Volltext (verifizierbarer Originaltext)
30. Arteil der I. Zivilabteilung vom 21. Februar 1913 in Sachen Schweizerische Bundesbahnen, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Hurler, Kl. u Ber.=Bekl. Streitwertsberechnung bei Klage eines pensionierten Bahnbeamten auf Ausstellung einer Rücktrittsfreikarte, Art. 59 u. 54 Abs. 2 06. Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: Mit Urteil vom 24. Juli 1912 hat das Obergericht A. des Kantons Luzern erkannt: „1. Die Beklagte habe dem Kläger eine Rücktrittsfreikarte „I. Klasse für das Bundesbahnnetz auszustellen und zu verabfolgen. „2. Für die Zeit vom 1. Mai 1909 bis zum 31. August 1910 „habe die Beklagte an den Kläger eine Entschädigung von 90 Fr. „30 Cts. nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 1910 und „von da an bis zum Tage der Verabfolgung der Freikarte eine „Entschädigung von 60 Fr. per Jahr nebst Zins zu 5 %, je „vom 1. September 1910 an, zu bezahlen. „3. Mit den abweichenden Begehren seien die Parteien ab¬ „gewiesen.“ B. — Gegen dieses den Parteien am 9. September 1912 zu¬ gestellte Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage; in Erwägung: Es fragt sich in erster Linie, welcher Wert dem Streitgegenstand zukommt. Diese Frage ist als Kompetenzkriterium von Amtes wegen zu prüfen und ist durch die Entscheidungen des Bundes¬ gerichts vom 22. Juni 1911 und 26. Dezember 1912 über die von der Beklagten erhobenen staatsrechtlichen Rekurse nicht prä¬ judiziert. Nach Art. 59 rev. OG sind für die Bestimmung des Streit¬ werts die Rechtsbegehren entscheidend, „wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren“, wobei jedoch die Zinsen und die Prozeßkosten außer Betracht fallen (Art. 54 Abs. 1 OG).
Nun hat der Kläger vor Obergericht von der Beklagten Aus¬ stellung einer Rücktrittsfreikarte I. Klasse für das Bundesbahn¬ netz, sowie Rückerstattung eines Betrages von 90 Fr. 30 Cts. für ausgelegte Fahrtaxen vom 1. Mai 1909 bis 31. August 1910 und Vergütung aller weiteren Kosten für Fahrten auf den Bundes¬ bahnlinien bis zur Ausstellung der Freikarte verlangt. Die Rück¬ trittsfreikarte gewährt einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen. Als Wert solcher Leistungen ist nach Art. 54 Abs. 2 OG der mutmaßliche Kapitalwert anzunehmen. Um diesen bestimmen zu können, ist vor allem die Höhe der einjährigen Nutzung festzustellen. Maßgebend ist hiefür der Betrag, den der Kläger für seine Fahrten auf dem Bundesbahnnetz annähernd per Jahr auszugeben hat, so¬ lange ihm die Beklagte die verlangte Freikarte nicht verabfolgt. Die erste Instanz hat jenen Betrag auf 50 Fr. und die obere kantonale Instanz auf 60 Fr. veranschlagt, während die Beklagte ihn auf 750 Fr., d. h. auf den Preis eines Generalabonnements
1. Klasse, ausetzt. Diese Gleichstellung trifft nicht zu, indem der Kläger offenbar nicht so viel reist, daß er ein Generalabonnement lösen würde, insbesondere nicht ein solches I. Klasse. Jedenfalls müßte ein Abzug von mindestens einem Fünftel schon deshalb gemacht werden, weil das Generalabonnement nicht nur zu be¬ liebigen Fahrten auf dem Netze der SBB, sondern noch auf einer Reihe anderer Bahnlinien und zur Benutzung der Dampfboote auf verschiedenen Seen, zu denen auch der Vierwaldstättersee gehört, berechtigt. Ergibt sich schon hieraus eine Ermäßigung auf wenig¬ stens 600 Fr., so fällt weiter in Betracht, daß der Kläger laut Reglement der SBB betreffend die Abgabe von Beamtenbilletten vom 30. Dezember 1902/28. November 1903 als pensionierter Beamter zum Bezug einfacher Billets zu einem Fünftel der ordent¬ lichen Taxe und von Retourbillets zu zwei Fünfteln der Taxe von zwei einfachen Billets berechtigt ist. Von dieser Vergünstigung sind allerdings die Reisen ausgeschlossen, die unzweifelhaft einen handels¬ geschäftlichen Charakter haben; doch kommt jene Ausnahme für einen Beamten, der aus Gesundheitsrücksichten pensioniert wurde, nicht in Betracht. Hieraus folgt, daß der Betrag von 600 Fr. ganz bedeutend herabgesetzt werden muß, wie denn auch der Kläger vom 1. Mai 1909 bis zum 31. August 1910 gemäß seiner dem kantonalen Urteil zu Grunde liegenden Aufstellung nur 90 Fr. 30 Cts. an Fahrtaxen auf dem Bundesbahnnetz ausgelegt und den Jahreswert, den die Rücktrittsfreikarte für ihn darstellt, selber vor Obergericht auf 135 Fr. angegeben hat. Ein jährlicher Betrag von 150 Fr. erscheint danach als angemessen. Kapitalisiert man diesen Betrag, so ergibt sich beim Alter des Klägers zur Zeit der Klageanhebung (56 Jahre) nach den Renten¬ tabellen der Schweizerischen Lebensversicherungs= und Rentenanstalt und unter Hinzurechnung des Betrages von 90 Fr. 30 Cts. eine Summe von weniger als 2000 Fr. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 OG abzu¬ stellen: als Kapitalwert hat hier nicht der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung zu gelten, sondern die Summe, um die eine jener Nutzung entsprechende Leibrente bei einer soliden Renten¬ anstalt bestellt werden könnte (vergl. Praxis I Nr. 228). Der Streit entzieht sich also der Kompetenz des Bundesgerichts. Selbst wenn man aber eine etwas höhere Jahresleistung an¬ nehmen wollte, so erreicht der Streitwert doch jedenfalls nicht den Betrag von 4000 Fr. Die Beklagte hätte also nach Art. 67 Abs. 4 OG eine die Berufung begründende Rechtsschrift einreichen sollen. Da sie dies unterlassen hat, wäre die Berufung nach fest¬ stehender Praxis wirkungslos; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.