Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheidungen der
Schu~dbeLreibungs· und Konkurskammer.
ArreLs de la Chambre des poursuiLes et des raHmes.
55. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. !teller.
Behandlung von Kompetenzstücken, an denen vertragliche
Pfandrechte oder Retentionsrechte geltend gemacht wer-
den,im Konkurse.
A. -
Auf Begehren der Rekursgegner Otto Bertuch
und A. Blank in Zürich 8 nahm das Betreibungsamt
Zürich 7 (ursprünglich Zürich V) am 21. November 1912,
18. und 24. Januar 1913, 1. und 10. Oktober 1913,
8. Januar und 6. März 1914 für Mietzinsforderungen
gegen den Rekurrenten Jean Keller, Mechaniker in Zü-
rich 7, eine Reihe von Gegenständen in eine Reten-
tionsurkunde auf. Bevor es zur Verwertung kam, fiel
der Rekurrent in Konkurs. D.:ts Konkursamt Hottin-
gen schied nun durch Verfügung vom 25. März 1914
u. a. folgende Gegenstände als Kompetenzstüeke aus:
eine Leitspindeldrehbank mit Zubehör und Gestellen,
ein Brett mit Schlüsseln, eine Schnellbohrmaschine mit
Bohrfutter, eine B;eehschere, einen Schraubstock, « 2 m
Werkbank '), eine elektrische Korblampe mit Kabel,
eine grosse Lötlampe, einen Werkzeugkasten samt
• compl. J. S. Gewindebohrer.) und Spiralbohrer, einen
grossen eisernen Winkel, zwei Schraubenz .dngen. fünf
Schmiedehämmer, zwei Feuerzange I, ein « Blechkoh-
nengefäss,) (= kohlengefäss?)
und
einen Ständer.
Trotz der Ausscheidung überglb jedoch dIS Ko kurs-
amt dem Rekurrenten die ausgeschiedenen Gegenstände
nicht. '
A8 40 m -
1915
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
B. -
Der Rekurrent und die Rekursgegner trhoben
nun Beschwerde. Der Rekurrent beantragte, das Kon-
kursamt sei anzuweisen, ihm die als Kompetenzstücke
bezeichneten Gegenstände sofort herauszugeben.
Die Rekursgegner stellten den Antrag, die unter A
aufgezählten Gegenstände seien « als mit dem Reten-
tionsrecht der Beschwerdeführer behaftet» zur Kon-
kursmasse zu ziehen. Sie machten geltend, dass diese
Sachen seinerzeit gültig retiniert worden und daher
nach Art. 198 S(hKG unter Vorbehalt des ihnen als
RetentionsgläubIgern zustehenden Vorzugsrechtes zur
Konkursmasse zu ziehen seien.
Die untere Aufsichlsbehörde hob die Verfügung des
Konkursamtes auf. soweit sie unter A angeführt worden
ist, und wies das Konkursamt an, « mit Bezug auf die
Leitspindeldrehbank im Sinne der Erwägungen vorzu-
gehen. »
Die Aufsichtsbehörde führte aus, dass die in Frage
stehenden Gegenstände mangels eOner Bes(hwerde des
Rekurrenten gültig retiniert worden seien, dass das
RetenHonsrecht nach Art. 198 SchKG auch im Kon-
ku s Gelturg habe \Ind der Freigabe der Gegenstände
entgegenstehe. Ferner bemerkte die Aufsichtsbehörde :
« Mit Bezug auf die Leitspindeldrehbank gilt der schon
vom Betreibungsamte gemachte Vorbehalt, dass den
Retent:onsgläubigern das Hecht zusteht. eine einfachere
Drehbank dem Gemeinschuldner zur Verfügung zu
stellen; tun sie dies inr:ert einer vom Konkursamt
anzl!setzenden Frist nicht, so ist die Leitspindeldreh-
ba: k dem Gemeinschuldner als Kompetenzstück zu
überlassen. »
Gegen diesen Entscheid der untern Aufsichtsbehörde
rekurrierten beide Parteien an die ob el e Aufsichtsbe-
hörde des Kanton Zürich.
Der Rekurrent erneuerte den vor erster Instanz ge-
stellten Antrag und beantragte eventuell, die Leitsrin-
oeldrehbank sei ihm dann herauszugeben, wenn ihm
und Konkurskammer. N° 55.
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die Rekursgegner nicht rechtzeitig eine zur Ausübung
des Automobilmechanikerberufes genügende einfachere
Drehbank zur Verfügung stellten.
Er machte geltend, dass durch die Retinierung kein
materielles Retentionsrecht entstanden sei, dass auch
in der Unterlassung einer Beschwerde gegen die Reti-
nierung nicht ein gültiger Verzicht auf die Kompetenz-
qualität liege und daher Art. 198 SchKG keine Anwen-
dung finden könne.
.
.,
Die Rekursgegner stellten den Antrag, dIe LeItspm-
deldrehbank sei endgültig zur Masse zu ziehen.
Sie führten aus, dass die Drehbar.k für einen Teil
d l gläubiger davor zu schützen, dass durch die Aufgabe
» des Faustpfandbesitz('s die Pfandrechte nicht UI ter-
» gehen. Es wäre also wohl die Auslegung mögl~ch,. ~ass
» nur dann die Pfandrechte im Konkurse lIqUIdIert
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs_
»,,:erden, wenn die Objekte als Massagut behalten und
» nIcht. dem Gemeinschuldner als Kompetenzstücke zu-
» ge~chl~den werden. (Dies würde der Behandlung von
» Dnttmgentum, d~s der Kridar zu Pfand gegeben hat,
» entsprechen.) Allem das Bundesgericht hat diese Aus-
» legung abgelehnt (BGE Sep.-Ausg. I N0 35 *) und hat
» entsprechend dieser Praxis in der Konkursverordnung
» Art. 54 die Liquidation Von Pfandrechten an aus-
» geschieden.en Kompetenzslücken im Konkurse ange-
» ordnet mIt Aushändigung des Mehrerlöses an den
» Schu.ldn~r. N~chdem dies in der Verordnung festge-
» legt Ist, Ist nIcht anzunehmen, dass das Bundesgericht
» von seiner Praxis abgehen werde und haben sich
» auch die kantonalen Aufsichtsbehörden daran zu h,tl-
» len. Freilich epricht die KV nur von vertraglichen
» Pfan.?rechten; allein die infolge Unterlassung oder
» Versaumung der Beschwerde rechtsgültig gewordene
» Retention gibt dem Gläubiger die g'eichen Vollstrek-
»kungs:echte wie das vertragliche Pfandrecht und es
» bestehen daher keine ausrechenden Gründe, in dieser
» Richtung anders zu entscheiden. Dabei hat es aller-
» din~s die Meinung, dass die zur Masse gezogenen
» Objekte nur für die Vermieter verwertet werden
» dürfen, im Umfang der zu Recht bestehenden Reten-
~ tionsrechte und dass ein allfällicrer Mehrerlös dem
G
.
b
»
ememschuldner auszuhändigen wäre. »
In B ~ziehung auf die Leitspindeldrehbank bemerkte
die kanto:1ale Aufsichtsbehörde, dass sie am 18. Januar
und 1. O~lober 1913 unbedingt retiniert worden sei und
dass, w~nn man die Zahlungen des RekurrenLen auf
die zuerst in Vollstreckung geselzten Mietzinsen an-
rechne, diese Retention noch in Kraft wäre.
C. -
Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
hat der Rekurrent unter Erneuerung seiner Begehren
an das Bundesgericht weitergezogen. Er macht noch
* Ges.-Ausg. 24 I Nr. 73.
und Konkurskammer. N° 55.
geltend: Es sei festzustellen, dass Dispositiv 1 auch
für die Leitspindeldrehbank gelte. Artikel 198 SchKG
und Art. 54 KV bezögen sich nur auf das vertragliche
Faustpfandrecht, aber nicht auf das gesetzliche Reten-
tionsrecht.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Wie die Vorinstanz ausgetührt hat, sind nach
Art. 54 KV Kompetenzstücke, an denen vertragliche
Pfandrechte geltend gemacht werden, in die Konkurs-
masse zu ziehen und zu Gunsten der Pfandansprecher
zu verwerten, sofern die Pfandrechte im Kollokatiolls-
verfahren anerkannt werden. Eut gegen der Auffassung
der Vorinstanz gibt es keinen andern Weg zur Realisie-
rung von Pfandrechten an Kompetenzstücken im Kon-
kurse des Pfandeigentümers. Im Gegensatz zum deut-
schen Recht verlangt das eidgenössische Betreibungs-
gesetz, dass auch diejenigen Konkursgläubiger, die für
ihre Forderungen Pfalldrechte haben und gestützt hie-
rauf (j abgesonderte » Befriedigung aus Sachen des Ge-
meinschuldners suchen können, ihre Forderungen im
Konkurse anzumelden und die zu ihrer vorzugsweisen
Befriedigung bestimmten Gegenstände der Konkurs-
masse zur Verwertung auszuhändigen haben. Somit
kann auch der Gemeinschuldner, wenn Kompetenz-
stücke Konkursgläubigern in der genannten Weise veJ'-
haftet sind, nicht beanspruchen, dass diese Gegenstände
aus der Masse ausgesondert werden. Di Konkursmasse
muss sie vielmehr an sich ziehen und für den dinglich
berechtigten Gläubiger verwerten. Die Feststellung des
Bestandes des Pfandrechtes kann zudem nur im Kon-
kurse geschehen; den einzelnen Konkursgläubigern ste-
hen dabei die gleichen Bestreitung~Techte zu wie gegen-
iiber Pfandrechten an pfändbaren Gegenständen.
Diese Behandlung verpfändeter Kompetenzstücke gilt
in gleicher Weise auch für solche unpfändbare ~ach E'n,
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Entscheidungen der SchuIdbetrelbungs-
an denen Retentionsrechte haften; denn das Retentions-
recht ist betreibungsrechtlich in allen Beziehungen dem
Pfandrecht gleichgestellt. Allerdings spricht Art. 54 KV
nur von vertraglichen Pfandrechten, aber bloss
deshalb, weil normalerweise unpfändbare Sachen nicht
dem Retentionsrecht unterliegen. Entsteht anormaler-
weise ein Retentionsrecht an solchen Sachen, sei es weil
der Schuldner sich deren Retinierung nicht widersetzt
oder weil seine Beschwerde aus formellen Gründen
zurückgewiesen oder zu Unrecht abgewiesen wird, so
bleibt kein anderer Weg übrig, als dieses ausnahmsweise
entstandene Retentionsrecht in Beziehung auf die Reali-
sierung wie ein vertragliches Pfandrecht zu behandeln.
Übrigens kann die Unterlassung einer Beschwerde gegen
die Retinierung von Kompetenzstücken einem stillschwei-
genden Vertragsabschiuss gleichgestellt werden. Das Re-
tentionsrecht lässt sich nicht etwa mit dem Pfändungs-
pfandrecht auf gleiche Linie stellen, weil dieses mit
dem Konkurs untergeht, jenes aber nicht. Ein vor dem
h:onkurs gültig begründetes Retentionsrecht an pfänd-
baren Gegenständen kann ja auch und muss sogar im
Konkurse geltend gemacht werden, wenn es der Re-
tentionsgläubiger realisieren will. Es besteht nun kein
Grund, ein Retentionsrecht an Kompetellzstücken beim
Konkurse anders zu behandeln.
2. -
Findet somit Art. 54 KV Anwendung auf Kom-
petenzstücke, an denen Retentionsrechte geltend ge-
macht werden, und muss also die Konkursmasse s01che
Gegenstände für den Retentionsgläubiger gleich Pfand-
gegenständen verwerten, wenn das Retentionsrecht im
Kollokationsverfahren anerkannt wird, so ist es natür-
lich nicht zulässig, dass die Konkursverwaltung der-
artige Sachen dem Gemeinschuldner deshalb, weil sie
sie als Kompetenzstücke ausgeschieden hat, aushändigt.
Nur wenn das beanspruchte Retentionsrecht im Kollo-
kationsverfahren nicht anerkannt wird, sind sie dem
Gemeinschuldner herauszugeben. Wird aber das Re-
und Konkurskammer • N° 55.
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tentionsrecht anerkannt, so ist dem Gemeinschul.dner
lediglich ein allfällig nach Befriedigung des RetentIons-
gläubigers bleibender Übererlös zu übergeben.
Aus diesen Gründen ist das Begehren des Rekurren-
ten um Herausgabe der als unpfändbar bezeich~eten
Gegenstände unbegründet und zwar. auch,. soweIt es
sich auf die Leitspindeldrehbank bezIeht. DIe. Rekurs-
gegner behaupten, an dieser Ba~k ebenfalls e~n unbe-
dingtes Retentionsrecht zu beSItzen, ~nd dIes ~u~s
für die Verweigerung der Herausgabe Im gegenwart!-
gen Zeitpunkt genügen. Zudem hat der Rekurrent geg~n
die Feststellung der Vorinstanz, dass die Dreh.t>ank Iß
gewissen zur Zeit des Konkursausbru~hes noch Iß Kraft
stehenden Retentionsurkunden unbedmgt aufgenommen
worden sei, nichts vorgebracht. Der Entscheid der
untern Aufsichtsbehörde über die Herausgabe der Dreh-
bank war unrichtig. Die Aufsichtsbehörden haben üb~r
den Bestand des Retentionsrechtes nicht zu entschel-
d~n; der Entscheid hierüber muss im Kollokations-
verfahren stattfinden.
.
Nach dem Gesagten ist die Entscheidung der Vor-
instanz in dem Sinne zu bestätigen, dass die vom Re-
kurrenten verlanate Herausgabe der in Frage stehenden
Gegenstände sad:t der Drehbank ein s t weil e n nicht
möglich ist, dass sie aber immer noch stat~finden kann,
wenn die Retentionsrechte im KollokatIonsverfahren
nicht anerkannt werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.