Volltext (verifizierbarer Originaltext)
70. Entscheid vom 2. Juli 1913 in Sachen Dun. Art. 275 SchKG: Der Gewinnanspruch eines im Auslande wohnenden Teilhabers einer Kollektivgesellschaft, deren Hauptsitz sich im Austande befindet, kann nicht mit Arrest belegt werden, auch wenn die Gesellschaft in der Schweiz eine Filiale hat. A. — Gestützt auf einen von Fräulein Braumann in Zürich gegen R. Dun=Douglas, Teilhaber der Kollektivgesellschaft Dun & Cie. in New York für eine Forderung von 700 Fr. erwirkten Arrestbefehl belegte das Betreibungsamt Zürich I am 11. Januar 1913 „den Geschäftsanteil des Schuldners an der Kollektivgesell¬ schaft Dun & Cie., Bahnhofstraße 51 Zürich I, gemäß Art. 569 OR, soweit zur Deckung der Arrestforderung notwendig“ mit Beschlag. Der Sitz der Firma Dun & Cie. befindet sich in Nen York; in Zürich unterhält die Gesellschaft nur eine Filiale. AS 39 1 — 1912
Dun verlangte auf dem Beschwerdewege Aufhebung der Arrest¬ legung mit der Begründung: die Filiale einer Kollektivgesellschaft sei nur ein einzelnes Aktivum der Gesellschaft und könne daher von den Privatgläubigern eines Gesellschafters weder gepfändet noch arrestiert werden. Das gleiche gelte, wenn man annehme, daß sich die Beschlagnahme auf die Anrechte des Beschwerdeführers an dem in der Zürcher Filiale erzielten Gewinne beziehen solle. Ein pfändbarer Gewinnanteil im Sinne von Art. 569 OR be¬ stehe nur am Ergebnis des gesamten Geschäftsbetriebes und nicht an demjenigen eines einzelnen Unternehmens der Gesellschaft. Der Gewinn der Filiale sei ebenfalls nur ein einzelnes Gesellschafts¬ aktivum, so daß dessen Beschlagnahme wiederum dem Art. 569 Abs. 1 zuwiderlaufe. Während die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde abwies, hieß die obere sie im Sinne der Erwägungen teilweise gut. In den letzteren wird ausgeführt: durch die Beifügung der Worte „gemäß Art. 569 OR“ in der Arresturkunde sei deutlich zum Ausdruck gebracht worden, daß nur das als arrestiert gelten solle, was nach dieser Vorschrift mit Beschlag belegt werden dürfe, vorab also der Anteil des Schuldners an dem Gewinn der Zürcher Filiale. Nun sei dem Rekurrenten allerdings darin beizustimmen, daß der Gewinn einer Filiale als solcher nicht Objekt eines Gewinnanspruchs im Sinne von Art. 569 Abs. 2 sein könne. Denn der Gewinn eines Teiles des Geschäftes sei nicht notwendig ein Teil des Gewinnes des ganzen Geschäftes. Der betreffende Teil des Geschäftes könne Gewinn abwerfen, das ganze Geschäft aber nicht, weil andere Teile mit Verlust gearbeitet hätten. Da¬ gegen stehe nichts entgegen, den Gewinn der Filiale insoweit mit Beschlag zu belegen, als er einen Teil des Gewinnanteils des Schuldners am ganzen Geschäfte bilde. Daß die Festsetzung dieser Quote Schwierigkeiten bereiten könne, sei zuzugeben, aber für die Zulässigkeit der Beschlagnahme ohne Belang. Der Rekurs sei daher insoweit gutzuheißen, daß nur derjenige Teil des Geschäfts¬ anteils des Schuldners an der Filiale der Kollektivgesellschaft Dun & Cie. in Zürich als giltig arrestiert zu betrachten sei, der zugleich als Teil des nach Art. 569 OR pfändbaren Geschäfts¬ anteils des Schuldners an der ganzen Gesellschaft Dun & Cie. erscheine. B. — Gegen diesen Entscheid rekurriert Dun an das Bundes¬ gericht, indem er an seinen früheren Vorbringen festhält und be¬ streitet, daß der Anteil am Gewinn der Zürcher Filiale, sofern man ihn im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz für pfänd¬ bar halten wollte, als in der Schweiz gelegenes Aktivum an¬ gesehen werden könne. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Gegenstand des Arrestes können nur solche Vermögens¬ stücke sein, die sich im Sprengel der Arrestbehörde befinden. Arrest¬ befehle, die sich auf außerhalb dieses Kreises gelegene Aktiven beziehen, soll das Betreibungsamt nicht vollziehen: gibt es ihnen dennoch Folge, so kann die Arrestlegung auf dem Beschwerdewege angefochten werden (Jaeger, Komm. zu Art. 275 N. 1 auf S. 317 und die dort angeführten Entscheide).
2. — Als Sitz unkörperlicher Rechte ist regelmäßig der Wohn¬ sitz ihres Trägers zu betrachten: ausnahmsweise können Forde¬ rungen, deren Gläubiger im Ausland wohnt, auch am Wohnsitze des Schuldners arrestiert werden (Jaeger, a. a. O. zu Art. 272 N. 2 und die dortigen Zitate; ferner AS Sep.=Ausg. 15 Nr. 68 Erw. 2*). Da der Gewinnanspruch des Kollektivgesell¬ schafters — der hier einzig noch als Arrestobjekt in Frage kommt sich unzweifelhaft als Forderungsrecht des Gesellschafters gegen die Gesellschaft darstellt, kann er somit nur dann in der Schweiz mit Beschlag belegt werden, wenn entweder der forderungs¬ berechtigte Gesellschafter selbst oder die Gesellschaft im Sprengel der Arrestbehörde bezw. des Betreibungsamtes domiziliert ist. Keine dieser Alternativen trifft hier zu. Wohnsitz des Arrest¬ schuldners ist unbestrittenermaßen New York: deshalb ist auch der Arrest gegen ihn bewilligt worden. Ebenso befindet sich der Haupt¬ sitz der Gesellschaft Dan & Cie. in New York. Nur dieser Haupt¬ sitz und nicht derjenige der Filiale fällt aber hier in Betracht. Denn nur dort kann der Anspruch gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden: in Zürich könnte er nicht exequiert werden, da der Betreibungsort der Filiale nach Art. 50 SchKG sich nar auf Ges-Ausg. 38 I S. 704 f.
solche Verbindlichkeiten bezieht, die die Gesellschaft gegenüber Dritten eingegangen hat. Folglich spielt auch der Sitz der Filiale für die Frage nach dem Sitze des streitigen Anspruchs keine Rolle. Wenn die Praxis ausnahmsweise die Arrestierung von Forderungen am Wohnsitz des Drittschuldners zugelassen hat, ging sie von der Voraussetzung aus, daß auch durch die Arrestlegung an diesem Orte die Verfügung über die Forderung wirksam gehemmt wer¬ den könne. Nur wenn dies zutrifft, d. h. wenn zwischen dem zu arrestierenden Rechte und einem Orte der Schweiz Beziehungen bestehen, die es gestatten, mittelst der Arrestlegung auf das Schicksal des Rechtes einzuwirken, kann letzteres als in der Schweiz ge¬ legen gelten. Wo diese Möglichkeit fehlt, wäre der hier ausgewirkte Arrest von vornherein illusorisch. Ist der streitige Anspruch demnach nicht in Zürich gelegen, so durfte er aber auch nicht dort arrestiert werden und muß die Beschlagnahme daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, ohne daß es des Ein¬ tretens auf die weiteren Einwendungen des Rekurrenten bedürfte. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß der vom Betreibungsamt Zürich I am 11. Januar 1913 vollzogene Arrest aufgehoben.