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39_I_373

BGE 39 I 373

Bundesgericht (BGE) · 1913-10-17 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

63. Arteil vom 17. Oktober 1913 in Sachen Rutishauser & Stüßi gegen Crédit Argentin pour prêts agricoles et hypothécaires. Der Art. 3 des schweiz.-franz. Gerichtsstandsvertrages bezieht sich nur auf die « élection de domicile » mit « attribution de juridiction » und gestattet die Vereinbarung nicht nur eines ausschliess¬ lichen, sondern auch eines bloss konkurrierend (nach der Wahl des Klägers) neben das ordentliche Forum des Wohnsitzes tretenden Gerichtsstandes. Auslegung der hier allfällig vorliegenden Gerichtsstandsvereinbarung im letzteren Sinne. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. — Durch notariellen Akt vom 15. Februar 1912 wurde in Paris unter der Firma « Le Crédit Argentin pour prêts agricoles et hypothécaires » eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Paris und einem Aktienkapital von fünf Millionen Franken, be¬ stehend aus 10,000 Aktien zu 500 Fr., gegründet. Von diesem Aktienkapital war eine Million von der Bankfirma Rutishauser & Stüßi in Zürich, der heutigen Rekurrentin, und eine weitere

Million von einer Anzahl in der Schweiz wohnhafter Privaten gezeichnet und dabei der Vorschrift des französischen Gesellschafts¬ rechts, wonach ein Viertel des gezeichneten Aktienkapitals vor der Gründung der Aktiengesellschaft bar einbezahlt sein muß, mit Be¬ zug auf die beiden Aktienbeträge in der Weise nachgelebt worden, daß die Firma Rutishauser & Stüßi am 16. Januar 1912 250,000 Fr. für ihre eigene Aktienzeichnung und 250,000 Fr. als an sie geleistete Einzahlung der erwähnten andern Aktienzeichner der zu gründenden Gesellschaft buchmäßig gutschrieb. Zufolge Urteils des Pariser Handelsgerichts des Seinedeparte¬ ments vom 2. Mai 1912 trat die Aktiengesellschaft des Crédit Argentin in Liquidation. Am 16. Oktober 1912 reichte der gerichtlich bestellte Liquidator beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Firma Rutis¬ hauser & Stüßi Klage ein auf Bezahlung von 500,000 Fr. nebst 5 % Zins seit dem 16. Januar 1912 gemäß Gutschrift der Be¬ klagten zu Gunsten der Gesellschaft für die erwähnten Zeichnungs¬ anzahlungen, und von 250,000 Fr. nebst 5 % Zins seit dem

29. Juni 1912 als einzahlungspflichtigem zweitem Viertel der eigenen Aktienzeichnung der Beklagten. Diese letztere bestritt die Zuständigkeit des zürcherischen Richters unter Berufung auf Art. 42 der Statuten des Crédit Argentin, der folgenden Wort¬ laut hat: « En cas de contestations, tout actionnaire sera tenu de » faire élection de domicile dans le département de la Seine, » et toutes notifications et assignations seront valablement » faites au domicile par lui élu, sans avoir égard à sa de¬ » meure réelle. » A défaut d’élection de domicile, les notifications judi¬ » ciaires et extrajudiciaires seront faites valablement au par¬ » quet de M. le Procureur de la République près le Tribunal » de première instance de la Seine. » Durch Beschluß vom 14. Februar 1913 verwarf das Handels¬ gericht die Inkompetenzeinrede der Beklagten, im wesentlichen mit der Begründung, in der angerufenen Statutenbestimmung liege überhaupt keine Prorogation eines Gerichtsstandes, weil darin nicht ausdrücklich von « attribution de juridiction » die Rede sei; eventuell würde es sich doch nicht um einen ausschließlichen, sondern nur um einen zu Gunsten der Gesellschaft nach deren Wahl neben dem gewöhnlichen Forum der Aktionäre gegebenen Gerichtsstand handeln, da die gesetzliche Präsumtion der Aus¬ schließlichkeit des forum prorogatum in Art. 3 des schweizerisch¬ französischen Gerichtsstandsvertrages — die übrigens der zutref¬ fenden und herrschenden allgemeinen Rechtsanschauung widerspreche — hier entkräftet werde durch den Wortlaut des Art. 42 der Statuten, wonach lediglich der Aktionär „verpflichtet“ sei, im Seinedepartement Domizil zu nehmen, während die Gesellschaft auf das Recht, dies zu verlangen, offenbar verzichten könne. Gegen den handelsgerichtlichen Entscheid rekurrierte die Firma Rutishauser & Stüßi an das Obergericht des Kantons Zürich, dieses aber wies den Rekurs durch Beschluß vom 10. Juli 1913 in Zustimmung zur Argumentation des Handelsgerichts als un¬ begründet ab. B. — Hierauf hat die Firma Rutishauser & Stüßi rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, der Beschluß des Obergerichts sei wegen Verletzung der Art. 1, 3 und 11 des schweizerisch=französischen Gerichts¬ standsvertrages vom Jahre 1869 aufzuheben und das Handels¬ gericht des Kantons Zürich als zur Behandlung des Prozesses unzuständig zu erklären. Art. 42 der Statuten des Crédit Argentin sei, so wird zur Begründung wesentlich ausgeführt, im Sinne einer Vereinbarung des Gerichtsstandes von Paris für Streitigkeiten zwischen der Ge¬ sellschaft und den Aktionären aufzufassen, und diesem forum pro¬ rogatum komme nach dem klaren Wortlaute von Art. 3 des schweizerisch=französischen Gerichtsstandsvertrages ausschließlicher Charakter zu. Auch bei der vorliegenden Statutenbestimmung träfen die Ausführungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 13. April 1889 i. S. « Armement » (AS 15 Nr. 35) zu. Eine aus¬ drückliche Bezugnahme auf die attribution de juridiction sei hier als überflüssig weggelassen worden; denn bei der élection de do- micile sei die Gerichtsstandsfolge die Hauptsache, neben der die Möglichkeit der Zustellung gerichtlicher Insinuationen und Vorla¬ dungen als bloßes Akzessorium erscheine. So bestimme insbeson¬

dere Art. 59 des französischen Code de procédure civile aus¬ drücklich, daß der Gerichtsstand am Wahlort eine Folge der élec¬ tion de domicile sei, und vorliegend ergebe sich nicht nur aus Art. 1 des Abs. 42 der Statuten, daß die Domizilwahl aus¬ schließlich im Hinblick auf die Streitigkeiten (contestations) sta¬ tuiert worden sei, sondern es hätte namentlich die Bestimmung in Abs. 2 daselbst, wonach alle gerichtlichen Zustellungen und Vor¬ ladungen rechtsverbindlich in Paris erfolgen könnten, selbst wenn der Pflichtige dort tatsächlich kein Domizil erwählt habe, überhaupt keinen Sinn, wenn jener nicht auch dem Pariser Gericht unter¬ worfen sein sollte. Sei aber eine Gerichtsstandsvereinbarung anzu¬ nehmen, so könne über die Ausschließlichkeit des vereinbarten Ge¬ richtsstandes kein Zweifel bestehen. Denn Art. 3 des Gerichts¬ standsvertrages schaffe nicht nur eine Präsumtion hiefür, sondern spreche klipp und klar für jeden Fall der Prorogation die al¬ leinige Kompetenz der Richter des erwählten Domizils aus und lasse demnach, entgegen der Auffassung der Zürcher Gerichte, ein Wahlrecht des Klägers, das jedenfalls deutlich hätte vorbehalten werden müssen, nicht zu. Daß es sich aber hier um Streitigkeiten im Sinne des Art. 42 handle, sei jedenfalls mit Bezug auf die Forderung der 250,000 Fr. klar, und von der Beurteilung dieses Anspruches könne diejenige der weiteren Forderung von 500,000 Fr. nicht losgelöst werden; denn von der bei jener ersteren zu ent¬ scheidenden Frage nach der Verbindlichkeit der Aktienzeichnungen und der Konstitution der Gesellschaft hänge auch die für diese letztere maßgebende Frage der Gültigkeit der Erklärung über die erfolgten Einzahlungen ab. C. — Die rekursbeklagte Gesellschaft des Crédit Argentin hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Sie betont insbesondere, die Rekurrentin habe tatsächlich ein Domizil im Departement der Seine nicht gewählt und könne des¬ halb den Art. 3 des Gerichtsstandsvertrages überhaupt nicht an¬ rufen; zudem gelte dessen Vorschrift von der alleinigen Kom¬ petenz des Richters am Wahldomizil nur dem beklagten Aktionär gegenüber, da das hier in Frage stehende Wahldomizil unzweifel¬ haft nur im Interesse der Aktiengesellschaft geschaffen worden sei und diese demnach auch berechtigt sein müsse, darauf Verzicht zu leisten. Das Obergericht des Kantons Zürich hat mitgeteilt, daß weder das Handelsgericht, noch es selbst sich zu Gegenbemerkungen auf den Rekurs veranlaßt fühlten; in Erwägung:

1. — In Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869 ist der Grundsatz aufgestellt, daß Streitigkeiten über bewegliche Sachen oder persön¬ liche Ansprüche unter Angehörigen der Vertragsstaaten beim „na¬ türlichen Richter“ des Beklagten anhängig zu machen sind. Diese Vertragsbestimmung gewährleistet also bei zwischenstaatlichen Ver¬ hältnissen dem Beklagten den Gerichtsstand seines Wohnsitzes, und es ist daher schlechterdings unerfindlich, wieso sie durch die in Frage stehende Belangung der Rekurrentin an ihrem Wohnsitze Zürich verletzt sein sollte.

2. — Der Art. 3 des Gerichtsstandsvertrages lautet im Ori¬ ginaltext: « En cas d’élection de domicile dans un lieu autre » que celui du domicile du défendeur, les juges du lieu du » domicile élu seront seuls compétents pour connaître des » difficultés auxquelles l’exécution du contrat pourra donner » lieu. » Dem hier verwendeten, wesentlich französischen Rechts¬ begriff der « élection de domicile » kommt eine doppelte Bedeu¬ tung zu: die élection kann einerseits die Begründung eines Ge¬ richtsstandes (attribution de juridiction) und anderseits die Schaffung einer Adresse für rechtliche Zustellungen, eines Insinua¬ tionsdomizils, bewirken. Und zwar ist es an sich sehr wohl möglich, daß nach Absicht der Parteien nur die eine dieser beiden Wir¬ kungen damit verbunden sein soll. Dieser Parteiwille ist im ein¬ zelnen Falle durch Auslegung der betreffenden Vereinbarung zu bestimmen, wobei als charakteristisches Moment in Betracht fällt, daß es zur Herbeiführung der Gerichtsstandswirkung genügt, wenn das Domizil nur durch einen der erwählten Gerichtsbarkeit ent¬ sprechenden allgemeinen Ortsbereich (im vorliegenden Falle z. B. die Stadt Paris oder das Seine=Departement) bezeichnet wird, während das Insinuationsdomizil als solches die Angabe einer näheren Adresse an einem bestimmten Orte (z. B. das Bureau eines dort etablierten Rechtsvertreters) zur notwendigen Voraus¬ setzung hat. Überdies ist zu beachten, daß nach französischem Recht

(Art. 111 C. civ. und Art. 59 in fine C. proc. civ.) eine ge¬ setzliche Vermutung für die Gerichtsstandswirkung der « élection de domicile » besteht. (Vergl. über die Praxis zu dieser Frage B. RIVIÉRE, Pandectes Françaises, Stichwort: « domicile », dr. 591 und 595.) Demnach kann aber Art. 3 des Gerichtsstands¬ vertrages unmöglich, wie sein Wortlaut an sich annehmen ließe, dahin verstanden werden, daß der « élection de domicile » stets « attribution de juridiction » zukomme; er befaßt sich vielmehr einfach mit dem Regelfalle dieser Wirkung der « élection » und kann überhaupt nur Anwendung finden, wenn eine « élection de domicile » vorliegt, die nach den Umständen als « attribu¬ tive de juridiction » anzusehen ist. Fragt es sich nun, welche Bedeutung auf Grund des schweizerisch=französischen Gerichtsstandsvertrages dem so vereinbarten Gerichtsstande beizulegen sei, so erscheint er nach dem Wortlaute der in Rede stehenden Vertragsbestimmung allerdings, wie die Rekurrentin geltend macht, als ein schlechthin ausschließlicher; denn Art. 3 sagt ausdrücklich, daß der Richter des gewählten Domizils zur Beurteilung der ihm verein¬ barungsgemäß zugewiesenen Streitigkeiten allein kompetent sei. Auch diese wörtliche Auslegung würde jedoch dem wahren Willen der Vertragsbestimmung nicht gerecht. Sie entspräche vor allem nicht der intern=französischen Auffas¬ sung der « élection de domicile » mit « attribution de juri¬ diction »; denn danach hat diese in der Regel nur konkurrierende Bedeutung in dem Sinne, daß dem Kläger, als der Partei, zu deren alleinigen Gunsten sie normalerweise getroffen wird, die Wahl gelassen ist, den Beklagten bei dessen Wohnsitzrichter oder beim prorogierten Richter zu belangen (vergl. Art. 111 C. civ. und Art. 59 in fine C. proc. civ. und dazu die Ausführungen bei RIVIÉRE, a. a. O., Nr. 626 und 630). Es liegt aber kein An¬ haltspunkt dafür vor, daß der Staatsvertrag von dieser auf den Parteiwillen und die Zweckbestimmung der Gerichtsstandsverein¬ barung im einzelnen Falle abstellenden Auffassung hätte abweichen wollen. Insbesondere ist irgend ein Interesse der Allgemeinheit, ein Motiv d’ordre public, für eine derart einschneidende Be¬ schränkung der Vertragsfreiheit der Parteien nicht ersichtlich. Die wörtliche Auslegung des Art. 3 ist ferner auch schlechter¬ dings unvereinbar mit dem grundlegenden Zweck des Gerichts¬ standsvertrages: der in Art. 1 festgelegten Garantie des Wohn¬ sitzrichters des Beklagten. Denn der Art. 3 stellt diesem Gerichts¬ stande des Wohnsitzes nicht einen grundsätzlich gleichwertigen Gerichtsstand der Vereinbarung gegenüber, sondern statuiert le¬ diglich eine Ausnahme vom Wohnsitzgerichtsstand zugunsten der Vereinbarung, d. h. in Anerkennung des darin zum Ausdruck gebrachten, von der vertragsgemäßen Regel, dem allgemeinen Pro¬ zeßgrundsatze: actor sequitur forum rei, abweichenden Partei¬ willens. Diese Ausnahme ist also innerlich gerechtfertigt nur, so¬ weit sie vom Parteiwillen selbst getragen wird, und eine darüber hinausgehende Bestimmung des Inhalts, daß jeder Gerichtsstands¬ vereinbarung, auch wenn sie nach dem Willen der Beteiligten nur einen mit dem Wohnsitzgerichtsstande des Beklagten nach Wahl des Klägers konkurrierenden Prorogationsgerichtsstand schaffen sollte, von Vertrags wegen gerichtsstandsbegründende Wirkung in ausschließlichem Sinne zukomme, würde einen unhaltbaren und daher abzulehnenden Einbruch in jene Vertragsgrundlage be¬ deuten. Daß Art. 3 des Gerichtsstandsvertrages nicht so gemeint sein kann, ergibt sich endlich mit aller Deutlichkeit auch aus seiner Entstehungsgeschichte. Die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Vertrag, vom 28. Juni 1869, ent¬ hält nämlich folgende Erläuterung dieser Bestimmung (BBl 1869 II S. 489): „Im Art. 3 ist ausgesprochen, daß in dem Falle, wo „der Beklagte ein Domizil gewählt hätte, Streitigkeiten über die „Erfüllung eines Vertrages ausschließlich von dem Richter des „Wahldomizils beurteilt werden sollen. Es ist also hiemit, sobald „die Parteien über einen Gerichtsstand sich vereinbart haben, jeder „andere Gerichtsstand ausgeschlossen. Dieses freie Wahlrecht der „Parteien hat auch im Vertrag von 1828 einen vorherrschenden „Rang eingenommen. Schon dort wurde der natürliche Richter „ausgeschlossen, wenn sich die Parteien über den Richter verstän¬ „digt hatten, der die zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten zu „beurteilen habe. Der Art. 3 enthält daher nichts Neues.....“ Wenn demnach Art. 3 das „freie Wahlrecht“ der Parteien be¬ züglich des Gerichtsstandes anerkennen soll, so spricht dies wiederum zwingend dafür, daß die Parteien nicht darauf beschränkt werden

wollten, einen Gerichtsstand nur als ausschließlichen, im Gegensatz zur elektiven Konkurrenz mit dem Regelgerichtsstande des Wohn¬ sitzes des Beklagten, zu vereinbaren. Dies bestätigt auch der Hin¬ weis des Bundesrates auf den Vertrag vom Jahre 1828, mit dem Bemerken, daß der vorliegende Art. 3 nichts neues enthalte. Denn in jenem früheren Vertrage war der Gerichtsstand der Ver¬ einbarung gegenüber dem Wohnsitzgerichtsstande in der Form vor¬ behalten: «..... à moins que les parties ..... ne fussent con- » vennes des juges par devant lesquels elles se seraient en- » gagées à discuter leurs différents. » Es wurde also danach nicht von „ausschließlicher“ Zuständigkeit des vereinbarten Rich¬ ters gesprochen, sondern einfach auf den Inhalt der Vereinbarung selbst abgestellt. In Anbetracht aller dieser Momente kann die in Rede stehende Bezeichnung der Richter des vereinbarten Gerichtsstandes als « seuls compétents » richtig verstanden nur die Meinung haben, daß damit die Möglichkeit ausdrücklich anerkannt werden will, durch abweichende Vereinbarung den als Regel vertragsgemäß ga¬ rantierten Wohnsitzgerichtsstand sogar völlig auszuschließen. Mit diesem plus der gänzlichen Ausschaltung des Wohnsitzgerichts¬ standes durch Vereinbarung eines anderweitigen ausschließlichen Gerichtsstandes (den der Vertragstext allein im Auge hat) ist aber implicite zugelassen auch das minus der Vereinbarung eines nur konkurrierend, nach der Wahl des Klägers, neben den Wohnsitzgerichtsstand tretenden Forums. Im Sinne dieser berich¬ tigenden Auslegung des Vertragstextes äußern sich denn auch die beiden Vertragskommentatoren BROCHER (S. 19) und bestimmt namentlich ROGUIN (Conflits des Lois suisses, Nr. 542, S. 681). Wird aber demnach ein redaktionelles Versehen angenommen, so kann aus der Fassung des Art. 3 auch nicht mit Curti (Ge¬ richtsstandsvertrag, S. 66 f.) auf eine Präsumtion für die Aus¬ schließlichkeit des vereinbarten Gerichtsstandes geschlossen werden, sondern es müssen für die Auslegung der Gerichtsstandsvereinba¬ rungen die gewöhnlichen Interpretationsgrundsätze maßgebend sein. Diese Auffassung entspricht übrigens wohl der vorherrschenden Stellungnahme des innerstaatlichen Prozeßrechts, so des deutschen Reichs (vergl. Steins Kommentar der Reichs=ZPO, 10. Auf¬ lage, zu § 38, Ziffer II 2 S. 116/117) und in der Schweiz

z. B. des zürcherischen Rechts, gemäß der in dieser Hinsicht vor¬ behaltlosen Bestimmung von § 220 des zürch. Gerichtsorganisa¬ tionsgesetzes.

3. — Auf Grund der entwickelten Auslegung des Gerichts¬ standsvertrages wäre zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses an sich in erster Linie zu prüfen, ob Art. 42 der Statuten der rekursbeklagten Gesellschaft überhaupt eine Gerichtsstandsvereinba¬ rung enthalte, und eventuell dann, ob der vereinbarte Gerichts¬ stand als ausschließlicher zu verstehen sei. Nun kann aber die Beantwortung der ersteren dahingestellt bleiben, da sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, daß jener Statutentext, wenn ihm Gerichtsstandswirkung zukommt, jedenfalls nur auf einen mit dem ordentlichen Forum der Aktionäre nach Wahl der Gesellschaft in, wie festgestellt, vertragsmäßig statthafter Weise konkurrierenden Gerichtsstand abzielt und deshalb der Belangung der Rekurrentin an ihrem Wohnsitze Zürich unter keinen Umständen entgegensteht. Es kann nämlich nach den hier gegebenen Verhältnissen auch ab¬ gesehen von der früher erörterten gesetzlichen Vermutung des fran¬ zösischen Rechts keinem Zweifel unterliegen, daß die Bestimmungen des Art. 42 der Statuten über die élection de domicile lediglich im Interesse der Gesellschaft aufgestellt sind. Ist doch ihr Zweck, die Gerichtsstandswirkung vorausgesetzt, offensichtlich der, einerseits die Gesellschaft der Mühe und Schwierigkeit einer Belangung ihrer Aktionäre, speziell im Hinblick auf deren Pflicht zur Einzahlung der gezeichneten Aktienbeträge, an ihren möglicherweise über ver¬ schiedene Länder zerstreuten Wohnsitzen zu entheben und anderseits, zu verhindern, daß die Gesellschaft selbst von einem Aktionär außerhalb ihres Sitzes belangt werden kann, sofern dies nach der Gesetzgebung des Wohnortes dieses Aktionärs an sich möglich sein sollte. Dagegen ist kein überzeugender Grund dafür erkennbar, daß auch dem Aktionär ein Recht auf den Pariser Gerichtsstand ein¬ geräumt werden sollte. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, daß in Prozessen zwischen der Rekurrentin als französischer Gesellschaft und ihren Aktionären gewöhnlich das französische Recht des Ge¬ sellschaftssitzes zur Anwendung kommen dürfte und daß auch die tatsächlichen Unterlagen dieser Prozesse sich aller Regel nach am Gesellschaftssitze befinden mögen, nicht ohne weiteres die Annahme eines wesentlichen d. h. überwiegenden Interesses des Aktionärs an

der Prozeßführung vor dem ihm fremden Pariser Richter, statt in seinem eigenen einheimischen Gerichtsstande, der ihm doch an sich derart erhebliche Vorteile bietet, daß er allgemein als ordentlicher Gerichtsstand anerkannt ist. Gilt aber demnach Art. 42 der Sta¬ tuten, wenn er überhaupt eine Gerichtsstandsvereinbarung enthält nur zugunsten der Gesellschaft, so kann diese auf das ihr darin eingeräumte Recht nach Belieben verzichten und daher ihre Rechtsansprüche gegenüber einem Aktionär auch an dessen Wohnort geltend machen, wie sie es vorliegend getan hat. Unter diesen Um¬ ständen bedarf es auch keiner Feststellung darüber, wieweit es sich bei den hier geltend gemachten Ansprüchen um solche aus dem Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und Aktionär im Sinn des Art. 42 handelt.

4. — Da die angefochtene Kompetenzbejahung des Zürcher Richters, wie ausgeführt, nicht gegen Art. 3 des Gerichtsstands¬ vertrages verstößt, so kann auch von einer Verletzung des Art. 11 daselbst, wonach ein angegangenes unzuständiges Gericht die Par¬ teien von Amtes wegen an den kompetenten Richter zu verweisen hat, hier nicht die Rede sein; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.