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39_II_407

BGE 39 II 407

Bundesgericht (BGE) · 1913-04-30 · Deutsch CH
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72. Arteil der II. Zivilabteilung vom 30. April 1913 in Sachen Kern und Genossen, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Zürich, Kl. u. Ber.=Bekl. Der Hinweis der kantonalen Instanzen auf Art. 24 ZGB zur Begrün¬ dung der Steuerpflicht berechtigt nicht zur Berufung ans Bundesge¬ richt. Am 24. Juni 1912 stellte die Finanzdirektion des Kantons Zürich beim Bezirksgericht Zürich das Begehren, die Beklagten seien verpflichtet, unter gegenseitiger Solidarhaft 23,334 Fr. 40 Cts. Erbschaftssteuer nebst 4% Zins seit 1. Oktober 1911 zu bezahlen. Die Beklagten bestritten ihre Steuerpflicht, weil der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nicht im Kanton Zürich gehabt habe. Am 24. Juni 1912 hat das Bezirksgericht Zürich und am

15. Januar 1913 das Obergericht des Kantons Zürich die Klage gutgeheißen. Zur Begründung der betreffenden Urteile wird aus¬ geführt, der Erblasser habe zur Zeit seines Todes sein früheres Domizil in Japan aufgegeben gehabt und Zürich als seinen Wohn¬ sitzort betrachtet. Nach § 1 des zürcherischen Erbsteuergesetzes sei daher die Erbschaft im Kanton Zürich fällig geworden. Die Klage müßte aber auch ohne die Annahme eines eigentlichen „Wohnsitzes“ des Erblassers im Kanton Zürich zugesprochen werden, indem fest¬ stehe, daß der Erblasser zu diesem Kanton Beziehungen von ge¬ wisser Intensität und Dauer unterhalten und dadurch im Kanton Zürich ein sog. Erbschaftssteuerdomizil begründet habe. Das Bundesgericht ist auf die Berufung der Beklagten nicht eingetreten aus folgenden Gründen: Nach Art. 56 OG findet die Berufung an das Bundesgericht nur in Zivilstreitigkeiten statt, die von den kantonalen Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden sind oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden waren. Im vor¬ liegenden Falle treffen diese Erfordernisse nicht zu, indem die Vorinstanzen die Streitsache ausschließlich nach kantonalem Recht beurteilt und Art. 24 ZGB sowie Art. 3 des BG über die zivil¬ rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter nur analog angewendet haben. Anderseits war die Streitsache auch nicht

auf Grund des eidgenössischen Rechtes zu entscheiden, da sich der Streit um die Frage der Steuerpflicht dreht, die das Unterord¬ nungsverhältnis des Bürgers zur Staatsgewalt berührt und des¬ halb dem Gebiete des kantonalen öffentlichen Rechts, insbesondere des Verwaltungsrechts angehört (vergl. AS 38 II S. 364).