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Entscheidungen der Schuldbetreibungs·
gegangen wären, nicht angefochten haben, könnten sie
auf eine Dividende nur dann Anspruch erheben, wenn der
von den Rekurrenten durch den Prozess erstrittene Be-
trag deren Forderungen überstiege, was u~estrit~ener
massen nicht der Fall ist. Dagegen steht die Art, In der
das Konkursamt das nach Deckung der Konkurskosten
und der Gläubiger der vorgehenden Klassen noch ver-
bleibende Liquidationsbetreffnis von 11,765 Fr. 18 Cts.
unter dieProzessparteien verteilt hat, mit den aus Art. 250
Abs.3 SchKG sich ergebenden Grundsätzen in offenbarem
Widerspruch. Durch das von den Rekurrenten erstrittene
Urteil ist rechtskräftig festgestellt, dass die vom Konkurs-
amt zu Gunsten der Rekursgegnerin Frau Osswald in vier-
ter Klasse kollozierte Forderungssumme von 20,500 Fr.
nicht in diese, sondern in fünfte Klasse gehört. Frau Oss-
wald kann daher heute nur noch denjenigen Betrag als
Divid~nde beanspruchen, welcher auf die Forderung von
20,500 Fr. entfallen wäre, wenn sie vornherein in die
fünfte Klasse verwiesen worden wäre und sich dort. mit
den sämtlichen übrigen Gläubigern fünfter Klasse in das
Liquidationsergebnis hätte teilen müssen. Die Diff~re~z
zwischen diesem Betrage und den 11,765 Fr. t8 Cts., dle Sle
auf Grund der ursprünglichen unrichtigen Kollokation er-
halten hätte, fällt, weil denProzessgewinn im Sinne von Art.
250 Abs. 3 bildend, den Klägern und heutigen Rekurren-
ten zu. Um die beiderseitigen Anteile zu ermitteln, sind
daher zunächst die im ursprünglichen Plan in vierte Klasse
versetzten 20,500 Fr. zu den übrigen Passiven fünfter
Klasse hinzuzuzählen und sodann die den verfügbaren
Vquidationerlös darstellenden 11,765 Fr.t8 Cts. unter die
sämtlichen Forderungen fünfter Klasse prozentual zu
verteilen. Der hiebei auf die Forderung von 20,500 Fr. der
Rekursgegnerin entfallende Betrag ist die Dividende.
welche sie auf . dieser Forderung bei von vornherein
richtiger Kollokation erhalten hätte und auf die sie auch
heute noch Anspruch hat. Der nach Abzug desselben
verbleibende Rest der 11,765 Fr. 18 Cts. dagegen ist den
und Konkurskammer. N° 32.
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Rekurrenten im Verhältnis der Höhe ihrer Forderungen
zuzuweisen.
Der Rekurs ist demnach dahin begründet zu erklären,
dass das Konkursamt Luzern angewiesen wird, die ange-
fochtene Verteilung nach Massgabe der oben entwickelten
Grundsätze abzuändern.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkann t:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er-
klärt.
32. Entscheid vom 19. Ma.i 1914 i. S.
Xonkursamt t1ntertoggenburg.
Art. 136 bis SchKG: Aufhebung eines Liegenschaftszuschlags.
-
Die gegen den Zuschlag gemäss Art. 136 bis gerichtete
Beschwerdeführung unterliegt den in Art. 17 SchKG auf-
gestellten Grundsätzen. -
Legitimation eines Servitutbe-
rechtigten zur Anfechtung der Steigerung und des Zuschlages.
-
Art. 247 und 257 SchKG: Die Rangordnung der ding-
lichen Lasten ist im Kollokationsplane und das Lastenver-
zeichnis der Steigerungsbedingungen gemäss dem rechts-
kräftigen Kollokationsplane zu erstellen.
A. -
Im Konkurse des ArnoM Buff, Güterhändlers in
Sorntal, hatte das Konkursamt Untertoggenburg requi-
sitionsweise eine Liegenschaft « Neubächi » in Mogelsberg
zu versteigern. Die Bedingungen der zweiten Steigerung
-:- an der ersten war der Schätzungswert nicht erreicht
worden -
lagen, gemäss Auskündung im kantonalen
Amtsblatt N° 12, vom 13 Juni 1913 an beim Konkurs-
amte zur Einsicht auf. Sie erwähnten unter « Pfandschul-
den i) eine Grundpfandforderung VOll 13,600 Fr. und eine
solche von 1200 Fr., beide verbürgt durch G. Studers
Erben in Erlen und J. Hausammallil in Amriswil, und
unter « Dienstbarkeiten) ein 'Vasserbezugs- und Leitungs-
recht zu Gunsten der politischen Gemeinde Flawil
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
« gemäss ~intr~ im Servit.utenprotokoll vom 14. August
1905 ». DIe SteIgerungsbedmgungen schrieben ferner vor
dass die Liegenschaft «unter Überbindung der darauf
haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Schuldbriefe
Gülten u. s. w.) und der damit verbundenen persönliche~
Haftplicht » dem solventen Meistbietenden im Sinne von
Art. 258 SchKG zugeschlagen werden sollte.
Die ~teigerung fand den 23. Juni 1913, nachmittags
4 Uhr m Mogelsberg statt. Dabei gaben die Bürgen der
zwei erwähnten Pfandtitel J. Hausammann und G. Studers
Erben zu Protokoll die Erklärung ab, dass sie « gegen die
neu geschaffene Servitut der Gemeinde Flawil » Einspruch
erheben und verlangten, dass ein doppelter Ausruf, mit
und ohne diese Servitut, im Sinne von Art. 141 Abs. 3
SchKG erfolge. Das Konkursamt gab dem Begehren statt
und als dann die Liegenschaft mit der Servitut ein Ange-
bot von 34,000 Fr. und ohne die Servitut ein solches von
37,000 Fr. erzielte, schlug es sie den Bietenden J. Hausam-
mann und G. Studers Erben für die höhere Summe zu.
B. -
Darauf stellten die Ersteigerer beim Konkurs-
amte von Untertoggenburg das Bege:p.ren, es solle die
Löschung der an sie nicht überbuniienen Wasserechtsservi-
tut der Gemeinde Flawil veranlassfll. Als das Konkurs-
amt sich hiezu mit der Begründung weigerte, die Erstei-
gerer hätten zuerst durch ein gerichtliches Urteil oder
durch Zugabt. seitens der Servitutberechtigten nach-
zuweisen, dass die Servitut ohne Einwilligung der Pfan'd-
gläubiger errichtet worden sei, führten J. Hausammann
und G. Studers Erben Beschwerde bei der Aufsichts-
behörde des Kantons St. Gallen mit dem Antrage, das
Konkursamt solle angehalten werden, ihrem Gesuche
Folge zu leisten.
Die Beschwerde wurde einerseits dem Konkursamte
l!ntertoggenb.urg, anderseits (am 17. März 1914) der poli-
tIschen Gememde Flawil zur Vernehmlassung mitgeteilt.
Das Konkursamt trug auf Abweisung an. Die Gemeinde
und Konkurskammer. N° 32.
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Flawil schloss sich in ihrer Eingabe vom 27. März dem
Antrage des Konkursamtes an, erhob zugleich eine selb-
ständige Beschwerde mit dem Begehren, den Zuschlag der
Liegenschaft «(Neubächi» an Hausammann und Mithafte
samt dem ganzen zweiten Gantakt vom 23. Juni 1913 auf-
zuheben, weil die Gantbt'dingungen abgeändert worden
seien, nachdem sie die Rechtskraft bestritten hätten und
der Zuschlag auf Grund dieser neuen Steigerungsbedin-
gungen erfolgt sei. Diese Auffa~sung wurde indessen
sowohl vom Konkur'amt ten der politischen Gemeinde Flawil jüngeren Da-
tums sei als die Pfandtitel, für welche die Ersteigerer als
Bürgen haften. Die Auffassung de~~ Konkursamtes beruhe
indessen, führt die kantonale Instanz aus, auf dner Ver-
wechslung der Rechte der Ersteigerer und der Rechte der
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Entscheidungen der Schuldbetretbungs_
Pfandglä~biger. Im .verhältnis zwischen Pfandgläubiger
und Servrtutber('chtIgtem sei allerdings eine richterliche
~ntsc~~idung ~arüber erforderlich, ob der Pfandgläubiger
die spater errIchtete Servitut gegen sich gelten lassen
mÜSSE:;. Aber die Ersteigerer könnten ihr Begehren auf
Lösehung der nicht übernommenen Servitut auf ihre
Rechtsstellung als Erwerber zurückführen. Wenn die
zweite Steigerung und der Zuschlag einwandfrei seien,
~ätten sie daher Anspruch darauf, dass die Liegenschaft
ihnen üb~rt:ag~n, d. h. in die Grundbücher eingetragen
werde, WIe SIe sIe erworben hätten, d. h. ohne die fragliche
Dienstbarkeit. Aber der Zuschlag vom 23. Juni 1913 leide
an einem wesentlichen Mangel. In d(n Bedingungen für die
~eite ~teigerung sei von einer doppelten Ausbietung
m~ht dIe R.ede gewesen. Die Steigerungsbedingungen
selen aber mIt Ablauf des 22. Juni in Rechtskraft erwach-
sen und hätten am darauffolgenden Tage durch Hinzu-
fügung eines doppelten Ausrufes nicht abgeändert werden
können. Der Zuschlag sei daher gesetzwidrig gewesen :
er verletze die bereChtigten Interessen der Gemeinde Fla-
wil, weswegen sie zur Beschwerdeführung legitimiert sei.
Ihre am 27. März vor 6 Uhr abends eingereichte Be-
schwerde sei deshalb nicht verspätet, weil die Beschwerde-
führerin erst am 17. März 1914, durch die an diesem
Tage erfolgte Mitteilung der Beschwerde der Ersteigerer,
v?n der gesetzwidrigen Abij.nderung der Steigerungsbe-
dmgungen erfahren habe.
D. -
Diesen Entscheid haben das Konkursamt Unter-
toggenburg und die Ersteigerer rechtzeitig an das Bundes-
gericht weitergezogen. Das erste trägt auf Aufhebung der
angefochtenen Erkenntnis an, soweit sie die Kassation
der zweiten Steigerung und des Zuschlages verfüge. Die
zweiten erneuern die vor der kantonalen Instanz gestf IIten
Begehren unter Wiederholung der angebrachten Einreden.
Sie machen insbesondere darauf aufmerksam, dass, ent-
gegen der im angefochtenen Entscheide· .vertretenen Auf-
und Konkurskammer. N° 32.
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fassung, die vom 13. Juni an aufgelegten Steigerungsbe-
dingungen noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, als
am 23. gl. Mon. der doppelte Ausruf verfügt worden sei.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Wenn die zweite Steigerung und mit ihr der am
23. Juni 1913 erfolgte Zuschlag an die Beschwerdeführer
J. Hausammann und G. Studers Erben in unanfechtbarer
Wp.ise vor sich gegangen, so haben sie, wie die kantonale
Aufsichtsbehörde ausführt, ohne Frage das Recht zu ver-
langen, dass die von ihnen nicht übernommene Wasser-
rechtsservitut gelöscht werde : denn der Eigentumsüber-
gang an der Liegenschaft «Neubächi », auf welcher die
Servitut ruht, muss auf Grund und gemäss dem Inhalte
des durch Zuschlag erworbenen Titels, d. h. ohne Über-
bindung der Servitut in die Grundbücher eingetragen
werden. Die Frage, die Gegenstand des Rekurses J. Haus-
ammann und Mithafte bildet, ob die kantonale Aufsichts-
behörde das Begehren der Ersteigerer, es solle das Kon-
kursamt veranlasst werden, die fragliche Servitut löschen
zu lassen, mit Recht abgewiesen habe, fällt daher mit der
andern zusammen, wegen deren Lösung sich das Konkurs-
amt beschwert, ob die kantonale Behörde mit Recht die
zweite Steigerung samt dem Zuschlag kassiert habe.
Hievon ausgegangen, sind zunächst die gegenüber der
Gemeinde Flawil erhobenen Einreden der Verspätung der
Beschwerde und der mangelnden Aktivl~gitimation zu
untersuchen.
2. -
Die Rekurrenten J. Hausammann und G. Studers
Erben behaupten zunächst, dass die Beschwerde der
Gemeinde Flawil deshalb verspätet sei, weil der auf Grund
einer öffentlichen Versteigerung erfolgte Zuschlag binnen
zehn Tagen unter allen Umständen konvalesziere : dessen
allfällige Mängel müssten daher innert zehn Tagen
seit dem Tage der Versteigerung auf dem Beschwerde-
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Entscheidungen der Sehuldbetreibung&o
wege geltend gemacht werden (Art. 136 bis), unbeachtet
des Zeitpunktes, in dem der Beschwerdeführer von ihnen
Kenntniss erhalten hätte. Diese Auffassung ist indessen
unrichtig. Mit Unrecht berufen sich die Rekurrenten
Hausammann und Mithafte auf Art. 230 OR (neu). Es
handelt sich im vorliegenden Falle nicht darum, dass in
einer im Sinne des OR « rechtswidrigen oder gegen die
guten Sitten verstossenden Weise auf den Erfolg der Ver-
steigerung eingewirkt)} worden wäre (Art. 2300R), sondern
darum, ob diese zweite Steigerung und mit ihr der Zu-
schlag nicht aus einem spezifisch betreibungsrechtlichen
Grunde aufzuheben sei, nämlich deswegen, weil sie statt-
gefunden habe, bevor die - Steigerungsbedingungen in
Rechtskraft erwachsen seien. Es liegt demnach nicht ein
Anwendungsfall des Art. 2300R (weshalb die Frage, ob
das hier Gesagte auch auf Art. 230 Abs. 2 OR Bezug habe,
unerörtert bleiben kann), sondern eine rein betreibungs-
rechtliche Anfechtung des Eigentumserwerbes im Sinne
des Art. 136 bis SchKG vor. Diese Bestimmung schreibt
nun ausdrücklich vor, dass die Anfechtung auf dlm Wege
der Beschwerdeführung zu erfolgen hat : dafür aber, dass
die Beschwerde nicht den in Art. 17 .SchKG für dieses
Rechtsmittel aufgestellun Grundsätzen unterliege, liefert
das Gesetz nicht den mindesten Anhaltspunkt. Von den
Fällen abgesehen, die daf' Gesetz ausdrücklich dem Richter
vorbehält, hat die Anfechtung a 11 erden Umständen
nicht angemessenen oder rechtswidrigen Verfügungen
- und hier hat man es mit einer solchen zu tun - auf dLm
Wege der Beschwerde zu geschehen. Und zwar kennt das
Gesetz nur ein e Art von Beschwerde, wie denn auch,
überall wo daselbst von einer Beschwerde oder Be-
schwerdeführung die Rede ist (s. z. B. Art. 20, 21, 36, 173,
239, 279, SchKG, 57 GT), das Rechtsmittel gemeint ist,
das in Art. 17-19 SchKG seine Regelung gefunden hat.
Es ist daher nicht einzusehen, warum die Bestimmung des
Art. 17 SchKG, wonach die zehntägige Beschwerdefrist
vom Moment an läuft, wo der Beschwerdeführer von der
und Konkurskammer. N° 32.
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Verfügung Kenntnis erhalten hat, gerade hinsicht-
lich der Beschwerde des Art. 136 bis zessieren soll. Im vor-
liegenden Falle hat nun die kantonale Instanz in nicht
aktenwidriger Weise festgestellt und wird übrigens von
den Rekurrenten nicht bestritten, dass die politische Ge-
meinde Flawil erst am 17. März 1914 von der Abänderung
der Steigerungsbedingungen erfuhr. Die Auffassung,· dass
dennoch die Beschwerdefrist schon vom 23. Juni 1913 an
zu berechnen sei, weil die an diesem Tage erfolgte Verstei-
gerung ausgekündigt wurde und die Gemeinde Flawil die
Pflicht gehabt hätte, zur Wahrung ihrer Interessen der
zweiten Steigerung beizuwohnen, geht feh~. Eine solche
Pflicht lässt sich weder aus dem Gesetze noch aus den
besonderen Umständen des Falles herleiten. Gemäss den
am 13. Juni 1913 aufgelegten Steigerungsbedingungen
sollten alle Dienstbarkeiten, also auch die Wasserrechts-
servitut dem Ersteigerer überbunden werden : die Ge:-
meillde Flawil hatte demnach keinen Grund anzunehmen,
dass das Konkursamt anders handeln und im letzten
Momente diese Bedingungen abändern und zur Versteige-
rung schreiten würde, ohne allfällige Abänderungen, wie
dies seine Amtspflicht gewesen wäre, neu aufzulegen.
Nicht minder unbegründet ist die Einrede der mangeln-
den Aktivlegitimation. Es kann mit Recht nicht bestritten
werden, dass die Gemeinde Flawil Interesse an der Erhal-
tung einer zu ihren Gunsten eingetragenen Servitut hat
und dass dieses Interesse ein Interesse von Vermögens-
wert, also ein rechtliches Interesse ist. Sie ist daher
auch legitimiert, ein Vorgehen des Konkursamtes anzu-
fechten, welches den Untergang ihrer Servitut zur Folge
haben könnte (s. JAEGER, Komm. Anm. 2 zu Art. 17
SchKG). Der Einwand, dass es sich bloss um die Frage
handle, ob die Liegenschaft mit oder ohne Servitut einzu-
tragen sei, wobei die Gemeinde Flawil nicht als Partei be-
trachtet werden könnl, scheitert an der Erwägung, dass,
wie bereits ausgdührt, die Begründetheit des Begehrens
um Löschung der Servitut von der Unanfechtbarkeit der
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En~eidunl{en der Schuldbetreibungs-
zweiten Steigerung abhängt, wogegen eben die Beschwerde
der Gemeinde Flawil gerichtet ist.
3. - Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass die bei-
den Rekurse unbegründet sind. Die Frage, ob ein doppel-
ter Ausruf an der zweiten Steigerung zulässig war, hängt
davon ab, ob die Grundpfandrechte der Servitut oder,
umgekehrt, diese jenen im Range vorangehen (Art. 812
ZGB, Art. 141 Abs. 3 SchKG). Die Rangordnung der ding-
lichen Lasten mu~ aber im Kollokationsplane festgestellt
werden (Art. 247 SchKG) : die Auffassung des Konkurs-
amtes Untcrtoggenburg, wonach diese Frage auch erst
nach der Versteigerung zum Austrag gdangen könne, ist
daher rechtsirrtümlich, Das zu den Steigerungsbedingun-
gen gehörende Lastenverzeichnis ist sodann auf Grund des
in Rechtskraft erwachsenen Kollokationsplanes zu erstel-
len (Art. 247 und 257 SchKG: JAEGER, Komm. Anm. 3 zu
Art. 247 und 5 zu Art. 257). Es ist nun allerdings aus den
Akten nicht ersichtlich, wie der Kollokationsplan des
Konkurses BuH in dieser Beziehung laute : aber die ur-
sprünglichen Bedingungen der zweiten Steigerung be-
stimmten, dass die Dknstbarkeiten ausnahmslos, also
auch diejenige der politischen Gemeinde Flawil dem Erstei-
gerer überbunden und dass die liegenschaft dem Meist-
bietenden zugeschlagen werden sollte : sie sahen somit
einen doppelten Ausruf nicht vor. Diese Steigerungs-
bedingungen, die vom 13. Juni an aufgelegt wurden,
waren allerdings am 23. Juni -
da der 22. Juni ein Sonn-
tag war -
noch nicht rechtskräftig. Daraus folgt aber
nicht, wie die Ersteigerer behaupten, dass die Verstl ige-
rung gemäss dem am 23. Juni verfügten doppelten Ausrufe
zulässig gewesen sei. Es ist vielmehr daraus zu schliessen,
dass die zweite Versteigerung am 23. Juni übe r hau p t
noch nicht statthaft gewesen wäre (Art. 257 SchKG :
JAEGER, Komm. Anm. 5 hiezu) und dass, wenn auch dem
Konkursamte das Recht zustand, bis 6 Uhr abends des
23. Juni 1913 die noch nicht rechtskräftigen Steigerungs-
und Koilkui'8kammer. NI) 33.
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bedingungen abzuändern, dies nur unter der Vorausset-
zung einer Neuauflage dieser abgeänderten Steigerungs-
bedingungen möglich war. Da es nicht geschehen, so hat
die kantonale Aufsichtsbehörde mit Recht die zweite Ver-
steigerung und mit ihr den an Hausammann und G.
Studers Erben erfolgten Zuschlag der Liegenschaft {(Neu-
bächi » aufgehoben. Die neue Steigerung darf daher er~t
vorgenommen werden, nachdem die Steigerungsbedin-
gungen nochmals aufgelegt und in Rechtskraft erwachsen
sein werden. Deren Lastenverzeichnis wird dem rechts-
kräftigen Kollokationsplane entsprechen müssen. Dadurch
wird den Interessenten Gelegmheit gegeben, die Stdge-
rungsbedingungen auf dem Beschwerdf wege anzufechten,
sofern sie glauben, dass jene mit dem ursprünglichen oder
mit Bezug auf den Rang der fraglichen dinglichtn Lasten
nachträglich berichtigten Kollokationsplane nicht über-
einstimmen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Beide Rekurse werden abgewiesen.
33. Ardt du 19 mai 1914 dans la cause 'l'roillet.
Art. 53 al. 3 Ord. faill. Etat de collocation indiquant comme
greves d'un droit de gage des biens qui font l'objet d'un
proces en revendication. -
Indication pas opposable au
creancier poursuivant. -
Necessite du dep6t d'un etat de
collocation co m pIe m e n t air e statuant sur le droit de
gage a pr e s le rejet definitif de la revendication. -
DeIai
d'opposition courant des la publication du depöt.
A. -
Le 6 novembre 1913, l'avocat J. de Lavallaz, au
nom de Maurice Troillet, a Bagnes, a porte plainte contre
l'office des faillites d'Entremont en concluant a ce qu'il
fUt prononce :
qu'il n'existe pas d'etat de collocation regl~lier dans
la faillite Edouard Nicollier;