Die Beklagte sei pflichtig zu erklären, die in den » Klagbeilagen 7 -9 enthaltenen drei Inserate abwechs-)} lungsweise in Intervallen von je 14 Tagen in der Zeit-)} schrift « Die Woche» bis und mit einem total 26maligen)} Erscheinen weiter erscheinen zu lassen und dafür je » 54/162 Zeilen a Mk. 3.50 abzüglich 15 % zu bezahlen .•

b) der Beklagten: {(1. Die Klage sei abzuweisen, indem das Gericht aus-)} sprechen wolle, dass die Inserate bei 26maligem Erschei-)} nen bestellungsgemäss zu 30% Rabatt und sodann in)} Franken der Beklagten zu berechnen seien. » 2. Eventuell: Die Klage sei, weil die Bestellung wegen » Irrtums inbezug auf Rabatt und Währung dahinfalle,)} abzuweisen und der Klägerin bloss die für die erschiene- » nen 9 Insertionen anerkannten Mk. 4337.55 zuzu- » sprechen.)} erkannt: « 1. Die Beklagte hat der Klägerin Mk. 4337.55 samt 11 Zins zu 5 % seit 15. Mai 1913 zu bezahlen.)} 2. Das Klagebegehren 2 ist abgewiesen.)} 3. (Kosten). »

56 Oblifjationenrecht. No 11. Dieses Urteil beruht auf der Erwägung, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag wegen wesentlichen Irrtums der Beklagten sowohl hinsichtlich der Frage der Währung, als auch inbezug auf die Frage des Rabatts unverbindlich sei, und dass die Beklagte daher nur den in ihrem Eventualschluss anerkannten Betrag zu bezahlen habe. Mit Eingabe vom 20. Januar 1914 ersuchte die Klägerin beim Handelsgericht um Berichtignng des Urteils in dem Sinne, dass das Inserat der Beklagten nach dem 4. April 1913 nicht nur einmal (wie das Handelsgericht im tatsächlichen Teil seines Urteils feststellte), sondern noch zweimal erschienen sei. Durch Beschluss vom 5. Februar 1914 hat das Handelsgericht dieses Gesuch abgewiesen.

e. - Gegen das Urteil des Handelsgerichtes des Kan- tons Aargau hat die Klägerin die Berufung an das Bundes- gericht ergriffen, mit den Anträgen: I) 1. Die Klage' sei in vollem Umfange gutzuheissen. I) 2. Eventuell sei die Beklagte zu verurteilen, der Klä- » gerin über den vom Handelsgericht zugesprochenen

l) Betrag für zwei weitere in den N° 15 und 17 der « Woche) » (1913) erschienene Inserate Mk. 963.90 nebst 5 %

• Zins seit 15. Mai 1913 zu bezahlen.)) Das Bundesgericht zieht i n E r w ä gun g :

1. - Auf das Eventualbegehren der Berufungserklä- rung kann nicht eingetreten werden, weil die Klägerin vor Handelsgericht nur Bezahlung einer Summe von Mk. 4337 . 55 verlangt hat und neue Anträge vor Bundesgericht gemäss Art. 80 OG nicht zulässig sind. Richtig ist zwar, dass der subsidiäre Schluss der Berufungserklärung inso- fern schon in der Klage geltend gemacht worden ist, als die Klägerin damals neben dem Begehren auf Bezahlung von Mk. 4337.55 auch den Antrag stellte, es sei die Be- klagte zu verpflichten, die Inserate 26mal erscheinen zu lassen und dafür je 54/162 Zeilen zu Mk. 3.50 abzüglich .;illiptionenreeht. N0 11.. 57 15% zu bezahlen. Allein hierbei handelt es sich um ei~e Fes t s tell u n g s klage, deren, wenn auch nur ~eIl­ weise Umwandlung in eine Lei s tun g s klage, mcht mehr statthaft ist (vgl. z. B. AS 33 II S. 374).

2. - In der Sache hängt die Entscheidung da,,:on ab~ ob angenommen werden kann, die Beklagte habe SlC~ bel Erteilung des Inseratenauftrages in einem wesentlIchen Irrtum befunden. Als solchen macht die Beklagte geltend, sie habe die Preise der Offerte der Klägerin in Franken- währung verstanden und nur gegen Zusicherung ei~es Rabattes von 30 % bestellen wollen. Zu untersuchen Ist daher in erster Linie, ob die Offerte vom 1. November 1912 zu dem von der Beklagten behaupteten Irrtum überhaupt Veranlassung geben konnte. Was ~ie F~age der W ä h run g anlangt, geht aus dem mItgeteIlten Tatbestand hervor, dass die Preisangaben der Offerte keine Währungsbezeichnung enthielten. In ~inem s?lchen Fall ist regelmässig anzunehmen, dass zWI~chen In .der Schweiz niedergelassenen Geschäftsleuten In SC?WelZe- rischer Währung bestellt wird, auch wenn es SIch um Waren oder Leistungen handelt, die aus dem Auslande zu liefern oder im Auslande auszuführen sind. Die Frage, ob auf Grund der Offerte ein Irrtum bezüglich der Wäh- rung möglich war, ist daher ohne weiteres zu bejahen. Dagegen geht aus dem ganzen Verhalten de~ B~klagte~ nach Erteilung des Auftrages hervor, dass SIe SlCh tat- sächlich nicht in einem solchen Irrtum befunden hat. In ihrem Brief vom 3. April 1913, den die Beklagte sofort nach Empfang der Rechnung der Klägerin schrieb, ver- langte sie eine Abänderung der Faktur nur insofern, als die Klägerin statt 30 % Rabatt bloss 15 % abgezogen hatte. Ebenso befasste sich der Brief der Beklagt~n vom

7. April, sowie ein weiteres Schrei~en vom. 9. Apnl, a~s­ schliesslich mit der MeinungsverschiedenheIt der ParteIen hinsichtlich des Rabattes. Daraus muss geschlossen werden, dass die Beklagte die Preise der Offerte der

Obliptionenrecht. No H. Klägerin von allem Anfang an in deutscher Währung verstande~ hat. ~ndernfalls würde sie die Rechnung, welche die BezeIChnung « Mk)) d r e i mal enthielt zweifellos auch in diesem Punkte sofort beanstande~ haben. Diese Auffassung wird denn auch durch das ~chreiben der Beklagten vom 11. April 1913 bekräftigt, In welchem zum erstenmal von der Währung die Rede ist. Wenn die Beklagte darin ausführt, es «m ü s s t e)) rechtlich angenommen werden, dass die Preise in Franken- währung gemeint waren, was {(s chI i e s s I ich » auch fü~. eine ~eutsche Zeitschrift sehr leicht « m ö g I ich war e I), Jedenfalls «d ü r f te» eine in der Schweiz ausgestellte Offerte, wenn sich ihre Preise in Mark ver- stehen sollten, die Aufschrift Mark deutlich tragen... so ist di~er Ton nur unter der Voraussetzung verständlich, dass dIe Beklagte iIi Tat und Wahrheit selber nicht der Ansicht war, es seien die Preise der Offerte in Schweizer- währung zu bezahlen. .3. :- ~a~egen ist die Einrede des Irrtums gutzuheissen, soweit SIe SIch auf den Rabatt bezieht. Auch hier ist davon auszugehen, dass die Offerte zu einem Irrtum Veranlas- sung geben konnte. Von Bedeutung ist zunächst, dass in derselben unter « Woche III » zweimal der gleiche Rabatt von 15 % genannt wird und zwar das zweitem al hinter d~: ~chlussumme. Mk. 2409.75, so dass die Auffassung moglich war, es selen von diesem Betrag noch 15% abzu- ziehen. Zwar ist richtig, dass die Beklagte aus den Bedin- gungen, wie sie die Klägerin für das Inserieren in der « Gartenlaube» und in andern Wochenzeitungen stellte, hätte ersehen können, dass die in den bei den Kolonnen sia specialmente pat- tUltO.:- Colpa de~padrone per il ritardo della denuncia.- In date CIrcostanze 11 termine per la denuncia all'assicuratore non de.corre. dal momento in cui avvenne la lesione ma da que~lo m CUl essa poteva venir riconosciuta come ve~o infor- tumo. - Art. 1,3,5, 10 LF 28 marzo 1905 sulla resp civ delle strade fe~ate. - Art. 38, 4.5, 98 LF 2 aprile 1908 sui contratto d'asslcurazione. 11 Tribunale di Appello deI Cantone Ticino giudicava il 91uglio 1913 : 10 La domanda fonnulata colla petizione di causa e confennata limitatamente alla somma di fr. 3.000 che la convenuta paghera all'attore con gli interessi legali dal 23 giugno 1911. 2° E riservata a Casanova la facolta di poter chiedere un aumento dell'indennita per il caso di notevole aggra- vamento delle sue condizioni di salute. 30 La denuncia della lite fatta dalla convenuta alla Societa di assicurazioni « La Zurigo » e valida. 4° La domanda formulata dalla convenuta contro « La Zurigo » e respinta. 50 Le spese giudiziarie e relative sono caricate alla Haftptlichtrecht. N° 12. "- convenuta, che rifondera alla parte attrice Ir. 150 a titol() di ripetibili. compensate quelle in confronto della Soeieta di assicurazione «La Zurigo t. Di questa sentenza insinuata il 10 dieembre 1913 la convenuta si appella al Tribunale federale e domanda : 1 ° Venga respinta la petizione. 20 Subordinatamente : venga dichiarato ehe ({ La Zurigo t debba rifondere alla eonvenuta quanto que- st'ultima sara condannata a pagare all'attore. le spese tutte a carico dell'attore, eventualmente della ({ Zurigo ». Ritenuto in fatto: A. _ Con contratto 28 aprile 1911 la S. A. Ferrovia Biasca-Acquarossa assicurava presso « La Zurigo)) ({ tutto »il suo personale oeeupato all'esereizio (exploitation) » della strada ferrata Biasca-Aequarossa ». L'art. 9 della polizza di assicurazione dispone che ({ogni infortunio deve »venir annuneiato alla societa assicuratrice con lettera » raccomandataentro otto giorni: gli infortuni comunicati » dopo il trentesimo giorno .a contare da quello in cui » avvennero ~non danno luogo a risar.cimento ». Casanova Santino. nato il 10 novembre 1856. lavorava alle dipendenze della Ferrovia Biasca-Aequarossa eon un salario giornalieroodi fr. 4.50 ed era adibito all'ultimazione dei lavori precedenti il collaudo definitivo della linea, allorche, nella notte deI 23 giugno 1911, si ted alla gamba sinistra nel pullre un sifone. La ferita era piccola, faceva poco sangue e li per li Casanova non ne fece .gr~ caso. La mostro pero subito al capo-squadra CarobblO, 11 quale, pur consigliando al Casanova di lavarla .im~ediatament~ (cio che non fu fatto subito), non le attnbm, neanc,?e IUl. grande importanza. E difatti Casanova pote eontmuare i suoi lavori regolannente fino all' 11 luglio. Allor~ egli si aceorse ehe la gamba cominciava ad enfiare: SI mise a letto e mando per il medico deI luogo (Dr Emma), il quale incarico la moglie deI Casan~v~ di den~~iar~ l'infortunio e di domandare alla Socleta ferroVlana 11