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5. Urtheil vom 10. März 1877 in Sachen der Regierung des Kantons Thurgau. A. Frau Emilie Ernst geb. Sulzer von Winterthur wurde im Jahre 1853 wegen geistiger Beschränktheit auf Grund ihrer frei¬ willigen Erklärung von den heimatlichen zürcherischen Behörden unter Vormundschaft gestellt. Seit Mai 1875 ist dieselbe mit Zu¬ stimmung des Waisenamtes Winterthur in Frauenfeld versorgt, welcher Umstand die thurgauische Regierung veranlaßte, von der¬ jenigen des Kantons Zürich die Aushingabe des Vermögens der Frau Ernst zu verlangen. Allein die zürcherische Regierung wei¬ gerte sich diesem Begehren zu entsprechen, weil Frau Ernst lediglich als Aufenthalterin zu betrachten sei und die Waisenkommission Winterthur deren Aufenthalt jeden Augenblick anderswohin ver¬ legen könne. B. Gestützt auf diese Weigerung stellte nun der thurgäuische Regierungsrath beim Bundesgerichte das Gesuch, es möchte ent¬ schieden werden:
1. Es seien für die Ausübung der Vormundschaft über Frau Ernst die thurgauischen Behörden kompetent und demnach die zürcherischen Behörden verpflichtet, das Vermögen dem Waisen¬ amt Frauenfeld aushinzugeben;
2. eventuell sei der Kanton Thurgau berechtigt, das betreffende Vermögen der dortseitigen Besteuerung zu unterwerfen. Zur Begründung dieser Begehren führte der Regierungsrath an: Seit 1866 stehe der Kanton Thurgau in Vormundschaftsange¬ legenheiten auf dem Boden des Territorialitätsprinzips und die kantonalen Gesetze verlangen, daß die niedergelassenen Schwei¬ zerbürger wie die Kantonsangehörigen behandelt werden. Frau Ernst habe diese Niederlassung seit dem Monat Mai 1876 vom
Gemeindrathe Frauenfeld erhalten und könne nach dem dortigen Gesetze keineswegs nur als Aufenthalterin behandelt werden, indem sie nämlich nicht in einer staatlichen Kranken- oder Versorgungs¬ anstalt untergebracht und auch nicht eine von den Armenbehörden verkostgeldete Person sei, sondern eine Frau mit eigenem Ver¬ mögen, die in Frauenfeld bei ihren Verwandten wohne und sich als handlungsfähig gerire. Die öffentliche Sicherheit des Verkehrs verlange, daß solche Niedergelassene, die für Jahre, im vorliegen¬ den Falle wohl für die ganze Lebensdauer, im Kanton ihren Wohnsitz nehmen und wie selbstständige Personen verkehren, unter die Vormundschaft des Wohnsitzkantons gestellt werden, wenn sie überhaupt einer Vermögensverwaltung bedürfen. Eventuell wenn Frau Ernst zur Zeit formell die Niederlassung in Frauenfeld nicht besitzen würde, so übe sie dieselbe doch faktisch dort aus, und nun wäre es eine Anomalie, wenn ein solcher blei¬ bender Aufenthalter an sämmtliche öffentliche Lasten nichts bei¬ zutragen hätte, dagegen das Bermögen an einem andern Orte versteuern müßte, mit dem ihn zwar allerdings rechtliche Bezie¬ hungen, in keiner Weise aber die äußern Verhältnisse des Lebens verbinden. Das Vermögen der Frau Ernst bestehe auch nicht etwa in Liegenschaften, sondern in Werthschriften C. Die Regierung des Kantons Zürich trug in ihrer Vernehm¬ lassung auf Verwerfung beider Begehren an. Sie machte geltend, daß vermöge der in dieser Materie bis anhin nicht eingeschränkten Souverainetät den zürcherischen Behörden das Recht zustehe, gemäß ihrer Gesetzgebung die Vormundschaft auch über ihre auswärtigen Kantonsangehörigen zu verwalten und vor allem über deren im Kanton Zürich liegendes Vermögen nach den dortigen Gesetzen zu verfügen. Daß die Frau Ernst in Frauenfeld bloß Aufenthalterin und nicht Niedergelassene sein könne, gehe daraus hervor, daß die¬ selbe lediglich mit Zustimmung des Waisenamtes Winterthur bei einer passenden Familie in Frauenfeld versorgt sei; sie müsse daher denjenigen Personen gleichgestellt werden, die in Heil- und Pflege¬ anstalten untergebracht seien. Das Territorialitätsprinzip des Kantons Thurgau dürfe jedenfalls bloß auf dauernde Wohnver¬ hältnisse Anwendung finden. Die eventuelle Forderung, aus welcher am besten das Motiv, warum thurgauischerseits die Erlangung der vormundschaftlichen Verwaltung angestrebt werde, hervorleuchte, müsse ebenfalls von der Hand gewiesen werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie das Bundesgericht jüngsthin in Sachen der Regierung von Thurgau gegen die Regierung von St. Gallen in seinem Ent¬ scheide vom 2. Februar d. J.1) ausgesprochen hat, wird der Wohnsitz bevormundeter Personen durch den Vormund und die Vormund¬ schaftsbehörden bestimmt und bedarf es daher behufs Verlegung des bisherigen, beziehungsweise Erwerbung eines neuen Wohnsitzes für solche Personen der Zustimmung der genannten Behörden. Im vorliegenden Falle geht nun aber aus den Akten keineswegs hervor, daß der Vormund der Wittwe Ernst oder die Waisenbe¬ hörden von Winterthur ihre Zustimmung dazu ertheilt haben, daß die Frau Ernst in Frauenfeld die Niederlassung erwerbe, und er¬ scheint daher das erste Begehren der Rekurrentin schon aus die¬ sem Grunde nicht gerechtfertigt.
2. Allein auch abgesehen hievon und angenommen die Frau Ernst könne, gestützt auf die Bestimmungen der thurgauischen Ge¬ setzgebung, gezwungen werden, die dortige Niederlassung zu er¬ werben und es seien daher die thurgauischen Behörden berechtigt, dieselbe als dortige Niedergelassene zu behandeln, so folgte daraus lediglich die Befugniß jener Behörden, der Frau Ernst für ihre Person einen Vormund zu bestellen, nicht aber auch die Verpflich¬ tung der zürcherischen Behörden, das Vermögen derselben an das Waisenamt Frauenfeld herauszugeben. Denn die Wirkung der thurgauischen Gesetze reicht nicht über das Gebiet des Kantons Thurgau hinaus und es kann daher den zürcherischen Behörden nicht verwehrt werden, eigene Angehörige in Anwendung der dortigen Gesetze über das Vormundschaftswesen zu bevogten, beziehungsweise deren im Kanton Zürich befindliches Vermögen, auch wenn sie auswärts wohnen, unter vormundschaftliche Ver¬ waltung zu nehmen. Eine Bestimmung der Bundesverfassung oder der Bundesgesetzgebung steht zur Zeit einem solchen Ver¬ fahren nicht entgegen, indem das in Art. 46 der Bundesverfas¬
1) Siehe den vorgehenden Entscheid N° 4.
sung in Aussicht genommene Bundesgesetz über die civilrecht¬ lichen Verhältnisse der Niedergelassenen noch nicht erlassen ist. Wie die Souverainetät des Kantons Thurgau über die in seinem Gebiete befindliche Person der Frau Ernst, so hat die Souverai¬ netät des Kantons Zürich über das in seinem Gebiete befindliche Vermögen derselben zur Zeit noch Anspruch auf bundesrecht¬ lichen Schutz.
3. Auf das eventuelle Begehren der Rekurrentin einzutreten, ist gegenwärtig keine Veranlassung vorhanden, indem bis anhin das Vermögen der Frau Ernst nicht von beiden Kantonen, Zürich und Thurgau, sondern nur vom erstern besteuert worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das erste Begehren der Rekurrentin ist definitiv, das zweite Begehren zur Zeit abgewiesen.