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3_I_714

BGE 3 I 714

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

121. Urtheil vom 13. Dezember 1877 in Sachen Bund gegen Aargau und Luzern. A. Am 10. November 1862 gebar Katharina Stadelmann von Escholzmatt, Kt. Luzern, in Dornach, Elsaß, einen unehelichen Knaben, der in der Taufe den Namen Josef Alphons erhielt. Den 17. Oktober 1872 verehelichte sich Katharina Stadelmann mit Franz Bläuenstein von Strengelbach, Kt. Aargau, und es gaben die Nupturienten beim Eheabschluß die Erklärung ab, daß der am 10. November 1862 von der Stadelmann geborene Knabe Josef Alphons von ihnen erzeugt worden sei und daher nunmehr anerkannt und legitimirt werde. B. Nach dem am 11. März 1874 erfolgten Tode des Franz Bläuenstein stellte die Kreisdirektion Mühlhausen das Gesuch, daß der Knabe Josef Alphons Bläuenstein in der Schweiz auf¬ genommen werden möchte. Der Bundesrath wandte sich deßhalb an die Regierung von Aargau mit dem Begehren, daß das be¬ zeichnete Kind als Bürger von Strengelbach anerkannt werde. Allein sowohl die aargauische Regierung als der Gemeindrath Strengelbach weigerten sich, diesem Begehren zu entsprechen, weil die Ehe des Franz Bläuenstein mit der Katharina Stadelmann nach den zur Zeit ihres Abschlusses geltenden kantonalen Gesetzen eine ungültige gewesen sei, indem sie weder in der Heimat des Ehemannes verkündet, noch in den Eheregistern eingetragen wor¬ den sei. Durch Beschluß vom 30. November 1876 verpflichtete jedoch der Bundesrath den Kanton Aargau, den Josef Alphons Bläuen¬ stein als Kantons- und Gemeindebürger von Strengelbach an¬ zuerkennen, denselben aufzunehmen und provisorisch auf seine Ko¬ sten zu dulden, bis die Einbürgerung erfolgt sei. Dieser Entscheid beruht im Wesentlichen auf folgender Begründung: Nach Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Heimatlosigkeit haben die Bundesbehörden die Pflicht, für alle in der Schweiz befindlichen Personen, welche weder einem Kantone als Bürger, noch einem auswärtigen Staate als heimatsberechtigt angehören, ein Kan¬ tons- und durch den betreffenden Kanton ein Gemeindebürger¬ recht auszumitteln. Nun befinde sich der Knabe Bläuenstein zwar noch nicht in der Schweiz und frage sich daher zunächst, ob er als Schweizer anerkannt werden müsse, in welch' letzterm Falle alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des erwähnten Bun¬ desgesetzes materiell vorlägen. Die schweizerische Herkunft der El¬ tern stehe nun fest und unter diesen Umständen erscheine das Be¬ gehren um Uebernahme des Knaben durch die Schweiz gerecht¬ fertigt, und da der Knabe von keinem Kanton anerkannt werde, so liege es in der Pflicht der Bundesbehörden, dessen Einbürge¬ rung nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Heimatlosig¬ keit zu vollziehen. Für den Entscheid hierüber sei nach Art. 11 und 12 des erwähnten Bundesgesetzes in erster Linie maßgebend die Abstammung aus einer gültigen Ehe und es könne nun kei¬ nem Zweifel unterliegen, daß die Ehe, welche Franz Bläuenstein am 17. Oktober 1872 mit Katharina Stadelmann in Mühlhau¬ sen abgeschlossen habe, am Orte der Eingehung formell gültig sei. Allerdings schreibe §. 74 des aarg. bürgerl. Ges.-B. vor, daß Kantonsangehörige, welche mit Fremden außerhalb des Kantons sich verheirathen wollen, zur Gültigkeit ihrer Ehe der Bewilligung der Regierung bedürfen. Auch stehe nach §. 73 ibidem den Ge¬ meindebehörden unter Umständen ein Einspruchsrecht zu. Allein es habe der Gemeindrath von Strengelbach nicht nachgewiesen, daß solche Umstände vorgelegen haben, welche eine Einsprache gerechtfertigt hätten, und da die Bewilligung der Regierung an keinerlei gesetzliche Bedingungen geknüpft sei, so müsse dieselbe als selbstverständlich präsumirt werden, zumal sie nicht hätte ver¬

weigert werden können. Uebrigens wäre die fragliche Ehe als eine gemischte unter dem Schutze des Bundesrechtes gestanden und würde nach den Grundsätzen, welche im Jahre 1872 für die Eingehung von gemischten Ehen maßgebend waren, im Falle eines Rekurses ohne Zweifel durch die Bundesbehörden geschützt wor¬ den sein. Bezüglich der Legitimation des vorehelichen Kindes durch die nachfolgende Ehe der Eltern sei Art. 54 lemma 5 der Bun¬ desverfassung maßgebend. C. Da der Kanton Aargau die Anerkennung dieses Entschei¬ des verweigerte, so trat der Bundesrath gegen die Kantone Aar¬ gau und Luzern beim Bundesgerichte klagend auf und stellte, ge¬ stützt auf die in seinem Entscheide enthaltenen Gründe, das Be¬ gehren: I. Es sei der Kanton Aargau zu verpflichten, den Josef Al¬ phons Bläuenstein als Kantonsbürger anzuerkennen und ihm ein Gemeindebürgerrecht zu verschaffen. II. Eventuell sei der Kanton Luzern zu der Einbürgerung des genannten Knaben zu verpflichten. D. Die Regierung von Aargau erwiderte auf die Klage: I. Sie bestreite, daß Franz Bläuenstein mit Katharina Sta¬ delmann eine nach aargauischem Rechte gültige Ehe abgeschlossen und derselbe das voreheliche Kind der letztern im Sinne der Bun¬ desverfassung und des Civilstandsgesetzes als das seinige aner¬ kannt und dessen Legitimation verlangt habe, resp. daß er zu einem solchen Vorgehen berechtigt gewesen wäre. Das Kind Josef Alphons heiße daher nicht Bläuenstein sondern Stadelmann und gehöre nicht der Gemeinde Strengelbach, sondern der Gemeinde Escholzmatt als Bürger an. II. Im vorliegenden Falle handle es sich nicht um eine Hei¬ matlosenstreitigkeit, sondern das Bundesgericht stehe einfach vor der Frage, ob Josef Alphons der eheliche Sohn des Franz Bläuen¬ stein und der Katharina Stadelmann sei. Entweder sei das Kind Bürger von Escholzmatt oder von Strengelbach. Die Kompetenz des Bundesgerichtes in seiner Eigenschaft als Gericht in Heimat¬ losensachen könne demnach nicht anerkannt und ebenso müsse die Legitimation des Bundesrathes zur Klageführung bestritten werden. III. Gestützt auf die Thatsache, daß es sich nicht um die Ein¬ bürgerung eines Heimatlosen handle, erscheine auch die aargaui¬ sche Regierung nicht als die richtige Beklagte. Sollte das Bun¬ desgericht wider Erwarten auf die Klage des Bundesrathes ein¬ treten, so werde dasselbe zu dem Schlusse gelangen, daß es sich hier nicht um die Ertheilung des Kantonsbürgerrechtes handle, sondern um den Zuspruch des Ortsbürgerrechtes von Strengel¬ bach; erfolge dieser, so sei damit zugleich auch das Kantonsbür¬ gerrecht erworben und die Regierung erkläre für diesen Fall, daß sie den Josef Alphons Bläuenstein als Bürger des Kantons Aar¬ gau anerkenne, wenn ihm das Bundesgericht das Ortsbürgerrecht von Strengelbach zuspreche. Die Regierung von Aargau stellte demnach folgende Anträge:

1. Das Kind Josef Alphons sei als außerehelicher Sohn der Katharina Stadelmann der luzernischen Gemeinde Escholzmatt als Bürger zuzusprechen und die Klage gegen den Kanton Aar¬ gau abzuweisen;

2. eventuell sei die vorwürfige Klage wegen mangelnder Aktiv¬ legitimation des Klägers angebrachtermaßen abzuweisen;

3. eventualissime sei die Klage wegen mangelnder Passivlegi¬ timation des Beklagten angebrachtermaßen abzuweisen, resp. das Kind Josef Alphons Bläuenstein als Bürger der Gemeinde Stren¬ gelbach zu erklären. E. Die Regierung des Kantons Luzern trug in erster Linie auf gänzliche Abweisung der Klage und eventuell darauf an, daß der Kanton Aargau verpflichtet werde, den Josef Alphons Bläuen¬ stein als Kantonsbürger anzuerkennen und ihm ein Gemeinde¬ bürgerrecht zu verschaffen. Zur Begründung dieser Anträge wurde angeführt:

1. Die nach Art. 1 des Heimatlosengesetzes nothwendige Vor¬ aussetzung für Anwendung dieses Gesetzes sei nicht vorhanden, da der Knabe Josef Alphons Bläuenstein sich nicht in der Schweiz befinde. Dieses Erforderniß des Art. 1 werde nicht dadurch er¬ füllt, daß der Bundesrath die Rückkehr des Knaben bewilligt habe, indem für die Anwendbarkeit des Heimatlosengesetzes das Vorhandensein eines bestimmten thatsächlichen Verhältnisses ma߬ gebend sei. Treffe der Bundesrath, unabhängig von Art. 1 des Gesetzes,

eine Verfügung, nach welcher eine Heimatlosigkeit entstehe, so trete damit der Art. 10 des Gesetzes ein, für welchen der Bund ein¬ zustehen und worüber die Bundesversammlung das Geeignete zu verfügen habe.

2. Eventuell werde dem Art. 9 Ziffer 2 des Heimatlosenge¬ setzes die Auslegung gegeben, daß es dem Bundesrathe nur frei stehe, diejenigen Kantone noch gerichtlich zu belangen, welche er schon vorher außerrechtlich um Einbürgerung angegangen habe, und da dies dem Kanton Luzern gegenüber nicht geschehen sei, so könne letzterer dermalen gar nicht verklagt werden. In mate¬ rieller Beziehung schließe die Regierung von Luzern sich den An¬ schauungen des Bundesrathes an und behaupte namentlich, daß die Ehe des Franz Bläuenstein mit Franziska Katharina Sta¬ delmann als eine gültige anzuerkennen sei. (Ullmer, staatsrechtl. Praxis I Nr. 511 und 519.) Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis sei die staatsrechtliche Gültigkeit einer im Auslande ge¬ schlossenen Ehe für so lange zu präsumiren, bis aus der Gesetz¬ gebung des betreffenden Kantons nachgewiesen werde, daß die¬ selbe ohne Zustimmung der Landesregierung in gültiger Weise nicht habe eingegangen werden können. Ein solcher Nachweis sei nun vom Staate Aargau nicht geleistet, noch auch nur ange¬ treten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wenn es sich in erster Linie frägt, ob es sich im vorlie¬ genden Falle um einen Heimatlosen im Sinne des Bundesge¬ setzes vom 18. Christmonat 1850 handle, für welchen daher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Bürgerrecht auszumitteln sei, so muß diese Frage verneint werden. Der Begriff der Hei¬ matlosigkeit ist in Art. 1 leg. cit. dahin festgestellt, daß als hei¬ matlos alle in der Schweiz befindlichen Personen zu betrachten seien, welche weder einem Kantone als Bürger, noch einem aus¬ wärtigen Staate als heimatberechtigt angehören, und in Art. 2 ibidem werden die Heimatlosen unterschieden: 1) in Geduldete oder Angehörige, d. h. solche, welche bis anhin in dieser Eigen¬ schaft von einem Kantone anerkannt wurden, seien dieselben in Gemeinden eingetheilt oder nicht, und 2) Vaganten. In Art. 3 ist gesagt, daß, abgesehen von zwei Ausnahmen, für die Heimat¬ losen beider Klassen die Bundesbehörden ein Kantonsbürgerrecht und die betreffenden Kantone ein Gemeindebürgerrecht auszumit¬ teln haben, und in Art. 4 und 5 sind Umfang und Bedeutung des zu ertheilenden Bürgerrechtes, beziehungsweise die Wirkungen der Einbürgerung in eine Gemeinde enthalten. Art. 6 ff. bestim¬ men das Verfahren bei Ausmittlung von Bürgerrechten und stel¬ len namentlich das Recht und die Pflicht des Bundesrathes fest, die bundesgerichtliche Entscheidung einzuleiten in allen Fällen, in welchen er einzelne oder mehrere Kantone nicht bestimmen kann, freiwillig diejenigen Heimatlosen einzubürgern, welche nach seiner Ansicht denselben zugehören. Art. 11 bis 13 zählen endlich die Grundsätze auf, nach welchen der Bundesrath die Frage der pro¬ visorischen Duldung und das Bundesgericht die Frage der Ein¬ bürgerung zu entscheiden hat, und zwar kann nach Art. 13 das Bundesgericht unter Umständen auch mehrere Kantone gemein¬ schaftlich zur Einbürgerung anhalten. Hienach muß angenommen werden, daß unter die Heimatlosen im Sinne dieses Gesetzes diejenigen Personen nicht fallen, welche kraft ihrer Abstammung oder aus andern Gründen ein Recht dar¬ auf haben, daß eine bestimmte schweizerische Gemeinde sie als Bürger anerkenne, sondern daß als Heimatlose im Sinne dieses Gesetzes nur diejenigen Personen zu betrachten sind, welchen we¬ der ein Kantons- noch ein bestimmtes Gemeindebürgerrecht zu¬ steht, und welche daher diese Bürgerrechte erst erwerben, d. h. eingebürgert werden müssen. Für diese Einbürgerungspflicht der Eidgenossenschaft, beziehungsweise der Kantone, ist allerdings begreiflicherweise die Thatsache, daß die betreffenden Perso¬ nen sich als Geduldete oder Angehörige oder als Va¬ ganten in der Schweiz befinden (Art. 1 leg. cit.), eine wesentliche Voraussetzung, während selbstverständlich die Geltend¬ machung eines bereits zustehenden Bürgerrechtes, beziehungsweise die Klage auf Anerkennung desselben, nicht von der Anwesenheit des Berechtigten in der Schweiz abhängig sein kann. Kraft des Heimatlosengesetzes kann daher der Bundesrath nur die Frage zum bundesgerichtlichen Entscheide bringen, ob resp. welche Kan¬ tone zur Einbürgerung gewisser heimatloser Personen an¬ gehalten werden können, nicht aber auch die Frage, ob ein

Kanton oder eine bestimmte Gemeinde verpflichtet sei, Jemanden als ihren Bürger anzuerkennen. Nun steht unbestritten fest, daß Jos. Alphons Bläuenstein der Schweiz als Bürger an¬ gehört und zwar entweder Bürger von Escholzmatt, woher seine Mutter gebürtig ist, oder Bürger von Strengelbach, als Heimats¬ gemeinde seines Vaters, ist. Heimatberechtigt in Escholzmatt war er unzweifelhaft bis zur Verehelichung seiner Eltern und kommt somit nur in Frage, ob zufolge dieser letztern Thatsache sein Bür¬ gerrecht in der Weise eine Aenderung erlitten habe, daß er Bür¬ ger von Strengelbach geworden sei. Es wäre daher wohl rich¬ tiger gewesen, wenn der Bundesrath versucht hätte, den Kanton Luzern resp. die Gemeinde Escholzmatt zur Anstellung der Klage gegen den Kanton Aargau oder die Gemeinde Strengelbach zu bestimmen, indem einerseits bekanntermaßen die Aenderung eines einmal entstandenen Verhältnisses, beziehungsweise die Aufhebung eines einmal erworbenen Rechtes (hier des Bürgerrechtes von Escholzmatt) von demjenigen bewiesen werden muß, der sich auf dieselbe beruft, und anderseits jedenfalls sehr wünschbar wäre, daß bei solchen Bürgerrechtsstreitigkeiten auch die betheiligten Ge¬ meinden als Parteien komparirten.

2. Allein diese Frage ist zunächst hinsichtlich der Kompetenz des Bundesgerichtes bedeutungslos, da nach Art. 110 i. k. der Bundesverfassung auch Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemein¬ den verschiedener Kantone gleich den Heimatlosenstreitigkeiten in die Kompetenz des Bundesgerichtes fallen; eine neue Bestimmung der revidirten Bundesverfassung, welche gerade aus der Erwä¬ gung hervorgegangen ist, daß die beiden Arten von Streitigkeiten im Laufe des Prozesses oft ineinander übergehen. Auch ist hin¬ sichtlich der Kompetenz des Bundesrathes zur Anhandnahme der¬ artiger Fälle wohl zu bemerken, daß Art. 68 der Bundesverfas¬ sung auch die Maßregeln zur Verhinderung der Entstehung neuer Heimatlosen als Sache des Bundes erklärt und nun offenbar gerade in concreto, falls kein Kanton zur Anerkennung des Jo¬ sef Alphons Bläuenstein verhalten werden könnte, dessen Heimat¬ losigkeit eintreten würde. Dazu kommt, daß praktische Erwägun¬ gen dahin führten, eine vom Bundesrath als Heimatlosigkeit an¬ hängig gemachte Frage auch als solche durchzuführen, wie solches bisher durchgängig geschehen ist. Wenn also auch der Bundesrath unzweifelhaft berechtigt gewesen wäre, denjenigen Weg einzuschla¬ gen, welcher in Erwägung 1 a. E. angedeutet ist, so ist dies nun nicht geschehen; vielmehr befindet sich das Bundesgericht vor der Thatsache, daß ein Schweizerbürger, der unbestrittenermaßen ent¬ weder dem Kanton Luzern oder dem Kanton Aargau angehört von jedem dieser Kantone dem andern zugeschoben werden will und daher von keinem von beiden als Bürger anerkannt wird. In einem solchen Falle kann nun aber nicht dem mindesten Be¬ denken unterliegen, daß der Bundesrath insbesondere dann, wenn es sich, wie hier, um minderjährige, im Ausland befindliche Per¬ sonen handelt, die des obrigkeitlichen Schutzes und der Stellver¬ tretung zur Geltendmachung ihrer Rechte bedürfen, berechtigt ist, denjenigen Kanton, welchem nach seiner Ansicht solche Personen als Bürger angehören, auf dem Prozeßwege auf Anerkennung derselben zu belangen.

3. Hievon ausgegangen erscheinen die sämmtlichen aus den §§. 1, 9 und 10 des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosig¬ keit, sowie daraus, daß es sich nicht um eine Heimatlosenstreitig¬ keit handle, von den Beklagten hergeleiteten Einreden unbegrün¬ det. Es ist demnach auf die Hauptsache einzutreten und zu un¬ tersuchen, ob Josef Alphons Bläuenstein durch die Verehelichung seiner Eltern die Rechte eines ehelichen Kindes, namentlich also das Bürgerrecht seines Vaters, erworben habe oder nicht. Im erstern Falle muß die Klage gegenüber dem Kanton Aargau gut¬ geheißen werden, während im letztern Falle Josef Alphons Bläuen¬ stein bürgerrechtshalber seiner Mutter folgt. Hiebei fällt in Be¬ rücksichtigung, daß der Knabe Josef Alphons Bläuenstein bei der Verehelichung seiner Eltern in Mühlhausen von seinem Vater legitimirt worden ist, und somit, da auch die aargauische Gesetz¬ gebung (Gesetz betreffend Legitimation unehelicher Kinder vom

23. Mai 1867) die Legitimation durch nachfolgende Ehe kennt, ohne diese formell an eine Bestätigung des heimatlichen Richters zu binden, als eheliches Kind zu betrachten ist, sofern die Ehe selbst als eine gültige anerkannt werden müßte.

4. Nun bestreitet die Regierung von Aargau die Klage de߬ halb, weil die von Franz Bläuenstein mit Katharina Stadel¬

mann abgeschlossene Ehe nach aargauischem Rechte nicht gültig sei und derselben daher die Wirkung der Legitimation des vor¬ ehelich geborenen Knaben nicht zukomme. Richtig ist nun, daß die aargauische Gesetzgebung den in Art. 54 lemma 3 der Bun¬ desverfassung aufgestellten Satz, wonach für die Gültigkeit außer¬ halb des Kantons Aargau geschlossener Ehen das am Orte der Eingehung geltende Recht maßgebend sei, nicht kennt, sondern die Vorschriften der aargauischen Gesetzgebung über die Eingehung der Ehe auch für die im Auslande wohnenden Aargauer zur An¬ wendung kommen. (§. 8 des aarg. b. Ges. B.)

5. Die bundesrechtliche Praxis hat sich nun konstant dahin ausgesprochen, daß die staatsrechtliche Gültigkeit einer in einem Kantone der Schweiz oder im Ausland nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossenen Ehe für so lange zu präsumiren sei, als aus der Gesetzgebung des betreffenden Kantons nicht nach¬ gewiesen werde, daß dieselbe ohne Zustimmung der Landesregie¬ rung, resp. ohne Beobachtung der einheimischen formellen Vor¬ schriften nicht in gültiger Weise habe eingegangen werden können. (Amtl. Samml. des Bundesg. Entscheidungen, Bd. III S. 363.) Ein solcher Nachweis ist aber im vorliegenden Falle nicht er¬ bracht.

6. Die aargauische Gesetzgebung unterscheidet zwischen absolut ungültigen Ehen und solchen, die nur auf Klage eines Be¬ rechtigten anfechtbar sind. Letztere sind somit nicht an und für sich ungültig, sondern hängt die Ungültigkeit davon ab, daß eine dahin zielende Klage anhängig gemacht werde und die Anfech¬ tungsgründe solche seien, welche die Ungültigkeitserklärung gesetz¬ lich bedingen würden. Ein absoluter Nullitätsgrund der Ehe, wobei die Ungültigkeit der Ehe von Amtswegen zu verfolgen wäre, liegt nun nach §. 10 des A. b. G. des Kantons Aargau im vorliegenden Falle nicht vor. Der Art. 107 des genannten Gesetzbuches sagt nämlich: "Die Ungültigkeit einer Ehe aus Grund der Unmündigkeit, des Blödsinns, des Wahnsinns, der Vormundschaft, der Entfüh¬ rung, des Ehebandes, der Verwandtschaft, der Schwägerschaft, des Ehebruches, der Trauer- oder Wartzeit und des Abganges der feierlichen Erklärung der Einwilligung (§. 94) ist von Amts¬ wegen zu untersuchen," — lauter Verhältnisse, die hier nicht in Berücksichtigung fallen.

7. Bezüglich der Anfechtbarkeit der Ehe seitens Betheiligter kommt hier in Frage, in wie weit der Heimatgemeinde ein Klaggrund zur Ungültigkeitserklärung der Ehe zustände. Diesfalls ist hervorzuheben, daß gemäß §. 1 des Gesetzes vom

29. Hornung 1860 der Heimatgemeinde in folgenden Fällen ein Einspruchsrecht gegen die vorhabende Verehelichung zusteht:

a. wenn der Verlobte nach erreichter Mündigkeit Armenunter¬ stützung empfangen und den in die Armenrechnung gebrachten Betrag derselben noch nicht erstattet hat;

b. wenn seine ehelichen oder unehelichen Kinder auf Kosten der Gemeinde erzogen werden oder erzogen worden sind;

c. wenn er vergeldstagt ist;

d. wenn ihm wegen erwiesener oder gemeinbekannter schlechter Sitten, wegen Mangels an Arbeitsfähigkeit oder haushälterischem Sinn die nöthige Gewähr abgeht, daß er eine Familie werde ernähren und die sonstigen Pflichten eines Hausvaters erfüllen können. Hiebei ist zu betonen, daß es sich hier keineswegs etwa darum handelt, es hätte die Einwilligung für die vorhabende Verehe¬ lichung bei der Heimatgemeinde eingeholt werden müssen, wobei diese Einwilligung aus obigen Gründen hätte verweigert werden können. Der Einholung einer förmlichen Einwilligung seitens der Heimatgemeinde bedurfte es nicht; es frägt sich bloß, ob letz¬ terer gegen die Verehelichung aus oben citirten Gründen ein Ein¬ sprachsrecht zugestanden wäre und daß in Folge dessen nunmehr die Ehe als eine ungültige angefochten werden könnte. Die aargauische Gesetzgebung gibt nun keinen Anhaltspunkt dafür, daß aus solchem Grunde eine vollzogene Ehe später als förmlich ungültig erklärt werden könnte. Abgesehen aber auch hie¬ von hat der Vertreter des Kantons Aargau weder solche That¬ sachen behauptet, noch bewiesen, die unter §. 1 des Gesetzes vom

29. Hornung 1860 zu subsumiren wären und ein Einspruchsrecht der Heimatgemeinde begründet hätten. Es frägt sich nun nur noch, ob aus dem Grunde nicht be¬ zahlter Heiraths- oder Brauteinzugsgebühr die Ehe als eine un¬

gültige angefochten werden könnte. Auch diesfalls konnte nicht dargethan werden, daß die aargauische Gesetzgebung solche exor¬ bitante Folgen an jene Unterlassung knüpfe. Gegentheils scheint aus einem Geschäftsbericht des aargauischen Regierungsrathes vom Jahre 1864, S. 81, hervorzugehen, daß in solchem Falle der Gemeinde nur das Recht zustehe, jene Gebühren nachträglich ein¬ zufordern. (Dr. A. Hirzel, Erläuterungen zum A. b. G. des Kan¬ tons Aargau, 1867, Personenrecht, §. 52, Note 5.) Es ist somit in keiner Weise erwiesen, daß zufolge der aar¬ gauischen Gesetzgebung der Heimatgemeinde im vorliegenden Falle ein Einsprachsgrund auf Ungültigkeitserklärung der Ehe zuge¬ standen wäre.

8. Zu untersuchen bleibt aber noch, ob der Mangel der Ver¬ kündung am Heimatorte und der Mangel der Einholung einer Bewilligung der Justizdirektion zum Abschluß der Ehe im Ausland die Nullität der Ehe nach sich ziehe. Auch diesfalls mangelt jeglicher Nachweis einer positiven Be¬ stimmung des aargauischen Gesetzes, die solches vorschreiben würde. Die Verkündung und Einholung der regierungsräthlichen Bewil¬ ligung sind zwar Formalitäten, deren Beobachtung von Gesetzes¬ wegen vorgeschrieben ist. Deren Unterlassung wird aber keines¬ wegs in Art. 107 des A. b. G. unter den Gründen aufgeführt, welche eine absolute Ungültigkeit der Ehe zur Folge haben und die von Amteswegen zu verfolgen wären. Solche Formalitäten können später nachgeholt werden und hat auch die Unterlassung der Verkündung, da diese nur dazu be¬ stimmt ist, eine allfällige Einsprache wegen gesetzlicher Ehehinde¬ rungsgründe zu provoziren, jedenfalls da keine entscheidende recht¬ liche Bedeutung, wo ein materieller Ehehinderungsgrund, be¬ ziehungsweise ein materieller Grund für Ungültigkeitserklärung einer Ehe überall nicht vorliegt. Bestehende Ehen sind aber so lange als rechtsgültig zu prä¬ sumiren, so lange deren Ungültigkeit nach dem Stande der be¬ treffenden kantonalen Gesetzgebung nicht positiv nachgewiesen ist. Letzterer Beweis ist, wie schon dargethan, nicht geleistet und muß daher die Ehe des Franz Bläuenstein als eine für den Kanton Aargau gültige anerkannt werden.

9. Der Kanton Aargau muß um so mehr zur Anerkennung des Heimatsrechtes des Kindes Bläuenstein, gemäß seiner eigenen Gesetzgebung, angehalten werden, weil selbst für den Fall, daß die Ehe des Franz Bläuenstein mit der Katharina Stadelmann vom Richter als ungültig erklärt worden wäre, gleichwohl den aus jener Ehe hervorgegangenen Kindern, gemäß §. 117 seines A. b. G., die Rechte ehelicher Geburt und somit gemäß §. 199 gleichen Gesetzes auch das Heimatsrecht zugestanden werden müßte. Es liegt kein Grund dafür vor, die durch eine solche Ehe legi¬ timirten Kinder anders zu behandeln, als die in einer ungülti¬ gen Ehe erzeugten Kinder. Das aargauische Gesetz will offenbar in liberaler Weise in seiner daherigen Bestimmung, gleich dem §. 55 des eidgenössischen Gesetzes über Civilstand und Ehe, die Rechte der Kinder auf alle Fälle schützen, und für diese kann kein Unterschied darin bestehen, ob sie in der Ehe erzeugt oder bei der Eingehung der Ehe förmlich legitimirt worden sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Kanton Aargau ist verpflichtet, den Josef Alphons Bläuen¬ stein als Kantonsbürger anzuerkennen und demselben ein Ge¬ meindebürgerrecht zu verschaffen.