opencaselaw.ch

3_I_750

BGE 3 I 750

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

126. Urtheil vom 28. Dezember 1877 in Sachen Brun gegen die Liquidationsmasse der Bern-Luzern¬ Eisenbahngesellschaft. A. Der Entscheid des Massaverwalters geht dahin: Mit dem Begehren um andere Herstellung der Brunnenlei¬ tung und Ableitung des Bergwassers und den bezüglichen Scha¬ densersatzforderungen von 500 Fr. und 300 Fr., sowie mit der Kostenforderung von 40 Fr. wird Ansprecher abgewiesen. Dieser Entscheid beruht darauf, daß bezüglich des Hausbrunnens der Nachweis mangle, daß der¬ selbe früher mehr Wasser geliefert habe als jetzt, und ferner dem Ansprecher durch den Bahnbau kein Bergwasser zugeleitet, viel¬ mehr dasselbe durch den Bahngraben abgeleitet werde. B. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich Brun beim Bundes¬ gerichte. Er verlangte, daß die Begehren betreffend anderer Herstellung der Brunnenlei¬ tung, Ableitung des Bergwassers und der bezüglichen Schadens¬ ersatzforderungen von 500 Fr. und 300 Fr., sowie die Kosten¬ forderung von 40 Fr. gut erkannt und dem Ersteigerer der Bahn überbunden werden. Zur Begründung dieses Begehrens führte Rekurrent an: Laut Vertrag vom 24. Dezember 1874 habe sich die Gesell¬ schaft verpflichtet, seine, des Rekurrenten, Brunnenleitung wieder gehörig herzustellen und zwar mit eisernen, theilweise hölzernen Teucheln. Die Gesellschaft habe zwar den Brunnen zum Theil wieder hergestellt, dagegen liefere derselbe bedeutend weniger Wasser. Unwahr sei und werde bestritten, daß die Quelle so gefaßt worden sei, wie er, der Ansprecher, es verlangt habe. Ebenso sei unrichtig, daß die Gesellschaft das Bergwasser weg¬ leite. C. Die Rekursbeklagten trugen auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie auf die Begründung des angefochtenen Entscheides verwiesen und derselben noch beifügten: Bezüglich der Brunnen¬ leitung habe die Gesellschaft folgende Verpflichtung übernommen: "Die Gesellschaft verpflichtet sich, die seit längerer Zeit unter¬ "brochene Brunnenleitung des Brun, sobald der Bahneinschnitt "erstellt sein wird, von der Quelle aus in gerader Richtung hinab "durch das Land und den Garten bis zum Brunnenstocke auf "ihre Kosten in der Weise zu erstellen, daß unter der Bahnlinie "durch eiserne und nachher hölzerne Röhren oder Deichel einge¬ "legt werden. ... Ebenso hat Brun die fernere Unterhaltung "dieses Brunnens, soweit die hölzernen Deichel eingelegt sich be¬ "finden, auf seine Kosten zu übernehmen." Dieser Verpflichtung habe die Bahngesellschaft in allen Theilen nachgelebt. Wenn we¬ niger Wasser durchfließe, so liege das Verschulden nicht an ihr. Uebrigens werde bestritten, daß die Wassermenge sich reduzirt habe und ebenso die Größe der Forderung, sowie die Pflicht der Bern-Luzernbahn, den Brunnen und dessen Leistungsfähigkeit in den ehevorigen Zustand zu setzen. D. Die einvernommenen Zeugen haben deponirt:

1. Martin Bühler von Werthenstein: Der Brunnen des Brun habe vor dem Bahnbau nicht mehr Wasser gehabt als jetzt; auch sei dasselbe früher etwa trübe ge¬ wesen; jetzt sei letzteres aber bei starkem Regenwetter mehr der Fall. Er habe gesehen, wiedie Quelle zu diesem Brunnen gefaßt worden sei; die Vorrichtung sei nicht gut, weil, wenn es regne, das Wasser durchsickere und mit dem Quellwasser sich vermenge.

2. Josef Meyer von Werthenstein: Der frühere Brunnen des Brun habe in trockener Zeit Wasser gehabt, wie gegenwärtig; dagegen habe derselbe bei Regenwetter etwas mehr Wasser gehabt und sei das Wasser bei starkem Regen nicht so häufig trüb gewesen, wie jetzt. Ob das Wasser früher besser gewesen sei, als gegenwärtig, könne er nicht bestimmt sagen. E. Das Gutachten des bestellten Experten geht dahin: Obschon der Bahngraben punkto Gefäll und Dimensionen richtig angelegt sei, sei doch ein größeres Quantum Wasser, wel¬ ches er, Experte, während einigen Stunden in den Bahngraben geleitet, nicht bis zum nächsten Durchlaß gelangt, sondern in der Gegend der Stützmauer und der Dißler'schen Brunnenstube ver¬ sickert. Wahrscheinlich sei, daß die noch im Boden liegenden Dei¬ chel der alten Brunnenstube das versickerte Wasser zum großen Theil aufnehmen und um so schneller unter dem Bahnkörper

durch befördern. Die primäre Schuld trage aber doch der durch¬ lassende Bahngraben. Diesem Uebelstand sei leicht dadurch ab¬ zuhelfen, daß die Grabensohle und die Böschungen, letztere 0,20 M. hoch mit einem in Cement gebetteten Steinpflaster versehen werden, das von der Mitte der Stützmauer bis zum nächsten Durchlaß reiche. Der periodische Wasserzudrang vermindere den Ertrag von etwa 16 Aren gutem Wiesland um ⅕ bis ¼, also durchschnittlich um 15 bis 20 Fr. jährlich. Die Entschädigung käme demnach auf 300 bis 400 Fr. zu stehen. Die Brunnenstube, in welcher das Quellwasser zum Brun'¬ schen Brunnen gefaßt und aus welcher dasselbe in geschlossenen Röhren jenem Brunnen zugeleitet werde, befinde sich hinter der Stützmauer nördlich der Bahn etwa 4 M. tief im Boden. Of¬ fenbar sei dieselbe mit durchlassendem Material zugeschüttet wor¬ den, so daß das jeweilige Tagwasser leicht dazu gelangen könne. Immerhin wäre zur genauen Konstatirung des Zustandes die Bloßlegung der Brunnenstube unerläßlich, wozu der Experte we¬ gen der großen Kosten sich nicht für befugt erachtet habe. Nach seiner Ansicht, die daher nur auf Muthmaßungen beruhe, wäre eine Brunnenstube von Cement zu erstellen, die, obgleich so tief liegend, wie die gegenwärtige, bis auf 1,5 M. unter den Boden hinauf reichen müßte. Die einzuführenden Quellen wären so lange zu verfolgen, bis sie mindestens 1,5 M. tief und in normal durch¬ lassendem Boden gefunden werden. Von da aus wäre das Wasser in geschlossenen Thon- oder Cementröhren der Brunnenstube zu¬ zuführen und auf den Anfang eines jeden Röhrenstranges 0,5 M. hoch gereinigtes Kies und auf den ganzen Strang wie auf die Brunnenstube selbst undurchlassender Lehm zu werfen und fest¬ zustampfen. Die Kosten dürften je nach den Verhältnissen 350 bis 1000 Fr. betragen. Bei normalen Boden- und Quellverhält¬ nissen dürften 400 Fr. genügen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Was die Ableitung des Bergwassers betrifft, so haben die Rekursbeklagten nur die Thatsache, daß dem Rekurrenten durch den Bahnbau Wasser zugeleitet werde, bestritten, eventuell aber die Pflicht zur Ableitung desselben nicht in Widerspruch gesetzt. In der That kann denn auch darüber ein begründeter Zweifel nicht obwalten, daß in der Zuleitung von Wasser auf ein nach¬ barliches Grundstück eine unerlaubte körperliche Einwirkung auf dasselbe liegt, deren Beseitigung von dem jeweiligen Eigen¬ thümer des schädigenden Grundstückes verlangt werden kann. (Vergl. §. 302 des luz. bürg. Ges.-B.)

2. Durch den Bericht des Experten ist nun aber hergestellt, daß wegen ungenügender Anlage des Bahngrabens Wasser auf die Wiese des Rekurrenten dringt und dort einen nachtheiligen Einfluß ausübt. Nach dem in der vorigen Erwägung Gesagten ist daher die Massaverwaltung, beziehungsweise der Ersteigerer der Bahn pflichtig, durch geeignete Verbesserung des Bahngra¬ bens die schädigenden Wirkungen desselben zu beseitigen oder, ge¬ mäß dem Begehren des Rekurrenten, dem letztern den Schaden mit 300 Fr. zu vergüten.

3. Mit Bezug auf den Brunnen muß nach den Aussagen der einvernommenen Zeugen angenommen werden, daß derselbe jetzt so viel Wasser führe, wie früher; dagegen sagt ein Zeuge, daß die Qualität des Wassers insoweit schlechter geworden sei, als es gegenwärtig bei starkem Regenwetter häufiger trüb werde, als früher, und der Experte spricht die Vermuthung aus, daß dieser Umstand der mangelhaften Erstellung der Brunnenstube zuzu¬ schreiben sei. Indessen handelt es sich hier, wie der Experte selbst sagt, nur um Muthmaßungen; ein Beweis, daß die Brunnen¬ stube in ungenügendem Zustande sich befinde, ist nicht geleistet und es kann daher dem Begehren des Rekurrenten um so weni¬ ger entsprochen werden, als derselbe s. Z. gegen die Art und Weise, wie die Brunnenleitung und Brunnenstube von der Bern¬ Luzernbahngesellschaft wieder hergestellt worden, keine Einsprache erhoben, sondern dieselbe stillschweigend genehmigt hat. Zudem hat Rekurrent in seiner Beschwerdeschrift nur darauf abgestellt, daß der Brunnen gegenwärtig weniger Wasser liefere, als früher, dagegen aus der geringern Qualität desselben keinen Beschwerde¬ punkt gemacht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Die Liquidationsmasse der Bern-Luzernbahngesellschaft, be¬

ziehungsweise der Ersteigerer der Bahn ist verpflichtet, nach ihrer Wahl entweder den Bahngraben gemäß dem Berichte des Exper¬ ten in einen solchen Zustand zu stellen, daß aus demselben kein Wasser mehr auf das Land des Rekurrenten gelangt, oder den letztern mit 300 Fr. (dreihundert Franken) zu entschädigen.

2. In allen übrigen Punkten hat es bei dem Entscheide des Massaverwalters sein Verbleiben.