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Gerichtsstand in Lebensmittelpolizeisachen. For en matière de police des denrées alimentaires.
62. Arteil vom 4. Juli 1913 in Sachen Polizeirichter Biel gegen Bezirksauwaltschaft Zürich. Art. 50 Abs. 1 und 51 LMPG. Der in dem letzteren Artikel statuierte Gerichtsstand der Prärention bei Lebensmittelpolizeiübertretungen trifft nicht mehr zu, wenn in dem Kanton, der zuerst das Verfahren eröffnet hat. dieses bereits durch rechtskräftiges Urteil erledigt ist. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. — Richard Späth, Inhaber der Firma Klement & Späth, von und in Ravensburg wurde am 28. Juli 1911 von der zu¬ ständigen kantonalen Behörde bei der Bezirksanwaltschaft Zürich verzeigt, weil er ein von ihm hergestelltes kosmetisches Mittel zur Pflege der Haut genannt „Apothekers Klements Alpenblüten¬ Crème“, das eine nach Art. 252 der bundesrätlichen Verordnung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstäu¬ den vom 29. Januar 1909 verbotene Ouecksilberverbindung ent¬ hielt, in Zürich hatte vertreiben lassen. Auf Anklage der Bezirks¬ anwaltschaft verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich IV. Abteilung nach durchgeführter Untersuchung am 19. September 1912 wegen Übertretung von Art. 38 des Lebensmittelgesetzes (Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Verbrauchsgegenstände) zu 40 Fr. Buße. Dieses Urteil ist nicht weitergezogen und infolgedessen rechtskräftig geworden. Inzwischen war Späth wegen Verkaufs desselben Präparates an Bieler Apotheker auf Weisung der bernischen Direktion des Innern vom 17. April 1912 durch das Regierungsstatthalteramt Biel am 23. April 1912 auch dort dem Richter überwiesen wor¬ den. In der Hauptverhandlung vor Polizeirichter Biel vom
23. September 1912 bestritt er die Zuständigkeit der bernischen Gerichte, da wegen der Sache bereits in Zürich ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Nachdem der Polizeirichter festgestellt hatte, daß das Verfahren in Zürich vor demjenigen in Biel eröffnet worden sei, übermittelte er durch Verfügung vom 20. Dezember 1912 die Akten unter Hinweis auf Art. 50 und 51 Lebensmittel¬ gesetz dem Bezirksgerichte Zürich mit „der Anfrage, ob der dortige Gerichtsstand“ auch für das in Biel eingeleitete Verfahren „an¬ erkannt werde“. Die Bezirksanwaltschaft Zürich, an welche das Bezirksgericht die Anfrage als an die nach zürcherischem Proze߬ recht zur Anklagestellung befugte Behörde weitergeleitet hatte, er¬ widerte am 22. Januar 1913, daß sie sich zur Behandlung des Falles nicht zuständig erachte, da das Zürcher Verfahren durch das bezirksgerichtliche Urteil rechtskräftig abgeschlossen worden und eine gemeinsame Behandlung im Sinne von Art. 51 Lebensmittel¬ gesetz daher ausgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 15. Februar 1913 verlangte der Polizeirichter von Biel neuerdings die Übernahme der Strafverfolgung durch die zürcherischen Behörden, indem er zur Be¬ gründung ausführte: nach Art. 51 Lebensmittelgesetz habe der Kan¬ ton, in dem das Verfahren zuerst eröffnet worden sei, auch die sämtlichen damit zusammenhängenden Anschuldigungen zu behan¬ deln. Das Bieler Verfahren hätte daher mit dem Zürcher Ver¬ fahren vereinigt werden sollen. Nachdem dies nicht geschehen sei, müßten die Grundsätze zur Anwendung kommen, welche gälten, wenn ein Delikt erst nach erfolgtem Urteil entdeckt werde. Die zürcherischen Behörden hätten daher Späth entweder in eine Zu¬ satzstrafe zu verfällen oder ihn nach den Grundsätzen über das fortgesetzte Vergehen freizusprechen. Auf keinen Fall könnten sie sich der Behandlung des Falles entziehen, da die einmal begründete Kompetenz nicht dadurch habe untergehen können, daß sie sich mit
der Sache nicht befaßt hätten. Die Bezirksanwaltschaft Zürich be¬ harrte jedoch auf ihrem ablehnenden Standpunkte. B. — Mit Eingabe vom 15. Mai 1913 hat darauf der Po¬ lizeirichter von Biel die Akten dem Bundesgericht übermittelt, mit dem Ersuchen, gemäß Art. 52 Lebensmittelgesetz den Gerichtsstand zu bestimmen. Er erklärt, daß er aus den früher angeführten Gründen den bernischen Gerichtsstand nicht für gegeben halte; in Erwägung: Art. 50 und 51 Lebensmittelgesetz bestimmen: Art. 50. „Die strafrechtliche Verfolgung erfolgt am Orte, wo „das Vergehen begangen worden ist, oder am Wohnort des An¬ „geschuldigten. In keinem Falle dürfen für das gleiche Vergehen „mehrere strafrechtliche Verfolgungen eintreten. Das Verfahren ist „an dem Orte durchzuführen, an welchem es zuerst eröffnet „wurde. „Das Verfahren gegen Gehülfen oder Begünstiger sindet zu „gleicher Zeit und vor dem nämlichen Richter statt wie dasjenige „gegen den Haupturheber.“ Art. 51. „Wenn ein Vergehen in mehreren Kantonen begangen „wurde, so hat derjenige Kanton, in welchem das Verfahren zu¬ „erst eröffnet wurde, das Recht, die Stellung und nötigenfalls „die Auslieferung aller Mitschuldigen aus anderen Kantonen be¬ „hufs gemeinsamer Beurteilung zu verlangen oder diese Kantone „zur Zusicherung des Urteilsvollzuges zu veranlassen. Wenn ein Täter mehrere zusammenhängende Delikte in ver¬ „schiedenen Kantonen verübt hat, so soll über ihn nach eben die¬ „sen Grundsätzen in einem und demselben Verfahren entschieden „werden.“ Streitigkeiten, welche sich aus der Anwendung dieser Vorschrif¬ ten ergeben, sollen nach Art. 52 vom Bundesgericht als Staats¬ gerichtshof entschieden werden. Da es sich im vorliegenden Falle ohne Frage um einen solchen Konflikt handelt, ist daher auf das Begehren des Polizeirichters von Biel einzutreten.
2. — Materiell kann der damit vertretene Standpunkt nicht geschützt werden. Klar ist von vorneherein, daß die Pflicht der zürcherischen Behörden, sich mit dem in Biel gegen Späth eröff¬ neten Verfahren zu befassen, nicht etwa aus Art. 50 Abs. 1 Schlußsatz Lebensmittelgesetz hergeleitet werden kann, da dieser sich, wie aus dem Zusammenhang hervorgeht, nur auf den hier nicht vorliegenden Fall bezieht, wo wegen des gleichen Vergehens zugleich am Wohnort des Täters und am Begehungsort des Vergehens ein Strafverfahren eröffnet worden ist, also der Gerichtsstand des Wohnortes mit demjenigen des Begehungsortes kollidiert. Tatsäch¬ lich hat sich denn auch der Polizeirichter in dem Schreiben vom
15. Februar 1913 an die Bezirksanwaltschaft Zürich nicht auf Art. 50, sondern nur auf Art. 51 Lebensmittelgesetz berufen. Er geht davon aus, daß nach diesem der Kanton, der zuerst das Ver¬ fahren eröffnet hat, dadurch auch für die Beurteilung der in an¬ deren Kantonen begangenen konnexen Handlungen ausschließlich zuständig werde und bleibe, gleichgiltig, wann sie entdeckt werden und wann das Begehren um Übernahme der Strafverfolgung ge¬ stellt wird. Diese Auffassung ist indessen offenbar unrichtig. Zwar darf trotz der ungenauen Redaktion des Art. 51 Abs. 1 davon ausgegangen werden, daß die Priorität in der Eröffnung des Ver¬ fahrens in den hier geregelten Fällen den betreffenden Kanton nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Verfolgung der auf dem Gebiete anderer Kantone verübten konnexen delikti¬ schen Handlungen ebenfalls zu übernehmen. Dafür spricht nicht nur die allgemeine Tendenz der Vorschrift, mehrfache Strafverfol¬ gungen wegen des nämlichen oder zusammenhängender Tatbestände zu verhüten, sondern auch der in Absatz 2 verwendete Ausdruck „sollen", der unzweideutig auf das Bestehen einer Pflicht hinweist. Diese Pflicht ist aber nur eine beschränkte, sie geht lediglich da¬ hin, die in andern Kantonen begangenen Handlungen mit den¬ jenigen, derentwegen das Verfahren im eigenen Kanton eröffnet worden ist, „gemeinsam" „in einem und demselben Verfahren beurteilen und besteht somit nur solange, als dies möglich ist. Daraus folgt, daß sie mit dem Zeitpunkt dahinfällt, wo über den Tatbestand, der zur Eröffnung des Verfahrens in dem betreffenden Kanton geführt hat, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Denn damit ist das Verfahren endgiltig abgeschlossen: über Tatbestände, die nicht darein einbezogen worden sind, kann daher nicht mehr in „demselben", sondern nur noch in einem neuen Verfahren ge¬ urteilt werden. Diese Beschränkung der Wirkungen der Prävention AS 39 I — 1913
erscheint denn auch sachlich durchaus begründet, da es zu praktisch unhaltbaren Ergebnissen führen müßte, wenn der Kanton, der zuerst ein Verfahren eröffnet hat, lediglich deshalb gezwungen wäre in der Folge noch eine Reihe weiterer Verfahren über Handlungen durch¬ zuführen, die zu seinem Gebiete in keiner Beziehung stehen. Selbst wenn man es also im vorliegenden Falle wirklich mit einem auf dem Gebiete mehrerer Kantone verübten einheitlichen Vergehen im Sinne von Art. 51 Abs. 1, bezw. mit einer Mehrheit zusammenhängender Vergehen im Sinne von Abs. 2 ebenda zu tun hätte, was dahin¬ gestellt bleiben mag, könnte dies nicht dazu führen, die zürcherischen Behörden zur Übernahme des in Biel hängigen Verfahrens zu ver¬ halten. Denn es steht fest, daß das in Zürich eröffnete Verfahren durch rechtskräftiges Urteil erledigt ist und auch schon erledigt war, als der Polizeirichter von Biel das Begehren um Übernahme der Strafverfolgung stellte. Damit ist aber nach dem Gesagten der in Art. 51 statuierte Gerichtsstand der Prävention auf alle Fälle da¬ hingefallen, so daß nunmehr nur noch die Behörden von Biel als des Ortes, an dem das beanstandete Präparat in den Verkehr ge¬ bracht worden, der Tatbestand des Art. 38 Lebensmittelgesetz also konsumiert worden ist, zuständig sein können. Dabei soll immerhin die andere Frage offen bleiben, welche Rückwirkungen sich aus dem in Zürich ergangenen verurteilenden Erkenntnis für das Verfahren in Biel ergeben, ob Späth trotzdem hier nochmals bestraft werden kann und wenn ja, ob nicht bei der Strafausmessung auf die in Zürich erfolgte Bestrafung Rücksicht genommen werden muß. Da diese Frage nicht Gegenstand des gegenwärtigen Konfliktes ist, be¬ steht zu ihrer Erörterung kein Anlaß. Es braucht daher auch nicht geprüft zu werden, ob das Bundesgericht in seiner Eigen¬ schaft als Staatsgerichtshof zum Entscheide darüber auf Grund des Art. 52 Lebensmittelgesetz kompetent wäre; erkannt: Die zürcherischen Strafbehörden sind nicht verpflichtet, sich mit der in Biel erstatteten Strafanzeige gegen Späth zu befassen.