Volltext (verifizierbarer Originaltext)
82. Urtheil vom 7. Juli 1877 in Sachen Imhof. A. Durch Verfügung vom 20. November v. J. wies das Ci¬ vilstandsamt Horw das Gesuch des Josef Imhof um Verkündi¬ gung der von ihm beabsichtigten Ehe mit der unehelichen Toch¬ ter seiner verstorbenen Frau, Franziska Schallberger von Lun¬ gern, ab, weil nach Art. 28 litt. b des Bundesgesetzes über Ci¬ vilstand und Ehe die Ehe zwischen Stiefeltern und Stiefkindern untersagt sei. Diese Verfügung wurde von Imhof an den luzer¬ nischen Regierungsrath rekurrirt, jedoch von dieser Behörde am
31. März d. J. bestätigt. B. Hierüber beschwerte sich Fürsprecher Vonmatt in Luzern, Namens des Imhof, beim Bundesgerichte. Er verlangte, daß das Bundesgericht das Erkenntniß der luzernischen Regierung aufhebe und letztere anweise, das Civilstandsamt Horw mit der Verkündigung der Ehe zu beauftragen. Zur Begründung dieses Gesuches führte Rekurrent an:
1. Es müsse vor Allem darauf aufmerksam gemacht werden, daß die in litt. a des Art. 28 Ziffer 1 bezeichneten Verwandt¬ schaftsgrade als Ehehindernisse erklärt werden, abgesehen da¬ von, ob die Verwandtschaft auf ehelicher oder außer¬ ehelicher Zeugung beruhe. Diese Bestimmung sei dagegen nicht beigefügt der litt. b, handelnd von den Stiefeltern und Stiefkindern, und sei daher die Annahme berechtigt, daß der Gesetz¬
geber wohl bei den verbotenen Graden der Blutverwandtschaft die eheliche und außereheliche Zeugung auf die gleiche Linie gestellt habe, daß dieß aber nicht der Fall sei, wo die Beziehungen von Stiefeltern und Stiefkindern in Frage kommen, sondern hier die Unterscheidung von ehelicher oder außerehelicher Zeugung aller¬ dings gemacht wer- den müsse. Und es liege auch eine solche Unter¬ scheidung in der Natur der Sache. Während nämlich eine Mutter ihr ehelich geborenes Kind bei Eingehung einer neuen Ehe dem Ehemann als ein wirkliches Familienglied zuführe und letzterm damit in Bezug auf dieses Kind bestimmte Verpflichtungen er¬ wachsen, so sei dagegen von Allem dem gar keine Rede gegenüber einem von der Ehefrau gebornen außerehelichen Kinde. Dieses Kind sei dem Ehemann gerade so fremd, als jede andere dritte Person.
2. Unzweifelhaft habe der Gesetzgeber eine Ehe zwischen Stief¬ eltern und Stiefkindern als unzulässig erklärt, weil sich zwischen diesen ein analoges Verhältniß von Eltern und Kindern faktisch gebildet habe und es gewiß als in der öffentlichen Meinung An¬ stoß erregend betrachtet werden müßte, wenn auf einmal dieses Pietätsverhältniß aufhören und an dessen Stelle eine eheliche Ge¬ meinschaft treten würde. Diese gesetzgeberischen Motive seien je¬ doch nur unter der Voraussetzung begründet, daß solche Personen auch faktisch in den Verhältnissen von Stiefvater und Stiefkind zusammengelebt haben, was in concreto nicht der Fall gewesen sei, indem die Franziska Schallberger nur während der Krankheit ihrer Mutter bei letzterer, außerdem aber stetsfort anderswo sich aufgehalten habe. C. Der Regierungsrath von Luzern trug in seiner Vernehm¬ lassung auf Verwerfung der Beschwerde an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 28, Ziffer 2 litt. b des Bundesgesetzes über Ci¬ vilstand und Che vom 24. Christmonat 1874 ist die Eingehung der Ehe zwischen Stiefeltern und Stiefkindern allgemein und ohne irgend welche Einschränkung untersagt. Da nun unbestreitbar die außereheliche Tochter der verstorbenen Ehefrau des Rekurrenten und der letztere zu einander in dem bezeichneten Schwäger¬ schaftsverhältniß von Stiefkind und Stiefvater stehen, so haben die luzernischen Behörden mit Recht die Verkündigung der zwischen diesen Personen beabsichtigten Ehe verweigert und kann von Auf¬ hebung der rekurrirten Schlußnahme keine Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.