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40_III_300

BGE 40 III 300

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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300

Entscheidungen

Croix pour etre dans une situation financh~re satisfai-

sante et qu'aucune poursuite n'Hait pendante contre lui

est manifestement insuffisant pour qu'on ait le droit d'en

conclure, avec l'instance cantonale, que le defendeur

ignorait aussi la verite. Le contraire resulte de la fa<;on

la plus nette de la correspondance qui demontre, non

seulement qu'il ne partageait pas cette opinion generale,

mais qu'iI connaissait la situation reelle. Dans ces condi-

tions, et si meme on n'adinettait pas qu'iI y alt eu de sa

part « connivence » au sens de l'art. 288, il est dans tous

les cas certain qu'iI n'a pas rapporte la preuve libera-

toire reservee par I'art. 287. C'est donc a bon droit que

la re courante a attaque la cession du 15 mars 1911 et a

demande la restitution de la cMule ou eventuellement

des sommes qui auraient . He versees au defendeur par les

debiteurs cMes.

Par ces motifs,

le Tribunal fMeral

pro no nce:

Le recours est admis et le jugement de la Cour civile

est reforme dans le sens de l'admission des conclusions

de la demande.

.

54. Urteil der II. ZivUabteilung vom 2. Juli 1914 i. s.

Leih~ und Sparkasse Aadorf in Liquidation, Beklagte,

gegen Sauer, Kläger.

N ach las s ver t rag, durch welchen sämtliche Aktiven

des Schuldners einem Gläubigerausschusse zur Liquida-

tion überlassen werden. In diesem Falle ist die Kompen-

sation einer Forderung des Nachlassschuldners mit einer

Schuld aus Inhaberpapieren unzulässig. -

Art. 213 Ziff.

1-3 SchKG.

A. -

Der Kläger ersteigerte eine Liegenschaft in

Wängi und wurde dadurch Schuldner eines auf der

-erworbenen Liegenschaft zu Gunsten der Beklagten I

der Zivilkammern. N° 54.

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haftenden Kreditbriefes von 9000 Fr. Anderseits besitzt

der Kläger drei Inhaberobligationen des beklagtischen

Institutes im Gesammtbetrage von 9000 Fr.

Den 3. April 1911 wurde der Beklagten eine Nachlass-

stundung gewährt. Der am 2. September 1911 geneh-

migte Nachlassvertrag kam auf Grund folgender Offerte

zu Stande: Die Beklagte tritt ihre sämrntlichen auf

5,530,878 Fr. 25 Cts. geschätzten Aktiven den Gläu-

bigern zur Deckung der Passiven im Betrage von

6,288,057 Fr. 75 Cts. ab.

Zud~m stellt die Bürger-

gemeinde Aadorf « für die von ihr übernommenen Ga-

• rantie der beklagtischen Verbindlichkeiten» den Gläu-

bigern ihr auf 967,000 Fr. gewertetes Vermögen zur

Verfügung. Die Sparkasse tritt nach Genehmigung des

Nachlassvertrages in Liquidation. Zum Zwecke der

Liquidation wird ein nach Art. 300 SchKG zu wählen-

der Gläubigerausschuss eingesetzt, welchem die weit-

gehendsten Kompetenzen «(volle und unbeschränkte

Vollmachten I»~ eingeräumt werden. Sofort nach Geneh-

migung des Nachschlussvertrages ist den Gläubigern

eine Abschlagszahlung von 40-50 % zu leisten, eine

zweite nach einem halben Jahr und eine letzte nach

Schluss der Liquidation und zwar {(wenn möglich bis

» zur vollständigen Befriedigung der Kreditoren an Ka-

• pital und Zinsen. »

Die erste Abschlagszahlung erfolgte am 2. März 1912;

der Kläger erhielt 40 % seines Inhaberobligationen-

kapitals von 9000 Fr., d. h. 3600 Fr. Am 9. November

1912 sandte die Beklagte dem Kläger ihre Abrechnung

aus dem Kreditbrief vom 19. Januar 1910, den sie

inzwischen auf Martini 1912 gekündigt hatte. Diese

Abrechnung schloss mit einem Saldo von 10,297 Fr.

5 Cts. zu Gunsten der Beklagten. Der Kläger stellte

diesem Betrage seine aus den Inhaberobligationen her-

rührende, nach Abzug der erhaltenen 40 % noch 6125 Fr.

30 Cts. betragende Forderung entgegen. Es ergab sich

somit zu Gunsten der Beklagten ein Aktivsaldo von

302

Entscheidungen

4161 Fr. 75 Cts., den der Kläger am 29. November 1912

der Beklagten auszahlte. Indessen weigerte er sich, auch

auf Betreibung hin, den Rest (6135 Fr. 30 Ct.) anzuerken-

nen. Er machte geltend, dass dieser Betrag durch Verrech-

nung mit der ihm in derselben Höhe zustehenden For-

derung aus Inhaherpapieren getilgt sei.

B. -

Auf die der Beklagten gewährte provisorische

Rechtsöffnung reichte der Kläger gemäss Art. 83 SchKG

Klage ein mit dem Begehren. die beklagtische Forde-

rung von 6135 Fr. 30 Cts. sei gerichtlich abzuerkennen.

Die erste Instanz (Bezirksgericht Münchwilen) wies die

Klage ab, das Obergericht des Kantons Thurgau dagegen

schützte sie mit Urteil vom 3. November 1913.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 12. Mai

1914 die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit

dem Antrag, es sei 1die Aberkennungsklage abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Es fragt sich, ob die vom Kläger beanspruchte

Verrechnung seiner Forderung aus Inhaberpapieren mit

dem beklagtischen Saldo aus dem . Kreditbrief vom

19. Januar 1910 zulässig sei. Da die Beklagte einen

Nachlassvertrag erwirkt hat und die Verrechnung

daher mit einer der Nachlassmasse zustehenden For-

derung zu erfolgen hätte, so ist zunächst zu unter-

suchen, ob nicht schon aus rein betreibungsrecht-

li ehe n R ü c k sie h t e n, d. h. wegen einer analogen

Anwendung der in Art. 213 SchKG über die Verrech-

nung . im Konkurse aufgestellten Grundsätze, die Kom-

pensation auszuschliessen sei. Fällt die Antwort bejahend

aus, so kann der Streit darüber, ob nicht auch Gründe

des materiellen Rechtes (mangelnde Erfüllung der

Voraussetzungen der Verrechnung nach Art. 120 ff.OR

Verzicht auf das Kompensationsrecht durch Annahme

der Dividende von 40 % u. s. w.), dem Begehren des

Klägers entgegenstehen, unerörtert bleiben.

der Zivilkammern. N° 54.

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2. -

Bei der Prüfung dieser Frage ist davon auszu-

gehen, dass der vorliegende Nachlassvertrag auf Grund

,der Überlassung des gesamten Aktivvermögens der

Beklagten an die Gläubiger zu Stande gekommen ist

(concordat par abandon total de ractif). Zur Frage, ob

diese Form von Nachlassverträgen zulässig sei, braucht

-das Bundesgericht in diesem Falle nicht Stellung zu

nehmen: die zuständige kantonale Nachlassbehörde

bat den Nachlassvertrag genehmigt und es muss dabei

sein Bewenden haben (Art. 307 SchKG). Hingegen steht

-dem Bundesgericht zum Zwecke der Beurteilung des

heutigen Falles ohne Zweifel die Befugnis zu, den

re eh tl ic h e n I n halt eines solchen Nachlassvertrages

auszulegen

und dessen charakteristische Merkmale

zu erörtern.

Von

einem Nachlassvertrag i. e. S.

(Erlass-Vergleich, Erlass-Nachlassvertrag) unterscheidet

sich nun der vorliegende Zwangsvergleich (Stundungs-

vergleich) wesentlich in drei Punkten: einmal darin,

dass eine von vornherein bestimmte prozentuale Reduk-

tion der Nachlassforderung (Erlass) nicht eingetreten

ist sodann, dass sämtliches Vermögen des Nachlass-

schuldners den Gläubigern zur aussergerichtlichen Liqui-

dation überlassen wird und endlich dadurch, dass die

Dispositionsbefugnis der Bekl~gte~l gänzlic~ ~n~?gen

(Art. 298 SchKG) und der LiqUldatlOnsk.ommisslon ~be~­

tragen ist. Es ergibt sich daraus, dass eme solche Ll~Ul­

dation nicht wesentlich von einem Konkurse abWeIcht

in welchem eine besondere Konkursverwaltung oder ein

Gläubigerausschuss eingesetzt worden wäre. Anderseits

fehlen bei einem derartigen Nachlasse die Hauptmerk-

male eines eigentlichen Nachlasses (Befriedigung der

Gläubiger mit einem bestimmten Prozentsatz? un~ ?loSS

vorübergehender, teilweiser Entzug der DisposltIo.ns-

befugnis des Schuldners, Art. 298, .299 Sch.KG). HIer,

wie in einem Konkurse, handelt es SICh um eme Gesamt-

liquidation des schuldnerischen V ermög~ns zur .. Befrie-

digung der Gläubiger soweit das Ergebms es zulasst.

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EntSCheiciungen

3. -

Hat man es somit mit einem Verfahren zu tun ..

das in seinen wesentlichen Punkten einer eigentlichen

Konkursliquidation gleichkommt, so wird die analoge

Anwendung der in Art. 213 SchKG aufgestellten Grund-

sätze dann geboten sein, wenn die Motive, die jenen

Bestinimungen zu Grunde liegen, auch im vorliegenden

Falle zutreffen. Dies kann indessen keinem Zweifel

unterliegen. Hier·, wie in einem eigentlichen Konkurse

ist die Gefahr unlauterer Vermögenschiebungen, denen

das Gesetz mit der Beschränkung dp.r Kompensabilität

vorbeugen will, naheliegend. Sie ist sogar in einem

Verfahren wie dem vorliegenden um so mehr zu be-

fürchten, als die. Ausfallsforderungen nicht wie im Kon-

kurse als Forderungen weiter existieren, sondern mit

der Erfüllung des Nachlasses erlöschen oder doch nicht

mehr geltend gemacht werden können (vergl. AS 28

II S. 576 Erw. 3). Zu demselben Ergebnis führt fol-

gende Erwägung: Das Gesetz stellt bei Gewährung

der Nachlassstundung und bei Genehmigung des Nach-

lassvertrages auf die Vermögenslage des Schuldners ab

gemäss einer den Gläubigern und der Nachlassbehörde

vorzulegenden Bilanz (Art. 299, 306 . SchGK). Danach

beurteilen die Gläubiger ihr Interesse an dem Nach-

lassvertrage, die Behörde, ~b die Voraussetzungen des

Art. 306 Ziff. 1 und 2 erfüllt sind. Die Möglichkeit aber

der Kompensation mit Forderungen, die im Laufe · des

Nachlassverfahrens en1 standen, und die dadurch be-

dingte Verminderung des Aktivbestandes würde die

unhaltbare Folge einer nachträglichen Änderung jener

Nachlassvoraussetiung bilden. Diesem Umstande kommt

im vorliegenden Falle eine um so grössere Bedt.utung

zu, als die einzige Garantie für die Erfüllung des von der

Beklagten erlangten Nachlassvertrages in der Höhe der

Aktiven (zu welchen allerdings auch das Vermögen der

~ürgergemeinde Aardorf zu rechnen ist) besteht, indem

eIne besondere Sicherstellung nicht vorhanden ist (Art.

306 Ziff. 3 SchKG).

der Zivilkammern. N° 54.

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Dieser Lösung steht das Urteil des Bundesgerichtes in

Sachen Kugler & eie vom 12. November 1913 (AS 39-

11 S. 796) schon deshalb nicht entgegen, weil die

tatsächlichen Voraussetzungen jenes Falles mit denjeni-

gen des vorliegenden nicht übereinstimmen. Wenn der

Richter in jenem Urteile von der ausschlaggebenden

Erwägung ausgehen konnte, dass, im Gegensatz zum

Konkurse, ein Beschlagsrecht du Gläubiger auf das

Vermögen des Schuldners nicht vorhanden war, so trifft

dieser Grund im heutigen Falle deswegen nicht zu, weil,

zwar nicht von Ges'etzeswegen, aber infolge der be-

sonderen Gestaltung des vorliegenden Nachlassvertrages,

das sämtliche Liquidationsvermögen der Dispositions-

befugnis der Schuldnerin entzogen und, ähnlich wie im

Konkurse, den Gläubigern verhaftet ist.

4. -

Die Forderung, die der Kläger zur Kompen-

sation verstellt, beruht unbestrittenermassen auf In-

haberpapieren. Demnach würde Art. 213 ZifI. 3 zur

Anwendung kommen und es fragt sich noch bloss, ob

die Gründe, die angeführt worden sind zu Gunsten einer

analogen Anwendung der in Art. 213 Ziff. 1 und 2 aus-

gesprochenen Rechtsnormen, auch mit Bezug auf ZifT. 3

zutreffen. Diese Frage ist zu bejahen. In der Tat ist

der Ausschlussgrund des Art. 213 ZifT. 3 bloss ein spe-

zieller Anwendungsfall der in Ziff. 1 und 2 aufgestell-

ten Grundsätze. Er rührt von denselben rechtlichen

Motiven her und unterscheidet sich von jenen nur

dadurch, dass die Verrechnung wegen der besonderen

Natur der Forderung schlechtweg ausgeschlossen ist,

ohne Rücksicht darauf in welchem Zeitpunkte die In-

haberobligation vom Gläubiger erworben worden ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und daher das Urteil

des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Novem-

ber 1913 aufgehoben.

.