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3_I_543

BGE 3 I 543

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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92. Urtheil vom 17. Juli 1877 in Sachen von der Recke-Vollmerstein. A. Mit Note vom 29. Juli d. J. verlangte die k. deutsche Gesandschaft die Auslieferung des bereits unterm 26. v. M., in Folge telegraphischen Begehrens des großherz. badischen Amtsge¬ richtes Bonndorf, in Basel verhafteten Grafen V. Ariel von der Recke-Vollmerstein, welcher laut Verhaftsbefehl vom 25. Juli d. J. von genanntem Amtsgerichte wegen mehrfachen Betruges (§§. 263 und 74 des Reichsstrafgesetzbuches) verfolgt wird, weil er im

Laufe des Monates April 1877 eine große Anzahl Einwohner von Bonndorf, in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vortheilzu er verschaffen, an ihrem Vermögen dadurch beschädigt habe, daß gewöhnlichen Zucker, sowie einfaches Glycerin und einfachen Al¬ kohol unter Vorspiegelung der bewußt falschen Thatsache, daß die abgegebenen Mittel heilkräftig für eine ganze Reihe von Krank¬ heiten seien, den Zucker in Pulver und Pillenform zu übermäßig hohen Preisen verkauft habe. B. Der Angeklagte, welcher gegenwärtig in Basel Medizin studirt und sich laut Zeugniß des Dekans der med. Fakultät zum Schlußexamen gemeldet hat, gab zu, daß er in Bonndorf ärzt¬ liche Consultationen ertheilt und dabei homöopatische Präparate, welche er laut Zeugniß aus der großen Marggrafschen Apotheke in Leipzig bezogen, abgegeben habe, wofür er von den betreffenden Personen nach deren Belieben mit 1 bis 2 Mark honorirt wor¬ den sei. Dagegen bestritt er die gegen ihn erhobene Anklage und protestirte schließlich auch gegen die Auslieferung, nachdem er anfänglich sich mit derselben einverstanden erklärt hatte. C. Der Regierungsrath von Basel bemerkte: Es sei ihm kein Fall bekannt, in welchem anläßlich einer Klage wegen verbo¬ tenen Arznens gleichzeitig wegen der bei solchem Anlaß verkauf¬ ten Mittel eine Klage wegen Betrugs erhoben worden wäre. In verschiedenen daselbst vorgekommenen Fällen habe jeweilen poli¬ zeigerichtliche Verzeigung im Sinne von §. 78 des baselschen Polizeistrafgesetzes stattgefunden. Was nun die Frage betreffe, ob die eingeklagten Handlungen auch nach baselschen Gesetzen als Verbrechen oder Vergehen strafbar wären, so werde Alles davon abhängen, ob in diesem Falle mehr auf das unbefugte Arznen, oder mehr auf die Umstände Gewicht gelegt werde, unter wel¬ chen der Angeschuldigte seine angeblichen Arzneien abgesetzt habe. Die Bestimmungen des baselschen Strafgesetzbuches über den Begriff des Betruges stimmen mit denjenigen des deutschen Strafgesetzbuches fast wörtlich überein. Jedoch werde der Be¬ trug in denjenigen Fällen, in welchen eine Gesammtsumme von weniger als 20 Fr. in Frage stehe, als Antragsverbrechen behandelt. D. Diesem Berichte fügte der Regierungsrath bei, daß die Ver¬ haftung des Grafen von der Recke nur sehr ungern vollzogen worden sei, da der Verfolgte mit seiner Familie in Basel nieder¬ gelassen und an der Universität immatrikulirt sei. Es wäre in diesem Falle sehr am Platze gewesen, daß das requirirende Ge¬ richt, welchem die Wohnung des Grafen von der Recke bekannt gewesen, von der unnöthig harten Maßregel einer vorläufigen Verhaftung Umgang genommen hätte, zumal es sich um eine Art von Betrug handle, der nicht über alle Zweifel erhaben sei. In dem Telegramme, in welchem die Verhaftung verlangt worden, sei von mehrfachem Betrug die Rede gewesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Durch den Auslieferungvertrag zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche vom 24. Jenner 1874 haben sich die ver¬ tragenden Theile verpflichtet, einander diejenigen Personen aus¬ zuliefern, welche wegen Betrugs in Anklagezustand versetzt sind, in denjenigen Fällen, in welchen die eingeklagten Handlungen nach der Gesetzgebung der vertragenden Theile als Verbrechen oder Vergehen strafbar sind. (Art. 1 Ziffer 13 ibidem.) Hie¬ nach steht es demjenigen Staat, von welchem die Auslieferung einer wegen Betrugs verfolgten Person verlangt wird, allerdings nicht zu, den Beweis für die eingeklagte That zu verlangen; dagegen hat derselbe zu prüfen, ob diese That sich unter den Begriff des Betruges nach den Gesetzgebungen beider Länder subsumiren lasse, und, wenn dies nicht der Fall ist, die Aus¬ lieferung zu verweigern.

2. Im vorliegenden Falle ist es nun zum mindesten sehr zweifelhaft, ob diejenigen Handlungen, welche dem Angeklagten zur Last gelegt werden, unter den Begriff des Betruges fallen und nicht vielmehr als bloßes unbefugtes Arznen zu qualifiziren seien. Nach dem Berichte des baselschen Regierungsrathes dürfte die Annahme wohl begründeter erscheinen, daß wenigstens die dortige Gesetzgebung dieselben eher als unberechtigte Ausübung der Heilkunde, beziehungsweise als Polizeiübertretung betrachte und bestrafe und mangelt es sonach an einer wesentlichen Vor¬ aussetzung der Auslieferung, nämlich an dem Nachweise, daß die eingeklagte That auch nach den schweizerischen, resp. baselschen, Strafgesetzen als Verbrechen oder Vergehen strafbar sei.

3. Dazu kommt, daß weder der Haftbefehl noch das Auslie¬ ferungsgesuch Angaben über die Größe des entstandenen Scha¬ dens und über die Person des Anklägers enthalten, während nach baselschen Rechte der Betrug nur in denjenigen Fällen, in wel¬ chen es sich um einen Gesammtschaden von mindestens 20 Fr. handelt, als Offizialdelikt, sonst aber als Antragsverbrechen be¬ handelt wird und daher, sofern die von dem Angeklagten ver¬ ursachte Vermögensbeschädigung weniger als 20 Fr. betragen sollte, zur Begründung des Auslieferungsgesuches, auch wenn man die Qualifikation der eingeklagten Handlungen als Betrug für richtig ansehen wollte, der Nachweis gehört hätte, daß die beschädigten Personen selbst Strafklage erhoben haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Valdemar Ariel von der Recke-Voll¬ merstein an das großherzoglich-badische Amtsgericht Bonndorf wird nicht bewilligt.