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39_I_12

BGE 39 I 12

Bundesgericht (BGE) · 1913-03-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2. Arteil vom 19. März 1913 in Sachen Speck und Hipleh-Walt gegen Zürich. Art. 31 litt. e BV. Zulässigkeil einer polizeilichen Verfügung, nach der Kinder zu den gewöhnlichen Kinematographenvorstellungen auch nicht in Begleitung von Erwachsenen zugelassen werden dürfen, sondern nur zu behördlich gestatteten Kindervorstellungen. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. — Nach § 8 litt. f des zürcherischen Gesetzes betr. den Markt= und Hausierverkehr vom 17. Juni 1894 fällt unter den Begriff des patentpflichtigen Hausierverkehrs, d. h. derjenigen Gewerbe, zu deren Ausübung nach § 7 eine Bewilligung (Patent) der kantonalen Justiz= und Polizeidirektion erforderlich ist, u. a. auch: „die Produktion von Schaustellungen, gewerblichen und künstlerischen Leistungen, bei denen ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltet (Menagerien, Panoramas, Bilder¬ galerien, Karussells, Schauspieler, Sänger, Musikanten, Kunst¬ reiter, Seiltänzer, Taschenspieler usw.).“ § 17 ebenda schließt vom Hausierverkehr aus: „die Produktion von Schaustellungen und Leistungen, welche an sich interesse= und wertlos sind, oder das sittliche Gefühl verletzen," und §§ 9 und 16 bestimmen, daß das Patent zu verweigern oder zu entziehen sei, wenn sich der Be¬ werber wiederholt oder in schwerer Weise gegen das vorliegende Gesetz vergangen habe oder die Voraussetzungen für die Erwerbung nicht mehr vorhanden seien. Ferner erklärt § 2 der vom Re¬ gierungsrate am 22. Juni 1894 erlassenen Vollziehungsverordnung zum Gesetze allgemein, daß ein Patent für solche Gewerbe nicht erteilt werden dürfe, deren Ausübung in sittlicher Beziehung An¬ stoß errege. Nach ständiger Praxis der zürcherischen Behörden finden diese Bestimmungen auch Anwendung auf die sogen. Kinematographen¬ theater. B. — Am 20. August 1912 erließ die zürcherische Justiz¬ und Polizeidirektion nachstehende Verfügung: „Das Patentbureau wird angewiesen, den Kinematographen¬ besitzern bei der Patentbewerbung zu eröffnen, daß Kinder zu den gewöhnlichen Kinematographenvorstellungen auch nicht im Begleit von Erwachsenen zugelassen werden dürfen, sondern nur zu be¬ hördlich gestatteten Kindervorstellungen, ferner diese Auflage unter den Bemerkungen im Gewerbepatent schriftlich einzutragen. Über diese Verfügung beschwerten sich zwei der betroffenen Kinematographenbesitzer, Joh. Speck und Hipleh=Walt in Zürich beim Regierungsrat. Dieser wies jedoch ihren Rekurs am 21. No¬ vember 1912 mit der Begründung ab: die angefochtene Maßregel beruhe auf zwingenden Rücksichten des öffentlichen Wohls und charakterisiere sich als zulässige Verfügung über Ausübung von Handel und Gewerbe i. S. von Art. 31 litt. e BV. Daß darin ein gewisser Eingriff in die Elternrechte liege, sei richtig: auch er sei indessen durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt. C. — Gegen den Entscheid des Regierungsrates haben Joh. Speck und Hipleh=Walt den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei derselbe und damit

auch das Verbot des Besuches kinematographischer Vorstellungen durch Kinder im Begleit von Erwachsenen als im Widerspruch zu Art. 31 und 4 BV stehend aufzuheben. Zur Begründung machen sie geltend: die Behauptung, daß die kinematographischen Vorstellungen auf die kindliche Psyche schädlich wirkten, sei in dieser Allgemeinheit nicht richtig und verkenne die hervorragende Be¬ deutung, die dem Kinematographen als Mittel des Anschauungs¬ unterrichtes zukomme. Selbst wenn sie zuträfe, vermöchte sie die angefochtene Maßregel nicht zu begründen, da der Entscheid da¬ rüber, was den Kindern nützlich und schädlich sei, nicht den Be¬ hörden, sondern den Eltern zustehe. Dagegen, daß Kindern der Zutritt nur in Begleitung der Eltern gestattet werde, hätten aber die Rekurrenten nichts eingewendet. Erachten die Behörden gewisse Films als ungeeignet und das sittliche Empfinden verletzend, so könnten sie deren Vorführung untersagen und im Zuwider¬ handlungsfalle den Fehlbaren die Konzession entziehen. Dagegen seien sie nicht befugt, wegen der Mißbräuche, die in einzelnen Betrieben vorkämen, die Kinder schlechthin vom Besuche der Kine¬ matographentheater auszuschließen. Ein derartiges Verbot gehe über das Maß der zulässigen Beschränkungen des Gewerbebetriebes hinaus. Es verstoße auch gegen die Rechtsgleichheit, da die Gründe, welche den Regierungsrat zu seinem Vorgehen bestimmt hätten, in ganz gleicher Weise, wenn nicht noch in höherem Grade auch für die Vorstellungen in Variétés und Tingeltangeln zu¬ träfen. Hätte der Regierungsrat konsequent sein wollen, so hätte er die Kinder auch von diesen ausschließen müssen. Die Beschrän¬ kung des Verbotes auf die Kinematographentheater sei mit Art. 4 BV nicht vereinbar. D. — Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Ab¬ weisung des Rekurses angetragen und ausgeführt: Veranlassung zu der angefochtenen Verfügung hätten eine Reihe von Eingaben von Seite des Schulvorstandes der Stadt Zürich und gemein¬ nütziger Vereine geboten, in denen über die sittlichen und gesund¬ heitlichen Schädigungen Klage geführt worden sei, die der häufige Besuch kinematographischer Vorstellungen für die Jugend mit sich bringe. Diesen Schädigungen, deren Existenz nicht zu leugnen sei, könne nur dadurch begegnet werden, daß die Kinder von den ge¬ wöhnlichen Vorstellungen ausgeschlossen und ihre Zulassung auf besondere Aufführungen mit behördlich genehmigtem Programm beschränkt werde. Das in § 17 des Markt= und Hausiergesetzes enthaltene Verbot der Vorführung unsittlicher Bilder biete keinen zureichenden Schutz, da damit eine Reihe von Sujets nicht aus¬ geschlossen werden könnten, die, ohne direkt den Anstand zu ver¬ letzen, doch auf das empfängliche Empfindungsvermögen und Nervensystem der Schüler schädigend einwirken müßten. Die damit verbundenen Gefahren seien um so höher einzuschätzen, als die große Zahl der in Zürich bestehenden Kinematographentheater — die sich mit einer Ausnahme alle auf die am dichtesten bevölkerten Stadtkreise Altstadt und Außersihl verteilten —, die Tatsache, daß sie regelmäßig während des ganzen Nachmittags geöffnet seien, und die niedrigen Eintrittspreise den Besuch durch Schüler außer¬ ordentlich erleichterten. Man habe es also mit einer durch zwingende Interessen der Allgemeinheit geforderten und deshalb zulässigen Maßnahme zu tun. Wenn die Rekurrenten einwendeten, daß dieselbe konsequenter Weise auch auf die Vorstellungen in Variétés und die gelegentlichen ähnlichen Vorstellungen in Restaurants hätte ausgedehnt werden müssen, so übersähen sie die Unterschiede, die zwischen diesen Veranstaltungen und den Aufführungen in den Kinematographentheatern beständen. Einmal seien hier die Eintritts¬ preise viel höher, sodann fänden die Vorstellungen regelmäßig nur abends statt; endlich seien auch die Wirkungen des gesungenen und gesprochenen Wortes auf die Jugend nicht so intensiv wie diejenige der Vorführung lebender Bilder durch den Kinemato¬ graphen, selbst wenn im übrigen das Sujet das nämliche wäre. Tatsächlich seien demnach Klagen über häufigen Besuch solcher Veranstaltungen durch Kinder bis heute nicht laut geworden: die Erfahrung zeige gegenteils, daß sie dazu nicht mitgenommen zu werden pflegten. Die ungleiche Behandlung sei somit in den ver¬ schiedenen tatsächlichen Verhältnissen begründet; in Erwägung:

1. — Nach feststehender Praxis der Bundesbehörden fällt unter den Begriff des Gewerbes i. S. von Art. 31 BV jede berufs¬ mäßig ausgeübte, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, somit auch die berufsmäßige Veranstaltung theatralischer und kinomatographischer

Vorstellungen (vergl. Burckhardt, Komm. zur BV S. 274, ferner speziell in Bezug auf den Kinomatographenbetrieb den Ent¬ scheid des Bundesrates i. S. Hofmann und Meyer vom 10. Fe¬ bruar 1911, B.=Bl. 1911 III S. 682 ff.). Die von der zürche¬ rischen Justizdirektion erlassene Verfügung bedeutet ohne Frage eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit der Rekurrenten. Bleibt es ihnen auch nach wie vor unbenommen, kinematographische Vorstellungen zu veranstalten, so kann doch der damit angeordnete Ausschluß eines bestimmten Personenkreises von deren Besuch nicht ohne Einfluß auf die Rentabilität des Unternehmens bleiben. Diese Beschränkung wird aber durch die vom Regierungsrat geltend gemachten Gründe zur Genüge gerechtfertigt. Es kann in der Tat keinem Zweifel unterliegen, daß die unbeschränkte Zulassung von Kindern zu kinematographischen Aufführungen mit erheb¬ lichen sittlichen und gesundheitlichen Gefahren verbunden ist. Diese Gefahren werden, wie der Regierungsrat mit Recht hervorhebt, durch das bloße Verbot unsittlicher Schaustellungen, wie es in § 17 des Markt= und Hausiergesetzes enthalten ist, nicht beseitigt. Denn sie werden nicht nur durch die Vorführung vom sexuell¬ sittlichen Standpunkte aus zu beanstandender Bilder, sondern zum mindesten ebensosehr durch die zum Repertoire sozusagen aller Kinematographentheater gehörenden sogen. Sensationsstücke — Dar¬ stellungen von Verbrechen, Zusammenstößen zwischen Verbrechern und Polizei usw. — hervorgerufen, die, obschon sie nicht als un¬ sittlich im engeren Sinne bezeichnet werden können, doch durch ihren Gegenstand notwendig dazu führen müssen, die Vorstellungs¬ welt der Jugend, ihr sittliches Empfinden und Urteil zu trüben und zu gefährden. Wenn der häufige Anblick solcher Bilder schon auf Erwachsene verrohend wirken muß, so ist dies bei Kindern entsprechend ihrer erfahrungsgemäß größeren Empfänglichkeit für äußere Eindrücke noch in viel höherem Maße der Fall. Die von den zürcherischen Behörden verfügte Beschränkung der Zulassung von Kindern auf bestimmte Aufführungen mit besonders aus¬ gewähltem, behördlich genehmigtem Programm stützt sich somit auf nicht anfechtbare Erwägungen polizeilicher Natur und fällt daher zweifellos in den Kreis der nach Art. 31 litt. e BV zu¬ lässigen Maßnahmen. Ob dadurch, wie die Rekurrenten behaupten, in das Dispositionsrecht der Eltern eingegriffen werde, spielt vom Standpunkte des Art. 31 keine Rolle. Andere Verfassungsbestim¬ mungen, die die Maßnahme von diesem Gesichtspunkt aus un¬ zulässig erscheinen ließen, haben aber die Rekurrenten nicht nam¬ haft gemacht, so daß auf die bezüglichen Ausführungen schon deshalb — ganz abgesehen von der Frage der Legitimation zur Beschwerde hierüber — nicht weiter einzutreten ist.

2. — Soweit sich der Rekurs auf Art. 31 BV stützt, ist er somit unbegründet. Soweit er aber einen Verstoß gegen Art. 4 BV darin erblickt, daß das streitige Verbot nur für die Kine¬ matographentheater ausgesprochen worden und nicht auch auf die Vorstellungen in den Variétés ausgedehnt worden sei, ist lediglich auf die Ausführungen des Regierungsrates zu verweisen, wonach die tatsächlichen Verhältnisse hier nicht die nämlichen sind und irgendwelche nennenswerte Schädigungen der Jugend durch diese Veranstaltungen sich bis jetzt nicht bemerkbar gemacht haben. Diese Ausführungen, an deren Richtigkeit nicht zu zweifeln ist, genügen, um den Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheit als un¬ begründet erscheinen zu lassen; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.