opencaselaw.ch

40_III_255

BGE 40 III 255

Bundesgericht (BGE) · 1910-10-20 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

254

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

kenntnis des Rechtsöffnungsrichters erwirkt hat (vgl. das

Urteil in Sachen Waldhorn AS Sep.-Ausg. 13 N° 44 und

das darauf sich stützende Kreisschreiben N° 26 vom

20. Oktober 1910). Im nämlichen Sinne ist das Verfah-

ren auch hier zu regeln. Mit andern Worten: das Be-

gehren um Fortsetzung der Betreibung kann und soll

zwar vom Arrestgläubiger unmittelbar auf das von ihm

im Ausland erstrittene Urteil hin ge s tell t werden, das

Betreibungsamt hat aber, bevor es dasselbe vollzieht,

zunächst dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen an-

zusetzen, binnen deren er sich der Weiterführnng der

Betreibung unter Berufung auf Art. 81 Abs. 2 und 3

SchKG und die Normen des kantonalen Prozessrechtes

über die Vollstreckung ausländischer Urteile widersetzen

kann. Erhebt der Schuldner eine solche Einsprache nicht,

so anerkennt er damit stillschweigend die Vollstreckbar-

keit des Urteils und steht daher der Fortsetzung der

Betreibung nichts im Wege. Andernfalls ist dem Gläubi-

ger die nämliche Frist von zehn Tagen anzusetzen, um,

je nachdem sich die Einsprache auf Art. 81 Abs. 2 und

3 SchKG oder auf andere, aus dem kantonalen Prozess-

recht hergeleitete Gründe stützt, deren Beseitigung ent-

weder im Rechtsöffnungsverfahren oder in dem nach

dem kantonalen Prozessrecht für die Vollstreckbar-

erklärung ausländischer Urteile vorgesehenen besonderen

Verfahren zu verlangen, unter der Androhung, dass bei

Nichtbeachtung der Frist oder bei Abweisung des Rechts-

öffnungs- bezw. Vollstreckungsgesuches das Fortsetzungs-

begehren und damit auch die provisorische Teilnahme

des Arrestgläubigers an der Pfändung des Arrestgegen-

standes hinfällig würde. Keinesfalls darf die Entgegen-

nahme des Fortsetzungsbegehrens schon deshalb ver-

weigert werden, weil es sich nicht auf ein schweizerisches,

sondern auf ein ausländisches Urteil stützt.

2. -

Muss demnach davon ausgegangen werden, dass

die Firma Edingers Söhne den Arrest gültig durch An-

hebung der Arrestanerkennungsklage in Berlin prose-

und Konkurskammer. N° 45.

255

quieren konnte, so hat aber das Betreibungsamt Basel-

Stadt dieselbe mit Recht an die zu Gunsten des Rekur-

renten vorgenommene Pfändung gemäss Art. 281 SchKG

provisorisch angeschlossen. Dem,: das~ die KI~~e recht-

zeitig anhängig gemacht wurde, 1st mcht streItIg.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkann t :

Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.

45. Entscheid vom 7. Juli 1914 i. S. Heberlein.

Unzulässigkeit des Bezugs anderer als . der g~setzlic? v~rge­

sehenen Entschädigungen durch MitglIeder emes Glaublger-

ausschusses.

A. -

Im Konkurse über A. KappeIer an der Lang-

gasse in Tablat war der Rekurrent, Für~prech Dr. He-

berlein in Rorschach, Mitglied des Gläubigerausschusses.

Er reichte für seine Tätigkeit eine Kostenrechnung ein,

worin er für verschiedene Sitzungen, des Gläubigeraus-

schusses in St. Gallen und St. Fiden ausser der Reise-

entschädigung 20,Fr. und für eine etwas längere Sitzung

'30 Fr. beanspruchte. Ferner verlangte er für mehrere

Schreiben an das Konkursamt ausser dem Porto je 1 Fr.

und für ein, Telephongespräch mit dem Amte ausser der

Taxe 2 Fr.

B. - Durch Schreiben vom 19. Juni 1914 teilte die

Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen dem Konkurs-

amt Tablat zu Handen des Rekurrenten mit, dass sie

dessen Rechnung um einen Betrag von 28 Fr. 50 Cts. her-

absetze. Sie führte zur Begründung aus: Die Ansätze des

Rekurrenten für die Schreiben und Sitzungen entsprä-

chen dem Anwaltstarif. Im vorliegenden Falle komme

aber der Gebührentarif zum Betreibungsgesetz zur An-

wendung. Danach dürften für Zuschriften nur 50 Cts.

256

Entscheidungen der Schuldbetreibungs_

berechnet werden. Für Telephongespräche gelte der glei-

che Ansatz wie für Zuschriften.

Die Entschädigungen für di~ Sitzungen setzte die Auf-

sichtsbehörde auf 15 und 25 Fr. fest.

C. -

Die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde

hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen

mit dem Begehren, seine Kostenrechnung sei zu geneh-

migen.

Er macht geltend: Die Aufsichtsbehörde sei berechtigt,

eine angemessene Entschädigung festzusetzen, auch

wenn diese nicht dem Bundesgebührentarif entspreche.

Die kantonale Aufsichtsbehörde müsse selbst zugeben,

dass die herabgesetzten Ansätze nicht mehr angemessen

seien. Patentierten Rechtsanwälten, die sich in Gläubiger-

ausschüsse wählen liessen, sei ein Honorar nach dem An-

waltstarif zuzusprechen.

D. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zum Rekurse

u. a. bemerkt: AUe Mitglieder des Gläubigerausschusses

seien nach den gleichen Grundsätzen zu entschädigen.

Es sei nicht zulässig, je nach dem Berufe eines Mitgliedes

einen besondern Tarif anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde

habe auch keineswegs die Anwendung. des Anwaltstarifs

als angemessen bezeichnet. Die' Beratung im Gläubiger-

ausschusse, die oft ohne oder ohne ausreichende Vorbe-

reitung stattfinde, habe nicht den gleichen Wert, wie

ein sorgfältiges Studium des ~nwaltes auf seinem Bureau.

Die von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Ansätze seien

ausreichend. Die für die Reise nötige Zeit könne nicht

nach Art. 50 GebT entschädigt werden; denn hiefür be-

ziehe der Rekurrent, eine besondere Reiseentschädigung.

Die SChuldbetreibungs_ und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, kommt

für die Entschädigung eines Mitgliedes des Gläubigeraus-

schusses ausschliesslich der Gebührentarif zum Betrei-

bungsgesetz zur Anwendung. So wenig als es zulässig

und Konkurskammer. N° 46.

257

ist, einem Konkursverwalter aus dem ~nwaltsstan~e mit

Rücksicht auf seinen Beruf für Vernchtungen, In Be-

ziehung auf welche der Gebührent~f ~ine .. b~sondere

Gebühr vorgesehen hat, höhere als dIe tanfmasslgen G~­

bühren zuzusprechen (vgl. BGE 40 III N° ~), s.? w~mg

darf ein Mitglied des Gläubigerausschlisses ßllt RuckSICht

auf seinen Anwaltsberuf für die Berechn~ng der Ent-

schädigung die Anwendung des A~walts~anfs b~ansp~­

chen. Vielmehr gelten hiefür, soweIt es SICh um lID Tanf

besonders berücksichtigte Verrichtungen han~eln kann,

die Bestimmungen über die hiefür ausdrücklIch festge-

setzten Gebühren und im übrigen der Art. 50 GebT.

Demnaoh -hat -die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkann t:

Der Rekurs wird abgewiesen.

46. Sentenza. 7 luglio 1914 neUa causa Bezzola..

Art 8 LE F I credito·ri di una Societa anonima in falU-

. t

od ii loro rappresentante hanno il diritto di prendere

men 0

di farsi rilasciare estratti dell'inventario deI

conoscenza e

.

.

falUmento e dei verbaU delle risoluzi~m della ce~s~ta amml-

nistrazione. Modalita deIl'esercizio dl questo dlrltto.

A. - Giovanni Bezzola, in Locarno, agendo in norne di

diversi mandanti, faceva istanza il 28 ma~zo 1?~4 pres~o

l'Amministrazione fallimentare deI credIt? tICInese In

Locarno ehe gli fosse concesso di ottenere VlSlOne e pren-

dere copia:

a) dell'inventario completo dell'attivo e passiva della

banca fallita;

.

.

b) deI protocolo di ~utte l~ risoluzlOm del cessato

. lio di amministrazlOne dl detta ban ca.

.

co~:~ atto 27 marzo 19141'amministrazione falbmentare

si rifiutava di dar eorso a questa do~anda, adducendo

ehe, per massima, essa non credeva dl dover mettere a