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BGE 3 I 26

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

4. Urtheil vom 2. Februar 1877 in Sachen der Regierung des Kantons Thurgau. A. Ende des Jahres 1875 starb in Bischoffzell, Kanton Thur¬ gau, Joseph Lautenschlager von Sirnach, gleichen Kantons, unter Hinterlassung eines dreizehn Jahre alten Sohnes zweiter Ehe, Namens Joseph, und einer Wittwe vierter Ehe, Anna Maria geb. Breitenmoser. Das Waisenamt Bischoffzell bestellte für den Knaben einen Vormund, der zweitinstanzlich bestätigt wurde. Nachdem die Wittwe Lautenschlager einige Zeit in Bischoffzell ge¬ wohnt hatte, zog sie im Mai 1876 mit ihrem Stiefsohne Joseph Lautenschlager nach Wyl, Kanton St. Gallen, und erhielt vom Gemeindammannamte Sirnach sowohl für sich als für ihren Stief¬ sohn die für ihren Aufenthalt in Wyl erforderlichen Ausweis¬ schriften. Der Vormund des Joseph Lautenschlager, welcher mit dessen Wohnsitzwechsel nicht einverstanden war, sowie das Waisen¬ amt Bischoffzell und die thurgauische Regierung reklamirten den Knaben bei den st. gallischen Behörden, allein der st. gallische Regierungsrath verweigerte mit Schreiben vom 25. September

v. J. die Herausgabe desselben, indem er bemerkte: die Wittwe Lautenschlager habe in der legalsten Weise die Niederlassung in Wyl genommen, und es sei nur natürlich, daß der junge Knabe, der, wenn sein natürlicher Vater länger am Leben geblieben wäre, auch unter der Obhut und Pflege seiner Stiefmutter zu leben gehabt hätte, bei dieser verbleibe. Die st. gallische Praxis räume der Stiefmutter die gleichen Rechte ein, wie dem Stiefvater, wel¬ chem nach dortigem Gesetze die Vermögensverwaltung der Stief¬ kinder zukomme. Dazu komme, daß die Heimatgemeinde Sirnach mit dem Aufenthalte des jungen Lautenschlager bei seiner Stief¬ mutter in Wyl vollständig einverstanden sei, indem sie der Ge¬ meindsbehörde von Wyl die für des Knaben Aufenthalt in dort nothwendigen Ausweispapiere behändigt habe. B. Hierüber beschwerte sich nun die Regierung des Kantons Thurgau beim Bundesgerichte und stellte das Gesuch, es möchte die Zuständigkeit der thurgauischen Vormundschaftsbehörden über¬ den Knaben Joseph Lautenschlager ausgesprochen und der Re¬ gierungsrath des Kantons St. Gallen angehalten werden, den Knaben jenen Behörden, welche nach dem Inhalte der vormund¬ schaftlichen Rechte einzig über den Aufenthalt desselben Ent¬ scheidung treffen können, aushinzugeben Zur Begründung dieses Begehrens führte Rekurrentin an:

1. Die Kantone St. Gallen und Thurgau stehen in Vormund¬ schaftssachen durchaus auf dem Boden des Territorialitätsprinzips. Im Kanton Thurgau sei dieses Prinzip mit aller Konsequenz durchgeführt, so daß die thurgauischen Angehörigen, auch wenn sie im Kanton wohnen, nicht unter dem Waisenamt der Heimat¬ gemeinde, sondern unter demjenigen der Wohnsitzgemeinde stehen. C. 273. des thurg. priv. Gesb.) Demnach sei auch im Frage¬ falle einzig und allein das Waisenamt Bischoffzell die kompetente Waisenbehörde gewesen, da der Vater Lautenschlager mit Familie in Bischoffzell gewohnt habe und zur Stunde noch das Vermögen in Bischoffzell liege und dort vormundschaftlich verwaltet werde. Das Waisenamt Bischoffzell habe nie zu dem Aufenthalte des Knaben in Wyl seine Zustimmung ertheilt; während die Be¬ stimmung des Aufenthaltes eines Mündels Sache der kompe¬ tenten Vormundschaftsbehörden sei.

2. Wenn die st. gallische Regierung behaupte, daß es sehr na¬ türlich und vernünftig sei, daß der Knabe unter der Obhut und Pflege seiner Stiefmutter stehe, so sei darauf zu entgegnen, daß diese Frage der Zweckmäßigkeit selbstverständlich nur von den thurgauischen Vormundschaftsbehörden entschieden werden könne. Die Zweckmäßigkeit als solche begründe keine Aenderung in den Rechtsverhältnissen. Für die Rechte der Stiefmutter am Vermögen der Stiefkinder sei in concreto wiederum selbstverständlich das thurgauische Recht maßgebend, unter welchem die Vormundschaft entstanden sei. Im Kanton Thurgau habe weder der Stiefvater noch die Stiefmutter

nach dem Tade des natürlichen Elterntheils vormundschaftliche Rechte; allein auch der Kanton St. Gallen kenne kein solches stiefmütterliches Recht, sondern habe gerade gegentheilige gesetz¬ liche Bestimmungen. Allerdings gebe der Art. 6 des st. galli¬ schen Vormundschaftsgesetzes vom 17. August 1855 dem Stiefvater während der Dauer der Ehe gegenüber den Stiefkindern gewisse vormundschaftliche Befugnisse; allein Ziff. 5 des näm¬ lichen Artikels sage ausdrücklich: "Wenn die leibliche Mutter stirbt, sind seine Stiefkinder sofort ebenfalls unter besondere Vormundschaft zu stellen, welche ganz nach den allgemeinen Be¬ stimmungen des Gesetzes anzuordnen und zu verwalten ist." Noch viel weniger habe die Stiefmutter nach dem Tode des natürlichen Vaters vormundschaftliche Rechte über die Stiefkinder, da jede Wittwe nach st. gallischem Rechte selber unter Schutzbevog¬ tigung stehe. Die Behauptung der st. gallischen Regierung, daß das Waisen¬ amt Sirnach seine Zustimmung zum Aufenthalte des Knaben in Wyl gegeben habe, sei nicht richtig, übrigens auch unerheblich. Nicht das Waisenamt, sondern das Gemeindammannamt Sirnach habe den Heimatschein für Joseph Lautenschlager ausgestellt und zwar auf eine besondere Zuschrift der Wittwe Lautenschlager. Das Waisenamt Sirnach habe von der Vormundschaft nichts gewußt und sich mit derselben auch nicht befaßt. Uebrigens sei, wie ge¬ zeigt, nur das Waisenamt Bischoffzell in Sachen kompetent ge¬ wesen und hätte daher das Waisenamt Sirnach, wenn es über den Wohnsitz des Knaben verfügt, inkompetent gehandelt. C. Die Regierung des Kantons St. Gallen trug in ihrer Ver¬ nehmlassung auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie sich im Wesentlichen auf ihre Zuschrift vom 25. September v. J. an den Regierungsrath des Kantons Thurgau bezog und im weitern bemerkte: Nach Art. 280 des thurg. priv. Gesb. bleibe, wenn minderjährige Kinder durch den Tod eines Elterntheils verwaist werden, der überlebende Gatte ihr natürlicher Vormund, vorbe¬ halten der Fall einer Wiederverehelichung der überlebenden Mut¬ ter. Das Gesetz mache also keinen Unterschied, ob der überlebende Ehegatte der leibliche Vater oder die leibliche Mutter oder aber nur der Stiefvater oder die Stiefmutter der vorhandenen Waisen sei und müsse also als festgestellt angesehen werden, daß nach thurgauischem Rechte der überlebende Gatte Vormund auch der Stiefkinder bleibe. Hienach sei aber Frau Lautenschlager auch be¬ rechtigt gewesen, den Wohnort ihres Sohnes zu bestimmen; übri¬ gens behaupte das Waisenamt Wyl bestimmt, daß der Wohnsitz¬ wechsel mit Zustimmung des Waisenamtes Sirnach stattgefunden habe. Die Niederlassung in Bischoffzell sei mit dem Tode ihres Trägers dahin gefallen und damit gleichzeitig auch die Zuständig¬ keit der Vormundschaftsbehörden für den Knaben Lautenschlager, weil dieselbe die seinerzeitige Niederlassung der Familie, welcher der Knabe angehört, zur Voraussetzung gehabt habe und ohne dieselbe nicht gedenkbar sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da weder St. Gallen noch Thurgau dem Konkordate über die Vormundschaftsverhältnisse der Niedergelassenen beigetreten sind, sondern beide Kantone in Vormundschaftssachen unbedingt dem Territorialitätsprinzip huldigen, so hängt der Entscheid der vorliegenden Beschwerde davon ab, ob der minderjährige Joseph Lautenschlager seinen Wohnsitz in rechtsgültiger Weise nach Wyl verlegt habe, indem jeder Kanton kraft seiner Souverainetät über die in seinem Gebiete befindlichen Personen und Sachen befugt ist, bezüglich der Bevormundung Niedergelassener seine Gesetze zur Geltung zu bringen.

2. Der Wohnsitz handlungsunfähiger, bevormundeter Personen wird durch den Vormund, resp. die Vormundschaftsbehörden be¬ stimmt und darf daher, wie übrigens seitens der Rekursbeklagten anerkannt wird, nur mit deren Einwilligung aufgehoben oder verändert werden.

3. Frägt es sich nun, ob im vorliegenden Falle dieses Requi¬ sit erfüllt sei, so ist vorerst die Behauptung des st. gallischen Regierungsrathes, daß das thurgauische Recht nach dem Tode der leiblichen Eltern die Stiefmutter zur Vormundschaft über ihre Stiefkinder berufe (ganz abgesehen davon, daß gegen die Bestel¬ lung eines obrigkeitlichen Vormundes niemals von irgend einer Seite Einsprache erhoben worden), eine offenbar unrichtige. Denn wenn §. 280 des thurg. priv. Gesb. sagt: "Wenn minderjährige Kinder durch den Tod eines Elterntheils verwaist wer¬

Vor¬ den, so bleibt der überlebende Gatte ihr natürlicher einer mund; vorbehalten ist der Fall der Wiederverheirathung Zwei¬ überlebenden Mutter," so kann darüber ein begründeter fel nicht obwalten, daß unter dem "überlebenden Gatten" nur der überlebende Elterntheil verstanden sein kann, indem einer¬ seits selbstverständlich minderjährige Kinder nur dann durch den Tod eines Elterntheils verwaist werden können, wenn der andere Elterntheil noch lebt (da dieselben im andern Falle durch den Tod eines Elterntheils bereits verwaist sind) und an¬ derseits als natürliche Vormundschaft doch wohl nur dieje¬ nige der natürlichen Eltern bezeichnet werden kann. Zudem ist in Lemma 4 ibidem ausdrücklich von dem überlebenden Elterntheil die Rede, indem es dort heißt: "Ueberdieß ist das Waisenamt berechtigt, den überlebenden Elterntheil zur Sicherstellung des Vermögens (der Kinder) anzuhalten." Nun ist aber klar, daß wenn das thurgauische Gesetz die Vormund¬ schaft dem überlebenden Gatten auch über die Stiefkinder hätte einräumen wollen, jenes Lemma 4 anders gefaßt worden wäre, resp. anders hätte gefaßt werden müssen, indem doch nicht ange¬ nommen werden kann, daß der Gesetzgeber die Pflicht zur Sicher¬ stellung nur für den Fall habe aussprechen wollen, als der über¬ lebende Gatte auch zugleich der überlebende Elterntheil sei.

4. Ist sonach die Einrede, daß der Wittwe Lautenschlager die Vor¬ mundschaft über den minderjährigen Joseph Lautenschlager zustehe, eine unbegründete, so folgt daraus, daß der letztere unter öffentli¬ cher Vormundschaft steht, und hätte daher die st. gallische Regie¬ rung nachzuweisen gehabt, daß Joseph Lautenschlager mit Zu¬ stimmung der zuständigen thurgauischen Vormundschaftsbehörden seinen Wohnsitz in Wyl genommen habe. Ein solcher Beweis man gelt aber gänzlich, indem weder von dem Waisenamt Sirnach noch von dem Waisenamte Bischoffzell eine dießfällige Bewilligung hat beigebracht werden können. Uebrigens steht nach den hier einzig maßgebenden Art. 239, 240 und 273 des thurg. priv. Gesb. außer Zweifel, daß die Vormundschaft über den Joseph Lautenschlager dem Waisenamte Bischoffzell obliegt, da zur Zeit des Eintrittes der Vormundschaft, resp. des Todes des Vaters Lautenschlager, Bischoffzell der Wohnsitz der Familie Lautenschlager war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach die Regierung des Kantons St. Gallen verpflichtet, den Knaben Joseph Lautenschlager den Vormundschaftsbehörden von Bischoffzell aushinzugeben.