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3_I_37

BGE 3 I 37

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

7. Urtheil vom 3 Februar 1877 in Sachen Ochsner. A. Auf Begehren der Genossenschaft Euthal, welche behauptete, eine Forderung von 2000 Fr. an den Rekurrenten zu haben, wies das Vermittleramt Einsiedeln, nachdem der unterm 17. März 1876 abgehaltene Vermittlungsvorstand erfolglos geblieben war, die Streitfrage: "ob der Beklagte schuldig sei, der Klägerschaft 2000 Fr. als schuld und zahlbar anzuerkennen?" zur Beur¬ theilung an das Bezirksgericht Einsiedeln und stellte zu diesem Zwecke der Genossenschaft Euthal den vom 3. April 1876 datirten Weisungsschein zu. Letztere versuchte vorerst auf dem Wege des Rechtstriebes Zahlung zu erlangen; allein Rekurrent wirkte gegen den Pfandschein vom 10. April 1876 Rechtsvorschlag aus, wo¬ rauf die Klägerschaft spätestens unterm 22. Juni v. J. den Wei¬ sungsschein dem Bezirksgerichtspräsidium Einsiedeln einreichte, in¬ dem diese Vehörde am 22. Juni 1876 beide Parteien auf den

28. gl. Mts. vor Bezirksgericht Einsiedeln zur gerichtlichen Ver¬ handlung obiger Streitfrage citirte. Rekurrent, welcher inzwi¬ schen, nämlich unterm 20. April 1876, die Niederlassung in Waldkirch, Kanton St. Gallen, erworben hatte, lehnte jedoch tele¬ graphisch den schwyzerischen Gerichtsstand ab, "weil der Wei¬ sungsschein abgelaufen sei", und leistete auch der Vorladung keine Folge. Die Klägerschaft verlangte daher am 28. Juni beim Be¬ zirksgerichte Einsiedeln, daß der Beklagte auf eine nächste Tag¬ fahrt peremtorisch vorgeladen werde und das Bezirksgericht ent¬ sprach diesem Begehren mittelst Schlußnahme vom gleichen Tage, gestützt darauf, daß durch den eingelegten Weisungsschein darge¬ than sei, daß die Dauer seiner Gültigkeit von 90 Tagen noch nicht abgelaufen sei und daß auch die Vorladungen an den Be¬ klagten rechtzeitig und in vorgeschriebener Form stattgefunden haben. B. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich Ochsner unterm

17 August v. J. beim Bundesgerichte und stellte das Begehren, es möchte erkannt werden:

1. Das Bezirksgericht Einsiedeln, resp. die schwyzerischen Ge¬ richte seien nicht zuständig zur Beurtheilung der Forderungsklage der Genossame Euthal, und

2. sei die besagte Genossame angehalten, ihre daherige Forde¬ rungsklage vor dem Richter seines Wohnortes, also vor den st. gal¬ lischen Gerichten, anhängig zu machen. Zur Begründung dieser Begehren berief sich Rekurrent darauf, daß er aufrechtstehender Schweizerbürger und in Waldkirch, Kan¬ ton St. Gallen, niedergelassen sei und daß es sich um eine per¬ sönliche Ansprache handle, für welche er daher gemäß Art. 59 der Bundesverfassung nur vor dem Richter seines Wohnortes im Kanton St. Gallen gesucht werden könne. C. Die Rekursbeklagte stützte ihr Gesuch um Abweisung des Rekurses darauf, daß ein Schuldner, gegen welchen bei dem Ge¬ richtsstand seines Wohnortes ein Prozeß anhängig gemacht und dazu noch die Schuldbetreibung angehoben worden sei, während der Litispendenz sich nicht durch Entfernung resp. Flucht dem zu¬ tändigen Gerichtsstand entziehen und das ganze bisherige Ver¬ fahren illusorisch machen könne, und daß nun am Gerichtstage den 28. Juni der Weisungsschein noch nicht abgelaufen, der Pro¬ zeß somit noch pendent gewesen sei, habe das Bezirksgericht Ein¬ siedeln mit Recht erklärt. Denn nach Art. 111 der schwyzerischen Verordnung über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitig¬ keiten dürfe der Rechtsstillstand zu Ostern und Weihnachten bei Berechnung von Nothfristen und gerichtlichen Fristen nicht in Anschlag gebracht werden, der Rechtsstillstand zu Ostern be¬ trage aber 14 Tage, so daß vom 17. März bis 28. Juni 1876, abzüglich jener 14 Tage, nur 89 Tagen verflossen seien. Ebenso sei damals die angehobene Betreibung trotz des Rechtsvorschlages noch in voller Kraft gewesen, indem nach Art. 38 der schwyze¬ rischen Schuldbetreibung die Pfändung 180 Tage dauere; wenn aber Recht vorgeschlagen werde, so müsse die Klage innerhalb 90 Tagen von der Anzeige des Rechtsvorschlages an gerechnet an das zuständige Gericht gebracht werden, und nun liegen zwischen dem 10./11. April und 28. Juni 1876 nicht 90 Tage. Uebrigens sei die vorliegende Beschwerde nach Analogie des Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege verspätet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es handelt sich im vorliegenden Falle um einen staatsrecht¬ lichen Rekurs und kommt somit, was die Rekursfrist betrifft, nicht der Art. 30 sondern der Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zur Anwendung, wonach solche Beschwerden innerhalb sechzig Tagen, von der Eröffnung der angefochtenen Verfügung an gerechnet, beim Bundesgerichte einzureichen sind. Diese Frist ist nun im vorliegenden Falle nicht abgelaufen und daher die Einrede der Verspätung des Rekurses unbegründet.

2. In der Hauptsache ist unbestritten, daß Rekurrent aufrecht¬ stehend ist, zur Zeit in Waldkirch, Kanton St. Gallen, einen festen Wohnsitz hat und daß die Ansprache, welche die Genos¬ same Euthal gegen ihn geltend macht, eine persönliche ist. Gemäß Art. 59 der Bundesverfassung darf er daher für dieselbe aller¬ dings nur vor dem Richter seines Wohnortes gesucht werden. Allein diese Verfassungsbestimmung garantirt nicht den Gerichts¬ stand des jeweiligen Wohnortes eines Schuldners, so daß letzterer während der Pendenz eines Prozesses durch Aufgeben des Do¬ mizils den Gerichtsstand beliebig verändern könnte, sondern sie will selbstverständlich den Schuldner nur bei dem Richter des¬ jenigen Wohnortes schützen, welchen derselbe zur Zeit der Anhän¬ gigmachung der Klage innegehabt hat, indem nach einem allge¬ meinen, insbesondere auch in der bundesrechtlichen Praxis aner¬ kannten, Grundsatz des Civilprozeßrechts die Zuständigkeit eines Gerichts durch die Anhängigmachung des Streites begründet wird, und die nachträgliche Veränderung des Kompetenzgrundes, wie also namentlich der Wechsel des Wohnsitzes, auf dieselbe keinen Einfluß üben kann. Es hängt daher das Schicksal der vorliegen¬ den Beschwerde davon ab, ob die Genossame Euthal zu der Zeit, als Rekurrent noch seinen Wohnsitz in Einsiedeln hatte, den For¬ derungsstreit in gehöriger Form gegen denselben gerichtlich an¬ hängig gemacht habe,— und diese Frage muß nun bejaht werden.

3. Rekurrent behauptet nämlich selbst nicht, daß er vor dem

20. April 1876 seinen Wohnsitz in Einsiedeln aufgegeben und nach Waldkirch verlegt habe; übrigens geht das Gegentheil auch aus dem Weisungsschein vom 3. April und dem Pfandschein vom

10. April v. J. hervor. Nun ist aber nach Art. 89 der schwy¬ zerischen C. P. O. (in Uebereinstimmung mit den Vorschriften der st. gallischen C. P. O.) ein bürgerlicher Rechtsstreit als anhängig zu betrachten, wenn die Rechtsfrage dem zuständigen Vermittler eingegeben und von diesem dem Beklagten die gesetzliche Vorla¬ dung angelegt ist, und es erlischt die Streithängigkeit nur, wenn innert der Nothfrist von neunzig Tagen, von Abhaltung des Ver¬ mittlungsvorstandes an gerechnet, von dem ausgestellten Wei¬ sungsschein kein gerichtlicher Gebrauch gemacht wird. Bei Be¬ rechnung dieser Nothfrist dürfen aber nach Art. 111 ibidem die Rechtsstillstände bei Weihnachten und Ostern, welche gemäß Art. 33 je vierzehn Tage dauern, nicht in Anschlag gebracht werden, und da nun in die Zeit zwischen dem 17. März, an welchem Tage der Vermittlungsvorstand stattgefunden hat, und dem 22. Juni 1876, da spätestens der Weisungsschein dem Bezirksgerichtsprä¬ sidium Einsiedeln eingereicht worden ist, der Osterrechtsstillstand fällt, so ist im vorliegenden Falle die 90 tägige Nothfrist erst am 29. Juni v. J., also am Tage nach der bezirksgerichtlichen Verhandlung, abgelaufen.

4. Auf die Frage, ob die Zuständigkeit der schwyzerischen Ge¬ richte auch auf den angehobenen Rechtstrieb gestützt werden könnte, ist nicht mehr einzutreten, da die Beschwerde schon aus den oben angeführten Gründen verworfen werden muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.