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3_I_337

BGE 3 I 337

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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57. Urtheil vom 23. Juni 1877 in Sachen Gebr. Benziger. A. Der Antrag des Instruktionsrichters ging dahin:

1. Die Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln ist ver¬ pflichtet, vorbehältlich des Nachmaßes des abgegrabenen Bodens, für welchen 11 Cts. per O.-Fuß entrichtet werden muß, an die Rekurrenten zu bezahlen 881 Fr. 60 Cts. sammt Zins zu 5% vom Beginne der Erdarbeiten bis zur Zahlung, in der Meinung, daß für jeden Quadratfuß, welchen die abgegrabene Fläche mehr oder weniger als 7560 O.-Fuß beträgt, je 11 Cts. mehr oder weniger als 881 Fr. 60 Cts. zu bezahlen sind.

2. Soweit für die Herstellung einer 1½füßigen Planirung der Abgrabung Mehrbedarf an Boden eintreten sollte, ist der¬ selbe zum Ansatz von 11 Cts. per O.-Fuß ebenfalls zu vergüten; die Ausführung der Böschungsarbeiten, sowie die Fassung der Tollen und deren rationelle Weiterführung im angegriffenen Eigen¬ thum der Rekurrenten, sowie im anstoßenden des Klosters, liegt der Eisenbahngesellschaft ob. Die ausgebeutete Bodenfläche bleibt Eigenthum der Rekur¬ renten.

3. Sofern später allfällige Rutschungen in der angegriffenen

Stelle, sowie hiedurch veranlaßt im übrigen Gute der Rekur¬ renten eintreten sollten, bleibt den Brüdern Benziger das Recht gewahrt, die Eisenbahngesellschaft auf Schadensersatz zu be¬ langen. B. Diesen Antrag nahm die Eisenbahngesellschaft an; dagegen beriefen Rekurrenten sich auf den Entscheid des Bundesgerichtes und stellten heute das Begehren, daß die Eisenbahngesellschaft verpflichtet werde, denjenigen Theil ihres, der Rekurrenten, Grund¬ stückes Unterwasen, den sie angegriffen habe, wieder in den frü¬ hern Zustand zu stellen oder die Kosten der Wiederherstellung mit 3245 Fr. 25 Cts. zu vergüten. Eventuell trugen sie auf Erhö¬ der von den bundesgerichtlichen Experten festgestellten Ent¬ hung schädigung an. Die Eisenbahngesellschaft suchte schriftlich um Bestätigung des Instruktionsantrages nach. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: um

1. Nach den Akten handelt es sich hier allerdings nicht einen Expropriationsfall, indem die Eisenbahngesellschaft das Land der Brüder Benziger zur Materialgewinnung in Angriff genommen hat, ohne das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren (Art. 17 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850) zu beobachten. Nachdem aber Rekurrenten selbst verlangt haben und heute noch darauf beharren, daß die ihnen dießfalls gebührende Entschädi¬ gung von denjenigen Behörden, welche in Expropriationssachen die Ausmittelung der dem Bauunternehmer gegenüber den Ab¬ tretungspflichtigen obliegenden Leistungen vorzunehmenhaben, nämlich die eidgenössische Schatzungskommission und das Bun¬ desgericht (Art. 26 und 35 leg. cit.), bestimmt werde, so haben sie sich damit auch den materiellen Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfen und müssen sich die Anwendung derjenigen Grund¬ sätze gefallen lassen, welche dasselbe hinsichtlich der Form der Entschädigung aufstellt. Hienach kann aber keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß Rekurrenten keinen Anspruch auf Wie¬ derherstellung ihres Grundstückes, sondern nur einen solchen auf volle Entschädigung in Geld haben. (Vergl. Art. 3, 14, 43 und 44 ibidem.)

2. Allein auch bei Anwendung der Grundsätze über Entschä¬ digungspflicht aus widerrechtlichen Handlungen könnte das prin¬ zipale Begehren nicht gutgeheißen werden. Denn, abgesehen etwa von dem Falle, wo einem ausdrücklichen Verbote zuwidergehan¬ delt worden ist, kann auch bei widerrechtlichen Schädigungen von Sachen Wiederherstellung nur insofern verlangt werden, als die¬ selbe nicht mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden ist. Im vorliegenden Falle würden nun aber die Kosten der Wiederher¬ stellung, wie Rekurrenten selbst erklären, sich auf ungefähr das Vierfache des ihnen zugefügten Schadens belaufen.

3. Was das eventuelle Begehren der Brüder Benziger betrifft, so ist den Rekurrenten der Nachweis nicht gelungen, daß sie mit der von den bundesgerichtlichen Experten in Uebereinstimmung mit der Schatzungskommission ausgemittelten Summe nicht voll entschädigt seien, und ist daher für das Bundesgericht keine Ver¬ anlassung vorhanden, um von dem wohlmotivirten Gutachten der Experten abzuweichen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Antrag des Instruktionsrichters ist in allen Theilen be¬ stätigt.