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3_I_339

BGE 3 I 339

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

58. Urtheil vom 13. April 1877 in Sachen der Brüder Schmid gegen Nationalbahn. A. Nachdem zu Anfang des Jahres 1875 die Planauflage für die Expropriation zu Gunsten der schweizerischen Nationalbahn für die Gemarkung Suhr publizirt war, machten Kläger unterm

19. Februar 1875 beim Gemeinderathe Suhr eine Eingabe, in welcher sie sich als Eigenthümer verschiedener von der Expro¬ priation betroffener Realitäten anmeldeten, ihre Forderungen für das abzutretende Land stellten und im Weitern verlangten, daß ihnen von der Landstraße her ein Bahnübergang, eventuell vom

Oberthalweg hinweg ein vier Meter breiter, gehöriger Fahrweg erstellt oder dann für Minderwerth ihres Eigenthums, erschwerte Zu- und Vonfahrt, verlorenes Tretrecht und übrige Inkonve¬ nienzen eine Entschädigung von 4500 Fr. bezahlt und unter allen Umständen ein Fußwegrecht von ihrem Hause in gerader Rich¬ tung über die Bahn auf die Landstraße eingeräumt werde. B. Unterm 15. August 1876 schlossen Kläger sodann mit dem Expropriationskommissär der Beklagten einen Kaufvertrag ab, welcher folgende Objekte beschlägt: 9080 O.-Fuß Obstgarten und Ackerland, 1. 23 Bäume, 2. Inkonvenienz, Verlegung der Mistwürfe, Beengung, bezie¬ 3. hungsweise Erstellung einer neuen Zu- und Vonfahrt und bauliche Veränderungen am Hause, wofür im Ganzen 4389 Fr. 60 Cts. Entschädigung bezahlt wur¬ den und zwar für die unter Ziffer 3 aufgeführten Inkonvenien¬ zen speziell 2800 Fr. Im Fernern enthält der Vertrag unter "Ein Ziffer 2 der besondern Bestimmungen folgenden Passus: "von den Verkäufern beabsichtigtes Gesuch für Bewilligung eines "Fußüberganges beim Hause kann hierorts befürwortet, resp. em¬ "pfohlen werden." Diesem Vertrage wurde unterm 6. Septem¬ ber 1876 von der Direktion der schweizerischen Nationalbahn die Genehmigung ertheilt. Dagegen lehnte diese Direktion das un¬ term 25. August 1876 von den Klägern eingereichte "ehrerbietigste Gesuch" um Bewilligung des Fußwegüberganges mit Bescheid vom 27. Oktober 1876 ab, indem ganz abgesehen von der hohen Entschädigung, welche der Kommissär ihnen eben dafür zugestan¬ den habe, schon technische Bedenken der Berücksichtigung des Ge¬ Be¬ suches entgegenstehen. Darauf verlangten Kläger von der Be¬ klagten Einberufung der Schätzungskommission; allein die klagte trat auch auf dieses Begehren nicht ein, indem durch den Vertrag vom 15. August 1876 die ganze Expropriationsfrage ihre Erledigung gefunden habe. C. Nunmehr stellten die Brüder Schmid beim Bundesgerichte das Begehren, daß die Direktion der Nationalbahn angewiesen werde, die eidgenössische Schatzungskommission zum Zwecke der Erledigung ihres Begehrens auf Erstellung eines Fußüberganges bei ihrem Hause im Oberester zu Suhr einzuberufen oder daß diese Einberufung vom Bundesgerichte selbst angeordnet werde. Zur Begründung dieses Begehrens führten Kläger an: Sie bestreiten den Kaufvertrag, soweit er die in demselben be¬ griffenen drei Objekte betreffe, nicht, indem sie sich über die in demselben genannten Artikel gütlich abgefunden haben. Der Fu߬ übergang von ihrem Wohnhause auf die Landstraße sei aber in diesem Kaufe nicht inbegriffen, indem derselbe sonst nicht unter die besondern Bestimmungen aufgenommenen und vom Expro¬ priationskommissär zur Entsprechung empfohlen worden wäre. Sie wollen es dem Bundesgerichte zu beurtheilen überlassen, ob durch die Genehmigung des Vertrages durch die Direktion auch das angesprochene Fußwegrecht genehmigt worden sei. Allein wenn man nicht so weit gehen wolle, so sei doch klar, daß der Fu߬ übergang ausdrücklich vorbehalten worden sei und erzeige sich dem¬ nach die Weigerung der Nationalbahn, über diesen Gegenstand in Verhandlung zu treten, als eine eigentliche Rechtsverweige¬ rung. Ohne den Vorbehalt des Fußüberganges hätten sie den Ver¬ trag gar nicht abgeschlossen und sie müßten der Auffassung, daß durch jenen Vertrag auch der Fußübergang konsumirt sei, die Einrede der Arglist entgegensetzen. D. Die Direktion der Nationalbahn trug auf Abweisung der Klage an, indem sie gegen dieselbe einwendete: Aus dem vom Bundesrathe genehmigten Plane gehe hervor, daß die Kläger, welche mit ihrem Hause und Grundstücke Nro.¬ 90 durch die Eisenbahn von der Hauptstraße abgeschnitten wer¬ den, genau 23 Meter von der nordwestlichen Hausecke entfernt eine Ueberfahrt über die Bahn erhalten. Das Begehren, daß ihnen dazu noch ein Fußübergang bewilligt werde, sei sachlich unstatt¬ haft und außerdem durch die hoheitliche Genehmigung des Pla¬ nes ausgeschlossen, so daß Kläger lediglich auf den Weg der Ent¬ schädigung verwiesen werden müßten. Aber auch vom Stand¬ punkte der Entschädigung aus haben Kläger, gestützt auf den Kauf¬ vertrag vom 15. August 1876, nichts mehr zu fordern, indem sie durch denselben für Inkonvenienz im Allgemeinen und speziell für Beengung der ganzen Behausung und Bewerbung, die eben durch die Abschneidung von der Straße und Verweisung auf einen Bahn¬

übergang bewirkt werde, eine Entschädigung von 2800 Fr. er¬ halten haben. Es sei also klar, daß in dieser Aversalsumme alles und jedes, auch der Verlust eines direkten Zuganges vom Hause auf die Straße, inbegriffen sei, und zwar auch für den laut Zif¬ fer 2 der besondern Bestimmungen vorgesehenen Fall, daß ein solcher Zugang nachträglich von der Direktion nicht bewilligt wer¬ den sollte; denn es werde in der cit. Bestimmung ausdrücklich von der Absicht des Entschädigten gesprochen, ein solches Gesuch nachträglich an die Direktion zu richten. Das Gesuch sei denn auch eingegangen und vom Expropriationskommissär befürwortet worden; der Inhalt desselben zeige aber auch deutlich genug, wie der Sachverhalt beschaffen sei, anerkennen doch Kläger darin ausdrücklich, daß "die Herren Schatzungsmänner ihnen keinen solchen Bahnübergang vollständig einräumen wollten, sondern ihr Ansuchen der Tit. Direktion anempfahlen mit dem beigefügten Wunsche, es möchte ihnen gütigst entsprochen werden." Eventuell wahre ste ihre Rechte in allen Richtungen, indem sie für den Fall, als die Klage gutgeheißen werden sollte, sich von dem Vertrage vom 15. August/6. September 1876 entbun¬ den erachten würde. E. In der Replik anerboten Kläger noch den Zeugenbeweis dafür, daß er¬

1. der Expropriationskommissär Zimmerli ganz bestimmt klärt habe, sie, Kläger, dürfen über die Bahn gehen, nur dürfe er, der Kommissär, dies nicht unter die Kaufsbedingungen auf¬ nehmen, sondern es müsse von der Direktion besonders beschlossen werden und deßhalb gehöre dieser Gegenstand unter die beson¬ dern Bestimmungen, und

2. der Expropriationskommissär die Erklärung, daß die Ge¬ brüder Schmid die Bahnlinie vor ihrer Hausthüre passiren dür¬ fen, einige Zeit später gegenüber einem Chr. Kähr abgegeben habe. Diese Zeugenbeweisanerbieten wurden von der Beklagten als unerheblich bestritten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: von

1. Da Kläger das Begehren, daß ihnen ein Fußwegrecht die ihrem Hause aus in gerader Richtung über die Bahn auf Landstraße eingeräumt werde, rechtzeitig angemeldet haben. so muß die Klage gemäß Art. 26 des Bundesgesetzes über die Ab¬ tretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 gutgeheißen wer¬ den, sofern jenes Begehren nicht durch den Kaufvertrag vom 15. August, resp. 6. September 1876, seine Erledigung in dem von der Beklagten geltend gemachten Sinne gefunden hat.

2. In dieser Hinsicht ist nun zu beachten, daß der Kaufvertrag keineswegs bloß auf die direkte Entschädigung sich bezieht, sondern ausdrücklich auch die indirekten Nachtheile oder Inkonvenienzen, welche durch die theilweise Expropriation für das verbleibende Be¬ sitzthum der Kläger entstehen, beschlägt, indem hiefür, und zwar namentlich auch für Beengung, beziehungsweise Erstellung einer neuen Zu- und Vonfahrt, die nicht unbedeutende Summe von 2800 Fr. ausgesetzt ist. Erscheint nun schon hienach die Annahme begründet, daß der beidseitige Wille der Kontrahenten dahin ge¬ gangen sei, die sämmtlichen von den Klägern aus der Expro¬ priation erhobenen Begehren vertraglich zu erledigen, so wird diese Auffassung vollends bestätigt und außer Zweifel gesetzt durch Art. 2 der besondern Bestimmungen des Kaufvertrages in Verbindung mit dem nachherigen Verhalten der Kläger. Denn hieraus geht zur Evidenz hervor, daß weder Kläger sich das Recht vorbehalten wollten, die Bewilligung eines Fußüberganges nöthigenfalls auf dem Rechtswege zu begehren, noch der Vertreter der Beklagten beabsichtigte, ihnen einen dießfälligen Rechtsvorbehalt einzuräu¬ men; sondern daß es sich lediglich darum handelte, einerseits von dem Wunsche der Kläger, auf dem Wege des Gesuches einen solchen Fußübergang zu erhalten, und anderseits von der Geneigt¬ heit des Expropriationskommissärs, das dießfällige Gesuch zu be¬ fürworten, in dem Kaufvertrage Vormerk zu nehmen, wobei es dann Sache der Nationalbahndirektion sein sollte, das Gesuch durch Entsprechung oder Ablehnung endgültig zu erledigen. Die Behauptung der Kläger, daß der Fußübergang ausdrücklich vor¬ behalten worden sei, widerspricht daher sowohl der erkennbaren Tendenz des Vertrages, welche vielmehr offenbar auf Erledigung sämmtlicher von den Klägern gestellten Forderungen gerichtet war, als dem klaren Wortlaute des mehrerwähnten Art. 2 der beson¬ dern Bestimmungen.

3. Nicht weniger unbegründet ist die Behauptung der Kläger,

daß in der vorbehaltlosen Genehmigung des Vertrages durch die Direktion der Nationalbahn auch die Bewilligung des Fußüber¬ ganges liege. Denn der Kaufvertrag enthält keineswegs auch das Gesuch für Gestattung eines solchen Bahnüberganges, sondern stellt lediglich die Einreichung desselben in Aussicht und so ha¬ ben ja auch Kläger in der That der Beklagten ein besonderes Gesuch eingereicht, auf welches ihnen dann von der Direktion der Nationalbahn ein besonderer Bescheid ertheilt worden ist.

4. Die angeblichen mündlichen Aeußerungen des Expropria¬ tionskommissärs der Beklagten, welche Kläger in der Replik zum Beweise verstellt haben, stehen im Widerspruch mit der Vertrags¬ urkunde, beziehungsweise Art. 2 der besondern Bestimmungen, und können daher nicht beachtet werden; indem, selbst wenn die aufgestellten Beweissätze durch die angerufenen Zeugen erhärtet würden, dennoch auf den Inhalt des von den Klägern unter¬ zeichneten Kaufvertrages, als den wahren Willen der Kontra¬ henten manifestirend, abgestellt werden müßte, zumal nicht be¬ hauptet worden ist, daß derselbe in irgend welcher Richtung den Vereinbarungen der Kontrahenten nicht entspreche, beziehungsweise dieselben unrichtig wiedergebe.

5. Wenn endlich Kläger heute der von der Beklagten aus dem mehrerwähnten Vertrage entnommenen Einrede entgegengehalten haben, daß der Vertrag, weil bloß von zweien der drei Brüder¬ Schmid unterzeichnet, ungültig sei, so kann diese Replik gegen¬ wärtig nicht mehr gehört werden. Denn abgesehen davon, daß der Vertrag vom 15. August 1876 von Johann und Friederich Schmid "Namens und aus Auftrag der Gebrüder Schmid" unterzeichnet und die Annahme wohl unbedenklich ist, daß dieselben von dem dritten Bruder, Samuel Schmid, wirklich bevollmächtigt gewesen seien, so steht einer solchen nachträglichen Anfechtung des Vertrages schon die von den Klägern in der Klageschrift ausdrücklich abgege¬ bene Erklärung, daß sie den Kaufvertrag, soweit er die in demselben begriffenen Objekte betreffe, nicht bestreiten, unbedingt entgegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.

3. Verpflichtung des Unternehmers zum Ersatz des aus der Beschrænkung des freien Verfügungsrechtes (Art. 23 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten) entstandenen Schadens. Obligation de l'entrepreneur de payer une indemnité, en réparation du dommage apporté au droit de libre dispo¬ sition par la restriction de l'art. 23 de la loi fédérale sur l'expropriation.