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3_I_69

BGE 3 I 69

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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14. Urtheil vom 12. Jenner 1877 in Sachen Egloff. A. Durch Urtheil des Kantonsgerichtes von Uri vom 16. De¬ zember 1876 wurde Albrik Egloff als der Brandstiftung dringend verdächtig von der Instanz entlassen; dagegen wurden demselben die sämmtlichen Untersuchungs- und Atzungskosten auferlegt, resp derselbe verpflichtet, dieselben in der Strafanstalt abzuverdienen B. Mit Eingabe vom 20. v. Mts. beschwerte sich nun der Bruder des Albrik Egloff, Heinrich Egloff in Niederrohrdorf, darüber, daß man den Erstern in Verhaft behalte, trotzdem er für den Betrag der Kosten Kaution anerboten habe, und stellte an das Bundesgericht die Anfragen,

1. ob das Gericht von Uri den A. Egloff zwingen könne, die Kosten im Zuchthaus abzuverdienen,

2. ob eine Appellation an das Bundesgericht gegen das kan¬ tonsgerichtliche Urtheil zuläßig und

3. die Versicherungsgesellschaft pflichtig sei, die Assekuranz¬ summe zu bezahlen. Für den Fall, als die erstere Anfrage verneint werden sollte, verlangt H. Egloff, daß das Kantonsgericht von Uri zurFrei¬ lassung des A. Egloff verhalten werde. C. Das Kantonsgericht von Uri trug auf Verwerfung der Beschwerde an, indem es bemerkte, es sei wohl auch berechtigt gewesen, die Schuldhaft für die Kosten auszusprechen, sofern die¬ selben nicht bezahlt werden können oder wollen, da die Ueber¬ bürdung der Kosten nach dem Sinne des kantonsgerichtlichen Urtheils auch als Strafe angerechnet sei. Es liege demnach keine Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung vor. D. Durch Präsidialverfügung vom 5. d. Mts. ist die Frei¬ lassung des A. Egloff provisorisch verfügt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da A. Egloff als verdächtig von der Instanz entlassen, somit der eingeklagten Brandstiftung nicht schuldig befunden wor¬ den ist, so konnte derselbe wegen jenes Verbrechens auch nicht

bestraft werden und hat daher die Kostenauflage keineswegs den Charakter einer Strafe, sondern erscheint lediglich als Folge des Umstandes, daß die Untersuchung durch Egloff verschuldet wor¬ den ist. Gemäß wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes (abgedruckt in der amtlichen Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen, Bd. I, N° 63 und 64) können daher jene Kosten nicht in Verhaft umgewandelt werden, indem ein solcher Verhaft als Schuldverhaft betrachtet werden muß, welcher durch Art. 59 Lemma 3 der Bundesverfassung abgeschafft worden ist.

2. Was die beiden übrigen Fragen betrifft, welche Petent an in das Bundesgericht gestellt hat, so befindet sich letzteres nicht der Lage, dieselben zu beantworten; immerhin mag bemerkt wer¬ den, daß, da die Rechtsprechung in Strafsachen mit wenigen Ausnahmen, von denen hier keine zutrifft, ausschließlich den Kantonen zusteht, eine Weiterziehung des kantonsgerichtlichen Urtheils an das Bundesgericht nicht statthaft ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und daher das Urtheil des Kan¬ tonsgerichtes von Uri, soweit Albrik Egloff durch dasselbe ver¬ pflichtet wird, die Untersuchungs- und Atzungskosten in der Straf¬ anstalt abzuverdienen, als verfassungswidrig aufgehoben.