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39_I_432

BGE 39 I 432

Bundesgericht (BGE) · 1913-07-09 · Deutsch CH
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74. Entscheid vom 9. Juli 1913 in Sachen Herbstritt. Art. 283 Abs. 3 SchKG: Rechtswirkung des Retentionsverzeichnisses. Der Vermieter, der die im Verzeichnis angesetzten Fristen hat ver¬ streichen lassen, kann jederzeit die Aufnahme eines neuen Ver¬ zeichnisses über die ursprünglich retinierten Objekte verlangen, sofern nicht inzwischen sein Retentionsrecht aus andern Gründen erloschen ist. A. — Auf Begehren des Hans Miesch in Cham legte das Betreibungsamt Cham am 21. April 1913 bei dessen Mieter Fritz Herbstritt, Wirt im Restaurant „zum Bahnhof“ ebenda für eine verfallene Mietzinsforderung von 650 Fr. auf eine Anzahl

* Ed. gen. 32 1 pag. 372; 35 I pag, 824. — * Id. 24 I No 137; 25 INo 34: 34 I No 424. in den Mieträumen befindlicher Sachen Retention: zugleich setzte es dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, um die Be¬ treibung auf Pfandverwertung einzuleiten und, im Falle Rechts¬ vorschlags gegen diese, eine weitere gleich lange Frist, um Rechts¬ öffnung zu verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forde¬ rung anhängig zu machen, unter der Androhung, daß sonst das Retentionsverzeichnis mit seinen Wirkungen dahinfalle. Miesch hob rechtzeitig Betreibung an, versäumte es aber, auf den von Herbstritt erhobenen Rechtsvorschlag innert Frist im Rechts¬ öffnungs= bezw. Klagewege vorzugehen. Mit Brief vom 26. Mai 1913 forderte daher Rechtsanwalt Rüttimann in Zug namens Herbstritt das Betreibungsamt Cham auf, die retinierten Sachen an seinen Klienten herauszugeben. Das Betreibungsamt erwiderte ihm am 28. Mai, daß es dazu nicht in der Lage sei, da Miesch inzwischen die Aufnahme einer neuen Retention verlangt habe und es diesem Begehren habe entsprechen müssen: gleichzeitig stellte es ihm zu Handen des Schuldners die vom nämlichen Tage datierte, mit der früheren inhaltlich übereinstimmende neue Retentionsurkunde zu. Hierüber beschwerte sich Herbstritt bei der kantonalen Aufsichts¬ behörde, indem er unter Berufung auf den Entscheid des Bundes¬ gerichts in Sachen Blattmann (AS Sep.=Ausg. 12 Nr. 32*) und das auf diesen sich stützende Kreisschreiben vom 13. Juli 1909 behauptete, daß das Retentionsrecht an den streitigen Gegen¬ ständen infolge der Nichtbeachtung der in der ersten Retentions¬ urkunde angesetzten Klagefrist untergegangen und die am 28. Mai vollzogene neue Retention daher ungesetzlich sei. Durch Entscheid vom 17. Juni 1913 wies die kantonale Auf¬ sichtsbehörde die Beschwerde ab. B. — Gegen diesen Entscheid rekurriert Herbstritt an das Bundesgericht, indem er an dem in der Beschwerde an die kan¬ tonale Aufsichtsbehörde eingenommenen Standpunkt festhält. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Folgen, welche sich an die Nichtbeachtung der dem Gläubiger nach Art. 283 Abs. 3 SchKG vom Amte zu setzenden Fristen *Ges.-Ausg. 35 1 Nr. 85.

knüpfen, sind im Gesetze nicht geregelt. Sie können aber, wie die Vorinstanz mit Recht hervorhebt, nur im Dahinfallen der Wir¬ kungen der Retentionsurkunde, insbesondere des mit ihr verbun¬ denen Verbotes für den Schuldner, über die inventarisierten Gegenstände zu verfügen, bestehen. Das Retentionsrecht selbst erlischt dadurch nicht. Denn wie es unzweifelhaft nicht erst durch die Aufnahme der Illaten in ein Retentionsverzeichnis, sondern schon mit deren Einbringung in die Mieträume entsteht, so hängt auch sein Weiterbestehen nicht von der Fortdauer des Retentionsverzeichnisses, sondern lediglich von den im OR Art. 27 und 273 normierten Voraussetzungen, insbesondere dem Verbleiben der Sachen in den Mieträumen, ab. Das Retentionsverzeichnis ist lediglich eine exekutorische Maßnahme, durch die einerseits der Kreis der der Verwertung zu Gunsten des Vermieters unter¬ liegenden Gegenstände umschrieben, anderseits der Fortbestand des Retentionsrechtes an ihnen gesichert werden soll. Materiellrechtliche Bedeutung kommt ihm nicht zu. Etwas anderes ist denn auch in dem vom Rekurrenten angerufenen Entscheide in Sachen Blatt¬ mann und dem Kreisschreiben vom 12. Juli 1909 nicht aus¬ gesprochen worden: beide erklären lediglich, daß den vom Betrei¬ bungsamt im Anschluß an die Aufnahme des Retentionsverzeich¬ nisses anzusetzenden Fristen insofern Verwirkungscharakter zukomme, als bei deren Nichtbeachtung das Retentionsverzeichnis mit seinen Wirkungen dahinfalle. Daß damit auch das Reten¬ tionsrecht selbst untergehe, ist mit keinem Worte angedeutet worden. Daraus folgt, daß der Vermieter, der die ihm im Retentions¬ verzeichnis angesetzten Fristen hat verstreichen lassen, sofern sein Retentionsrecht nicht inzwischen aus anderen Gründen erloschen ist, jederzeit die Aufnahme eines neuen Verzeichnisses an Stelle des dahingefallenen verlangen kann. Denn solange das Retentions¬ recht besteht, muß er auch von den zu dessen Sicherung und Realisierung vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen können. Die Sachlage ist in dieser Beziehung die nämliche, wie wenn die in Art. 116 SchKG vorgeschriebene Frist zur Stellung des Ver¬ wertungsbegehrens versäumt oder ein Arrest nicht innert der Fristen des Art. 278 SchKG prosequiert worden ist. Auch hier verwirkt der Gläubiger durch die Fristversäumnis nur die aus der konkreten Beschlagnahme folgenden Rechte und nicht etwa die Forderung oder das Recht zur Arrestnahme selbst und kann daher jederzeit eine neue Betreibung einleiten bezw., sofern der Arrest¬ grund noch besteht, einen neuen Arrestbefehl auswirken. Steht demnach die Tatsache, daß Miesch die ihm in der Reten¬ tionsurkunde vom 21. April 1913 angesetzte Frist zur Klage versäumt hat, der Aufnahme eines neuen Retentionsverzeichnisses nicht entgegen, so ist aber die Beschwerde mit der Vorinstanz ab¬ zuweisen. Denn andere Gründe, welche die neue Retention un¬ zulässig erscheinen ließen, sind vom Rekurrenten nicht geltend gemacht worden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.