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40_II_40

BGE 40 II 40

Bundesgericht (BGE) · 1913-10-01 · Deutsch CH
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.Obligationenrecht. N° 9.

9. t1rteil der I. Zivilabtellung vom 94. Januar 1914

i. S. Ehrsam 84 Cie, Beklagte und WiderkJägerin, gegen Bothsohilcl, KJägerin und Widerbeklagte. Ab si eh tliche Tä usch ung. S cha denersatz trotz Genehmigung (Art. 31 Abs. 3 OR). Wer in Kennt- nis der Täuschung erfüllt, kann nicht den Schaden aus der Erfüllung ersetzt verlangen, es wäre denn, dass in der Nichtgenehmigung, im Rücktritt vom Vertrage, ein noch grösserer Schaden läge (Erw.3). B erufu n g, Art. 81 0 G. Anticipando-Beweiswürdigung durch die kantonale Instanz (Erw. 4). ' A. - Mit Urteil vom 1. Oktober 1913 hat die I. Ap- pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfragen:

a) Hauptklage' « Ist die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin 760 Fr.

• nebst Zins zu 5 0/0 seit 19. Juli 1912 zu bezahlen? I}

b) Widerklage « Ist die Widerbeklagte verpflichtet, an die Widerklä-

• gerin 3741 Fr. 90 Cts. nebst 5 % Zins seit 29. Oktober & 1912 zu bezahlen?» beschlossen: « Von der Reduktion der klägerischen Forderung um

• 118 Fr. 25 Cts. wird Vormerk genommen »; und erkannt: « 1. Die Beklagte ist schuldig, an die Klägerin 641 Fr. t 75 Cts. nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Juli 1912 zu be- » zahlen und es kann für diesen Betrag in N0 10,788 die t Fortsetzung der Betreibung verlangt werden. » 2. Die Widerklage wird abgewiesen. » B. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Wider- klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt und beantragt, es sei die Hauptklage abzuweisen und die Widerklage gutzuheissen, eventuell: es sei das angefoch- tene Urteil aufzuheben und die Sache zur Einvernahme der Zeugen Vontobel und Küpfer und nachherigen Aus- Obli,alionenreeht. N- 9. 41 fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zUfÜckzu- weisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Mit Vertrag vom 24. Juni 1912 verkauft~ die Klägerin und Widerbeklagte der Bekla~ten und. WIder- klägerin zwei Schuldbriefe : den einen Im NOmInalwert von 30,000 Fr .• lautend auf Joh. Helbling und haftend auf Bauland in Zürich V. mit einem Kapitalvorstand von 72,000 Fr. nebst laufenden Zinsen ab 1. Juni 1912; den andern im Nominalwert von 8350 Fr., lautend auf Joh. Kopp und haftend auf einem Wohnhaus an der Seheuch- zerstrasse in Zürich, nebst Zinsen seit 1. September 1911 und mit einem Kapitalvorstand von 152.618 Fr. 35 Cts. Der Kaufpreis wurde bestimmt auf 25.000 Fr., .zah~ar mit zirka 24,000 Fr. innerhalb 14 Tagen an dIe LeIh- kasse Stäfa gegen Aushingabe des Schuldbriefes von 30,000 Fr .• der Rest zahlbar an die Verkäuferin nach Aushingabe des Schuldbriefes von 8350 Fr: Dieser ':.ar bei Bankdirektor V 001-0001. jener bei der Leihkasse Stafa verpfändet, die per 30. Juni 1912 Kontokommtgläubi- gerin der Witwe Rothschild für 24,240 ~r. war. ~

11. Juli 1912 schlossen die Parteien eine weItere Verem- barung ab, wonach u. A. die Käu~erin zu.r Auslös~.ng des Schuldbriefes von 30,000 Fr. bei der LeIhkasse Stafa, acht Tage Zeit hatte seit der Uebergabe eine~ anderen, ebenfalls auf Helbling lautenden Schuldbnefes von 30,000 Fr. durch Edwin Rothschild. einen Vetter der Witwe Rothschild, ansonst sie in eine Konventionalstrafe von 5000 Fr. verfiele. Die Uebergabe jenes _ weiteren Schuldbriefes erfolgte am 15. Juli 1912, worauf Eh~sam &: eie zunächst 2000 Fr. bei der Leihkasse Stäfa !'llnbe- zahlten und inder Folge den Rest der Kontokorrent- schuld der Witwe Rothschild ablösten. Inzwischen hatten sie in Erfahrung gebracht, dass gegen Kopp Betreibung auf Verwertung der L~ege~schaft an der Scheuchzerstrasse eingeleitet und bereits die Ver-

4i! ObJigationenreebt. N° 9. wertung im Gange war und dass laut Lastenverzeichnis die Vorstände einschliesslich der ausstehenden Zinsen über 160,000 Fr. betrugen, entgegen angeblichen Zusi- cherungen des Vertreters der Witwe Rothschild beim Vertragsabschluss. Dieser beruht nach der Auffassung von Ehrsam & Cie auf Betrug seitens der Verkäuferin. Ehrsam & Cie machten die Witwe Rothschild für den Schaden verantwortlich, der ihnen aus der Mehrbelastung der Liegenschaft Kopp über 152,618 Fr. 35 Cts. erwachsen sollte, mit dem Beifügen: (~W enn wir uns trotz der

t) Sachlage entschlossen haben, die Rothschild'sche Po-

t) sition in Stäfa abzulösen, so geschah dies einzig des- » halb, weil wir nicht durch Rücktritt vom Vertrag un- » sere a conto-Zahlung von Fr. 2000 aufs Spiel setzen

• wollten. » An der Gant ersteigerten dann Ehrsam & Cie die Liegenschaft Kopp für 157,000 Fr. Im Oktober 1912 leitete Witwe Rothschild die vorliegende Klage ein, die ursprünglich auf 760 Fr. ging, jetzt noch auf 641 Fr. 75 Cts., als Restanz dessen, was Ehrsam & Cie der Klä- gerin nach Ablösung ihrer Schuld bei der Leihkasse Stäfa noch zu leisten haben. Ehrsam & Cie haben die einge- klagte Forderung an sich nicht bestritten, aber ihrerseits von der Klägerin Ersatz des Schadens verlangt, der ihnen durch die Täuschung zugefügt worden sei und der in der Differenz zwischen dem Zuschlagspreis von 157,000 Fr. und dem zugesicherten Vorstand von 152,618 Fr. 35Cts. bestehe. Hievon verstellen -sie 641 Fr. 75 Cts. zur Ver- rechnung mit der Hauptklageforderung; der Rest bildet den Gegenstand ihrer Widerklage. Beide kantonalen In- stanzen haben die Hauptklage geschützt und die Wider- klage abgewiesen. •.... 3. - In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass die Widerklägerin nicht den Vertrag als unverbind- lich angefochten und den Rücktritt erklärt. sondern gegenteils erf ü 11t hat und zwar in Kenntnis der grös- seren Belastung der Liegenschaft, auf die ihr der Schuld- brief Kopp von 8350 Fr. abgetreten worden ist, und der Obliptionenrecht. N° 9. 43 Hängigkeit der Grundpfandbetreibung. Sie hat aber dabei ausdrücklich erklärt, dass sie sich ihre Schadenersatzan- sprüche gegenüber der Widerbeklagten vorbehalte und sie ist der Auffassung, dieser Vorbehalt genüge, um ihre auf Schadenersatz gerichtete Widerklage als begründet erscheinen zu lassen. Die kantonalen Instanzen verneinen das mit der Begründung, Art. 31 Abs. 3 OR sei dahin zu verstehen, dass die Möglichkeit einer Schadenersatzfor- derung trotz Genehmigung des Vertrages nicht die Regel, sondern eher eine Ausnahme bilden solle; jedenfalls aber könne der betrogene Teil, der den Vertrag trotz Kennt- nis des Betruges erfülle, vom Vertragsgegner nicht den Schaden ersetzt verlangen, der sich erst aus der Geneh- migung ergebe' und den der ihn geltend machende also sich selbst zuziehe. Zu Unrecht ficht die Widerklägerin diese Auffassung als rechtsirrtümlich an. Die Voraussetzungen, unter denen trotz Genehmigung eines wegen absichtlicher Täu- schung unverbindlichen Vertrages ein Schadenersatzan- spruch nach Art. 31 Abs.3 ORbesteht, sind freilich in Doktrin und Praxis bestritten. Einigkeit herrscht darüber, dass ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzieht den Schadenersatzanspruch ausschliesst. Hier hat aber die Widerklägerin.ihre Schadenersatzansprüche ausdrück- lich vorbehalten. Allein es fragt sich, ob sie den vorbe- haltenen und eingeklagten Schaden aus der Erfüllung in Verbindung mit der nachträglichen Abwick- lung, nämlich der Realisierung des abgetretenen Schuld- briefes, geltend machen könne. Das ist mit der Vorin- stanz zu verneinen. Denn dieser Schaden ist nicht durch den Abschluss des Vertrages und auch nicht durch den Abschluss zu jenen Bedingungen, insbesondere zur Höhe des Kaufpreises, entstanden. Er war bei der Genehmigung noch gar nicht vorhanden, sondern er ist erst durch die Erfüllung entstanden, streng genommen erst durch einen der Erfüllung nachfolgenden Rechtsakt, der sich indessen als wirtschaftliche Folge der Erfüllung erweist, nämlich

44 Oblicationenreebl. NQ 11. durch die Ersteigerung der Liegenschaft durch die Wider- klägerin. Der Geltendmachung dieses Schadens steht der allgemeine Rechtssatz entgegen, dass niemand von einem Dritten Ersatz eines Schadens verlangen kann, den er selber herbeigeführt hat. Verg!. die überzeugenden Aus- führungen W lECHTERS in BI. f. zürch. Rspr. 3 ad N° 60, sowie v. TUHR in Ztschr. f. schw. R. 17 S. 66. Hievon wäre nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn in der Nichtgenehmigung, im Rücktritt, ein grös- serer Schaden läge. Denn dann könnte dem Geschädig- ten nicht zugemutet werden, diesen grösseren Schaden zu riskieren, v. OSER, Komm. S. 133. So liegt aber hier die Sache nicht. Die Widerklägerin hätte bei Rücktritt vom Vertrag im schlimmsten Falle die Anzahlung von 2000 Fr. an die Leihkasse StMa eingebüsst. Nach akten- mässiger Feststellung.der ersten Instanz, der die zweite stillschweigend beitrat, ist auch das nicht nachgewiesen. Dass der abgetretene Brief zu Verlust gekommen ist, beweist hiefür nichts und dass die Widerbeklagte im Ausland hätte belangt werden müssen, wäre höchstens eine prozessualische Erschwerung. Die Zahlung der für den Fall der nicht rechtzeitigen Ablösung des Schuld- briefes von 30,000 Fr. vorgesehenen Konventionalstrafe sodann konnte nicht in Betracht fallen, da die Verurtei- lung zu dieser Konventionalstrafe ganz fern lag. Die Widerklägerin hat es vorgezogen, das Risiko der Erfül- l u n g auf sich zu nehmen; sie kann dieses jetzt nicht auf die Widerbeklagte abwälzen, zumal da das ganze Rechtsgeschäft aleatorischen Charakter trug, wie die erste Instanz richtig bemerkt hat.

4. - Daraus ergibt sich die Unbegründetheit der For- derung der Beklagten und Widerklägerin und implizite die Unerheblichkeit des eventuellen Berufungsantrages auf Abhörung der Zeugen Vontobel und Küpfer. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einver- nahme dieser Zeugen ist noch aus einem anderen Grunde ausgeschlossen. Es steht fest, dass weder Vontobel noch Oblisationenrecht. NO 10. 4!j Küpfer beim Abschluss des Vertrages zugegen waren. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass mit ihrer Abhö- rung nichts entscheidendes über das zwischen den Par- teien verhandelt bewiesen werden könnte. Hierin liegt eine anticipando-Beweiswürdigung, über die das Bundes- gericht nicht hinwegschreiten kann. Die Berufung ist also durchwegs unbegründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der 1. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 1. Oktober 1913 bestätigt.

10. t1rteU der I. Zivila.bteilung vom 20. Februa.r 1914 i. S. Bea., Beklagter, gegen Stumpf, Kläger.

• Kaufvertrag .. ·über ein Automobil, wobei der « Kaufpreis • durch eine Bank in Form einer von den (I Käufern» zu ver- bürgenden K-reditbewilligung auszuzahlen ist. Gleichzeitiger

• Mietvertrag. über das Automobil, wonach die« Käufer. es dem « Verkäufer » unentgeltlich zur freien Benützung überlassen sollen. Auslegung dieser Verträge auf Grund ihres Inhaltes und der Umstände des Falles, namentlich früherer Vertragsbeziehungen der Parteien, dahin, dass insofern S i- m u la t ion vorliegt, als in Wirklichkeit der «Verkäufer. einen von den « Käufern» zu verbürgenden Darlehensbetrag erhalten sollte und den Bürgen durch Dargabe des Auto- mobils Realsicherheit zu leisten hatte.

1. - Am 19. November 1908 hat der Beklagte Bea. Autotomobilhändler in Basel mit dem Kläger Stumpf und J. Steurer einen {(Kaufvertrag I} abgeschlossen, wonach er erklärte, ihnen einen (näher bezeichneten) Motorwagen Prunello zum Gesamtpreise von 5000 Fr. zu verkaufen. Den genannten Betrag sollte der Beklagte von einer Basler Bank in Konto-Korrent erhalten gegen Bürgschaft des Klägers und Steurers, denen wiederum Frau Jose- fine Weckerle Rückbürgschaft zu leisten hatte. Der