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40_III_307

BGE 40 III 307

Bundesgericht (BGE) · 1914-07-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheidungen der

Schu~dbeLreibungs· und Konkurskammer.

ArreLs de la Chambre des poursuiLes et des raHmes.

55. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. !teller.

Behandlung von Kompetenzstücken, an denen vertragliche

Pfandrechte oder Retentionsrechte geltend gemacht wer-

den,im Konkurse.

A. -

Auf Begehren der Rekursgegner Otto Bertuch

und A. Blank in Zürich 8 nahm das Betreibungsamt

Zürich 7 (ursprünglich Zürich V) am 21. November 1912,

18. und 24. Januar 1913, 1. und 10. Oktober 1913,

8. Januar und 6. März 1914 für Mietzinsforderungen

gegen den Rekurrenten Jean Keller, Mechaniker in Zü-

rich 7, eine Reihe von Gegenständen in eine Reten-

tionsurkunde auf. Bevor es zur Verwertung kam, fiel

der Rekurrent in Konkurs. D.:ts Konkursamt Hottin-

gen schied nun durch Verfügung vom 25. März 1914

u. a. folgende Gegenstände als Kompetenzstüeke aus:

eine Leitspindeldrehbank mit Zubehör und Gestellen,

ein Brett mit Schlüsseln, eine Schnellbohrmaschine mit

Bohrfutter, eine B;eehschere, einen Schraubstock, « 2 m

Werkbank '), eine elektrische Korblampe mit Kabel,

eine grosse Lötlampe, einen Werkzeugkasten samt

• compl. J. S. Gewindebohrer.) und Spiralbohrer, einen

grossen eisernen Winkel, zwei Schraubenz .dngen. fünf

Schmiedehämmer, zwei Feuerzange I, ein « Blechkoh-

nengefäss,) (= kohlengefäss?)

und

einen Ständer.

Trotz der Ausscheidung überglb jedoch dIS Ko kurs-

amt dem Rekurrenten die ausgeschiedenen Gegenstände

nicht. '

A8 40 m -

1915

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

B. -

Der Rekurrent und die Rekursgegner trhoben

nun Beschwerde. Der Rekurrent beantragte, das Kon-

kursamt sei anzuweisen, ihm die als Kompetenzstücke

bezeichneten Gegenstände sofort herauszugeben.

Die Rekursgegner stellten den Antrag, die unter A

aufgezählten Gegenstände seien « als mit dem Reten-

tionsrecht der Beschwerdeführer behaftet» zur Kon-

kursmasse zu ziehen. Sie machten geltend, dass diese

Sachen seinerzeit gültig retiniert worden und daher

nach Art. 198 S(hKG unter Vorbehalt des ihnen als

RetentionsgläubIgern zustehenden Vorzugsrechtes zur

Konkursmasse zu ziehen seien.

Die untere Aufsichlsbehörde hob die Verfügung des

Konkursamtes auf. soweit sie unter A angeführt worden

ist, und wies das Konkursamt an, « mit Bezug auf die

Leitspindeldrehbank im Sinne der Erwägungen vorzu-

gehen. »

Die Aufsichtsbehörde führte aus, dass die in Frage

stehenden Gegenstände mangels eOner Bes(hwerde des

Rekurrenten gültig retiniert worden seien, dass das

RetenHonsrecht nach Art. 198 SchKG auch im Kon-

ku s Gelturg habe \Ind der Freigabe der Gegenstände

entgegenstehe. Ferner bemerkte die Aufsichtsbehörde :

« Mit Bezug auf die Leitspindeldrehbank gilt der schon

vom Betreibungsamte gemachte Vorbehalt, dass den

Retent:onsgläubigern das Hecht zusteht. eine einfachere

Drehbank dem Gemeinschuldner zur Verfügung zu

stellen; tun sie dies inr:ert einer vom Konkursamt

anzl!setzenden Frist nicht, so ist die Leitspindeldreh-

ba: k dem Gemeinschuldner als Kompetenzstück zu

überlassen. »

Gegen diesen Entscheid der untern Aufsichtsbehörde

rekurrierten beide Parteien an die ob el e Aufsichtsbe-

hörde des Kanton Zürich.

Der Rekurrent erneuerte den vor erster Instanz ge-

stellten Antrag und beantragte eventuell, die Leitsrin-

oeldrehbank sei ihm dann herauszugeben, wenn ihm

und Konkurskammer. N° 55.

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die Rekursgegner nicht rechtzeitig eine zur Ausübung

des Automobilmechanikerberufes genügende einfachere

Drehbank zur Verfügung stellten.

Er machte geltend, dass durch die Retinierung kein

materielles Retentionsrecht entstanden sei, dass auch

in der Unterlassung einer Beschwerde gegen die Reti-

nierung nicht ein gültiger Verzicht auf die Kompetenz-

qualität liege und daher Art. 198 SchKG keine Anwen-

dung finden könne.

.

.,

Die Rekursgegner stellten den Antrag, dIe LeItspm-

deldrehbank sei endgültig zur Masse zu ziehen.

Sie führten aus, dass die Drehbar.k für einen Teil

d l gläubiger davor zu schützen, dass durch die Aufgabe

» des Faustpfandbesitz('s die Pfandrechte nicht UI ter-

» gehen. Es wäre also wohl die Auslegung mögl~ch,. ~ass

» nur dann die Pfandrechte im Konkurse lIqUIdIert

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs_

»,,:erden, wenn die Objekte als Massagut behalten und

» nIcht. dem Gemeinschuldner als Kompetenzstücke zu-

» ge~chl~den werden. (Dies würde der Behandlung von

» Dnttmgentum, d~s der Kridar zu Pfand gegeben hat,

» entsprechen.) Allem das Bundesgericht hat diese Aus-

» legung abgelehnt (BGE Sep.-Ausg. I N0 35 *) und hat

» entsprechend dieser Praxis in der Konkursverordnung

» Art. 54 die Liquidation Von Pfandrechten an aus-

» geschieden.en Kompetenzslücken im Konkurse ange-

» ordnet mIt Aushändigung des Mehrerlöses an den

» Schu.ldn~r. N~chdem dies in der Verordnung festge-

» legt Ist, Ist nIcht anzunehmen, dass das Bundesgericht

» von seiner Praxis abgehen werde und haben sich

» auch die kantonalen Aufsichtsbehörden daran zu h,tl-

» len. Freilich epricht die KV nur von vertraglichen

» Pfan.?rechten; allein die infolge Unterlassung oder

» Versaumung der Beschwerde rechtsgültig gewordene

» Retention gibt dem Gläubiger die g'eichen Vollstrek-

»kungs:echte wie das vertragliche Pfandrecht und es

» bestehen daher keine ausrechenden Gründe, in dieser

» Richtung anders zu entscheiden. Dabei hat es aller-

» din~s die Meinung, dass die zur Masse gezogenen

» Objekte nur für die Vermieter verwertet werden

» dürfen, im Umfang der zu Recht bestehenden Reten-

~ tionsrechte und dass ein allfällicrer Mehrerlös dem

G

.

b

»

ememschuldner auszuhändigen wäre. »

In B ~ziehung auf die Leitspindeldrehbank bemerkte

die kanto:1ale Aufsichtsbehörde, dass sie am 18. Januar

und 1. O~lober 1913 unbedingt retiniert worden sei und

dass, w~nn man die Zahlungen des RekurrenLen auf

die zuerst in Vollstreckung geselzten Mietzinsen an-

rechne, diese Retention noch in Kraft wäre.

C. -

Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde

hat der Rekurrent unter Erneuerung seiner Begehren

an das Bundesgericht weitergezogen. Er macht noch

* Ges.-Ausg. 24 I Nr. 73.

und Konkurskammer. N° 55.

geltend: Es sei festzustellen, dass Dispositiv 1 auch

für die Leitspindeldrehbank gelte. Artikel 198 SchKG

und Art. 54 KV bezögen sich nur auf das vertragliche

Faustpfandrecht, aber nicht auf das gesetzliche Reten-

tionsrecht.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Wie die Vorinstanz ausgetührt hat, sind nach

Art. 54 KV Kompetenzstücke, an denen vertragliche

Pfandrechte geltend gemacht werden, in die Konkurs-

masse zu ziehen und zu Gunsten der Pfandansprecher

zu verwerten, sofern die Pfandrechte im Kollokatiolls-

verfahren anerkannt werden. Eut gegen der Auffassung

der Vorinstanz gibt es keinen andern Weg zur Realisie-

rung von Pfandrechten an Kompetenzstücken im Kon-

kurse des Pfandeigentümers. Im Gegensatz zum deut-

schen Recht verlangt das eidgenössische Betreibungs-

gesetz, dass auch diejenigen Konkursgläubiger, die für

ihre Forderungen Pfalldrechte haben und gestützt hie-

rauf (j abgesonderte » Befriedigung aus Sachen des Ge-

meinschuldners suchen können, ihre Forderungen im

Konkurse anzumelden und die zu ihrer vorzugsweisen

Befriedigung bestimmten Gegenstände der Konkurs-

masse zur Verwertung auszuhändigen haben. Somit

kann auch der Gemeinschuldner, wenn Kompetenz-

stücke Konkursgläubigern in der genannten Weise veJ'-

haftet sind, nicht beanspruchen, dass diese Gegenstände

aus der Masse ausgesondert werden. Di Konkursmasse

muss sie vielmehr an sich ziehen und für den dinglich

berechtigten Gläubiger verwerten. Die Feststellung des

Bestandes des Pfandrechtes kann zudem nur im Kon-

kurse geschehen; den einzelnen Konkursgläubigern ste-

hen dabei die gleichen Bestreitung~Techte zu wie gegen-

iiber Pfandrechten an pfändbaren Gegenständen.

Diese Behandlung verpfändeter Kompetenzstücke gilt

in gleicher Weise auch für solche unpfändbare ~ach E'n,

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Entscheidungen der SchuIdbetrelbungs-

an denen Retentionsrechte haften; denn das Retentions-

recht ist betreibungsrechtlich in allen Beziehungen dem

Pfandrecht gleichgestellt. Allerdings spricht Art. 54 KV

nur von vertraglichen Pfandrechten, aber bloss

deshalb, weil normalerweise unpfändbare Sachen nicht

dem Retentionsrecht unterliegen. Entsteht anormaler-

weise ein Retentionsrecht an solchen Sachen, sei es weil

der Schuldner sich deren Retinierung nicht widersetzt

oder weil seine Beschwerde aus formellen Gründen

zurückgewiesen oder zu Unrecht abgewiesen wird, so

bleibt kein anderer Weg übrig, als dieses ausnahmsweise

entstandene Retentionsrecht in Beziehung auf die Reali-

sierung wie ein vertragliches Pfandrecht zu behandeln.

Übrigens kann die Unterlassung einer Beschwerde gegen

die Retinierung von Kompetenzstücken einem stillschwei-

genden Vertragsabschiuss gleichgestellt werden. Das Re-

tentionsrecht lässt sich nicht etwa mit dem Pfändungs-

pfandrecht auf gleiche Linie stellen, weil dieses mit

dem Konkurs untergeht, jenes aber nicht. Ein vor dem

h:onkurs gültig begründetes Retentionsrecht an pfänd-

baren Gegenständen kann ja auch und muss sogar im

Konkurse geltend gemacht werden, wenn es der Re-

tentionsgläubiger realisieren will. Es besteht nun kein

Grund, ein Retentionsrecht an Kompetellzstücken beim

Konkurse anders zu behandeln.

2. -

Findet somit Art. 54 KV Anwendung auf Kom-

petenzstücke, an denen Retentionsrechte geltend ge-

macht werden, und muss also die Konkursmasse s01che

Gegenstände für den Retentionsgläubiger gleich Pfand-

gegenständen verwerten, wenn das Retentionsrecht im

Kollokationsverfahren anerkannt wird, so ist es natür-

lich nicht zulässig, dass die Konkursverwaltung der-

artige Sachen dem Gemeinschuldner deshalb, weil sie

sie als Kompetenzstücke ausgeschieden hat, aushändigt.

Nur wenn das beanspruchte Retentionsrecht im Kollo-

kationsverfahren nicht anerkannt wird, sind sie dem

Gemeinschuldner herauszugeben. Wird aber das Re-

und Konkurskammer • N° 55.

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tentionsrecht anerkannt, so ist dem Gemeinschul.dner

lediglich ein allfällig nach Befriedigung des RetentIons-

gläubigers bleibender Übererlös zu übergeben.

Aus diesen Gründen ist das Begehren des Rekurren-

ten um Herausgabe der als unpfändbar bezeich~eten

Gegenstände unbegründet und zwar. auch,. soweIt es

sich auf die Leitspindeldrehbank bezIeht. DIe. Rekurs-

gegner behaupten, an dieser Ba~k ebenfalls e~n unbe-

dingtes Retentionsrecht zu beSItzen, ~nd dIes ~u~s

für die Verweigerung der Herausgabe Im gegenwart!-

gen Zeitpunkt genügen. Zudem hat der Rekurrent geg~n

die Feststellung der Vorinstanz, dass die Dreh.t>ank Iß

gewissen zur Zeit des Konkursausbru~hes noch Iß Kraft

stehenden Retentionsurkunden unbedmgt aufgenommen

worden sei, nichts vorgebracht. Der Entscheid der

untern Aufsichtsbehörde über die Herausgabe der Dreh-

bank war unrichtig. Die Aufsichtsbehörden haben üb~r

den Bestand des Retentionsrechtes nicht zu entschel-

d~n; der Entscheid hierüber muss im Kollokations-

verfahren stattfinden.

.

Nach dem Gesagten ist die Entscheidung der Vor-

instanz in dem Sinne zu bestätigen, dass die vom Re-

kurrenten verlanate Herausgabe der in Frage stehenden

Gegenstände sad:t der Drehbank ein s t weil e n nicht

möglich ist, dass sie aber immer noch stat~finden kann,

wenn die Retentionsrechte im KollokatIonsverfahren

nicht anerkannt werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.