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40_III_240

BGE 40 III 240

Bundesgericht (BGE) · 1914-07-01 · Deutsch CH
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240

Entscheidungen der SChuldbetreibungs-

43. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Florin.

Art. 833 Abs. 1 u. 2 und 816 Abs. 3 ZGB. Zwingender

Charakter der letzteren Vorschrift. Einstellung der Verwer-

tung in der nur gegen ein mitverpfändetes Grundstück ge-

richteten Betreibung, bis die Betreibung auch gegenüber

den anderen mitverhafteten Grundstücken nachgeholt und

in das Verwertungsstadium gelangt ist. Der Einwand, dass

das Grundstück zufolge einer gemäss Art. 833 Abs. 1 vor-

genommenen Verteilung der Pfandhaft nur noch für einen

Teil der Pfandschuld in Anspruch genommen werden dürfe,

ist durch Rechtsvorschlag geltend zu machen. Recht der

nachgehenden Hypothekargläubiger, den aus der Unterlas-

sung des Rechtsvorschlages sich ergebenden Umfang der

Pfandhaft der einzelnen Grundstücke bei Auflegung des

Lastenverzeichnisses anzufechten.

A. -

Gottfried Roth in Flühli (Kanton Luzern) hatte

seinerzeit (das genaue Datum ist aus den Akten nicht

ersichtlich) von dem heutigen Rekurrenten Florin die

Grundstücke « Hügstäldeli» und « Bunishus » in der

Gemeinde Flühli gekauft und zur Sicherstellung des

Verkäufers für die Kaufpreisrestanz von 7412 Fr. 10 Cts.

darauf einen ~ Kaufzahlungsbrief » (nach altem Luzerner

Recht) errichtet. In der Folge. verkaufte er die erstge-

nannte Liegenschaft an einen gewissen Ruckstuhl, der

sie seinerseits an Kantonsrat Bachmann-Wachter in

Pfäffikon weiter veräusserte. Die Gemeinderatskanzlei

Flühli nahm daher gemäss Art. 833 Abs. 1 ZGB eine

Verteilung der Pfandhaft auf beide Grundstücke vor,

indem sie von der gesamten Pfandsumme auf Hügstäl-

deli 4000 Fr. und auf Bunishus 3412 Fr. 10 Cts. verlegte,

und machte dem Briefgläubiger Florin hievon am

29. April 1912 Anzeige. Am 2. Mai 1912 teilte darauf

letzterer sowohl der Gemeinderatskanzlei Flühli als

dem Roth durch eingeschriebenen Brief mit, dass er

mit dieser Verlegung nicht einig gehe und unter Beru-

fung auf Art. 833 Abs. 2 ZGB sowie § 109 des luzer-

nischen EG hiezu Abzahlung der gesam ten Pfand-

und Konkurskammer. N° 43.

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forderung samt laufendem Zins bis spätestens 5. Mai

1913 verlangte. Zugleich liess er dem Roth den Kauf-

zahlungsbrief auf den

genannten Termin

amtlich

kündigen.

.

Nachdem bis dahin Zahlung nicht erfolgt war, leItete

er gegen Roth für die Summe von 7412 Fr. 10 Cts. nebst

Zins seit 15. März 1912 die Betreibung auf Grundpfand-

verwertung ein. Der am 20. Juni 1913 zugestellte Zah-

lungsbefehl nennt als Pfandgegenstand : « ~iegen~ch~ften

Hügstäldeli und Bunishus in Flühli. » Em Dnttelgen-

tümer des Pfandes ist darin nicht erwähnt. Roth erhob

gegenüber der Betreibung folgenden Rechtsvors~hlag.:

« es werden nur 6671 Fr. nebst Zins zu 4 % Yo Selt

15. März 1912 anerkannt; das übrige wird bestritten,

weil hiefür eine besondere Betreibung existiert und

bisher nicht zurückgezogen ist. »

Nachdem der Gläubiger Florin in der Folge für den

anerkannten Betrag von 6671 Fr. die Verwertung ver-

langt, stellte das Betreibungsamt am.15. Januar .!914

dem Schuldner die Verwertungsanzeige zu, gewahrte

ihm dann aber nach Leistung einer Anzahlung von

1600 Fr. am 24. Februar 1914 Aufschub im Sinn von

Art. 123 SchKG. Noch bevor die zweite Rate verfallen

war, am 6. März 1914, erhob hierauf der Schuldner

. nachträglich bei der unteren Aufsichtsbehörde

B~­

schwerde gegen die Betreibung mit dem. Antrage; SIe

sei aufzuheben, eventuell sei jedenfalls dIe Verwertung

gegenüber der Liegenschaft Bunishus nur für de~ ~uf

sie verlegten Teil der Pfandforderung, 2671 Fr. abz~glich

der geleisteten Anzahlung von 1600 Fr. durchzufuhr~n.

Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass gema~s

Art. 816 ZGB, wenn mehrere Grundstücke für .d~e

gleiche Forderung hafteten, die Betreibung ~leichzeItlg

gegen a11 e zu richten sei und das Betreibungsamt

demnach bei Zustellung des Zahlungsbefehls an den

Beschwerdeführer gleichzeitig auch einen solchen an .?en

Eigentümer des Hügstäldeli, Kantonsrat Bachmann hatte

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

erlassen sollen, dies aber -

wovon der Beschwerde-

führer erst anfangs März (angeblich als sein Anwalt die

Betreibungsakten auf dem Konkursamt Entlebuch, wohin

sie das Betreibungsamt zwecks Anordnung der Ver-

wertung geschickt hatte, einsah) erfahren habe -

bis

heute nicht geschehen sei. Sollte die Betreibung dennoch

aufrechterhalten werden, so könne es jedenfalls nur für

den auf Bunishus verlegten Teil der Pfandschuld

geschehen, da die von der Gemeinderatskanzlei vorge-

nommene Verteilung als solche vom Pfandgläubiger nicht

angefochten und daher rechtskräftig geworden sei. Wenn

Bunishus für den auf Hügstäldeli verlegten Betrag noch

mithafte, so könne somit diese Haftung nur eine subsi-

diäre sein, beschränkt auf den Fall, dass sich bei der

Verwertung des Hügstäldeli ein Ausfall ergebe.

Durch Entscheid vom 16. April 1914 hat der Amts-

gerichtspräsident von Entlebuch als untere Aufsichts-

behörde in teilweiser Gutheissung der Beschwerde er-

kannt:

« 1. -

Das Betreibungsamt Flühli sei gehalten, den

Zahlungsbefehl N° 107 auf Kosten des Beschwerde-

beklagten Florin auch dem Eigentümer des Hügstäldeli

zuzustellen.

2. -

Die Betreibung gegen Roth sei eingestellt bis zu

dem Zeitpunkte, wo die gleichzeitige Verwertung der

beiden Liegenschaften Bunishus und Hügstäldeli gesetz-

lich möglich ist und vom Betreibungsführer verlangt

wird.)

In den Motiven des Entscheides wird zunächst fest-

gestellt, dass der Beschwerdeführer glaubhaftermassen

erst anfangs März 1914 von dem Sachverhalte, n-ämlich

der Tatsache, dass die Verwertung nur gegen Bunishus

gerichtet werden solle, Kenntnis erhalten habe, die

Beschwerdefrist somit gewahrt erscheine, und sodann

zur Sache selbst ausgeführt: gemäss Art. 816 ZGB'habe

der Pfandschuldner ein Recht darauf, dass ein allfälliger

Dritteigentümer einer mitverpfändeten Liegenschaft

und Konkurskammer. N° 43.

243

.gleichzeitig mitbetrieben werde, und müsse sich somit

auch über die Unterlassung der bezüglichen Vorkehren

durch das Amt beschweren können. Doch könne natür-

lich die Betreibung gegen Roth aus diesem Grunde nicht

annulliert werden. Vielmehr sei einfach die Unterlassung

des Amtes gutzumachen und im weiteren dafür Sorge

zu tragen, dass eine dem Gesetz. Art. 816 Abs. 3 ZGB

und Art. 157 SchKG entsprechende Verwertung durch-

geführt werden könne.

Gegm die durch Dispositiv 2 dieses Erkenntnisses

verfügte Einstellung der Betreibung rekurrierte der

Gläubiger Florin an die kantonale Aufsichtsbehörde,

indem er beantragte: es sei in Aufhebung derselben das

Betreibungsamt anzuweisen, die Verwertung der Liegen-

schaft Bunishus für den ganzen anerkannten Betrag

von 6671 Fr., eventuell für den nicht auf die Liegenschaft

Hügstäldeli verlegten Teilbetrag von 2671 Fr. samt

Zins und Kosten (in beiden Fällen unter Abzug der

Anzahlung von 1600 Fr.) sofort durchzuführen. Arti-

kel 816 Abs. 3 ZGB. so führte er aus, bestimme nur,

da5s die Betreibung gegen alle mitverpfändeten Grund-

stücke gerichtet werden, nicht, dass diese auch gleich-

zeitig verwertet werden müssten. Da der Rekurs-

gegner Roth Schuldner der ganzen Pfandforderung sei,

müsse er auch für diese ganze Forderung unabhängig

von dem Vorgehen gegen den Eigentümer des Hügstäl-

deli in Anspruch genommen werden können. Eventuell

sei es zum mindesten unzulässig gewesen, die Betreibung

auch für den auf Bunishus verlegten Betrag einzustellen,

da Bunishus doch auf alle Fälle hiefür vor dem Hüg-

stäldeli zu haften habe. Demgegenüber hielt der Rekurs-

gegner Roth in der Rekursbeantwortung daran fest. dass

zufolge der Rechtskraft der Verteilung die Haftung von

Bunishus für den auf Hügstäldeli verlegten Teil der

Pfandsumme nur noch eine subsidiäre auf den Fall

eines bei der Verwertung des Hügstäldeli sich ergebenden

Verlustes beschränkte sei.

AS 40 1lI -

1914

17

244

Entscheidungen der SehuIdbetreibungs-

Die kantonale Aufsichtsbehörde schloss sich der

letzteren Auffassung an und erklärte demgemäss die-

Fortführung der Betreibung für die ganze Summe von

6671 Fr. « gegen den Opponenten Roth allein t) für

unzulässig. Andererseits hielt sie dafür, dass kein Grund

bestehe, die Betreibung völlig, also auch für den auf

Bunishus verlegten Betrag zu sistieren, wie dies die

Vorinstanz getan habe. Denn da die Liegenschaft de&

Opponenten für diesen Betrag primär (vor dem Hüg-

stäldeli) hafte, können sie offenbar dafür auch unab-

hängig von der gegen den Eigentümer des Hügstäldeli

gerichteten Betreibung belangt werden. Der vom Re-

kurrenten

erhobene Einwand der Verspätung der

Beschwerde des Schuldners wurde aus den von der

Vorinstanz angeführten Gründen zurückgewiesen und

demgemäss erkannt :.

« Der Rekurs wird teilweise begründet erklärt und es·

hat demnach die gegen den Opponenten gerichtete

Betreibung N° 107 für den Betrag von 2671 Fr., wogegen

die bereits erfolgte Zahlung von 1600 Fr. zu verrechnen

ist, ungesäumt ihren Fortgang zu nehmen. t)

B. -

Diesen Entscheid hat Florin auf dem Rekurs-

wege an das Bundesgericht weitergezogen und beantragt,.

es sei das von ihm bei der Vofinstanz gestellte Rekurs-

begehren « in vollem Umfange « gutzuheissen.

C. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde und der

Rekursgegner Roth haben auf Abweisung des Rekurses

angetragen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. - Das vom Rekurrenten bei der Vorinstanz gestellte

Hauptbegehren, welches von ihm mit dem gegenwärtigen

Rekurse wieder aufgenommen wird, ging dahin, dass die

hängige Pfandverwertungsbetreibung gegen die Liegen-

schaft Bunishus so f 0 r t und zwar für die volle im

Rechtsvorschlag anerkannte Summe von 6671 Fr. fort-

. und Konkurskammer. N° 43.

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zusetzen sei. Streitig sind demnach in Wirklichkeit zwei

Fragen. Einmal für welchen Betrag die

genannte

Liegenschaft überhaupt in diesem

Vollstreckung~ver­

fahren als Pfand in Anspruch genommen werden durfe;

andererseits, ob sie dafür sofort, unabhängig vo~ der

gegen die mitverpfändete Liegenschaft Hügstäldeli zu

richtenden Betreibung verwertet werden könne oder ob

damit zugewartet werden müsse, bis auch die letzt~re

Betreibung in das Stadium der Verwertung gelangt 1St.

2. - Soweit sich der Rekurs auf die erstere Frage, d. h.

auf die von der Vorinstanz unter Berufung auf Art. 816,

833 ZGB verfügte Red u k ti 0 n der Betreibung gegen

Bunishus auf den Betrag von 2671 Fr. bezieht, muss er

ohne weiteres gutgeheissen werden, da kein Zweifel

bestehen kann, dass die Vorinstanz mit dieser Anord-

nung ihre Kognitionsbefugnis überschritten hat. Ar-

tikel 816 Abs 3, 833 'ZGB geben den Aufsichtsbehörden

keine besonderen, den allgemeinen Grundsätzen des

Betreibungsrechts derogierenden

Kom~et~nzen.

In~­

besondere ändern sie nichts an dem Prmzlp, dass dIe

Bestreitung des mit dem Zahlungsbefehle· geltend ge-

machten Pfandrechtes im Wege des Rech tsvorschlags

und nicht der Beschwerde zu erfolgen hat und dass nur

die Gerichte und nicht die Aufsichtsbehörden über den

Bestand dieses Rechtes entscheiden können. Demnach

konnte sich auch im vorliegenden Falle der Schuldner

gegen die mit dem Zahlungsbefehl geltend gemachte

Haftung des Bunishus für die volle Pfandschuld nur

dadurch zur Wehre setzen, dass er dagegen Rechts-

vorschlag erhob. Nachdem er das unterlassen ~nd den

Zahlungsbefehl für den Betrag von 6771 Fr. bedingungs-

los und ohne daran hinsichtlich des Umfangs der Pfand-

haft irgendwelchen Vorbehalt zu knüpfen, aner~an~t

hat ist das Pfandrecht, soweit es sich um das Verhaltms

zwi~hen ihm und dem Gläubiger handelt, rechtskräftig

und für die Vollstreckungsbehörden verbindlich festge-

stellt. Wenn der Schuldner sich in seiner nachträglichen

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Beschwerde darauf berief, dass neben Bunishus auch noch

eine andere, im Eigentwn eines Dritten stehende Liegen-

schaft, das Hügstäldeli, als Pfand hafte, so konnte dies

demnach der Aufsichtsbehörde nicht das Recht geben,

die Betreibung gegen Bunishus auf einen niedrigeren

als den im I,{echtsvorschlag anerkannten Betrag zu

reduzieren. Vielmehr erwuchs ihr daraus lediglich die

Pflicht, dafür zu sorgen, dass dem Art. 816 Abs. 3 ZGB

nachgelebt, die Betreibung also nicht gegen Bunishus

allein,

sondern gegen beide Liegenschaften geführt

werde.

Der Rekurs ist daher in diesem Punkte in dem Sinne

zu schützen, dass die Betreibung gegen Bunishus für den

vollen, im Rechtsvorschlag nicht bestrittenen Betrag

aufrecht gestellt wird ..

3. - Dagegen kann dem weiteren Begehren des Rekur-

renten, die Verwertung gegen die genannte Liegenschaft

sofort und unabhängig von derjenigen des Hügstäldeli

durchzuführen, keine Folge gegeben werden. Wenn

Art. 816 Abs. 3 ZGB bestimmt, dass da,wo für die

gleiche

Forderung mehrere Grundstücke als Pfand

haften, die Betreibung gegen alle zu richten, die Ver-

wertung aber nach Anordnung . des Amtes nur « soweit

nötig » durchzuführen sei, so liegt darin notwendig ein-

geschlossen, dass die Versteigerung aller verpfändeten

Grundstücke zu gleicher Zeit erfolgen, damit also zuge-

wartet werden muss, bis die Betreibung in Bezug auf

alle in das Verwertungsstadium gelangt ist. Denn nur

un ter dieser Voraussetzung ist es mögiich, die Verwertung

hinsichtlich der einzelnen Pfänder auf « das Nötige » zu

beschränken. Die entgegengesetzte Interpretation des

Rekurrenten, wonach das Gesetz nur die gleichzeitige

Betreibung, d. h. den gleichzeitigen Erlass eines Zahlungs-

befehls für alle Pfänder, nicht aber deren gleichzeitige

Verwertung vorschriebe, ist mit dem Wortlaut und Zweck

der Bestimmung unvereinbar und bedarf einer weiteren

Widerlegung nicht.

und Konkurskammer. N° 43.

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Die Versteigerung von Bunishus darf demnach erst

erfolgen, nachdem die bisher unterlassene Zustellung

eines Zahlungsbefehls an den Eigentümer des mitver-

pfändeten Hügstäldeli nachgeholt und das Verfahren

auch ihm gegenüber soweit durchgeführt ist, dass die

Verwertung verlangt werden kann, wie dies die erste

Instanz zutreffend angeordnet hat. Dabei werden für

die Feststellung des Umfangs der Pfandhaft dieselben

Grundsätze zu beobachten sein, wie sie vorstehend in

Bezug auf die Betreibung gegen den Rekursgegner Roth

entwickelt worden sind. Das heisst es wird der Zahlungs-

befehl auch hier auf den vollen Betrag der Pfandschuld

zu stellen und dem Betriebenen zu überlassen sein, ob

und inwieweit er das Pfandrecht durch Rechtsvorschlag

bestreiten will. Erhebt er einen solchen nicht, so ist

damit dessen Bestand für ihn verbindlich festgestellt.

Bestreitet er es ganz oder partiell, so wird es Sache des

Gläubigers Florin sein, dasselbe im Prozesswege feststel-

len zu lassen.

Festzuhalten ist dabei immerhin, dass die in der

Unterlassung des Rechtsvorschlages liegende Anerken-

nung des Pfandrechts nur im Verhältnis zwischen Gläu-

biger und Schuldner wirksam ist und die Befugnis der

nachgehenden Pfandgläubiger, dasselbe im An-

schluss an die Auflegung des Lastenverzeichnisses nach

Bestand und Höhe zu bestreiten, natürlich dadurch

nicht berührt wird. Und zwar wird man den nachge-

henden Pfandgläubigern dabei das Recht einräumen

müssen, nicht nm das Lastenverzeichnis der Liegen-

schaft, auf denen ihr Pfandtitel haftet, sondern auch

dasjenige der andern, für die in Betreibung gesetzte

Pfandscbuld mitverpfändeten Liegenschaften anzufech-

ten wenn in diesem nur ein kleinerer Teil jener Schuld

als' Last aufgenommen worden sein sollte als bei der

ihnen verhafteten Liegenschaft, da nur so die Gefahr

vermieden werden kann, dass die letztere vom betreiben-

den Pfandgläubiger in einem höheren Masse in Anspruch

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs_

genommen und ihr Pfandrecht weiter im Range zurück-

gedrängt wird, als es von Rechtswegen der Fall sein

dürfte.

4. - Auf Grund dieser Ausführungen erweist sich auch

die vom Rekurrenten erhobene formelle Einrede, dass

der Beschwerde des Schuldners Roth, weil verspätet,

keine Folge hätte gegeben werden dürfen, ohne weiteres

als unbegründet.

Denn soweit diese Beschwerde sich darauf richtete,

dass auch dem Eigentümer des Hügstäldeli ein Zahlungs-

befehl zuzustellen sei, hat sie ja der Rekurrent durch

Nichtanfechtung des bezüglichen erstinstanzlichen Ur-

teilsdispositives anerkannt,

sodass die

Frage ihrer

Rechtzeitigkeit schon aus diesem Grunde keine Rolle

mehr spielen kann. Zur Geltendmachung des anderen

Beschwer-degrundes aber, dass Bunishus nicht für sich

allein, sondern nur gemeinsam mit dem HügstäldeIi ver-

wertet werden dürfe, was der Schuldner unzweifelhaft

auch noch im Stadium der Verwertung berechtigt,

sodass es auf alle Fälle genügte, wenn er binnen zehn

Tagen, seitdem er davon erfahren, dass das Betreibungs-

amt Bunishus für sich allein verwerten wolle, Beschwerde

erhob. Dies war aber, wie die Vorinstanz feststellt, erst

anfangs März 1914 der Fall. Aus der ihm am 15. Januar

zugestellten Verwertungsanzeige brauchte er auf alle

Fälle noch nicht darauf zu schliessen, da darin als Ver-

wertungsgegenstand allgemein die «(von der Betreibung

betroffenen Liegenschaften) bezeichnet waren.

Im übrigen könnte, auch wenn er darum schon früher

gewusst haben sollte, nichts darauf ankommen, da die

Bestimmung des Art. 816 Abs. 3 ZGB nicht nur im

Interesse des Schuldners und des betreibenden Gläu-

bigers, sondern auch in demjenigen der anderen beteilig-

ten Pfandgläubiger und des dritten PfandeigentÜIners

aufgestellt und somit eine solche z w in gen den Re c h-

te s ist, gegen deren Verletzung die Aufsichtsbehörden

von Amteswegen und unabhängig davon, ob bei

und Konkunkammer. N0 44.

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ihnen rechtzeitig Beschwerde erhoben worden ist. eiBzu-

,schreiten haben.

Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer

erk annt:

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt,

a) dass die Betreibung gegen Bunishus für den

vollen im Rechtsvorschlag nicht bestrittenen Betrag von

-6671 Fr. nebst Zins aufrecht zu bleiben hat,

b) die Verwertung aber im Sinne des erstinstanzlichen

Entscheides zu sistieren ist, bis sie gemeinsam mit der-

jenigen der Liegenschaft Hügstäldeli erfolgen kann~

44. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Heyer.

-Art. 278 SchKG. Prosequierung des Arrestes durch Anhebung

der Klage auf Anerkennung der Arrestforderung beim Ge-

richte des ausländischen Wohnsitzes des Arrestschuldners.

Verfahren, wenn der Arrestschuldner auf das vom Gläubi-

ger gestellte Begehren um Fortsetzung der Betreibung die

Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils im Kanton be-

streitet.

A. -

In der Arrestbetreibung des heutigen Rekurrenten

Dr. Meyer in Basel gegen Frau Lucie Levin geb. Hart-

mann in BerIin hat das Betreibungsamt Basel-Stadt am

25. März 1914, gestützt auf den unwidersprochen ge-

bliebenen Zahlungsbefehl, den Arrestgegenstand (Kon-

kursdividende der Arrestschuldnerin im Konkurse ihres

Ehemannes bei der Gerichtskasse Basel-Stadt) definitiv

gepfändet. Auf das nämliche Arrestobjekt hatte auch

ein anderer Gläubiger, die Firma L. Edingers Söhne für

eine Forderung von 1357 Fr. 80 Cts. Beschlag gelegt.

Doch hatte die Arrestschuldnerin gegen die betreffende

Betreibung Recht vorgeschlagen, worauf Edingers Söhne

gegen sie rechtzeitig beim Landgericht Berlin Klage auf

Anerkennung ihrer Forderung erhoben. Mit Rücksicht