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104. Arteil der II. Zivilabteilung vom 16. Oktober 1913 in Sachen Laumonier, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Müller und Oschwald, Kl. u. Ber.=Bekl. Auslobung (Art. 8 OR neuer Fassung). Rechtliche Konstruktion des im konkreten Falle abgegebenen Versprechens (Erw. 3 und 4). Erfordernisse einer rechtsgültigen Austobung #) Versprechen zu Gunsten einer Mehrheit nicht indiriduelt bezeich¬ neler Personen (Erw. 4). *) Schriftlichkeit? (Erw. 5).
c) Veröffentlichung? (Erw. 6) Kann die Belohnung nur von demjenigen gefordert werden, der in Kenntnis der Auslobung und mit Rücksicht auf diese gehandelt hat? (Erw. 7). A. — Die Beklagte war am 27. Mai 1912 mit einem Ameri¬ kaner, der sich bald Schiff, bald Cambell, bald Gimbel nannte, im Hotel du Lac in Luzern abgestiegen und hatte daselbst mit ihm übernachtet. Am folgenden Tage gegen 7 Uhr abends wurde sie gewahr, daß ihr Begleiter etwa eine Stunde zuvor mit allem Ge¬ päck und mit dem größten Teil ihres Schmuckes im Werte von zirka 40,000 Fr., den sie ihm zur Aufbewahrung, bezw. zur De¬ position auf dem Hotelbureau übergeben hatte, per Automobil in der Richtung nach Basel abgereist war. Auf die sofort bei der Kantonspolizei erstattete Anzeige hin erschien der Luzerner Polizei¬ korporal Müller im Hotel du Lac; desgleichen, auf die telephoni¬ sche Mitteilung von der Unterschlagung hin, auch der heutige Klä¬ ger Müller, dem das von Schiff benutzte Automobil gehörte. Der Kläger Müller schlug vor, sofort die Polizeistationen zwischen Olten und Basel telephonisch zu avisieren, damit der Täter angehalten werden könne, bevor er die Landesgrenze erreicht habe. Der Polizei¬ korporal Müller bemerkte jedoch, daß er hiezu vorschriftsgemäß zu¬ 4S 37 1I — 1913
erst die Ermächtigung des Statthalteramtes einzuholen habe. Die Beklagte begab sich nun mit Korporal Müller zu Fuß auf Bureau der Kantonspolizei, während der Kläger Müller sich per Automobil auf sein eigenes Bureau verfügte und dort, unter Be¬ schreibung des von Schiff benutzten Automobils, sowie der Person des Schiff und derjenigen des Chauffeurs, die Polizeistationen zwischen Olten und Basel telephonisch um Anhaltung des Auto¬ mobils ersuchte. Unterdessen war die Beklagte auf dem Bureau der Kantonspolizei angekommen, woselbst sie in Gegenwart des Polizeikorporals Müller, des Polizeisoldaten Baume und später des Hoteliers Spillmann (vom Hotel du Lac) gegen Schiff Strafan¬ zeige erstattete und auf Beibringung der Juwelen eine Belohnung von 5000 Fr. auszusetzen erklärte. Die Anzeige wurde sofort nieder¬ geschrieben, von den beiden Polizisten unterzeichnet und von der Beklagten „zur förmlichen Klage erhoben“ und in diesem Siune auch von ihr unterschrieben. Das Versprechen einer Belohnung wurde dagegen erst am folgenden Tage vom Korporal Müller in einem an das Statthalteramt Luzern gerichteten „Nachtrag zur Anzeige gegen Schiff oder Cambell“ in folgender Form protokol¬ liert: Die Fräulein Laumonier Germaine hat bei der Anzeigestellung „auf dem herwärtigen Bureau unter Zeugen versprochen, daß sie „auf Verhaftung des Diebes und Beibringung der entwen¬ „deten Gegenstände eine Belohnung von 5000 Fr.“ Während sich die Beklagte (am Abend des 28. Mai) noch auf dem Bureau der luzernischen Kantonspolizei befand, gelang, etwa um 8 Uhr, dem Kläger Oschwald in Sissach die Festnahme des Schiff und die Sequestrierung sämtlicher von diesem unterschlagener Ju¬ welen. Nachdem noch am gleichen Tage von Luzern aus ein förm¬ licher Haftbefehl erlassen worden war, erfolgte am Morgen des folgenden Tages (29. Mai) die Einlieferung des Delinquenten und der Juwelen auf das Statthalteramt Luzern, und zwar durch den Kläger Oschwald. Als dieser, der Kläger Müller und der Hotelier Spillmann zusammen das Statthalteramt verließen, be¬ gegneten sie der Beklagten. Indem Spillmann auf seine beiden in Hörweite befindlichen Begleiter hinwies, sagte er zur Beklagten, daß diese (die beiden Kläger) die Verhaftung des Schiff und die Beibringung der Juwelen bewirkt hätten, und daß ihnen daher die Belohnung von 5000 Fr. schuldig geworden sei. Die Beklagte antwortete darauf : « C’est en règle, je les paierai. » In der Folge jedoch bestritt die Beklagte jede Zahlungspflicht. B. — Durch Urteil vom 27. Juni 1913 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: Die Beklagte hat den Klägern 5000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 1912 zu bezahlen. Aus den „Erwägungen“ dieses Urteils sind folgende tatsächliche Feststellungen hervorzuheben:
a) „Sie (sc. die Beklagte) verlangte (sc. auf dem Bureau der Kantonspolizei), daß alle „Mittel angewendet und alle Vorkehren „getroffen würden, damit sie wieder in den Besitz ihrer Juwelen „gelange. Dabei erklärte sie, daß sie für die Ergreifung des Täters „und Beibringung der Juwelen eine Belohnung von 5000 Fr. „aussetze, und zwar wurde dieses Versprechen allgemein gegeben, „nicht ausschließlich zu Gunsten der im Momente der Anzeige an¬ „wesenden zwei Personen Korporal Müller und Polizist Baume.“
b) „Gemäß den Aussagen der Zeugen Müller und Baume ist „als sicher anzunehmen, daß ohne die inzwischen erfolgte Verhaftung „die ausgesetzte Belohnung publiziert worden wäre.“
c) „Für die Behauptung, die Beklagte sei nicht urteilsfähig ge¬ „wesen, als sie das Versprechen auf dem Bureau der Kantons¬ „polizei abgab, liegen gar keine Anhaltspunkte vor. Laut den Depo¬ „sitionen der Zeugen Spillmann, Müller und Baume war die „Beklagte am Abend des 28. Mai allerdings ziemlich aufgeregt. „Allein übereinstimmend wird bezeugt, daß die Beklagte sich wohl „bewußt war der Tragweite ihres Versprechens. Spillmann depo¬ „niert speziell, sie habe das Versprechen mehrmals wiederholt.“ Zu der sub a wiedergegebenen Feststellung ist zu bemerken, daß sämtliche über den Inhalt des Versprechens der Beklagten befragte Zeugen (Polizeikorporal Müller, Polizeisoldat Baume und Hotelier Spillmann) die klägerische Zeugenfrage, ob das Versprechen „all¬ gemein, nicht ausschließlich zu Gunsten der anwesenden zwei Polizei¬ personen“ abgegeben worden sei, bejaht haben, der Zeuge Baume mit folgender Präzisierung: „Sie machte das bezügliche Versprechen „allgemein, aber unter Beifügen, daß Korporal Müller und ich
„auch etwas davon haben müssen. — Anfänglich machte sie die Zusicherung nur zu Gunsten von Korporal Müller und mir. „Auf meine Erklärung, daß es uns vielleicht nicht gelingen würde, „des Flüchtlings habhaft zu werden, machte sie das in voriger Ant¬ „wort abgegebene Versprechen.“ C. — Gegen das sub B hievor wiedergegebene Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: ..... 3. — In rechtlicher Beziehung ist der Vorinstanz zunächst darin beizustimmen, daß die Klageforderung sich weder aus dem Gesichtspunkte eines Vertrages zu Gunsten Dritter, noch aus demjenigen eines Schenkungsversprechens begründen läßt. Was speziell die zweite dieser beiden Konstruktionen betrifft, so ist sie schon deshalb ausgeschlossen, weil die von der Beklagten ver¬ sprochene Leistung keine unentgeltliche sein sollte (wie es nach Art. 239 OR der Fall sein müßte), sondern die Erfüllung einer bestimmten Gegenleistung zur Voraussetzung hatte.
4. — Fragt es sich, ob eine Auslobung im Sinne des Art. 8 OR vorliege, so ist vor allem festzustellen, daß die Beklagte die Belohnung von 5000 Fr. nicht etwa den Polizisten Müller und Baume persönlich versprochen hat, in dem Sinne, daß sie ihnen und niemand anders diesen Betrag auszahlen werde, falls infolge ihrer Maßnahmen die unterschlagenen Juwelen wieder beigebracht werden sollten. Die Beklagte wußte, daß Schiff mit diesen Ju¬ welen etwa 1½ Stunden vorher per Automobil in der Richtung nach Basel abgereist war, und daß also die beiden Polizisten, die sie vor sich hatte, ohne die Mitwirkung und das tätliche Eingreifen anderer Personen nicht in der Lage waren, die Verhaftung des Täters zu bewirken. Ein bloß zu Gunsten jener beiden Polizisten abgegebenes Versprechen wäre somit zur Herbeiführung des ge¬ wünschten Erfolges gänzlich ungeeignet gewesen; sondern die Beklagte mußte, wenn sie ihren Zweck erreichen wollte, die Belohnung zu Gunsten eines jeden aussetzen, der ihr den Besitz der Juwelen wieder verschaffen würde, also auch zu Gunsten solcher Personen, die damals noch unbekannt waren. Daß sie aber ihr Versprechen in der Tat in diesem Sinne abgegeben hat, geht aus der für das Bundesgericht verbindlichen, weil in keiner Weise aktenwidrigen, vielmehr mit den Zeugenaussagen durchaus im Einklang stehenden Feststellung der Vorinstanz hervor, daß die Beklagte die Prämie von 5000 Fr. „in unmißverständlicher Weise und allgemein nicht nur zu Gunsten der beiden anwesenden Polizeipersonen“, aus¬ gesetzt habe. In diesem Sinne hat denn auch die Beklagte selber das von ihr abgegebene Versprechen aufgefaßt, als sie am folgen¬ den Tage dem Hotelier Spillmann, der auf die beiden Kläger hin¬ wies und bemerkte, sie hätten die Prämie verdieut, antwortete: « C’est en règle, je les paierai. » Denn es steht fest, daß keiner der beiden Kläger bei der Aussetzung der Belohnung zugegen ge¬ wesen war, und die Beklagte hat nicht etwa behauptet, sie habe den Kläger Oschwald, den sie vorher offenbar nie gesehen hatte (da er soeben von Sissach angekommen war), und den Kläger Müller, den sie im Gegenteil kannte (da sie sich Tags zuvor im Hotel mit ihm über die zu ergreifenden Maßnahmen beraten hatte), mit den ihr ebenfalls (von den Verhandlungen im Polizeibureau her) persönlich bekannten Luzerner Polizisten Müller und Baume verwechselt, denen allein sie die 5000 Fr. versprochen haben will. Diejenige Voraussetzung der Auslobung, die darin besteht, daß das Versprechen an eine Mehrheit nicht individuell bezeichneter Per¬ sonen gerichtet sein muß (vergl. Oser, Anm. II 1 a zu Art. 8 OR), ist somit im vorliegenden Fall erfüllt.
5. — Der Umstand sodann, daß die Beklagte das Versprechen, für die Beibringung der Juwelen 5000 Fr. zu zahlen, nicht schriftlich abgegeben hat, steht der Rechtsverbindlichkeit dieses Versprechens nicht entgegen. Denn einerseits ist in Art. 8 OR für die Auslobung als solche die schriftliche Form nicht vorge¬ schrieben, und anderseits ist auch dann, wenn die Auslobung als eine bloße Offerte zum Abschluß eines Vertrages angesehen wird (vergl. Erw. 7 hienach), die schriftliche Form deshalb nicht erfor¬ derlich, weil das einzige dabei in Betracht kommende Vertragsverhältnis — dasjenige des einfachen Auftrags — seinerseits des schriftlichen Vertragsabschlusses nicht bedarf.
6. — Weniger liquid ist die Frage, ob die Auslobung im vor¬ liegenden Falle gültig zustande gekommen sei, trotzdem sie fest¬ stehendermaßen nicht öffentlich bekannt gemacht, sondern
lediglich in einem, Tags darauf niedergeschriebenen Polizeirappor protokolliert worden ist. Der deutsche Text des Art. 8 OR enthält im Gegensatz zu § 657 des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich das Erfordernis der „öffentlichen Bekanntmachung“ nicht; wohl aber ist im französischen Text der Vordersatz „Wer durch Auslo¬ bung ..... aussetzt“, durch «Celui qui promet publiquement » wiedergegeben, und es ist auch der Randtitel „Preisausschreiben und Auslobung“ durch « Promesses publiques » übersetzt worden ebenso im italienischen Text der erwähnte Vordersatz durch « Chi ..... offre pubblicamente », und der Randtitel durch « Offerta pubblica ». Da jedoch im Französischen, wie im Italie¬ nischen, ein dem Worte Auslobung genau entsprechender Ausdruck fehlt, so konnte es sich von vornherein nur um eine approximative Umschreibung des Begriffs der Auslobung handeln, und es darf daher aus den Worten publiques, publiquement, pubblica und pubblicamente hinsichtlich des Requisits der Offentlichkeit nicht mehr geschlossen werden, als schon aus den deutschen Ausdrücken Auslobung und Auskündung hervorgeht, nämlich: daß das Ver¬ prechen an eine Mehrheit nicht individuell bezeichneter Personen gerichtet sein müsse, sodann daß diese Personen weder anwesend, noch vertreten zu sein brauchen, endlich: daß der Wille des Aus¬ lobenden auf eine, in der einen oder andern Form zu erfolgende Bekanntmachung seines Versprechens gerichtet sein müsse. Diese vom Auslobenden gewollte Bekanntmachung kann je nach dem mit der Auslobung verfolgten Zwecke und je nachdem, welcher Per¬ sonenkreis für die Erfüllung der Gegenleistung in Betracht kommt, in größerem oder kleinerem Maßstabe, durch das Mittel der Presse, es öffentlichen Ausrufs oder Anschlags, oder auch nur durch die Mitteilung von Mund zu Mund erfolgen. Letzteres wird insbe¬ sondere dann genügen, wenn von vornherein nur ein beschränkter Kreis von Personen für die Herbeiführung des bezweckten Erfolges in Betracht kommen — wie z. B. die Teilnehmer an einem Wett¬ rennen oder an einem Festzug, oder die mit dem Löschen einer Feuersbrunst beschäftigten Personen, oder die Augenzeugen eines Unfalles, oder die bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges anwesen¬ den Bahnbeamten —, während umgekehrt z. B. bei der Aussetzung einer Prämie für die Auffindung eines internationalen Hochstaplers, oder bei der Ausschreibung eines Preises für eine bahnbrechende Erfindung oder Entdeckung, eine ausgedehntere Publikation, sei es durch Zeitungsinserate oder Notizen im redaktionellen Teil der Zeitungen, sei es durch öffentlichen Anschlag, Flugblätter u. dergl. erforderlich sein wird. Immer aber kommt die Auslobung nicht erst mit der Durchführung der dem konkreten Zweck entsprechenden Bekanntgabe, sondern schon mit der bezüglichen Willensäußerung des Auslobenden zustande. Mit andern Worten: die Auslobung ist perfekt, sobald ihr Urheber alles getan hat, was nach den Um¬ ständen von seiner Seite getan werden mußte, um sein Ver¬ sprechen zur Kenntnis der dafür in Betracht kommenden Personen gelangen zu lassen. Im vorliegenden Falle hatte nun die Beklagte mit der den Polizisten Müller und Baume auf dem Bureau der Kantonspolizei abgegebenen Erklärung, daß sie auf die Ergreifung des Täters und die Beibringung der Juwelen eine Belohnung von 5000 Fr. aus¬ setze, alles getan, was von ihrer Seite geschehen mußte, um eine gehörige, und zwar entsprechende Bekanntgabe der Auslobung zu veranlassen. Denn, da es sich um die Verfolgung eines Verbrechers handelte, war in der Tat die Polizei am besten in der Lage, die geeignete Publikationsform zu wählen und alle erforderlichen Ma߬ regeln zu treffen, um die Bekanntmachung möglichst wirksam zu gestalten. Die Vorinstanz hat denn auch auf Grund der Zeugen¬ aussagen der beiden Polizisten, sowie auf Grund ihrer eigenen Kenntuis der Gepflogenheiten der Luzerner Polizeibehörden, also für das Bundesgericht verbindlich, als „sicher" festgestellt, daß „ohne die inzwischen erfolgte Verhaftung (sc. des Schiff) die ausgesetzte Belohnung publiziert worden wäre“ Ist somit eine rechtsgültige Auslobung zustande gekom¬ men, so bleibt nur noch zu entscheiden, ob die beiden Kläger, die feststehendermaßen durch ihr rasches Eingreifen den gewünschten Erfolg herbeigeführt haben, zur Einforderung der ausgesetzten Prämie deshalb nicht berechtigt seien, weil sie die mit der Auslobung bezweckte Handlung nicht im Hinblick auf jene Prä¬ mie, ja sogar nicht einmal in Kenntnis der Auslobung vorge¬ nommen haben. Denn es ist unbestritten, daß der Kläger Müller
bei der Aussetzung der Prämie nicht anwesend war, sondern daß er, während die Beklagte sich zu Fuß vom Hotel du Lac zum Bureau der Kantonspolizei begab, per Automobil sein eigenes Bureau aufgesucht hatte, und daß er von dort aus, während die Beklagte sich noch auf dem Polizeibureau befand, also ohne Kennt¬ nis von der Auslobung, die basellandschaftlichen Polizeistationen telephonisch um die Festnahme des Schiff ersucht hat. Wußte aber der Kläger Müller, als er nach Sissach telephonierte, noch nichts von der Auslobung, so konnte a fortiori auch der Kläger Osch¬ wald davon nichts wissen, als er den Täter dingfest machte, denn er (Oschwald) ist von der ganzen Angelegenheit überhaupt erst durch den Kläger Müller unterrichtet worden. Über die Frage, ob die mit der Auslobung bezweckte Handlung in Kenntnis der Auslobung und mit Rücksicht auf diese vorge¬ nommen werden müsse, um einen Anspruch auf die ausgesetzte Prämie zu begründen, enthält Art. 8 OR — im Gegensatz zu dem bereits erwähnten § 657 des deutschen Bürgerlichen Gesetz¬ buches — keine ausdrückliche Bestimmung. Der Umstand, daß das OR — wiederum im Gegensatz zum BGB - die Auslobung nicht als einen einseitigen Verpflichtungsakt (pollicitatio), sondern als eine Offerte zum Abschluß eines Realkontrakts zu betrachten scheint, — was sich aus der Regelung dieser Materie im Abschnitt über „Antrag und Annahme“ ergibt (vergl. den Randtitel zu Art. 3 bis 9, sowie Oser, Anm. III 2 zu Art. 8), — würde an sich eher darauf hindeuten, daß die Leistung in Kenntnis der Aus¬ lobung und im Hinblick auf diese erfolgt sein müsse. Anderer¬ seits wäre immerhin zu berücksichtigen, daß schon unter der Herr¬ schaft des Gemeinen Rechts die gegenteilige Auffassung u. a. ge¬ rade von Anhängern der Offertentheorie vertreten worden ist, und zwar mit juristisch durchaus haltbarer Begründung. Vergl. Regels¬ Ausschlagge¬ berger, Zivilrechtliche Erörterungen, S. 212. bend ist indessen für das Anwendungsgebiet des schweizerischen Obligationenrechts nicht sowohl die juristische Konstruktion, die dem Gesetzgeber vorgeschwebt haben mag, als vielmehr die in Art. 8 OR enthaltene positive Gesetzesbestimmung, daß der Auskobende die von ihm ausgesetzte Belohnung „seiner Auskündung gemäß“ zu entrichten habe. Die Entscheidung der Frage, ob die Leistung in Kenntnis der Auslobung und mit Rücksicht auf diese erfolgt sein müsse, hängt somit von der Interpretation der Wil¬ lenserklärung des Auslobenden im einzelnen Falle ab. Im vorliegenden Falle konnte nun, nach den gesamten Un¬ ständen, unter denen die Auslobung erfolgt ist, diese von einem Unbefangenen nicht anders aufgefaßt werden, als, daß die Beklagte die Belohnung von 5000 Fr. schlechthin jedem versprechen wolle, der ihr, sei es aus diesem oder jenem Beweggrunde, den Besitz der unterschlagenen Juwelen wieder verschaffen werde. In diesem Sinne hat denn auch die Beklagte selber das von ihr abgegebene Ver¬ sprechen interpretiert, als sie, wie bereits in anderm Zusammen¬ hang erwähnt, am folgenden Tage dem Hotelier Spillmann, der auf die beiden Kläger hinwies und bemerkte, sie hätten die Prä¬ mie verdient, antwortete: « C’est en règle, je les paierai. » Da¬ mals nämlich wußte die Beklagte, daß die Wiederbeibringung der Juwelen der telephonischen Avisierung der Sissacher Polizei durch den Kläger Müller zu verdanken sei, und daß sowohl diese tele¬ phonische Avisierung wie auch die Festnahme des Schiff seitens des Klägers Oschwald in einem Zeitpunkt stattgefunden hatten, in welchem die Kläger von der Aussetzung der Prämie noch keine Kenntnis haben konnten. Hat sie also trotzdem erklärt, sie werde den beiden die Prämie auszahlen, so geht daraus deutlich hervor, daß sie selber die Auslobung nicht in dem beschränkten Sinne auf¬ faßte, den sie ihr heute beilegen möchte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 27. Juni 1913 bestätigt.